Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8047/2010
U r t e i l v om 2 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien Engiadinalaina SA, 7560 Martina,
vertreten durch Rolf Rüdisühli, Industrie Süd,
8573 Siegershausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinschaftskraftwerk Inn GmbH GKI,
c/o Engadiner Kraftwerke AG, 7560 Martina,
vertreten durch Dr. iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt und
Notar, Masanserstrasse 40, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wasserrechtskonzession, Enteignung.
A8047/2010
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 5. April 2007 ersuchte die Gemeinschaftskraftwerk Inn
GmbH (GKI) das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und
Energie UVEK um Erteilung einer Konzession für die Nutzung der
Wasserkraft des Inns in einem Kraftwerk Martina – Prutz, soweit sich
dieses auf Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft
erstreckt.
Das Gesuch um Erteilung der Wasserrechtskonzession wurde im
Zeitraum vom 12. November 2007 bis zum 11. Dezember 2007 öffentlich
aufgelegt und publiziert. Gleichzeitig wurden die beabsichtigten baulichen
Massnahmen im betroffenen Gelände ausgesteckt.
B.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 erhob die Engiadinalaina SA sowohl
eine wasserrechtliche als auch eine enteignungsrechtliche Einsprache
gegen das Gesuch der GKI. Sie machte geltend, ihr sei keine gemäss
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung
(EntG, SR 711) vorgesehene persönliche Anzeige gemacht worden. Dies
holte die GKI mit Schreiben vom 25. April 2008 nach, worauf die
Engiadinalaina SA am 26. Mai 2008 eine weitere Einsprache einreichte.
Am 28. Januar 2010 fand in Martina unter der Leitung des Bundesamts
für Energie BFE ein Augenschein mit einer anschliessenden
Einigungsverhandlung statt. Dabei verständigten sich die Parteien darauf,
den bestehenden Schnittholzlagerplatz mittels Aufschüttung anzuheben,
um die Holztrocknung im bisherigen Umfang weiterhin zu gewährleisten.
Ausserdem wurde vereinbart, auf der Länge der Sägerei eine lichte
Durchfahrtsbreite von 14 m, gemessen ab der Gebäudefluchtlinie, zu
belassen. Diese Durchfahrtsbreite sollte flussabwärts zusätzlich soweit
belassen werden, dass die Zufahrtsrampe zur
Holzschnitzelverladeanlage funktionstüchtig bleibe. Dabei waren sich die
Parteien einig, dass diese Massnahmen unter Umständen zu
betrieblichen Anpassungen bei der Rundholzlagerung führen werden.
Gestützt auf diese Übereinkunft nahm die GKI die entsprechenden
Änderungen vor und stellte den Plan mit der Flächenbeanspruchung
durch die GKI (Plan Nr. BSR2101106) vom 9. März 2010 der
Engiadinalaina SA zur Vernehmlassung zu. In ihrer Eingabe vom
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25. Juni 2010 verlangte diese weitere Anpassungen des Plans und des
Projekts. Darauf ging die GKI jedoch nicht mehr ein.
C.
Am 11. Oktober 2010 erteilte das UVEK der GKI die ersuchte
Konzession. Gleichzeitig erteilte es die nötigen weiteren Bewilligungen.
Auf die wasserrechtliche Einsprache der Engiadinalaina SA trat es nicht
ein. Weiter wies es die enteignungsrechtliche Einsprache ab, soweit es
darauf eintrat und erteilte der GKI das Enteignungsrecht für die baulichen
Massnahmen im Stauraum gemäss persönlicher Anzeige vom
25. April 2008 und entsprechend dem Flächenbeanspruchungsplan B
SR2101106 vom 9. März 2010.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt die Engiadinalaina SA (nachfolgend
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. November 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, auf ihre wasserrechtliche
Einsprache einzutreten, den Entscheid des UVEK (nachfolgend
Vorinstanz) vom 11. Oktober 2010 aufzuheben und der GKI (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) die Konzession für die Nutzung der Wasserkraft
des Inns sowie die Baubewilligung für den Bau des Kraftwerks Martina –
Prutz und die Erteilung des Enteignungsrechts zu verweigern.
Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die
Streitsache zur Neuauflage und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2011 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Mit Eingabe vom 4. Februar 2010 (recte 2011) reicht das
Bundesamt für Energie BFE in Vertretung der Vorinstanz sämtliche Akten
ein und verzichtet auf eine Vernehmlassung unter Verweis auf die
angefochtene Verfügung.
Am 24. März 2011 lässt die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zukommen. Darin
bestätigt sie ihre gestellten Anträge und ersucht um Einsicht in die
Beilagen 1188. Nach Ausübung des Akteneinsichtsrechts reicht die
Beschwerdeführerin am 20. Mai 2011 eine weitere Stellungnahme ein,
mit welcher sie wiederum ihre ursprünglich gestellten Rechtsbegehren
bestätigt.
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Seite 4
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das UVEK ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG
und daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme
gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung des
UVEK sowohl formell als auch materiell beschwert und daher zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu
Unrecht auf ihre wasserrechtliche Einsprache nicht eingetreten. Sie sei
bis zum Ablauf der öffentlichen Auflage am 11. Dezember 2007 von
niemandem über die Projektauflage orientiert oder persönlich
benachrichtigt worden. Art. 62d des Bundesgesetzes vom
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22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz, WRG, SR 721.80) verlange jedoch, dass der
Konzessionsbewerber den Entschädigungsberechtigten spätestens mit
der öffentlichen Auflage des Gesuchs nach Art. 31 EntG eine persönliche
Anzeige über die zu enteignenden Rechte zuzustellen habe. Dies ergebe
sich auch aus dem Bundesgesetz über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren. Diese
Koordinationsverpflichtungen seien nicht grundlos ins WRG
aufgenommen worden. Sie hätten zwingenden Charakter. Es sollten nicht
nur gleichzeitig enteignungsrechtliche Ansprüche im Verfahren gegen das
Projekt angemeldet werden können, sondern ein Betroffener sollte auch
in Kenntnis des Projekts seine Ansprüche geltend machen können. Die
von der Vorinstanz vertretene Ansicht, die persönliche Anzeige im Sinn
von Art. 62d WRG könne nachträglich noch geheilt werden, verletze
jedenfalls dann Bundesrecht und sei offensichtlich willkürlich, wenn sie
die nachträgliche Einsprache lediglich für das Enteignungsverfahren,
nicht aber für die wasserrechtlichen Vorbringen akzeptiere. Dadurch
entstünden der Beschwerdeführerin schwerwiegende Nachteile und die
materielle Koordinationspflicht würde ausgehebelt.
Die der Beschwerdeführerin durch diesen bewussten Verfahrensfehler
entstandene Benachteiligung wirke sich umso gravierender aus, als die
Beschwerdegegnerin im Jahr 2008 das ursprünglich öffentlich aufgelegte
Projekt überarbeitet und mindestens für die Beschwerdeführerin noch
wesentlich verschlimmert habe. So sei nach neuer Variante im gesamten
Bereich entlang der Parzellen Nrn. 50 und 584 auf einer Länge von rund
500 m ein überdimensionierter Schüttdamm anstelle der ursprünglichen
Variante einer Betonsperre vorgesehen. Für die Beschwerdeführerin
bedeute dies insbesondere die Enteignung von noch mehr Land im Halte
von rund 350 m2 und eine wesentliche Verschlechterung bzw.
Beeinträchtigung der Betriebsabläufe im Bereich der Sägerei. So werde
zu Lasten der Grundstücke der Beschwerdeführerin die Dammschüttung
bei Profil Nr. 1 mit rund 7 m und bei den Profilen Nrn. 2 und 3 mit je 5 m
noch verstärkt und zusätzlich ein rund 2 m breiter Uferbegleitdamm in die
Lagerflächen ihres Betriebs geplant.
3.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die nachträgliche
Zustellung der persönlichen Anzeige habe den Rechtsweg gemäss
Art. 31 Abs. 2 EntG ausschliesslich für enteignungsrechtliche (nicht aber
für wasserrechtliche) Fragen neu geöffnet. Die eigentliche Entschädigung
sei ohnehin Gegenstand des Schätzungsverfahrens.
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Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, die Behauptungen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der "wesentlichen Projektänderung" im
Juli 2009 seien falsch. Die "prinzipielle Lösung des Hochwasserschutzes
in Martina mit einem Hochwasserschutzdamm" sei gemäss dem
ursprünglichen Projekt 2007 beibehalten worden. Lediglich die
Trassierung und die Ausbildung des Damms seien angepasst worden
und dies ausschliesslich im Interesse und auf Wunsch der
Beschwerdeführerin.
Gestützt auf die anlässlich des Augenscheins mit anschliessender
Einigungsverhandlung erlangte Einigung habe die Beschwerdegegnerin
den Projektplan mit dem daraus resultierenden Enteignungsplan
angepasst und – nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin, Herr
Rüdisühli, den Anpassungen am 1. März 2010 mündlich zugestimmt habe
– dem BFE zur Genehmigung eingereicht. Das BFE habe diese
modifizierten Pläne der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme
zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin
zusätzliche Anpassungen und Überarbeitungen des Projekts, vor allem
zusätzliche Aufschüttungen im Bereich der Sägerei, verlangt. Diese
Forderungen seien seitens der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
8. Juli 2010 abgelehnt worden.
3.3. Die Vorinstanz ist auf die wasserrechtliche Einsprache vom
10. Januar 2008 mit der Begründung nicht eingetreten, die
Beschwerdeführerin habe die Einsprachefrist verpasst. Gemäss Art. 62e
WRG könne während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache
erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei sei.
Wer keine Einsprache erhebe, sei nach der ausdrücklichen Bestimmung
von Art. 62e Abs. 1 WRG vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Die enteignungsrechtliche Einsprache wies sie ab, soweit sie darauf
eintrat. Dies mit der Begründung, es sei ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Realisierung des Vorhabens und damit für die Erteilung
des Enteignungsrechts gegeben.
Nach Prüfung der gesamten Unterlagen – insbesondere der
Planergänzungen vom 17. Februar 2010 und vom 9. März 2010
(Flächenbeanspruchungsplan Nr. BSR2101106), welche die
Minimierung des Eingriffs berücksichtigten – erweise sich das Vorhaben
auch als verhältnismässig im Sinn des EntG und des WRG. Sowohl die
Behörden des Bundes als auch jene des Kantons Graubünden hätten die
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Konformität des Projekts mit den gesetzlichen Vorgaben bescheinigt.
Insbesondere entspreche das Projekt auch hinsichtlich der
Anforderungen des Hochwasserschutzes den geltenden Bestimmungen
im Bereich der Stauanlagen und Hochwassersicherheit. Demgegenüber
stehe die Forderung der Beschwerdeführerin nach einer
Redimensionierung des Damms und die Ausrichtung auf ein 200
jährliches Hochwasser HQ200 im Widerspruch zu den gesetzlichen
Vorgaben. Eine solche Redimensionierung komme somit nicht in Frage,
das Projekt entspreche so, wie es geplant sei, den massgeblichen
Sicherheitsvorschriften und sei so zu erstellen. Folglich sei der GKI für
dieses Projekt mit den darin vorgesehenen Dimensionierungen auch das
Enteignungsrecht zu erteilen.
Im Bereich des Damms richteten sich die zu enteignenden Flächen in
erster Linie nach den Sicherheitsbedürfnissen. Diese seien im Projekt
richtig wiedergegeben und benötigten den dafür vorgesehenen Raum.
Ausserdem sei das Projekt, nicht zuletzt auch aufgrund der Einigung
anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. Januar 2010, derart
angepasst worden, dass es mit einem verhältnismässigen Eingriff in die
Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin realisiert werden könne.
Nicht zu beanstanden sei im Übrigen auch der Umstand, dass das
Sägewerk nicht auf das gleiche Niveau wie der Lagerplatz angehoben
werde. Abgesehen davon, dass diese Forderung anlässlich der
Einigungsverhandlung nicht zur Diskussion gestanden habe, sei auch
kein plausibler Grund für eine derartige Erhöhung des Sägeplatzes auf
Kosten der Beschwerdegegnerin ersichtlich. Falls diesbezüglich trotz
allem Nachteile für die Beschwerdeführerin entstehen sollten, wären
diese im Rahmen des Schätzungsverfahrens auszugleichen.
4.
Die Beschwerde ist in mehreren Schritten zu beurteilen: Einerseits ist zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die wasserrechtliche Einsprache
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (E. 5); andererseits ist zu
klären, ob die Abweisung der enteignungsrechtlichen Einsprache – soweit
darauf eingetreten wurde – und die Erteilung des Enteignungsrechts an
die Beschwerdegegnerin rechtmässig waren und ob dessen Umfang
verhältnismässig ist (E. 6 und 7). Schliesslich gilt es, noch auf zwei
weitere Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen (E. 8 und 9).
5.
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5.1. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999,
3071), das die Verfahrensregelungen verschiedener Bundesgesetze
änderte, werden in bestimmten Sachbereichen bei komplexen Projekten
die Befugnisse im Rahmen des Enteignungsverfahrens einer
sogenannten "Leitbehörde" übertragen. Die jeweiligen Spezialerlasse wie
z.B. das WRG bezeichnen die Behörde, bei der alle erforderlichen
Verfahren zusammengelegt sind und der die Verfahrensleitung bis zum
Einspracheentscheid obliegt. Die Leitbehörde entscheidet zusammen mit
der Projektgenehmigung und allen erforderlichen Bewilligungen
gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Sie hat
damit über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu
entscheiden. Es obliegt ihr, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
Enteignungsrechts gegeben sind, ob die übermässigen Einwirkungen
zulässig und unvermeidbar sowie ob Vorkehrungen anzuordnen sind.
Einzig die Entschädigungsforderungen beurteilt auch im konzentrierten
Entscheidverfahren wie bisher die Schätzungskommission nach den
Bestimmungen des Enteignungsgesetzes (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2 und
A817/2010 vom 16. Februar 2010 E. 9.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2131).
5.2. Im konzentrierten Entscheidverfahren ist innerhalb der Auflagefrist
nicht nur Einsprache gegen das Ausführungsprojekt zu erheben, sondern
grundsätzlich sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände
sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung innerhalb
derselben Frist geltend zu machen. Wer nicht fristgerecht Einsprache
erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 62e Abs. 1
WRG; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1748/2011 vom
11. Juli 2011 mit Hinweisen). Eine Ausnahme hierfür gilt nur, wenn die
persönliche Anzeige des von der Enteignung Betroffenen verspätet
erfolgt. Für diesen Spezialfall sieht Art. 31 Abs. 2 EntG vor, dass die Frist
zur Geltendmachung enteignungsrechtlicher Einsprachen, Begehren und
Forderungen erst vom Empfang der persönlichen Anzeige an läuft.
5.3. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass mit dem
Koordinationsgesetz und den damit eingefügten
Koordinationsbestimmungen im WRG beabsichtigt wurde, das
wasserrechtliche Konzessionierungsverfahren und ein damit in
Zusammenhang stehendes Enteignungsverfahren zu koordinieren.
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Sinn und Zweck der Koordinationsbestimmungen ist es, komplexe
Verfahren die (verschiedener) Bewilligungen verschiedener Behörden
bedürften, in einem Verfahren zu konzentrieren und mit einem Entscheid
von einer Behörde zu erledigen. Dieses Vorgehen dient in erster Linie der
Verfahrensökonomie und der Vereinfachung komplexer Verfahren. Die
enteignungsrechtliche Frage soll im gleichen Verfahren wie die
Konzessionserteilung erledigt werden und der Konzessionärin soll mit der
Konzession auch ein allenfalls notwendiges Enteignungsrecht erteilt
werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei verspäteter persönlicher Anzeige
und der dadurch später beginnenden enteignungsrechtlichen
Einsprachefrist (vgl. Art. 31 Abs. 2 EntG) automatisch auch die
wasserrechtliche Einsprachefrist neu zu laufen beginnt. Denn die
persönliche Anzeige ergänzt die öffentliche Bekanntmachung für die
öffentliche Planauflage. Sie soll dem Enteigneten erlauben, volle Klarheit
darüber zu gewinnen, welche Rechte er abzutreten hat (Art. 31 Abs. 1
EntG; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes,
N 12 zu Art. 31). Andererseits stellt sie eine formelle Voraussetzung der
Verwirkung von Rechtsansprüchen des Enteigneten dar, indem der
Enteigner – mit Ausnahme der Fälle gemäss Art. 39 ff. EntG – vor
nachträglichen unerwarteten Entschädigungsforderungen geschützt
werden soll. Wird die Zustellung der persönlichen Anzeige unterlassen,
so läuft für jene, die nach Art. 31 Abs. 1 EntG ein Anrecht auf sie hätten,
die Verwirkungsfrist nicht (vgl. BGE 116 Ib 386 E. 3d.aa; a.M.
HESS/WEIBEL, a.a.O., N 12 zu Art. 31). Weil sich die persönliche Anzeige
somit nur auf die Enteignungsfrage bezieht, kann aus deren Unterlassung
nicht abgeleitet werden, es seien im kombinierten Verfahren nachträglich
auch Einsprachen gegen die Planauflage zuzulassen. Andernfalls würde
eine rechtmässig erfolgte öffentliche Planauflage weitgehend ihres
Sinnes beraubt. Die verschiedenen Verfahren werden zwar in einem –
hier dem Konzessionierungsverfahren – zusammengefasst, dennoch sind
die für jedes einzelne Verfahren geltenden prozessualen Vorschriften je
gesondert einzuhalten, sofern keine explizit anderslautende Bestimmung
Platz greift.
5.4. Das Konzessionsgesuch wurde vorliegend den gesetzlichen
Vorschriften entsprechend publiziert und öffentlich aufgelegt. Ebenso
wurden die beabsichtigten baulichen Veränderungen im Gelände
ausgesteckt. Aufgrund der durchgeführten Publikationen, der
Aussteckung und der öffentlichen Auflage hatte die Beschwerdeführerin
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genügend Möglichkeiten, vom geplanten Projekt Kenntnis zu erhalten und
sich fristgerecht dagegen zur Wehr zu setzen.
Das Projekt war vom 12. November 2007 bis zum 11. Dezember 2007
öffentlich aufgelegt. Die Einsprache wurde am 10. Januar 2008
eingereicht und mit Eingabe vom 26. Mai 2008 ergänzt. Sie erfolgte nach
Ablauf der Auflagefrist und damit auch nach Ablauf der Einsprachefrist.
5.5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die verspätet eingereichte
wasserrechtliche Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
6.
Betreffend die enteignungsrechtlichen Fragen ist zunächst zu prüfen, ob
der Beschwerdegegnerin das Enteignungsrecht erteilt werden durfte.
Wird dies bejaht, ist zu beurteilen, ob der Umfang der zu enteignenden
Fläche bzw. der mit der Enteignung verbundene Eingriff verhältnismässig
ist.
6.1. Gemäss Art. 1 EntG kann das Enteignungsrecht geltend gemacht
werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines
grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen
Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt
sind. Es kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung nur geltend gemacht
werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist.
Art. 46 WRG sieht vor, dass die Verleihungsbehörde dem Konzessionär
das Recht gewährt, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung
seines Werks nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die
entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben, wenn
Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Abs. 4 dieser Bestimmung
verweist betreffend das Enteignungsrecht bei Konzessionen, die vom
Departement erteilt werden, auf das EntG.
6.2. Das öffentliche Interesse am Bau des geplanten Wasserkraftwerks
Martina – Prutz geht – wie die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zu Recht ausführt – aus Art. 76 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und dem Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) sowie aus
dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Österreich vom 29. Oktober 2003 über die Nutzbarmachung
des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (SR 0.721.809.163.1) hervor.
Die Nutzung des schweizerischen Anteils der Wasserkraft des Inns
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entspricht der Zielsetzung dieser Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin
bringt denn auch nichts Gegenteiliges vor.
7.
Nachdem das öffentliche Interesse bejaht wurde, ist zu prüfen, ob der
Eingriff ins Eigentum der Beschwerdeführerin auch verhältnismässig ist.
Dies ist dann der Fall, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt
sind: Erstens muss der Eingriff geeignet sein, die gewünschte Wirkung
herbeizuführen. Zweitens muss er erforderlich sein, d.h. es muss das
mildest mögliche Mittel angewandt werden. Und drittens muss der Eingriff
im Sinn einer angemessenen ZweckMittelRelation im Einzelfall
zumutbar sein (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.4.1; BVGE 2009/43 E. 4.5
S. 615; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21 Rz. 1 ff.). Für
das Enteignungsrecht ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
ausdrücklich in Art. 1 Abs. 2 EntG festgehalten.
7.1. Die Beanspruchung von im Baurecht der Beschwerdeführerin
stehenden Teilen der Parzellen Nrn. 50 und 584 zur Errichtung eines
Hochwasserschutzdamms ist geeignet, das Erstellen und den sicheren
Betrieb eines Wasserkraftwerks zu gewährleisten.
7.2. Der Damm muss nach den geltenden Sicherheitsvorschriften einem
1000jährlichen Hochwasser HQ1000 standhalten können. Dies geht unter
anderem aus den Stellungnahmen des Bundesamts für Energie BFE,
Sektion Talsperren, vom 14. Juni 2007 (pag. 42) und vom 19. November
2009 (pag. 67) hervor. Der Hochwasserschutzdamm ist daher in der
projektierten Dimensionierung zu erstellen.
7.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin
habe im Jahr 2008 das ursprünglich öffentlich aufgelegte Projekt
überarbeitet und mindestens für die Beschwerdeführerin wesentlich
verschlimmert. So sei nach neuer Variante im gesamten Bereich entlang
der Parzellen Nrn. 50 und 584 auf einer Länge von rund 500 m ein
überdimensionierter Schüttdamm anstelle der ursprünglichen Variante
einer Betonsperre vorgesehen. Für die Beschwerdeführerin bedeute dies
insbesondere die Enteignung von noch mehr Land im Halte von rund 350
m2 und eine wesentliche Verschlechterung bzw. Beeinträchtigung der
Betriebsabläufe im Bereich der Sägerei, dem eigentlichen Herzstück des
Betriebs. Die Dammschüttungen bewirkten, dass die erwähnten Flächen
überhaupt nicht mehr für den Betrieb der Beschwerdeführerin genutzt
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Seite 12
werden könnten, weder als Manövrier noch als Lagerfläche für das
Trocknen des Holzes. Mit der massiven Aufschüttung verbunden sei eine
ungenügende Durchlüftung der Trocknungslager, was zu
Schimmelbildung und Fäulnis beim Lagerholz führen würde.
7.3.1. Die Beschwerdeführerin scheint bei ihrer Argumentation zu
verkennen, dass die Projektanpassungen im sie betreffenden Gebiet
einzig aufgrund ihrer Wünsche und Anliegen und damit auch zu ihren
Gunsten erfolgten. Vergleicht man den Plan "Baumassnahmen im
Stauraum, Massnahmen in Martina, Profile 123" PlanNr. BSR2102
106 vom 7. September 2009 mit demjenigen vom 22. Januar 2007 (Plan
Nr. BSR20020022) wird ersichtlich, dass einerseits der Schüttdamm
im Vergleich zum Auflageprojekt weiter zum Inn hin verschoben wurde
(Profil 1). Im Bereich des Sägewerks (Profil 2) ist andererseits an Stelle
einer senkrecht stehenden Betonsperre eine Mischung zwischen
Stützmauer und Schüttdamm vorgesehen. Der Fuss der Stützmauer soll
etwas näher zum Inn zu liegen kommen (bei ca. 27,5 ab Staatsgrenze),
als die ursprünglich geplante Betonsperre (diese war bei ca. 28,5
vorgesehen). Zudem wird die Krone des Uferbegleitdamms weiter zum
Inn hin verschoben. Die geplante Stützmauer wird zudem nicht bis zur
Höhe der Krone des Uferbegleitdamms errichtet, sondern fällt tiefer aus,
wobei vom höchsten Punkt der Stützmauer bis zur Krone des
Uferbegleitdamms ein abgeschrägter Damm vorgesehen ist. Dadurch
gewinnt die Beschwerdeführerin im Bereich des Sägewerks zusätzlichen
Manövrierraum.
7.3.2. Um die Massnahme weiter abzumildern, hat sich die
Beschwerdegegnerin bereit erklärt, das Gelände der Beschwerdeführerin
im Bereich der Holztrocknung mittels Aufschüttung insgesamt fast auf die
Höhe des Schüttdamms anzuheben. Dadurch wird einerseits die
flächenmässige Beanspruchung durch den Enteigner minimiert, indem
das Gelände fast bis an den zwei Meter breiten Uferweg heran genutzt
werden kann, und andererseits werden die Durchlüftung und die
Besonnung des Holzlagerplatzes optimiert.
Auf der Höhe des Sägewerks wurde eine lichte Durchfahrtsbreite von
14 m, gemessen ab der Gebäudefluchtlinie, vereinbart. Damit wird
gewährleistet, dass ein ausreichender Manövrierraum für den Betrieb des
Sägewerks bestehen bleibt. Diese Projektänderung erfolgte allein zu
Gunsten der Beschwerdeführerin und kann als milderes als das zunächst
geplante Mittel verstanden werden. Eine Aufschüttung des Geländes in
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diesem Bereich auf Kosten der Beschwerdegegnerin wäre nicht
verhältnismässig, da sie der Beschwerdeführerin höchstens einen minim
grösseren Nutzen bringen würde, der in keinem Verhältnis zu den damit
verbundenen Kosten stünde. Damit ist auch die Voraussetzung des
mildesten Mittels gegeben.
7.4. Das öffentliche Interesse an der Nutzbarmachung der Wasserkraft
des Inns überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin an der
ungestörten Ausübung ihres Baurechts auf den Parzellen Nrn. 50 und
584. Dies insbesondere deshalb, weil die dauerhafte Enteignung
aufgrund der Einspracheverhandlungen auf ein den Sägereibetrieb nicht
oder nicht wesentlich einschränkendes Minimum reduziert werden
konnte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die
Argumentation der Beschwerdeführerin widersprüchlich ist: Einerseits
verlangt sie, der ganze Hochwasserdamm im Bereich der Parzellen
Nrn. 50 und 584 sei luftseitig als Betonsperre auszugestalten, während
sie andererseits bemängelt, dass durch eine Betonsperre die
Durchlüftung der Holztrocknung nicht mehr gewährleistet wäre. Mit der
Aufschüttung des Geländes in den Bereichen der Holztrocknung können
sowohl die flächenmässige Beanspruchung minimiert wie auch die
Durchlüftung optimiert werden. Zudem wird auf der Höhe der Sägerei
eine lichte Durchfahrtsbreite von 14 m belassen, wodurch genügend
Manövrierraum für die Beschwerdeführerin bestehen bleibt. Die
Beeinträchtigung des Sägereibetriebs wird damit auf ein zumutbares
Minimum beschränkt.
7.5. Insgesamt erweist sich die gemäss Flächenbeanspruchungsplan
vom 9. März 2010 (PlanNr. BSR2101106) zu enteignende Fläche als
verhältnismässig.
7.6. Die Höhe der Enteignungsentschädigung ist durch die zuständige
Enteignungsschätzungskommission im separat zu führenden
Schätzungsverfahren zu bestimmen (vgl. Art. 57 EntG).
8.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Auswirkungen der
vorgenommenen Projektänderungen seien sowohl für sie als auch für alle
anderen Beteiligten im Bereich des Konzessionsperimeters derart
gewichtig, dass solches nicht ohne nochmalige öffentliche Auflage hätte
erfolgen dürfen. Ins Gewicht falle insbesondere, dass für die Stauanlage
MartinaPrutz ein komplett neues Sicherheitsdispositiv mit einem viel
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wuchtigeren und platzraubenderen Schüttdamm an Stelle der öffentlich
aufgelegten Betonsperre vorgesehen sei. Gestützt auf diese
Planänderungen hätte eine erneute Planauflage mit erneuter
Einsprachemöglichkeit erfolgen müssen.
8.1. Im Gegensatz zu anderen Genehmigungsverfahren für öffentliche
Werke (vgl. Art. 15 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November
2007 [NSV, SR 725.111], Art. 5 der Verordnung vom 2. Februar 2000
über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen [VPVE,
SR 742.142.1], Art. 7 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA, SR 734.25]
oder Art. 5 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur
der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1]) enthalten die Erlasse über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte keine Spezialbestimmungen darüber,
wie bei Projektänderungen vorzugehen ist. Art. 5 VPVE und gestützt auf
den Verweis in Art. 62 Abs. 2 WRG auch Art. 56 EntG – der im
Wesentlichen eine zu den genannten Erlassen analoge Bestimmung
enthält – können jedoch ohne weiteres sinngemäss angewandt werden.
Danach ist eine erneute Planauflage nur dann erforderlich, wenn die
rechtskräftige Erledigung der Einsprachen eine Änderung der Pläne zur
Folge hat und wenn diese Änderung neue Belastungen für die
Enteigneten oder Drittpersonen nach sich ziehen.
8.2. Dies ist hier – wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht –
nicht der Fall. Die dauernd zu enteignende Fläche wird durch die
Planänderung im Vergleich zum ursprünglichen Auflageprojekt
flächenmässig reduziert. Ebenso werden die weiteren Beeinträchtigungen
des Sägereibetriebs durch die Planänderungen minimiert. Insgesamt
entstehen weder der Beschwerdeführerin noch Drittpersonen neue
Belastungen im Sinn von Art. 56 EntG, weshalb keine neue öffentliche
Auflage notwendig war.
9.
9.1. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe
Bundesrecht verletzt, indem sie kantonales Recht an Stelle von
Bundesrecht angewandt habe. Mit Bezug auf die Erhöhung des
Sägeplatzes führe sie nämlich aus, dass das Amt für Natur und Umwelt
(ANU) des Kantons Graubünden im Schreiben vom 15. Januar 2010 eine
gesamthafte Anhebung des Geländes sowohl aus landschaftlicher als
auch naturkundlicher Sicht abgelehnt habe. Es bedürfe keiner langen
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Ausführungen darüber, dass in casu die entscheidende Behörde in
Erfüllung einer Bundesaufgabe handle. Mit Bezug auf den Landschafts
und Heimatschutz seien nicht die Ansichten eines kantonalen Amtes und
auch nicht kantonales Recht massgeblich, sondern es sei klarerweise
Bundesrecht anzuwenden.
9.2. Diese Ausführungen tun hier nichts zur Sache, da die vorstehenden
Erwägungen aufgezeigt haben, dass kein Anlass zur Anhebung des
gesamten Areals der Beschwerdeführerin besteht. Daher ist auch nicht zu
prüfen, ob einer Anhebung landschaftschützerische Gesichtspunkte
entgegen stünden. Am Rand sei jedoch bemerkt, dass auch bei von
Bundesbehörden erteilten Konzessionen kantonales Recht zu beachten
ist, solange dieses den bundesrechtlichen Bestimmungen nicht
widerspricht (vgl. Art. 62 Abs. 4 WRG).
10.
Auf die Durchführung eines Augenscheins kann verzichtet werden, da der
massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Verfahrensakten
hervorgeht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6082/2008 vom
24. Februar 2009 E. 5.2 und A5491/2010 vom 27. Mai 2011 E. 4.7.2).
Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin wird somit
abgewiesen.
11.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
12.
Betreffend die Kostentragung ist das Beschwerdeverfahren in zwei Teile
zu gliedern:
12.1. Der erste Teil betrifft die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die
wasserrechtliche Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und bezieht sich damit auf das wasserrechtliche Konzessionsverfahren
an sich. Diesbezüglich werden die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'000. in Anwendung des Unterliegerprinzips der
Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. Art. 63 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
12.2. Für den "wasserrechtlichen" Teil des Verfahrens wird der anwaltlich
vertretenen obsiegenden Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 64 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zugesprochen.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die
Entschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Grund der
Akten auf Fr. 3'000. (inkl. MWSt) festzusetzen ist.
12.3. Der zweite Teil betrifft die Frage der Rechtmässigkeit der
Enteignung. Wird im Rahmen der Verleihung einer
Wasserrechtskonzession dem Konzessionär das Enteignungsrecht
gewährt, richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem EntG, sofern
das WRG keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 47 WRG).
Das Enteignungsgesetz weicht betreffend die Kostentragung vom
generell geltenden Unterliegerprinzip ab. Die Kosten des Verfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer
Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt gestützt auf Art. 116
Abs. 1 EntG der Enteigner. Werden die Begehren der Enteigneten ganz
oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders
verteilt werden. Insbesondere kann die Parteientschädigung gekürzt oder
gänzlich von ihr abgesehen werden (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 EntG;
BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteil des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom
14. Februar 2006 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
3726/2010 vom 28. Juli 2010 E. 3).
12.4. Betreffend das enteignungsrechtliche Verfahren rechtfertigt sich
eine Abweichung vom Grundsatz der Kostentragung durch die
Enteignerin nicht, auch wenn die Begehren der Beschwerdeführerin
abgewiesen werden. Denn die Beschwerde wurde weder missbräuchlich
noch mutwillig erhoben. Die Kosten für den auf die enteignungsrechtliche
Fragestellung entfallenden Verfahrensteil werden ebenfalls auf Fr. 2'000.
festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
12.5. Von einer Parteientschädigung an die nicht durch einen externen
Anwalt vertretene Beschwerdeführerin ist abzusehen, während die
anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 116 Abs. 1
EntG keinen Anspruch auf Entschädigung hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
2.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. für die Beurteilung der
wasserrechtlichen Fragestellung werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
2.2. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000. (inkl. MWSt) zu
bezahlen.
3.
3.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. für die Beurteilung der
enteignungsrechtlichen Fragen werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Anita Schwegler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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