Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8126/2010
Urteil vom 28. April 2011
Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
Beschwerdeführer,
gegen
Die Schweizerische Post, PostMail, Viktoriastrasse 21,
Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Standort Briefkasten.
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Sachverhalt:
A.
A._______ bewohnt ein 1980 erstelltes Einfamilienhaus an der Strasse
B._______ in C._______ bei D._______. Der Abstand der der Strasse
zugekehrten Hausfront zur Grundstücksgrenze beträgt rund 6 bis 7 m.
Der der Postzustellung dienende Briefkasten steht auf der linken Seite
des Vorplatzes im begrünten Vorgarten der Liegenschaft, etwas mehr als
einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
B.
Im Juni 2009 ersuchte A._______ die Schweizerische Post, ihm die
Rückversetzung des Briefkastens an die Hausmauer zu bewilligen.
Begründet wurde das Gesuch mit dem Vorhaben, den Vorgarten in einen
Steingarten umzuwandeln, in dem der Briefkasten an seinem alten
Standort störend wirken würde.
In Anschluss an einen Schriftenwechsel und einen Augenschein lehnte
die Post das Gesuch ab und erliess auf Antrag hin am 18. Oktober 2010
eine entsprechende Verfügung.
C.
Gegen diese Verfügung liess A._______ (Beschwerdeführer) am
18. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
einreichen. Beantragt wird deren Aufhebung und die Bewilligung der
Rückversetzung des Briefkastens. Die angefochtene Verfügung beruhe
auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung, unrichtigen
Rechtsanwendung und sei unangemessen.
D.
Die Post (Vorinstanz) beantragt am 19. Januar 2011 die Abweisung der
Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer hält am 23. Februar 2011 an seiner Beschwerde
fest und stellt zusätzlich das Eventualbegehren, die Angelegenheit sei zur
genauen Klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird,
soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) über die Platzierung von
Kundenbriefkästen dar. Dagegen steht die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 18 Abs. 1 des Postgesetzes vom
30. April 1997 [PG, SR 783.0]). Der mit seinem Gesuch unterlegene
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Für die Hauszustellung von Postsendungen ist am Domizil ein geeigneter
Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten, wobei das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation
(UVEK) die Bedingungen im Einzelnen festzulegen hat (Art. 9 Abs. 2 der
Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01]). Gemäss
Art. 11 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur
Postverordnung (Vo UVEK, SR 783.011) ist der Briefkasten an der
Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw.
zur Häusergruppe aufzustellen. Sind aufgrund dieser Vorschrift
verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am
nächsten zur Strasse liegt. Als Strassen gelten die für den motorisierten
Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsflächen. Besondere
Standortbestimmungen für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie
Ferienhaussiedlungen (Art. 12 und 13 Vo UVEK) fallen vorliegend nicht in
Betracht. Unter bestimmten in Art. 14 und 15 Vo UVEK umschriebenen
Voraussetzungen kann von den Standortbestimmungen abgewichen
werden (vgl. dazu E. 3).
2.1. In Anwendung von Art. 11 Vo UVEK hielt die Vorinstanz fest, dass
bereits der aktuelle Standort des Briefkastens nicht an der
Grundstücksgrenze liege und damit eigentlich nicht rechtskonform sei.
Dieser Zustand werde aber bis auf Weiteres geduldet. Die gewünschte
Rückversetzung hätte allerdings eine Vergrösserung des Abstandes des
Briefkastens zur Grundstücksgrenze beim Strassenzugang auf 7,2 m zur
Folge. Dies sei nicht akzeptabel, auch unter Berücksichtigung der
vorgeschlagenen Vergrösserung des Garagenvorplatzes.
2.2. Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz entgegen, bei Art. 11 Vo
UVEK gehe es hauptsächlich darum, eine motorisierte Zustellung ohne
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Umstände zu ermöglichen. Deshalb müssten offene und geeignete
Verkehrsflächen vorhanden sein. In seinem Fall sei aus
"strassentypographischer Sicht" gar keine offene und geeignete
Verkehrsfläche im Sinne von Art. 11 Vo UVEK vorhanden. Denn
zwischen der Strasse und dem Vorplatz seiner Liegenschaft liege ein
Trottoir. Der Postbote müsse deshalb sein Auto am Strassenrand
abstellen oder den Vorplatz der Liegenschaft befahren. Zudem
verhindere die vor der Liegenschaft als Verkehrsberuhigungsmassnahme
gebaute Verkehrsinsel, dass der Postbote die Liegenschaft direkt
anfahren könne. Tatsache sei, dass der Postbote sein Auto zwischen
seiner Liegenschaft und dem Nachbargrundstück abstelle und beide
Briefkästen zu Fuss bediene. Eine Art. 11 Vo UVEK entsprechende
Zustellung sei auf Grund der örtlichen Gegebenheiten somit gar nicht
möglich. Die Rückversetzung des Briefkastens bewirke somit keine
Verschlechterung der Zustellsituation. Der Beschwerdeführer schliesst
daraus, dass die Anforderungen von Art. 11 Vo UVEK bei einer
Rückversetzung eingehalten seien und gar keine Ausnahmebewilligung
nötig sei.
2.3. Gemäss Art. 11 Vo UVEK kommt für die Standortwahl einzig die
Grundstücksgrenze in Frage. Massgebend ist dabei in erster Linie die
Grenze beim allgemein genutzten Hauszugang. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers kann aus dem dritten Satz von Art. 11 Vo UVEK
nicht abgeleitet werden, die Art und Weise der Postzustellung oder der
damit verbundene Aufwand spiele ebenfalls eine Rolle. Im Gegenteil
basiert Art. 11 Vo UVEK auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand
beim Standort an der Grundstücksgrenze am geringsten ist. Die
Bedürfnisse der motorisierten Zustellung sind nur dann in Betracht zu
ziehen, wenn Grundstücksgrenze und Hauszugang mehrere Standorte
zulassen. In diesem Fall ist im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums und im
Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu
wählen, der am nächsten zur Strasse bzw. zu der für den motorisierten
Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsfläche liegt. Dem von der
Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Beschwerdeentscheid der
Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt H-
2006-31 vom 23. Oktober 2006 kann diesbezüglich (bloss) entnommen
werden, dass Garagenvorplätze nicht als offene und geeignete
Verkehrsflächen gelten, weil sie häufig auch als Abstellplatz für
Motorfahrzeuge benutzt würden und daher für den motorisierten
Zustelldienst nicht immer oder nur unter erschwerten Bedingungen
zugänglich seien (Beschwerdeentscheid H-2006-31 E. 6.3). Würde
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hingegen bei der Anwendung von Art. 11 Vo UVEK nicht die
Grundstücksgrenze, sondern die Zustellungsart als Standortkriterium in
Betracht gezogen, hätte, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, jede
Änderung der Zustellorganisation – wie beispielsweise die Einführung von
(Elektro-)Roller anstelle von Autos – Einfluss auf den Briefkastenstandort.
2.4. Der vom Beschwerdeführer gewünschte Briefkastenstandort liegt
nicht an der Grundstücksgrenze. Bereits aus diesem Grund ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass Art. 11 Vo UVEK nicht erfüllt ist (vgl.
diesbezüglich auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006
vom 6. Februar 2007 E. 9.2). Die Frage der Vereinbarkeit des heutigen
Briefkastenstandortes mit Art. 11 Vo UVEK bildet nicht
Verfahrensgegenstand.
3.
Art. 14 und 15 Vo UVEK sehen Ausnahmen für den Briefkastenstandort
vor. Vorliegend fällt einzig Art. 14 Abs. 1 Bst. c in Betracht. Danach kann
von den Standortbestimmungen (Art. 11 ff. Vo UVEK) abgewichen
werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Die
Post erteilt die notwendige Ausnahmebewilligung (Art. 14 Abs. 2 Vo
UVEK).
3.1. Mit Verweis auf die Rechtsprechung stellt sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt, beim Mehraufwand dürfe nicht auf den jeweiligen Einzelfall
abgestellt werden, sondern es müsse bei Zugeständnissen eine
Hochrechnung auf andere Postkunden in vergleichbarer Situation
erfolgen. Deshalb müssten selbst bei einem im Einzelfall nur wenige
Schritte ausmachenden Mehraufwand ernsthafte Gründe für eine
Ausnahmebewilligung gegeben sein. Vorliegend würden dafür jegliche
Anhaltspunkte fehlen. Weiter bestehe kein Anspruch auf
Gleichbehandlung mit anderen, derzeit noch nicht geprüften und allenfalls
nicht den geltenden Vorgaben entsprechenden Hausbriefkästen in der
Nachbarschaft.
3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht von einer
Verschlechterung der Zustellsituation auszugehen. Einerseits sei der
Fussweg für den Postboten, der sein Fahrzeug nicht unmittelbar bei der
Grundstücksgrenze abstellen könne, auch im Falle einer Rückversetzung
des Briefkastens praktisch gleichlang. Dass sich der zu Fuss
zurückzulegende Weg von 1,2 m auf 7 m verlängere, sei falsch. Hinzu
komme, dass die Post in der Gemeinde per 1. Januar 2010 den sog.
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"Hausservice" eingeführt habe, so dass der Postbote verpflichtet sei, sich
bei Bedarf mehrmals pro Woche an der Haustüre der Kundschaft zu
melden und Dienstleistungen zu erbringen. Dieser Service werde vom
mittlerweile pensionierten Beschwerdeführer und dessen Ehefrau
vermehrt in Anspruch genommen. Dabei überreiche der Postbote
gleichzeitig auch die Post. Die örtlichen Gegebenheiten und die
massgebende aktuelle Zustellpraxis würden somit bei der beantragten
Änderung des Briefkastenstandortes zu keinem Mehraufwand führen.
Hypothetische Annahmen wie ein Zustelldienst mittels Elektroroller,
dessen Machbarkeit in den Wintermonaten wegen der Steilheit der
Strasse ohnehin in Frage zu stellen sei, müssten unbeachtlich bleiben.
Abgesehen von diesen unvollständigen tatsächlichen Feststellungen
habe die Vorinstanz die Ausnahmeregel falsch angewendet, indem sie
den Mehraufwand, der vorliegend, wenn überhaupt, höchstens zwei
zusätzliche Schritte ausmache, nicht einzelfallbezogen berücksichtigt,
sondern auf sämtliche Postkunden hochgerechnet habe. Selbst im Falle
einer Hochrechnung wäre vorliegend die Mehrbelastung vorab unter
Berücksichtigung des Hausservices derart gering, dass sie im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK ohne weiteres vertretbar sei. Dabei sei zu
beachten, dass diverse Briefkästen in der Nachbarschaft auch bei
Neubauten an den Hausfassaden bzw. im Eingangsbereich angebracht
seien. Die unterlassene Einzelfallbeurteilung bzw. die schematische
Vorgehensweise verstosse zudem gegen den Grundsatz der
Angemessenheit. In diesem Zusammenhang hätten auch die Interessen
des Grundeigentümers an der uneingeschränkten Ausübung des
Eigentumsrechts den Interessen an der Sicherstellung einer einfachen
und effizienten Sendungszustellung gegenübergestellt werden müssen.
Das Gesuch um Rückversetzung des Briefkastens sei entgegen der
Behauptung der Vorinstanz wiederholt mit der geplanten Umgestaltung
des Vorplatzes begründet worden. Durch den jetzigen Standort des
Briefkastens werde es ihm faktisch verunmöglicht, den Vorplatz
umzugestalten, weil der Briefkasten am aktuellen Standort nicht mehr ins
neue Umgebungsbild passen, sondern mitten aus den mit Steinen
erweiterten Vorplatz ragen würde.
3.3. Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nennt als Voraussetzung für eine
Ausnahmebewilligung einen für die Postzustellung vertretbaren
Mehraufwand. Einen Massstab, wann der Mehraufwand noch als
vertretbar zu gelten hat, nennt die Vo UVEK nicht. Die Voraussetzungen
sind damit in einer offenen Weise umschrieben, die nach einer wertenden
Konkretisierung durch Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen
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unbestimmten Gesetzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage,
die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist
(Art. 49 VwVG). Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt es sich allerdings,
wenn die rechtsanwendende Behörde besondere Kenntnisse aufweist
und die begriffliche Offenheit bezweckt, ihr einen Handlungsspielraum
einzuräumen und so technischen oder örtlichen Gegebenheiten besser
Rechnung zu tragen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 29
f.). Die Folgen eines für die Postzustellung ungünstigeren, weil Art. 11 Vo
UVEK nicht entsprechenden Briefkastenstandortes kann die Vorinstanz
besser beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Die vorinstanzliche
Auslegung des Begriffs des zumutbaren Mehraufwandes ist daher nur mit
einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Postzustellung als
Teil des Universaldienstes in der ganzen Schweiz gewährleisten muss
(Art. 2 Abs. 1 und 2 PG). Nach konstanter Rechtsprechung ist es deshalb
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerechtfertigt, wenn die
Vorinstanz den durch eine Ausnahmeregelung bedingten Mehraufwand
nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zieht, sondern diesen auf
sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation
hochrechnet. Führt eine solche Hochrechnung zu einem nicht
unerheblichen Mehraufwand, ist dieser nur dann vertretbar, wenn
ernsthafte Gründe dafür vorliegen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3,
A-2037/2006 vom 23. April 2007 E. 9.6 und A-2038/2006 vom 6. Februar
2007 E. 10.2).
3.3.1. Vorliegend hätte die Rückversetzung des Briefkastens an den vom
Beschwerdeführer gewünschten Standort zur Folge, dass im Vergleich
mit dem von Art. 11 Vo UVEK geforderten Standort ein Abstand von rund
7 m zur Grundstücksgrenze entstehen würde. Selbst unter
Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dokumentierten heutigen
Zustellpraxis würde sich der Zustellweg für den Postboten um einige
Schritte verlängern und dadurch bedingt ein – wenn auch sehr geringer –
Mehraufwand entstehen. Gegenteilige Behauptungen des
Beschwerdeführers leuchten nicht ein. Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang auch, dass die Vorinstanz im fraglichen Postzustellkreis
offenbar einen sog. Hausservice eingeführt hat, erfolgt dieser doch
unbestritten nur bei Bedarf. Selbst der Beschwerdeführer behauptet nicht,
diesen Dienst regelmässig oder sogar täglich in Anspruch zu nehmen. In
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Betracht zu ziehen ist demgegenüber, dass der bescheidene
Mehraufwand von der heutigen Zustellpraxis abhängt und bei einer
Umstellung des Zustelldienstes beispielsweise auf Elektroroller im
Vergleich mit der Zustellung an der Grundstücksgrenze zunehmen würde,
können doch Vorplätze als Abstellplatz benutzt und deshalb vom
Postboten nicht befahren werden (vgl. E. 2.3). Weil die Rückversetzung
unabhängig von der Zustellart bewilligt würde, ist diesem hypothetischen
Umstand entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls
Rechnung zu tragen. Dessen Einwand, Elektroroller seien im Winter
wegen der steilen Strasse nicht geeignet, erscheint demgegenüber als
wenig plausibel, zumal winterliche Strassenverhältnisse wohl eher die
Ausnahme bilden und der heutige Zustelldienst offenbar auch im Winter
regelmässig per Auto erfolgt.
3.3.2. Würde nun die Vorinstanz die beantragte Rückversetzung ohne
zwingende Gründe tolerieren, hätte dies zur Folge, dass mit einem
Schlag eine Vielzahl von Postkunden unter Berufung auf das Gebot der
Gleichbehandlung (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ebenfalls eine
Rückversetzung ihres Briefkastens durchsetzen könnten bzw. die
Vorinstanz bei der Überprüfung von Fällen mit rückversetzten Briefkästen
– wie beispielsweise die vom Beschwerdeführer dokumentierten Fälle
(vgl. E. 4) – gebunden wäre. Dies würde der Absicht der
Ausnahmeregelung, dass nur eine geringe Zahl von Eigentümer davon
profitieren sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2037/2006
vom 23. April 2007 E. 9.6), zuwiderlaufen.
3.3.3. Vorliegend begründet der Beschwerdeführer den
Ausnahmetatbestand einzig mit der Gestaltung seines Vorplatzes bzw.
mit der beeinträchtigten Ästhetik durch einen mitten in einem Steingarten
herausragenden Briefkasten. Dieser Grund überzeugt bereits deshalb
nicht, weil es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, den
Briefkastenstandort an die Grundstücksgrenze und damit an den Rand
des geplanten Steinvorgartens zu verlegen. Zudem können ästhetische
Gesichtspunkte als Folge einer geplanten Gartenumgestaltung kaum
derart gewichtig sein, dass sie das Interesse der Vorinstanz an einer
einfachen und effizienten Sendungszustellung zu überwiegen vermögen.
Andernfalls wäre es für Liegenschaftseigentümer ein Leichtes, durch
gestalterische Massnahmen eine Rückversetzung des Briefkastens zu
erzwingen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo
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UVEK nicht erfüllt. Auf die eigentumsrechtlichen Aspekte ist noch
einzugehen (E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei mehreren, auch neueren
von ihm dokumentierten Liegenschaften in der Nachbarschaft toleriere
die Vorinstanz Briefkastenstandorte an der Hausfassade, was gegen das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV)
verstosse. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht
grundsätzlich nicht. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, dass sie –
wenn auch zeitlich gestaffelt – bemüht sei, die rechtmässige Ordnung zu
prüfen und durchzusetzen. Selbst wenn in der Nachbarschaft
vergleichbare Verhältnisse vorliegen würden, vermag das
Bundesverwaltungsgericht keine rechtsungleiche oder willkürliche
Gestaltungspolitik der Vorinstanz zu erkennen (vgl. dazu bereits Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 8,
A-2037/2006 vom 23. April 2007 E. 9.5 und A-2038/2006 vom 6. Februar
2007 E. 12.1).
5.
Was schliesslich den Einwand bezüglich eines unrechtmässigen Eingriffs
in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) angeht, so werden dem
Beschwerdeführer durch die Weigerung der Vorinstanz, den Briefkasten
zurückversetzen zu dürfen, weder Eigentumsrechte entzogen noch die
Nutzungs- oder Verfügungsmöglichkeiten am Eigentum beeinträchtigt.
Betroffen ist einzig die Inanspruchnahme des Postzustellungsservices im
Sinne einer staatlichen Leistung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, auf
diese Dienstleistung zu verzichten und die ihm bereitgestellte Post bei der
nächstgelegenen Annahmestelle abzuholen (vgl. Art. 9 Abs. 3 VPG). Bei
den Anforderungen an den Briefkasten kann sich deshalb einzig die
Frage des faktischen bzw. mittelbaren Eingriffs in die Eigentumsgarantie
stellen. Dabei gilt der Schutzbereich des Grundrechts nur bei einer
gewissen Eingriffsintensität betroffen, wenn die bestimmungsgemässe
Eigentumsnutzung verunmöglicht oder zumindest in unzumutbarer Weise
erschwert wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom
6. Februar 2007 E. 7). Vorliegend ist ein solcher Fall ohne weitere
Darlegungen zu verneinen. Im Übrigen dürfte es dem Beschwerdeführer
– wie bereits festgehalten (E. 3.3.3) – ohne weiteres möglich sein, den
Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen, um die behauptete
ästhetische Störung zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren.
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6.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die beantragte Rückversetzung des
Briefkastens Art. 11 Vo UVEK widerspricht und auch keine Ausnahme
nach Art. 14 f. Vo UVEK gegeben ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist
deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist als unbegründet
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei und er hat folglich die auf Fr. 1'500.-
festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen.
8.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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