B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-8105/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten,
Direktion für Ressourcen (DR),
Vorinstanz.
Gegenstand
Bewerbung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses
in den Karrierediensten.
A-8105/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…), bewarb sich im April 2015 für den diplomati-
schen Concours (nachfolgend: Concours), einen mehrstufigen Zulas-
sungswettbewerb, mit dem das Eidgenössische Departement für auswär-
tige Angelegenheiten (EDA) Mitarbeitende für die diplomatische Laufbahn
rekrutiert. Am 13. Juli 2015 teilte das EDA A._______ per E-Mail mit, es
könne ihn nicht für die erste Prüfungsrunde des Concours berücksichtigen,
obwohl sein Dossier sehr gut sei. Tags darauf ersuchte er das EDA um eine
schriftliche Begründung seiner Nichtberücksichtigung und eine Rechtsmit-
telbelehrung. Das EDA teilte ihm gleichentags per E-Mail mit, es gebe
usanzgemäss und reglementskonform keine schriftlichen Auskünfte zu den
Gründen für die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vorselektion, es sei
jedoch bereit, ihm eine telefonische Rückmeldung zu geben. Im in der
Folge am 27. Juli 2015 durchgeführten Telefongespräch erläuterte es ihm,
soweit ersichtlich, namentlich die Gründe für den Nichtberücksichtigungs-
entscheid und erklärte, dieser könne nicht angefochten werden, da es sich
um einen normalen Personalentscheid und nicht um eine Prüfung handle.
B.
B.a Mit Eingabe vom 13. August 2015 erhob A._______ beim Bundesver-
waltungsgericht Klage gegen das EDA. Diese Eingabe wurde mangels ei-
nes Anfechtungsobjekts und aufgrund verfahrensrechtlicher Aspekte re-
tourniert.
B.b Am 23. September 2015 ersuchte A._______ das EDA um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2015 teilte ihm das
EDA mit, es sehe aufgrund des Wortlauts von Art. 34 Abs. 3 des Bundes-
personalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und des klaren
Willens des Gesetzgebers weder einen Grund noch eine Pflicht, hinsicht-
lich seiner Nichtberücksichtigung für die erste Prüfungsrunde des Con-
cours eine Verfügung zu erlassen.
B.c Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 erhob A._______ gestützt auf
Art. 83 Bst. g des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht Be-
schwerde „wegen Verstosses gegen die Gleichstellung der Geschlechter
im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses in Bezug auf
den Concours diplomatique“. Er brachte namentlich vor, er habe nicht an
das Bundesverwaltungsgericht gelangen können, da das EDA nicht bereit
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gewesen sei, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Urteil
8C_799/2015 vom 13. November 2015 trat das Bundesgericht auf die als
Rechtsverweigerungsbeschwerde qualifizierte Eingabe nicht ein, da es
erst nach einem vorgängigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
angerufen werden könne, worauf es diesem die Sache überwies.
B.d Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Beschwerde-
verfahren betreffend Rechtsverweigerung. In seinem Entscheid
A-7443/2015 vom 18. Juli 2016 hielt es fest, dass dann ein Anspruch auf
den Erlass einer Verfügung bestehe, wenn als Grund für einen Nichtanstel-
lungsentscheid eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend ge-
macht werde. Weil A._______ dies erst mit Beschwerdeerhebung vor Bun-
desgericht am 29. Oktober 2015 geltend machte und das EDA davon noch
keine Kenntnis hatte, wurden die Voraussetzungen für eine Rechtsverwei-
gerungsbeschwerde verneint, auf die Beschwerde nicht eingetreten und
die Sache zuständigkeitshalber an das EDA überwiesen.
B.e Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 31. August 2016 Be-
schwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 8C_550/2016 vom
15. September 2016 auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 wies die Direktion für Ressourcen
des EDA (EDA DR) die Bewerbung von A._______ für die Begründung ei-
nes Arbeitsverhältnisses in den Karrierediensten ab. Sie begründete die-
sen Entscheid im Wesentlichen damit, dass A._______ nicht aufgrund sei-
nes Geschlechts nicht zur ersten Prüfungsrunde zugelassen worden sei,
sondern weil andere Bewerbende im Quervergleich den Anforderungen
besser entsprochen hätten, insbesondere hätten sie beispielsweise beson-
dere Sprachkenntnisse oder Auslanderfahrung in fragilen Staaten vorwei-
sen können.
D.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen diesen Entscheid der EDA DR (nachfolgend:
Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht eine
Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts durch die verweigerte Zulas-
sung zum Concours geltend und beantragt sinngemäss, geschlechterspe-
zifische Diskriminierungen bei der Selektion für die zu den Prüfungen auf-
gebotenen Kandidatinnen und Kandidaten seien einzustellen. Zur Begrün-
dung führt er im Wesentlichen aus, er habe im direkten Vergleich mit zwei
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Kandidatinnen dieselben Qualitäten vorweisen können, zusätzlich Schwei-
zer Militärdienst bis zum Range eines Hauptmanns geleistet und ausser-
dem langjährige Erfahrungen im Rahmen von Beschäftigungen bei der
Französischen und Amerikanischen Botschaft in Bern gesammelt.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 1. März 2017 die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Sie begründet dies insbesondere damit, dass eine Geschlechterdiskrimi-
nierung nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei nicht deshalb zum Con-
cours nicht zugelassen worden, weil er männlich und Deutschschweizer
sei, sondern vielmehr, weil andere Kandidaten bessere Voraussetzungen
mitgebracht hätten. So beruhe die Zulassung nicht allein auf objektiven Kri-
terien, sondern vielmehr auch auf dem Gesamteindruck, welcher durch die
Kandidaten vermittelt und im Quervergleich untereinander berücksichtigt
werde. Zudem sei die Darstellung des Beschwerdeführers unzutreffend,
mit welcher er sich direkt mit einer spezifischen Kandidatin vergleiche, ver-
füge diese doch über weitergehende Fremdsprachenkenntnisse und ein-
schlägige Arbeitserfahrungen in fragilen Staaten. Somit bringe der Be-
schwerdeführer keine objektiven Gesichtspunkte vor, die für eine Diskrimi-
nierung sprechen würden.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 12. Mai 2017 hält der Beschwerde-
führer an seinem Begehren sowie an seiner Sachdarstellung fest.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33
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VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im ge-
nannten Sinn, welche von einer zuständigen Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. I 1.7 der Regierungs- und Verwal-
tungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR
172.010.1]) erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG und das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau
und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151.1;
s. Art. 13 GlG) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als
Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Diskriminierung
aufgrund seines Geschlechts durch die verweigerte Zulassung zum Con-
cours geltend. Jedoch verlangt er mit seiner Eingabe weder seine nach-
trägliche Zulassung zum Concours – worauf er auch keinen Anspruch hat
(vgl. nachfolgend E. 1.3.1) – noch macht er eine Entschädigung geltend.
Sinngemäss beantragt er lediglich die Feststellung einer geschlechterspe-
zifischen Diskriminierung im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die
Begründung eines Arbeitsverhältnisses in den Karrierediensten. Es ist so-
mit zu prüfen, ob er ein solches Feststellungsbegehren geltend machen
kann, zumal grundsätzlich der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsver-
fügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen ist (vgl. statt
vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3).
1.3.1 Art. 13 Abs. 2 Satz 1 GlG verweist für den Fall, dass eine Person
durch die Abweisung ihrer Bewerbung für die erstmalige Begründung eines
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses diskriminiert wird, auf
Art. 5 Abs. 2 GlG. Danach hat eine entsprechend betroffene Person
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(grundsätzlich) lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Damit wird klar-
gestellt, dass die Ansprüche aus Art. 5 Abs. 1 GlG grundsätzlich nicht zur
Verfügung stehen und auch die Anstellung nicht erzwungen werden kann
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7443/2015, E. 2.2;
KATHRIN ARIOLI, in: CLAUDIA KAUFMANN/SABINE STEIGER-SACKMANN [Hrsg.]
Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Auflage, Basel 2009, Art. 13
N. 50 und 51; auch JEAN-PHILIPPE DUNAND, L’interdiction de la discrimina-
tion à l’embauche dans la loi fédérale sur l’égalité [LEg], in: L’égalité entre
femmes et hommes dans les relations de travail, 2016, p. 65 ; GABRIEL AU-
BERT, in: Commentaire de la loi fédérale sur l’égalité, 2011, art. 5 N 37). Die
Entschädigung kann direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfü-
gung verlangt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 GlG).
1.3.2 Trotz des an sich klaren Wortlauts von Art. 5 Abs. 2 GlG spricht sich
die Lehre dafür aus, dass es grundsätzlich auch möglich sein muss, ledig-
lich eine diskriminierende Nichtanstellung gerichtlich feststellen zu lassen,
ohne eine zusätzliche Entschädigung geltend machen zu müssen (vgl.
GABRIELA RIEMER-KAFKA/JAKOB UEBERSCHLAG, in: Kommentar zum Gleich-
stellungsgesetz, a.a.O., Art. 5 N. 29). Auch das Bundesgericht erachtete
ein solches Feststellungsbegehren für zulässig; die Auslegung von Art. 5
GlG spreche nicht gegen eine in casu geltend gemachte symbolische Ent-
schädigung von einem Franken, obwohl eine solche Forderung eher den
Charakter einer Feststellung als einer Strafe habe. So könne allein die
Feststellung einer Diskriminierung einen vernünftigen Arbeitgeber dazu be-
wegen, sich des Fehlers bewusst zu werden und sein Verhalten künftig zu
ändern, schon nur, um sein Ansehen und seinen Ruf aufrecht zu erhalten
(vgl. BGE 131 II 367 ff. E. 4).
1.3.3 Aufgrund des Gesagten ist das vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Feststellungsbegehren zulässig, weshalb darauf einzutreten ist.
1.4 Sodann stellt sich die Frage nach dem Streitgegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens.
1.4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde unter anderem
geltend, dass Deutschschweizer Männer, welche die weitaus grösste
Gruppierung unter den Bewerberinnen und Bewerbern darstellen würden,
beim Concours unabhängig ihrer Qualitäten allgemein diskriminiert wür-
den. Dabei sei es irrelevant, dass gewisse Männer im Concours evaluiert
würden, weil einigen Männern systematisch die Evaluation per se verwei-
gert werde. Sofern die aktuelle Praxis der Vorinstanz Tradition habe, seien
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in 25 durchgeführten Rekrutierungen seit 1989 bis 2015 mindestens einige
hundert Anwärter aufgrund einer geschlechterspezifischen Diskriminierung
nicht zum Concours zugelassen worden, da alleine im Jahr 2015 114 An-
wärterinnen und Anwärter nicht zugelassen worden seien. Weiter sei er der
Ansicht, dass alle Anwärterinnen und Anwärter, welche die veröffentlichten
Kriterien erfüllen würden, an der Prüfung teilnehmen dürften, da es sich
effektiv um eine Prüfung handle. Dabei gäbe es durchaus Möglichkeiten,
mit relativ wenig Aufwand ein Testverfahren zum Erreichen der ersten Prü-
fungsrunde zu etablieren. Schliesslich macht er geltend, dass geschlech-
terspezifische Diskriminierungen einzustellen seien.
1.4.2 Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass sich diese Aussagen des
Beschwerdeführers allgemein auf das Verfahren für die Zulassung zu den
Karrierediensten beziehen würden, weshalb darüber im vorliegenden Ver-
fahren nicht befunden werden könne.
1.4.3 Im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst der Streitgegenstand das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch-
ten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefoch-
tenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Partei-
begehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den mögli-
chen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und
über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grund-
sätzlich nicht beurteilen. Der Streitgegenstand wird gemäss der Dispositi-
onsmaxime durch die Parteibegehren definiert. Er darf sich im Laufe des
Rechtsmittelzuges nicht erweitern und qualitativ nicht verändern (vgl. ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 686 ff.).
1.4.4 Vorliegend bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November
2016 das Anfechtungsobjekt. Mit ihr wurde in Anwendung von Art. 34
Abs. 3 BPG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GlG die Bewerbung des Beschwerdefüh-
rers für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses in den Karrierediensten
abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer das allgemeine Zulassungsver-
fahren zur ersten Prüfungsrunde sowie eine systematische geschlechter-
spezifische Diskriminierung rügt, liegt dies ausserhalb des Streitgegen-
standes, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Streitgegenstand im vorlie-
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Seite 8
genden Verfahren kann deshalb lediglich die Frage bilden, ob der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Bewerbung für die Begründung eines Ar-
beitsverhältnisses in den Karrierediensten diskriminiert wurde.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt des in Er-
wägung 1.4.4 Gesagten – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Im Folgenden sind zunächst die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Vor-
aussetzungen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung
in den Karrierediensten darzulegen, bevor zu prüfen ist, ob der Beschwer-
deführer im Rahmen seiner Bewerbung diskriminiert wurde.
3.1 Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung des EDA zur Bundespersonalver-
ordnung vom 20. September 2002 (VBPV-EDA, SR 172.220.111.343.3)
muss, wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, einen
Zulassungswettbewerb bestehen und im Jahr des Zulassungswettbewerbs
höchstens 35 Jahre alt sein (Bst. a), einen unbescholtenen Leumund ha-
ben (Bst. b), das schweizerische Bürgerrecht besitzen (Bst. c) und sich be-
reit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen (Bst. d). Wer sich für den
diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich ein Lizenziat oder einen
Master einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbil-
dung vorweisen (Art. 13 Abs. 2 VBPV-EDA). Der Zulassungswettbewerb
nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VBPV-EDA besteht aus einer Eintrittsprüfung, ei-
ner internen Ausbildung und einer Schlussprüfung (Art. 16 Abs. 1 VBPV-
EDA). Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Per-
sönlichkeit und die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen ge-
prüft. Das EDA ernennt für die Zulassung zum diplomatischen und zum
konsularischen Dienst je eine Kommission und regelt deren Organisation
und Verfahren (Art. 17 Abs. 1 VBPV-EDA).
3.2 Gestützt darauf hat das EDA die von beiden Parteien erwähnte Wei-
sung über die diplomatischen und konsularischen Zulassungsverfahren
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Seite 9
und Ausbildungen sowie über Eintritt und Durchführung Nachwuchspro-
gramm Internationale Zusammenarbeit erlassen (Weisung 200-4-010-D;
act. 15 der Vorakten), welche am 1. November 2015 und somit erst nach
dem Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz über die Nichtberücksichti-
gung des Beschwerdeführers im Rahmen der Vorselektion (vgl. Bst. A) in
Kraft trat. Im Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz gelangte noch die
ebenfalls gestützt auf die VBPV-EDA vom EDA erlassene Weisung über
die Zulassung für den diplomatischen Dienst des EDA (Weisung
200-4-021-D) zur Anwendung, welche am 1. April 2010 in Kraft trat. Nach
Art. 9 Abs. 1 dieser Weisung nimmt zunächst das Sekretariat eine admi-
nistrative Vorauswahl vor und schickt Bewerbungen zurück, die die grund-
legenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Im Weiteren werden die einge-
reichten Bewerbungen durch einen Ausschuss der Kommission für die Zu-
lassung zum diplomatischen Dienst einer Vorselektion unterzogen (Art. 9
Abs. 2 der Weisung 200-4-021-D). Die Unterlagen der Bewerberinnen und
Bewerber, die sich allgemein eignen, werden der Kommission weitergelei-
tet (Art. 9 Abs. 3 der Weisung 200-4-021-D). Die Entscheide über die Zu-
lassung zu den verschiedenen Selektionsetappen werden allen Bewerbe-
rinnen und Bewerbern ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt
(Art. 11 Abs. 2 der Weisung 200-4-021-D). Auf Wunsch werden die Gründe
mündlich zusammengefasst (Art. 11 Abs. 3 der Weisung 200-4-021-D).
Diese Vorselektion durch den Kommissionsausschuss hat zur Folge, dass
nicht alle Bewerbende, welche die Anforderungen des Stellenbeschriebs
erfüllen, zur ersten Prüfungsrunde eingeladen werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht wie erwähnt eine geschlechterspezifi-
sche Diskriminierung beim Zugang zum Concours geltend und verfolgt
nach seinen Angaben die Absicht, mit der Beschwerde diese Diskriminie-
rung nach Art. 6 GlG glaubhaft zu machen.
4.2 Art. 3 GlG verbietet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ih-
res Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, wobei das Verbot
insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Ar-
beitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und
Entlassung gilt. Die Benachteiligung hat im Vergleich zwischen Frauen und
Männern zu erfolgen, muss also einen Bezug zum Geschlecht haben. Da-
bei genügt grundsätzlich ein Vergleichsfall, denn das Diskriminierungsver-
bot ist in seinem Schutzbereich betroffen, sobald das Gleichbehandlungs-
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Seite 10
gebot in einem einzigen Vergleichsfall missachtet wurde (vgl. SABINE STEI-
GER-SACKMANN, in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, a.a.O., Art. 6
N. 34 und 36). Gemäss Art. 6 GlG wird bezüglich der Aufgabenzuteilung,
Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung,
Beförderung und Entlassung eine Diskriminierung vermutet, wenn diese
von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
4.3 Wie die Vorinstanz richtig festhält, findet die Beweislasterleichterung
nach Art. 6 GlG bei einer (allfälligen) Anstellungsdiskriminierung keine An-
wendung (vgl. SABINE STEIGER-SACKMANN, in: Kommentar zum Gleichstel-
lungsgesetz, a.a.O., Art. 6 N. 112). Vielmehr gilt für diesen Anwendungsfall
die allgemeine Beweislastverteilung von Art. 8 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Demnach hat jene
Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen
gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil
des BVGer A-1700/2017 vom 25. April 2018 E. 2; BVGE 2008/24 E. 7.2;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016,
Rz. 988). Somit ist das mutmassliche Opfer einer Anstellungsdiskriminie-
rung grundsätzlich gehalten, den Regelbeweis zu erbringen. Das hat zur
Folge, dass der Beweis erst dann als erbracht gilt, wenn das Gericht nach
objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung
überzeugt ist. Hierbei kann absolute Gewissheit nicht verlangt werden; es
genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel leicht er-
scheinen (vgl. DOMINIK MILANI, Die Geltendmachung von Entschädigungs-
ansprüchen infolge Anstellungsdiskriminierungen bei privatrechtlichen Ar-
beitsverhältnissen im erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidverfahren,
in: ArbR 2011, S. 39, 70; BGE 130 III 321, E. 3.2).
4.4 Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner
Ansicht – den Regelbeweis zu erbringen, dass ein Verstoss gegen das Ge-
schlechterdiskriminierungsverbot nach Art. 3 GlG vorliegt, welcher für die
Ablehnung seiner Bewerbung kausal war (vgl. DUNAND, a.a.O, p. 50 ff.).
Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so hat er die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen.
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Seite 11
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er mit zwei weiteren Kandida-
tinnen, B._______ und C._______, die sich ebenfalls für den Concours
2015 beworben hätten, eine Lerngruppe gebildet habe. Diese beiden Kan-
didatinnen würden sich durch eine überaus grosse Ähnlichkeit ihres Profils
mit demjenigen von ihm auszeichnen. Alle drei Bewerbende seien
Deutschschweizerinnen bzw. Deutschschweizer und spezialisiert auf die-
selben Sprachkenntnisse (Deutsch, Englisch und Französisch), hätten den
gleichen Universitätsabschluss von der gleichen Universität und seien alle
in der gleichen Alterskategorie. Schliesslich sei er in der Vorselektion nicht
zum Concours zugelassen worden, die beiden Kandidatinnen hingegen
schon. Er sei deshalb der Auffassung, dass nicht die von der Vorinstanz
genannten Gründe für das Erreichen der ersten Selektionsrunde massge-
bend seien, sondern dass er geschlechterspezifisch diskriminiert worden
sei, zumal andere relevante Erfahrungen für zukünftige Diplomatinnen und
Diplomaten, welche er in seinem Lebenslauf vorgebracht habe (z.B. rund
2-jähriger Militärdienst, 8-jährige Erfahrung bei der Französischen und
Amerikanischen Botschaft), nicht berücksichtigt worden seien.
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hält betreffend die Kandidatin C._______, mit welcher
sich der Beschwerdeführer unter anderem vergleicht, fest, dass sie die
letzte Prüfungsrunde im Rahmen des Concours nicht bestanden habe,
weshalb ihr Bewerbungsdossier nach dem Entscheid vom 24. November
2015 über die Aufnahme der Kandidatinnen und Kandidaten zur Volée
2015, d.h. zur internen Ausbildung, vernichtet worden sei.
5.2.2 Gemäss aArt. 27b Abs. 7 BPG (AS 2011 5583; in Kraft bis 31. De-
zember 2017) werden die in Papierform eingereichten Bewerbungsdos-
siers den abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern zurückgesendet.
Die übrigen Daten werden, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens, in-
nert drei Monaten vernichtet. Besondere Vereinbarungen mit den Stellen-
bewerberinnen und Stellenbewerbern bleiben vorbehalten. Die Aufbewah-
rungsfrist eines Dossiers kann verlängert werden, wenn dieses für die Be-
handlung von Beschwerden nach Art. 13 Abs. 2 GlG benötigt wird.
5.2.3 Das von C._______ eingereichte Bewerbungsdossier musste in An-
wendung von aArt. 27b Abs. 7 BPG spätestens drei Monate nach dem Ent-
scheid vom 24. November 2015 über die Aufnahme der Kandidatinnen und
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Kandidaten zur Volée 2015 vernichtet werden, weshalb es im Zeitpunkt der
Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 28. Dezember 2016 nicht
mehr verfügbar war. Demzufolge ist der vom Beschwerdeführer beantragte
Vergleich mit der Bewerbung von C._______ im vorliegenden Beschwer-
deverfahren nicht möglich.
5.3
5.3.1 In Bezug auf die Bewerbung von B._______ bringt die Vorinstanz vor,
dass diese mit derjenigen des Beschwerdeführers nicht gleichwertig sei.
B._______ würde eine beeindruckende Auflistung von Wohn- und Einsatz-
ländern ausweisen, welche mit der Auslanderfahrung des Beschwerdefüh-
rers nicht vergleichbar sei. Im Weiteren verfüge sie im Vergleich zum Be-
schwerdeführer über zusätzliche Sprachkenntnisse. Ausserdem komme es
im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens nicht nur auf objektive Kriterien,
sondern auch auf das subjektive Empfinden hinsichtlich Motivation und Be-
weggründe der Bewerbenden an. Aus diesem Grund sei bei der Beurtei-
lung des Bewerbungsdossiers auch auf den Gesamteindruck abzustellen.
Schliesslich sei der geleistete Militärdienst des Beschwerdeführers an sich
kein Kriterium für die Zulassung zum diplomatischen Concours, allerdings
habe diese Erfahrung, wie auch die Berufserfahrung bei der Französischen
und der US-amerikanischen Botschaft, zum positiven Gesamtbild beigetra-
gen.
5.3.2 Aus dem Bewerbungsdossier von B._______ geht hervor, dass sie
nebst Deutsch als Muttersprache auch Sprachkenntnisse in Französisch
(Niveau C2/C1), Englisch (Niveau C2), Spanisch (Niveau C2) sowie Italie-
nisch (Niveau A2/A1) aufweist. Im Vergleich mit dem Beschwerdeführer
verfügt sie mit Spanisch somit zusätzlich über sehr gute Kenntnisse einer
weiteren UNO-Sprache (vgl. Art. 7 der Weisung 200-4-021-D). Weiter ist
festzustellen, dass B._______ im Vergleich zum Beschwerdeführer über
eine grössere Auslanderfahrung insbesondere auch in beruflicher Hinsicht
verfügt. So war sie unter anderem bereits in Bolivien, Dänemark, Shanghai,
Madagaskar und auf den Philippinen tätig und leitete im Weiteren Projekte
in fragilen Staaten in Asien, Lateinamerika und im Nahen Osten, wohinge-
gen der Beschwerdeführer keine Berufserfahrung im Ausland ausweisen
kann. Auch unter diesem Aspekt hebt sich das Bewerbungsdossier von
B._______ im Vergleich zu demjenigen des Beschwerdeführers für die Kar-
rieredienste ab, auch wenn der Beschwerdeführer eine militärische Ausbil-
dung sowie Berufserfahrung auf der Französischen und der
US-amerikanischen Botschaft aufzuweisen vermag. Schliesslich gilt es –
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wie die Vorinstanz richtig vorbringt – zu berücksichtigen, dass es im Rah-
men der Beurteilung von Bewerbungsdossiers nebst den erforderlichen
fachlichen Anforderungen seitens der Bewerbenden auch auf das subjek-
tive Empfinden hinsichtlich Motivation und Beweggründe der Bewerbenden
ankommt, weshalb bei der Beurteilung einer Bewerbung auch der Gesamt-
eindruck eine Rolle spielt.
5.3.3 Demzufolge ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer im Vergleich mit der Bewerbung von B._______ ge-
schlechterspezifisch diskriminiert und aus diesem Grund im Rahmen der
Vorselektion nicht berücksichtigt worden sein sollte. Insbesondere kann
nicht festgestellt werden, dass er besser qualifiziert gewesen sei als seine
Kollegin. Vielmehr ist die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers im
Vergleich zu B._______ aufgrund objektiver Anforderungskriterien erfolgt.
5.4 Der Beschwerdeführer vertritt schliesslich die Auffassung, dass Krite-
rien, welche für die Zulassung eines männlichen Bewerbers zum Concours
gesprochen hätten, in ihrer Stärke zurückgestuft würden, um weibliche An-
wärterinnen zu begünstigen oder generell weiblichen Kandidatinnen den
Vorzug zu geben. So sei das EDA in der Vergangenheit in den meisten
Fällen bestrebt gewesen, eine ausgeglichene Einstellungsquote zwischen
männlichen und weiblichen Teilnehmenden des Concours anzustreben.
Dabei kritisiere er nicht eine solche Geschlechterquote per se, sondern das
Verfahren der sogenannten Vorselektion. Diesbezüglich sei die Wahr-
scheinlichkeit, dass eine Frau die erste Prüfungsrunde erreiche, viel höher
als diejenige eines Mannes, ohne dass die zu diesem Zeitpunkt ausge-
schiedenen Kandidaten eine Chance erhalten hätten, eine für einen Con-
cours typische Demonstration ihres Wissens oder Elemente eines Eig-
nungstests zu absolvieren, was aus seiner Sicht diskriminierend sei.
5.4.1 Nach Art. 3 Abs. 3 GlG stellen angemessene Massnahmen zur Ver-
wirklichung der tatsächlichen Gleichstellung keine Diskriminierung dar.
Diese Bestimmung bildet die formellgesetzliche Grundlage für Frauenför-
derungsmassnahmen im Erwerbsleben (ELISABETH FREIVOGEL, in: Kom-
mentar zum Gleichstellungsgesetz, a.a.O., Art. 3 N. 154). Somit verstos-
sen Massnahmen, die Arbeitgebende ergreifen, um den Anteil der Frauen
im Unternehmen oder in bestimmten Bereichen zu erhöhen, in denen sie
untervertreten sind, nicht gegen das GlG, auch wenn sie direkt an das Ge-
schlecht anknüpfen. Positive Massnahmen, auch Quotenregelungen, kön-
nen von öffentlichen oder privaten Arbeitgebenden getroffen werden, um
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bei der Vertretung der Geschlechter unter ihren Arbeitnehmenden eine fak-
tische Gleichstellung zu erreichen. Unzulässig ist eine solche Massnahme
nur, wenn sie unverhältnismässig ist, d.h., wenn sie ohne triftige Gründe,
die mit der Stelle selbst zu tun haben, im Ergebnis zu einer deutlich über-
proportionalen Berücksichtigung des einen Geschlechts führen würde (ELI-
SABETH FREIVOGEL, in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, a.a.O.,
Art. 3 N. 155).
5.4.2 Aufgrund des Gesagten sind angemessene Förderungsmassnah-
men zur Verbesserung des Anteils der Frauen bei der Zulassung zum Con-
cours – deren Vorhandensein die Vorinstanz im Übrigen bestreitet, indem
sie vorbringt, dass es im Rahmen des diplomatischen Concours keine Quo-
tenvorgabe gebe – grundsätzlich zulässig. Vorliegend ist jedoch nicht er-
sichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass
konkrete Frauenförderungsmassnahmen getroffen werden, welche gegen
das GlG verstossen würden. Der Beschwerdeführer rügt vielmehr das Zu-
lassungsverfahren zur ersten Prüfungsrunde an sich, worauf wie erwähnt
nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4.4).
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem beweisbe-
lasteten Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Beweis zu erbringen,
dass die Vorinstanz seine Bewerbung für die Begründung eines Arbeitsver-
hältnisses in den Karrierediensten infolge einer Diskriminierung aufgrund
seines Geschlechts abgelehnt hat. Die Nichtberücksichtigung des Be-
schwerdeführers ist vielmehr aufgrund sachlicher Kriterien erfolgt, so dass
eine geschlechterbedingte Diskriminierung zu verneinen ist. Demzufolge
hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht in den Berei-
chen des Personalrechts und der Geschlechtergleichstellung ist grundsätz-
lich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG und Art. 13 Abs. 5 GlG). Es sind
daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
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Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Marc Lichtensteiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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