B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-822/2012
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien
A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
A-822/2012
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Sachverhalt:
A.
Die B._______ (nachfolgend Netzbetreiberin) forderte die A._______
mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der
elektrischen Installationen der Liegenschaft Mehrfamilienhaus an der (…)
einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetrei-
berin die Angelegenheit mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 dem Eidge-
nössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte mit Schreiben vom 5. Juli 2011 die A._______ auf, den
Sicherheitsnachweis bis spätestens am 5. Oktober 2011 der Netzbetrei-
berin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer
gebührenpflichtigen Verfügung an.
C.
Die A._______ liess das ESTI mit Brief vom 8. Juli 2011 wissen, "der ge-
wünschte Sicherheitsnachweis werde Ende September 2011 durch die
Firma C._______ in (…) ausgeführt".
D.
Am 12. Oktober 2011 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, die Frist zur
Einreichung des Sicherheitsnachweises sei ungenutzt verstrichen, doch
werde C._______ das besagte Objekt am 19. Oktober 2011 kontrollieren.
Für den Fall, dass anlässlich der Kontrolle Mängel festgestellt würden,
habe sie als Netzbetreiberin eine Frist für die Mängelbehebung bis am
19. November 2011 gesetzt. Am 29. November 2011 berichtete die Netz-
betreiberin dem ESTI schliesslich, sie habe keine Meldung der Mängel-
behebung erhalten.
E.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wies das ESTI die A._______ an, bis
zum 19. März 2012 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installa-
tionen der Liegenschaft (…) einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gebühr
für den Erlass dieser Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.-- fest
(Dispositiv-Ziffer 2) und drohte der A._______ eine Ordnungsbusse von
Fr. 5'000.-- an für den Fall, dass sie diese Anordnung missachten werde.
F.
Mit zuerst beim ESTI eingereichtem und von diesem zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenem Schreiben vom
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30. Januar 2012 führt die A._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde
gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 17. Januar 2012. Sie
beantragt, die ihr mit der Verfügung vom 17. Januar 2012 auferlegte Ge-
bühr von Fr. 600.-- sei aufzuheben.
Sie weist darauf hin, sie habe in der Zwischenzeit einen Kontrollbericht
von C._______ an D._______ weitergeleitet und die aufgeführten Mängel
würden bis Ende Februar 2012 ausgeführt. Weiter führt sie aus, sie habe
das Gebäude erst vor sechs Jahren, nämlich im Jahr 2005, total umge-
baut und dabei auch die elektrische Installation saniert, wobei die Haupt-
verteilung und der grösste Teil der Installation im Gebäude neu erstellt
worden sei, was Fr. 108'600.-- gekostet habe. Der vom Elektroinstallateur
erstellte Nachweis sei wohl bei der Zulassungsstelle.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2012 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, das in Frage stehende
Objekt sei ein Mehrfamilienhaus, das als Wohnbaute von Gesetzes we-
gen alle 20 Jahre einer Kontrolle unterliege. Die periodische Kontrolle be-
ziehe sich auf sämtliche Installationen eines zu kontrollierenden Objekts,
unabhängig davon, ob während der laufenden Kontrollperiode kleinere
oder grössere Teile dieser Installation geändert wurden. Auch diese ge-
änderten Teile würden von der periodischen Kontrolle erfasst. Anders wä-
re die Situation zu beurteilen, wenn während laufender Periode eine Än-
derung der vollständigen Installation vollzogen würde, was vorliegend je-
doch nicht der Fall sei. Die vorliegend erhobene Gebühr bewege sich im
unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Angesichts des in diesem
Fall angefallenen Aufwands (Prüfung des Dossiers, Erfassung in der Da-
tenbank, Ansetzung und Kontrolle der Frist und Ausarbeitung der Verfü-
gung) seien Fr. 600.-- angemessen.
H.
Eine der Beschwerdeführerin angesetzte Frist, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 28. März 2012 Stellung zu nehmen, liess die Beschwer-
deführerin ungenutzt verstreichen.
I.
Mit Eingabe vom 25. September 2012 leitet die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht die im August 2012 bzw. September 2012 eingereich-
ten Sicherheitsnachweise für die (…) zur Kenntnisnahme weiter.
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J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die bei den Akten liegen-
den Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung
und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt vorliegend einzig die Aufhebung der ihr
auferlegten Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der Verfügung vom
17. Januar 2012 (Dispositiv-Ziffer 2). Es ist somit im Folgenden zu prüfen,
ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.-- auferlegt hat.
4.
4.1 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsich-
tigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zu-
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stands verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Ver-
treter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzli-
chen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechen-
den Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG, Art. 5 Abs. 1 der
Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV, SR 734.27]). Die NIV
sieht unter anderem periodische Nachweise der Sicherheit der elektri-
schen Installationen durch den Eigentümer vor, wobei die jeweiligen Kon-
trollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen im Anhang fest-
gelegt sind (Art. 36 Abs. 4 NIV i.V.m. Anhang).
Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit for-
dern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installatio-
nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher-
heitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festge-
legten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz
zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht,
übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodi-
schen Kontrolle (Art. 36 Abs.1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss
Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach
dieser Verordnung Gebühren zu erheben.
Die Vorinstanz fordert den Eigentümer nach ständiger Praxis jeweils auf,
innert einer bestimmten Frist den Sicherheitsnachweis einzureichen und
droht ihm den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Aufgrund
seiner Mitwirkungspflichten liegt es dann am Eigentümer, die Vorinstanz
nötigenfalls um Einräumung einer längeren Frist zu ersuchen (in diesem
Sinne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. Sep-
tember 2012 E. 4.2 sowie A-7688/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.2.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der mit elektrischen Nieder-
spannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft (…) (Wohnungen
und Gewerbe, vgl. Ziff. 2 lit. c und d Anhang der NIV). Vorliegend ist un-
bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 im Zusammen-
hang mit den Sanierungsarbeiten an dieser Liegenschaft auf alle Fälle
nicht für die gesamten Installationen dieser Liegenschaft einen Sicher-
heitsnachweis erbrachte und ein Sicherheitsnachweis am Ende der peri-
odischen Kontrollfrist bzw. der periodischen Kontrollfristen zu erbringen
war.
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Die Netzbetreiberin hat in diesem Fall die Beschwerdeführerin unbestrit-
tenermassen mehrmals vergeblich aufgefordert, den Sicherheitsnachweis
einzureichen, bevor sie die Angelegenheit an die Vorinstanz überwies.
Aus den Akten ergibt sich, dass schliesslich die Vorinstanz am 5. Juli
2011 der Beschwerdeführerin bis am 5. Oktober 2011 Frist angesetzt hat,
den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen, andernfalls
eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen werde, wobei die Höhe der
Gebühr mindestens Fr. 600.-- betrage (act. 3). Die Beschwerdeführerin
hat darauf innert Frist bis am 5. Oktober 2011 weder einen Sicherheits-
nachweis eingereicht, noch ein Verlängerungsgesuch gestellt. Die Vorin-
stanz hätte daher bereits nach ungenutztem Ablauf dieser Frist die ange-
drohte gebührenpflichtige Verfügung erlassen können.
Am 12. Oktober 2011 teilte die C._______ der Netzbetreiberin mit, die
Kontrolle finde erst am 19. Oktober 2011 statt. Darauf setzte die Netz-
betreiberin mit Wissen der Vorinstanz eine Frist zur Mängelbehebung
bzw. Meldung der Mängelbehebung bis 19. November 2011, falls anläss-
lich der Kontrolle Mängel festgestellt würden (act. 5). Anlässlich der Kon-
trolle vom 19. Oktober 2011 durch die C._______ wurden sodann tat-
sächlich Mängel festgestellt (vgl. Beilage Beschwerdeführerin). Gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
30. Januar 2012 war der Kontrollbericht der C._______ vom 19. Oktober
2011 zwischenzeitlich an D._______ weitergeleitet worden, um die im Be-
richt festgestellten Mängel bis Ende Februar 2012 beheben zu lassen.
Die Beschwerdeführerin ist somit nicht einmal ihrer Pflicht zur Mängelbe-
hebung innert angesetzter bzw. bis am 19. November 2011 verlängerter
Frist nachgekommen (vgl. zur Unterscheidung zwischen dem Bericht des
Kontrolleurs, der Mängelbehebung und dem Sicherheitsnachweis Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-7688/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4).
4.3 Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: Da die zur Ein-
reichung eines Sicherheitsnachweises verpflichtete Beschwerdeführerin
vorliegend sowohl die durch die Netzbetreiberin wie auch durch die Vor-
instanz angesetzten Fristen ungenutzt hat verstreichen lassen, hat die
Vorinstanz zu Recht die angedrohte gebührenpflichtige Verfügung vom
17. Januar 2012 erlassen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdefüh-
rerin der Vorinstanz im August 2012 Sicherheitsnachweise für die im
Streit liegende Liegenschaft eingereicht hat. Die der Beschwerdeführerin
auferlegte Gebühr ist dem Grundsatz nach somit nicht zu beanstanden
und zu prüfen bleibt deren Höhe.
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4.4 Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10
der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach
Aufwand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens
Fr. 1'500.--; massgebende Bemessungsgrundlage ist der für die Verfü-
gung benötigte tatsächliche Aufwand der Vorinstanz (Art. 9 Abs. 1 Vo
ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein er-
heblicher Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4, A-933/2012 vom
20. August 2012 E. 4, A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hin-
weis).
Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im unteren
Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorin-
stanz hatte das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen,
der Beschwerdeführerin eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der
Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu er-
lassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von
Fr. 600.-- als angemessen (vgl. auch die ähnlichen Fälle in Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4
sowie A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2). Die Erhebung der Ge-
bühr ist daher auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.
5.
Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen
die mit Verfügung vom 17. Januar 2012 erhobene Gebühr von Fr. 600.--
als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin von
vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m.
Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. W-22008; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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