Abtei lung I
A-8029/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Johannes Streif.
Alois Bissig-Häni, Axenstrasse 66, 6454 Flüelen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Verwaltungsgebühr.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-8029/2009
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) liess Alois Bissig am
10. Dezember 2009 die auf dessen Gesuch hin geänderte Konzession
für die Funkanlagen an Bord des Luftfahrzeugs HB-2339 sowie eine
Rechnung für eine einmalige Verwaltungsgebühr FMG im Betrage von
Fr. 130.-- zukommen.
B.
Alois Bissig-Häni (Beschwerdeführer) erhebt gegen die ihm auferlegte
Verwaltungsgebühr mit Eingabe vom 19. Dezember 2009 Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Gebühr
auf Fr. 65.-- herabzusetzen. Eine Gebühr von Fr. 130.-- für die Ände-
rung eines Gerätetyps in einem Formular erachte er als überrissen,
zumal er dem BAKOM bereits jedes Jahr Fr. 144.-- (Fr. 96.-- Verwal-
tungsgebühren und Fr. 48.-- Funkkonzessionsgebühr) für die Segel-
flugfunkanlage entrichte.
C.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 beantragt das BAKOM
(Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetre-
ten werden könne.
D.
Der Beschwerdeführer reicht am 12. Februar 2010 seine Schlussbe-
merkungen ein.
E.
Am 2. März 2010 lässt die Vorinstanz ihrerseits dem Bundesverwal-
tungsgericht – im Sinne einer Ergänzung der Vernehmlassung –
Schlussbemerkungen zukommen.
F.
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird – soweit entscheidre-
levant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegend angefochtene Rechnung des BAKOM vom
10. Dezember 2009, mit der eine Verwaltungsgebühr eingefordert wird,
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist vorliegend nicht
gegeben und das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der ange-
fochtenen Verfügung, durch den angefochtenen Entscheid auch mate-
riell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
1.2
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Für die Deckung der mit einer Erteilung oder Änderung einer Konzes-
sion anfallenden Kosten wird eine einmalige Verwaltungsgebühr erho-
ben (Art. 40 Abs. 1 Bst. d des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
[FMG, SR 784.10], Art. 6 ff. der Verordnung des Eidgenössischen De-
partements für Umwelt, Verkehr und Kommunikation [UVEK] vom
7. Dezember 2007 über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmel-
debereich [Fernmeldegebührenverordnung UVEK, SR 784.106.12]). Im
Bereich des Flugfunkes hat die Gebühr für die Änderung einer Kon-
zession im massgebenden Zeitpunkt (Dezember 2009) Fr. 130.-- be-
tragen (Art. 16 Abs. 1 in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fas-
sung der Fernmeldegebührenverordnung UVEK). Dieser Betrag ent-
spricht der von der Vorinstanz verfügten Gebühr.
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3.
Die vorliegend umstrittene Verwaltungsgebühr ist eine Kausalabgabe,
die gestützt auf Art. 40 FMG erhoben wird. Da ihre Höhe nicht im Ge-
setz festgelegt ist, sondern sich nach einer Verordnung des UVEK be-
stimmt, ist zu prüfen, ob sie vor dem Kostendeckungs- und dem Äqui-
valenzprinzip standhält. Diese beiden Prinzipien vermögen die Höhe
bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu begrenzen, sodass der
Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabe-
pflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen
darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; ADRIAN
HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 516).
3.1
Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Ge-
samtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur ge-
ringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pau-
schalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 375 E. 2.1;
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 58 Rz. 13). Für die Ermittlung des
Gesamtaufwandes sind zu den laufenden Ausgaben des betreffenden
Verwaltungszweigs (wie zum Beispiel Porti, Telefonkosten, Löhne und
Mietzinse) auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und
Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a und BGE 102 Ia 171
E. 2a jeweils mit Hinweisen). Zudem kann auch ein Anteil am Aufwand
der leitenden Behörden dazu gerechnet werden (vgl. BGE 103 Ia 85
E. 5b). Beim "betreffenden Verwaltungszweig" können nicht nur die di-
rekten und unmittelbaren Kosten einer einzelnen Aufgabe berücksich-
tigt werden, sondern eine Gesamtheit von verschiedenen Aufgaben,
die einen Leistungstyp des Staates begründen (vgl. PIERRE MOOR, Droit
administratif, Volume III, Bern 1992, S. 368). Es ist dem Gemeinwesen
sodann nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte
den Ausfall aus Verrichtungen auszugleichen, für die wegen des man-
gelnden Interesses keine kostendeckende Entschädigung verlangt
werden kann (BGE 102 Ia 171 E. 2a und BGE 97 I 193 E. 6 jeweils mit
Hinweisen; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 520 f.).
3.2
Das Äquivalenzprinzip verlangt nach der Konkretisierung des Verhält-
nismässigkeitsgrundsatzes, indem die Höhe der Gebühr im Einzelfall
in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staat-
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liche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Ein-
zelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen
bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a; TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58 Rz. 19 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Erhebung einer
Gebühr als solche, sondern gegen deren Höhe. Er führt aus, die vor-
liegend in Frage stehende Änderung der Konzession sei einer der be-
sonderen Fälle, die einen unterdurchschnittlichen Aufwand verursach-
ten. Aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts rechtfertige sich eine
Herabsetzung von 30 auf 15 Minuten (Aufwand) und somit auf einen
Gebührenbetrag von Fr. 65.--. Die Vorinstanz führt aus, Aufwand und
Erlös im Bereich des Flugfunks als Teil der Produktegruppe "Funkkon-
zessionen und Anlagen" ergäben ungeachtet einer im Jahr 2008 er -
folgten Erhöhung der Ansätze lediglich einen Kostendeckungsgrad von
71%, so dass das Kostendeckungsprinzip selbst mit Blick auf die Teil-
leistung gewahrt sei. Das Äquivalenzprinzip sei ebenfalls eingehalten,
da sich die Leistung nicht auf die einfache Änderung von Wörtern be-
schränke, sondern auch die Überprüfung des Gerätes oder der Geräte
umfasse. Der Wert der Leistung zeige sich im vorliegenden Fall kon-
kret darin, dass die Änderung der Konzession zwei Abänderungen be-
inhalte. Der einen Abänderung seien dabei Abklärungen bezüglich des
Geräts und ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vorausge-
gangen.
4.1
Wie bereits erwähnt, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschali -
sierung der Gebührenbemessung zulässig (E. 3.1). So ist es denn
auch sachlich nachvollziehbar, für die mit einer Änderung einer Kon-
zession anfallenden Kosten eine Pauschalgebühr zu erheben, handelt
es sich dabei doch um eine Standardtätigkeit. Eine Gebühr von
Fr. 130.--, wie sie in Art. 16 Abs. 1 in der bis Ende 2009 gültigen Fas-
sung der Fernmeldegebührenverordnung UVEK festgelegt war, kann
auch nicht grundsätzlich als überhöht oder unverhältnismässig be-
zeichnet werden. In der Beschwerdesache A-1150/2009 nahm die Vor-
instanz zwar wiedererwägungsweise eine Korrektur betreffend die Er-
hebung einer einmaligen Verwaltungsgebühr für die Änderung einer
Flugfunkkonzession vor, indem sie statt der gemäss Gesetz und Spe-
zialverordnung vorgesehenen Fr. 130.-- – in Anwendung der allgemei-
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nen Gebührenverordnung – lediglich Fr. 65.-- in Rechnung stellte. Wie
die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 2. März
2010 ausführt, geschah dies indes nur deswegen, weil die Änderung
ein einziges Gerät betraf. Sie hätte dies im vorliegenden Fall in glei -
cher Weise getan, sofern ebenfalls nur eine Anlage ausgewechselt
worden wäre. Für die Änderungen im hier zur Beurteilung stehenden
Fall sei jedoch zusätzlicher Aufwand entstanden, der mit jenem ge-
mäss Beschwerdesache A-1150/2009 nicht vergleichbar gewesen sei,
weshalb keine Gründe für eine Reduktion des Ansatzes von Fr. 130.--
bestanden hätten. Dieses unterschiedliche Vorgehen ist – entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers – sachlich vertretbar und trägt
namentlich dem Äquivalenzprinzip Rechnung. Aus dem Umstand
schliesslich, dass Art. 16 Abs. 1 der Fernmeldegebührenverordnung
UVEK auf den 1. Januar 2010 aufgehoben worden und seither kein
fester Betrag für die Erteilung oder Änderung einer Konzession mehr
vorgesehen ist, sondern die diesbezügliche Verwaltungsgebühr viel -
mehr nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 210.-- be-
rechnet wird (vgl. Art. 2 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK),
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten,
erfolgte die vorliegende Änderung doch unbestrittenermassen noch im
alten Jahr.
4.2
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verwal-
tungsgebühr sowohl unter dem Aspekt des Kostendeckungs- als auch
unter jenem des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf
Fr. 500.--, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
6.
Dem Beschwerdeführer ist, da er unterliegt und im Übrigen auch nicht
anwaltlich vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000289692; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Johannes Streif
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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