Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8057/2010
U r t e i l v om 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien X._______ GmbH, …,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung LSVA, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand LSVA; Solidarhaftung.
A8057/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ GmbH mit Hauptsitz in A._______ bezweckt gemäss dem
Handelsregistereintrag des Kantons B._______ (Ort einer
Zweigniederlassung in der Schweiz) im Wesentlichen den Handel mit
Kraftfahrzeugzubehör für Motorwagen und Anhänger, mit Anhängern,
Tanks und Behältern etc. sowie das Handwerk des Karosseriebaues.
B.
Am 12. August 2009 schlossen die X._______ GmbH und die Y._______
GmbH, (heute: Y._______ GmbH in Liquidation), eine "Mietvereinbarung"
ab, gemäss welcher die Y._______ GmbH das Fahrzeug "3Achs
Schiebeplanenauflieger mit Coilmulde" (nachfolgend Auflieger oder
Anhänger) gegen eine "Leihgebühr" von EUR 750.– pro Monat, zuzüglich
Mehrwertsteuer, und unter teilweiser Anrechnung dieser "Gebühr" für den
Fall des Ankaufs des Fahrzeuges zum Gebrauch übernahm.
C.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 erklärte die Eidgenössische
Oberzolldirektion (OZD) die X._______ GmbH als Leasinggeberin für den
obgenannten, von der Firma Y._______ GmbH verwendeten Anhänger
mit dem Kennzeichen 1_______ (Stammnummer 2_______) für
solidarisch haftbar, da die Y._______ GmbH die Rechnungen für die
Schwerverkehrsabgabe (LSVA) seit der Abgabeperiode Oktober 2009 –
trotz entsprechenden Mahnungen – nicht mehr bezahlt habe. Die
diesbezüglich von der X._______ GmbH anteilsmässig geschuldete
LSVA betrage insgesamt Fr. 44'388.–.
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2010 erhebt die X._______ GmbH
(nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom
14. Oktober 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und
verlangt unter Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt sie insbesondere aus,
die Voraussetzungen für die geltend gemachte solidarische Haftung
gemäss Art. 36 Abs. 1bis der Verordnung vom 6. März 2000 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) seien nicht
erfüllt. So seien zum einen die vorausgesetzten erfolglosen Mahnungen
bzw. die Zahlungsunfähigkeit der Y._______ GmbH nicht verifiziert und
dadurch der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt
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worden. Zum anderen habe es die OZD unterlassen, ihr die Unterstellung
unter die Solidarhaftung nach Massgabe von Art. 36b SVAV schriftlich
mitzuteilen. Überdies werde sie zu Unrecht für zurückliegende, anstatt
lediglich für künftige Abgaben in Anspruch genommen.
E.
In der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2010 stellt die OZD den
Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur
Begründung führt sie im Wesentlichen aus, seit der Abgabeperiode
Oktober 2009 seien die Abgaben für den Sattelschlepper mit der
Stammnummer 3_______ und mit dem Kennzeichen 4_______ durch die
Halterin Y._______ GmbH nicht mehr bezahlt worden. Deswegen und
aufgrund einer bereits bestehenden Verfügung betreffend
Kontrollschildentzug sei dem betreffenden Sattelschlepper mit der
Stammnummer 3_______ (inkl. dem angekoppelten Auflieger mit der
Stammnummer 2_______) anlässlich einer Registrierung bei der
Zollstelle Diepoldsau am 27. Mai 2010 die Weiterfahrt verweigert worden.
Die folgende Auswertung der aufgezeichneten Daten des LSVA
Erfassungsgerätes habe gezeigt, dass seit der Inverkehrsetzung des
Sattelschleppers mit der Stammnummer 3_______ am 6. August 2009
ausschliesslich der Auflieger mit der Stammnummer 2_______
angekoppelt gewesen sei und die offenen Abgaben für diesen Auflieger
Fr. 44'388.– betragen würden. Nachdem der Beschwerdeführerin als
Solidarhaftende im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die
Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden sei, diese jedoch auf
eine schriftliche Antwort verzichtet habe, sei am 14. Oktober 2010 die
angefochtene Verfügung erlassen worden.
Betreffend die gemäss der Beschwerdeführerin nicht verifizierten
Mahnungen führt die OZD aus, sie habe jener mit den am 2. November
2010 gelieferten Unterlagen "alle notwendigen Akten in Form eines
Zusammenzugs" zur Verfügung gestellt. Der Vollständigkeit halber habe
sie nun jedoch noch sämtliche Mahnungen der Vernehmlassung
beigelegt. Der Beschwerdeführerin sei indes auch ohne Einsicht in diese
Mahnungen genau bekannt gewesen, dass die Y._______ GmbH die
LSVARechnungen seit längerem nicht mehr bezahlt habe. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin habe sie zudem vorliegend weder das
Recht noch die Pflicht gehabt, die Leasinggeberin über die
Zahlungsschwierigkeiten der Leasingnehmerin zu informieren. Eine
solche Pflicht hätte nur bestanden, wenn die Beschwerdeführerin vor
Vertragsabschluss mit der Leasingnehmerin bei der OZD eine Anfrage
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getätigt hätte, ob die Vertragspartei bzw. die Fahrzeughalterin
zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt worden sei.
F.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Vorinstanz habe dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich
umfangreichere Akten eingereicht, als jene welche ihr am 2. November
2010 von der OZD zugestellt worden seien. Sie ersuche deshalb um
vollständige Akteneinsicht und um Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
G.
Nachdem der Beschwerdeführerin Einsicht in die Vernehmlassungsakten
gewährt wurde, repliziert sie mit Schreiben vom 17. März 2011. Sie hält
darin an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerde vom
17. November 2010 fest und macht überdies Folgendes geltend:
Aufgrund des Umstandes, dass in diversen Unterlagen und in
widersprüchlicher Weise teils die Stammnummer 3_______ und teils die
Stammnummer 2_______ erwähnt würden, sei es ihr überhaupt nicht
möglich, den konkreten Sachverhalt nachzuvollziehen. Aus den Akten sei
sodann nicht ersichtlich, dass seit der Inverkehrsetzung des
Sattelschleppers mit der Stammnummer 3_______ ausschliesslich der
Auflieger mit der Stammnummer 2_______ angekoppelt gewesen sei.
Aus den Vernehmlassungsbeilagen ergebe sich zudem keineswegs, dass
ihr die unbezahlten Rechnungen der Y._______ GmbH und Mahnungen
an dieselbe tatsächlich bekannt gewesen seien.
H.
Mit Schreiben vom 30. März 2011 reicht die OZD eine weitere
Stellungnahme ein. Bezüglich des Vorwurfs, sie habe der
Beschwerdeführerin nicht sämtliche Akten zur Verfügung gestellt, führt
sie aus, es sei ihr aufgrund der seitens der Beschwerdeführerin geltend
gemachten zeitlichen Dringlichkeit nicht möglich gewesen, innert
nützlicher Frist sämtliche Akten zusammenzustellen. So habe sie sich bei
der Zusammenstellung der Akten auf die der Beschwerdeführerin noch
unbekannten Tatsachen beschränkt. Aufgrund der Blockierung des
Sattelschleppers und des Aufliegers sei der Beschwerdeführerin jedoch
auch ohne Einsicht in die an die Y._______ GmbH gerichteten
Mahnungen bekannt gewesen, dass die Abgaben für den fraglichen
Sattelzug nicht mehr bezahlt worden seien. In Bezug auf die
verschiedenen Stammnummern erklärt sie, dass die LSVARechnungen
bzw. Veranlagungen immer auf das Zugfahrzeug lauten und der
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mitgeführte Anhänger nicht separat ausgewiesen würde. Die An und
Abdeklarationen des Aufliegers mit den entsprechenden
Kilometerständen seien zudem der dem Schreiben vom 9. Juli 2010
beigefügten Liste zu entnehmen. Sie habe die Stammnummern lediglich
im Schreiben vom 9. Juli 2010 vertauscht, habe diesen Irrtum im
nächsten Schreiben vom 10. August 2010 jedoch sogleich rektifiziert.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Einspracheentscheide der OZD betreffend die LSVA können gemäss
Art. 23 Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember
1997 (SVAG, SR 641.81) i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Soweit das VGG nichts
anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Anfechtung
berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die form und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.).
1.3.
1.3.1. Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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Seite 6
1999 [BV, SR 101]) folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form
festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein
übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten
voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d und
Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 131 II 735 E. 3.2, mit Hinweisen). Delegiert das
Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe
an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen
selbst festlegen (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; Urteil des
Bundesgerichts 2C_123/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 5.1).
1.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin
vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz und
Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Bei
unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation
stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im
Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den
Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet
das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen
Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein
sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe
eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der
Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die
Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz
delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen
Gründen gesetzes oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich
prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe
stützen lässt, ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn und zwecklos ist
oder ob sie gegen den Rechtsgleichheitsgrundsatz (vgl. dazu E. 1.4)
verstösst. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt
der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder
politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (vgl. BGE 136 II 337 E. 5.1, mit
zahlreichen weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 1.4).
1.4. Der Rechtsgleichheitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt,
dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der
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Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn
hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den
zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn
Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse
hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.4.1, BGE 134 I
23 E. 9.1, mit Hinweisen).
1.5. Um den Sinngehalt einer Bestimmung zu ermitteln, ist diese
auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der
Bestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht
werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich
des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden
Wertungen. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext
zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür
vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 136 III 373
E. 2.3, BGE 135 III 640 E. 2.3.1, BGE 135 V 249 E. 4.1; Urteil des
Bundesgerichts 1C_134/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 6).
1.6. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A855/2008 vom 20. April
2010 E. 2.6, A1604/2006 vom 4. März 2010 E. 3.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Gelangt das Gericht
nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung;
es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die
Abgabehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die
Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen,
das heisst für die abgabebegründenden und mehrenden Tatsachen.
Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und
mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen,
welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005,
A8057/2010
Seite 8
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 501
E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 1.3, A855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6, A1960/2007 vom 1.
Februar 2010 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.).
1.7.
1.7.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV
festgeschrieben ist, vermittelt den Parteien das Recht, in einem vor einer
Verwaltungs oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Begehren
angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die
Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (BGE 132 II 485
E. 3.2, BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.26/2007 vom
4. Juli 2007 E. 3.1; BVGE 2009/36 E. 7.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4034/2010 vom 11. Oktober 2010,
A4936/2010 vom 21. September 2010 E. 4.2, A3786/2010 vom 15. Juli
2010, A3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2).
1.7.2. Das Akteneinsichtsrecht wird für das Verwaltungs und
Verwaltungsbeschwerdeverfahren speziell in den Art. 26 bis 28 VwVG
geregelt. Die Parteien haben Anspruch darauf, in ihrer Sache Einsicht in
die Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in alle
als Beweismittel dienenden Akten sowie in Niederschriften eröffneter
Verfügungen zu nehmen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Die Einsicht darf nur
verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen
oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen
Untersuchung es erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Wird einer Partei die
Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum
Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von
seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben hat und sich
die Partei dazu äussern und Gegenbeweismittel bezeichnen konnte (Art.
28 VwVG).
1.7.3. Der Gehörsanspruch ist gemäss ständiger Rechtsprechung
formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Eine Verletzung des
Gehörsanspruchs kann allerdings als geheilt gelten, wenn die
unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die
unterlassene Anhörung, Akteneinsicht, Begründung) in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz
mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die
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Seite 9
Heilung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders
schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; die Heilung des
Mangels soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 126 V
130 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_148/2010 vom 6. September
2010 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3123/2008 vom
27. April 2010 E. 2.2.3, A1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1709 ff.).
2.
2.1. Nach Art. 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember
1997 (SVAG, SR 641.81) bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr
die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der
Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch
andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1); zudem soll die
Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der
Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter vermehrt mit der
Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der
öffentlichen Strassen durch die in und ausländischen schweren
Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter und Personentransport (vgl.
Art. 2 und 3 SVAG). Die Abgabe bemisst sich grundsätzlich nach dem
höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen
Kilometern, wobei sie zusätzlich emissions oder verbrauchsabhängig
erhoben werden kann (Art. 6 Abs. 1 und 3 SVAG). Abgabepflichtig ist
nach Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halterin oder der Halter, bei ausländischen
Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer.
2.2.
2.2.1. Ermittelt wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung
zugelassenen elektronischen Messgerät. Dieses besteht aus dem im
Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie
einem Erfassungsgerät ("Tripon"), das die massgebende Fahrleistung
ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 SVAV). Die Halterin oder der Halter
muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist. Bei
einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer
Abnahmestelle reparieren oder ersetzen, bzw. bei Verdacht auf
Gerätefehler auf dessen Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen. Die
Zollverwaltung haftet nicht für Auswirkungen technischer Störungen der
elektronischen Hilfsmittel (Art. 18 SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät
muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein
Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen
bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist (Art. 19 Abs. 1
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Seite 10
SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der von der
abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen
Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Massgebend für die Berechnung sind
die durch das Erfassungsgerät ermittelten Kilometer. Sind
Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der
abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen
Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen
und begründen (Art. 22 Abs. 2 SVAV). Daraus ergibt sich, dass die mit
dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten grundsätzlich verbindlich
sind und dass der abgabepflichtigen Person bei behaupteter
Fehlerhaftigkeit der durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten
gleichsam die Beweisführungslast aufzuerlegen ist (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1708/2006 vom 28. Oktober 2008 E. 2.1.3,
A1717/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.2; Entscheide der
Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 5. Juli 2004 [ZRK
2003035] E. 2c, vom 29. April 2002 [ZRK 2001048], veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.92 und in ASA 72 S.
496 E. 2b; vgl. auch E. 1.6). Die abgabepflichtige Person unterliegt somit
dem Selbstdeklarationsprinzip; dies bedeutet, dass das Gesetz ihm die
volle Verantwortung für die korrekte Deklaration überbindet und hohe
Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3216/2008 vom 31. August 2010 E. 2.2,
A4811/2007 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, A931/2008 vom 25. Juni 2008 E.
2.2, A1708/2006 vom 28. Oktober 2008 E. 2.1.3).
2.2.2. Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss gemäss
Art. 17 Abs. 1 SVAV die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle
erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Die Abgabe für
mitgeführte Anhänger ist sodann von der Halterin oder vom Halter des
Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen (Art. 17 Abs. 3 SVAV).
Subjektiv abgabepflichtig (wenn auch gemäss der vorstehenden
Bestimmung nicht deklarations und [primär] zahlungspflichtig) betreffend
die auf den Anhänger entfallende Abgabe bleibt jedoch die Halterin bzw.
der Halter des Anhängers (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.1, A1749/2006 vom 11. Mai
2007 E. 2.1).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 SVAG kann der Bundesrat weitere Personen
als solidarisch haftbar erklären. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 36 ff.
SVAV Gebrauch gemacht. So sind nach Art. 36 Abs. 1bis Bst. b neben der
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Seite 11
Halterin oder dem Halter eines Anhängers für die Abgabe sowie für
allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b
SVAV die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der
Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber im Umfang des
Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten
Kilometer solidarisch haftbar, wenn dessen Halterin oder Halter
zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.
2.3.2. Art. 36a SVAV hält Folgendes fest: Die nach Art. 36 Abs. 1bis SVAV
solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder
einen Anhänger zum Gebrauch überlassen will, kann bei Vertragsschluss
bei der OZD anfragen, ob die Drittperon (Vertragspartei) oder die Halterin
oder der Halter des Fahrzeugs (falls es sich nicht um dieselbe Person
handelt) zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde (Abs. 1). In
Abs. 2 wird festgelegt, welche Angaben die Anfrage enthalten muss, so
insbesondere die Personalien und die Adresse der Vertragspartei bzw.
der Halterin oder des Halters (Bst. b), die Fahrzeugangaben (Bst. a) und
die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei bzw. der Halterin oder des
Halters in die Auskunftserteilung (Bst. c). Ist die Vertragspartei (oder
gegebenenfalls die Halterin oder der Halter) zahlungsunfähig oder wurde
sie bereits erfolglos gemahnt, weist die OZD die anfragende Person in
ihrer Antwort darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss für die von
diesem Zeitpunkt an für das Fahrzeug geschuldeten Abgaben sowie für
allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar werde (Abs. 3). Der
Wortlaut von Art. 36b SVAV ist in E. 3.2.2 hiernach wiedergegeben.
3.
3.1. Die Gesetzes und Verfassungsmässigkeit des von der OZD
vorliegend angewendeten Art. 36 Abs. 1bis SVAV (im Zusammenhang mit
Art. 36a und Art. 36b SVAV) werden von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Aufgrund der Tragweite der genannten Bestimmung ist es
vorliegend jedoch angezeigt, diese vorfrageweise einer konkreten
Normenkontrolle zu unterziehen (vgl. E. 1.3.2).
Art. 36 Abs. 1bis SVAV beinhaltet in erster Linie eine Ausdehnung der
Solidarhaftung auf die Eigentümerin oder den Eigentümer, die
Vermieterin oder den Vermieter und die Leasinggeberin oder den
Leasinggeber eines Zugfahrzeugs oder Anhängers. Mit dieser
Ausweitung der Haftung hält sich der Bundesrat klarerweise an die
Grenzen der ihm auf Gesetzesstufe eingeräumten Befugnisse: Art. 5 Abs.
2 SVAG ermächtigt ihn ausdrücklich, neben einer primär als Halterin oder
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Seite 12
Halter ins Recht gefassten Person auch noch andere Personen
solidarisch haftbar zu erklären (vgl. E. 2.3.1). Durch diese gesetzliche
Delegation wird dem Bundesrat ein sehr weiter Ermessensspielraum für
die Regelung der Solidarhaftung eingeräumt. Die Rechtmässigkeit der
vom Bundesrat ausgedehnten solidarischen Haftbarkeit auf den Halter
eines Anhängers, wenn der Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig
ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV), wurde vom Bundesgericht unter diesem
Blickwinkel denn auch bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3). Art. 36 Abs. 1bis SVAV bezweckt
nunmehr zu verhindern, dass sich inländische Transportunternehmen
(insbesondere durch Neugründungen von Unternehmen oder durch das
Vorschieben anderer Personen als neue Fahrzeughalter) der Leistung
von LSVAAbgaben entziehen können, was zu Einnahmeausfällen bzw.
Mindereinnahmen beim Bund und zu nicht tolerierbaren
Wettbewerbsverzerrungen führt. Konkret sollen Fahrzeugeigentümer,
Vermieter und Leasinggeber in die entsprechende Verantwortung
genommen und durch die drohende Solidarhaftung dazu veranlasst
werden, genauer zu prüfen, wem sie ein Fahrzeug überlassen (vgl.
Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung; [SVAV], Erläuternder
Bericht, Bern, im Juli 2006). Damit stützt sich die Ausdehnung der
Solidarhaftung gemäss Art. 36 Abs. 1bis SVAV auf ernsthafte Gründe und
ist weder sachwidrig noch willkürlich (vgl. E. 1.3.2).
Nebst der Ausweitung der Solidarhaftung auf weitere Personen wurden
mit der auf den 1. April 2008 in Kraft getretenen Revision der SVAV
ebenfalls die Voraussetzungen für den Eintritt des Haftungsfalls geändert.
Während früher für die Inanspruchnahme einer solidarisch haftbaren
Person der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Halterin oder des
Halters erforderlich war, welche oft erst mit deren Konkurs vorlag, kann
die OZD heute bereits nach erfolgloser Mahnung und damit schneller
reagieren. Diese Voraussetzungserleichterung der Solidarhaftung erfolgt
aber auch zu Gunsten der solidarisch haftbaren Person. Eine relevante
Zahlungsschwierigkeit der Halterin oder des Halters kann so frühzeitig
erkannt und ein Anwachsen des Schadens auf Seiten der solidarisch
haftbaren Person verhindert werden. Wie die Ausdehnung der
Solidarhaftung stützt sich damit auch diese Voraussetzung auf
sachgerechte und ernsthafte Gründe.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass Art. 36a und Art. 36b SVAV den
solidarisch haftbaren Personen die Möglichkeit einräumen, sich durch
eine vorgängige Anfrage bei der OZD von Beginn weg von der
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Solidarhaftung zu befreien (vgl. E. 2.3.2 f. und E. 3.2 hiernach). Dadurch
wird die auf den ersten Blick weitreichend und streng erscheinende
Haftungsbestimmung von Art. 36 Abs. 1bis SVAV erheblich
abgeschwächt. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bundesrat
durch die genannten Bestimmungen den Rahmen der ihm im Gesetz
delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder die
Verordnungsbestimmungen aus anderen Gründen gesetzes oder
verfassungswidrig wären; ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip liegt
nicht vor (vgl. E. 1.3).
3.2.
3.2.1. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend,
die OZD, welcher bekannt gewesen sei, dass es sich beim Auflieger um
ein Leasingobjekt gehandelt habe, sei gemäss Art. 36b SVAV bzw.
zumindest aus Gründen der Rechtsgleichheit verpflichtet gewesen, sie
auf die Zahlungsrückstände der Y._______ GmbH hinzuweisen.
3.2.2. Art. 36b SVAV lautet wie folgt:
"Stellt die Oberzolldirektion nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach
Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter
zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach
Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu
unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige
Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug
solidarisch haftet, wenn:
a. sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
b. alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das
Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden."
3.2.3. Art. 36b SVAV verweist im ersten Satzteil ausdrücklich auf die
vorangehende Bestimmung und hält fest, dass eine schriftliche Mitteilung
durch die OZD über die mögliche künftige Solidarhaftung an die
solidarisch haftbare Person lediglich dann erfolgt, wenn die Halterin oder
der Halter eines Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b
zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Daraus ergibt sich
ohne jeden Zweifel, dass die Mitteilung gemäss Art. 36b SVAV
voraussetzt, dass das betreffende Fahrzeug zuvor Gegenstand einer
Anfrage der solidarisch haftbaren Person bei der OZD gemäss Art. 36a
SVAV war.
3.2.4. Demzufolge unterscheiden Art. 36a und Art. 36b SVAV unter dem
hier fraglichen Gesichtswinkel grundsätzlich zwei Konstellationen:
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– Tätigt die solidarisch haftbare Person vor Abschluss des Vertrages
über die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs bei der OZD eine
Anfrage über die Zahlungsfähigkeit der Vertragspartei (bzw. der
Halterin oder des Halters des Fahrzeugs) und verneint die OZD in
ihrer Antwort das Bestehen von Zahlungsschwierigkeiten, ist die
anfragende Person (vorläufig) von ihrer Solidarhaftung befreit. Wird
die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs später zahlungsunfähig
oder erfolglos gemahnt, teilt dies die OZD von sich aus der solidarisch
haftbaren Person mit. Wenn diese in der Folge den Vertrag nicht
innert 60 Tagen kündigt oder die ausstehenden Abgaben, inkl.
allfälliger Zinsen und Gebühren, innert gleicher Frist vollständig
bezahlt, haftet sie für die künftigen das Fahrzeug betreffende
Abgaben.
– Tätigt die solidarisch haftbare Person jedoch keine solche vorgängige
Anfrage, scheidet die Möglichkeit einer späteren Benachrichtigung
durch die OZD über allfällige Zahlungsschwierigkeiten der Halterin
oder des Halters demgegenüber von vornherein aus. Die solidarisch
haftbare Person haftet diesfalls für sämtliche seit Vertragsabschluss
für das Fahrzeug geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und
Gebühren.
Die Unterscheidung bezüglich der allfälligen späteren Benachrichtigung
durch die OZD basiert – wie die OZD in ihrer Vernehmlassung
zutreffenderweise ausführt – auch auf Datenschutzüberlegungen. Eine
Anfrage bei der OZD muss gemäss Art. 36a Abs. 2 Bst. c SVAV stets
eine schriftliche Einwilligung der Vertragspartei (und gegebenenfalls der
Halterin oder des Halters) in die Auskunftserteilung enthalten. Wurde nun
keine solche Anfrage getätigt und liegt demgemäss auch keine
Einwilligung der Vertragspartei (und gegebenenfalls der Halterin oder des
Halters) vor, würde eine spätere Mitteilung der OZD an die solidarisch
haftbare Person gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1; vgl. v.a. Art. 16 ff.
i.V.m. Art. 1) verstossen.
3.2.5. Da vorliegend eine vorgängige Anfrage bei der OZD gemäss
Art. 36a SVAV seitens der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
ausblieb, war die OZD gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 36b SVAV
sowie aufgrund seines Zusammenhangs mit Art. 36a SVAV (aber auch
mit dem Datenschutzgesetz) und gemäss des Sinn und Zweckes der
Bestimmungen nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die
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Seite 15
erfolglosen Mahnungen der Y._______ GmbH aufmerksam zu machen
(vgl. E. 1.5 und oben E. 3.2.4). Inwiefern andere Auslegungselemente zu
einem anderen Ergebnis führen sollten, ist weder ersichtlich noch
dargetan. Vielmehr war es der OZD sogar untersagt, so zu handeln.
Selbst wenn der OZD die Eigentumsverhältnisse der Fahrzeuge auf
andere Weise bekannt gewesen wären – was bestritten wird – wäre sie
ohne eine entsprechende vorgängige Anfrage nach dem Gesagten weder
verpflichtet noch berechtigt, die Leasinggeberin auf die
Zahlungsrückstände der Halterin hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin
kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Grundsatz der
Gleichbehandlung berufen, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw. erfolglose
Mahnung der Halterin oder des Halters lediglich jenen mitgeteilt wird,
welche zuvor eine Anfrage bei der OZD getätigt haben. Die
unterschiedliche Regelung der Haftung und die entsprechende
Handhabung durch die OZD – je nachdem ob eine Anfrage erfolgte oder
nicht – beruht, wie soeben aufgezeigt, auf sachlichen und vernünftigen
Gründen (vgl. E. 1.4 und E. 3.2.4). Eine unrechtmässige
Ungleichbehandlung läge viel eher dann vor, wenn die OZD einem Teil
der Leasinggeber, welche vor Vertragsabschluss keine Auskunft
eingeholt hatten, eine Mitteilung über vorhandene
Zahlungsschwierigkeiten machen würde (nämlich dann, wenn sie per
Zufall vom Leasingtatbestand Kenntnis erhielt) und dem anderen Teil
dieser Leasinggeber – mangels zufälliger Kenntnis solcher
Schwierigkeiten – eben gerade nicht.
Gemäss den unwiderlegt gebliebenen Ausführungen der OZD sind ihr die
Eigentumsverhältnisse betreffend den Auflieger zudem erst bekannt
geworden, nachdem sich die Beschwerdeführerin infolge des
Kontrollschildentzugs am 22. Mai 2010 über das weitere Vorgehen
erkundigt hatte (vgl. Bst. E). Wann genau die OZD von der
"Mietvereinbarung" erfuhr bzw. ab wann die Beschwerdeführerin von den
Zahlungsschwierigkeiten der Y._______ GmbH wusste, spielt für die
Beurteilung des vorliegenden Falles gemäss den obigen Ausführungen
jedoch ohnehin keine Rolle.
3.3. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 36 Abs. 1bis
Bst. b SVAV erfüllt sind (vgl. E. 2.3.1 und E. 3.2.4):
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Seite 16
3.3.1. Unbestrittenermassen bestand zwischen der Beschwerdeführerin
als Eigentümerin des Anhängers und der Y._______ GmbH eine
"Mietvereinbarung" (vgl. Bst. B). Ob es sich bei der betreffenden
Vereinbarung tatsächlich um einen Mietvertrag oder, aufgrund der
teilweisen Anrechnung der Gebühr für den Fall des Ankaufs, nicht eher
um einen Leasingvertrag handelt, bleibt für die Beurteilung des
vorliegenden Falls unbeachtlich, da für Eigentümer, Vermieter und
Leasinggeber die zur Diskussion stehenden Haftungsbestimmungen
gleichermassen gelten.
3.3.2.
3.3.2.1 Ebenfalls gegeben ist das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit bzw.
der erfolglosen Mahnung der Halterin. In den Akten befinden sich sowohl
die bezüglich der ausstehenden Abgaben ergangenen Rechnungen als
auch die entsprechenden Mahnungen. Unbestritten ist sodann, dass die
zur Diskussion stehenden Abgaben auch nach Erlass der Mahnungen
nicht bezahlt wurden; die Mahnungen mithin erfolglos blieben.
3.3.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in Bezug auf die
Mahnungen lediglich, ihr seien von der Vorinstanz – ohne
entsprechenden Hinweis – erheblich unvollständige Akten zur Verfügung
gestellt worden und macht damit sinngemäss eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere seien die erfolglosen
Mahnungen der fraglichen LSVARechnungen erst mit der Einreichung
der Vernehmlassungsbeilagen "verifiziert" worden.
Das Bundesverwaltungsgericht entsprach dem Gesuch der
Beschwerdeführerin um vollständige Akteneinsicht am 13. Januar 2011
und liess ihr in der Folge sämtliche Vernehmlassungsbeilagen
zukommen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 erhielt die
Beschwerdeführerin sodann ausdrücklich die Möglichkeit zur Einreichung
einer freigestellten Stellungnahme, von welcher sie mit Schreiben vom
17. März 2011 Gebrauch machte (vgl. Bst. G). Durch die nachgeholte
Akteneinsicht und die erfolgte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist
eine allfällige Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ohne weiteres als
geheilt zu betrachten (vgl. E. 1.7.3). Es bleibt damit unklar, was die
Beschwerdeführerin durch das Festhalten an dieser Rüge zu ihren
Gunsten ableiten will.
3.3.2.3 In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin ferner
die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
A8057/2010
Seite 17
geltend. In den von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten seien
die angeblich erfolgten Mahnungen nicht enthalten gewesen. Damit seien
rechtserhebliche und entscheidrelevante Umstände nicht nachgewiesen
worden.
Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Rüge, dass zwischen der
Feststelllung des Sachverhalts und der Einsicht in die diesbezüglichen
Akten unterschieden werden muss (vgl. E. 1.2 und E. 1.7.2). Obwohl der
Beschwerdeführerin vorliegend bei ihrer Akteneinsicht bei der Vorinstanz
– offenbar aufgrund zeitlicher Dringlichkeit – nicht sämtliche Akten zur
Verfügung gestellt wurden, ändert dies nichts daran, dass die OZD den
Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat.
3.4. Insgesamt sind alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 36 Abs. 1bis Bst. b SVAV erfüllt.
Demgemäss haftet sie für sämtliche seit Abschluss des fraglichen
Vertrags mit der Y._______ GmbH durch Letztere für den in Rede
stehenden Anhänger geschuldeten Abgaben (inkl. Zinsen und
Gebühren). Mangels vorgängiger Anfrage bei der OZD und entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin kommt in der vorliegenden Konstellation
eine Haftung lediglich für künftige Abgaben nicht in Betracht
(vgl. E. 3.2.4).
4.
Es bleibt auf die weiteren Einwände und Ausführungen der
Beschwerdeführerin (soweit nicht schon vorn explizit oder implizit
behandelt) einzugehen:
4.1. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei aufgrund der mehrfach
widersprüchlichen Dokumente nicht möglich, den konkreten Sachverhalt
nachzuvollziehen, ist nicht stichhaltig: Einzig im an die
Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der OZD vom 9. Juli 2010, mit
welchem der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer vorgängigen
Stellungnahme gewährt wurde, war fälschlicherweise von der
Stammnummer "3_______" – jedoch unter Angabe der korrekten
Kontrollschildnummer "1_______" – die Rede. Die OZD korrigierte dieses
Versehen von sich aus im Schreiben vom 10. August 2010 und gewährte
der Beschwerdeführerin erneut die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu
äussern. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2010 ist
sodann korrekterweise vom "3AchsSchiebeplanenauflieger mit
Coilmulde, Stammnummer 2_______, Kontrollschild 1_______" die Rede.
A8057/2010
Seite 18
Dass die der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2010 beigelegte
Abrechnung, sowie die an die Y._______ GmbH gerichtete
"Veranlagungsverfügung LSVA" und die Rechnung vom 9. Februar 2010
auf die Stammnummer "3_______" und die Kontrollschildnummer
"1_______" lautet, ist sodann – entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführerin – korrekt; ist doch in erster Linie die Halterin bzw.
der Halter des Zugfahrzeugs deklarations und zahlungspflichtig
(vgl. E. 2.2.2), weswegen richtigerweise sämtliche Rechnungen und
Veranlagungen auf die Stammnummer dieses Fahrzeugs lauten.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Auswertung der
aufgezeichneten Daten des LSVAErfassungsgerätes zeigten gerade
nicht, dass seit der Inverkehrsetzung des Sattelschleppers mit der
Stammnummer 3_______ ausschliesslich der Auflieger mit der
Stammnummer 2_______ angekoppelt gewesen sei.
Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die
Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben
am Erfassungsgerät deklarieren (vgl. E. 2.2.2). Dies ist im vorliegenden
Fall offensichtlich geschehen. Auf der der angefochtenen Verfügung vom
14. Oktober 2010 sowie auch bereits auf der dem vorinstanzlichen
Schreiben vom 9. Juli 2010 beigefügten Detailabrechnung sind sämtliche
An und Abdeklarationen des Aufliegers mit den entsprechenden
Kilometerständen und gefahrenen Inlandkilometern aufgeführt. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Deklarationen der Y._______ GmbH bzw.
die durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten falsch sein sollten.
Die Fehlerhaftigkeit wurde denn auch weder substantiiert behauptet,
geschweige denn belegt, noch bestehen irgendwelche Anhaltspunkte
hierzu. Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. dazu
E. 2.2.1, ferner auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1749/2006
vom 11. Mai 2007 E. 2.3).
4.3. Unerfindlich bleibt sodann, was die Beschwerdeführerin mit ihrem
Einwand, ihr seien "die Abläufe betreffend die Solidarhaftung und die
Beispieldokumente" erst mit EMail vom 17. September 2010 zugestellt
worden, zu ihren Gunsten ableiten will. Die OZD war in der vorliegenden
Konstellation unter keinem Titel gehalten, der Beschwerdeführerin von
sich aus vorgängig die Solidarhaftung zu erklären. Vielmehr obliegt es
grundsätzlich der Beschwerdeführerin, sich über die bestehenden
Vorschriften zu informieren.
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Seite 19
4.4. Gegen die Berechnung der geschuldeten Abgaben erhebt die
Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
im Betrag von Fr. 3'500.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.– verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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