Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8233/2010
U r t e i l v om 2 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien Ortsgemeinde Wartau, Dornau/Postfach 50, 9478 Azmoos,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,
und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Plangenehmigung (Ausführungsprojekte zu
Nationalstrassen, SABA Schwetti).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 4. März 2010 unterbreitete das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) das Ausführungsprojekt "Nationalstrassen
N3/N13, Verzweigung Sarganserland, SABA Schwetti" zur Genehmigung.
Das Projekt sieht vor, das bestehende Entwässerungssystem der
Nationalstrasse N13 nördlich des Anschlusses Trübbach mit einer
Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) zu erweitern, damit das
gereinigte Strassenabwasser bei der Einleitung in den Vorfluter
Schwettigiessen die Anforderungen des Gewässerschutzes erfüllt. Am
bestehenden Ölrückhaltebecken (OERB) sollen Zu, Ab und
Überleitungen sowie Pumpen eingebaut werden. Zudem sind ein Absetz
und Retentionsfilterbecken sowie eine Zufahrtsstrasse geplant.
B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 8. April bis 7. Mai 2010 erhob
unter anderem die Ortsgemeinde Wartau Einsprache gegen das
Ausführungsprojekt. Sie verlangte im Wesentlichen von der Errichtung
der geplanten SABA Schwetti abzusehen, weil das Projekt den Grundsatz
des sorgsamen Umgangs mit Nutzland verletze und die Voraussetzungen
für eine Enteignung nicht ausgewiesen seien. Eventualiter beantragte sie
eine angemessene Entschädigung für das beanspruchte Land.
C.
Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 9. November 2010
unter Vorbehalt verschiedener Auflagen. Die Einsprache der
Ortsgemeinde Wartau wies es ab, soweit es darauf eintrat. Bezüglich des
Entschädigungsbegehrens hielt das UVEK fest, dieses werde nach
Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens an die zuständige
Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) überwiesen.
D.
Gegen die Plangenehmigung erhebt die Ortsgemeinde Wartau
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, in Aufhebung der
Plangenehmigung vom 9. November 2010 sei auf den Bau der SABA
Schwetti zu verzichten und das Enteignungsrecht dafür nicht zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die
Durchführung eines Augenscheins.
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Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, das ASTRA habe den
Nachweis nicht erbracht, dass die SABA an der vorgesehenen Stelle
errichtet werden müsse. In der Plangenehmigung sei die Notwendigkeit
des Standorts nicht ernsthaft überprüft worden. Indem das UVEK ohne
eigene Erwägungen die Beurteilung des ASTRA als zutreffend
anerkenne, sei ihm eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen.
Was gegen den von ihr vorgeschlagenen alternativen Standort
Hüttenbrunnen vorgebracht werde, sei wenig überzeugend und teilweise
offensichtlich auch falsch. Mit einem Ausbau des nahe gelegenen
Retentionsbeckens Hüttenbrunnen könne verhindert werden, dass
weiteres Kulturland überbaut werden müsse und somit als
landwirtschaftliches Nutzland verloren gehe. Der vom ASTRA in diesem
Zusammenhang behauptete unverhältnismässige Mehraufwand sei in
keiner Weise spezifiziert worden und deshalb nicht überprüfbar.
Im Weiteren ersucht die Beschwerdeführerin um Zusprechung einer
angemessenen Entschädigung. Dass sie keinen Anwalt beigezogen
habe, könne eine angemessene Entschädigung nicht ausschliessen. Das
mit der Ausarbeitung der Beschwerdeschrift beauftragte Mitglied des
Verwaltungsrats sei gezwungen gewesen, relativ viel Zeit in diese
Streitigkeit zu investieren und sich auch beraten zu lassen. Weil sie ihren
Ratsmitgliedern solche speziellen Aufwendungen entschädigen müsse,
seien ihr Kosten entstanden.
E.
Das ASTRA beantragt mit Stellungnahme vom 26. Januar 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der mittels
Variantenbeurteilung gewählte Standort beim bestehenden OERB
Schwettigiessen am besten zur Erstellung der SABA geeignet sei. Der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Standort Hüttenbrunnen
sei insbesondere aufgrund der lagebedingten Mehrkosten von ca. 1
Million Franken als unzweckmässig erachtet und deshalb nicht in die
detaillierte Variantenbeurteilung einbezogen worden.
F.
Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom
28. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
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In der Begründung führt die Vorinstanz u.a. aus, dass den Grundsätzen
der Nachhaltigkeit und der haushälterischen Nutzung des Bodens beim
Bau von Nationalstrassen und ihren Bestandteilen zweifellos eine grosse
Bedeutung zukomme. Gleichzeitig habe aber auch immer eine
Interessenabwägung zwischen den verschiedenen schutzwürdigen
Interessen aller Beteiligten stattzufinden. Im Auflageprojekt seien
verschiedene Standorte aufgrund der Kriterien "KostenNutzen", "Betrieb
Unterhalt", "Auswirkungen auf Umwelt" und "Auswirkungen auf Dritte"
geprüft worden. Mit der Auswertung von drei Standorten sei das ASTRA
seiner Verpflichtung, verschiedene zweckmässige Varianten zu prüfen,
nachgekommen. Anhand dieser Variantenbeurteilung sei der am besten
geeignete Standort für die SABA bestimmt worden. Der von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte alternative Standort Hüttenbrunnen sei
bereits aufgrund einer groben Kostenberechnung als unzweckmässig aus
dem Auswahlverfahren ausgeschieden.
G.
Die Beschwerdeführerin hält in den Schlussbemerkungen vom 24.
Februar 2011 an ihren Anträgen fest und betont, dass das Kriterium des
sparsamen Umgangs mit Kulturland bei der Standortwahl nicht
angemessen berücksichtigt worden sei.
H.
Eine Vertretung des Bundesverwaltungsgerichts führte am 28. Juni 2011
einen Augenschein durch, zu dessen Protokoll die Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz und das ASTRA mit Eingaben vom 5., 6. und 8. Juli 2011
ihre Bemerkungen vorbrachten.
I.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die
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hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf Art. 26
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen
(NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar. Die Vorinstanz
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG).
Gemeinwesen sind praxisgemäss zur Beschwerde insbesondere dann
berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private berührt sind oder
spezifische öffentliche Anliegen verfolgen (BGE 136 I 265 E. 1.4 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A623/2010 vom 14.
September 2010 E. 1.1 mit Hinweis; VERA MARANTELLISONANINI/SAID
HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend:
Praxiskommentar VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, N 21 zu Art. 48). Die
Beschwerdeführerin ist einerseits als Grundeigentümerin der für die
Projektrealisierung beanspruchten Parzelle betroffen und andererseits
verfolgt sie das öffentliche Anliegen einer haushälterischen
Bodennutzung. Zudem hat sie am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist durch den Entscheid der Vorinstanz insofern
beschwert, als ihre Einsprache abgewiesen wurde. Sie ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert, was denn auch zu Recht unbestritten
blieb.
1.3 Auf die im Übrigen frist und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitungen
oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art.
49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung,
wenn unter anderem technische Probleme zu beurteilen sind und die
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Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden
gefällt hat. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu
klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die
möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung
berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die
Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht
nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese
Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine
Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die
Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend
vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7 mit
Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 446c f.).
3.
Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 zur Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen (NFA, BBl 2005 6029) ist die Strassenhoheit und das Eigentum
an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund übergegangen
(Art. 8 Abs. 1 NSG, AS 2007 5779). Zuständig für die Fertigstellung des
beschlossenen Nationalstrassennetzes und die Ausarbeitung der
Ausführungsprojekte sind die Kantone, während diese Zuständigkeit für
den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen neu dem
ASTRA zukommt (Art. 21 Abs. 2 und Art. 40a NSG). In seinem
Zuständigkeitsbereich sorgt das ASTRA für den nötigen Landerwerb und
ihm steht hierfür das Enteignungsrecht zu (Art. 32 Abs. 1 und Art. 39 Abs.
1 NSG). Bei Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau oder
Ausbauvorhaben, die am 1. Januar 2008 hängig waren, bleiben die
Kantone bis zum Abschluss der Verfahren zuständig (Art. 62a Abs. 7
NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6 der Nationalstrassenverordnung vom
7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Das Plangenehmigungsverfahren
wird in allen Fällen vom Departement durchgeführt, es ist auch weiterhin
für die Genehmigung der Ausführungsprojekte zuständig (Art. 26 Abs. 1
NSG).
Weil es sich vorliegend um ein Plangenehmigungsverfahren handelt, das
am 4. März 2010 und somit nach Inkrafttreten der neuen
Zuständigkeitsordnung gestellt wurde, ist das ASTRA für die
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Projektierung der SABA zuständig und hierfür mit dem Enteignungsrecht
nach Art. 39 Abs. 1 NSG ausgestattet.
4.
4.1 Ausführungsprojekte für Nationalstrassen geben Aufschluss über Art,
Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die
Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (Art. 21
NSG). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle
Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen
erforderlich sind, insbesondere Bauten und Anlagen zur Entwässerung
(Art. 6 NSG und Art. 2 Bst. g NSV).
Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen
zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche
Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen
diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie
insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und
der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der
Landesplanung oder des Gewässer, Natur und Heimatschutzes, so sind
die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Hierzu
sind die berührten Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und so
abzuwägen, dass sie möglichst umfassend berücksichtigt werden können
(Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR
700.1]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2086/2006 vom 8. Mai
2007 E. 6 mit Hinweisen; PETER HÄNNI, Planungs, Bau und besonderes
Umweltschutzrecht, Bern 2008, S. 84 f.).
4.2 Der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung ist in Art. 75
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorgesehen. Konkretisiert wird er in
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG, SR 700). Danach sorgen Bund, Kantone und
Gemeinden für eine haushälterische Bodennutzung. Sie achten dabei auf
die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von
Bevölkerung und Wirtschaft. Die haushälterische Bodennutzung ist das
zentrale Ziel der Raumplanung und umfasst in quantitativer Hinsicht die
Pflicht, nach Möglichkeiten einer sparsamen Bodennutzung zu suchen
(PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.],
Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 1). Die mit Planungsaufgaben
betrauten Behörden müssen darauf achten, die Landschaft zu schonen;
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insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten
Kulturlandes erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Kulturlandschutz
und der Fruchtfolgeflächensicherung grosses Gewicht beizumessen
(BGE 115 Ia 354 E. 3f/bb, Urteil des Bundesgerichts 1A.19/2007 vom
2. April 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). Dennoch ist es nicht von vornherein
ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen
Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende,
höher zu gewichtende Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist eine
umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen
erforderlich (Art. 3 RPV; HÄNNI, a.a.O., S. 84 f.).
5.
Den Projektunterlagen lässt sich entnehmen, dass im Rahmen der
Planung drei verschiedene Standorte aufgrund der Kriterien "Kosten
Nutzen", "BetriebUnterhalt", "Auswirkungen auf Umwelt" und
"Auswirkungen auf Dritte" geprüft wurden. Darunter insbesondere der
vorliegend umstrittene und von der Vorinstanz unter Vorbehalt
verschiedener Auflagen genehmigte Standort auf der Wiese beim
bestehenden OERB Schwettigiessen. Dieser wurde bezüglich der
Kriterien "KostenNutzen", "BetriebUnterhalt" sowie "Auswirkungen auf
Dritte" als leicht besser als die anderen Standorte beurteilt. Bezüglich des
Kriteriums "Auswirkungen auf Umwelt" wurde er im Vergleich zu den
beiden anderen Standorten als gleichwertig eingestuft, wobei
festgehalten wurde, dass eher negative Auswirkungen in den Bereichen
Lärm (Bauphase), Boden (Verkleinerung Fruchtfolgeflächen) und Natur
(Ufervegetation) entstünden. Insgesamt wurde der Standort auf der
Wiese beim bestehenden OERB Schwettigiessen als der am besten
geeignete beurteilt.
Im Weiteren lässt sich den Projektunterlagen entnehmen, dass für die
Erstellung des Absetz und Retentionsfilterbeckens (inklusive Zufahrt) ein
Landerwerb erforderlich ist. Gemäss Landerwerbs und Enteignungsplan
werden dabei vom Grundeigentum der Beschwerdeführerin ca. 3'022 m2
dauerhaft und ca. 1'862 m2 temporär für das Projekt beansprucht.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben ans
Bundesverwaltungsgericht sowie anlässlich des Augenscheins im
Wesentlichen geltend, dass das Kriterium des sparsamen Umgangs mit
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Kulturland bei der Standortwahl nicht angemessen berücksichtigt worden
sei. Der von ihr vorgeschlagene Standort Hüttenbrunnen sei zu Unrecht
nicht in die Variantenbeurteilung einbezogen worden, obwohl er eine
echte Alternative darstelle. Mit einem Ausbau des nahe gelegenen
Retentionsbeckens Hüttenbrunnen könne nämlich verhindert werden,
dass weiteres Kulturland überbaut werden müsse und somit als
landwirtschaftliches Nutzland verloren gehe. Zudem wäre keine
Enteignung erforderlich, weil das Land bei Hüttenbrunnen bereits früher
an den Bund abgetreten worden sei. Schliesslich weise der Standort
Hüttenbrunnen auch aufgrund der besseren Erschliessung Vorteile auf.
Der vom ASTRA im Zusammenhang mit dem Standort Hüttenbrunnen
behauptete unverhältnismässige Mehraufwand sei in keiner Weise
spezifiziert worden und deshalb nicht überprüfbar.
6.2 Das ASTRA wendete dagegen in der Stellungnahme vom 26. Januar
2011 sowie anlässlich des Augenscheins insbesondere ein, dass sich der
gewählte Standort auf der Wiese beim bestehenden OERB
Schwettigiessen aufgrund der durchgeführten Variantenprüfung als am
besten geeignet herausgestellt habe. Der von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagene Standort Hüttenbrunnen sei nicht näher geprüft worden,
weil er aufgrund einer Grobbeurteilung ohne weiteres als unzweckmässig
aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden sei. Der Bau der SABA beim
Standort Hüttenbrunnen würde eine Pumpleitung erfordern, weil das
Wasser über eine Strecke von ca. 2 km bei einem geringen Gefälle von
1‰ befördert werden müsste. Diese Pumpleitung würde zu Mehrkosten
von ca. 1 Million Franken führen. Während sich die Baukosten für die
SABA beim Standort auf der Wiese beim bestehenden OERB
Schwettigiessen auf ca. 2 Millionen Franken belaufen würden, müsste für
den Standort Hüttenbrunnen mit solchen von ca. 3 Millionen Franken
gerechnet werden. Zusätzlich würden auch noch höhere Betriebskosten
anfallen. Aufgrund dieser lagebedingten Mehrkosten sei der von der
Beschwerdeführerin vorgeschlagene Standort Hüttenbrunnen nicht in die
Variantenbeurteilung einbezogen worden.
6.3 Die Vorinstanz machte in der Stellungnahme vom 28. Januar 2011
und am Augenschein im Wesentlichen geltend, der projektierte Standort
basiere auf einem vollständig und sauber ausgearbeiteten
Ausführungsprojekt mit nachvollziehbarer Variantenbeurteilung und lasse
sich somit nicht beanstanden. Der von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagene Standort Hüttenbrunnen sei bereits aufgrund einer
Grobbeurteilung als unzweckmässig aus dem Auswahlverfahren
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ausgeschieden. Eine detaillierte Darstellung dieser Variante habe sich
deshalb erübrigt.
7.
Wie die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zeigen, ist zwischen
ihnen streitig, unter welchen Umständen und in welchem Umfang
alternative Projektvarianten zu prüfen sind. Die Beschwerdeführerin
macht letztlich eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine
fehlerhafte Interessenabwägung geltend. Nachfolgend ist somit vorab zu
prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Standort
Hüttenbrunnen zu Recht aufgrund einer Grobbeurteilung als
unzweckmässig aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden wurde.
7.1 Gemäss Rechtsprechung darf sich bei der Planung von öffentlichen
Werken der Aufwand für die Ausarbeitung von Projektvarianten und
Alternativen in einem gewissen Rahmen halten. Stellt sich schon
aufgrund einer Projektskizze oder grober Kostenberechnungen heraus,
dass eine Lösung mit erheblichen Nachteilen belastet ist, darf sie ohne
weiteres als unzweckmässig aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden
werden. Den Plangenehmigungsbehörden stehen genügend Fachleute
zur Verfügung, welche die Kosten zusätzlicher baulicher Massnahmen
ohne Ausarbeitung eines detaillierten Projekts der Grössenordnung nach
bestimmen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.141/2006 vom 27.
September 2006 E. 11.1 und 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3.2, je
mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5466/2008 vom
3. Juni 2009 E. 11.2.4 und A594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.2, je
mit Hinweisen).
7.2 Bei den drei im Rahmen der Planung näher geprüften Standorten fällt
auf, dass diese ausnahmslos auf landwirtschaftlichem Nutzland (Wies
und Ackerland) liegen; eine Projektvariante mit geringer bzw. ohne
Beanspruchung von Kulturland – wie beispielsweise die von der
Beschwerdeführerin vorgeschlagene – wurde dagegen nicht detailliert
ausgearbeitet. Das ASTRA und die Vorinstanz begründen dies einzig mit
den aufgrund einer Grobbeurteilung berechneten Mehrkosten für den Bau
und Betrieb der Anlage. Hingegen machen sie nicht geltend, die von der
Beschwerdeführerin vorgeschlagene Variante sei technisch nicht
machbar oder es stünden ihr andere Nachteile, wie z.B. solche
umweltrechtlicher Art, entgegen. In diesem Sinn hat das ASTRA
anlässlich des Augenscheins denn auch bestätigt, dass es letztlich um
eine Abwägung zwischen den höheren Betriebs und Investitionskosten
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Seite 11
und dem Interesse am schonenden Umgang mit Nutzland gehe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des ASTRA ist dem
finanziellen Interesse für sich alleine jedoch nicht ohne weiteres mehr
Gewicht beizumessen, als dem öffentlichen Interesse an einer
haushälterischen Bodennutzung. Die ermittelten Mehrkosten lassen den
von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Standort Hüttenbrunnen
nicht von vornherein als unverhältnismässig erscheinen. Dies gilt umso
mehr, als dieser Standort neben dem Kulturlandschutz auch bezüglich
der Erschliessung gewisse Vorteile aufzuweisen scheint. Zudem wäre
keine Enteignung erforderlich, weil das Land bei Hüttenbrunnen bereits
im Eigentum des Bundes steht. Der von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagene Standort Hüttenbrunnen ist demnach nicht mit derart
erheblichen Nachteilen belastet, dass er ohne weiteres als
unzweckmässig aus dem Auswahlverfahren hätte ausgeschieden werden
können.
Mit der Genehmigung des vom ASTRA unterbreiteten
Ausführungsprojekts hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer
haushälterischen Bodennutzung, welchem rechtsprechungsgemäss
hohes Gewicht beizumessen ist (vgl. hiervor E. 4.2), nicht hinreichend
berücksichtigt. In diesem Sinn hatte denn auch das Landwirtschaftsamt
des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 5. August 2010 darauf
hingewiesen, dass die verschiedenen Projekte – darunter insbesondere
das vorliegend in Frage stehende – die Landwirtschaft insgesamt deutlich
stärker berühren, als ursprünglich angenommen.
Insgesamt erscheinen im vorliegenden Fall die rein ökonomischen
Interessen im Vergleich zu den gewichtigen Interessen am
Kulturlandschutz und der Fruchtfolgeflächensicherung von
untergeordneter Bedeutung zu sein. Deshalb wäre unter Vorbehalt der
Ergebnisse einer detaillierten Prüfung einem den Kulturlandschutz
hinreichend berücksichtigenden Standort – wie beispielsweise dem von
der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen – der Vorzug zu geben. Dies
gilt umso mehr, als solche alternative Standorte offenbar vorhanden und
technisch umsetzbar zu sein scheinen.
7.3 Nach dem Gesagten liegen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht
geltend macht – eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine
fehlerhafte Interessenabwägung vor. Der Sachverhalt ist deshalb mit
einer detaillierten Prüfung des von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagenen bzw. eines anderen den Kulturlandschutz hinreichend
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Seite 12
berücksichtigenden Standorts zu ergänzen. Die erforderlichen
Abklärungen dürften sich als aufwändig erweisen und setzen zudem
technisches Fachwissen voraus. Da die Sachverhaltsvervollständigung
am besten durch die Vorinstanz unter Beizug der entsprechenden
Fachbehörden erfolgt, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die
Angelegenheit an diese zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; zu dieser
Möglichkeit MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 11 zu Art. 61; PHILIPPE WEISSENBERGER,
Praxiskommentar VwVG, N 16 zu Art. 61; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A438/2009 vom 8. März 2011 E. 20 und A
6594/2010 vom 29. April 2011 E. 8.2.3).
7.4 Da die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erübrigt es sich, auf die von der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Variantenbeurteilung
geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht einzugehen.
8.
Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich, dass ihr im
Plangenehmigungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen
worden sei.
8.1 Wird mit der Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche
Einsprachen entschieden (Art. 27d Abs. 2 NSG), richtet sich die Kosten
und Entschädigungsregelung gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen
eine Enteignung droht, nach den Spezialbestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711;
vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, Urteile des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom
14. Februar 2006 E. 6, je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14.1).
Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die notwendigen
aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache, Einigungs
und Schätzungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen. Die Parteientschädigung umfasst in analoger Anwendung von
Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) i.V.m. Art. 8,
Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) die Kosten der Vertretung (beinhaltend das
Anwaltshonorar oder die Vergütung für eine nichtanwaltliche
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Seite 13
berufsmässige Vertretung sowie den Auslagenersatz) und allfällige
weitere notwendige Auslagen (beinhaltend die Spesen, soweit sie Fr.
100. übersteigen, sowie den Verdienstausfall, soweit er einen
Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen
Verhältnissen lebt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 27.3).
8.2 Vorliegend richtet sich die Entschädigungsregelung nach den Spezial
bestimmungen des EntG, weil in der Plangenehmigung zugleich über ent
eignungsrechliche Einwände entschieden wurde. Da seitens der
Beschwerdeführerin kein Vertretungsverhältnis vorliegt und zudem nicht
anzunehmen ist, dass die Auslagen für Spesen über Fr. 100. liegen,
lässt sich nicht beanstanden, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren
keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Die Beschwerde erweist
sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Plangenehmigungsverfügung vom 9. November
2010 aufzuheben ist. Die Sache ist zur weiteren Prüfung und neuen
Entscheidung im Sinn des Gesagten (vgl. hiervor E. 7) an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. hiervor
E. 8).
10.
10.1 Die Kosten und Entschädigungsregelung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich ebenfalls nach den
enteignungsrechtlichen Spezialbestimmungen. Danach trägt der
Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des
Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem
Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an
den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 EntG).
10.2 Das mit dem Enteignungsrecht nach Art. 39 Abs. 1 NSG
ausgestattete ASTRA hat somit die auf Fr. 3'000. zu beziffernden
Verfahrenskosten zu tragen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 2'000. nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
10.3 Der weder anwaltlich noch nichtanwaltlich berufsmässig vertretenen
Beschwerdeführerin wird auch im Beschwerdeverfahren keine
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Parteientschädigung zugesprochen (Art. 9 Abs. 1 VGKE; vgl. auch
hiervor E. 8.1).
A8233/2010
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung
vom 9. November 2010 teilweise gutgeheissen und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000. werden dem ASTRA auferlegt.
Diesen Betrag hat es innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2'000. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen
Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu
geben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 533344; Gerichtsurkunde)
– das ASTRA (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Toni Steinmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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