B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-824/2014
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch lic. iur. Thomas Barth, Rechtsanwalt,
Barth & Partner Advokatur AG, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderung (Zoll und Mehrwertsteuer).
A-824/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______ ist Inhaber des Einzelunternehmens "Y._______" mit Sitz
in C._______ (früher D._______ und E._______). Das Unternehmen be-
zweckt gemäss Handelsregistereintrag den Import von und den Handel
mit Lebensmitteln.
A.b Eine von der Zollkreisdirektion Lugano in Zusammenarbeit mit der
Zollkreisdirektion Schaffhausen durchgeführte Zollstrafuntersuchung er-
gab, dass B._______ mehrfach Fleisch- und Wurstwaren aus Italien in die
Schweiz einführte oder einführen liess, ohne diese zur Zollbehandlung
anzumelden. Diese illegal eingeführten Waren verkaufte B._______ mit-
tels der "Y._______" an verschiedene Abnehmerinnen und Abnehmer in
der Schweiz.
B.
Am 31. Oktober 2011 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine
Nachforderungsverfügung gegen A._______, Inhaber des Einzelunter-
nehmens "X._______" in F._______, über den Gesamtbetrag von
Fr. 10'788.60. Davon entfallen Zölle und Einfuhrsteuern (inkl. Verzugs-
zins) in der Höhe von Fr. 7'995.95 auf Fleisch- und Wurstwaren,
Fr. 2'792.65 betreffen unrechtmässig eingeführte alkoholische Getränke.
Die Nachforderung betreffend Fleisch- und Wurstwaren bezog sich auf
mehrere Lieferungen der "Y._______" an die "X._______" im Zeitraum
vom 10. Februar 2008 bis zum 11. Juni 2010.
C.
Gegen die genannte Nachforderungsverfügung erhob A._______ am
5. Dezember 2011 Beschwerde. Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 sis-
tierte die Oberzolldirektion (OZD) das Verfahren in Bezug auf die alkoho-
lischen Getränke und wies die Beschwerde im Übrigen im Sinne der Er-
wägungen ab.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2014
beantragt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer):
1) Der Entscheid der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion,
vom 17. Januar 2014 sei vollumfänglich aufzuheben;
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2) Die Nachforderungsverfügung vom 31. Oktober 2011 sei vollumfäng-
lich aufzuheben;
3) Von einer Nachforderung gegenüber A._______, X._______, in Bezug
auf die von B._______, Inhaber der Firma "Y._______", gekauften Le-
bensmittel sei vollumfänglich abzusehen;
4) Eventualiter sei die Nachforderung auf die Mehrwertsteuer in der Höhe
von Fr. 1'004.55 zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge gemäss Gesetz.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2014 schliesst die Vorinstanz auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG
(Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD
betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich
und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m.
Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung
berechtigt (Art. 48 VwVG). Er hat die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – unter
Vorbehalt der Einschränkungen gemäss E. 1.3 – einzutreten.
1.3
1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bil-
det ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Ent-
scheid der OZD vom 17. Januar 2014. Dieser ersetzt aufgrund des im
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verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige
Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind
(vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2). Auf den Antrag, die Nach-
forderungsverfügung (der Eidgenössischen Zollverwaltung) vom
31. Oktober 2011 sei aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten.
1.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein ent-
sprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Er-
lass einer Feststellungsverfügung ist subsidiär gegenüber rechtsgestal-
tenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 126 II 300 E. 2c; BVGE
2010/12 E. 2.3, BVGE 2007/24 E. 1.3). Mit dem Antrag, der vorinstanzli-
che Entscheid sei aufzuheben, stellt der Beschwerdeführer ein umfas-
sendes Leistungsbegehren, weil bei allfälliger Gutheissung dieses Antra-
ges die Nachleistungspflicht ohne Weiteres entfällt. Auf den Antrag "von
einer Nachforderung gegenüber A._______, X._______, in Bezug auf die
von B._______, Inhaber der Firma "Y._______" gekauften Lebensmittel
sei vollumfänglich abzusehen", der wohl sinngemäss einem Feststel-
lungsbegehren entspricht, ist daher mangels Feststellungsinteresse nicht
einzutreten.
1.3.3 Der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt wird durch den Beschwerdeantrag bestimmt. Sofern das Beschwer-
debegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung lautet, muss auf die Beschwerdebegründung zurück gegriffen
werden, um nach Treu und Glauben zu ermitteln, was nach dem mass-
geblichen Willen der beschwerdeführenden Partei Streitgegenstand ist
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.213). Der Beschwerdeführer beantragt
die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentschei-
des, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Nachforde-
rungsverfügung zwar abwies, gleichzeitig aber das Verfahren in Bezug
auf die Abgaben, welche auf der Einfuhr der alkoholischen Getränke las-
ten, bis zum Entscheid der Eidgenössischen Alkoholverwaltung über die
Monopolgebühren sistierte. In seiner Beschwerdebegründung setzt sich
der Beschwerdeführer nicht mit der Frage der teilweisen Sistierung des
Verfahrens durch die Vorinstanz auseinander, verlangt auch nicht implizit
deren Aufhebung. Das Beschwerdebegehren ist daher nach Treu und
Glauben in dem Sinne auszulegen, dass der Streitgegenstand auf die
Nachforderung der auf den Fleisch- und Wurstwaren lastenden Zollabga-
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ben und Einfuhrsteuern zu beschränken ist. Über die Nachforderung der
auf den alkoholischen Getränken lastenden Abgaben wird dagegen die
Vorinstanz nach dem Entscheid der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
über die Monopolgebühren noch separat zu befinden haben.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat
das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten
den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige
Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz
ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf
den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest
Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben
(vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4).
1.6 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss
dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht
diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 119 Ib
103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum von Feb-
ruar 2008 bis 11. Juni 2010 verwirklicht. Somit ist das am 1. Mai 2007 in
Kraft getretene ZG und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) anwendbar. Für die vor dem 31. Dezember 2009 erfolgten
Einfuhren finden sodann das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September
1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und die Verordnung vom 29. März 2000
zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) Anwendung und für den Zeit-
raum danach das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuerge-
setz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuer-
verordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201).
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Seite 6
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind
grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteu-
er (Art. 50 ff. MWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben
Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von
Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1
und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 74 aMWSTG).
2.2 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern
obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG,
Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Zu den Zollschuldne-
rinnen oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Perso-
nen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen
(Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejeni-
gen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentrans-
port veranlassen. Mit dieser Bestimmung wurde die unter der Geltung des
früheren Rechts entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifi-
ziert (MICHAEL BEUSCH in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar Zollgesetz, 2009, Art. 70 N. 4). Im Weiteren sind es die Per-
sonen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind
(Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder aus-
geführt werden (Bst. c). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften
für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach
dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
2.2.1 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zoll-
schuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicher-
zustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009
vom 8. April 2010 E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch
der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur der-
jenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Fracht-
vertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tat-
sächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts
2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4). Als Auftraggeber wird unter
anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm ei-
ne Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich
im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss. Dies gilt
auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in
die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereit-
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schaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat. Auch wenn sich die
Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befindet, wird
durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzuneh-
men, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (Urteil des Bundesgerichts
2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Eine generelle Abnahmebereitschaft hat das Bundesgericht zum
Beispiel in einem Fall bejaht, in welchem der Erstabnehmer in der
Schweiz über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmässig unverzollte
Fleischwaren einkaufte, insgesamt in einem Umfang von über 2'800 kg
(Urteil des Bundesgerichts 2A.603.2003 vom 10. Mai 2004). In gleicher
Weise erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Abnahme-
bereitschaft bei einem Erstabnehmer als gegeben, der während eines
Jahres ca. einmal monatlich illegal eingeführte Lebensmittel (total rund
2'800 kg [netto]) bezog, wobei die einzelnen Lieferungen jeweils erst er-
folgten, nachdem sich der Lieferant beim Abnehmer telefonisch über den
aktuellen Bedarf erkundigt hatte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-762/2007 vom 21. Januar 2009).
2.3 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder
Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich Waren bei der
Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw.
Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG, Art. 85
aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung
gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013
E. 4.2).
2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge
einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbar-
keit einer Person nachzuentrichten.
2.4.1 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer
in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere
der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die
Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit
noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfah-
rens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006
vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der
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durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un-
rechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160
E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom
4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4425/2013
vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).
2.4.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach
Art. 70 ZG (vorne E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die
Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann
leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden
Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber
aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben
(Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1;
MICHAEL BEUSCH, a.a.O., Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt
unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der
Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll
den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht
entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche
Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften
solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteile des
Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.199/2004 vom
15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2, A-6977/2009 vom 29. No-
vember 2010 E. 4.2).
2.4.3 Neben den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern gemäss Art. 70
ZG sind weitere Personen nachleistungspflichtig, sofern sie durch die Wi-
derhandlung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangen
bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlichen
Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 306 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2009 vom 14. Februar 2011 E. 5.6).
Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige
nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der
durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil
braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer
Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn ei-
ne Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht
erhoben wird. Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn die unverzollt eingeführte
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Ware zu einem Preis erworben wird, der günstiger ist als der auf dem le-
galen Markt übliche. Sofern ein unrechtmässiger Vorteil erzielt wird, kann
auch eine Person der Nachleistungspflicht unterliegen, welche nicht Erst-
erwerber, sondern späterer Inhaber bzw. Zwischenhändler (sog. indirekt
Begünstigter) der eingeführten Ware ist und welche nicht nach Art. 70 ZG
zollzahlungspflichtig wäre. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass
lediglich der effektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtspre-
chung lediglich für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudi-
zielles Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines
Endverbrauchers erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen
noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Ver-
dachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-6427/2012 vom 17. Februar 2014
E. 6.2.4, A-2822/2007 vom 21. November 2009 E. 3.2, A-1690/2006 vom
13. April 2007 E. 3.2).
2.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirk-
licht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Be-
weislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urtei-
len, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für
Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Ab-
gabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und
-mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die
abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das
heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebe-
günstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli
2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75
S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012
vom 12. März 2013 E. 2.5, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
raum vom 10. Februar 2008 bis zum 11. Juni 2010 insgesamt 732 kg
(netto) unverzollt und unversteuert in die Schweiz eingeführte Fleisch-
und Wurstwaren zu einem Gesamtpreis von Fr. 13'446.-- von B._______
bezogen hat.
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3.1 Indem B._______ Fleisch- und Wurstwaren bei der Einfuhr nicht zur
Zollbehandlung angemeldet hat, hat er eine Widerhandlung gegen die
Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung und damit einen Verstoss gegen
die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen (E. 2.3). Folglich
sind die hinterzogenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nach-
zuentrichten (E. 2.4).
3.2 Zu klären ist vorab, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht
als Auftraggeber und damit als Zollschuldner qualifiziert hat, der gemäss
Art. 12 Abs. 2 VStrR in vollem Umfang für die nicht bezahlten Zollabga-
ben nachleistungspflichtig ist (E. 2.4.2).
3.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Eigenschaft als Auftragge-
ber. Er macht zusammengefasst geltend, er habe gegenüber B._______
keine generelle Abnahmebereitschaft kund getan, sondern die benötigten
Lebensmittel sporadisch bestellt. Weiter habe der Beschwerdeführer
B._______ nie veranlasst, ihm Waren zu liefern, welche sich im Ausland
befanden und – im Zeitpunkt der Bestellung – noch in die Schweiz einge-
führt werden mussten. Vielmehr sei er davon ausgegangen und habe er
annehmen dürfen, dass sich die Waren bereits in der Schweiz befanden
und entsprechend ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführt wurden.
Die bestellten Waren seien jeweils in einem Fahrzeug mit (…) Kennzei-
chen geliefert worden, d.h. die Lieferungen seien jeweils gerade nicht di-
rekt nach der Einfuhr erfolgt. Zudem habe die Vorinstanz den Begriff des
Zollschuldners falsch definiert bzw. beliebig erweitert. Würde die Argu-
mentation der Vorinstanz zu Ende gedacht, so wären sämtliche Personen
in der Schweiz, welche ausländische Produkte je einmal gekauft haben,
in Bezug auf zukünftige Käufe stets für allfällig nicht erhobene Zollabga-
ben nachleistungspflichtig.
3.2.2 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
von der Y._______ im massgebenden Zeitraum, welcher rund 28 Monate
umfasst, 19-mal mit unrechtmässig eingeführten Fleisch- und Wurstwaren
beliefert wurde. Die Lieferungen erfolgten regelmässig alle eineinhalb
Monate mit Lieferunterbrüchen ab April 2008 (fünf Monate), ab Juni 2009
(zweieinhalb Monate) und ab November 2009 (vier Monate). Die einzel-
nen Lieferungen lagen betragsmässig im Bereich von mehreren Fr. 100.--
bis Fr. 1'500.--. Der Beschwerdeführer hat im relevanten Zeitraum wie-
derholt die gleichen Fleisch- und Wurstwaren bezogen, so insbesondere
mehrere Kilogramm Prosciutto crudo/Prosciutto di Parma, Salame Ventri-
cina/Milano und Coppa.
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Seite 11
3.2.3 Für die Annahme einer generellen Abnahmebereitschaft genügt in
tatsächlicher Hinsicht ein Verhalten, durch welches eine generelle Bereit-
schaft zur Abnahme solcher Waren kund getan wird (E. 2.2.1).
3.2.4 Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer in Anbetracht der
Anzahl der Warenbezüge (19 mal innerhalb von 28 Monaten), der Re-
gelmässigkeit der Lieferungen (grundsätzlich alle eineinhalb Monate), der
Tatsache, dass wiederholt dieselben oder gleichartige Produkte bezogen
wurden, der Gesamtmenge von 732 kg (netto), sowie des Gesamtwerts
der Waren von mehr als Fr. 13'000.-- im Sinne der Rechtsprechung seine
generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan. Daran än-
dert auch nichts, dass einzelne längere Lieferunterbrüche erfolgten, hat
doch der Beschwerdeführer danach die Geschäftsbeziehung jeweils in
unveränderter Weise fortgesetzt, was wiederum auf eine generelle Be-
reitschaft zur Abnahme solcher Waren schliessen lässt. Sodann ist es
nicht entscheidend, ob die einzelnen Lieferungen nur nach vorgängiger
telefonischer Bestellung erfolgten (E. 2.2.2 in fine).
3.2.5 In der Einvernahme vom 29. September 2010 gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, dass er nicht gewusst habe, woher die von Y._______
gelieferten Waren stammen, er aber schon gesehen habe, dass es sich
um Produkte aus Italien gehandelt habe. Y._______ habe immer sehr gu-
te Ware geliefert. Die Preise seien meist identisch mit anderen Lieferan-
ten gewesen, eher etwas billiger. Den Preisunterschied habe B._______
damit erklärt, dass er grössere Mengen einkaufe und somit günstiger lie-
fern könne. Preisaufschläge seien häufig mit den hohen Zollabgaben be-
gründet worden. B._______ habe ihm erklärt, dass er die Waren in Italien
beziehe und an der Grenze verzolle.
Nach dem Gesagten wusste der Beschwerdeführer oder musste zumin-
dest annehmen, dass die von ihm bezogenen Waren von der Y._______
direkt in die Schweiz importiert und nicht etwa erst in der Schweiz einge-
kauft wurden. Weil der Beschwerdeführer zudem seine generelle Abnah-
mebereitschaft solcher Ware kund getan hat, ist unerheblich, ob sich die
Ware im Zeitpunkt der telefonischen Bestellung noch im Ausland oder be-
reits in der Schweiz befunden hat (E. 2.2.1 in fine). Der Einwand des Be-
schwerdeführers, er habe nicht annehmen müssen, dass die von ihm be-
stellte Ware zuerst aus dem Ausland eingeführt werden musste und er sei
nicht direkt nach der Einfuhr beliefert worden, erweist sich daher als nicht
stichhaltig. Nichts lässt sich in diesem Zusammenhang zu Gunsten des
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Seite 12
Beschwerdeführers aus dem Umstand ableiten, dass die Lieferung mit
einem Fahrzeug mit (…) Kennzeichen erfolgte.
Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Erstabnehmer handelt,
der direkt importierte Waren in Empfang nahm, unterscheidet ihn denn
auch grundlegend von einem Konsumenten, der in einem Supermarkt
einkauft, weshalb die beiden Konstellationen – entgegen den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers – nicht vergleichbar sind. Was deren unter-
schiedliche rechtliche Behandlung in Bezug auf die zollrechtliche Nach-
leistungspflicht betrifft, so kann auf die Erwägungen 2.4.2 und 2.4.3 ver-
wiesen werden.
3.2.6 Nach dem Gesagten qualifiziert der Beschwerdeführer, selbst wenn
er nichts von der fehlenden Zolldeklaration wusste (E. 2.4.2), im Sinne
der Rechtsprechung als Auftraggeber und damit als Zollschuldner. Er ist
folglich – solidarisch mit weiteren Leistungspflichtigen – nachleistungs-
pflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteu-
ern im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR.
3.3 Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als indirekt
Begünstigter zu gelten hat (E. 2.4.3). Auf die Darlegungen des Be-
schwerdeführers, wonach er – mangels vergünstigter Preise – nicht in
den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils gekommen sei und wonach er
gutgläubig gewesen sei, wobei sich insbesondere aus dem fehlenden
Mehrwertsteuervermerk auf den Rechnungen nichts zu seinen Lasten ab-
leiten lasse, ist daher nicht näher einzugehen.
4.
Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Nachforderung der auf den
Fleisch- und Wurstwaren lastenden Zollabgaben und Einfuhrsteuern be-
stätigt. Rechnerisch ist die Nachforderung in der Höhe von Fr. 7'995.95
(Zoll Fr. 7'038.30, Einfuhrsteuer Fr. 497.90 und Verzugszins Fr. 459.75)
zu Recht nicht bestritten. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich,
insbesondere auch mit Bezug auf den Eventualantrag, abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz wird in einem separaten Ent-
scheid über die Nachforderung bezüglich der auf den alkoholischen Ge-
tränken lastenden Abgaben zu befinden haben (E. 1.3.3).
5.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten
im Umfang von Fr. 1'500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Be-
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schwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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