Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8058/2008
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart Meier.
Parteien X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (Juli/August 2008).
Leistungsaustausch; Spende.
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Sachverhalt:
A.
Die X. (…) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag (…). Sie ist im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen
B.
Am 23. Juli 2008 erliess die ESTV einen Feststellungsentscheid, wonach
die Einnahmen der X. aus dem Verkauf von Gönnerkarten ab 1. Juli 2008
zu versteuern seien. Dagegen erhob die X. am 13. September 2008
Einsprache. Auf Aufforderung der ESTV teilte die X. am 30. September
2008 mit, die Gönnereinnahmen für Juli und August 2008 hätten Fr. …
betragen.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2008 wies die ESTV die
Einsprache ab und verfügte, dass die X. für die Monate Juli und August
2008 Fr. … Mehrwertsteuer schulde. Gleichentags erliess sie die
entsprechende Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. …. Die ESTV erläuterte
im Wesentlichen, sie habe die Einnahmen aus dem Verkauf von
Rettungs- und Gönnerkarten ursprünglich als Spenden betrachtet.
Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts (2C_506/2007 vom 13.
Februar 2008 i.S. Air-Glaciers SA), in dem solche Einnahmen als
steuerbar qualifiziert worden seien, habe sie aber per 1. Juli 2008 ihre
Praxis geändert. Die Gönnerbeiträge stellten keine Spenden dar, sondern
es sei ein steuerbarer Leistungsaustausch zu bejahen. Die mit der
Gönnerkarte verbundenen Vorteile bzw. Leistungen bei der X. und bei der
Air-Glaciers SA seien identisch. Die Gönnerbeiträge würden im Hinblick
auf eine konkrete Gegenleistung entrichtet, welche in der Bereitschaft der
X. zur Übernahme der nicht von Dritten gedeckten Rettungskosten bei
einer allfälligen Rettung bestehe. Ein Gönnerausweis werde erstanden,
damit im Notfall eine Absicherung gegenüber den finanziellen
Belastungen aus einer Hilfeleistung besteht. Nicht ausschlaggebend sei
die Bewerbung der Karten oder ob der Beitrag als Spende bezeichnet
werde. Weiter mache die X. selbst einen Unterschied zwischen einem
Gönner und einem Spender. Irrelevant sei sodann, dass die X. eine
gemeinnützige Stiftung sei; sie erfülle die Voraussetzungen für die
Mehrwertsteuerpflicht und erbringe Leistungen gegen Entgelt, womit
diese steuerbar seien. Ebensowenig falle ins Gewicht, dass die
Gönnerbeiträge bei den direkten Steuern als Spenden abgezogen
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werden können. Weiter nimmt die ESTV Stellung zur Bezugnahme der X.
auf Art. 18 Ziff. 3 und 7 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September
1999 (aMWSTG, SR 641.20) und hält insbesondere fest, die
Gönnerbeiträge seien nicht Entgelt für ausgenommene Umsätze.
Schliesslich seien die Voraussetzungen von Art. 18 Ziff. 8 aMWSTG nicht
gegeben.
D.
Dagegen erhebt die X. (Beschwerdeführerin) am 15. Dezember 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen
(alle unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV): Im
Hauptbegehren verlangt sie die Aufhebung des Einspracheentscheids,
die Herabsetzung der EA Nr. … auf Fr. 0.-- sowie die Rückerstattung des
von ihr zuviel einbezahlten Betrags von Fr. … (inkl. Vergütungszins).
Zudem sei festzustellen, dass die Einnahmen aus der Herausgabe der
Gönnerausweise Spenden darstellen. Eventualiter sei festzustellen, dass
diese nach Art. 18 Ziff. 7 bzw. Ziff. 3 aMWSTG ausgenommen sind.
E.
Zum Hauptbegehren wird geltend gemacht, bei den Gönnerbeiträgen
handle es sich um Spenden. Die ESTV habe den Sachverhalt nicht
vollständig ermittelt und demzufolge zu Unrecht das Urteil des
Bundesgerichts i.S. Air-Glaciers SA angewendet. Die Beschwerdeführerin
begründet ausführlich, inwiefern sie und die Air-Glaciers SA bzw. ihre
Gönnerausweise und die Rettungskarten der Air-Glaciers SA verschieden
seien. Unter anderem sei die Air-Glaciers SA kommerziell tätig und
verfüge über eine vielfältige Palette an kommerziellen Leistungen, die
Beschwerdeführerin hingegen verfolge einen humanitären und
gemeinnützigen Zweck und sei im öffentlichen Interesse tätig. Der
Gönner entrichte den Beitrag, damit er die humanitäre und gemeinnützige
Tätigkeit der Beschwerdeführerin unterstützen könne, also als Spende.
Es folgen weitere Argumente, weswegen die Gönnerbeiträge Spenden
darstellten.
F.
Zur Begründung der Eventualbegehren wird ausgeführt, sofern überhaupt
ein Leistungsaustausch zu bejahen wäre, würde der Gönner den
Gönnerbeitrag nicht leisten, damit eine Absicherung für finanzielle
Belastungen besteht, sondern damit er im Notfall von der
Beschwerdeführerin befördert und medizinisch betreut werde. Folglich sei
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die Ausnahme von Art. 18 Ziff. 7 bzw. von Art. 18 Ziff. 3 aMWSTG
gegeben.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 beantragt die ESTV die
Abweisung der Beschwerde und bestätigt die Ausführungen im
Einspracheentscheid. Zudem nimmt sie Stellung zu den
Eventualbegehren.
H.
Mit Replik vom 24. März 2009 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur
Vernehmlassung. Am 6. November 2009 wird eine Kostennote
eingereicht.
I.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31,
Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
(MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben
grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt
betrifft das Jahr 2008. Er ist deshalb nach dem aMWSTG zu beurteilen.
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Seite 5
2.
In Begehren Nr. 2 wird die Feststellung verlangt, dass die Einnahmen aus
der Herausgabe der Gönnerausweise Spenden darstellten. Der Erlass
einer Feststellungsverfügung bedingt, dass das schutzwürdige Interesse
nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung (bzw. eine
Leistungsverfügung) gewahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts
2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BGE 126 II 300 E. 2c mit
Hinweisen; 119 V 13 E. 2a; 114 V 203; zum Ganzen: Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 7. Mai 1997,
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.45 E. 2a). In Antrag Nr.
1 wird die Aufhebung des Einspracheentscheids verlangt und in diesem
Zusammenhang ist die Rechtsfrage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt
oder nicht, und mithin auch, ob eine Spende gegeben ist, zu beantworten.
Damit kann die Frage der Spende anhand eines konkreten Falles
entschieden werden und auf das Feststellungsbegehren ist aufgrund der
erwähnten Subsidiarität zum Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren nicht
einzutreten.
3.
3.1. Nach Art. 5 aMWSTG unterliegen der Steuer die durch
Mehrwertsteuerpflichtige im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen
von Gegenständen (Bst. a) und die im Inland gegen Entgelt erbrachten
Dienstleistungen (Bst. b), soweit sie nicht nach Art. 18 aMWSTG von der
Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Ein steuerbarer Umsatz bedingt also
vorab die Erbringung einer mehrwertsteuerlichen Leistung. Nach Art. 5
aMWSTG unterliegt eine solche der Mehrwertsteuer sodann nur, wenn
sie gegen Entgelt erbracht wird. Die Entgeltlichkeit erfordert einen
Leistungsaustausch zwischen dem steuerpflichtigen Leistungserbringer
und dem Empfänger. Besteht kein solches Austauschverhältnis, ist die
Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den
Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BVGE 2008/63 E. 2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6152/2007 vom 21.
August 2009 E. 2.2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, VPB
67.49 E. 2a/cc, alle mit Hinweisen). Die Annahme eines solchen
Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und
Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung bzw. ein direkter
ursächlicher Zusammenhang gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1; 126 II
443 E. 6a; Urteile des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007
E. 5.1; vom 30. April 2004, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
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[ASA] 75 241 E. 3.3; 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2; BVGE
2007/39 E. 2.1)
3.2. Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die
Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der
Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht. Es ist zu
prüfen, ob der Aufwand vom Leistungsempfänger erbracht wird, um die
vom Leistungserbringer erbrachte Leistung zu erhalten (BVGE 2009/34
E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E.
2.2.3; A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1; Daniel Riedo, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S.
230 ff.).
3.3. Die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch besteht, hat in erster
Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog.
wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht
ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteil
des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1;
BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom 5. Juli
2005, VPB 70.7 E. 2a).
3.4. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aMWSTG unterscheidet zwischen Spenden, die
unmittelbar den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung
zugeordnet werden können, und Spenden, die nicht in diesem Sinn eine
Gegenleistung darstellen und nicht steuerbares Entgelt bilden (vgl. auch
Art. 38 Abs. 8 Satz 1 aMWSTG).
Das Bundesgericht umschreibt die – nicht steuerbares Entgelt darstellende – Spende wie Folgt: Eine
Spende erfolgt wie eine Schenkung freiwillig. Von der gewöhnlichen Schenkung unterscheidet sie sich
darin, dass der Spender mit seiner Zuwendung bezweckt, dass der Empfänger eine bestimmte Aufgabe
erfüllt. Die Spende wird aber nicht hingegeben, damit der Leistungsempfänger eine konkrete
Gegenleistung erbringt. Die Spende ist somit nicht Leistungsentgelt und fliesst nicht in die
Bemessungsgrundlage ein, auch wenn sie dem Spendenempfänger dazu dient, eine Tätigkeit auszuüben
(BGE 126 II 443 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.2; vgl. auch BVGE
2007/39 E. 3.4.1; Urteil des BVGer A-1646/2006 vom 3. Dezember 2008 E. 2.2.2).
4.
Vorliegend ist strittig, ob die von der Beschwerdeführerin
eingenommenen Gönnerbeiträge steuerbares Entgelt bilden. Gönner wird
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man mit Mindestbeiträgen von Fr. … (…). Die ESTV bejaht einen
Leistungsaustausch, weil die Beschwerdeführerin bei den Gönnern die
Kosten für eine allfällige Hilfeleistung übernimmt, falls die Kosten nicht
oder nicht voll von einer Versicherung übernommen werden.
Festgehalten ist diese Kostenübernahme in den Gönnerbestimmungen
(…) sowie weiteren Dokumenten der X. (…). Die Gönnerbestimmungen
enthalten folgende Passage: "Als Dank für diese Unterstützung erlässt
die X. ihren Gönnern die Kosten für die [...] von ihr selbst erbrachten oder
von ihr organisierten Hilfeleistungen, falls Versicherungen,
Krankenkassen oder andere leistungspflichtige Dritte für die Kosten des
Einsatzes nicht oder nur teilweise aufkommen". Nicht-Gönner ohne
Versicherungsschutz hingegen müssen die Kosten selbst tragen, dies mit
Ausnahme von sozialen Härtefällen (…).
5.
Im Hauptpunkt bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die
Gönnerbeiträge steuerbares Entgelt für eine mehrwertsteuerliche
Leistung bilden. Es bestehe kein Leistungsaustausch, sondern es liege
vielmehr eine Spende vor.
5.1. Als Erstes ist der Frage nachzugehen, ob überhaupt eine
mehrwertsteuerliche Leistung gegeben ist.
5.1.1. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich den Gönnern gegenüber
zum Erlass der Kosten, falls ein Gönner von ihr eine Hilfeleistung in
Anspruch nehmen muss, und falls die Kosten nicht vollumfänglich durch
Dritte übernommen werden (oben E. 4).
Vorauszuschicken ist, dass nur diese versprochene Kostenübernahme vorliegend als mehrwertsteuerliche
Leistung in Betracht fällt, und nicht etwa die im Notfall ausgeführte Hilfeleistung selbst. Die Gönnerkarte
vermittelt keinen Anspruch auf Hilfeleistung, sondern, sofern es überhaupt zu einer Hilfeleistung kommt,
einen Anspruch auf Kostenübernahme. Zudem werden Hilfeleistungen unabhängig davon erbracht, ob der
Hilfesuchende Gönner ist oder nicht (…); der Erwerb eines Gönnerausweises ist dafür nicht nötig. Die
Gönner zahlen die Beiträge also nicht, um eine Hilfeleistung zu erhalten, womit Gönnerbeiträge und
Hilfeleistungen von vornherein nicht im Leistungsaustausch stehen.
Dieses Versprechen der Kostenübernahme bei Eintritt bestimmter Bedingungen stellt eine
mehrwertsteuerliche Leistung dar. Es wird ein Risiko des Gönners abgesichert, nämlich jenes, die
fraglichen Kosten selbst tragen zu müssen. Es handelt sich im Prinzip um eine Versicherungsleistung
(wobei hier nicht geprüft werden muss, ob zivil- oder versicherungsrechtlich von einer "Versicherung"
auszugehen wäre), welche unbestrittenermassen als Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn qualifiziert,
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was sich schon aus der Ausnahme in Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG ergibt. Dass eine solche Leistung
mehrwertsteuerlich relevant ist, wurde auch bereits vom Bundesgericht im erwähnten Urteil 2C_506/2007
vom 13. Februar 2008 i.S. Air-Glaciers SA entschieden: Es werde dem Inhaber einer Rettungskarte der Air-
Glaciers SA ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, indem das Risiko, die Rettungskosten selbst tragen zu
müssen, gedeckt werde (E. 4.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dieses Urteil in Bezug
auf die Qualifikation als mehrwertsteuerliche Leistung durchaus einschlägig und massgeblich. Betreffend
die Art der Leistung stimmen die tatsächlichen Gegebenheiten überein; auch die Air-Glaciers SA verspricht
die Kostenübernahme, falls es zu einer Hilfeleistung kommt und falls nicht ein Dritter die Kosten deckt (vgl.
Bst. A Sachverhalt im fraglichen Urteil).
5.1.2. Die Beschwerdeführerin erwähnt, dass die Gönner darüber
informiert würden bzw. sich bewusst seien, dass die Kosten bei einer
Rettungsaktion durch Versicherungen übernommen würden. Daraus
schliesst sie, dass der Gönnerausweis nicht dafür erstanden werde, damit
im Notfall eine Absicherung gegenüber den finanziellen Belastungen aus
einer Rettungsaktion bestehe (Beschwerde S. 22, ferner S. 33). Wollte
sie damit behaupten, dass die Kosten immer und vollumfänglich schon
durch (andere) Versicherungen übernommen würden, und sie also
überhaupt kein Risiko mehr abdecke, so träfe dies nicht zu. Es ergibt sich
schon aus ihren eigenen Ausführungen, dass in gewissen Situationen gar
keine (obligatorische) Versicherung greift, und dass, selbst wenn dies der
Fall ist, die Kosten allenfalls nur teilweise gedeckt werden (Beschwerde
S. 12). Ebenso hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil (in E. 4.2)
festgestellt, dass ein Risiko, die Rettungskosten selbst übernehmen zu
müssen, effektiv besteht. Betreffend die sozialversicherungsrechtlichen
Grundlagen kann auf dieses Urteil verwiesen werden. Weiter wird auch in
den Dokumentationen der Beschwerdeführerin – anders als in der
Beschwerde angetönt (S. 22 und 33) – nicht etwa gesagt, dass schon
eine (anderweitige) volle Versicherungsdeckung bestehe. Vielmehr wird
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Kosten übernähme, wenn
keine Krankenkasse oder Versicherung dafür aufkomme, was gerade
impliziert, dass dieses Risiko, die Kosten selbst tragen zu müssen,
tatsächlich besteht.
5.2. Als Zweites ist festzustellen, dass diese Leistung und die
Gönnerbeiträge sich in einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch
gegenüberstehen. Die Gönnerbestimmungen und weitere Dokumente
halten fest, dass die Gönner als Dank für ihren Beitrag die fragliche
Risikodeckung erhalten (vgl. oben E. 4), womit die innere wirtschaftliche
Verknüpfung hergestellt ist. Die Formulierung "als Dank" ändert daran
angesichts der massgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (E.
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3.3) nichts. Es ist sodann anzunehmen, dass die Gönner, deren Sicht hier
entscheidend ist (oben E. 3.2), die Karte erwerben und den Beitrag
leisten, um die Leistung zu erhalten, also um im Notfall die
Rettungskosten nicht selbst tragen zu müssen. Der Gönner leistet damit
in seinem eigenen Interesse und nicht etwa – im Sinn einer Spende –
unabhängig von dieser versprochenen Leistung und bloss zur
Unterstützung der Beschwerdeführerin.
Als weiteres Indiz dafür, dass aus Sicht der Gönner Entgelt für die fragliche Leistung vorliegt, kann zudem
die (auch von der ESTV hervorgehobene) Tatsache erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin selbst
unterscheidet zwischen Gönnerbeitrag, der jährlich und in einem bestimmten Mindestbetrag zu leisten ist
und mit welchem die erwähnte Leistung verbunden ist, und Spende, die jederzeit und in beliebiger Höhe
erbracht werden kann und keinen Anspruch auf die fragliche Kostendeckung verschafft (vgl. Website unter
"die X. unterstützen"). Entsprechend ist anzunehmen, dass derjenige, der einen Gönnerbeitrag wählt, dies
gerade wegen der fraglichen Leistung tut, ansonsten er eher die Option der Spende wählen würde, welche
irgendeinen Betrag umfassen und zu irgendeinem Zeitpunkt geleistet werden kann. Nichts zu ändern
vermag daran die Angabe der Beschwerdeführerin, die Unterscheidung gemacht zu haben, weil nicht alle
Zuschussgeber sich, wie dies beim Gönnerbeitrag der Fall ist, für eine kontinuierliche Unterstützung mit
einer jährlichen Zahlungsaufforderung verpflichten wollten (Beschwerde S. 28 f., Replik S. 3). Insbesondere
erklärt dies nicht, wieso die Gönnerbeiträge überhaupt in der fraglichen Weise ausgestaltet wurden
(jährlicher Beitrag und Mindestbetrag), und weshalb im einen Fall (Gönnerbeitrag) ein Anspruch auf
Kostenübernahme besteht, und im anderen (Spende) nicht. Ferner ist auch nicht massgeblich, dass die
Beschwerdeführerin unter gewissen Bedingungen sogar Nicht-Spender/Nicht-Gönner von den
Einsatzkosten befreie (Beschwerde S. 28 f., Replik S. 3), denn dieser Erlass liegt im Ermessen der
Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 4 mit Hinweis), während die Gönner einen Anspruch auf
Kostenübernahme besitzen, womit sie die oben umschriebene Leistung, nämlich eine Risikoabsicherung,
erlangen.
Ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch kann damit bejaht werden. Die Gönnerbeiträge bilden
steuerbares Entgelt. Gleichzeitig ist eine Spende definitionsgemäss ausgeschlossen, da eine solche
gegenleistungslos erbracht wird (E. 3.4). Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
5.3. Es bleibt auf weitere Einwände der Beschwerdeführerin (soweit nicht
schon vorn explizit oder implizit behandelt) einzugehen:
5.3.1. Nicht durchzudringen vermag sie vorab mit dem Vorbringen, dass
die Verhältnisse bei ihr und bei der Air-Glaciers SA unterschiedlich seien,
womit das erwähnte Urteil i.S. Air-Glaciers SA nicht heranzuziehen sei.
Anders als betreffend die Frage der mehrwertsteuerlichen Leistung (vorn
E. 5.1.1) mag zwar zutreffen, dass der für die Frage des
Leistungsaustauschs massgebende Sachverhalt gewisse Unterschiede
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Seite 10
aufweist. Darauf muss jedoch nicht näher eingegangen werden, denn der
Leistungsaustausch ist wie ausgeführt auch bei den vorliegenden
Gegebenheiten und unabhängig von den Ausführungen im Urteil des
Bundesgerichts zu bejahen.
5.3.2. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Gemeinnützigkeit ihrer
Tätigkeit und erläutert, auch aus ihren Grundlagendokumenten und aus
ihrem Auftreten gegen Aussen werde klar, dass die Gönnerbeiträge
zwecks Finanzierung bzw. Unterstützung ihrer gemeinnützigen Tätigkeit
geleistet würden und somit Spenden darstellten. Weiter würden die
Gönner darüber informiert, dass der Gönnerbeitrag eine "Spende"
darstelle und dies erhelle auch aus der Bezeichnung "Gönner" bzw.
"Gönnerkarte" (…).
Zwar könnten die gemeinnützige Tätigkeit und die Umschreibung des Gönnerbeitrags als
Unterstützungsleistung bzw. sogar als "Spende" bei der Abgrenzung zwischen mehrwertsteuerlicher
Spende und steuerbarem Entgelt allenfalls eine Rolle spielen, da es dabei auf den Beweggrund des den
Beitrag Leistenden ankommt (E. 3.2). Jedoch ergibt sich der für den Leistungsaustausch erforderliche
Zusammenhang zwischen Gönnerbeitrag und der fraglichen Leistung wie erläutert gerade auch aus den
Publikationen der Beschwerdeführerin (E. 5.2), woran die Beschreibung in den selben Publikationen als
blosse Unterstützungsleistung nichts ändert. Ohnehin sind die von einem Steuerpflichtigen gewählten
Formulierungen nie allein entscheidend, sondern die Existenz eines Leistungsaustauschs ist primär
anhand der tatsächlichen, wirtschaftlichen Gegebenheiten und aus Sicht der Leistungsempfänger zu
beurteilen (E. 3.2, 3.3), woraus sich der vorstehende Schluss ergibt, dass der Gönnerbeitrag keine
mehrwertsteuerliche Spende darstellt. Nicht massgebend wäre im Übrigen auch, wenn ein Interessent
neben dem Motiv des Erwerbs der fraglichen Leistung zusätzlich auch noch "etwas Gutes" zu tun glaubte
oder wenn er sich deswegen für die Gönnerkarte (etwa statt einem Vertrag mit einer eigentlichen
Versicherungsgesellschaft) entschliessen würde, weil die Beschwerdeführerin eine gemeinnützige Tätigkeit
ausübt; Hauptgrund bliebe der Erwerb der fraglichen Leistung und am festgestellten Leistungsaustausch
änderte sich nichts.
5.3.3. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Tatsache, dass die
Gönnerbeiträge für die Zwecke der Einkommenssteuer als Spenden
abgezogen werden können. Obwohl betreffend die Abzugsfähigkeit von
Spenden von der Einkommenssteuer ähnliche Fragen zu beantworten
sind wie vorliegend, namentlich ob der Beitrag nicht etwa im Austausch
mit einer konkreten Leistung erbracht wird, ist daran zu erinnern, dass die
Qualifikation der kantonalen Steuerbehörden für mehrwertsteuerliche
Belange zwar allenfalls hilfsweise herangezogen werden, nicht aber
direkt massgeblich sein kann (BGE 123 II 295 E. 6b; Urteil des
A-8058/2008
Seite 11
Bundesgerichts 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000, E. 4b/bb; Urteil des
BVGer A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 2.3.3).
5.3.4. Zudem erwähnt die Beschwerdeführerin, auf der Internetseite
"Gönner werden" sei keine Rede von der fraglichen Leistung, sondern
erst in den Gönnerbestimmungen, auf welche man nur über einen Link
gelangt. Eine Anmeldung sei möglich, ohne die Gönnerbestimmungen zu
lesen (…). Will sie damit geltend machen, dass sich gewisse Gönner
nicht bewusst seien, dass eine Leistung erbracht wird, könnte dem nicht
gefolgt werden. Dass die Gönner, die sich über das Internet anmelden,
die Gönnerbestimmungen oder die anderen Seiten auf der Homepage,
wo die fragliche Leistung erwähnt ist (…), nicht lesen, ist wenig plausibel.
Zudem ist anzunehmen, dass bei einer Anmeldung via Internet der
Interessent zusammen mit der Rechnung die Gönnerbestimmungen
erhält, so dass er spätestens bei Zahlung des Beitrags Kenntnis davon
hat. Hinzu kommt, dass der Gönnerausweis der X. und die daraus
fliessenden Vorteile in der Schweiz allgemein bekannt sind.
6.
Die Beschwerdeführerin hält eventualiter dafür, dass die Einnahmen aus
den Gönnerausweisen unter Art. 18 Ziff. 7 bzw. Art. 18 Ziff. 3 aMWSTG
fallen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass auf der Website die Gönner
darüber informiert würden, dass die Versicherungen für die
Rettungskosten aufkämen (dies anders als im Fall der Air-Glaciers SA).
Sofern überhaupt ein Leistungsaustausch zu bejahen wäre, leiste der
Gönner den Gönnerbeitrag folglich nicht, damit eine Absicherung für
finanzielle Belastungen besteht, sondern damit er im Notfall von der
Beschwerdeführerin befördert und medizinisch betreut wird.
Es wurde bereits ausgeführt, dass die Leistung, die mit den Gönnerbeiträgen im Austausch steht, in der
versprochenen Kostenübernahme bei einer allfälligen Hilfeleistung liegt, also der Deckung eines
finanziellen Risikos (E. 5.1.1). Ebenso wurde festgestellt, dass dieses Risiko entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin effektiv existiert und nicht etwa schon durch andere Versicherungen gedeckt ist (E.
5.1.2). Diese in einer Risikodeckung bestehende Leistung fällt offensichtlich nicht unter Art. 18 Ziff. 7 oder 3
aMWSTG. Von dieser hier einzig massgeblichen Leistung sind die Hilfeleistungen, mit denen der
Gönnerbeitrag, wie ebenfalls dargelegt, nicht im Austausch steht, zu unterscheiden (E. 5.1.1). Allfällige
unter Art. 18 Ziff. 7 oder 3 aMWSTG fallende Leistungen sind also vorliegend gar nicht Urteilsthema (vgl.
zum Ganzen auch das Urteil i.S. Air-Glaciers SA E. 8). Den beiden Eventualbegehren kann nicht
stattgegeben werden.
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Seite 12
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Sonja Bossart Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
A-8058/2008
Seite 13
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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