B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 28.03.2019 (1C_419/2017)
Abteilung I
A-8067/2015
Ur t e i l vom 8 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Steiger, Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
vertreten durch
Dr. iur. Stefan Schalch, Rechtsanwalt,
Legis Rechtsanwälte AG,
Forchstrasse 2, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
c/o RA Gerhard Schmid, Präsident,
Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erneuerung Durchleitungsrecht für 220 kV-Freileitung;
Bewilligung abgekürztes Verfahren.
A-8067/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Plangenehmigungsentscheid vom 21. April 1956 des Eidgenössischen
Starkstrominspektorats (ESTI) wurde der Nordostschweizerischen Kraft-
werke AG (nachfolgend: NOK) die Erstellung der 220 kV-Hochspannungs-
freileitung Aathal-Grynau (ursprünglich als 225/150 [50] kV-Leitung ausge-
führt; nachfolgend: Hochspannungsleitung) bewilligt. Sie ist seit dem Jahr
1958 in Betrieb.
B.
Die Hochspannungsleitung führt auf einer Länge von 213 m über den west-
lichen Bereich des Grundstücks-Nr. (…), Grundbuch (…). In der südlichen
Ecke des Grundstücks steht der Leitungsmast Nr. (…). Im Südosten des
Grundstücks an der (…)strasse befindet sich ein Landwirtschaftsbetrieb
mit Wohn- und Ökonomiegebäude (Vers.-Nrn. […] und […]). Das gesamte
Grundstück war ursprünglich der Landwirtschaftszone zugeteilt.
C.
Die NOK schloss am 25. April 1958 mit dem damaligen Grundeigentümer,
B._______, einen Dienstbarkeitsvertrag ab, mit welchem ihr der Grundei-
gentümer insbesondere das Recht einräumte, gemäss dem Leitungsplan
eine für die Übertragung elektrischer Energie dienende Freileitung samt
den erforderlichen Gittermasten, Stangen, Streben und Verankerungen zu
erstellen und weiterzubetreiben. Das Recht wurde für die Dauer von
50 Jahren ab Unterzeichnung des Vertrages befristet.
D.
Gemäss Zonenplan der Gemeinde (…) vom 8. März 1965 wurde das
Wohnhaus und Ökonomiegebäude sowie der östlich davon befindliche
Grundstücksbereich der Parzelle Nr. (…) in die Wohn- und Gewerbezone
(WG3) eingezont. Jener Bereich über den die Hochspannungsleitung führt,
verblieb in der Landwirtschaftszone.
Zwischenzeitlich wurde die gesamte Parzelle zurückgezont, weshalb sie
nunmehr wieder ausschliesslich der Landwirtschaftszone zugeteilt ist.
E.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 9. September 1998 bewilligte das
ESTI den Austausch des alten Erdseils mit Koaxialdatenkabel, das an den
Spitzen der Leitungsmasten aufgehängt war, durch ein neues Erdseil mit
A-8067/2015
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integriertem Lichtwellenleiter. Dieser Lichtwellenleiter erlaubt die Übertra-
gung grosser Datenmengen, sodass ungenutzte Kapazitäten grundsätzlich
auch Dritten zur Verfügung gestellt bzw. zur Erbringung von Telekommuni-
kationsdienstleistungen eingesetzt werden können.
F.
Um den Weiterbestand der Hochspannungsleitung zu sichern, versuchte
die NOK, die auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsrechte zu erneuern
und unterbreitete dem heutigen Grundeigentümer der Parzelle Nr. (…)
(vormals Kat.-Nr. […]), A._______, ab April 2009 verschiedene Offerten für
einen neuen Dienstbarkeitsvertrag. Diese sahen neben dem Recht zum
Betrieb einer der Übertragung elektrischer Energie dienenden Freileitung
auch das Recht zur Datenübertragung für Dritte vor.
G.
Zu Beginn des Jahres 2013 wurde die Hochspannungsleitung auf die
Swissgrid AG übertragen. Sie bildet infolgedessen Teil des nationalen
Übertragungsnetzes.
H.
Am 25. April und am 5. Mai 2015 unterbreitete die Swissgrid AG A._______
weitere Angebote zur einvernehmlichen Regelung der erforderlichen
Durchleitungsrechte.
I.
Nachdem ein freihändiger Erwerb der Rechte scheiterte, gelangte die
Swissgrid AG am 25. September 2015 an den Präsidenten der Eidgenös-
sischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) und er-
suchte um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens. Sie ver-
langt dabei unter anderem die Einräumung einer Personaldienstbarkeit,
welche ihr das Durchleitungsrecht sowie die weiteren erforderlichen Rech-
te für den Betrieb (inkl. Bau, Ersatz, Umbau und Erweiterung) der Hoch-
spannungsleitung und aller dazugehörigen Anlagen und Tragwerke auf
dem Grundstück Nr. (…) gewährt.
J.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 bewilligte der Präsident der ESchK
das abgekürzte Verfahren unter der Auflage, dass die Swissgrid AG dem
Grundeigentümer des Grundstücks Nr. (…) (recte: Nr. […]) eine persönli-
che Anzeige mitsamt seiner Verfügung zustellt.
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Seite 4
K.
Am 12. November 2015 schickte die Swissgrid AG A._______ die persön-
liche Anzeige und teilte mit, dass die ESchK die Durchführung des abge-
kürzten Verfahrens bewilligt habe. Sie wies A._______ darauf hin, dass sie
insbesondere die folgenden Rechte ab dem 25. April 2008 und für die
Dauer des weiteren Bestandes der Hochspannungsleitung bzw. eines all-
fälligen Ersatzes derselben, mindestens jedoch für weitere 50 Jahre, be-
nötige:
"Im Grundbuch einzutragende, dinglich wirkende Personaldienstbarkeit zu
Lasten von Parzelle Kat. Nr. (…), Grundbuch Gemeinde (…) ("belastete Par-
zelle") und zu Gunsten von Swissgrid AG; Recht zur Errichtung und zum Be-
trieb von Leitungen (insbesondere Hochspannungsleitungen) auf der im bei-
liegenden Situationsplan zur Parzelle Kat. Nr. (…) Gemeinde (…) gelb einge-
färbten Fläche:
a) Der jeweilige Grundeigentümer der belasteten Parzelle räumt für sich
und seine Rechtsnachfolger der Swissgrid AG und deren Rechtsnach-
folgern oder Mitbeteiligten das Recht ein, über die und auf der belas-
tete(n) Parzelle für die Übertragung elektrischer Energie dienende Lei-
tungen samt den erforderlichen Zusatzeinrichtungen, Anlagen und
Tragwerke (insb. Masten), Stangen, Streben, Fundamente, Veranke-
rungen und Erdungen zu erstellen, zu führen, zu betreiben, zu erwei-
tern, umzubauen und zu ersetzen;
(…)."
L.
Gegen die Verfügung des Präsidenten der ESchK vom 28. Oktober 2015
erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Dezember
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit seinen Begehren
Bst. a–r verlangt er unter anderem sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Überweisung der Angelegenheit an die zu-
ständige Genehmigungsbehörde zur Durchführung eines (kombinierten)
Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens.
M.
Am 9. Januar 2016 verzichtet die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) auf die
Einreichung einer Vernehmlassung.
N.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 beantragt die Swissgrid AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten sei.
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Seite 5
O.
Mit den Stellungnahmen vom 15. März sowie 3. Juni 2016 des Beschwer-
deführers und den Stellungnahmen vom 20. Mai sowie 25. August 2016
der Beschwerdegegnerin halten beide je an den von ihnen gestellten Be-
gehren fest.
P.
Am 5. Dezember 2016 zeigt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten die Erweiterung des Spruchkörpers um Richterin Kathrin
Dietrich und Richter Maurizio Greppi an.
Q.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 fordert das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdegegnerin auf, die Plangenehmigungsverfügung einzu-
reichen, mit welcher die Erneuerung des Erdseils der Hochspannungslei-
tung (vgl. oben Bst. E.) bewilligt worden ist.
R.
Am 9. Februar 2017 legt die Beschwerdegegnerin die ersuchte Plangeneh-
migungsverfügung vom 9. September 1998 zusammen mit einer Stellung-
nahme ins Recht.
S.
Am 15. Februar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bun-
desamt für Umwelt (BAFU) um einen Fachbericht betreffend die Immissio-
nen eines im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters.
T.
Das BAFU reicht seinen Fachbericht am 13. März 2017 ein.
U.
Am 30. März 2017 nimmt der Beschwerdeführer insbesondere zum Fach-
bericht des BAFU Stellung; die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schrei-
ben vom 4. April 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Ein-
gabe 24. April 2017 äussert sich der Beschwerdeführer schliesslich zur
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017.
V.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
A-8067/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Eidgenössi-
schen Schätzungskommissionen der Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht. Darunter fallen auch die Entscheide der Präsidenten der Eid-
genössischen Schätzungskommissionen über Gesuche um Durchführung
des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 33 EntG (vgl. zum alten Recht,
welches das Bundesgericht als direkte Beschwerdeinstanz gegen Ent-
scheide des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen
bezeichnete: Urteil des BGer 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 1.1; ebenso
bereits BGE 124 II 215 E. 2 und BGE 112 Ib 417 E. 2b). Damit ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit
sachlich zuständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Ver-
waltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das
Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG). Das
VGG seinerseits verweist in Art. 37 ergänzend auf die Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021).
1.2
1.2.1 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
können End-, Teil- und Zwischenverfügungen sein (vgl. Art. 44–46 VwVG).
End- und Teilverfügungen schliessen das Verfahren ganz oder teilweise
prozessual ab, sei es für einzelne, von anderen unabhängige Rechtsbe-
gehren, sei es für einen Teil der Beteiligten. Demgegenüber stellen Zwi-
schenverfügungen einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenser-
ledigung dar (vgl. Urteil des BVGer A-1254/2016 vom 4. August 2016
E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41). Im vorlie-
genden Fall liegt mit dem Entscheid des Präsidenten der ESchK eine Zwi-
schenverfügung und keine verfahrensabschliessende Verfügung vor, da
sie sich einzig zum massgeblichen Enteignungsverfahren äussert, das an-
schliessend noch durchlaufen werden muss (vgl. bereits auch BGE 112 Ib
417 E. 2c).
1.2.2 Zwischenverfügungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen
anfechtbar. Dies ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG unter anderem
dann der Fall, wenn sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil bewirken könnten. Diese Voraussetzung wird als
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erfüllt betrachtet, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Auf-
hebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung besteht.
Das Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn der
Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur
teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteile des
BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1, A-941/2014 vom
21. Januar 2015 E. 1.4.2, und A-5468/2014 vom 27. November 2014
E. 1.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910). Gemäss der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung kann ein schutzwürdiges Interesse ohne Wei-
teres angenommen werden, wenn umstritten ist, welches das nach dem
Gesetz einzuschlagende Verfahren ist, das ordentliche oder das abge-
kürzte Enteignungsverfahren (BGE 112 Ib 417 E. 2c und BGE 124 II 215
E. 2; vgl. auch MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008
[nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 46 Rz. 12, wonach grundlegende
prozessleitende Anordnungen über die Wahl eines bestimmten Verfahrens,
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können).
1.2.3 Mithin bewirkt die Zwischenverfügung betreffend die Bewilligung des
abgekürzten Verfahrens dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil. Dies gilt erst Recht für den vorliegenden Fall, in wel-
chem die Durchführung eines Enteignungsverfahrens überhaupt in Frage
gestellt wird und nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein kom-
biniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren durchlaufen wer-
den müsste. Zusammengefasst liegt damit ein taugliches Anfechtungsob-
jekt vor, das der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegt.
1.3 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Die-
ser Bestimmung zufolge sind in jedem Fall die Hauptparteien, d.h. die In-
haber der enteigneten Rechte zur Beschwerdeführung befugt. Im Übrigen
gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wo-
nach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c; vgl. Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. Sep-
tember 2016 E. 1.2 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. (…), welches
auf dem Wege des abgekürzten Enteignungsverfahrens (zwangsweise)
mit einer Personaldienstbarkeit belastet werden soll. Er ist damit als Haupt-
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partei im Sinne von Art. 78 Abs. 1 EntG zu qualifizieren. Sodann ist er Ad-
ressat des angefochtenen Entscheids, welcher für ihn einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bedeutet (vgl. oben E. 1.2.3). Folglich ist er for-
mell wie materiell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.4
1.4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung (An-
fechtungsobjekt) bildet, soweit es im Streit liegt. Gegenstände, über welche
die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die
sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zustän-
digkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. BGE 142 I 155
E. 4.4.2 und BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom
6. September 2016 E. 3.1.; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rüge-
prinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen,
1997, S. 35, 63 Rz. 403 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 686 ff.). Geht
die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über
den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (vgl. zum Gan-
zen: Urteile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und
2D.20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.3; Urteile des BVGer A-3080/2016 vom
26. Januar 2017 E. 3.1 und A-1987/2016 E. 3.1).
1.4.2 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom
28. Oktober 2015. Darin hat der Präsident der ESchK der Beschwerdegeg-
nerin die Durchführung des abgekürzten Enteignungsverfahrens bewilligt
(Ziff. 1 des Dispositivs) und diese Bewilligung mit der Auflage verbunden,
dass die Beschwerdegegnerin die persönliche Anzeige samt Bewilligungs-
verfügung dem Beschwerdeführer zuzustellen hat (Ziff. 2 des Dispositivs).
Allein diese Anordnungen können Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt und die Zuständigkeit
des Präsidenten der ESchK bestreitet bzw. die Überweisung der Angele-
genheit an die zuständige Instanz zur Durchführung eines Plangenehmi-
gungsverfahrens beantragt, bewegen sich seine Begehren innerhalb des
Streitgegenstandes. Diese Rechtsbegehren sind zulässig. Sämtliche wei-
teren Begehren, die sich unter anderem gegen die Anzeige der Beschwer-
degegnerin (vgl. Begehren b, erster Teil), gegen die Enteignung an sich
(vgl. unter anderem Begehren Bst. b [zweiter Teil] und j) oder gegen die
Überschreitung der Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) richten (vgl. Begehren
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Seite 9
Bst. k) oder mit welchen der Beschwerdeführer die Teilverkablung der strit-
tigen Hochspannungsleitung verlangt (vgl. Begehren Bst. a, g, m), befinden
sich hingegen ausserhalb des Streitgegenstandes. Darauf ist im Folgen-
den nicht einzutreten.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. De-
zember 2015 ist demnach – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.4 – ein-
zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer verlangt einen Augenschein vor Ort (Begeh-
ren Bst. n; Stellungnahme vom 24. April 2017) und den Beizug sämtlicher
bei ihm vorhandener Briefe und Dokumente seit seiner Ersteingabe im
Jahre 2001 an die Baudirektion des Kantons Zürich sowie die Berücksich-
tigung von "diversen mündlichen Versprechungen von Axpo-Swissgrid"
(Begehren Bst. o und Stellungnahme vom 3. Juni 2016).
3.1.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die ihr angebotenen
Beweise nur dann abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachver-
halts tauglich erscheinen. Aus diesem Grund kann nach der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn
die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsa-
che betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Be-
weiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Ak-
ten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das Gericht seine Überzeu-
gung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass seine Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte
Beweiswürdigung; Urteil des BGer 8C_417/2011 vom 2. September 2012
E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-3481/2016 vom 30. November 2016 E. 3.2
und A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 3.1).
3.1.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht dargetan, welche neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse sich
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Seite 10
mit einem Augenschein vor Ort gewinnen liessen. Er bringt hierfür in seiner
Beschwerdeschrift lediglich vor, dass dieser angesichts der öffentlichen
Bedeutung des Falles geboten sei. Allein dies rechtfertigt die Durchführung
eines Augenscheins jedoch nicht. Sodann sind vorliegend insbesondere
Rechtsfragen betreffend das korrekte Verfahren zu klären; soweit diese
wiederum von Sachverhaltselementen abhängig sind, sind diese bereits
aufgrund der im Recht liegenden Akten erstellt. Entgegen den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers braucht diesbezüglich insbesondere nicht ge-
klärt zu werden, ob die vorliegend strittige Hochspannungsleitung nur den
Leitungsstrang L620, Aathal–Grynau, oder auch den Strang L739, Fällan-
den-Grynau, umfasst. Denn vorliegend ersucht die Beschwerdegegnerin
um eine generelle Dienstbarkeit zur Errichtung und zum Betrieb einer der
Übertragung elektrischer Energie dienender Leitung, ohne dabei auf die
konkreten Leitungsstränge Bezug zu nehmen. Mit anderen Worten soll der
Beschwerdeführer zur Duldung der über sein Grundstück Nr. (…) führen-
den Leiterseile verpflichtet werden, unabhängig davon, wessen Leitungs-
system diese dienen. Damit ist die Frage der Bezeichnung der Leitungs-
stränge nicht entscheidwesentlich. Insgesamt ist somit in antizipierter Be-
weiswürdigung von der Durchführung eines Augenscheins abzusehen. Da
der rechtserhebliche Sachverhalt bereits erstellt ist, kann auch von vorn-
herein auf den Beizug weiterer Akten des Beschwerdeführers – deren Ein-
reichung ihm im Übrigen jederzeit offen gestanden hätte – verzichtet wer-
den.
3.2 Weiter fordert der Beschwerdeführer, es seien Messresultate bzw. An-
gaben zu den Datendurchflussmengen des Lichtwellenleiters samt den da-
raus resultierenden Strahlungswerten zwischen den Jahren 1999 und 2017
von den verantwortlichen Netzgesellschaften einzuverlangen.
Das BAFU hat in seinem Fachbericht vom 13. März 2017 dargelegt, dass
ein im Erdseil integrierter Lichtwellenleiter keinen Einfluss auf die Emissio-
nen und Immissionen von nichtionisierender Strahlung hat. Für das Bun-
desverwaltungsgericht besteht vorliegend keine Veranlassung die Ein-
schätzung der Fachbehörde in Zweifel zu ziehen. Ist nun aber der Betrieb
des Lichtwellenleiters umweltrechtlich nicht von Belang, sind die vom Be-
schwerdeführer beantragten Erhebungen bzw. zu edierenden Akten nicht
entscheidwesentlich. Folglich ist dieser Antrag ebenfalls abzuweisen.
3.3 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März
2017, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017
sei aus dem Recht zu weisen, da er sich dazu nicht habe äussern können.
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Seite 11
Der Beschwerdeführer erhielt am 6. April 2017 vom Bundesverwaltungs-
gericht ausdrücklich die Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der Be-
schwerdegegnerin zu äussern. Dies hat er in der Folge auch getan, wes-
halb von vornherein kein Grund besteht, die betreffende Eingabe aus dem
Recht zu weisen.
3.4 Zusammengefasst sind sämtliche prozessualen Begehren des Be-
schwerdeführers abzuweisen.
4.
4.1 Art. 33 EntG gibt die Voraussetzungen wieder, unter denen der Präsi-
dent der ESchK das abgekürzte Verfahren bewilligen kann. Bevor im Fol-
genden diese Voraussetzungen zu prüfen sind, ist zu klären, ob der Präsi-
dent der ESchK im konkreten Fall sachlich zuständig war. Denn nur in die-
sem Fall war er überhaupt zum Entscheid befugt. Die Frage der Zustän-
digkeit hängt wiederum davon ab, ob vorliegend ein (schlichtes) Enteig-
nungsverfahren zu durchlaufen oder ein kombiniertes Plangenehmigungs-
und Enteignungsverfahren (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. 16h Abs. 1 des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]) einzuleiten ist. Während
für Ersteres die ESchK kompetent ist, ist für Letzteres die Plangenehmi-
gungsbehörde zuständig; bei Starkstromanlagen – wie vorliegend – ist dies
grundsätzlich das ESTI oder, unter anderem bei nicht erledigten Einspra-
chen, das Bundesamt für Energie (BFE; vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b
EleG). Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet mit der Plangenehmi-
gung nämlich gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einspra-
chen (vgl. Art. 16h Abs. 1 EleG).
4.2 Das Bundesgericht hat erwogen, dass sich das Enteignungsverfahren
für den Bau oder Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen grundsätzlich
nach den Vorschriften von Art. 16 ff. und Art. 43 ff. EleG sowie subsidiär
nach dem Bundesgesetz über die Enteignung richtet (vgl. Art. 16a EleG).
Sind deshalb für eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Anlage im
Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage ge-
ändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, be-
stimmt sich das Verfahren mangels Sonderregelung ausschliesslich nach
dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Ent-
eignung hat diesfalls demnach nicht die Plangenehmigungsbehörde, son-
dern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55
EntG). Dies gilt auch, wenn beim Ablauf der für den Bau und Betrieb einer
Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand
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Seite 12
des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (zur Sub-
sidiarität des Enteignungsverfahrens gegenüber dem Plangenehmigungs-
verfahren vgl. Urteile des BGer 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004
E. 1.2, 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 2 und 1C_333/2012 vom 18. März
2013 E. 2.3).
4.3 Aus dem Umkehrschluss ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall
der Präsident der ESchK nur dann zum Entscheid betreffend die Bewilli-
gung des abgekürzten Enteignungsverfahrens befugt war, wenn nicht ein
Plangenehmigungsverfahren durchlaufen werden muss, dessen Durchfüh-
rung ausschliesslich der Plangenehmigungsbehörde obläge und in wel-
chem zugleich über die Enteignung zu befinden wäre. Im Folgenden sind
deshalb die Gründe bzw. Voraussetzungen, unter denen ein Plangenehmi-
gungsverfahren durchzuführen ist (E. 5–7), zu prüfen.
5.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer eine
Starkstromanlage erstellen oder ändern will (E. 6–8).
6.
6.1
6.1.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist aus mehreren Gründen ein
Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. So sei die Hochspannungs-
leitung in den Jahren 2001 bis 2002 umgebaut worden, als damals mit dem
Austausch des alten Erdseils durch ein neues Seil zugleich auch ein Glas-
faserkabel eingezogen worden sei. Dies sei ohne neue Plangenehmi-
gungsverfügung geschehen.
6.1.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass im
Rahmen des normalen Unterhalts bzw. der Erneuerung in den späten
Neunzigerjahren das vorhandene und von der Plangenehmigung erfasste
Erdseil zufolge seines Alters ausgewechselt worden sei. Das erneuerte
Erdseil enthalte wie das Bisherige im Kern eine Datenleitung. Diese sei nun
aber dem Stand der Technik entsprechend als Lichtwellenleiter ausgeführt.
Ansonsten sei die Hochspannungsleitung baulich unverändert geblieben.
6.1.3 Im vorliegenden Fall wurde der Ersatz des bisherigen Erdseils durch
ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter mittels Plangenehmigung be-
willigt. So folgt aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plan-
genehmigungsverfügung vom 9. September 1998, dass die Vorlage L-(…)
betreffend die Hochspannungsleitung "Aathal – Grynau" genehmigt wurde.
A-8067/2015
Seite 13
Diese Vorlage hatte den Ersatz des bisherigen Erdseils mit Koaxialkabel
(sog. ESKO) an der Mastspitze durch ein neues Erdseil mit integriertem
Lichtwellenleiter (sog. ESLI) zum Gegenstand. Sämtliche weiteren Anlage-
teile wurden dadurch nicht verändert, weshalb insbesondere die bestehen-
den Leiterabstände zum Boden und den umliegenden Gebäuden diesel-
ben blieben. Damit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als
unbegründet.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das Plangenehmi-
gungsgesuch betreffend den Austausch des Erdseils und die Mitteilungen
vom 5. August 1998 an die weiteren betroffenen Grundeigentümer der öf-
fentlichen Hand (Kantone St. Gallen und Zürich sowie die SBB) detaillierter
gewesen seien, als jene vom 15. Dezember 1998 an die restlichen (priva-
ten) Grundeigentümer. Dabei sei seitens der Netzgesellschaften bewusst
der genaue Sachverhalt, d.h. der Austausch des Erdseils mit Koaxialkabel
durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter, unterdrückt worden.
Dadurch sowie aufgrund der unterbliebenen Anzeige des Einsprachever-
fahrens sei ihm die Erhebung einer Einsprache gegen den geplanten
Wechsel des Erdseils verwehrt worden.
6.2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Eröffnungsfehler
geltend. Die bundesgerichtliche Praxis zum Baubewilligungsverfahren
sieht vor, dass für Dritte, die zu Unrecht nicht in ein Bewilligungsverfahren
einbezogen worden sind (und denen der Entscheid infolgedessen nicht er-
öffnet wurde), die Rechtsmittelfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnis-
nahme des Entscheids zu laufen beginnt. Aus Gründen der Rechtssicher-
heit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf der Dritte aber
den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, sobald er auf ir-
gendeine Weise Kenntnis von der ihn berührenden Entscheidung erhalten
hat. Er hat sich vielmehr umgehend danach zu erkundigen, wenn Anzei-
chen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren. Die Rechtsprechung
hebt diesbezüglich hervor, dass es nicht angeht, Verfügungen, die dazu
bestimmt sind, Rechtskraftwirkungen zu entfalten, noch nach beliebig lan-
ger Zeit in Frage zu stellen (BGE 134 V 306 E. 4.2 S. 312 f. mit Hinweisen;
Urteil 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3; Urteil des BVGer
A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.3 mit zahlreichen weiteren Hin-
weisen; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskom-
mentar VwVG, Art. 38 N 8). Im Übrigen leitet die bundesgerichtliche Recht-
sprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab, dass Verfahrens-
fehler sofort gerügt werden müssen (vgl. BGE 138 I 97 E. 4.1.5).
A-8067/2015
Seite 14
6.2.3 Gestützt auf die im Recht liegenden Akten lässt sich nicht feststellen,
ob der Beschwerdeführer mittels Anzeige über das damalige Plangeneh-
migungsverfahren betreffend den Ersatz des Erdseils informiert wurde
oder ob ihm die Plangenehmigungsverfügung überhaupt eröffnet wurde.
Trotzdem können diesbezüglich weitere Abklärungen unterbleiben, denn
der Beschwerdeführer bestätigt zumindest, dass ihm damals das Schrei-
ben vom 15. Dezember 1998 zugegangen ist (vgl. Stellungnahme vom
30. März 2017, S. 1 f.). Darin legte der von der NOK Beauftragte gegen-
über den betroffenen Grundeigentümern dar, dass die Grundstücke ent-
lang der Hochspannungsleitung L620, Aathal–Grynau, im Zeitraum zwi-
schen dem 18. Januar und 28. Februar 1999 für den Austausch des Erd-
seils in Besitz genommen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer so-
mit aufgrund eines Eröffnungsfehlers oder einer unterbliebenen Anzeige
nicht um das Einsprache- bzw. Plangenehmigungsverfahren oder die Ge-
nehmigungsverfügung gewusst hätte, so hätte er spätestens mit dem Er-
halt dieses Schreibens bei gebotener Aufmerksamkeit und Sorgfalt auf ein
entsprechendes Genehmigungsverfahren schliessen können. Dieses
Schreiben war – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers –
inhaltlich genügend detailliert, auch wenn es nicht derart konkret gehalten
war, wie die an die öffentliche Hand gerichteten Anzeigen. Die Unter-
schiede zwischen den einzelnen Schreiben dürften ohnehin auf deren un-
terschiedliche Funktion zurückzuführen sein, erfolgten doch die Anzeigen
an die öffentliche Hand zeitgleich mit der Einreichung des Gesuchs beim
ESTI am 5. August 1998, während das Schreiben an den Beschwerdefüh-
rer erst deutlich nach der Genehmigung des Vorhabens am 15. Dezember
1998 erging und nur der Orientierung über die geplanten Arbeiten diente.
Ein bewusstes Unterdrücken von Informationen liegt damit nicht vor, zumal
unklar ist, ob der Beschwerdeführer nicht ebenfalls – analog zu den Anzei-
gen an die öffentliche Hand – bereits am 5. August 1998 orientiert wurde.
Insgesamt war der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens vom
15. Dezember 1998 hinreichend informiert worden und hätte sich beim Be-
auftragten der NOK über die Genehmigungsverfügung für den Ersatz des
Erdseils oder zum Beispiel den genauen Gegenstand der geplanten Arbei-
ten erkundigen müssen. Dies hat er offenbar unterlassen. Dass er nun,
beinahe 20 Jahre nach dem Ergehen der damaligen Plangenehmigung ei-
nen Eröffnungsfehler geltend macht, ist unzulässig und verdient keinen
Rechtschutz. Demnach kann er im heutigen Zeitpunkt die betreffende Ver-
fügung nicht mehr in Frage stellen.
A-8067/2015
Seite 15
6.3 Mit den beiden Plangenehmigungsverfügungen vom 21. April 1956 und
vom 9. September 1998 liegt somit eine bestehende, rechtskräftig geneh-
migte Starkstromanlage vor. Insoweit besteht keine Veranlassung aber-
mals ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen und in diesem über
die zu enteignenden Überleitungsrechte zu befinden.
7.
Es stellt sich die Frage, ob ein Plangenehmigungsverfahren aus anderen
Gründen als notwendig erscheint.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bislang in zwei Fällen mit
der vorliegenden Konstellation, in welcher die Dienstbarkeiten (Überlei-
tungs- und Mastbaurechte) für eine Hochspannungsleitung erneuert wer-
den sollten und strittig war, ob dies in einem Enteignungsverfahren oder in
einem kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu er-
folgen hatte.
7.1.1 Im Beschwerdeverfahren A-459/2011 beantragten die Betreiberinnen
der Hochspannungsleitung neben der Enteignung eines Durchleitungs-
rechts für elektrische Energie auch die Einräumung eines Leitungsbau-
rechts für eine Telekommunikationsleitung, um einzelne Fasern des bereits
im Erdseil enthaltenen Lichtwellenleiters an Fernmeldeanbieter übertragen
zu können. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass eine genehmi-
gungspflichtige Änderung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1
EleG auch dann vorliegen könne, wenn keine baulichen Anpassungen an
der Leitung zu verzeichnen seien und damit eine reine Zweckänderung
vorliege. In der Folge erachtete es ein Plangenehmigungsverfahren als er-
forderlich, wenn einerseits der Zweck einer Anlage zufolge der Nutzung
des Lichtwellenleiters für Fernmeldedienste erweitert werde, wobei zusätz-
lich ein Dienstbarkeitsrecht für den Betrieb einer Telekommunikationslei-
tung zu erwerben sei und entsprechend eine Änderung einer Starkstrom-
anlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG vorliege. Andererseits stehe das
Enteignungsverfahren nicht offen, wenn der befristete Dienstbarkeitsver-
trag für die Durchleitung abgelaufen sei, ohne dass sich die Elektrizitäts-
werke frühzeitig um den Erwerb der dafür benötigten Rechte gekümmert
hätten und es demzufolge nicht um den Weiterbestand eines dienstbar-
keitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen
Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer rechtswidrig betrie-
benen Starkstromanlage gehe (E. 3.2.1.2). Weiter hätten sich die Verhält-
nisse seit Errichtung der Dienstbarkeit vor 50 Jahren verändert, da der
Grundstücksteil, über den die Leitung verlaufe, in die Bauzone umgezont
A-8067/2015
Seite 16
worden sei und sich die betroffenen Grundeigentümer gegen die Erneue-
rung der Dienstbarkeit wehren bzw. gestützt auf Art. 693 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Ver-
legung der Leitung auf einen anderen Grundstücksteil verlangen können
(E. 3.2.1.3).
7.1.2 Im Urteil A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der Plangenehmigungspflicht darauf ab, ob
zufolge einer geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für
Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und ob
sich die raumplanerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abge-
laufenen Dienstbarkeitsvertrages verändert hätten. Da weder das Eine
noch das Andere der Fall war, verneinte das Bundesverwaltungsgericht
das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Änderung oder Erweiterung
einer Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG (E. 3.2). Die Tat-
sache, dass im konkreten Fall die Dienstbarkeitsrechte seit längerer Zeit
abgelaufen waren, prüfte es schliesslich nur unter dem Blickwinkel des
Rechtsmissbrauchsverbots (E. 6.4).
7.1.3 Die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wurden beim
Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobe-
nen Beschwerden mit den Urteilen 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012
sowie 1C_333/2012 vom 18. März 2013 ab und bestätigte dabei vollum-
fänglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im letztge-
nannten Entscheid prüfte das Bundesgericht zudem, ob Gründe für einen
Widerruf der Plangenehmigungsverfügung bestehen. Da dies jedoch nicht
der Fall war und sich insbesondere seit Erteilung der Plangenehmigung
weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Gegebenheiten massgebend
verändert hatten, schloss es den Widerruf der Verfügung und die Durch-
führung eines neuerlichen Genehmigungsverfahrens aus (vgl. Urteil
1C_333/2012 E. 2.2).
7.1.4 Nach heutigem Stand der Rechtsprechung erweist sich die Durchfüh-
rungen eines Plangenehmigungsverfahrens somit in folgenden Fällen als
notwendig:
A) bei einem Aufleben eines Verlegungsanspruchs gemäss Art. 693
Abs. 1 ZGB zufolge Veränderung der planungsrechtlichen Verhält-
nisse,
A-8067/2015
Seite 17
B) bei einem Ablauf der Dienstbarkeiten (Überleitungs- und Mastbau-
rechte),
C) bei einem Widerruf der Plangenehmigungsverfügung und/oder
D) bei einer Zweckänderung bzw. -erweiterung der Starkstromanlage auf-
grund der zusätzlichen Nutzung des Lichtwellenleiters für Telekommu-
nikationsdienste.
7.1.5 Es gilt nun, den vorliegenden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung
zu beurteilen (E. 7.2–7.5).
7.2 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge eines
allfälligen Verlegungsanspruchs der Hochspannungsleitung besteht
(Fall A).
7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Verhältnisse im vor-
liegenden Fall geändert haben. Gemäss dem Zonenplan der Gemeinde
(…) vom 8. März 1965 seien sein Wohnhaus und eine massgebliche Teil-
fläche des Grundstücks der Bauzone (Wohn- und Gewerbezone WG3) zu-
geteilt worden. Die Einzonung sei bereits im Zeitpunkt der Erstellung der
Hochspannungsleitung aufgrund der Vorarbeiten des Amtes für Raumpla-
nung des Kantons Zürich absehbar gewesen. Mithin habe bereits damals
festgestanden, dass es sich um Bauerwartungsland gehandelt habe.
7.2.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sich auf dem Grundstück
des Beschwerdeführers seit dem Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages
am 25. April 1958 die raumplanerischen Gegebenheiten verändert haben.
Es habe keine Umzonung stattgefunden bzw. diese sei rückgängig ge-
macht worden, denn das Grundstück befinde sich heute wie damals, beim
Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages, in der Landwirtschaftszone.
7.2.3
7.2.3.1 Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück Nr. (…), welches sich
gemäss den Darlegungen des Beschwerdeführers ursprünglich in der
Landwirtschaftszone befunden hatte, mit dem Zonenplan der Gemeinde
(…) vom 8. März 1965 und damit nach Errichtung der Hochspannungslei-
tung teilweise in die Wohn- und Gewerbezone (WG3) eingezont. Dies be-
traf den südöstlichen Bereich der Parzelle, d.h. die Fläche rund um das
Wohn- und Ökonomiegebäude sowie das östlich davon befindliche Gebiet.
A-8067/2015
Seite 18
7.2.3.2 Trotz der damals erfolgten Einzonung kann der Beschwerdeführer
für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einer-
seits wurde das gesamte eingezonte Gebiet auf dem Grundstück Nr. (…)
zwischenzeitlich in die Landwirtschaftszone zurückgezont, so dass die ak-
tuellen raumplanerischen Gegebenheiten wieder jenen im Zeitpunkt der
Erstellung der Hochspannungsleitung und dem Abschluss des Dienstbar-
keitsvertrages 1958 entsprechen. Andererseits machen sowohl das Bun-
desgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines
Plangenehmigungsverfahrens unter anderem davon abhängig, ob dem be-
troffenen Grundeigentümer wegen veränderter Verhältnisse ein Verle-
gungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1 ZGB zusteht (vgl. Urteile
1C_424/2011 E. 2.5 f. sowie 1C_333/2012 E. 2.1; A-459/2011 E. 3.2.1.3
sowie A-2922/2011 E. 2.1). Ein solcher Anspruch entsteht nach der gesetz-
lichen Konzeption, wenn die Hochspannungsleitung rechtlich ausschliess-
lich mit einer Überleitungsdienstbarkeit gesichert ist und der belastete
Grundeigentümer nach erfolgter Einzonung im Bereich der Leitung bei-
spielsweise eine Baute erstellen möchte (vgl. dazu BGE 99 Ib 87 E. 2 [in
fine]; Urteil des BVGer A-3273/2016 et al. vom 7. Februar 2017 E. 8.3.7;
vgl. zum Ganzen: HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht
des Bundes, Band II, 1986 [nachfolgend: HESS/WEIBEL, Band II], Rz. 70
und 125 ff. zum Elektrizitätsgesetz). Vorliegend war jedoch die Trasse der
Hochspannungsleitung, welche im westlichen Bereich des Grundstücks in
Nord-Süd-Richtung verläuft, zu keinem Zeitpunkt von der Einzonung be-
troffen, weshalb ein Verlegungsanspruch von vornherein nicht aufleben
konnte. Somit drängt(e) sich die Durchführung eines Plangenehmigungs-
verfahrens weder damals noch heute auf.
7.2.4 Im Übrigen sei angemerkt, dass die Geltendmachung eines Verle-
gungsanspruchs ohnehin nicht unmittelbar zur Verlegung einer Hochspan-
nungsleitung führen würde. Da für dessen Entstehung eine zufolge verän-
derter Verhältnisse geplante Überbauung oder anderweitige bessere Nut-
zung entscheidend ist, wäre es der Betreiberin der Hochspannungsleitung
unbenommen, den Verlegungsanspruch – sollte ein solcher vom Zivilge-
richt überhaupt anerkannt werden – wiederum beispielsweise mit einem
Bau- und/oder Pflanzenverbotsservitut zu unterdrücken (BGE 99 Ib 87 E. 2
[in fine]; HESS/WEIBEL, Band II, Rz. 70, 125 und 127 zum Elektrizitätsge-
setz; vgl. auch Urteil des BVGer A-5014/2013 vom 2. September 2014
E. 5.4.3, welches die Enteignung bzw. den Ausschluss des Verlegungsan-
spruchs an sich erwähnt). Mithin würde eine zusätzliche rechtliche Siche-
A-8067/2015
Seite 19
rung der Hochspannungsleitung mit einer Dienstbarkeit genügen, um de-
ren Verlegung und letztlich ein dadurch bedingtes Plangenehmigungsver-
fahren zu vermeiden.
7.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge des all-
fälligen Ablaufs der Überleitungsdienstbarkeiten besteht (Fall B).
7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Beschwerdegegnerin
bzw. ihre Vorgängerorganisation vor dem Jahr 2008 geweigert hätten, in
Vertragsverhandlungen zur Erneuerung des Dienstbarkeitsvertrages zu
treten. Ihm sei erst ein Jahr nach Verfall des alten Dienstbarkeitsvertrages
ein neuer Vertrag zur Unterzeichnung vorgelegt worden, welchen er jedoch
abgelehnt habe. Folglich seien die Dienstbarkeiten trotz mehrfacher, jahre-
langer Anmahnung abgelaufen. Werde der Dienstbarkeitsvertrag nicht vor
dessen Ablauf erneuert, falle er nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung unwiederbringlich dahin, womit für den Weiterbetrieb der Hochspan-
nungsleitung ein neues Plangenehmigungsverfahren nötig werde. Mithin
liege kein Fall einer Erneuerung eines befristeten Rechts vor, sondern es
gehe um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit; was nicht mehr bestehe,
könne weder weitergeführt noch erneuert werden. Zudem sei die strittige
Anlage bzw. deren Betrieb rechtswidrig.
7.3.2 Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin. Sie habe sich früh und in-
tensiv um eine Lösung mit dem Beschwerdeführer bemüht. So habe man
insbesondere um die Zeit des Ablaufs der Dienstbarkeit Kontakt mit dem
Beschwerdeführer aufgenommen und ihm ab April 2009 verschiedene An-
gebote unterbreitet. Die Verhandlungen seien bis ins Jahr 2015 hinein ge-
führt geworden und am 8. Mai 2015 habe die letzte Besprechung zwischen
den Parteien vor Ort stattgefunden. Dass die ernsthaft geführten Verhand-
lungen letztlich zu keinem Ergebnis geführt hätten, dürfe ihr nicht angelas-
tet werden. Das Enteignungsbegehren sei schliesslich erst im Jahr 2015
gestellt worden, da sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin bis zuletzt eine aus-
sergerichtliche Einigung angestrebt hätten. Sodann habe das Bundesge-
richt in dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil nirgends festgehal-
ten, dass ein neues Plangenehmigungsverfahren erforderlich sei, wenn die
Erneuerung der Durchleitungsrechte nicht vor deren Ablauf erfolge. An-
dernfalls hätte es ein Grundeigentümer in der Hand, die Enteignerin in ein
Plangenehmigungsverfahren zu zwingen.
A-8067/2015
Seite 20
7.3.3 Im vorliegenden Fall wurden die Überleitungs- und Mastbaurechte
auf die Dauer von 50 Jahren ab Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertra-
ges vom 25. April 1958 befristet (vgl. Dienstbarkeitsvertrag Ziff. 3). Folglich
sind die Dienstbarkeitsrechte am 25. April 2008 abgelaufen. Die Beschwer-
degegnerin bzw. deren Vorgängerorganisation unterbreitete dem Be-
schwerdeführer erstmals im April 2009 ein konkretes Angebot für einen
neuen Dienstbarkeitsvertrag; zuvor soll offenbar "v.a. diskutiert" worden
sein. Auch wenn sie sich in der Folge um eine einvernehmliche Verlänge-
rung der Dienstbarkeiten bemühte und mehrere Vertragsangebote unter-
breitete, muss sie sich bzw. ihre Rechtsvorgängerin dennoch eine Untätig-
keit sowie eine gewisse Nachlässigkeit vorwerfen lassen, da sie erst nach
dem Ablaufen der Dienstbarkeiten aktiv mit dem Beschwerdeführer ver-
handelte. Es stellt sich nun die Frage, welche Konsequenzen dieses Ver-
säumnis im konkreten Fall zeitigt.
7.3.4 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 1C_424/2011 vom
24. Februar 2012 aus, dass das Enteignungsverfahren unter anderem
dann nicht mehr offen stehe, wenn der Dienstbarkeitsvertrag abgelaufen
sei. Denn in diesem Fall gehe es nicht mehr um den Weiterbestand eines
dienstbarkeitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb ei-
ner neuen Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer im kon-
kreten Fall seit eineinhalb Jahren rechtswidrig betriebenen Starkstroman-
lage (E. 2.4). Demgegenüber hatte das Bundesgericht im früheren Urteil
1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 erwogen, dass sich bei Ablauf der für
den Bau und Betrieb einer bestehenden Leitung befristeten Dienstbarkei-
ten der Erwerb der benötigten Rechte nach dem Enteignungsgesetz richte,
wenn bloss der Weiterbestand eines in baulicher Hinsicht unveränderten
Werks gewährleistet werden soll (E. 1.2). Dieses Urteil sieht demnach für
den Fall des Auslaufens einer Dienstbarkeit gerade vor, dass der Erwerb
der Rechte zur Sicherstellung des Weiterbestandes eines unveränderten
Werks auf dem Enteignungsweg geschehen soll, womit allein dem Krite-
rium der abgelaufenen Dienstbarkeiten – entgegen dem Urteil
1C_424/2011 – keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Mass-
geblich ist vielmehr, ob zugleich eine Änderung des Werks erfolgt und es
demnach nicht mehr um den Weiterbestand des (bisherigen) Werks geht.
Entsprechend hat das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil
1C_333/2012 vom 18. März 2013 bei einem seit rund 2.5 Jahren abgelau-
fenen Dienstbarkeitsvertrag die Erneuerung der Dienstbarkeiten eines an-
sonsten unveränderten Werks einzig unter dem Blickwinkel des Rechts-
missbrauchsverbotes geprüft. Es erwog, dass weder der Weiterbetrieb der
A-8067/2015
Seite 21
Leitung ohne die erforderlichen Dienstbarkeiten noch die verspätete Ein-
reichung eines Enteignungsbegehrens missbräuchlich sei, zumal mit der
Einleitung des Enteignungsverfahrens gerade die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes im hierfür vorgesehenen Verfahren ermöglicht
werde (vgl. E. 5.3).
7.3.5 Nach dem Gesagten zieht auch im vorliegenden Fall die Tatsache
des abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrages nicht die Durchführung eines
Plangenehmigungsverfahrens nach sich, sofern nicht weitere Umstände,
wie eine Änderung der Anlage hinzutreten (siehe sogleich zur Frage der
Änderung der Anlage: E. 7.5). Sodann erscheint das nun angehobene Ent-
eignungsverfahren, allein zufolge des Ablaufs des Dienstbarkeitsvertrages
auch nicht als missbräuchlich. Es ist vielmehr zum Erwerb der benötigten
(neuen) dinglichen Rechte für den Weiterbestand und den Betrieb der
Hochspannungsleitung geboten. Schliesslich sei angemerkt, dass der Be-
schwerdeführer durch die verzögerte Erneuerung der Dienstbarkeiten kei-
nen Nachteil erleidet, da die benötigten dinglichen Rechte rückwirkend, ab
dem Zeitpunkt des Dahinfallens des Dienstbarkeitsvertrages zu erwerben
sind und er auch für diese Zeitspanne zu entschädigen sein wird.
7.4 Sodann ist zu untersuchen, ob Gründe für einen Widderruf der ur-
sprünglichen Plangenehmigungsverfügung und die Durchführung eines
neuen Genehmigungsverfahrens vorliegen (Fall C).
7.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein neues Plangenehmi-
gungsverfahren zur Korrektur der Fehler in der Plangenehmigungsverfü-
gung vom 21. April 1956 notwendig sei. So sei die Hochspannungsleitung
zu nahe an sein Wohnhaus erstellt worden, obwohl eine alternative Linien-
führung möglich gewesen wäre. Im Weiteren sei eine neue Plangenehmi-
gung aufgrund der festgestellten sieben- bis elffachen Überschreitungen
des Anlagegrenzwertes im Bereich des Kindergartens (…) erforderlich.
7.4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Plangenehmigungsver-
fügung fehlerhaft ist. Diese sei zudem in Rechtskraft erwachsen, weshalb
kein neues Plangenehmigungsverfahren zur Korrektur angeblicher Fehler
aus dem Jahre 1956 zu eröffnen sei. Schliesslich bestreitet sie die behaup-
tete Grenzwertüberschreitung, welche ohnehin keine Plangenehmigungs-
pflicht zur Folge habe.
A-8067/2015
Seite 22
7.4.3 Die Lehre zählt die Plangenehmigungsverfügung – analog zur Bau-
bewilligung – zur Kategorie der grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfü-
gungen. Dies gilt zumindest für Tatsachen, die nach Fertigstellung der An-
lage eingetreten sind, denn mit dem Abschluss der Arbeiten ist der Vorgang
beendet, auf den sich die Bewilligung bezieht (KATHRIN DIETRICH, in: Kratz
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, N 14 zu Art. 16
EleG; RICARDO JAGMETTI, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Bd. VII, 2005, Rz. 6282; vgl. betreffend die Baubewilligung:
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1252). Ein Widerruf der Plangenehmigungs-
verfügung käme bloss dann in Betracht, wenn das Interesse an der richti-
gen Rechtsanwendung jenes am Vertrauensschutz und an der Rechtssi-
cherheit überwiegen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Baubewilligung räumt dem Vertrauensschutz jedoch regelmässig dann den
Vorrang ein, wenn von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht wurde,
sofern dies erhebliche Investitionen erforderte und einen Zustand geschaf-
fen hat, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder
beseitigt werden könnte (Urteil des BGer 1C_14/2008 E. 5.2; vgl. bereits
BGE 109 Ib 246 E. 4b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1253).
Vorliegend ist sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung erfüllt
und damit dem Vertrauensschutz der Vorrang einzuräumen. Mithin besteht
keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung zu widerrufen.
7.4.4 Selbst wenn die Plangenehmigungsverfügung – analog zu den Erwä-
gungen des Bundesgerichts im Entscheid 1C_333/2012 – als Dauerrechts-
verhältnis qualifiziert würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis füh-
ren (E. 2.2). Zwar können formell rechtskräftige Verfügungen über Dauer-
rechtsverhältnisse – bei gegebenen Voraussetzungen – insbesondere we-
gen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage angepasst wer-
den (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.3, BGE 135 V 201 E. 6.2 und BGE 127 II
306 E. 7a). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich,
dass sich seit Erteilung der Plangenehmigung im Jahre 1956 die Rechts-
grundlage oder die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. oben E. 7.2.3) massge-
bend verändert hätten. Mithin bestehen auch unter diesem Blickwinkel
keine Gründe, die einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung zu
rechtfertigen vermögen.
7.4.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Anlagegrenz-
wertüberschreitungen der Hochspannungsleitung sei angemerkt, dass
A-8067/2015
Seite 23
diese den Betrieb der Leitung betreffen. Die Phase des Betriebs der Hoch-
spannungsleitung – welche von der Erstellung der Starkstromanlage zu
unterscheiden ist und an diesen Vorgang anschliesst – stellt ein Dauer-
rechtsverhältnis dar, welches unter anderem die Verpflichtung der Anlage-
betreiberin beinhaltet, die Anlage instand zu halten und gegebenenfalls an
neue Vorschriften anzupassen (vgl. DIETRICH, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 16
EleG; JAGMETTI, a.a.O., Rz. 6282). In diesem Rahmen können die Betrei-
berin allenfalls Sanierungspflichten treffen; die Plangenehmigungsverfü-
gung bleibt davon jedoch unberührt. Folglich kann der Beschwerdeführer
aus seinem Vorbringen von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7.4.6 Schliesslich sind weder Revisionsgründe erkennbar noch werden
solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Zusammengefasst besteht für
das Bundesverwaltungsgericht somit keine Veranlassung, die Plangeneh-
migungsverfügung vom 21. April 1956 zu widerrufen und das vorliegende
Verfahren in ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfah-
ren zu verweisen.
7.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Durchführung eines Plangenehmi-
gungsverfahrens aufgrund einer allfälligen Zweckänderung bzw. Zwecker-
weiterung der Starkstromanlage erforderlich ist (Fall D).
7.5.1
7.5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Hochspannungsleitung
mit dem Austausch des Erdseils durch ein solches mit integriertem Licht-
wellenleiter zur Durchleitung digitaler Daten umgebaut wurde. In der Folge
sei die Starkstromanlage zusätzlich für die Erbringung von kommerziellen
Telekommunikationsdienstleistungen genutzt worden bzw. werde nach wie
vor dafür genutzt. Der Betrieb einer Fernmeldeanlage sei jedoch etwas völ-
lig anderes als der im ausgelaufenen Dienstbarkeitsvertrag zugestandene
Bau und Betrieb einer elektrischen Anlage. Dabei könne insbesondere
auch nicht entscheidend sein, ob die Zusatznutzung zur Datendurchleitung
für Dritte wahrnehmbar sei oder nicht. Aufgrund dieser zusätzlichen Nut-
zung liege eine wesentliche Veränderung bzw. Erweiterung der Anlage vor.
Folglich könne der Durchleitungsvertrag gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mehr erneuert werden und es sei zwingend ein Plan-
genehmigungsverfahren durchzuführen.
7.5.1.2 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass mit dem Austausch
des Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter keine
A-8067/2015
Seite 24
Zweckänderung bzw. -erweiterung erfolgt sei. Sie sowie ihre Rechtsvor-
gängerin würden ihre eigenen Daten zur Steuerung der Hochspannungs-
leitung sowie der nachgelagerten Anlagen über den Lichtwellenleiter über-
tragen. Die Beschwerdegegnerin benütze das Kabel jedoch nicht für die
Durchleitung von Daten Dritter bzw. für Telekommunikationsdienste; eine
solche beantrage sie auch nicht in ihrem Enteignungsgesuch vom 25. Sep-
tember 2015, weshalb keine derartigen Dienstbarkeiten enteignet werden
sollen. Werde aber der Zweck der Anlage weder erweitert noch geändert,
bestehe keine Plangenehmigungspflicht gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung sei ohnehin abzulehnen, denn ein
Plangenehmigungsverfahren betreffend eine Hochspannungsleitung diene
dazu, sämtliche massgeblichen Interessen wie Raumplanung, Sicherheit,
Immissionen, Versorgungssicherheit etc. gebündelt und koordiniert zu be-
urteilen. Würden nun zusätzlich über einen bestehenden und unveränder-
ten Lichtwellenleiter Daten Dritter durchgeleitet, habe dies auf die im Plan-
genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen keinen Ein-
fluss. Es handle sich um eine nicht wahrnehmbare Zusatznutzung der iden-
tisch weiterbestehenden Infrastruktur.
7.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts eine geplante zusätzliche Nutzung einer
Hochspannungsleitung für Telekommunikationsdienste zu einer Zwecker-
weiterung der Anlage führt, welche die Durchführung eines Plangenehmi-
gungsverfahrens nach sich zieht (A-459/2011 E. 3.2 und A-2922/2011
E. 3.1 f.; vgl. sodann Urteile 1C_424/2011 E. 2.4 sowie 1C_333/2012
E. 2.1).
7.5.3 Die Beschwerdegegnerin beurteilt das Vorliegen einer Zweckände-
rung oder -erweiterung ausschliesslich aufgrund des Verfahrensgegen-
standes. Darauf ist an erster Stelle einzugehen.
Der Gegenstand des Enteignungsverfahrens bestimmt sich anhand des
Gesuchs der Enteignerin bzw. nach den darin beantragten Rechten.
Aus dem Gesuch und der persönlichen Anzeige der Enteignerin folgt, dass
sie eine zeitliche Verlängerung der bisherigen Durchleitungsdienstbarkeit
anstrebt. Entsprechend verlangt sie die Einräumung einer Personaldienst-
barkeit, die ihr insbesondere das Recht gewährt, auf und über die Parzelle
Nr. (…) Leitungen zur Übertragung elektrischer Energie zu führen und zu
betreiben (vgl. Gesuch vom 25. September 2015 Rz. 3, 6 und 11; persön-
A-8067/2015
Seite 25
liche Anzeige vom 12. November 2015, Rz. 7). Die Enteignung von Daten-
durchleitungsrechten für Dritte (Betrieb einer Telekommunikationsanlage)
bildet hingegen nicht Gegenstand des Enteignungsgesuchs.
Sodann kann eine Enteignerin auch nicht zur Einleitung eines Enteig-
nungsverfahrens für weitere Rechte gezwungen werden, da der Entscheid
hierzu allein der Enteignerin obliegt und nicht der ESchK bzw. einem Pri-
vaten, der an die ESchK gelangt (vgl. BGE 116 Ib 249 E. 1a mit Hinweis
auf BGE 115 Ib 411 E. 2a; HESS/WEIBEL, Bd. II, Rz. 130 zum Elektrizitäts-
gesetz und KESSLER, in Fachhandbuch, Rz. 26.85, beide auch je mit Hin-
weis auf Ausnahmen). Aus diesem Grund besteht im vorliegenden Verfah-
ren keine Grundlage, die Beschwerdegegnerin zur Enteignung allfälliger
Datendurchleitungsrechte für Dritte zu veranlassen. Soweit der Beschwer-
deführer eine Durchleitung von Daten Dritter geltend macht, ist er deshalb
auf die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe (insbesondere Eigentumsfreiheits-
klage) zu verweisen.
Zusammengefasst bilden allfällige Datendurchleitungsrechte für Dritte
nicht Gegenstand des vorliegenden Enteignungsverfahrens.
7.5.4 Einzig aus der genannten Tatsache bzw. aufgrund des Verfahrensge-
genstandes des Enteignungsverfahrens kann jedoch – entgegen den Vor-
bringen der Beschwerdegegnerin – nicht geschlossen werden, dass keine
Zweckänderung bzw. -erweiterung vorliegt und demzufolge kein Plange-
nehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Ob ein solches notwen-
dig ist, bestimmt sich allein nach Massgabe von Art. 16 EleG.
7.5.5
7.5.5.1 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 EleG
kann selbst im Falle von schlichten Zweckänderungen oder -erweiterungen
eine Plangenehmigung erforderlich sein, ohne dass bauliche Anpassungen
vorgenommen werden (Urteile 1C_333/2012 E. 2.1 sowie 1C_424/2011
E. 2.4). Entsprechend kann sich eine Bewilligungspflicht auch aufgrund
von blossen Änderungen in der tatsächlichen Nutzung der Anlage ergeben
(vgl. Urteile des BGer 1C_24/2015 vom 24. April 2015 E. 3.2 und
1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 3.2, wonach sich eine Baubewilli-
gungspflicht auch ohne bauliche Anpassungen bei reiner Änderung eines
Betriebskonzepts, d.h. bei einer veränderten tatsächlichen Nutzung, erge-
ben kann, wenn diese direkte oder indirekte Immissionen bewirkt; vgl. auch
BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22
N 17). Ebenso hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Zweckänderung
A-8067/2015
Seite 26
der Hochspannungsleitung danach beurteilt, ob eine zusätzliche Nutzung
für Telekommunikationsdienste geplant ist (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.1).
Gleichermassen wurde in einem späteren Urteil nicht die Existenz eines
Lichtwellenleiters im Erdseil als entscheidend erachtet, sondern dessen
Nutzung (Urteil 1C_128/2015 E. 3: "[…] il ne ressort pas de la jurispru-
dence que le fait que le nouveau câble prévu serait de la fibre optique soit
décisif. Seul l'est l'usage que les intimées [= Services industriels de Lau-
sanne, Service d'électricité] pourront en faire.").
Nach dem Gesagten kann sich eine Plangenehmigungspflicht – unabhän-
gig von den zu enteignenden Dienstbarkeitsrechten – aufgrund des tat-
sächlichen Betriebs der Hochspannungsleitung als Telekommunikations-
anlage ergeben. Demnach ist im Folgenden die tatsächliche Nutzung der
Starkstromanlage bzw. des im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu prü-
fen.
7.5.5.2 Vorliegend wurde die strittige Hochspannungsleitung offenbar in
der Vergangenheit auch zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet,
denn in sämtlichen Vertragsofferten der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin ist eine Position für die Datendurchleitungsrechte für
Dritte sowie eine Nachentschädigung enthalten; zuletzt im Vertragsentwurf
vom 25. April 2015 (vgl. bg-act. 9, 10, 11, 12 und 13). Das Bundesverwal-
tungsgericht stellt jedoch ausschliesslich auf den Sachverhalt im Ent-
scheidzeitpunkt ab (vgl. Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016
E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen), weshalb allein aus einer früheren Nut-
zung nichts für den vorliegenden Entscheid abgeleitet werden kann.
7.5.5.3 Bezüglich der aktuellen Situation ergibt sich folgendes Bild:
Während vom Beschwerdeführer eine aktuelle Durchleitung von Daten
Dritter behauptet wird, bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sie Daten
Dritter übermittle. Sie nutze den Lichtwellenleiter lediglich für ihre eigenen
Daten zur Steuerung des Stromnetzes. Ferner weist die Beschwerdegeg-
nerin darauf hin, dass zugleich auch ihre Rechtsvorgängerin den Lichtwel-
lenleiter für die Übertragung eigener, stromnetzbezogener Daten einsetze.
Bei der Überführung des nationalen Übertragungsnetzes auf die Be-
schwerdegegnerin sei das grundsätzliche Nutzungsrecht am Lichtwellen-
leiter bei ihrer Rechtsvorgängerin verblieben. Entsprechend habe sie kei-
nen Einfluss auf dessen Nutzung durch ihre Rechtsvorgängerin.
A-8067/2015
Seite 27
Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass für die Beurteilung der Zweck-
setzung der Anlage nicht allein auf ihre Nutzung abzustellen ist. Als Eigen-
tümerin der Hochspannungsleitung ist sie letztlich auch für deren Inan-
spruchnahme und Mitbenutzung durch ihre Rechtsvorgängerin verantwort-
lich. Entsprechend müsste sie sich auch eine allfällige Nutzung Dritter zu
Telekommunikationszwecken anrechnen lassen. Selbst wenn auf die Aus-
sage der Beschwerdegegnerin abgestellt würde, wonach sie den Lichtwel-
lenleiter nur für ihre eigenen, stromnetzbezogenen Daten nutze, steht im
konkreten Fall nicht fest, ob ihre Rechtsvorgängerin nicht auch noch im
heutigen Zeitpunkt einzelne Fasern des Lichtwellenleiters für die Erbrin-
gung von Telekommunikationsdienstleistungen verwendet oder solche wei-
tervermietet werden; zumindest diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht er-
stellt. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der folgenden Ausführun-
gen jedoch offen bleiben.
7.5.6 Zwar hängt die Plangenehmigungspflicht gemäss der Rechtspre-
chung vom Zweck der übermittelten Daten ab. Während die Datenübertra-
gung zur Steuerung und Überwachung der Starkstromanlagen ohne Wei-
teres zulässig ist, sind Datenübermittlungen zu Telekommunikationszwe-
cken genehmigungspflichtig. Im konkreten Fall bestehen jedoch mehrere
Gründe, die bei einer allfälligen zusätzlichen Übertragung von Daten Dritter
gegen das Vorliegen einer Zweckänderung und damit gegen die Plange-
nehmigungspflicht sprechen würden (E. 7.5.6.1–7.5.6.6).
7.5.6.1 Zunächst handelt es sich bei der strittigen Hochspannungsleitung
um ein rechtskräftig genehmigtes Werk. Mit Plangenehmigungsverfügung
vom 9. September 1998 wurde die Vorlage L-(…) bewilligt, welche explizit
den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebautem Licht-
wellenleiter zum Gegenstand hatte. Diese Plangenehmigungsverfügung ist
ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor gültig. Folglich wurde
bereits im damaligen Zeitpunkt der Einsatz eines Nachrichtenseils und so-
mit der Betrieb eines Lichtwellenleiters zur Datenübertragung bewilligt.
Entsprechend musste auch dem Beschwerdeführer spätestens in diesem
Zeitpunkt bewusst gewesen sein bzw. hätte ihm bei gebotener Aufmerk-
samkeit und Sorgfalt bekannt sein müssen (vgl. oben E. 6.2.3), dass neben
elektrischer Energie auch Daten über die Starkstromanlage übermittelt
werden. Zudem wurden im damaligen Genehmigungsverfahren bereits
sämtliche Immissionen auf Mensch und Umwelt geprüft, sofern dies – an-
gesichts der ansonsten unveränderten Anlage und insbesondere identi-
schen Leiterabständen zum Boden und den umliegenden Gebäuden –
A-8067/2015
Seite 28
überhaupt noch nötig war und nicht auf eine Beurteilung in einem vorange-
henden Plangenehmigungsverfahren verwiesen werden konnte. Mithin
liegt eine bewilligte Datenleitung vor.
7.5.6.2 Sodann sind für eine zusätzliche Durchleitung von Daten Dritter
keine weiteren baulichen Anpassungen nötig und es macht technisch ge-
sehen keinen Unterschied, ob einzig Daten der Beschwerdegegnerin zur
Steuerung des Stromnetzes oder auch Daten Dritter über ungenutzte Fa-
sern des Lichtwellenleiters übermittelt werden. Demnach kann hierfür auf
die bereits vollständig genehmigte Anlage zurückgegriffen werden; es han-
delt sich somit um eine schlichte Nutzungsänderung (zusätzliche Durchlei-
tung von Telekommunikationsdaten).
7.5.6.3 Ferner sind vorliegend mit einer Datenübertragung keine zusätzli-
chen Immissionen verbunden. So bestätigt das BAFU in seinem Fachbe-
richt vom 13. März 2017, dass ein im Erdseil einer Hochspannungsleitung
integrierter Lichtwellenleiter keinen Einfluss auf die Emissionen und Immis-
sionen von nichtionisierender Strahlung sowohl im nieder- als auch im
hochfrequenten Bereich hat. Mithin kommt es weder zufolge des Austau-
sches eines Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter
und dem Betrieb einer Datenleitung zu zusätzlichen Immissionen noch ist
von Belang, ob die Betreiberin der Hochspannungsfreileitung lediglich ei-
gene, stromnetzbezogene Daten über den Lichtwellenleiter versendet oder
auch Daten Dritter (zu Telekommunikationszwecken) übertragen werden.
Insgesamt erachtet das BAFU eine Datenübertragung über den im Erdseil
integrierten Lichtwellenleiter deshalb unabhängig des Zwecks der Daten-
übertragung umweltrechtlich als irrelevant. Diese Ansicht wird vom Bun-
desverwaltungsgericht geteilt.
7.5.6.4 Ausserdem können die zu den gemischten Bauten und Anlagen
entwickelten Prinzipien für die Beurteilung des Lichtwellenleiters und des-
sen Nutzungsformen herangezogen werden.
Charakteristisch für gemischte Anlagen ist, dass diese aus betriebsbezo-
genen und betriebsfremden Anlageteilen bestehen, d.h. im Falle von Stark-
stromanlagen stromnetzbezogene und andere Anlageteile aufweisen (vgl.
BGE 127 II 227 E. 4 bezüglich Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse,
welche regelmässig als gemischte Anlagen qualifiziert werden). Das Bun-
desgericht hat für solche Anlagen nicht ausgeschlossen, dass für verschie-
dene Teile gesonderte Verfahren angehoben werden. Es lehnt eine geson-
derte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile und die Aufteilung
A-8067/2015
Seite 29
des Bewilligungsverfahrens jedoch ab, wenn sie nicht nur baulich, sondern
auch funktionell und betrieblich zusammenhängen und eine Einheit bilden
(vgl. BGE 133 II 49 E. 6.4 und BGE 127 II 227 E. 4). Rechtfertigt sich eine
einheitliche Betrachtung, ist die gemischte Anlage in demjenigen Verfahren
zu bewilligen, welchem auch der Betrieb unterworfen ist, dem sie überwie-
gend dient (vgl. BGE 127 II 227 E. 4c; CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren
im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interes-
senabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP], 2001, S. 511ff. S. 523).
Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben. Zwar bilden
das Erdseil und der Lichtwellenleiter baulich eine Einheit. Beim Lichtwel-
lenleiter handelt es sich jedoch nicht um ein einzelnes Datenkabel, sondern
um unzählige, voneinander getrennte Glasfasern, die zu einem Leiter ge-
bündelt werden (vgl. Datenblatt vom 18. August 1997, wonach auf der strit-
tigen Hochspannungsleitung ein Freileitungserdseil ESLI 400, Siemens
K 426500, mit 60 separaten Lichtwellenleiter-Fasern eingesetzt wird). Sol-
che Fasern können – sofern sie von der Betreiberin der Hochspannungs-
leitung nicht für die stromnetzbezogene Datenübermittlung benötigt wer-
den – einzeln an Dritte zur Übertragung von Telekommunikationsdaten wei-
tervergeben werden. Da deren Datenübertragung jedoch funktionell und
aufgrund separater Fasern auch betrieblich losgelöst von der Hochspan-
nungsleitung erfolgt, erscheinen sie nicht als Einheit. Folglich rechtfertigt
es sich im vorliegenden Fall nicht, die für die Genehmigung der Starkstrom-
anlage geltenden Regeln auf allfällige für die Durchleitung von Daten Drit-
ter verwendete Fasern bzw. die dadurch bewirkte Nutzungsänderung aus-
zudehnen. Mithin sprechen diese Prinzipien gegen die Durchführung eines
Plangenehmigungsverfahrens bei einer allfälligen Nutzung des Lichtwel-
lenleiters zu Telekommunikationszwecken.
7.5.6.5 Schliesslich ist an dieser Stelle der Sinn und Zweck eines Plange-
nehmigungsverfahrens in Erinnerung zu rufen: Dieses dient dazu, in einem
konzentrierten Verfahren ein Bauvorhaben bezüglich sämtlicher relevanter
Vorschriften zu prüfen und in einem Gesamtentscheid zu bewilligen (vgl.
Art. 16 Abs. 3 f. EleG). Mithin ist dabei nicht nur die bauliche bzw. techni-
sche Ausgestaltung der Anlage, sondern insbesondere auch deren Zuläs-
sigkeit aus Sicht der Raumplanung, des Umweltrechts, des Natur- und Hei-
matschutzes, des Gewässerschutzes und der Waldgesetzgebung zu prü-
fen (Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994
[SR 734.2]; Urteile des BVGer A-6798/2013 vom 5. November 2014 E. 3.4
und A-4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4; JAGMETTI, a.a.O., Rz. 6218
und 6275; DIETRICH, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 16; HÄNNI, a.a.O., S. 492 und
A-8067/2015
Seite 30
513 f.). Ist nun aber eine Anlage bereits bewilligt worden (vgl. oben
E. 7.5.6.1) und haben sich seither weder die planungsrechtlichen Verhält-
nisse verändert noch hat sich eine Änderung der Immissionslage zufolge
einer allfällige Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwe-
cken ergeben (vgl. oben E. 7.5.6.3), ist nicht ersichtlich, welchen zusätzli-
chen Nutzen eine erneute Überprüfung des Werks in einem Plangenehmi-
gungsverfahren böte. Vielmehr würde dies einen Leerlauf darstellen.
7.5.6.6 Aus den genannten Gründen würde allein aufgrund der zusätzli-
chen Datendurchleitung Dritter keine Änderung der Starkstromanlage im
Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG erfolgen.
Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zur Baubewilligungspflicht. Danach sind ohne
bauliche Anpassungen erfolgende Zweckänderungen insbesondere dann
nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt, wenn sich ihre Auswirkungen
auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweisen (Urteil
des BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; WALD-
MANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 17).
Mithin ist bei blossen Zweckänderungen die Immissionsträchtigkeit des ge-
planten Betriebs entscheidend für die Bewilligungspflicht (vgl. oben
E. 7.5.5.1, wonach auf die direkten und indirekten Immissionen abzustellen
ist [Urteil 1C_24/2015 E. 3.2]). Werden diese Kriterien analog auf den vor-
liegenden Fall übertragen, ist nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige Nut-
zung der Starkstromanlage zu Telekommunikationszwecken einer Plange-
nehmigungspflicht unterstellt werden sollte, da sie weder Immissionen her-
vorruft noch baulichen Anpassungen bedarf. Mit anderen Worten würde die
Schwelle zur Bewilligungspflicht nicht überschritten, weshalb allein zufolge
einer allfälligen zusätzlichen Nutzung zu Telekommunikationszwecken kein
Interesse an der erneuten Beurteilung des rechtskräftig genehmigten Erd-
seils mitsamt der bewilligten Datenleitung (Lichtwellenleiter) bestehen
würde.
7.5.6.7 Nach dem Gesagten ist die bestehende Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zu präzisieren. Ein Plangenehmigungsverfahren ist allein zu-
folge einer beabsichtigten Nutzung eines im Erdseil integrierten Lichtwel-
lenleiters zu Telekommunikationszwecken, die mit keinen baulichen An-
passungen einhergeht, solange nicht erforderlich, als dadurch keine zu-
sätzlichen Immissionen im genannten Sinn bewirkt werden.
A-8067/2015
Seite 31
7.5.7 Diese Vorgaben werden vorliegend eingehalten, weshalb – selbst im
Falle einer allfälligen Datendurchleitung Dritter – keine Plangenehmigungs-
pflicht ausgelöst würde.
8.
Die vorstehende Prüfung ergibt, dass keine Gründe bestehen, die die
Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens verlangen (vgl. oben
E. 5–7). Damit richtet sich im konkreten Fall der Erwerb der erforderlichen
Dienstbarkeiten ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers war somit der Präsident der
ESchK (alleine) für die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens zuständig
(Art. 33 EntG).
9.
Im Folgenden sind die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens zu
prüfen.
9.1 Gemäss Art. 33 Bst. a EntG kann der Präsident der ESchK das abge-
kürzte Verfahren unter anderem bewilligen, wenn die von der Enteignung
Betroffenen genau bestimmt werden können und die Enteignung verhält-
nismässig wenige Enteignete betrifft.
9.1.1 In Konstellationen wie der vorliegenden, sind die Enteigneten genau
bestimmbar. Es handelt sich dabei um die Grundeigentümer jener Grund-
stücke, über die die Hochspannungsleitung führt und mit denen sich die
Beschwerdegegnerin nicht auf einen freihändigen Erwerb der benötigten
Dienstbarkeiten einigen konnte. Deren Identität wiederum ergibt sich zwei-
felsfrei aus den Grundbuchauszügen der betroffenen Grundstücke.
9.1.2 Sodann ist zu prüfen, ob verhältnismässig wenige Enteignete betrof-
fen sind. Das abgekürzte Verfahren soll bewilligt werden, wenn nach
menschlichem Ermessen sichergestellt ist, dass durch die persönliche An-
zeige sämtliche von der Enteignung Betroffenen erfasst werden (vgl.
HESS/WEIBEL, Bd. I, Art. 33 N 6).
Entlang des Leitungstrasses der Hochspannungsleitung Aathal-Grynau
von insgesamt 21'500 m Länge konnte sich die Beschwerdegegnerin bis
auf den Beschwerdeführer mit sämtlichen betroffenen Grundeigentümern
auf einen freihändigen Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten verständi-
gen. Mithin muss die Beschwerdegegnerin nur ihm gegenüber die erfor-
derlichen Rechte auf dem Enteignungsweg geltend machen. Zwar könnte
A-8067/2015
Seite 32
allenfalls die am Grundstück des Beschwerdeführers dienstbarkeitsbe-
rechtigte Wasserversorgungs-Genossenschaft (…) ebenfalls von der Er-
neuerung der Dienstbarkeiten tangiert werden. Doch selbst in diesem Fall
wäre die Zahl der Enteigneten überschaubar und wären damit verhältnis-
mässig wenige Personen davon betroffen.
9.2 Insgesamt sind die Voraussetzungen gemäss Art. 33 Bst. a EntG er-
füllt, weshalb der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfah-
ren zu Recht bewilligt hat.
9.3 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er
durch die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens keinen Rechtsnachteil
erleidet. Der einzige Unterschied zum ordentlichen Verfahren liegt darin,
dass die Enteignerin im konkreten Fall die öffentliche Planauflage durch
eine persönliche Anzeige ersetzen kann. Ansonsten nimmt das Enteig-
nungsverfahren seinen üblichen Gang. Insbesondere werden sämtliche
von ihm aufgeworfenen Fragen zur Enteignungsentschädigung zu einem
späteren Zeitpunkt im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu behandeln
sein.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
11.
Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht auf mehrere Begehren des
Beschwerdeführers nicht eingetreten, da diese die Anzeige der Beschwer-
degegnerin (vgl. Begehren b, erster Teil) oder die Enteignung an sich (vgl.
unter anderem Begehren Bst. b [zweiter Teil] und j) betreffen. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist für deren Beurteilung nicht zuständig.
Stellt eine Partei mehrere Begehren, von welchen nur ein Teil in den Zu-
ständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallen, leitet es die An-
gelegenheit nach Fällung des eigenen Entscheides grundsätzlich von Am-
tes wegen an die zuständige Behörde weiter, sofern in diesem Zeitpunkt
noch Aspekte offen sind, welche die betreffende Behörde zu beurteilen hat
(vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG; BGE 124 II 215 E. 5; Urteil des BVGer
A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.1; THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxis-
kommentar VwVG, Art. 8 N 13). Diese Weiterleitungspflicht gilt allerdings
nicht schrankenlos. Davon ausgenommen sind insbesondere Eingaben,
A-8067/2015
Seite 33
die in keinem erkennbaren Zusammenhang zum vor dem Bundesverwal-
tungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren stehen oder von der rechtsu-
chenden Partei treuwidrig eingereicht wurden (A-4898/2011 E. 2.1; MI-
CHAEL DAUM, in: Kommentar VwVG, Art. 8 Rz. 6).
Solches ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Angelegenheit zuständig-
keitshalber an den Präsidenten der ESchK zu überweisen ist (Art. 35 Bst. b
i.V.m. Art. 45 Abs. 1 EntG). Es wird Sache des Präsidenten der ESchK sein,
darüber zu befinden, ob die Beschwerdeschrift betreffend der genannten
Begehren als Einsprache entgegenzunehmen ist.
12.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
12.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Ent-
eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren
Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-
nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
EntG). Jedenfalls dann, wenn die Begehren des Enteigneten in guten
Treuen vertretbar waren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsrege-
lung nicht ohne Weiteres in Frage kommen (Urteil des BVGer A-4751/2011
vom 21. Juni 2012 E. 16).
12.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Par-
teien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. zur eingeschränkten sub-
sidiären Anwendbarkeit der VGKE im Enteignungsrecht: Urteile des BVGer
A-5560/2016 vom 16. Februar 2017 E. 8.2 und A-7434/2014 vom 5. April
2011 E. 7.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die
Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteil des BVGer A-2163/2012 vom
1. April 2014 E. 26). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der
vorliegenden Sache erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.– als angemessen.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in guten Treuen erhoben.
Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 116 Abs. 1
A-8067/2015
Seite 34
Satz 1 EntG in der Höhe von Fr. 2'000.– vollumfänglich der Enteignerin
aufzuerlegen.
12.3
12.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für seine bisherigen,
seit 2001 im weiteren öffentlichen Interesse (Überschreitung der Anlage-
grenzwerte beim öffentlichen Kindergarten, Linienführung Oberlandauto-
bahn, Aufwertung Naturschutzgebiete) gemachten, unentgeltlichen Men-
tor-Bemühungen eine Parteientschädigung zu entrichten.
12.3.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die
Parteientschädigung hat dabei nicht jeden erdenklichen, sondern nur den
notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG und
Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteient-
schädigung sodann aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote
oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird,
aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-3841/2014
vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
12.3.3 Als notwendig und damit entschädigungsberechtigt erscheint von
vornherein nur der im konkreten Verfahren betriebene Aufwand. Folglich
sind die vom Beschwerdeführer im Vorfeld des strittigen Verfahrens seit
dem Jahr 2001 getätigten oder für verfahrensfremde Zwecke angefallenen
Arbeiten nicht zu entschädigen. Sodann sind beim Beschwerdeführer man-
gels externer Vertretung keine ersatzfähigen Kosten angefallen (vgl. dazu
Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 ff. VGKE). Dass dem Beschwerdeführer im Sinne
des Reglements zu ersetzende Auslagen oder Spesen entstanden wären
(Art. 13 VGKE), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht
(vgl. hierzu auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.83). Im Übri-
gen können die beim Beschwerdeführer angefallenen Kosten – trotz des in
enteignungsrechtlichen Angelegenheiten massgeblichen Grundsatzes der
vollen Entschädigung (Art. 16 EntG) – auch nicht in Form einer Enteig-
nungsentschädigung vergütet werden. Denn die in Art. 116 EntG vorgese-
hene Parteientschädigung gilt als reine Prozessentschädigung, weshalb
sie nicht Bestandteil der (vollen) Enteignungsentschädigung bildet (vgl.
BGE 129 II 106 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; A-330/2013 E. 5.2). Zusam-
mengefasst hat der Beschwerdeführer damit unter keinem Titel Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
A-8067/2015
Seite 35
Schliesslich steht auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin von vornhe-
rein keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1 EntG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Sämtliche prozessualen Begehren des Beschwerdeführers werden abge-
wiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde vom 10. Dezember 2015 wird zur Prüfung, ob sie teilweise
als Einsprache entgegenzunehmen ist, zuständigkeitshalber an den Präsi-
denten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 überwiesen.
4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Be-
schwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. SK […]; Gerichtsurkunde; zur Weiterleitung der
beiliegenden Kopie der Beschwerde vom 10. Dezember 2015 [inkl. Bei-
lagen und Couvert] an den Präsidenten der ESchK gemäss Dispositiv
Ziff. 3)
– das BAFU (B-Post)
A-8067/2015
Seite 36
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: