Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-817/2010
Urteil vom 16. Februar 2011
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Christian Kindler.
Parteien 1. A._______ und B._______,
2. C._______,
3. D._______,
4. E._______,
5. F._______,
6. G._______,
alle vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Urs Eymann,
Breitenrainstrasse 27, 3013 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Bern, 3000 Bern,
handelnd durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
des Kantons Bern, Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK),
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Plangenehmigung (N5 Umfahrung Biel, Ostast, Verzweigung
Brüggmoos).
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Sachverhalt:
A.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) genehmigte am 14. September 2004 das
Ausführungsprojekt für die Nationalstrasse N5, Ostast der Umfahrung
Biel, zwischen dem Bözingenmoos im Norden und dem Brüggmoos im
Südosten von Biel. Das ursprünglich in diesem Ausführungsprojekt
ebenfalls enthaltene Verzweigungsbauwerk Brüggmoos schloss das
UVEK aber aufgrund verschiedener planerischer Unzulänglichkeiten von
der Genehmigung aus.
B.
Der Kanton Bern reichte am 11. September 2006 beim UVEK ein neues
Ausführungsprojekt für das überarbeitete und redimensionierte
Verzweigungsbauwerk Brüggmoos ein (Ausführungsprojekt 2006).
Dieses wurde vom 5. Oktober bis zum 3. November 2006 öffentlich
aufgelegt, wobei während dieser Zeit zahlreiche Einsprachen dagegen
eingingen. Zu diesen nahm der Kanton Bern am 19. Februar 2007
Stellung. Das UVEK stellte die Projektunterlagen und die Eingaben aus
der öffentlichen Auflage ebenfalls dem Bundesamt für Raumentwicklung
(ARE), dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie dem Bundesamt für
Strassen (ASTRA) zu und zog diese ins Verfahren mit ein. Mit der
Mehrzahl der Einsprechenden führte das UVEK im Sommer 2008
Einspracheverhandlungen durch, wobei die meisten der Einsprachen
nicht bereinigt werden konnten.
C.
Am 6. Januar 2010 erteilte das UVEK die Plangenehmigung zum
Ausführungsprojekt "N5 Yverdon-les-Bains - Luterbach, Umfahrung Biel,
Ostast, Verzweigung Brüggmoos" auf der Basis des Ausführungsprojekts
2006 mit einer integrierten Rodungsbewilligung und unter zahlreichen
Auflagen. Mit Dispositiv-Ziff. 5 gewährte das UVEK die beantragten
Erleichterungen für die Beurteilungspunkte 12 (Einmündung
Industriestrasse in die Bielstrasse in Brügg, Liegenschaften Nr. _______
und _______ bis _______), 13 (Industriestrasse, Liegenschaft
Nr. _______) und 38 (Erlenstrasse, Liegenschaft Nr. _______). Unter
Dispositiv-Ziff. 6 wies es unter anderem die Einsprache(n) von A._______
und B._______ und Mitbeteiligte im Wesentlichen ab, soweit es darauf
eintrat.
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D.
Gegen diese Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz) erheben
A._______ und B._______ zusammen mit fünf Mitbeteiligten
(Beschwerdeführende) am 10. Februar 2010 Beschwerde vor dem
Bundesverwaltungsgericht. Sie stellen dabei das Hauptbegehren, es sei
auf den in Brügg geplanten Ausbau der "Querstrasse" (Industriestrasse
bis Bielstrasse) zu verzichten. Eventuell sei anstelle dieser
Querverbindung eine neue Verbindung über die Mittelstrasse auf die
Bielstrasse herzustellen.
E.
Sowohl der Kanton Bern (Beschwerdegegner) mit Beschwerdeantwort
vom 29. April 2010 wie auch das UVEK mit Vernehmlassung vom
30. April 2010 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli
2010 hat zudem das BAFU eine Stellungnahme eingereicht.
F.
Auf die Ausführungen der Beteiligten in den erwähnten Rechtsschriften
sowie der Beschwerdeführenden in der abschliessenden Stellungnahme
vom 14. September 2010 wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss den
Art. 33 oder 34 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben und das UVEK ist eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 10. Februar 2010
erhobenen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6.
Januar 2010 (angefochtene Verfügung) zuständig.
2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben als
beteiligte Partei(en) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, indem
sie im Sinne von Art. 27d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960
über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) Einsprache erhoben haben,
welche von der Vorinstanz zumindest teilweise abgewiesen worden ist.
Sie sind als Grundeigentümer im entsprechenden Projektperimeter an der
Bielstrasse bzw. am Gartenweg in Brügg (Bereich Kreuzung bzw.
Einführung der Industriestrasse in die Bielstrasse) von der angefochtenen
Verfügung allesamt besonders betroffen und damit zur Beschwerde
legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG).
5.
Mit der angefochtenen Verfügung zur Verzweigung Brüggmoos hat die
Vorinstanz ein Ausführungsprojekt zu Nationalstrassen genehmigt.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 NSG geben die Ausführungsprojekte Aufschluss
über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die
Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien. Das
UVEK erteilt mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht
erforderlichen Bewilligungen; kantonale Bewilligungen und Pläne sind
nicht erforderlich (Art. 26 Abs. 2 und 3 NSG).
6.
Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden, es sei auf den geplanten
Ausbau der sog. "Querstrasse" (Industriestrasse bis Bielstrasse) in Brügg
zu verzichten, begründen diese wie folgt: Diese Strasse sei keine
Nationalstrasse und sie stelle auch keinen Anschluss an eine solche her.
Es handle sich zudem gerade nicht um eine Verbindungsstrecke gemäss
Art. 3 (richtig: Art. 2) Bst. c der Nationalstrassenverordnung vom
7. November 2007 (NSV, SR 725.111). Es werde bestritten, dass die
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Querstrasse überhaupt einen zulässigen Inhalt des vorliegenden
Ausführungsprojekts darstellen könne. Diese sei auch überflüssig, da der
heutige Anschluss auf die T6 in Brügg bestens funktioniere. Der teure
Vollanschluss Brügg sei vollständig unnötig und sei noch gar nicht
rechtskräftig geplant bzw. nicht gleichzeitig aufgelegt worden.
6.1. Die Beschwerdeführenden verwechseln und vermischen mit diesen
Ausführungen – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig
festhält – offensichtlich zumindest teilweise die Inhalte der verschiedenen
Ausführungsprojekte zur Ostumfahrung Biel (vgl. dazu bereits vorne
Sachverhalt Bst. A ff.).
6.1.1. Beim alten Ausführungsprojekt 2002 schloss das UVEK wegen
planerischer Unzulänglichkeiten das mitenthaltene Verzweigungsbauwerk
Brüggmoos bewusst von der Genehmigung aus. Das vom UVEK nun
genehmigte neue Vorhaben – das Ausführungsprojekt 2006 – sieht einen
grundsätzlich in das Verzweigungsbauwerk Brüggmoos integrierten
Vollanschluss Brügg vor, wobei aber – wie sich auch aus den
einschlägigen Plänen zum Projekt ergibt – soweit möglich eine räumliche
Trennung von Anschluss und Verzweigung gewählt worden ist. Dadurch
konnte laut übereinstimmenden Angaben aller involvierten
Behördenstellen eine platzsparende und kostengünstige Lösung erzielt
werden. Der Vollanschluss Brügg wird ergänzt durch zwei einige hundert
Meter westlich davon liegende Direktrampen an die Portstrasse, welche
als Ein- bzw. Ausfahrt nach und von Solothurn den Halbanschluss Biel-
Süd bilden. Alle übrigen Verbindungen – ebenfalls zum neuen
Längholztunnel Richtung Solothurn – erfolgen über den Vollanschluss
selber im Bereich der Mittelstrasse in der Industriezone Brügg.
6.1.2. Eine wesentliche Änderung gegenüber dem alten
Ausführungsprojekt 2002 erfolgte im örtlichen Bereich der
Beschwerdeführenden insofern, als die Verbindung der Bielstrasse mit
der Industriestrasse (also die sog. Querstrasse) nur bis zum Tennis- und
Squashzentrum ausgebaut wird. Auf deren Weiterführung durch den
Pfeidwald bis zur Erlenstrasse wurde verzichtet.
6.1.3. Entscheidend ist ebenfalls, dass der neue Vollanschluss Brügg den
heutigen Vollanschluss auf die Kantonsstrasse T6 ersetzen wird. Der
Projektperimeter umfasst gemäss den vorliegenden Unterlagen auch die
4-streifige T6 vom Verzweigungsbauwerk über den Anschluss Brügg bis
zum Spurabbau auf die bestehende 2-streifige kantonale
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Hochleistungsstrasse. Es wird entgegen den verwirrlichen Aussagen der
Beschwerdeführenden nicht später einen neuen Vollanschluss an die
Querstrasse geben, welcher zusätzlich zum bestehenden dazukäme,
sondern der neue Vollanschluss ist jetzt im Projekt enthalten, vom UVEK
genehmigt worden und ersetzt den heute bestehenden Vollanschluss an
die T6 im Wohngebiet. Nebst der angefochtenen Verfügung hält unter
anderem auch der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) 3. Stufe zur
Umfahrung Biel, Brüggmoos, revidiertes Ausführungsprojekt vom
28. Februar 2006, revidiert 30. Juni 2006 (UVB 3. Stufe) fest (Ziff. 1.2 S. 4
zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP]), das
Teilprojekt Brüggmoos verknüpfe die N5 mit der T6 und schaffe die
Anschlussmöglichkeiten an die regionalen und städtischen Strassen im
Süden von Biel. Mit dem neuen Anschluss im Gewerbegebiet von Brügg
könne der im Wohngebiet liegende bestehende Anschluss Brügg der T6
geschlossen werden. Dies werde als kantonales Strassenprojekt
vorbereitet und in einem parallelen Verfahren zum
nationalstrassenrechtlichen Ausführungsprojekt Brüggmoos erarbeitet
und gleichzeitig zur Auflage und Genehmigung gebracht (vgl. auch
Beilage 39 der Beschwerdeantwort: Strassenplan Kantonsstrasse Nr. 6
vom 31. Juli 2006 "Aufhebung bestehender Anschluss Brügg und Bau
Lärmschutzwände").
Die beiden Projekte zu den Anschlüssen Brügg wurden denn auch vom Tiefbauamt des Kantons Bern
koordiniert, die öffentliche Auflage fand gemeinsam im Oktober/November 2006 statt und gemäss
Beschwerdeantwort des Kantons Bern ist die Genehmigung im kantonalen Verfahren ebenfalls erfolgt. Die
Aufhebung des heute bestehenden Anschlusses Brügg im entsprechenden kantonalen Verfahren kann im
Übrigen hier nicht weiter Thema sein. Entsprechende Einwände in diesem Zusammenhang (welche die
Beschwerdeführenden aber gar nicht konkret vorbringen) wären nämlich dort geltend zu machen und zu
beurteilen. Weil wie ausgeführt nur ein Vollanschluss im Zusammenhang mit dem Verzweigungsbauwerk
Brüggmoos erstellt wird bzw. bestehen bleibt, ist offensichtlich, dass der neu im Ausführungsprojekt 2006
enthaltene Anschluss keineswegs unnötig ist. Er stellt vielmehr einen ganz zentralen Bestandteil dieses
Ausführungsprojekts dar, ohne den sowohl das bundesrechtliche Plangenehmigungsverfahren wie auch
das kantonalrechtliche Verfahren zur Aufhebung des bisherigen Vollanschlusses Brügg keinen Sinn
ergäbe. Ein entsprechender Antrag auf Aufhebung dieses entscheidenden Projektbestandteils (welcher
hier ebenfalls nicht konkret gestellt wird) wäre damit schon aus planungsrechtlichen Gründen ohne
weiteres abzuweisen.
6.1.4. Weiter ist zwar zutreffend, wie dies auch das UVEK in seiner
Vernehmlassung festhält, dass die Industriestrasse bis zu ihrer
Einmündung in die Bielstrasse in Brügg heute eine nicht leistungsfähige
Lokalstrasse darstellt, die bloss der Erschliessung des Gewerbe- und
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Industriegebiets Brügg (hauptsächlich nördlich der T6) dient. Dies ändert
nichts daran, dass diese Strasse in ihrer ausgebauten Form formell als
Verbindung zur Nationalstrasse, d.h. als Autobahnzubringer zum
künftigen Vollanschluss Brügg, im Ausführungsprojekt 2006 enthalten ist.
Entgegen den Beschwerdeführenden ist daran auch inhaltlich nichts
auszusetzen, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Bst. c NSV erfüllt
sind: Demnach bilden Bestandteil der Nationalstrasse unter anderem die
Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen
Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem
Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder
Kreiseln (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007
E. 9.1.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gerade weil die
sog. Querstrasse heute bloss eine unbedeutende bzw. einzig dem
Industriequartier als Anschluss dienende Lokalstrasse ist, stellt deren
umfassender Ausbau als Verbindungsstrecke bis zur nächsten
leistungsfähigen Strasse, welche hier die Bielstrasse ist, klarerweise auch
inhaltlich einen Nationalstrassenbestandteil dar. Diese Strasse bzw.
deren Ausbau bis zur Einmündung in die Bielstrasse ist somit zu Recht in
den Projektperimeter des bundesrechtlichen Verfahrens einbezogen
worden.
6.2. Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Ausbaus der
sog. Querstrasse verlangen, weil diese zur Erschliessung des
Vollanschlusses Brügg überflüssig sei, ist Folgendes festzuhalten: Mit
ihrem diesbezüglichen Begehren wollen die Beschwerdeführenden auf
die bereits im vorinstanzlichen Verfahren umfassend geführte
Variantendiskussion zurückkommen. Sie bevorzugen zur Erschliessung
des Vollanschlusses Brügg die sog. Variante 1 mit bloss einer
Haupterschliessungsachse südlich der heutigen T6 über die Neubrück-
und Erlenstrasse, während das UVEK in der angefochtenen Verfügung
die Variante 2 mit zwei Haupterschliessungsachsen im Norden (über die
Bielstrasse) und Süden des künftigen Vollanschlusses genehmigt hat.
Diese Variante 2 hat – wie die Vorinstanz und der Kanton Bern richtig
festhalten – sich im Rahmen eines partizipativen Planungsprozesses
unter Einbindung aller bedeutenden Akteure durchgesetzt. Dabei haben
sich insbesondere die umliegende Region und die direkt betroffene
Gemeinde Brügg für die gewählte Lösung ausgesprochen.
6.2.1. Diesem Variantenentscheid und der Einschätzung der Vorinstanz
ist hier beizupflichten. Der Vergleich verschiedener Lösungen ist
sicherlich dann angezeigt, wenn die Varianten, die einander
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gegenübergestellt werden, echte Alternativen sind. Varianten sind zudem
dort zu prüfen, wo tatsächlich ein Konflikt mit den einschlägigen
Vorschriften zu erkennen ist. Im Plangenehmigungsverfahren muss
dagegen nicht jede möglicherweise auch bundesrechtskonforme Variante
dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden. Der Entscheid,
welche von mehreren bundesrechtskonformen und zweckmässigen
Varianten umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der
Planungsbehörde. Diese kann mit der Feststellung, dass ein
eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt
und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten
ausschliessen. Denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts
impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen
worden ist (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.2 f. mit Hinweisen).
6.2.2. Hervorzuheben ist, dass der Variante 2 insbesondere auch die
Fachbehörden zugestimmt haben. So hat das ARE im Rahmen seiner
Stellungnahme vom 8. Januar 2007 zum Ausführungsprojekt 2006
festgehalten, dieses weise gegenüber dem ursprünglichen
Ausführungsprojekt wesentliche Verbesserungen auf. Seine früheren
Anliegen seien berücksichtigt, weswegen dem Ausführungsprojekt
Verzweigung Brüggmoos aus Sicht der Raumentwicklung zugestimmt
werden könne. Das BAFU hat sowohl in seiner Stellungnahme vom
18. April 2007 wie auch in derjenigen vom 2. Juli 2010 im vorliegenden
Beschwerdeverfahren keinerlei Bedenken betreffend der
Bundesrechtskonformität der vom UVEK gewählten Variante geäussert
(zur positiven lärmschutzrechtlichen Einschätzung des BAFU und auch
des Bundesverwaltungsgerichts selber vgl. hinten E. 8). Auch von Seiten
anderer beteiligter Fachstellen wie etwa dem ASTRA mit abschliessender
Stellungnahme vom 17. November 2009 sind keine hier relevanten
Vorbehalte angemeldet worden. Das Bundesverwaltungsgericht, welches
zudem nicht Oberplanungsbehörde ist (vgl. dazu u.a. BGE 129 II 331 E.
3.2), hat hier keinen Anlass, von diesen Einschätzungen der
massgebenden Fachbehörden abzuweichen.
6.2.3. Wie das Arbeitspapier vom 19. Juni 2007 "Ausführungsprojekt N5
Brüggmoos, verkehrlich flankierende Massnahmen (vfM) Brügg" zu den
Einsprachen zeigt, wurde die Variante 1 im Rahmen des
Planungsprozesses eingehend geprüft. Die Problematik der Variante 1
mit bloss einer Haupterschliessungsachse zeigte sich unter anderem
darin, dass es einschneidender Massnahmen bedurft hätte, um den
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Verkehr allein auf der südlichen Achse abzuwickeln. So wäre eine
Sperrung der SBB-Brücke auf der Industriestrasse für den
Motorfahrzeugverkehr nötig gewesen. Dies hätte folgende Nachteile
gehabt: Der Anschlussknoten Kreisel Mittelstrasse / Erlenstrasse sowie
die Erlenstrasse selbst mit der Ausfahrt Centre Brügg hätten eine zu
grosse und kritische Belastung erhalten. Die Wohngebiete Neubrück-,
Erlen- und Poststrasse wären gegenüber dem Referenzzustand nur
geringfügig (anstatt wie bei Variante 2 stärker) entlastet worden und der
Ziel- sowie Quellverkehr von Brügg hätte das Siedlungsgebiet auf
längeren Routen durchqueren müssen. Aus Sicht der Bearbeiter war
diese Variante abzulehnen, weil insgesamt der Vollanschluss Brügg
schlechter ausgenutzt worden wäre und es negative Auswirkungen
sowohl auf das Nationalstrassen- wie auch das Lokalnetz gegeben hätte.
Die Variante 2 ist dagegen als verkehrsmässig gut funktionierende
Variante ohne grössere Umsetzungsprobleme und mit gleichmässiger
Auslastung des vorhandenen Strassennetzes bevorzugt worden; mit dem
einzigen Nachteil, dass die Mehrbelastung der (östlichen) Bielstrasse
nicht eliminiert werden konnte.
6.2.4. Aufgrund dieser problemlos nachvollziehbaren Ausführungen in
Verbindung mit den gesamten vorliegenden Projektunterlagen erscheint
die Variante 2 auch dem Bundesverwaltungsgericht als die inhaltlich
überzeugendere Variante. Wenn man den bei solchen Grossprojekten
unabdingbaren Gesamtblick wahrt, ist erkennbar, dass die Variante 2
zwar für die Beschwerdeführenden Mehrbelastungen bringt, für die
gesamte Bevölkerung und insbesondere diejenige, welche in anderen
Kernteilen des Projektes (gesamter Bereich südliche
Haupterschliessungsachse sowie alle östlichen Bieler Gebiete; zudem
zusätzlich Bereich alter Anschluss Brügg) betroffen ist, aber insgesamt
vorteilhafter ist als die Variante 1. In der Beschwerdeantwort des Kantons
Bern wird denn auch noch einmal dargelegt, dass insgesamt nur wenige
Personen direkt durch Mehrverkehr betroffen sind, während eine grosse
Mehrheit von Anwohnern durch die N5 und die Anschlusskonzeption vom
heutigen Verkehr entlastet werden. Dies geht auch aus dem Bericht
"Ausführungsprojekt Brüggmoos, Projektentwicklung und
Variantenstudien (Orientierende Beilagen)" vom 31. August 2006 (Beilage
38 zur Beschwerdeantwort des Kantons Bern) hervor. In diesem Bericht
ist detailliert festgehalten, dass das revidierte Ausführungsprojekt als
Bestvariante aus einem umfangreichen partizipativen Planungsprozess
hervorgegangen ist und von allen untersuchten Varianten die vom UVEK
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nun genehmigte Lösung die verschiedenen Kriterien aus den Bereichen
Verkehr, Siedlung, Umwelt und Kosten am besten erfüllt.
Unter diesen Umständen ist (ebenfalls) nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht
ausgeführt, wieso und inwiefern die gewählte Variante gegen den Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3
Bst. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) verstossen sollte,
wonach Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und
Erschütterungen möglichst verschont werden sollen. Vielmehr ist eine Mehrbelastung im begrenzten
örtlichen Bereich der Beschwerdeführenden aufgrund der gesamtplanerischen Optimierung im Rahmen
des Ausführungsprojekts 2006 nicht zu vermeiden und grundsätzlich hinzunehmen (zu den
lärmschutzrechtlichen Aspekten im Einzelnen hinten E. 8).
6.3. Zusammenfassend ergibt sich zum Hauptbegehren der
Beschwerdeführenden folgendes Resultat: Soweit sich das Begehren
noch (teilweise auch bloss indirekt bzw. in einer Verwechslung) gegen
das alte Ausführungsprojekt 2002 richten sollte, welches hinfällig
geworden ist und vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehört, wäre auf
dieses nicht einzutreten (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-656/2008 vom 1. Juli 2008 E. 1.4.2 f.). Im
Umfang, in welchem sich das Hauptbegehren gegen das
Ausführungsprojekt 2006 richtet, ist dieses vollständig abzuweisen.
7.
Für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens haben die
Beschwerdeführenden den Eventualantrag gestellt, anstelle der
Querstrasse sei eine neue Verbindung über die Mittelstrasse auf die
Bielstrasse herzustellen.
7.1. Auch mit diesem Eventualbegehren wollen die
Beschwerdeführenden offensichtlich auf die Variantenwahl im
vorinstanzlichen Verfahren zurückkommen. Wie zum Hauptbegehren
schon ausführlich dargelegt (vorne E. 6.2), ist aber die vom UVEK nun
genehmigte Lösung als Bestvariante aus dem geschilderten
umfangreichen partizipativen Planungsprozess hervergegangen, was
auch im Vergleich zur Eventualvariante der Beschwerdeführenden
vorbehaltlos zu gelten hat. Auf entsprechende Wiederholungen kann
deshalb hier verzichtet werden.
7.2. Zu ergänzen ist immerhin noch Folgendes: Wie das Tiefbauamt des
Kantons Bern schon im vorinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme
vom 19. Februar 2007 überzeugend dargelegt hat, ist die
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Eventualvariante schon aus topografischen Gründen nicht machbar.
Sowohl das Unterqueren wie auch das Überqueren der Bahnlinie von der
Mittelstrasse auf die Bielstrasse würde zu unzulässigen
Steigungsverhältnissen von weit über 10% führen. Erst bei der
bestehenden Brücke der Industriestrasse sind die Platzverhältnisse
derart, dass mit einer vernünftigen Steigung (heute 10%, im Projekt 7%)
die Bahnlinie gequert werden kann. Mit der Beschwerdeantwort des
Kantons Bern ist noch einmal bestätigt worden, dass die entsprechenden
Höhenunterschiede von der Mittelstrasse zur Bielstrasse einzig mit
aufwendigen Kunstbauten (spiralförmige Rampen oder dergleichen)
bewältigt werden könnten. Solche Lösungen wären unverhältnismässig
und würden einen sichtbaren Eingriff in die Landschaft darstellen, wie
dies aus den zur Verfügung stehenden Berichten und Plänen abgeleitet
werden kann. Schliesslich würde eine solche alternative Linienführung
des nördlichen Autobahnzubringers, welche bloss an einem westlich
versetzten Ort zur Einmündung in die Bielstrasse führte, nicht nur den
Grossteil der Beschwerdeführenden kaum oder gar nicht entlasten,
sondern zusätzlich andere Strassenanstösser stärker belasten.
Damit ist das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführenden beklagen sich, bereits heute sei der
Verkehrslärm an der Bielstrasse enorm. Die Immissionsgrenzwerte (IGW)
würden mit der neuen Querstrasse überschritten und es müssten bei den
Liegenschaften der Beschwerdeführenden in der Empfindlichkeitsstufe
(ES) II Schallschutzfenster eingebaut werden. Die wegen des Ausbaus
der Industriestrasse erforderlichen "Krücken" wie Lärmschutzwand und
Erleichterungen zeigten, dass diese Linienführung ungeeignet sei. Die
neue Querstrasse grenze zudem hart an den Friedhof Brügg, welcher
doch ein Ort der Ruhe und Abgeschiedenheit sein sollte. Aus diesen
Gründen werde die Erstellung einer Lärmschutzwand gegen den Friedhof
hin bis zur bereits geplanten Lärmschutzwand gefordert. Die
Beschwerdeführenden verlangen schliesslich, dass auf der Bielstrasse
gleichzeitig Verkehrsberuhigungsmassnahmen geplant und gültig
festgelegt werden.
8.1. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Rügen zu den
Lärmschutzmassnahmen noch einmal die angebliche Ungeeignetheit der
Linienführung des nördlichen Autobahnzubringers durch die
Industriestrasse aufzeigen wollen, ist darauf nicht mehr weiter
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Seite 13
einzugehen. In den vorangehenden Erwägungen (E. 6.2 ff.) ist aufgezeigt
worden, dass die vom UVEK genehmigte Variante in einem planerischen
Gesamtblick und im Durchschnitt aller geprüften Kriterien die beste ist.
Die Mehrbelastung der Beschwerdeführenden an der Bielstrasse ist
daher grundsätzlich hinzunehmen, wobei aber die nötigen
Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen sind.
8.2. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983 (USG, SR 814.01) sind die von einer Anlage erzeugten Emissionen
zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies
technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Neue –
wie hier – ortsfeste Anlagen dürfen zudem nur errichtet werden, wenn die
durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die
Planungswerte nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1
Bst. b der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV,
SR 814.41]). Die Vollzugsbehörde gewährt im Sinne von Art. 25 Abs. 2
USG sowie Art. 7 Abs. 2 LSV Erleichterungen, soweit die Einhaltung der
Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage
führen würde und ein überwiegendes, namentlich auch raumplanerisches
Interesse an dieser besteht. Wenn bei einer neuen öffentlichen oder
konzessionierten ortsfesten Anlage die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2
LSV nicht eingehalten werden können, so verpflichtet die
Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden
Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen
Schall zu dämmen (Art. 10 Abs. 1 LSV und Art. 25 Abs. 2 und 3 USG).
8.3. Das UVEK hat in der angefochtenen Verfügung zu den
Erleichterungsanträgen für die Beurteilungspunkte 12 (vier
Liegenschaften der Beschwerdeführenden im Bereich der Einmündung
der Industriestrasse in die Bielstrasse) und 13 (eine Liegenschaft eines
Beschwerdeführers an der Industriestrasse) Folgendes ausgeführt (S. 15
f.): Bezüglich der Liegenschaften Nr. _______, _______, _______ und
_______ an der Bielstrasse könnten mit einer Lärmschutzwand von 53 m
Länge und 2 m Höhe auch nach der Inbetriebnahme der N5 im Jahre
2016 die Grenzwerte im Erdgeschoss eingehalten werden. Im
Obergeschoss werde hingegen der massgebende Planungswert
geringfügig überschritten (um 1-2 dB(A)). Um auch diese Überschreitung
zu vermeiden, wäre eine Erhöhung der Wand auf 3 m (4.5 m über
Strassenniveau) erforderlich, was aus Gründen des Ortsbildschutzes und
des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses vom Kanton Bern abgelehnt werde. Da
die kantonalen und eidgenössischen Fachbehörden dem
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Erleichterungsantrag zustimmen würden, gebe ihm das UVEK statt.
Betreffend die Liegenschaft Nr. _______ an der Industriestrasse
erläuterte die Vorinstanz, dass sowohl die Planungswerte wie auch die
IGW hier deutlich überschritten würden (um 9-10 bzw. 4-5 dB(A)). Zur
Vermeidung dieser Überschreitungen wäre die Erstellung einer
Lärmschutzwand von mehr als 5 m Höhe erforderlich, obwohl das
Gelände bereits 3 m unter Strassenniveau liege. Der Kanton Bern
erachte hier das Kosten-/Nutzen-Verhältnis als zu schlecht, wobei diese
Einschätzung von den Fachstellen geteilt werde. Das UVEK gebe
demnach auch diesem Erleichterungsantrag statt. Die projektierten
Schallschutzmassnahmen am Gebäude seien unbestritten.
8.4. Die Ausführungen und Anordnungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zum Lärmschutz, insbesondere auch die
erteilten Erleichterungen, sind zu bestätigen. Da abgesehen von der
bereits behandelten Rüge zur Variantenwahl bzw. Linienführung des
nördlichen Autobahnzubringers sowie der sogleich anschliessend
erörterten zum Friedhof Brügg unter dem Thema Lärmschutz keine
weiteren konkret fassbaren Rügen der Beschwerdeführenden erhoben
werden, kann hier auf unnötige Wiederholungen verzichtet werden. Wie
das UVEK in der angefochtenen Verfügung korrekterweise wiedergibt,
sind sämtliche Fachstellen und -behörden, welche im Projekt involviert
(gewesen) sind, mit dessen Einschätzung einverstanden (vgl. auch vorne
E. 6.2.2). So hat auch das BAFU in seiner Stellungnahme vom 2. Juli
2010 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt, die
Erleichterungen für die Beurteilungspunkte 12 und 13 seien seiner
Ansicht nach zu Recht erteilt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat
gestützt auf die erwähnten einschlägigen Rechtsgrundlagen keinerlei
Anlass, dies anders zu sehen.
8.5. Eine konkrete Forderung der Beschwerdeführenden betrifft einzig
noch die aus ihrer Sicht erforderliche Lärmschutzwand gegen den
Friedhof Brügg hin. Ob die Beschwerdeführenden zu dieser Rüge
überhaupt legitimiert sind, kann hier offen gelassen werden, da sie
jedenfalls unbegründet ist. Wie das BAFU in seiner Stellungnahme vom
2. Juli 2010 zu Recht ausführt, gelten die Belastungsgrenzwerte gemäss
Art. 41 Abs. 1 LSV (bloss) bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen
(vgl. auch Art. 1 Abs. 2 LSV zum Regelungsbereich). Nach der
Umschreibung in Art. 2 Abs. 6 LSV sind lärmempfindliche Räume
entweder Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne
Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (Bst. a) oder Räume in
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Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit
aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit
erheblichem Betriebslärm (Bst. b). Damit können
Lärmschutzmassnahmen im Bereich des Friedhofs Brügg grundsätzlich
nur in Frage kommen, wenn lärmempfindliche Räume im beschriebenen
Sinn zu schützen wären. Es ist aber nicht ersichtlich und wird auch von
den Beschwerdeführenden nicht dargelegt, inwiefern vorliegend solche
Räumlichkeiten von den zu erwartenden Immissionen betroffen sein
könnten, wie das BAFU korrekt festhält.
8.6. Die Beschwerdeführenden verlangen schliesslich noch, dass auf der
Bielstrasse Verkehrsberuhigungsmassnahmen geplant und gültig
festgelegt werden müssten. Der Beschwerdegegner macht zu Recht
darauf aufmerksam, dass solche Massnahmen bereits Projektbestandteil
bilden, wie den Verfahrensunterlagen (vgl. etwa Beilage 30 zur
Beschwerdeantwort, "Bericht verkehrlich flankierende Massnahmen" vom
30. Juni 2006 oder das Arbeitspapier vom 19. Juni 2007
"Ausführungsprojekt N5 Brüggmoos, vfM Brügg" zu den Einsprachen)
und der angefochtenen Verfügung (vgl. etwa die Anordnung in Dispositiv-
Ziff. 4.24) zu entnehmen ist. Auf weitere Ausführungen zu dieser
pauschal und (wiederum) ohne weitere Begründung erhobenen Rüge der
Beschwerdeführenden kann verzichtet werden. Sie ist unbegründet,
soweit sie nicht gegenstandslos ist.
8.7. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den
Lärmschutzmassnahmen sind nach dem Gesagten alle unbegründet bzw.
abzuweisen.
Bloss der Vollständigkeit halber ist abschliessend noch festzuhalten, dass angesichts des vorliegenden
klaren Resultats auf weitere Beweismassnahmen – vorgeschlagen wurde seitens der
Beschwerdeführenden etwa ein Augenschein oder ein Parteiverhör – ohne weiteres verzichtet werden
konnte.
9.
Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich noch die ihnen vom
UVEK zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- als "krass" zu
tief. Die Rechtsvertretung habe keine Kostennote einreichen können und
zusätzlich falle die für die vertretenen Personen "katastrophale"
Verfahrensführung ins Gewicht.
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In seiner Vernehmlassung weist das UVEK zur Frage der Parteientschädigung darauf hin, dass für das
Plangenehmigungsverfahren an sich keine solche ausgerichtet werde. Dort, wo es um Enteignungsfragen
gehe, kämen aber die Regelungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR
711) zum Zug. Dabei richte die Plangenehmigungsbehörde gemäss einer neueren Praxis einen Teil der
Parteientschädigung aus für den Plangenehmigungsteil, während die Schätzungskommission sich in ihrem
Entscheid über den Enteignungsteil auszusprechen haben werde. Die Bestimmung der auf die
Plangenehmigung und auf die Enteignung je anfallenden Anteile lasse sich von vornherein nicht genau
vornehmen, sondern beruhe weitgehend auf Ermessen.
9.1. Wenn mit einer Plangenehmigung zugleich über
enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 27d Abs. 2
und Art. 28 Abs. 1 NSG), richtet sich die Kosten- und
Entschädigungsregelung nach den Spezialbestimmungen des EntG (vgl.
BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteile des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14.
Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2422/2008 vom 18.
August 2008 E. 14.1). Danach trägt der Enteigner die aus der
Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114
Abs. 1 EntG) und hat auch für die notwendigen aussergerichtlichen
Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im
Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten
(Art. 115 Abs. 1 EntG). Von diesem Grundsatz kann nach Art. 115 Abs. 2
EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten
Teil abgewiesen werden. Auf Beschwerde hin ist die in
enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren festgesetzte
Parteientschädigung vom Gericht nur mit Zurückhaltung zu überprüfen
(BGE 129 II 106 E. 5).
9.2. Wie die Vorinstanz richtig anmerkt, ist die Vergütung der Kosten, die
im Zusammenhang mit der Geltendmachung der
Entschädigungsforderungen stehen, nicht im
Plangenehmigungsverfahren auszurichten, sondern später von der
Schätzungskommission zu bestimmen. Die Enteigneten haben zudem
bloss Anspruch auf einen angemessenen Ersatz der Parteikosten (vgl.
BGE 129 II 106 E. 3.4 und 4). Dem UVEK ist weiter beizupflichten, dass
die Bestimmung des blossen Plangenehmigungsanteils weitgehend auf
seinem Ermessen beruht, welches hier nur zurückhaltend zu prüfen ist.
Vor allem aber kann angesichts des Resultats der angefochtenen
Verfügung entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs die Rede
davon sein, sie hätten mit ihren Einsprachen in wesentlichen Punkten
obsiegt; gerade das Gegenteil ist der Fall. In einer Gesamtwürdigung
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kann jedenfalls nicht gesagt werden, der zugesprochene Betrag sei
offensichtlich zu niedrig. Die Vorinstanz war zudem nicht verpflichtet, vor
Erlass ihrer Verfügung Kostennoten einzuholen. Schliesslich muss auf die
mit den allgemeinen Rahmenbedingungen des Gesamtverfahrens
begründete angeblich "katastrophale", im Übrigen in der Beschwerde
aber nicht näher gerügte Verfahrensführung an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen werden. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt
abzuweisen.
10.
Weil als Gesamtresultat die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann, und die vorliegend anfallenden Gerichtskosten
weitestgehend nicht mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts
zusammenhängen, haben die Beschwerdeführenden die gesamten
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf den
Betrag von Fr. 2'000.-- bestimmt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem von den Beschwerdeführenden geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist bei diesem
Resultat nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
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– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-240; Gerichtsurkunde)
– das BAFU
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Christian Kindler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 22. Februar 2011