Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8174/2010
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
Erstinstanz,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Vorinstanz
Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem Besuch eines Aussendienstmitarbeiters der Billag
AG am 22. Januar 2003 rückwirkend per 1. Januar 2003 für den privaten
Radio- und Fernsehempfang angemeldet. Die damals registrierte
Adresse lautete (…).
B.
Er bezahlte in der Folge unter dieser Adresse (bzw. Kundennummer)
Empfangsgebühren. Die Rechnung für das 3. Quartal 2003 konnte ihm
die Billag AG nicht mehr zustellen. Sie wurde mit dem Vermerk "Adresse
ungültig" retourniert.
C.
Erst durch die Onlinemeldung am 24. Juli 2009 über das sog. "Billag-
Selfcare" (Onlineportal) konnte die Billag AG der Kundennummer von
A._______ eine neue, gültige Adresse zuordnen. Durch einen
Schreibfehler wurde in ihrem System zunächst (…) als neue Adresse
registriert.
D.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 informierte die Billag AG A._______
über die ausstehenden Gebühren für den privaten Radio- und
Fernsehempfang. Darin hielt sie fest, dass ihm eine Ersatzrechnung für
den Nachbezug der Empfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. April
2005 bis zum 31. März 2010 zugestellt werde. Am 29. April 2010
erkannte die Billag AG den Fehler in der Adresse und korrigierte die
falsche Adresse auf (…). Gestützt auf diese Änderung stellte sie
A._______ das Schreiben vom 9. Februar 2010 am 29. April 2010 erneut
zu.
E.
Mit Email vom 29. Juni 2010 meldete sich A._______ bei der Billag AG
und beschwerte sich über den Erhalt der Ersatzrechnung über 5 Jahre. Er
bestätigte darin, sich vor 5 Jahren nicht abgemeldet zu haben und
mehrmals umgezogen zu sein.
F.
Die Billag AG erliess daraufhin am 8. Juli 2010 eine Verfügung betreffend
den privaten Radio- und Fernsehempfang. Es wurde darin festgehalten,
dass eine rückwirkende Abmeldung nicht vorgenommen werden könne
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und dass die Nachrechnung für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum
30. Juni 2010 damit gerechtfertigt und geschuldet sei.
G.
Mit Eingabe vom 2. August 2010 erhob A._______ beim Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) Beschwerde gegen die Verfügung der
Billag AG. Er beantragte, die Verfügung vom 8. Juli 2010 sei aufzuheben
und es sei eine rückwirkende Empfangsgebühr lediglich für den
abgabepflichtigen Zeitraum seines Wohnsitzes (…) (1. September 2005
bis 30. November 2006 sowie 1. Dezember 2007 bis 30. Februar 2009) in
behördlich zu bestimmender Höhe zu erheben.
H.
Am 6. September 2010 zog die Billag AG ihre Verfügung vom 8. Juli 2010
teilweise in Wiedererwägung und verfügte neu, dass das
Verrechnungsdatum für den Nachbezug der privaten Radio- und
Fernsehgebühren auf den 1. Juni 2005 geändert und demzufolge eine
neue Ersatzrechnung für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. Juni
2010 ausgestellt und gefordert werde.
Gleichentags beantragte die Billag AG in ihrer Stellungnahme an das
BAKOM die Abweisung der Beschwerde unter Berücksichtigung der
teilweisen Wiedererwägung.
I.
Mit Feststellungsbegehren vom 15. September 2010 verlangte
A._______, dass die teilweise Wiedererwägungsverfügung des BAKOM
vom 6. September 2010 nichtig zu erklären sei.
J.
Am 26. Oktober 2010 erliess das BAKOM eine Verfügung, wies die
Verwaltungsbeschwerde von A._______ ab und auferlegte diesem
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-.
K.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. November 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des
Entscheids des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Oktober
2010. Eine (rückwirkende) Empfangsgebühr sei einzig für den
abgabepflichtigen Zeitraum des Wohnsitzes des Beschwerdeführers (…)
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(1. September 2005 bis 30. November 2006 und 1. Dezember 2007 bis
28. Februar 2009) in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erheben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe durch
fehlende Berücksichtigung der nachweislich erbrachten Zahlung der
Empfangsgebühren ab 1. September 2009 bis dato den Sachverhalt
unrichtig festgestellt. Im Weiteren bringt er vor, durch die Statuierung
einer rückwirkenden Zahlungspflicht mit der Folge einer doppelten
Erhebung pro Haushalt (fehlende gesetzliche Grundlage) liege eine
Verletzung von Bundesrecht vor.
L.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2011 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit auf sie eingetreten
werden könne. Dazu verweist sie im Wesentlichen auf die Verfügung vom
26. Oktober 2010 und die dortige Begründung.
M.
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2011 verlangt die Billag AG
(nachfolgend: Erstinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen. Als
Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden
Fall seine gesetzliche Meldepflicht verletzt, indem er ihr seinen
Wohnungswechsel bzw. seinen Einzug in eine Wohngemeinschaft nicht
mitgeteilt habe. Eine Beendigung der Melde- und Gebührenpflicht könne
damit nicht akzeptiert werden. Der Beschwerdeführer sei somit seit dem
1. Januar 2003 ununterbrochen der Melde- und Gebührenpflicht für den
privaten Radio- und Fernsehempfang unterstellt.
N.
Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung von Schlussbemerkungen
verzichtet.
O.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als
Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch
Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme
vorliegt, das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist
und der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 26. Oktober 2010 eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller und materieller Verfügungsadressat hat der
Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz und ist
folglich beschwerdelegitimiert.
1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden;
er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte
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reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich
verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht
beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten
Instanz eingegriffen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 mit
Hinweisen).
Vorliegend umfasst der Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung
die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni
2010. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24.
November 2010 im Zusammenhang mit dem Vorbringen der unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts geltend macht, er habe die Rechnungen
über die Empfangsgebühren ab 1. September 2009 bis dato (d.h. bis zum
24. November 2010) bezahlt, ist darauf betreffend den Zeitraum vom
1. Juli 2010 bis 24. November 2010 nicht einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
4.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio-
und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft
getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Gebührenpflicht
vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2010) teilweise noch unter dem bis zum
31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991
über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren
Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom
6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen)
ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis
zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 jedoch das neue
Recht anwendbar (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.202
mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7657/2009 vom
29. April 2010 E. 2 und A-3941/2010 vom 15. April 2011 E. 4; vgl. auch
die – allerdings auf Aufsichtsverfahren beschränkte –
übergangsrechtliche Regelung von Art. 113 Abs. 2 RTVG).
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5.
5.1. Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen
geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt,
muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine
Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG; Art. 55
Abs. 1 aRTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aRTVV). Die Empfangsgebühr ist pro
Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der
Empfangsgeräte nur einmal geschuldet (Art. 68 Abs. 2 RTVG;
Art. 42 Abs. 1 aRTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des
Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des
Empfangsgeräts folgt (Art. 68 Abs. 4 RTVG; Art. 44 Abs. 2 aRTVV) und
endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb
aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem
dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs.
5 RTVG) bzw. am letzten Tag des Monats, in dem die Einstellung des
Betriebs mitgeteilt wird (Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Änderungen der
meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle
schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV;
Art. 41 Abs. 2 aRTVV [in der Fassung, welche am 1. August 2001 in Kraft
getreten ist]; zur relativ strengen Handhabung dieser Mitwirkungs- und
Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom
13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3941/2010 vom 15. April 2011
E. 5.1, A-3292/2010 vom 20. August 2010 E. 5, A-7657/2009 vom
29. April 2010 E. 2.3, A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1,
A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7 und A-2348/2006 vom
14. August 2007 E. 4.2). Dagegen wird die Gebührenpflicht durch den
Nichterhalt von Rechnungen nicht beendet (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG,
Art. 44 Abs. 2 aRTVV).
Aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilung der Beendigung der
Gebührenpflicht ergibt sich somit, dass diese bestehen bleibt, solange die
schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis –
wie zum Beispiel die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts mit einer
anderen bereits gebührenpflichtigen Person – der Erstinstanz nicht
zugegangen ist. Dies hat zur Folge, dass die schriftliche Mitteilung, wenn
sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für
die Vergangenheit haben kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom
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3. November 2004 E. 2.2 zu 41 Abs. 2 aRTVV und 44 Abs. 2 aRTVV; vgl.
auch ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008, Art. 68 RTVG, Rz. 9).
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, für den Zeitraum vom 1.
September 2005 bis 30. November 2006 und 1. Dezember 2007 bis 28.
Februar 2009 der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und
Fernsehempfang (…) zu unterstehen. Streitig ist demnach nach dem
Erlass der Wiedererwägungsverfügung der Erstinstanz nur noch die
Gebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. August 2005,
1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 sowie 1. März 2009 bis 30.
Juni 2010.
Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem
1. Januar 2003 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und
Fernsehempfang angemeldet war und dass er ihr am 24. Juli 2009 eine
neue Adresse (…), gültig ab dem 24. Juli 2009, mitgeteilt hat. Eine
Abmeldung seines Radio- und Fernsehempfangs für den umstrittenen
Zeitraum ist weder aktenkundig noch wird sie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht. Im Gegenteil bestätigt er in seinem Email vom 29. Juni
2010 an die Erstinstanz, sich vor 5 Jahren nicht abgemeldet zu haben
und mehrmals umgezogen zu sein. Somit unterlag der Beschwerdeführer
ununterbrochen und demzufolge auch für den Zeitraum vom 1. Juni 2005
bis 31. August 2005, 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 sowie
1. März 2009 bis 30. Juni 2010 der Gebührenpflicht für den privaten
Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen.
Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsschrift vom 24. November 2010 nichts zu ändern, er habe die
Rechnungen der Erstinstanz ab dem 1. September 2009 bis dato jeweils
fristgerecht und in vollem Umfang an seinem einzigen Wohnort (…),
bezahlt. Die Erstinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, in ihrem
Kundensystem sei unter seiner Kundennummer lediglich ein ausgeführter
Zahlungseingang zu sehen. Dieser umfasse den Zeitraum vom 1. Juli bis
30. September 2010. Behaupte der Beschwerdeführer, seit dem 1.
September 2009 seine Rechnungen bezahlt zu haben, so könne es sich
nicht um seine eigenen Rechnungen gehandelt haben. Unter dem Namen
des Beschwerdeführers seien während dem fraglichen Zeitraum keine
Rechnungseingänge verbucht worden. Hingegen sei ersichtlich, dass die
Rechnungen seines ehemaligen Mitbewohners, B._______ (…), auch für
den fraglichen Zeitraum korrekt beglichen worden seien. Es sei also
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diese Rechnungen beglichen
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habe.
Von dieser Feststellung des Sachverhaltes ist auszugehen, insbesondere
da der Beschwerdeführer durch den Verzicht auf die Einreichung von
Schlussbemerkungen diese Darstellung nicht bestreitet. Sollte er für
seinen Mitbewohner B._______ (vom Beschwerdeführer verschiedene
Kundennummer) die Rechnungen betreffend die Gebührenpflicht für den
privaten Radio- und Fernsehempfang bezahlt haben, wurde er dadurch
jedenfalls nicht von seiner Pflicht zur schriftlichen Mitteilung über das die
Gebührenpflicht beendende Ereignis – wie vorliegend die Aufnahme
eines gemeinsamen Haushalts mit einer anderen bereits
gebührenpflichtigen Person – und somit auch nicht von seiner eigenen
Gebührenpflicht befreit. Inwiefern damit die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig erhoben und gleichzeitig das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Wie die
Vorinstanz zutreffend darlegt, verlangt der Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nach der
Gerichtspraxis gerade nicht, dass sich die verfügende Behörde
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Sie konnte sich vielmehr auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 V
355 E. 4.2 und 134 I 88 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 7.1.3).
5.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es fehle eine gesetzliche
Grundlage für die Statuierung einer rückwirkenden Zahlungspflicht mit der
Folge einer doppelten Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt.
Dem Beschwerdeführer kann bereits nicht gefolgt werden, wenn er eine
rückwirkende Zahlungspflicht behauptet. Aufgrund der in E. 5.1.
dargestellten Rechtslage und des insofern unbestrittenen Sachverhalts ist
erstellt, dass er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, weshalb die
Gebührenpflicht solange bestehen bleibt, bis er der Erstinstanz eine
Änderung des meldepflichtigen Sachverhalts mitgeteilt hat.
Wie unter E. 5.1 im Weiteren ausführlich dargelegt, sind Änderungen der
meldepflichtigen Sachverhalte der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu
melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV; Art. 41 Abs. 2
aRTVV [in der Fassung, welche am 1. August 2001 in Kraft getreten ist]).
Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die Melde-
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und Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und
Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang einstellen wollen. So
hält die Rechtsprechung fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die
Erstinstanz diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine
deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es
sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle
(vgl. vorne E. 5.1. mit Hinweisen).
Aufgrund dieser ständigen Rechtsprechung vermag der
Beschwerdeführer auch mit dem Argument, es sei nach Art. 68 Abs. 2
RTVG die Empfangsgebühr pro Haushalt oder Geschäftsstelle
unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet,
nicht durchzudringen. Diese Bestimmung befreit den Beschwerdeführer
nicht von der Meldepflicht nach Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60
Abs. 1 RTVV bzw. Art. 41 Abs. 2 aRTVV. Wie dargestellt, rechtfertigt die
Praxis, da es sich beim Inkasso der Empfangsgebühren um eine
Massenverwaltung handelt, gerade eine strenge Handhabung der Melde-
und Mitwirkungspflicht, was gemäss ständiger Rechtsprechung unter
Beachtung von Art. 68 RTVG als Ganzes dem Grundsatz der
Gesetzmässigkeit dieser Regelung nicht entgegensteht. Dies lässt sich
im Ergebnis auch insofern begründen, als bei sorgfältiger Befolgung der
Meldepflicht gerade keine doppelte Erhebung der Empfangsgebühren pro
Haushalt resultiert. Wäre dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation
zu folgen, dass Art. 68 Abs. 2 RTVG eine doppelte Erhebung der
Empfangsgebühren pro Haushalt im Fall einer Meldepflichtverletzung
verbiete, so würde die von der Gerichtspraxis relativ streng zu
handhabende Meldepflicht nach Art. 68 Abs. 3 RTVG bedeutungslos.
5.4. Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren, die Gebühren seien für
den Zeitraum, in welchem er seine Gebührenpflicht anerkennt, in
gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erheben.
Der Gesetzgeber hat die Höhe der Empfangsgebühr monatlich exklusive
Mehrwertsteuer in Schweizer Franken verbindlich festgelegt: Die
monatlichen Empfangsgebühren (exkl. MwSt.) betrugen bis zum 31. März
2007 für den privaten Radioempfang Fr. 13.75 und für den privaten
Fernsehempfang Fr. 22.90 (Art. 55 Abs. 2 aRTVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1
aRTVV [in der Fassung des aRTVV, welche am 1. Januar 2003 in Kraft
getreten ist; AS 2002 3482]); seit dem 1. April 2007 betragen die
Gebühren Fr. 13.75 (privater Radioempfang) bzw. Fr. 23.84 (privater
Fernsehempfang) [Art. 70 RTVG i.V.m. Art. 59 RTVV]. Damit liegt die
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Festsetzung der Höhe der Empfangsgebühr nicht im Ermessen des
Gerichts.
6.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht die
Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juni
2005 bis 30. Juni 2010 bestätigt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist
sich folglich als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als
unterliegend, und es sind ihm die auf Fr. 500.-
festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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