B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-8199/2015
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ GmbH & Co. KG,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Nichteintretensverfügung.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 2. September 2015 importierte die A._______ GmbH & Co. KG
(nachfolgend: Zollpflichtige) diverse Handelswaren – ohne Antrag auf Prä-
ferenzverzollung – in die Schweiz. Die entsprechende Veranlagungsverfü-
gung Zoll erging gleichentags.
A.b Mit Schreiben vom 7. September 2015 ersuchte die Zollpflichtige beim
Zollamt Thayngen um Korrektur der Veranlagungsverfügung bzw. nach-
trägliche Präferenzverzollung. Der Korrekturantrag wurde damit begründet,
es sei die auf der Rechnung vorhandene Ursprungserklärung übersehen
worden. Dem Gesuch beigelegt war besagte Rechnung in Kopie.
A.c Mit E-Mail vom 17. September 2015 forderte das Zollinspektorat
Schaffhausen die Zollpflichtige – unter Bezugnahme auf ein bereits am
10. September 2015 stattgefundenes Telefonat – zum wiederholten Mal
dazu auf, die Original-Rechnung einzureichen. Dabei wurde die Zollpflich-
tige darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesuch um Korrektur der Ver-
anlagungsverfügung (mit Antrag auf Ablehnung) an die Zollkreisdirektion
überwiesen werde, sollte die Original-Rechnung nicht bis am 25. Septem-
ber 2015 eingehen.
A.d Mit E-Mail vom 21. September 2015 informierte die Zollpflichtige dar-
über, dass die Original-Rechnung bei ihr nicht auffindbar, jedoch beim Ab-
sender eine Kopie angefordert worden sei. Diese werde in der laufenden
Woche per Post zugestellt.
Mit E-Mail vom 12. Oktober 2015 teilte die Zollpflichtige schliesslich mit, die
Rechnung erhalten zu haben. Diese werde per Post zugestellt. Eingereicht
wurden letztlich aber nur eine Original-Rechnung ohne – sowie eine wei-
tere Rechnungskopie mit – Ursprungserklärung.
B.
B.a Mit Schreiben vom 10. November 2015 wies die Zollkreisdirektion
Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) die Zollpflichtige darauf
hin, dass die Zollstelle Thayngen ihr die Eingabe vom 7. September 2015
(vgl. vorangehend Bst. A.b) zwecks Behandlung als Beschwerde weiterge-
leitet habe. Ausserdem wurde ihr mitgeteilt, dass die bei der Einfuhr unter-
bliebene Präferenzbehandlung nachträglich nur zugestanden werden
könne, wenn der Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Zollanmeldung
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nachweislich bestanden habe und formell gültig sei. Da ein Ursprungs-
nachweis im Original, trotz mehrmaliger Aufforderung, bis dato nicht vor-
gelegt worden sei, könne eine Präferenzveranlagung im vorliegenden Fall
nicht gewährt werden. Schliesslich informierte die ZKD Schaffhausen die
Zollpflichtige in besagtem Schreiben darüber, dass das Beschwerdeverfah-
ren nicht unentgeltlich sei und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG im Falle einer Abweisung der Beschwerde der unterliegenden Partei
auferlegt würden. Vor Behandlung der Beschwerde sei in Anwendung von
Art. 63 Abs. 4 VwVG ein Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten (im vorliegenden Fall Fr. 400.--) bis spätestens am 2. De-
zember 2015 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
B.b Mit Schreiben vom 16. November 2015 gelangte die Zollpflichtige wie-
derum an die ZKD Schaffhausen und machte geltend, die Original-Rech-
nung sei am 7. und am 11. September 2015 an die Zollstelle Thayngen
sowie am 21. September 2015 und am 12. Oktober 2015 "nach Schaffhau-
sen" gesandt worden. Diesem Schreiben lag eine Rechnung mit Ur-
sprungserklärung und Original-Unterschrift bei (vgl. jedoch nachfolgend
Bst. C.b).
Mit E-Mail vom 20. November 2015 teilte die Zollpflichtige mit, die bei der
Einfuhr am 2. September 2015 eingereichten Begleitdokumente von der
Zollstelle Thayngen zurückerhalten zu haben. Dabei äusserte sie die Hoff-
nung, dass sich die Sache für sie damit erledigt habe. Allerdings lagen die-
ser E-Mail keine Dokumente bei.
B.c Mit E-Mail vom 25. November 2015 erinnerte die ZKD Schaffhausen
die Zollpflichtige an das Schreiben vom 10. November 2015 (vgl. Bst. B.a)
und forderte sie wiederum zur Zahlung des verlangten Kostenvorschusses
bis am 2. Dezember 2015 auf.
B.d Nachdem die Zollpflichtige den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte,
trat die ZKD Schaffhausen mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 andro-
hungsgemäss nicht auf das Gesuch vom 7. September 2015 ein.
C.
C.a Gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. Dezember 2015 erhob die
Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. De-
zember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht gel-
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tend, am 2. September 2015 eine Sendung versehentlich ohne Ursprungs-
erklärung angemeldet, jedoch einen entsprechenden Korrekturantrag noch
gleichentags ins System eingegeben zu haben. Ausserdem habe sie die
Original-Rechnung an das Zollamt Thayngen weitergeleitet und die Ur-
sprungserklärung am 7. September 2015 nochmals mit der Bitte um Frei-
gabe der Korrektur nachgereicht. Das Original habe sie sodann am 20. No-
vember 2015 vom Zollamt Thayngen "mit original gestempelter Einfuhr-
liste" datierend vom 2. September 2015 erhalten. Unter diesen Umständen
könne sie nicht nachvollziehen, weshalb sie für die Bearbeitung der Ange-
legenheit einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- hätte bezahlen sollen.
C.b Die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) – handelnd für die ZKD
Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) – beantragt mit Vernehmlassung
vom 4. März 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge. Dabei weist sie insbesondere darauf hin, dass die einge-
reichte Rechnung mit Ursprungsnachweis und Original-Unterschrift (vgl.
Bst. B.b) deshalb nicht als Nachweis akzeptiert worden sei, weil davon aus-
gegangen werden müsse, dass dieses Dokument nachträglich erstellt wor-
den sei; dies, weil die Unterschrift von derjenigen auf den zuvor eingereich-
ten Kopien der Rechnung mit Ursprungserklärung abweiche.
Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die vorliegende Be-
schwerde richtet sich gegen einen Entscheid der ZKD Schaffhausen. Bei
Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügun-
gen im Sinne des VwVG, welche gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die ZKD Schaffhausen durch
die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
[ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demgemäss verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteilig-
ten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a
mit Hinweis; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.54).
1.3 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur
geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen
der Eintrittsvoraussetzungen verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_827/2014 vom 24. Februar 2015; BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30
E. 3). Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, soweit
mit ihr – über das Eintreten hinaus – die nachträgliche präferenzielle Be-
handlung der importierten Ware beantragt wird (vgl. zum Ganzen: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1269/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3).
1.4 Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige Teile eines Ent-
scheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsobjekts
nicht einzutreten (MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
N. 1 zu Art. 44). Gegebenenfalls ist die Nichtigkeit der Verfügung im Dispo-
sitiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.3
und A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.1).
Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie (nur) dann, wenn
sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014
E. 2.2.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zu-
ständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Be-
tracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.1).
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Seite 6
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG;
SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich
aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder
Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG,
Art. 53 MWSTG). Hierzu zählt beispielsweise die Präferenzverzollung von
Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen (zum Gan-
zen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2014 vom 13. März
2015 E. 2.1).
2.2 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein
(BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Hand-
kommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar],
Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/
2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1).
Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Dadurch
wird von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De-
klaration der Ware verlangt. Die anmeldepflichtige Person muss die der
Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren in-
nerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung an-
melden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann
ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzu-
legen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht
werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Bot-
schaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bun-
desgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-593/2014
vom 27. Mai 2014 E. 2.2 und A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7;
SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Die Ver-
antwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige –
Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (vgl. zum Ganzen: Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1).
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Seite 7
2.3 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde-
pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Dieser Grundsatz der Ver-
bindlichkeit bzw. grundsätzlicher Unabänderlichkeit der angenommenen
Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar
(Botschaft ZG, BBl 2004 567, 584, 617; PATRICK RAEDERSDORF, in: Zoll-
kommentar, Art. 33 N. 2).
Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber allerdings be-
wusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung –
starr angewendet – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Er-
gebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum
Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präfe-
renzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorüberge-
henden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die
Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft
als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der
Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer An-
nahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewis-
sen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4; A-6660/2011 vom
29. Mai 2012 E. 3.1).
2.4 Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmelde-
pflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Verwirkungsfrist von 30 Ta-
gen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwal-
tung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einrei-
chen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden
muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1 und A-5216/2014 vom 13. April
2015 E. 2.5). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflich-
tige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der
Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34
Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Ver-
anlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde,
und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b
ZG).
Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Änderung
der Veranlagung in Art. 89 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV;
SR 631.01) unter anderem festgehalten, dass die Voraussetzungen für
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Seite 8
eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeit-
punkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbe-
freiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a).
Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34
Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von
Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren
Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1281/2015 vom 11. August 2015 E. 2.4.2).
2.5 Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirek-
tionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die
erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3
ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Auf das Be-
schwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs.
4 ZG).
In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 116 ZG ist zu beachten,
dass gemäss Rechtsprechung – insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen
Berichtigungsfrist (Art. 34 ZG) – nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen
Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, was bereits Gegenstand
der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (vgl. beispiels-
weise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2177/2016 vom 19. Juli
2016 E. 2.2.1 und A-4277/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.4 je mit Hinwei-
sen). Sodann ist in Berichtigungsfällen ein Beschwerdeverfahren ohne ab-
geschlossenes Berichtigungsverfahren undenkbar (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.9).
3.
Wie in E. 1.3 dargelegt, hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht darüber
zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Präferenzver-
zollung gegeben sind oder nicht. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Zollanmeldung unbestrittener-
massen Waren ohne Antrag auf Präferenzverzollung importiert, woraufhin
eine antragsgemässe Veranlagung erfolgt ist. In ihrer Eingabe vom 7. Sep-
tember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin sodann innert 30-tägiger
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Seite 9
Berichtigungsfrist (E. 2.4) die Änderung der Veranlagung mit der Begrün-
dung, die Ursprungserklärung auf der Rechnung übersehen zu haben (vgl.
Sachverhalt Bst. A.b.). Damit machte sie sinngemäss geltend, die Voraus-
setzungen für die beantragte neue Veranlagung seien schon zum Zeitpunkt
erfüllt gewesen, als die Zollanmeldung angenommen wurde (vgl. dazu
E. 2.4).
3.1.2 Die Zollstelle ging in der Folge (zu Recht) von einem Berichtigungsfall
aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Original der Rechnung –
welche gemäss Beschwerdeführerin eine Ursprungserklärung enthielt – als
Nachweis für die (angeblich bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zoll-
anmeldung vorhandene) Präferenzberechtigung einzureichen (vgl. E. 2.4).
Nachdem allerdings das verlangte Original von der Beschwerdeführerin
nicht beigebracht werden konnte bzw. das eingereichte Original von der
Zollstelle als "nachträglich erstellt" qualifiziert wurde (Sachverhalt
Bst. C.b), erachtete Letztere die Bedingungen für eine Berichtigung
(E. 2.4) als nicht erfüllt. Statt jedoch das Berichtigungsverfahren (formell)
abzuschliessen (vgl. nachfolgend E. 3.2.1), leitete die Zollstelle die Sache
– zwecks Behandlung der Eingabe vom 7. September 2015 als Be-
schwerde (gegen die Veranlagungsverfügung) – an die Vorinstanz weiter
(vgl. Sachverhalt Bst. B.a).
3.2
3.2.1 Wie in E. 2.4 erwähnt, gibt die Zollstelle einem Gesuch um Berichti-
gung der Veranlagungsverfügung statt, wenn die entsprechenden gesetz-
lichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus ergibt sich, dass sie das Ge-
such abzulehnen hat, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – die Vorausset-
zungen als nicht gegeben erachtet. Ein solcher – das Berichtigungsverfah-
ren abschliessender – Entscheid der Zollstelle hat mittels einer anfechtba-
ren Verfügung zu ergehen, welche dann an die nächsthöhere Instanz (Zoll-
kreisdirektion) weitergezogen werden kann (vgl. E. 2.5). Diese hätte da-
raufhin zu überprüfen, ob die Zollstelle das Berichtigungsgesuch zu Recht
abgewiesen hat. Eine solche – gegen einen Berichtigungsentscheid ge-
richtete – Beschwerde ist somit grundsätzlich nicht zu verwechseln mit ei-
ner ordentlichen Beschwerde gegen die Veranlagung.
3.2.2 Nach der Überweisung der Sache an die ZKD Schaffhausen (vgl.
Sachverhalt Bst. B.a) wäre Letztere gehalten gewesen, ihre Zuständigkeit
zu prüfen. Dadurch hätte sie festgestellt, funktional nicht zuständig zu sein,
zumal der Entscheid der Zollstelle über das Berichtigungsgesuch – und
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Seite 10
damit der (formelle) Abschluss des Berichtigungsverfahrens – noch aus-
stand. Unter diesen Umständen wäre es an der ZKD Schaffhausen gewe-
sen, nicht auf die Sache einzutreten und diese – zum Entscheid über das
Berichtigungsgesuch vom 7. September 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) –
an ihre Vorinstanz (zurück) zu überweisen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der hier angefochtene
Nichteintretensentscheid überhaupt Wirkung entfaltet (E. 1.4). Diesbezüg-
lich ist auf Folgendes hinzuweisen:
3.2.3 In seinem Urteil 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 erwog das Bundes-
gericht in einem Fall, in welchem die Zollstelle das Berichtigungsverfahren
ebenfalls nicht abgeschlossen und die Sache zur Behandlung als Be-
schwerde an die Zollkreisdirektion weitergeleitet hatte, dass der Zollpflich-
tigen aus der Verletzung der Zuständigkeitsordnung im konkreten Fall kein
Rechtsnachteil erwachsen sei. Im konkreten Fall habe die Zollkreisdirek-
tion letztlich einen erstinstanzlichen Entscheid gefällt, wodurch jedoch nur
eine verwaltungsinterne Instanz weggefallen sei. Dies könne unter den ge-
gebenen Umständen als vertretbar erachtet werden, zumal die sich aus
der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie ergebenden Ansprüche im
Ergebnis nicht verletzt worden seien (E. 3.4.3 des genannten Bundesge-
richtsentscheids).
Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich insofern wesentlich
von der soeben geschilderten Konstellation, als dass die dortige Beschwer-
deführerin – trotz Verletzung der Zuständigkeitsordnung durch die invol-
vierten Behörden – letztlich ein Sachurteil erhalten hat. Im vorliegenden
Fall hat die Zollkreisdirektion hingegen weder erst- noch zweitinstanzlich
"in der Sache" entschieden, sondern ist auf das erhobene Rechtsmittel –
mangels Leistung eines Kostenvorschusses – nicht eingetreten. Ein Auf-
rechterhalten des angefochtenen – durch die unzuständige Instanz erlas-
senen – Nichteintretensentscheids hätte damit zur Folge, dass die Be-
schwerdeführerin keine Möglichkeit mehr hätte, einen materiellen Ent-
scheid in der Sache zu erhalten. Unter diesen Umständen kann im vorlie-
genden Fall nicht darüber hinweggesehen werden, dass das Berichti-
gungsverfahren nicht von der dafür zuständigen Behörde abgeschlossen
worden ist.
3.3 Nach dem Dargelegten und in Anwendung der genannten Kriterien der
Evidenztheorie (E. 1.4) ist die angefochtene Verfügung im vorliegenden
Fall als nichtig zu beurteilen. Entsprechend ist auf die Beschwerde – in
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Seite 11
Ermangelung eines Anfechtungsobjekts – nicht einzutreten (E. 1.4). Im Üb-
rigen ist die Zollstelle anzuweisen, das Berichtigungsverfahren mittels an-
fechtbarer Verfügung abzuschliessen.
4.
4.1 In der Regel hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten vor Bun-
desverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Ausnahms-
weise können diese jedoch ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismäs-
sig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG
i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
Aufgrund des Nichteintretens auf die vorliegende Beschwerde würde
grundsätzlich die Beschwerdeführerin als unterliegend gelten. Im vorlie-
genden Fall rechtfertigt sich allerdings ein Verzicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten, da nur aufgrund der Beschwerde festgestellt werden
konnte, dass sich die angefochtene Verfügung als nichtig erweist und die
Beschwerdeführerin Anspruch auf korrekte Beendigung des Berichtigungs-
verfahrens durch die Zollstelle hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4130/2013 vom 11. September 2013). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin somit nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.2 Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist.
3.
Die Sache wird zwecks weiterer Behandlung im Sinne der Erwägungen an
die Zollstelle überwiesen.
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Seite 12
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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