B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-820/2014
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch lic. iur. Bruno Bauer, LL.M.,
Rechtsanwalt, Swiss Legal asg.advocati, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderung (Zoll und Mehrwertsteuer).
A-820/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______ ist Inhaber des Einzelunternehmens "Y._______" mit Sitz
in C._______ (früher D._______ und E._______). Das Unternehmen be-
zweckt gemäss Handelsregistereintrag den Import von und den Handel
mit Lebensmitteln.
A.b Eine von der Zollkreisdirektion Lugano in Zusammenarbeit mit der
Zollkreisdirektion Schaffhausen durchgeführte Zollstrafuntersuchung er-
gab, dass B._______ mehrfach Wurstwaren aus Italien in die Schweiz
einführte oder einführen liess, ohne diese zur Zollbehandlung anzumel-
den. Diese illegal eingeführten Waren verkaufte B._______ mittels der
"Y._______" an verschiedene Abnehmerinnen und Abnehmer in der
Schweiz.
B.
Am 31. Oktober 2011 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine
Nachforderungsverfügung gegen A._______, Inhaberin des Einzelunter-
nehmens "X._______" in F._______, über den Betrag von Fr. 14'828.20
(Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugszins). Diese Verfügung betraf mehre-
re Lieferungen von unverzollten Wurstwaren der "Y._______" an die
"X._______" im Zeitraum vom 24. Juli 2008 bis zum 18. Juni 2010.
C.
Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 wies die Oberzolldirektion (OZD) eine
von A._______ gegen die genannte Nachforderungsverfügung erhobene
Beschwerde vollumfänglich ab.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2014
beantragt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin):
1) der Beschwerdeentscheid der OZD vom 17. Januar 2014 sowie die
Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 31. Oktober 2011
seien aufzuheben;
2) es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist,
für die von B._______, Y._______, eingeführten Lebensmittel Abgaben-
nachleistungen (Zoll, Mehrwertsteuer) zu erbringen;
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3) der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Staates.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 13. März 2014 stellt die Beschwerdefüh-
rerin das ergänzende Eventualbegehren:
"Die Hinterlage von B._______ bei der Vorinstanz von Fr. 9'800.-- sei
vollumfänglich zur Tilgung der mittels Nachforderungsverfügung vom
31. Oktober 2011 gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Ge-
samtforderung von Fr. 14'828.20 zu verwenden, so dass die Beschwerde-
führerin höchstens noch für Fr. 5'028.20 belangt werden kann; weiterhin
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates".
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung ab.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 schliesst die Vorinstanz auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2014 hält die Beschwerdeführerin an ih-
ren Beschwerdeanträgen fest.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG
(Art. 37 VGG).
A-820/2014
Seite 4
1.2 Die Beschwerdeführerin rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD
betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich
und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m.
Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung
berechtigt (Art. 48 VwVG). Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – unter
Vorbehalt der Einschränkungen gemäss E. 1.3 – einzutreten.
1.3
1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bil-
det ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Ent-
scheid der OZD vom 17. Januar 2014. Dieser ersetzt aufgrund des im
verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige
Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind
(vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2). Auf den Antrag, die Verfü-
gung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 31. Oktober 2011 sei auf-
zuheben, ist deshalb nicht einzutreten.
1.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf
Erlass einer Feststellungsverfügung ist subsidiär gegenüber rechtsgestal-
tenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 126 II 300 E. 2c; BVGE
2010/12 E. 2.3, BVGE 2007/24 E. 1.3). Mit dem Antrag, der vorinstanzli-
che Entscheid sei aufzuheben, stellt die Beschwerdeführerin ein umfas-
sendes Leistungsbegehren, weil bei allfälliger Gutheissung dieses Antra-
ges die Nachleistungspflicht ohne Weiteres entfällt. Auf das Rechtsbe-
gehren Ziff. 2 "es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
verpflichtet ist, für die von B._______, Y._______, eingeführten Lebens-
mittel Abgabennachleistungen (Zoll, Mehrwertsteuer) zu erbringen" ist
daher mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten.
1.3.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bildet. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens
nicht erweitert werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Die Beschwerde-
führerin stellte in ihrer "Beschwerdeergänzung" vom 13. März 2014 das
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zusätzliche Eventualbegehren: "Die Hinterlage von B._______ bei der
Vorinstanz von Fr. 9'800.-- sei vollumfänglich zur Tilgung der mittels
Nachforderungsverfügung vom 31. Oktober 2011 gegenüber der Be-
schwerdeführerin erhobenen Gesamtforderung von Fr. 14'828.20 zu ver-
wenden, so dass die Beschwerdeführerin höchstens noch für Fr. 5'028.20
belangt werden kann." Zur Beurteilung dieses Begehrens ist das Bundes-
verwaltungsgericht nicht zuständig: Vorliegend beschränkt sich der Streit-
gegenstand auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Beschwerde-
führerin – und nicht etwa B._______ – dem Staat Zollabgaben schuldet.
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher B._______ nicht verpflichten,
einen bestimmten Geldbetrag an eine allfällige Zollschuld der Beschwer-
deführerin anrechnen zu lassen, ohne den Streitgegenstand in unzulässi-
ger Weise zu erweitern. Auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführe-
rin ist nicht einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat
das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten
den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige
Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz
ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf
den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest
Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben
(vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4).
1.6 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss
dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht
diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 119 Ib
103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).
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Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum von Juli
2008 bis 18. Juni 2010 verwirklicht. Somit ist das am 1. Mai 2007 in Kraft
getretene ZG und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) anwendbar. Für die vor dem 31. Dezember 2009 erfolgten
Einfuhren finden sodann das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September
1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und die Verordnung vom 29. März 2000
zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) Anwendung und für den Zeit-
raum danach das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuerge-
setz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuer-
verordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201).
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin ei-
ne Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. So sei ihr von der
verfügenden Behörde vor Erlass der Nachforderungsverfügung keine Ge-
legenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe sie keine
Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Zollstrafuntersuchung gegen
B._______ einen Konfrontationsantrag zu stellen, weshalb die belasten-
den Aussagen von B._______ nicht gegen sie verwendet werden dürfen.
In ihrer "Beschwerdeergänzung" vom 13. März 2014 macht die Be-
schwerdeführerin schliesslich geltend, die Vorinstanz sei ihrem Aktenein-
sichtsgesuch vom 20. Februar 2014 in die Vollzugsakten der solidarisch
Mithaftenden zu Unrecht nicht nachgekommen.
2.1
2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
BV und verleiht den von einem zu fällenden Entscheid Betroffenen ver-
schiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teil-
gehalte, so u.a. das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu
äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 117 Ib 262 E. 3a/3b; RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht,
2. Aufl. 2010, Rz. 317 ff.; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz:
im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte,
4. Aufl. 2008, S. 860 ff.).
2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeu-
tet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des
Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be-
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troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prü-
fen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer
Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betrof-
fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver-
einbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201
E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Janu-
ar 2014 E. 2.5).
2.2 Im Rahmen der Einvernahme vom 24. Juni 2010 stellte die Zollkreis-
direktion Schaffhausen der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie die
Untersuchung fortsetze, um das Ausmass der Widerhandlungen und ein
allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin zu klären; sodann werde
die Beschwerdeführerin allenfalls solidarisch mit B._______ leistungs-
pflichtig erklärt, was ihr mit entsprechender Verfügung eröffnet werde. Ei-
ne weitere Gelegenheit zur Stellungnahme wurde der Beschwerdeführe-
rin vor Verfügungserlass nicht gewährt. Insofern war es der Beschwerde-
führerin verwehrt, sich nach Abschluss der angekündigten weiteren Un-
tersuchungen zum Beweisergebnis, so namentlich zur Höhe der Leis-
tungspflicht, zu äussern. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit
verletzt. Indessen kann offen bleiben, ob es sich um eine schwerwiegen-
de Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt. Ohnehin müsste nämlich
der Mangel im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens als geheilt gelten.
Denn die Beschwerdeführerin hatte bereits vor der Vorinstanz und nun
auch vor Bundesverwaltungsgericht, also vor zwei Instanzen, die sowohl
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen können (vgl.
E. 1.4), Gelegenheit, sich ausführlich zu den Vorwürfen zu äussern. Eine
Rückweisung der Sache käme einem formalistischen Leerlauf gleich,
weshalb davon abzusehen ist.
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie dem Gesuch vom
20. Februar 2014 um Einsicht in die Vollzugsakten der solidarisch Mithaf-
tenden nicht nachgekommen sei, kann dem nicht beigepflichtet werden.
Zu beachten ist, dass mit Beschwerdeerhebung am 17. Februar 2014 die
Zuständigkeit und Verfahrensleitung an das Bundesverwaltungsgericht
übergegangen ist (vgl. Art. 54 VwVG). Entsprechend war das erst nach
A-820/2014
Seite 8
Beschwerdeerhebung gestellte Akteneinsichtsgesuch ohnehin nicht mehr
direkt von der Vorinstanz zu behandeln. Im Übrigen wurde der Beschwer-
deführerin im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsge-
richt Einsicht in die Originalakten, darunter auch in ausgewählte Aktenko-
pien aus dem Dossier B._______, gewährt. Dass sie darüber hinaus Ein-
sicht in weitere – allenfalls beizuziehende – Akten wünscht, hat die Be-
schwerdeführerin nicht geltend gemacht.
2.4 Der Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen ist Teil der
strafprozessualen Mitwirkungsrechte (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Diese
Mitwirkungsrechte sind zu beachten, sofern eine strafrechtliche Anklage
im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt. Das Bundesgericht erblickt in der
Pflicht zur Nachzahlung von Zöllen und Steuern keine solche strafrechtli-
che Anklage. Folglich ist im Verfahren, in welchem über die Nachleis-
tungspflicht von Zollabgaben entschieden wird, eine Berufung auf die
strafprozessualen Garantien nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn
die Zollverwaltung das Zollstrafverfahren mit dem Verfahren zur Festset-
zung der nachzuentrichtenden Abgaben verbindet. In diesem Fall sind die
strafprozessualen Garantien (einzig) im Hinblick auf den Strafentscheid
zu beachten (ausführlich: Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom
24. Januar 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Frage also, ob die Rechte
Beschuldigter verletzt worden sind und welche Folgen sich daraus erge-
ben, ist nur zu prüfen, wenn ein Strafbescheid ergeht (Urteil 2C_112/2010
vom 30. September 2010 E. 3.3; vgl. auch Urteile 2A.580/2003 vom
10. Mai 2004 E. 2; 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2b). Vorliegend
ordnete die Zollkreisdirektion ausschliesslich die Nachleistungspflicht der
Beschwerdeführerin an, so dass die strafprozessualen Garantien nach
dem Gesagten nicht zu beachten waren. Die Rüge der Beschwerdeführe-
rin, wonach die belastenden Aussagen von B._______ nicht gegen sie
verwendet werden dürfen, erweist sich als unbegründet.
3.
3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind
grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteu-
er (Art. 50 ff. MWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben
Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von
Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1
und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 74 aMWSTG).
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3.2 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern
obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG,
Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Zu den Zollschuldne-
rinnen oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Perso-
nen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen
(Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejeni-
gen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentrans-
port veranlassen. Mit dieser Bestimmung wurde die unter der Geltung des
früheren Rechts entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifi-
ziert (MICHAEL BEUSCH in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar Zollgesetz, 2009, Art. 70 N. 4). Im Weiteren sind es die Per-
sonen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind
(Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder aus-
geführt werden (Bst. c). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften
für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach
dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
3.2.1 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zoll-
schuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicher-
zustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009
vom 8. April 2010 E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch
der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur der-
jenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Fracht-
vertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tat-
sächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts
2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4). Als Auftraggeber wird unter
anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm ei-
ne Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich
im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss. Dies gilt
auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in
die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereit-
schaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat. Auch wenn sich die
Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befindet, wird
durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzuneh-
men, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (Urteil des Bundesgerichts
2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
3.2.2 Eine generelle Abnahmebereitschaft hat das Bundesgericht zum
Beispiel in einem Fall bejaht, in welchem der Erstabnehmer in der
Schweiz über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmässig unverzollte
Fleischwaren einkaufte, insgesamt in einem Umfang von über 2'800 kg
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(Urteil des Bundesgerichts 2A.603.2003 vom 10. Mai 2004). In gleicher
Weise erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Abnahme-
bereitschaft bei einem Erstabnehmer als gegeben, der während eines
Jahres ca. einmal monatlich illegal eingeführte Lebensmittel (total rund
2'800 kg [netto]) bezog, wobei die einzelnen Lieferungen jeweils erst er-
folgten, nachdem sich der Lieferant beim Abnehmer telefonisch über den
aktuellen Bedarf erkundigt hatte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-762/2007 vom 21. Januar 2009).
3.3 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder
Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich Waren bei der
Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw.
Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG, Art. 85
aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung
gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013
E. 4.2).
3.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge
einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbar-
keit einer Person nachzuentrichten.
3.4.1 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer
in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere
der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die
Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit
noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfah-
rens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006
vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der
durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un-
rechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160
E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom
4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4425/2013
vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).
3.4.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach
Art. 70 ZG (vorne E. 3.2), denn sie gelten ipso facto als durch die
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Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann
leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden
Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber
aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben
(Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1;
MICHAEL BEUSCH, a.a.O., Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt
unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der
Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll
den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht
entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche
Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften
solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteile des
Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.199/2004 vom
15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2, A-6977/2009 vom 29. No-
vember 2010 E. 4.2).
3.4.3 Neben den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern gemäss Art. 70
ZG sind weitere Personen nachleistungspflichtig, sofern sie durch die Wi-
derhandlung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangen
bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlichen
Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 306 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2009 vom 14. Februar 2011 E. 5.6).
Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige
nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der
durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil
braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer
Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn ei-
ne Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht
erhoben wird. Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn die unverzollt eingeführte
Ware zu einem Preis erworben wird, der günstiger ist als der auf dem le-
galen Markt übliche. Sofern ein unrechtmässiger Vorteil erzielt wird, kann
auch eine Person der Nachleistungspflicht unterliegen, welche nicht Erst-
erwerber, sondern späterer Inhaber bzw. Zwischenhändler (sog. indirekt
Begünstigter) der eingeführten Ware ist und welche nicht nach Art. 70 ZG
zollzahlungspflichtig wäre. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass
lediglich der effektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtspre-
chung lediglich für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudi-
zielles Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines
Endverbrauchers erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen
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noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Ver-
dachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-6427/2012 vom 17. Februar 2014
E. 6.2.4, A-2822/2007 vom 21. November 2009 E. 3.2, A-1690/2006 vom
13. April 2007 E. 3.2)
3.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirk-
licht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Be-
weislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urtei-
len, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für
Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Ab-
gabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und
-mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die
abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das
heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebe-
günstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli
2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75
S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012
vom 12. März 2013 E. 2.5, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1).
4.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitraum vom 24. Juli 2008 bis zum 18. Juni 2010 insgesamt 1'347.50 kg
(netto) unverzollt in die Schweiz eingeführte Wurstwaren zu einem Ge-
samtpreis von knapp Fr. 25'000.-- von B._______ bezogen hat.
4.1 Indem B._______ die Wurstwaren bei der Einfuhr nicht zur Zollbe-
handlung angemeldet hat, hat er eine Widerhandlung gegen die Zoll- und
Mehrwertsteuergesetzgebung und damit einen Verstoss gegen die Ver-
waltungsgesetzgebung des Bundes begangen (E. 3.3). Folglich sind die
hinterzogenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nachzuentrichten
(E. 3.4).
4.2 Zu klären ist vorab, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu
Recht als Auftraggeberin und damit als Zollschuldnerin qualifiziert hat,
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Seite 13
welche gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR in vollem Umfang für die nicht be-
zahlten Zollabgaben nachleistungspflichtig ist (E. 3.4.2).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Eigenschaft als Auftraggebe-
rin. Sie macht geltend, es habe zwischen ihr und der Y._______ keine
dauernde Liefervereinbarung bestanden und die Y._______ sei kein fixer
Lieferant gewesen. Von einer konstanten Abnahmebereitschaft könne
angesichts der betragsmässig sehr unterschiedlichen Bestellun-
gen/Lieferungen nicht ausgegangen werden. Ein eigentliches Bezugsab-
kommen mit Lieferkonditionen habe nicht bestanden. Jede einzelne Be-
stellung sei daher als Einzellieferung zu betrachten. B._______ habe in
Anbetracht des grossen Konkurrenzkampfes nicht darauf vertrauen kön-
nen, dass die Beschwerdeführerin konstant und immerwährend bei ihm
einkaufen würde. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht annehmen
müssen, dass sich die von ihr sporadisch bestellten Waren noch im Aus-
land befanden und extra für sie eingeführt werden mussten.
4.2.2 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
von der Y._______ im massgebenden Zeitraum, welcher rund 24 Monate
umfasste, 36-mal mit illegal eingeführten Wurstwaren beliefert wurde.
Während der zeitliche Abstand der Lieferungen im Jahr 2008 noch rund
sechs Wochen betrug, erfolgten die Lieferungen ab Januar 2009 meist al-
le ein bis vier Wochen, nur ausnahmsweise in einem grösseren zeitlichen
Abstand (so fand namentlich im November 2009 keine Lieferung statt).
Die einzelnen Lieferungen lagen betragsmässig im Bereich von mehreren
Fr. 100.--, in Einzelfällen bei rund Fr. 100.--, mehrfach auch über
Fr. 1'000.--. Die Beschwerdeführerin hat im relevanten Zeitraum wieder-
holt die gleichen Wurstwaren bezogen, so insbesondere mehrere Kilo-
gramm Bresaola, Prosciutto crudo, Mortadella und Coppa.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass für die Annahme einer ge-
nerellen Abnahmebereitschaft nicht vorausgesetzt ist, dass ein eigentli-
ches "Bezugsabkommen" mit Lieferkonditionen abgeschlossen wurde.
Ebenso wenig ist verlangt, dass eine dauerhafte Abnahmeverpflichtung
eingegangen wurde oder dass ein Lieferant gemäss der Terminologie der
Beschwerdeführerin als "fixer" Lieferant qualifiziert. Es genügt in tatsäch-
licher Hinsicht ein Verhalten, durch welches eine generelle Bereitschaft
zur Abnahme solcher Waren kund getan wird (E. 3.2.1). Ferner kann nicht
allein entscheidend sein, ob die Einzellieferungen betragsmässig über-
einstimmen, hängen doch der Umfang und die Zeitintervalle der Bestel-
lungen massgeblich von der eigenen Geschäftsorganisation ab. So wäre
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Seite 14
es nicht sachgerecht, denjenigen, der vorausschauend seine Bestellun-
gen an einem fixen Tag im Monat aufgibt, anders zu behandeln, als den-
jenigen, der eher spontan in variierenden Zeitabständen und Mengen
einkauft. Zudem ist der Bestellungsumfang auch davon abhängig, wieviel
verkauft werden konnte und kann daher saisonal schwanken.
4.2.4 Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin zwar Lieferungen
entgegen genommen, die in Preis und Menge teilweise sehr unterschied-
lich ausfielen. Dennoch hat die Beschwerdeführerin in Anbetracht der be-
achtlichen Zahl der Warenbezüge (36 innert 24 Monaten), der Regelmäs-
sigkeit der Lieferungen (grundsätzlich alle ein bis vier Wochen), der Tat-
sache, dass wiederholt dieselben oder gleichartige Produkte bezogen
wurden, sowie der Gesamtmenge von 1'347.50 kg (netto) sowie des Ge-
samtwerts der Lieferungen von knapp Fr. 25'000.-- im Sinne der Recht-
sprechung (E. 3.2.2) ihre generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Wa-
ren kundgetan. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von lediglich
sporadischen Einzellieferungen – wie von der Beschwerdeführerin be-
hauptet – ausgegangen werden.
4.2.5 In der Einvernahme vom 24. Juni 2010 gab die Beschwerdeführerin
zu Protokoll, gewusst zu haben, dass die Y._______ ihren Sitz im Kanton
G._______ habe und dass die bezogenen Waren aus Italien seien. Wei-
ter erklärte sie, dass Y._______ eine gute Qualität und gute Preise gehabt
habe. Aufgrund dieses Wissens musste die Beschwerdeführerin anneh-
men, dass die von ihr bezogene Ware von der Y._______ direkt in die
Schweiz importiert wurde. Weil die Beschwerdeführerin zudem ihre gene-
relle Abnahmebereitschaft solcher Ware kund getan hat, ist unerheblich,
ob sich die Ware zum Zeitpunkt der telefonischen Bestellung noch im
Ausland oder bereits in der Schweiz befunden hat (E. 3.2.1 in fine). Der
Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe nicht annehmen müssen,
dass sich die von ihr bestellten Waren noch im Ausland befanden und
extra für sie eingeführt werden mussten, erweist sich daher als unbe-
gründet.
4.2.6 Nach dem Gesagten qualifiziert die Beschwerdeführerin, selbst
wenn sie nichts von der fehlenden Zolldeklaration wusste (E. 3.4.2), im
Sinne der Rechtsprechung als Auftraggeberin und damit als Zollschuldne-
rin. Sie ist folglich – solidarisch mit weiteren Leistungspflichtigen – nach-
leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Ein-
fuhrsteuern im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR.
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Seite 15
4.3 Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als indi-
rekt Begünstigte zu gelten hat (E. 3.4.3). Auf die Darlegungen der Be-
schwerdeführerin, wonach sie – mangels vergünstigter Preise – nicht in
den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils gekommen sei und wonach
sie gutgläubig gewesen sei, wobei sich insbesondere aus dem fehlenden
Mehrwertsteuervermerk auf den Rechnungen nichts zu ihren Lasten ab-
leiten lasse, ist daher nicht näher einzugehen.
5.
Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Nachforderung der Zollabgaben
und Einfuhrsteuern bestätigt. Rechnerisch ist die Nachforderung zu Recht
nicht bestritten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar-
auf einzutreten ist.
6.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskos-
ten im Umfang von Fr. 2'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ein-
bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der aufer-
legten Verfahrenskosten zu verwenden. Ein Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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