B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-821/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ und B._______,
vertreten durch die Dr. Balsiger & Partner AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer (EEK),
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass direkte Bundessteuer.
A-821/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…), ist als Immobilientreuhänder selbständig er-
werbstätig. Er führt das Einzelunternehmen C._______, dessen Zweck ge-
mäss Handelsregistereintrag die "Beratung in Immobilienfragen, Kauf, Ver-
kauf und Verwaltung von Immobilien sowie Liegenschaftsschätzungen" ist.
Seine Ehefrau B._______, geboren am (…), ist Hausfrau und Rentnerin.
B.
Im Jahr 1989 schloss A._______ mit der E._______ AG einen Konsortial-
vertrag zur Gründung eines Baukonsortiums in der Form einer einfachen
Gesellschaft. Die Gesellschaft plante den Erwerb und die bauliche Entwick-
lung mehrerer Reiheneinfamilienhäuser. Zur Finanzierung dieses Projekts
schlossen A._______ und die E._______ AG einen Kreditvertrag mit der
D._______ AG (D._______).
Nachdem über die in der Zwischenzeit in F._______ AG umfirmierte
E._______ AG der Konkurs eröffnet worden war, verlangte die D._______
von A._______ als Solidarschuldner die Rückzahlung der gesamten Rest-
schuld aus dem Kreditvertrag. Zusätzlich hatte A._______ gegenüber der
D._______ eine Schuld aus der Finanzierung einer privaten Liegenschaft
in G._______. Die Gesamtschuld von A._______ gegenüber der
D._______ belief sich auf Fr. 3'261'477.05.
Da A._______ nicht in der Lage war, diesen Schuldbetrag zu begleichen,
schlossen er und die D._______ am 26. Mai 2003 eine Sanierungsverein-
barung. Darin verpflichtete sich A._______ zu Sanierungsleistungen in der
Höhe von Fr. 250'000.--. Unter Berücksichtigung dieser Zahlung sowie der
Verwertung der für die Kredite bestehenden Sicherheiten verzichtete die
D._______ auf eine Forderung von Fr. 1'195'130.-- (= 36,6% der Gesamt-
schuld von Fr. 3'261'477.05). Im Umfang, in dem dieser Forderungsverzicht
mit dem Baukonsortium bzw. der Tätigkeit von A._______ als selbständiger
Immobilientreuhänder zusammenhing, nämlich im Umfang von
Fr. 594'969.--, nahm die Steuerbehörde bei A._______ für das Steuerjahr
2003 eine Einkommensaufrechnung vor.
C.
Das Ehepaar A._______ und B._______ wurde für die direkte Bundes-
steuer des Jahres 2003 aufgrund eines steuerbaren Einkommens von
Fr. 602'500.-- (Einkommenstotal von Fr. 643'201.--, darin enthalten die er-
wähnte Aufrechnung) zu einem Steuerbetrag von Fr. 66'499.-- rechtskräftig
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veranlagt. Nach einer Zahlung von Fr. 735.-- reduzierte sich die geschul-
dete Steuer auf Fr. 65'764.-- (zuzüglich Verzugszins).
D.
Mit Gesuch vom 15. August 2012 beantragten A._______ und B._______
den vollständigen Erlass dieser Steuerschuld.
E.
Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK)
hiess das Gesuch mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 teilweise gut und
erliess die Steuerschuld im Umfang von 50% (= Fr. 32'882.--). Den bis zum
Entscheiddatum aufgelaufenen Verzugszins erliess sie vollständig.
F.
Gegen diesen Entscheid erhoben A._______ und B._______ (Beschwer-
deführende bzw. Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
9. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragen den vollständigen Erlass der fraglichen Steuerschuld (zuzüglich
Verzugszins) – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der EEK
(Vorinstanz).
G.
In ihrer (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 8. Mai
2015 beantragt die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit
Datum vom 3. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefor-
dert eine Stellungnahme (Replik) ein, zu der die EEK ihrerseits am 18. Juni
2015 Stellung nahm.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 An seiner Sitzung vom 5. November 2014 hat der Bundesrat beschlos-
sen, das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des
Steuererlasses (Steuererlassgesetz; Bundesblatt [BBl] 2014 5169 ff.) auf
den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen (AS 2015 9). Da dieses Bundesge-
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setz demnach zurzeit noch nicht in Kraft ist, kommen die darin vorgesehe-
nen Änderungen des geltenden Steuererlassrechts vorliegend nicht zur
Anwendung (s. E. 5).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 VGG, Art. 32 e contrario
und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Auf die form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden
können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit
erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezah-
lung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine
grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz o-
der teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG [SR 642.11]). Gegen-
stand eines Erlassgesuchs können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie
Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen
(Art. 7 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepar-
tements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlass-
gesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung;
SR 642.121]). Die Aufzählung ist abschliessend (vgl. MICHAEL BEUSCH, in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. 2008 [nachfolgend: Kommentar DBG],
N 10 zu Art. 167 DBG).
2.2 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm
zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche
Vermögen vermindert wird (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System
des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 346 f.).
Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dau-
ernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person
beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen
Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1
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Steuererlassverordnung). Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets
in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozial-
politischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftli-
chen Existenz gefährdet werden (BVGE 2009/45 E. 2.2; MICHAEL BEUSCH,
Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechts-
schutz im Steuerrecht, in: ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen
Behandlung der steuerpflichtigen Personen (vgl. Art. 8 BV) muss der Steu-
ererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Vo-
raussetzungen gewährt wird (vgl. BEUSCH, Kommentar DBG, N 6 zu
Art. 167 DBG). Undenkbar ist insbesondere ein "gnadenweiser" Erlass
über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Unter-
gang der Steuerforderung, 2012, S. 188 mit Hinweisen).
Sind die objektiven (vgl. E. 2.3) und subjektiven (vgl. E. 2.4) Voraussetzun-
gen erfüllt, so besteht gemäss klarem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Steuerer-
lassverordnung ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf Gewährung des
Steuererlasses (BVGE 2009/45 E. 2.2; MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht. Direkte Steuern, 2008, § 31 N 3,
8). Die "Kann-Formulierung" von Art. 167 DBG ändert daran nichts. Sie
bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Behörde bei der Beurteilung, ob die
gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, über
pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfügt (vgl. BVGE 2009/45
E. 2.2; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 348; BEUSCH, Kommentar DBG,
N 8 zu Art. 167 DBG).
2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum
Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur
erfolgen, wenn – als objektive Voraussetzungen – die Veranlagung abge-
schlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch
nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Im Erlassver-
fahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um
die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlass-
verordnung; BVGE 2009/45 E. 2.3).
2.4 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass
der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das
Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG; E. 2.1).
Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese
Voraussetzungen bei jeder steuerpflichtigen Person anhand sämtlicher
Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (BVGE 2009/45 E. 2.5;
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Urteil des BVGer A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.5; BEUSCH, Kommen-
tar DBG, N 13 zu Art. 167 DBG).
2.5 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer
Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung konkretisiert (BVGE
2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden).
2.5.1 Danach liegt eine Notlage vor, wenn der ganze geschuldete Betrag
in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflich-
tigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist dies insbesondere dann
gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungs-
kosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich
beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung).
2.5.2 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass
die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich gar
auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen können muss (vgl.
BEUSCH, Kommentar DBG, N 17 zu Art. 167 DBG).
2.6 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt,
dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person
führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf von-
einander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (vgl.
BEUSCH, Kommentar DBG, N 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium
der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw.
der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen
Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitser-
wägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7.1; Urteil des BVGer A-430/2012 vom
27. Juli 2012 E. 2.7.1; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N 13, 19).
2.6.1 Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich
aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu,
wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch
den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Un-
glücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1; Ur-
teile des BVGer A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.1, A-3232/2011 vom
23. April 2012 E. 2.7.1; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N 14).
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2.6.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von
Sozialhilfe voraussetzt (E. 2.5.2), schliesst das Vorhandensein von Vermö-
gen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein Steuer-
erlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse der ge-
suchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere für nicht
erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN
KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl.
2009, N 21 zu Art. 167 DBG). Die Nichtgewährung eines Erlasses würde
eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder Verwertung des zum
Verkehrswert berechneten Vermögens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11
Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ältere
steuerpflichtige Personen ohne Erwerbseinkünfte und anderes Vermögen
ihr selbstbewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies Wohneigentum
belasten oder veräussern müssten (vgl. BEUSCH, Kommentar DBG, N 19
zu Art. 167 DBG; PIERRE CURCHOD, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.],
Impôt fédéral direct – Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2008,
N 13 zu Art. 167 DBG). Handelt es sich beim Vermögen um einen unent-
behrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, kann die Steuer ganz oder teil-
weise erlassen werden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/45 E. 2.7.2).
2.7 Die Erlassbehörde entscheidet über einen Steuererlass nach pflichtge-
mässem Ermessen aufgrund aller im Sinn von Art. 167 DBG wesentlichen
Tatsachen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Steuererlassverordnung). Sie berücksich-
tigt dabei die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen
Person. Massgebend ist in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Ent-
scheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich
das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3
Abs. 1 Steuererlassverordnung; BEUSCH, Kommentar DBG, N 27 zu
Art. 167 DBG).
3.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass eine Not-
lage im Sinn des Erlassrechts grundsätzlich bejaht werden kann
(vgl. E. 2.5). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der vorliegen-
den Akten keinen Anlass, in die entsprechenden unbestrittenen Tatsachen-
darstellungen und rechtlichen Würdigungen von Amtes wegen korrigierend
eingreifen zu müssen.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorliegende Steuerschuld vollumfänglich
zu erlassen ist, d.h. auch im Umfang der gemäss angefochtenem Ent-
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Seite 8
scheid nicht erlassenen übrigen 50% (= Fr. 32'882.--). Die Beschwerdefüh-
renden stellen sich auf den Standpunkt, die Bezahlung dieser Restschuld
könne ihnen mit Blick auf die gesamten vorliegenden Umstände nicht zu-
gemutet werden bzw. stelle für sie eine grosse Härte im Sinn des Erlass-
rechts dar (vgl. E. 2.6). Sie rügen also die Unangemessenheit des bloss
teilweisen (bloss 50%igen) Steuererlasses im angefochtenen Entscheid
(vgl. E. 1.3).
Zur Begründung bringen sie insbesondere vor, die EEK lege ihrer Beurtei-
lung im angefochtenen Entscheid zu Unrecht eine "statische" Betrachtung
der Einkommenssituation der Beschwerdeführenden zugrunde. Nament-
lich berücksichtige sie nicht, dass der bald (…)-jährige Beschwerdeführer
seine selbständige Erwerbstätigkeit demnächst aufgeben und daher kein
entsprechendes Erwerbseinkommen mehr erzielen werde. Die Bezahlung
der fraglichen Restschuld sei den Beschwerdeführenden aber auch des-
halb nicht zumutbar, weil sie daneben noch andere Steuerschulden zu be-
gleichen hätten. Dabei handle es sich einerseits um eine bereits rechts-
kräftig veranlagte Steuerschuld im Betrag von Fr. 137'174.80 (zuzüglich
Verzugszins) betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2003. Anderer-
seits sei für das Steuerjahr 2005 mit einer Steuerforderung von rund
Fr. 139'320.-- (direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteu-
ern) zu rechnen; diese Steuern seien allerdings noch nicht rechtskräftig
veranlagt.
3.1 Zu dieser Argumentation ist zunächst zu bemerken, dass die EEK im
angefochtenen Entscheid durchaus berücksichtigt, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters (Jahrgang […]) in absehba-
rer Zeit wohl kein Erwerbseinkommen mehr erzielen wird. Dieser abseh-
bare, künftige Einkommenswegfall ist unter dem Gesichtspunkt der "Alters-
vorsorge" sogar – neben der Praxis der EEK bei Forderungsverzichten –
ein wesentlicher Grund dafür, dass die EEK vorliegend einen (wenn auch
nur teilweisen) Erlass gewährt hat.
3.2 Der Beschwerdeführer erzielt derzeit – was unbestritten ist – ein durch-
schnittliches Monatseinkommen von Fr. 5'193.45 (gemessen am durch-
schnittlichen Reingewinn der C._______ in den Jahren 2009 bis 1. Halb-
jahr 2014). Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen wollten,
diese aktuelle Einkommenssituation des Beschwerdeführers sei beim Ent-
scheid über das vorliegende Erlassgesuch unberücksichtigt zu lassen,
wäre ihnen nicht zu folgen. Über ein Erlassgesuch ist stets mit Blick auf die
gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person(en)
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Seite 9
zu entscheiden. Dabei sind nicht nur die Aussichten für die Zukunft einzu-
beziehen, sondern auch und in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des
Entscheids, daneben aber auch die Entwicklung seit der Veranlagung
(E. 2.7). So ist es vorliegend durchaus relevant, dass der Beschwerdefüh-
rer seit der massgeblichen Veranlagung im Jahr 2003 bis heute ein Ein-
kommen als selbständiger Immobilientreuhänder erzielt, und dass die Be-
schwerdeführenden im Durchschnitt mehrerer Jahre einen deutlichen Ein-
nahmeüberschuss von monatlich Fr. 2'647.60 aufweisen, der es ihnen er-
laubt bzw. erlaubt hat, Rücklagen zu bilden. Diese Umstände sprechen vor-
liegend gegen einen vollständigen Erlass. Die entsprechende Überschuss-
berechnung der Vorinstanz ist im Übrigen unbestritten (monatliches Durch-
schnittseinkommen von Fr. 6'956.60 [durchschnittliches Monatseinkom-
men des Beschwerdeführers von Fr. 5'193.45 plus AHV-Rente der Be-
schwerdeführerin von monatlich Fr. 1'755.-- plus Vermögensertrag von
Fr. 8.15 pro Monat], abzüglich betreibungsrechtliches Existenzminimum
von Fr. 3'856.--, abzüglich, da nachgewiesenermassen und regelmässig
bezahlt, laufende Steuern von Fr. 453.-- pro Monat). Anhaltspunkte, wo-
nach die Berechnungsgrundlagen der Vorinstanz willkürlich oder die Be-
rechnungen fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich.
3.3 Weiter geht aus den Akten nicht klar hervor, wann der Beschwerdefüh-
rer seine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgeben will. Gemäss
den Eingaben der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren soll
dies einmal "ab Mitte 2015" bzw. ab dem vollendeten (…) Altersjahr des
Beschwerdeführers der Fall sein, dann wieder "in absehbarer Zukunft" und
schliesslich erst "in 1–2 Jahren". Eine Geschäftsaufgabe ist bis dato offen-
bar nicht erfolgt. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer seine
selbständige Erwerbstätigkeit noch einige Zeit ausüben und zusätzlich zum
entsprechenden Erwerbseinkommen ab August 2015 seine (bislang aufge-
schobene) AHV-Rente beziehen wird, ist für diese Zeit sogar von einen
Einkommensüberschuss der Beschwerdeführenden von Fr. 4'417.60 pro
Monat auszugehen (durchschnittliches Monatseinkommen des Beschwer-
deführers von Fr. 5'193.45 plus maximales AHV-Renteneinkommen für ein
Ehepaar von monatlich 3'525.-- [Stand 2015] plus Vermögensertrag von
Fr. 8.15 pro Monat], abzüglich betreibungsrechtliches Existenzminimum
von Fr. 3'856.--, abzüglich, da nachgewiesenermassen und regelmässig
bezahlt, laufende Steuern von Fr. 453.-- pro Monat).
3.4 Gemäss eigener "aktualisierter" Darstellung in der Beschwerde verfü-
gen die Beschwerdeführenden über ein "Nettovermögen vor Steuerschul-
den" von Fr. 252'631.-- (Aktiven von Fr. 1'000'319.-- abzüglich Schulden
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Seite 10
[ohne Steuerschulden] von Fr. 747'688.-- [Stand 31. Dezember 2014; s. im
Einzelnen Beschwerdebeilage 11]). Dieses Vermögen ist im Umfang von
rund Fr. 115'000.-- flüssig als Kontoguthaben vorhanden (vgl. Beschwer-
debeilage 11). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Belastung
dieses Kontoguthabens zur Bezahlung der Restschuld von Fr. 32'882.--
vorliegend eine grosse Härte im Sinne des Erlassrechts darstellen sollte.
Insbesondere ist weder dargetan noch anzunehmen, dass die Belastung
des fraglichen Kontoguthabens im genannten Umfang einem Eingriff in ei-
nen "unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge" gleichkäme (vgl.
E. 2.6.2). So verfügen die Beschwerdeführenden daneben noch über wei-
tere Vermögenswerte, namentlich über ein selbstbewohntes Einfamilien-
haus (steuerlicher Verkehrswert von Fr. 691'342.--; Hypothek von
Fr. 505'000.--), sowie über einen hälftigen Anteil an einer (nicht selbstbe-
wohnten) Liegenschaft in H._______ (durch den Beschwerdeführer in sei-
ner Funktion als Immobilientreuhänder auf einen Verkehrswert von
Fr. 180'000.-- geschätzt [s. Schätzung vom 16. Juni 2014 in Beschwerde-
beilage 12]; Hypothek von Fr. 127'500.--). Die Beschwerdeführenden
müssten angesichts ihrer Vermögenssituation nicht ihr selbstbewohntes
Wohneigentum belasten oder veräussern, um die vorliegende Restschuld
zu begleichen (vgl. E. 2.6.2).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Beschwer-
deführenden – neben den laufenden Steuern – wohl noch Steuerforderun-
gen betreffend die Steuerjahre 2003 und 2005 zu bezahlen haben werden,
und dass in die Beurteilung eines Erlassgesuchs die gesamten wirtschaft-
lichen Verhältnisse einzubeziehen sind, so auch die Aussichten für die Zu-
kunft (E. 2.7). Hinsichtlich der geltend gemachten Steuerforderungen 2005
(direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern) ist jedoch
zu berücksichtigen, dass diese überhaupt noch nicht rechtskräftig veran-
lagt sind. Es steht den Beschwerdeführenden frei, diesbezüglich zu gege-
bener Zeit ein erneutes Erlassgesuch zu stellen. Die ebenfalls geltend ge-
machten Kantons- und Gemeindesteuern 2003 sind zwar bereits rechts-
kräftig veranlagt, doch ist diesbezüglich ein Erlassverfahren hängig. Es
geht nicht an, die vorliegende Restschuld sozusagen "präventiv" in der An-
nahme zu erlassen, dass die Beschwerdeführenden die fraglichen Steuer-
forderungen definitiv zu bezahlen haben und deshalb über keinerlei Ver-
mögen mehr verfügen würden.
3.5 Gegen die Gewährung eines vollständigen Erlasses spricht vorliegend
sodann – unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (vgl. E. 2.6 am Anfang) –,
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dass die Beschwerdeführenden gleich in zweifacher Hinsicht freiwillig auf
Einkommen verzichtet haben:
Zum einen hat der Beschwerdeführer den Bezug seiner AHV-Rente freiwil-
lig aufgeschoben, und zwar für die maximale Dauer von fünf Jahren.
Dadurch erhöht sich zwar seine Rente beim (anstehenden) Bezug im Alter
von 70 Jahren. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen-
den trotz den von ihnen geltend gemachten schwierigen finanziellen Ver-
hältnissen während der letzten fünf Jahre freiwillig auf ein monatliches
Renteneinkommen von um die Fr. 1'770.-- verzichtet haben.
Zum anderen weist die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand hin, dass die
Beschwerdeführenden die Schwester der Beschwerdeführerin in der Lie-
genschaft in H._______ (s. E. 3.4) wohnen lassen, und zwar – wiederum
trotz der geltend gemachten schwierigen finanziellen Verhältnisse – ohne
dafür eine Miete zu verlangen. Dass – wie die Beschwerdeführenden vor-
bringen – die fragliche Schwester Ergänzungsleistungen beziehe und da-
her die von der EEK geschätzte (als solche unbestrittene) Mindestmiete
von Fr. 400.-- pro Monat (bezogen auf den hälftigen Liegenschaftsanteil)
"kaum" aufbringen könne, kann unter erlassrechtlichen Gesichtspunkten
den Beschwerdeführenden nicht weiterhelfen; im Gegenteil, es stellt eine
erlassfeindliche Drittbevorteilung dar, wenngleich eine geringfügige. An-
dere Gründe, weshalb der fragliche Liegenschaftsanteil nicht vermietet o-
der verkauft werden könnte, sind weder ersichtlich noch werden solche
geltend gemacht. Aus einer entsprechenden Verwertung liesse sich vo-
raussichtlich ein Erlös von um die Fr. 52'500.-- erzielen (vom Beschwerde-
führer selbst geschätzter Verkehrswert von Fr. 180'000.-- abzüglich Hypo-
thek von Fr. 127'500.--).
Vor dem Hintergrund dieser und der übrigen dargelegten Umstände kann
nicht entscheidend sein, dass die Beschwerdeführenden wohl eine Ein-
kommensunterdeckung von zwischen Fr. 200.-- und 300.-- pro Monat auf-
weisen, sollten sie hinsichtlich der Liegenschaft in H._______ weiterhin auf
einen Mietertrag verzichten und sollte der Beschwerdeführer künftig kein
Erwerbseinkommen mehr erzielen; jedenfalls rechtfertigt es sich vorlie-
gend allein deshalb nicht, die übrigen 50% der ursprünglichen Steuer-
schuld von Fr. 65'764.-- zu erlassen. Dies gilt umso mehr, als die Be-
schwerdeführenden gemäss ihrer eigenen Darstellung "ab 2017" ein
"Amortisationspotential" von jährlich rund Fr. 15'000.-- aufweisen (s. Be-
schwerdebeilage 11, dort Bst. C und D).
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Seite 12
3.6 Aus der von ihnen ins Recht gelegten Verfügung der Ausgleichskasse
I._______ vom 15. Februar 2013 (Herabsetzung der vom Beschwerdefüh-
rer geschuldeten AHV-Beiträge 2003 im Betrag von Fr. 63'831.-- auf
Fr. 999.-- [s. Beschwerdebeilage 6]) vermögen die Beschwerdeführenden
vorliegend nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten abzuleiten. So sind die
EEK bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht an Herabsetzungs- bzw. Er-
lassverfügungen der Ausgleichskassen gebunden. Aus den vorliegenden
Akten geht ausserdem nicht hervor, weshalb die Ausgleichskasse in der
fraglichen Verfügung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer "keine
verwertbaren Vermögenswerte besitzt" und sein "Einkommen das betrei-
bungsrechtliche Existenzminimum nicht deckt". Vorliegend ist in Bezug auf
die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht von einer analogen Sachlage
auszugehen.
3.7 In der Gesamtwürdigung erweist sich der angefochtene Entscheid nicht
als unangemessen bzw. die ermessensweise Verweigerung des Erlasses
im Umfang von 50% der Steuerschuld nicht als pflichtwidrig (vgl. zum Er-
messen der Vorinstanz E. 2.2 und 2.7).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die un-
terliegenden Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 3'000.--) ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist den Be-
schwerdeführenden zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
BGG; das Steuererlassgesetz, mit welchem diese Vorschrift geändert wer-
den wird [vgl. Ziff. I.1 Steuererlassgesetz], ist – wie erwähnt [E. 1.1] – noch
nicht in Kraft).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
A-821/2015
Seite 13
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss
(Fr. 3'000.--) entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird den Be-
schwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
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