Abtei lung I
A-8067/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO,
Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin,
Vorinstanz.
Nicht-Promotion Masterstudium Spitzensport 2008/2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-8067/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ begann im Herbst 2008 an der Eidgenössischen
Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) den Masterstudiengang
Spitzensport. In den am Ende des zweiten Semesters stattfindenden
Prüfungen wurden seine Leistungen in den Modulen "Wissensbeschaf-
fung im Spitzensport 2", "Disposition Masterarbeit" und "Der Markt für
Sport" als ungenügend bewertet. Er erhielt daraufhin Gelegenheit, im
Herbst 2009 Nachprüfungen abzulegen. Dabei wurde seine Leistung
im Modul "Wissensbeschaffung im Spitzensport 2" erneut als ungenü-
gend bewertet. Das Modul "Der Markt für Sport" schloss er hingegen
mit einer genügenden Note ab. Nicht abschliessend bewertet wurde
vorerst das Modul "Disposition Masterarbeit", nachdem diese zur
Nachbesserung zurückgewiesen worden war.
B.
Mit Brief vom 22. September 2009 teilte die EHSM A._______ mit, die
Prüfungskommission habe am 21. September 2009 die Resultate der
Nachprüfungen verifiziert und den Promotionsentscheid gefällt. Seine
Leistung im Modul "Wissensbeschaffung Spitzensport 2" sei definitiv
ungenügend und auf die Disposition für die Masterarbeit könne nicht
eingetreten werden, da auch die überarbeitete Fassung den erforder-
lichen Standards noch nicht genüge. Aus diesen Gründen könne er die
geforderten Kreditpunkte nicht mehr erreichen; er müsse deshalb aus
dem Studium entlassen werden.
C.
Am 30. September 2009 ersuchte A._______ die EHSM zu prüfen, ob
für ihn ein Einstieg in den Masterlehrgang 2010/2012 möglich sei,
damit er die fehlenden Credits nacharbeiten könne. Eine Entlassung
aus dem Studium nach dem Prüfungsreglement – Ausgabe Juni 2008
– erscheine ihm unverhältnismässig. Mit Schreiben vom 13. Oktober
2009 teilte ihm die EHSM mit, die Prüfungskommission habe entschie-
den, nicht auf sein Gesuch einzutreten, da bei laufendem Lehrgang
nur das aktuelle Reglement angewendet werden könne, der neue
Lehrgang voraussichtlich anders gegliedert werde und das Prüfungs-
reglement für diesen noch nicht stehe.
D.
Mit Gesuch vom 2. November 2009 verlangte A._______ den Erlass
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einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend "die Beurteilung der
Module Wissensbeschaffung im Spitzensport sowie Schreiben der
Disposition".
E.
Mit Verfügungen vom 25. und 26. November 2009 stellte das
Bundesamt für Sport BASPO fest, A._______ habe das Modul
"Wissensbeschaffung Spitzensport 2" des Masterstudiums Spitzen-
sport mit der Note "3", Bewertung "nicht erfüllt" abgeschlossen. Das
Modul "Disposition Masterarbeit" des Masterstudiums Spitzensport
schliesse er hingegen mit der Bewertung "erfüllt" ab. Er wurde mit den
gleichen Verfügungen vom Masterstudium Spitzensport ausgeschloss-
en. Für den Erlass der Verfügungen wurden weder Kosten erhoben
noch Parteientschädigungen gesprochen.
F.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2009 führt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
gegen die Verfügungen des Bundesamts für Sport BASPO (nach-
folgend: Vorinstanz) vom 25. und 26. November 2009 sowie gegen die
Verfügung der EHSM vom 13. Oktober 2009. Er beantragt, die Note
des Moduls "Wissensbeschaffung im Spitzensport 2" sei anzupassen
und es sei festzustellen, dass der Aufsatz mit der Note genügend
abgeschlossen worden sei. Eventualiter sei ihm die Gelegenheit zu
geben, die schriftliche Prüfungsarbeit im Modul "Wissensbeschaffung
im Spitzensport 2" zu überarbeiten. Subeventualiter beantragt er, es
sei ihm die Gelegenheit zu geben, aufgrund eines neu in Kraft
tretenden Reglements in den Masterstudiengang 2010/2012 einzu-
steigen. Weiter beantragt er, es sei festzustellen, dass er die Pro-
motionsbedingungen erfüllt habe und er für das weitere Studium und
für die Masterarbeit zugelassen werde.
G.
Im gleichen Schreiben beantragt der Beschwerdeführer im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme, es sei ihm zu gestatten, bis zur Rechtskraft
des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts immatrikuliert zu
bleiben und das Studium fortzusetzen. Mit Stellungnahme vom
6. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz, auf das Begehren um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sei nicht einzutreten. Es
sei dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde unbenommen, sein Studium während der Dauer des
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Beschwerdeverfahrens vorläufig fortzusetzen und das Verfassen einer
Masterarbeit an die Hand zu nehmen. Es fehle ihm somit das aktuelle
schutzwürdige Interesse am Erlass einer vorsorglichen Massnahme.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2010 wurde auf das Begehren
um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme mangels Rechts-
schutzinteresses nicht eingetreten.
H.
Am 4. März 2010 reichte die Vorinstanz innerhalb der verlängerten
Frist eine Vernehmlassung unter Beilage der Vorakten ein. Darin
beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Sie hält an ihren Verfügungen fest, bzw. bestreitet die
Verfügungsqualität des Schreibens der EHSM vom 13. Oktober 2009.
I.
Mit Schreiben vom 25. März 2010 reicht der Beschwerdeführer
fristgerecht seine Schlussbemerkungen ein. Er teilt darin mit, er halte
an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, soweit nicht
bereits darüber befunden worden sei. Mit Eingabe vom 26. März 2010
präzisierte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss
Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BASPO gehört zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Das BASPO bietet gemäss Art. 37 der Verordnung vom
21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport (Sportför-
derungsverordnung, SR 415.01) durch die Organisationseinheit Eidge-
nössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) auf Fachhoch-
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schulstufe Bachelor- und Masterstudiengänge an. Das Handeln der
EHSM ist somit dem BASPO als "Trägerbehörde" zuzurechnen. Eine
Ausnahme betreffend das Sachgebiet ist nicht gegeben. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Verfügung vom 26. November 2009 betreffend die Nicht-
Promotion Masterstudium Spitzensport 2008/2010 ersetzt als spätere
diejenige mit gleichem Gegenstand und fast identischem Wortlaut vom
25. November 2009 und hebt diese implizit auf. Anfechtungsobjekt im
vorliegenden Verfahren bildet somit die Verfügung vom 26. November
2009.
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 26. November 2009 durch diese sowohl
formell als auch materiell beschwert. Ebenso hat er ein aktuelles und
praktisches Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, da er da-
durch sein Masterstudium fortsetzen könnte. Der Beschwerdeführer ist
somit zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit un-
eingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständi-
ger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
(Art. 49 VwVG).
1.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festge-
stellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den
zutreffenden erachtet. Es ist nicht an die Begründung der Begehren
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7391/2008 vom 19. Oktober
2009, BVGE 2007/41 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 21
Rz. 1.54).
1.5.2 Im vorliegenden Fall beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
einen Entscheid über die (Nicht-)Promotion im Masterstudium Spitzen-
sport 2008/2010 des BASPO. Es auferlegt sich ebenso wie das
Bundesgericht, der Bundesrat sowie bereits die früheren Rekurs- und
Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungs-
leistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die
seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüf-
bar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen
Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1).
Demgegenüber hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfah-
rensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwen-
dung von Rechtsvorschriften die erhobenen Einwendungen mit umfas-
sender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrens-
fragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das
Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6340/2008 vom 26. August 2009, BVGE
2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
Eine Verfügung, die an einem Verfahrensmangel leidet, ist in der Regel
nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Das bedeutet, dass fehler-
hafte Verfügungen grundsätzlich genauso rechtswirksam sind, wie feh-
lerfreie Verfügungen. Eine Verfügung ist nur in seltenen Fällen nichtig.
Eine nichtige Verfügung entfaltet zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkung-
en. Nichtigkeit liegt nur dann vor, wenn nach der Evidenztheorie ku-
mulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss der Mangel
besonders schwer wiegen; zweitens muss er offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar sein; und drittens darf durch die Annahme
der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet werden.
Nur qualifizierte Fehler vermögen also Nichtigkeitsgründe zu setzen
(vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31, Rz. 13 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 950 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 24 f.
Rz. 2.5). Die angefochtenen Verfügungen weisen keinen entsprechen-
den qualifizierten Fehler auf, weshalb deren Nichtigkeit zu verneinen
ist. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob Form- oder Verfahrensmängel vor-
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handen sind, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen
erfordern.
3.
3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972
über die Förderung von Turnen und Sport (Sportförderungsgesetz,
SR 415.0) erfüllt das BASPO Aufgaben, die dem Bund aus der Förder-
ung von Turnen und Sport erwachsen. Es ist Ausbildungs- und Kurs-
zentrum für die Kaderausbildung (Abs. 2). Aufgabe des Ausbildungs-
und Kurszentrums ist es unter anderem, Bachelor- und Masterstudien-
gänge Sport durchzuführen (Art. 36 Abs. 1 Bst. b der Sportförderungs-
verordnung).
Das BASPO bietet gemäss Art. 37 Sportförderungsverordnung durch
die Organisationseinheit Eidgenössische Hochschule für Sport Magg-
lingen (EHSM) auf Fachhochschulstufe Bachelor- und Masterstudien-
gänge Sport an (Abs. 1). Abs. 3 dieser Bestimmung beauftragt das
Departement unter anderem damit, die Zulassungs- und Studien-
bedingungen, deren Inhalte, die Anforderungen an die Abschlüsse und
die Studiendauer zu regeln.
Diesem Auftrag ist das Departement mit Erlass der Verordnung vom
14. Januar 2005 des VBS über die Bachelor- und Masterstudiengänge
Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport (VO Fachhoch-
schulstudiengänge Sport, SR 415.75) nachgekommen. Sie regelt die
Leitung der Studiengänge und weist ihr in Art. 17 die Ausarbeitung
und Anpassung der Reglemente für die Studien und den Studien-
betrieb als Aufgabe zu.
Gestützt auf diese Bestimmung haben schliesslich das Rektorat und
die Studienleitung am 23. Juni 2008 das EHSM-Reglement für Master-
studien (nachfolgend: Studienreglement) erlassen. Dieses sieht in
Ziff. 1.2 vor, dass das Curriculum, Ausgabe Juni 08 (nachfolgend:
Curriculum), integrierter Bestandteil des Studienreglements sei. Es
enthalte die Gesamtplanung des Masterstudiums sowie die Hauptan-
gaben zu allen Modulen. Ebenfalls am 23. Juni 2008 wurde das
EHSM-Reglement für Prüfungen und Promotionen (nachfolgend:
Prüfungsreglement) erlassen. Dieses sieht in Art. 6 vor, dass es für
jedes Modul eine Beschreibung im Studienplan gebe, die unter
anderem Auskunft über die Formen und Modalitäten der Kompetenz-
nachweise enthalte.
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3.2 Das Curriculum seinerseits ist ein Leitfaden sowohl für die Studier-
enden als auch für die Dozenten. Den Studierenden bietet es eine
Orientierungshilfe, auf die sie sich (nach Treu und Glauben) müssen
verlassen können. Es ist, wie bereits erwähnt, integrierter Bestandteil
des Studienreglements (vgl. Ziff. 1.2). Als "Reglementsbestandteil"
kann es gemäss Art. 17 Bst. a der VO Fachhochschulstudiengänge
Sport nur durch die Leitung der Studiengänge ausgearbeitet, ange-
passt (oder geändert) werden. Keine solche Kompetenz steht dem
einzelnen Dozenten zu, der für die Abnahme der Prüfungen verant-
wortlich ist. Dieser hat sich vielmehr an das Curriculum zu halten oder
dessen Änderung durch die Studienleitung zu beantragen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Prof. B._______ habe sich
als Prüfungsexperte nicht an den Modulbeschrieb gehalten, wie er auf
Seite 13 des Curriculums Masterstudium abgedruckt gewesen sei.
Statt des Kompetenznachweises durch eine mündliche Prüfung, kom-
biniert mit Vornoten aus Gruppenarbeiten, habe ein Aufsatz geschrie-
ben werden müssen.
Die Vorinstanz bestreitet diesen Umstand nicht. Sie führt jedoch in
ihrer Vernehmlassung aus, der Modulverantwortliche Prof. Dr.
B._______ habe sich aufgrund seiner Erfahrungen mit den mündlichen
Prüfungen des ersten Semesters für die Durchführung einer
schriftlichen Prüfung zum Ende des zweiten Semesters entschieden.
Dies habe er den Studierenden unmittelbar zu Beginn des zweiten
Semesters bekannt gegeben und mit E-Mail vom 26. Mai 2009 noch-
mals bestätigt. Diesen Sachverhalt bestreitet der Beschwerdeführer
nicht.
4.2 Mündliche und schriftliche Prüfungen sind nicht dasselbe. Davon
ist auch Prof. B._______ ausgegangen, als er auf Grund gewisser
Erfahrungen die Prüfungsform änderte. Bei der mündlichen Prüfung
kommt es auf die entsprechende Präsentation an, es finden zwischen
dem Experten und dem Kandidaten – auch non-verbale – Kommuni-
kationen statt, es sind Rückfragen und Ergänzungen möglich; Un-
schärfen und Ungenauigkeiten können einfacher korrigiert oder
modifiziert werden. Der Rede-, aber weniger Schreibgewandte kann
seine Stärken ausspielen. Schriftliche Prüfungen können durch den
Experten mehrmals durchgelesen und überprüft, Widersprüche und
Redundanzen einfacher festgestellt werden. Besonders deutlich
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kommt dies in der Beurteilung der Nachprüfung des Beschwerde-
führers bezüglich der „Richtigkeit und Originalität der Beurteilung der
Qualität der gewählten Studie“ vom 21. September 2009 zum
Ausdruck: Quellenangaben – wie sie der Experte als fehlend
beanstandet – werden in einer mündlichen Prüfung entweder nicht
verwendet oder können nachgefragt werden und der kritisierte
Kurzausdruck „weniger ist mehr“ kann in einer mündlichen Prüfung
einfacher umschrieben werden. Bei schriftlichen Prüfungen ist der
Ausdruck, die Schreibgewandtheit ebenfalls wesentlich. Prof.
B._______ hat denn auch in seiner Beurteilung darauf hingewiesen,
das sprachliche Niveau und die Lesefreundlichkeit des Textes (mit
einer Gewichtung von 10%) des Beschwerdeführers seien unge-
nügend. Diese Gewichtung wäre in einer mündlichen Prüfung so nicht
vorgenommen worden. Eine mündliche Prüfung kann schliesslich nicht
später noch durch weitere Experten beurteilt werden, die an der
Prüfung nicht teilgenommen haben. Schliesslich ist auch die Verifizie-
rung einer mündlichen Prüfung, wie sie die Prüfungskommission am
21. September 2009 vorgenommen hat, eine völlig andere, als bei
einer mündlichen Prüfung, bei der Vornoten berücksichtigt werden.
4.3 Das Prüfungsreglement sieht in Art. 27 Bst. a und d vor, dass die
Prüfenden den Studierenden rechtzeitig bekannt geben müssen, in
welcher Form der Kompetenznachweis stattfinde und wer die Bewer-
tungen vornehme. Im Curriculum wird die entsprechende Mitteilung
gemacht. Auf Seite 13 wird das Modul "Wissensbeschaffung im Spitz-
ensport 2" beschrieben. In diesem Modulbeschrieb ist Prof. B._______
als Modulverantwortlicher aufgeführt. Das Curriculum sieht weiter vor,
dass im Modul "Wissensbeschaffung im Spitzensport" sowohl im
ersten als auch im zweiten Semester eine mündliche Prüfung durch-
geführt werde und dass neben der Modulprüfung Vornoten aus
Gruppenarbeiten in die Beurteilung der Gesamtleistung einbezogen
werden. Diese Prüfungsform wurde in der Folge nicht eingehalten.
Anstelle einer mündlichen Prüfung war ein Aufsatz zu verfassen. Die
Vornoten können für die Endbeurteilung ausschlaggebend sein (sie
würden sonst nicht berücksichtigt). Gemäss dem Curriculum sind sie
für das Fach „Wissensbeschaffung im Spitzensport 2“ zwingend beizu-
ziehen; dies ist offensichtlich nicht geschehen, wird in der Beurteilung
von Prof. B._______ nicht erwähnt und wird von der Vorinstanz auch
nicht behauptet.
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4.4 Wird wie vorliegend die Form eines Kompetenznachweises ge-
ändert und anstatt einer mündlichen Prüfung mit Berücksichtigung von
Vornoten aus den Gruppenarbeiten eine schriftliche Prüfung durchge-
führt, handelt es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um
eine "kleinere Anpassung" wie sie auf Seite 4 des Curriculums vor-
behalten ist. Auch die Nichtberücksichtigung der Vornoten aus den
Gruppenarbeiten stellt eine wesentliche Änderung des Modulbe-
schriebs dar, welche nicht ohne Zustimmung der Leitung der Studien-
gänge zulässig ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, die Studien-
leitung habe bloss zufälligerweise den Kompetenznachweis durch eine
mündliche Prüfung mit Berücksichtigung von Vornoten verlangt;
vielmehr dürfte sie sich diese Prüfungsform wohl überlegt haben. Um
die Form des Kompetenznachweises von einer mündlichen in eine
schriftliche Prüfung zu ändern und auf die Berücksichtigung der
Vornoten zu verzichten, hätte es deshalb einer förmlichen Änderung
des Curriculums durch die Studienleitung bedurft (E. 3.2). Die blosse
Mitteilung durch Prof. B._______ konnte dafür nicht ausreichen, selbst
wenn sie frühzeitig erfolgt war.
Bereits die erste Prüfung hat somit nicht den zwingenden Anforder-
ungen im Modulbeschrieb entsprochen, weshalb sie an einem wesent-
lichen Form- und Verfahrensmangel litt.
5.
Der Beschwerdeführer seinerseits hatte keinen Anlass, Prof.
B._______ vor der Prüfung auf den Formfehler aufmerksam zu
machen, denn Prof. B._______ als Modulverantwortlicher kannte so-
wohl die rechtlichen Grundlagen der Prüfung als auch die Formvor-
schriften über die Änderung der Prüfungsform. Prof. B._______ durfte
auch nicht darauf vertrauen, seine Schüler würden einer Änderung des
Curriculum stillschweigend zustimmen, ohne gegebenenfalls darauf
zurückzukommen.
Welche Form eine allfällige Wiederholungsprüfung hätte, ist hier nicht
zu beurteilen und kann offen bleiben. In Ziff. 3.1 des Anhangs zum
Prüfungsreglement ist vorgesehen, dass bei Wiederholungsprüfungen
die Form der Prüfung (schriftlich oder mündlich) geändert werden
könne. Die Form einer Nachprüfung könnte, sofern die erste Prüfung
formrichtig erfolgt, somit von derjenigen der ersten Prüfung abweichen.
Der Formfehler der in der ersten Prüfung begangen wurde, kann
jedoch nicht durch die Nachprüfung behoben werden. Es kann nicht
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argumentiert werden, die Nachprüfung dürfe ohnehin eine andere
Form aufweisen, als diejenige, die im Curriculum vorgesehen sei,
wenn bereits die erste Prüfung nicht der im Curriculum vorgesehenen
Form entsprach. Wenn die Änderung der Form nur für die Nachprüfung
ausdrücklich vorbehalten wird, ist ausserdem daraus zu schliessen,
dass die Form für die erste Prüfung nicht durch den Dozenten beliebig
gewählt werden darf.
6.
6.1 Die Beschwerde wird demnach insoweit gutgeheissen. Die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 26. November 2009 ist aufzuheben und dem
Beschwerdeführer ist Gelegenheit zu geben, im Modul "Wissensbe-
schaffung im Spitzensport 2" den Kompetenznachweis dem Curricu-
lum entsprechend in Form einer mündlichen Prüfung unter Berück-
sichtigung der Vornoten aus den Gruppenarbeiten zu erbringen. Diese
Prüfung gilt als erster Versuch.
6.2 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss in erster Linie die Auf-
hebung der Verfügung vom 26. November 2009 und damit die Aufhe-
bung des negativen Prüfungs- und Promotionsentscheids und des
Studienausschlusses. Diesem Begehren wird entsprochen (E. 6.1). Die
Prüfungen werden behandelt, wie wenn sie nicht geschrieben worden
wären. Damit werden die weiteren Rechtsbegehren und Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend die Verfügung vom 26. November
2009 gegenstandslos, denn für eine "nicht geschriebene" Prüfung
kann weder eine genügende Note vergeben noch eine Nachbesse-
rungsmöglichkeit eingeräumt werden.
6.3 Das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei ihm Ge-
legenheit zu geben, aufgrund des neu in Kraft tretenden Studienregle-
ments in den Masterstudiengang 2010/2012 einzusteigen, richtet sich
gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2009. Da die Beschwerde gut-
geheissen, damit die Verfügung vom 26. November 2009 aufgehoben
wird und er zur Prüfung zuzulassen ist, bleibt der Beschwerdeführer
vorerst ohnehin im Studiengang 2008/2010 immatrikuliert. Dadurch
wird die Verfügung vom 13. Oktober 2009 hinfällig. Die dagegen
erhobene Beschwerde wird, aufgrund des nachträglichen Wegfalls des
Anfechtungsobjekts, gegenstandslos. Somit ist nicht weiter zu prüfen,
ob die EHMS auf das Begehren des Beschwerdeführers zu Unrecht
nicht eingetreten ist.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden in Anwendung von
Art. 63 VwVG keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerde-
führer erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird
diesem zurückerstattet.
7.2 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 64 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) keinen Anspruch auf Parteientschädigung; es
sind ihm keine hohen Kosten erwachsen.
8.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend die
Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausge-
schlossen (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid ist damit nur
anfechtbar, soweit er nicht als Entscheid über ein Prüfungsergebnis zu
betrachten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist und die Verfügung vom
26. November 2009 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen,
den Beschwerdeführer zur mündlichen Prüfung im Modul "Wissens-
beschaffung im Spitzensport 2" zuzulassen und die Vornoten aus
Gruppenarbeiten bei der Gesamtleistung einzubeziehen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet. Hierzu hat er dem Gericht seine Bankverbindung
bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 12
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Anita Schwegler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlich-
en Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) so-
weit er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. t BGG fällt.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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