B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-825/2013
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, Taxiunternehmen,
vertreten durch B._______ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Ermessenseinschätzung (1/2004-4/2008).
A-825/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung einen Ta-
xibetrieb in der Stadt Basel und Umgebung. Um eine allfällige Mehr-
wertsteuerpflicht überprüfen zu können, forderte ihn die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 23. Juni 2009 und 11. Au-
gust 2009 auf, alle Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Er-
tragskonti, Fahrtenschreiberkarten, Arbeitszeitkontrollkarten sowie Servi-
ce- und Reparaturrechnungen für die Zeit ab 1. Januar 2003 bzw. ab Auf-
nahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen.
B.
In der Folge nahm die ESTV gestützt auf die eingereichten Unterlagen
eine Umsatzschätzung vor und trug A._______ rückwirkend per 1. Januar
2004 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein. Mit Ergänzungsab-
rechnung (EA) Nr. […] vom 28. September 2009 betreffend die Steuerpe-
rioden 1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2008 (Zeit vom 1. Januar 2004 bis
zum 31. Dezember 2008) belastete sie ihm einen Mehrwertsteuerbetrag
von Fr. 33'019.- zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 30. April 2007 (mitt-
lerer Verfall) nach.
C.
Auf entsprechende Bestreitung hin erliess die ESTV am 9. November
2009 einen förmlichen Entscheid, worin sie sowohl die Steuerpflicht von
A._______ ab 1. Januar 2004 als auch die Nachbelastung in der Höhe
von Fr. 33'019.- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins bestätigte.
Dagegen erhob A._______ mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 Einspra-
che.
D.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) hiess das Rechtsmittel mit Ein-
spracheentscheid vom 16. Januar 2013 teilweise gut, bestätigte die Steu-
erpflicht von A._______ ab dem 1. Januar 2004 und setzte die für die
Steuerperioden 1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2008 geschuldete Mehr-
wertsteuer neu auf Fr. 30'662.- zuzüglich Verzugszins ab dem 30. April
2007 (mittlerer Verfall) fest.
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Seite 3
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 15. Februar 2013 Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht erheben.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Beschwer-
deführer am 28. Februar 2013 eine Beschwerdeverbesserung ein. Er er-
sucht um Aufhebung bzw. Korrektur der EA Nr. […] vom 28. September
2009 und um Aufhebung des Entscheids der ESTV vom 9. November
2009. Sinngemäss bestreitet er zudem seine Steuerpflicht per 1. Januar
2004. Sodann fordert er eine Parteienschädigung in der Höhe von min-
destens Fr. 12'000.-. Im Sinne von Beweisofferten nennt der Beschwerde-
führer in der Begründung seines Rechtsmittels verschiedene Zeugen
bzw. Auskunftspersonen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2013 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Ein-
spracheentscheids vom 16. Januar 2013.
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Dokumente wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben
ist. Eine solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
1.1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Einspracheent-
A-825/2013
Seite 4
scheid der ESTV vom 16. Januar 2013. Dieser ersetzt allfällige vorange-
hende Verfügungen, so dass diese nicht mehr (selbständig) anfechtbar
sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4786/2012 vom
12. September 2013 E. 1.3.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.7). Eine solche vorangehende Verfügung stellt vorliegend der
Entscheid der ESTV vom 9. November 2009 dar. Soweit der Beschwer-
deführer die Aufhebung dieses Entscheids beantragt, ist demnach auf die
vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
Aus entsprechenden Gründen nicht einzutreten ist auch auf das Begeh-
ren, die EA Nr. […] vom 28. September 2009 sei aufzuheben bzw. zu kor-
rigieren. Diesbezüglich kommt hinzu, dass Ergänzungsabrechnungen
nach konstanter Praxis nicht als Verfügungen gelten (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 2A.339/2003 vom 18. Februar 2004 E. 4.2; Urteil des
Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 74 S. 672 E. 3.4.3.4; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1145/2011 vom 28. September 2011 E. 2.2).
1.1.3 Auf die im Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und nach Verbesserung formgerecht
eingereichte Beschwerde ist mit den vorgenannten Einschränkungen ein-
zutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurtei-
lende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2004 bis 2008 zugetragen, also
vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1
MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die
gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der da-
zugehörigen Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000
1347).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher
A-825/2013
Seite 5
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3, A-6299/2009 vom 21. April 2011
E. 2.2 und E. 5.7 sowie A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3, mit Hinwei-
sen). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa die nach-
folgend abgehandelten Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbst-
veranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, so dass vorlie-
gend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung
finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl
sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer"
stehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011
vom 30. April 2012 E. 1.3 und A-2998/2009 vom 11. November 2010
E. 1.2). Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG unter die von
Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen subsumiert
werden (PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO,
Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N 670).
1.3 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser
Grundsatz gilt nunmehr auch im Mehrwertsteuerrecht, da nach Art. 81
Abs. 1 MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1
VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet
(s. vorne E. 1.2). Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung
nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirk-
licht, so stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder
des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat (sog. materielle Beweislast). Im Steuerrecht gilt
grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und
steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuer-
pflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steu-
erschuld mindern oder aufheben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1).
1.4 Gestützt auf die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Ver-
fahrensgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
A-825/2013
Seite 6
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b) und gestützt auf die nach
Art. 81 MWSTG neu unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des VwVG
(Art. 12-19 und Art. 30-33 VwVG) kann im Steuerverfahren die Anhörung
von Parteien, die Befragung von Auskunftspersonen sowie die Einver-
nahme von Zeugen in bestimmten Fällen geboten sein.
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf
die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil eine antizipierte
Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise eine nicht er-
hebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder sich
der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt (BGE 131 I 153
E. 3, 124 I 208 E. 4a, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.4 und
A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.144 ff.).
Beispielsweise kann auf eine Parteibefragung verzichtet werden, wenn
sich daraus offensichtlich keine neuen Tatsachen ergeben würden bzw.
davon auszugehen ist, dass an einer mündlichen Befragung nichts ande-
res behauptet werden würde, als was sich bereits aus den bisherigen
Eingaben ergibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5116 vom
31. Juli 2013 E. 1.3.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1.3, A-
6299/2009 vom 21. April 2011 E. 3.1 und A-710/2007 vom 24. September
2009 E. 2.2).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach-
ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a
und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Liefe-
rung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung
von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst-
ständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im
Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21 Abs. 1
aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die
nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast) re-
gelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf
Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a
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Seite 7
aMWSTG). Für bestehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Auf-
nahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuer-
pflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben erwähnten
Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1
aMWSTG).
2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat selbst und un-
aufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und inner-
halb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschulde-
ten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranla-
gungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer für die Feststel-
lung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung selbst verantwortlich ist
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008
E. 3.2 und 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1344/2011 und A-3285/2011 vom 26. September
2011 E. 3.1 sowie A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1).
2.4
2.4.1 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört
insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwertsteuerpflichtige
hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so
einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der
Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der ab-
ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig
ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 aMWSTG).
2.4.2 Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem
klaren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an
eine bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da
logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht
gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn
schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor
Entstehung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige
Person, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1
aMWSTG fallen könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die
Anmeldepflicht umfasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen
A-825/2013
Seite 8
und Unternehmer, die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten,
durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der
Mehrwertsteuerpflicht unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.2).
2.4.3 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmungen
aufstellen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 aMWSTG). Von dieser Befugnis hat sie
im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in
erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [herausgegeben im Frühling
1997]; danach per 1. Januar 2001 als Wegleitung 2001 zur
Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] und per 1. Januar 2008 als Wegleitung
2008 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2008] herausgegeben) Gebrauch
gemacht. In den – vorliegend einschlägigen – Wegleitungen 2001 und
2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung
auszugestalten ist (je Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend,
chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle
Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass
die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und
Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss
sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können
(sog. "Prüfspur"; vgl. Rz. 890 und 893 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3; statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September 2013
E. 2.7.2, A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 4.1.3, A-4506/2011 vom
30. April 2012 E. 2.3.1 und A-7570/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.2.1).
2.4.4 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei
geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines
einfachen ordentlichen Kassabuches verpflichtet. Sie ist zwar
mehrwertsteuerrechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne
des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze
jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind
aufzubewahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom
6. September 2012 E. 2.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1 und
2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1). Die detaillierte und
chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders hohen
Anforderungen genügen. Soll ein Kassabuch für die Richtigkeit des
erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in
diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und
zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig – in
bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf diese
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Seite 9
Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig
sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2,
2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2, 2C_302/2009 vom 15. Oktober
2009 E. 4.2 und 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012
E. 2.4.4, A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.4.3 und A-5166/2011 vom
3. Mai 2012 E. 2.5.4). Die zentrale Bedeutung eines korrekt geführten
Kassabuchs ist allen Steuerarten gleichermassen eigen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2 und
2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2; statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.4.4
und A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.4 mit weiteren Hinweisen).
2.5
2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss
gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge-
wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so nimmt
die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemäs-
sem Ermessen vor (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012
vom 1. April 2013 E. 4.1). Diese Bestimmung ist auch heranzuziehen,
falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht nur Geschäftsbücher im
Sinne von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu PASCAL
MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: ASA 69
S. 518 ff.) – die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der
Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt
werden können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung
durch Schätzung vgl. grundlegend: BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404;
zur Rechtslage bei den direkten Steuern: THOMAS STADELMANN, Beweis-
last oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, veröffentlicht in:
SteuerRevue [StR] 2001 S. 258 ff., 260).
2.5.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei von-
einander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessensveran-
lagung führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung
(Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch
dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungs-
vorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die mate-
rielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler:
BGE 105 Ib 181 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom
A-825/2013
Seite 10
9. November 2009 E. 3 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1). Zwei-
tens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung
einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem
wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellati-
on 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Bü-
chern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwal-
tung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich ab-
weichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, all-
fällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt
werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (zum
Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012
vom 14. Juni 2013 E. 2.5.2, mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu-
erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un-
vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw.
hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen,
dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6544/2012 vom 12. September 2013 E. 2.6.1 und A-
4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.1).
2.6.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die
den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person
soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und
deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt vie-
ler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1;
ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, N. 1682). In
Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder
Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch
Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse
in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhal-
tung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der
Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der
Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2 mit weiteren Hinweisen;
A-825/2013
Seite 11
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6544/2012 vom 12. September
2013 E. 2.5.2; MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.).
2.6.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre-
chung auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse wäh-
rend eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Er-
gebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrech-
net (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhält-
nisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der
gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom
1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-852/2012 vom 27. September 2012
E. 2.3.4 und A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.6.3).
2.7 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im
Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung
oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung
ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstan-
den (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.8).
2.7.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal-
tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta-
tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine
Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutach-
ten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MAR-
TIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren
bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswin-
kel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in: ASA 77
S. 658 ff., 665, 679, mit Hinweisen).
2.7.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst-
verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber
nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. ZWEI-
FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über
durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie breit abgestützt sein
und nebst der Betriebsstruktur sowie den regionalen Gegebenheiten auch
die Betriebsgrösse berücksichtigen (vgl. MOLLARD, a.a.O., S. 553). Mit
anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer, ho-
mogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt,
dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden.
Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl bestim-
A-825/2013
Seite 12
men, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichproben darf
nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse betreffen. Sie
muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen, um repräsen-
tative Ergebnisse ermitteln zu können (BVGE 2009/60 E. 2.8.1; statt vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom
20. November 2012 E. 2.7.2, mit weiteren Hinweisen).
2.7.3 Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die
Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER,
a.a.O., S. 682 f., mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün-
dungspflicht. Die Behörde hat der steuerpflichtigen Person die Art und
Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – beinhal-
tend auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sie hat
zu erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur
der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenen-
falls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht
vergleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse,
Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die
Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des Bundesgerichts
2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3, mit Hinweisen).
2.7.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte
handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise
angewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss
bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite
(zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den
individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll
(Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in: ASA 52
S. 234 E. 4). Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in
der Entscheidbegründung darzulegen (zum Ganzen: BVGE 2009/60
E. 2.8.4; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012
vom 3. September 2013 E. 2.10.4, mit Hinweis).
2.8
2.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit
erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
A-825/2013
Seite 13
2.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus-
setzungen einer Ermessenstaxation – als Rechtsfrage – uneingeschränkt.
Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie ste-
hendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsge-
richt auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemes-
senheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessens-
veranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert derge-
stalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungs-
gericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vor-
instanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler un-
terlaufen sind (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.9.2). Diese Praxis wurde vom
Bundesgericht bestätigt (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts
2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3, ferner: Urteil des Bundes-
gerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).
2.8.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschät-
zung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet
(E. 1.3). Sind die Voraussetzungen erfüllt (erste Stufe) und erscheint die
vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bun-
desverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmen-
den Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es – in Umkehr der
allgemeinen Beweislast – der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Stufe) zu erbringen (vgl. statt vie-
ler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September
2013 E. 2.11.3, A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3, A-4750/2012
vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3 und A-6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.4.2).
Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung
beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise
durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur
Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorge-
nommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den
Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die massgebenden Umsätze
des Beschwerdeführers ermessensweise ermittelt. Nachfolgend ist daher
auf einer ersten Stufe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermes-
senseinschätzung zu Recht bejaht wurden (vgl. E. 2.5 und E. 2.8.2 f.).
A-825/2013
Seite 14
3.1.1 Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung mit
fehlenden Kassabüchern und weiteren erheblichen Mängeln in der Buch-
haltung des Beschwerdeführers. Dieser habe die Einnahmen lediglich
summarisch aufgezeichnet. Von der Möglichkeit der Verfolgung einzelner
Geschäftsfälle könne bei der vorliegenden Sachlage keine Rede sein. Die
Beweiskraft der Geschäftsbücher sei deshalb massiv eingeschränkt, so
dass die Buchführung nicht geeignet sei, die Frage nach der Steuerpflicht
zu beantworten.
3.1.2 Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten,
durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Vor-
aussetzungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.4.2). Ein Taxibetrieb der vor-
liegenden Art gilt als bargeldintensiver Betrieb (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 3.1, A-4876/2012
vom 11. März 2013 E. 3.1.2, A-5510/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1, A-
2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1), weshalb für diese Prüfung
die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich ist bzw.
gewesen wäre. Die Bareinnahmen und Barausgaben müssen darin fort-
laufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze
kontrolliert werden (vgl. E. 2.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher
Sachverhaltskonstellation). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen
Kassabuches ist die Buchführung des Beschwerdeführers mangelhaft
und sind die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt.
3.1.3 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe tägliche
Aufzeichnungen gemacht, welche er jeweils pro Monat zusammengefasst
und einmal jährlich seinem Treuhänder zum Verbuchen übergeben habe.
Es sei üblich und wirtschaftlich effizient, in einem kleinen Taxibetrieb wie
dem vorliegenden die Buchhaltung nur einmal pro Jahr nachführen zu
lassen. Seine Buchhaltungen über all die Jahre würden zeigen, dass je-
der Einzelbeleg detailliert verbucht worden sei.
Angesichts der klaren sowie vom Bundesgericht bestätigten Rechtspre-
chung, wonach ein bargeldintensiver Betrieb ein tagfertiges Kassabuch
zu führen hat (vgl. E. 2.4.4), kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt
werden. Die angeblich von ihm angefertigten täglichen Aufzeichnungen
hat er bis heute nicht vorgelegt, obschon er mit Schreiben der ESTV vom
28. September 2012 insbesondere dazu aufgefordert worden war, "sämt-
liche Details zu den im Kassakonto summarisch verbuchten Umsätzen"
A-825/2013
Seite 15
für die Jahre 2003 bis 2009 einzureichen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 6).
Auch hat er weder substantiiert noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er
– wie bei einem Betrieb seiner Art erforderlich – täglich Kassenstürze
vorgenommen, also seine Aufzeichnungen mit dem Bargeld abgestimmt
hat. Die aktenkundigen Unterlagen (insbesondere die Aufstellung der
monatlichen Umsätze der Jahre 2003 bis 2008 [Akten Vorinstanz, act. 7])
genügen den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien nicht, lassen
sie doch keine leichte und genaue Verfolgung der einzelnen Geschäftsfäl-
le (vgl. E. 2.4.3) zu. Der Verstoss gegen die Obliegenheit, ein tagfertiges
Kassabuch zu führen, stellt die materielle Richtigkeit der Buchhaltungser-
gebnisse grundsätzlich in Frage. Daran nichts zu ändern vermag die pau-
schale Behauptung des Beschwerdeführers, bei Einsicht in die Buchhal-
tungen "über all die Jahre" könne festgestellt werden, dass jeder Einzel-
beleg detailliert verbucht worden sei. Es kommt hinzu, dass den vorlie-
genden Fahrtenschreiberscheiben unbestrittenermassen nicht lückenlos
zu entnehmen ist, wieviele geschäftlich gefahrene Kilometer im massge-
benden Zeitraum mit dem Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers zu-
rückgelegt wurden (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1.3).
Zwar macht der Beschwerdeführer ferner mit Bezug auf die nicht mehr
vorhandenen Fahrtenschreiberkarten geltend, "taxirechtlich" habe für die-
se Karten eine Aufbewahrungspflicht von lediglich zwei Jahren gegolten.
Dieses Vorbringen vermag jedoch die Annahme, dass die Voraussetzun-
gen für eine Ermessenseinschätzung vorliegend erfüllt waren, nicht zu
entkräften. Die Regelung von Art. 23 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom
6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer
von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwa-
gen (ARV 2, SR 822.222), wonach die Fahrtenschreiberscheiben (nur)
während zweier Jahre aufzubewahren sind, ist nämlich lediglich für den
Beweis der Einhaltung der Ruhezeiten von Belang (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.3.2.3; vgl.
ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4876/2012 vom 11. März
2013 E. 3.1.2; vgl. zur ARV 2 auch hinten E. 3.3.2).
3.1.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen
für eine Ermessenseinschätzung infolge ungenügender Aufzeichnungen
gegeben sind (vgl. vorn E. 2.5). Die ESTV war daher nicht nur berechtigt,
sondern vielmehr verpflichtet, eine solche vorzunehmen (vorn E. 2.6.1).
A-825/2013
Seite 16
3.2 Auf einer zweiten Stufe gilt es nun – mit der gebotenen Zurückhaltung
(E. 2.8.2) – zu prüfen, ob ein Ermessensfehler der Vorinstanz bei der
fraglichen Schätzung erkennbar ist (E. 2.8.3).
3.2.1 Die Vorinstanz berechnete zunächst das Total der in den fraglichen
Jahren mit dem Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers zurückgeleg-
ten Kilometer. Da sich gestützt auf die vorhandenen Unterlagen bzw. die
vorhandenen Fahrtenschreiberscheiben (nach Darstellung der Vorin-
stanz) (einzig) die im Jahr 2008 insgesamt gefahrenen Kilometer exakt
ermitteln liessen, wurde die entsprechende Kilometerzahl auch den Jah-
ren 2004 bis 2007 zugrunde gelegt. Zur Ermittlung der geschäftlich gefah-
renen Kilometer zog die ESTV von diesem Total eine (teilweise) ge-
schätzte Zahl an Privatkilometern ab, nämlich den Arbeitsweg des Be-
schwerdeführers und seiner Angestellten, ferner für die Zeit vom 1. Janu-
ar 2004 bis 1. Juli 2007 pauschal 100 Privatkilometer pro Woche sowie
für die Zeit vom 2. Juli 2007 bis Ende 2008 eine anhand der verfügbaren
Fahrtenschreiberkarten bestimmte Zahl von insgesamt
10'283 Privatkilometern. Basierend auf einem Ansatz von Fr. 2.15 pro ge-
schäftlich gefahrenem Kilometer errechnete die Vorinstanz sodann den
jeweiligen Jahresumsatz. Für Fahrten, welche der Beschwerdeführer für
die Firma C._______ unternommen hat, zog die Vorinstanz vom so ermit-
telten Ergebnis zudem nachgewiesene Entgeltsminderungen ab.
3.2.2 Die Vorinstanz stützte ihre Berechnungen soweit möglich auf die
vorhandenen Beweismittel. Ihre Schätzung erscheint im Rahmen einer
vom Bundesverwaltungsgericht unter der gebotenen Zurückhaltung vor-
genommenen Prüfung nicht als pflichtwidrig:
3.2.2.1 Was das von der Vorinstanz ermittelte Total der mit dem Ge-
schäftsfahrzeug zurückgelegten Kilometer betrifft, beanstandet der Be-
schwerdeführer zu Recht nicht das Abstellen auf die Fahrtenschreiber-
scheiben für das Jahr 2008. Aus den Fahrtenschreiberscheiben liessen
sich die in diesem Jahr gefahrenen Kilometer ermitteln (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5). Ebenso
nicht in Abrede stellt der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der seitens
der ESTV vorgenommenen Umlage der Kilometerzahl des Jahres 2008
auf die übrigen in Frage stehenden Jahre. Letzteres Vorgehen erscheint
denn auch nicht offensichtlich pflichtwidrig, zumal für den fraglichen Zeit-
raum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 keine vollständigen, als
Beweismittel verwertbaren Unterlagen vorliegen. Insbesondere sind – wie
A-825/2013
Seite 17
der Beschwerdeführer selbst konzediert – für die Zeit bis Juli 2007 keine
Fahrtenschreiberkarten mehr vorhanden.
3.2.2.2 Auch die vorinstanzliche Ermittlung der privat gefahrenen Kilome-
ter erscheint nicht als offensichtlich pflichtwidrig:
Zum einen hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anhand der
Fahrtenschreiberscheiben der Monate Oktober 2007 und April 2008
überprüft, ob es gerechtfertigt ist, bei der Ermittlung des Arbeitswegs des
Beschwerdeführers von einer Hin- und Rückfahrt pro Arbeitstag auszuge-
hen (vgl. E. 4.1 des Einspracheentscheids). Sie kam zum Schluss, dass
sich aus den stichprobeweise überprüften Fahrtenschreiberscheiben nicht
entnehmen lasse, ob der Arbeitsweg auch während einer Schicht zurück-
gelegt wurde. Deshalb sei grundsätzlich nur von einer Hin- und Rückfahrt
pro Arbeitstag auszugehen. Allerdings habe die Angestellte des Be-
schwerdeführers an ihren Arbeitstagen unbestrittenermassen jeweils die
Frühschicht übernommen und das Fahrzeug am Mittag dem Beschwerde-
führer übergeben. Zudem sei auf den aktenkundigen Fahrtenschreiber-
scheiben von Arbeitstagen der Angestellten die Grafik des Arbeitswegs zu
erkennen. Ausgehend von diesem Befund hat die Vorinstanz folgerichtig
insoweit, als entsprechende Fahrtenschreiberscheiben vorlagen, sowohl
den Arbeitsweg der Angestellten als auch denjenigen des Beschwerde-
führers als privat gefahrene Strecke berücksichtigt. Diese Art und Weise,
den Arbeitsweg in Rechnung zu stellen, liegt nach Prüfung der diesbe-
züglichen Aktenlage durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
des zulässigen Ermessens der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung.
Zum anderen entspricht die Anrechnung einer Pauschale von 100 Privat-
kilometern pro Woche, wie sie die Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar
2004 bis 1. Juli 2007 mangels Belegen für darüber hinausgehende Pri-
vatkilometer vorgenommen hat, dem Vorgehen der ESTV in anderen,
ähnlich gelagerten Fällen. Diese Herangehensweise wurde seitens der
Gerichte schon mehrmals für entsprechende Konstellationen als ange-
messen beurteilt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
5836/2012 vom 19. August 2013 E. 3.2.2, A-4918/2012 vom 2. Juli 2013
E. 3.2.4, A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 3.2.2, A-6370/2011
vom 1. Juni 2012 E. 3.3.4, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.3.1 sowie
A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4.4, letzteres bestätigt mit Urteil
des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 4.1).
A-825/2013
Seite 18
3.2.2.3 Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Nach-
weis ermöglicht, dass bzw. weshalb die angewendeten Erfahrungszahlen
in seinem Fall nicht sachgerecht sind. Sie ist damit ihrer Pflicht, die Art
und Weise der Ermittlung der Erfahrungszahlen kundzutun, nachgekom-
men.
Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sie nämlich nicht nur auf die
erwähnte Gerichtspraxis zur Pauschale von 100 Privatkilometern pro Wo-
che hinwiesen (vgl. E. 4.2 des Einspracheentscheides). Vielmehr ging sie
darin auch ausführlich auf den Erfahrungswert von Fr. 2.15 pro geschäft-
lich gefahrenem Kilometer ein. Sie zeigte dabei detailliert auf, welche Da-
ten diesem Erfahrungswert zugrunde liegen. Die entsprechende Datener-
hebung kann mit ihren 38 Datensätzen als genügend breit bezeichnet
werden. Es kommt hinzu, dass der Ansatz von Fr. 2.15 pro geschäftlich
gefahrenem Kilometer in der Rechtsprechung bei konkreten Anwen-
dungsakten in vergleichbaren Fällen (ebenfalls) mehrfach als bundes-
rechtskonform qualifiziert worden ist (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.2.5, A-4918/2012 vom
2. Juli 2013 E. 3.3.3, A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.3, A-
6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4; entsprechend hat das Bundesgericht
einen durchschnittlichen Kilometeransatz von Fr. 2.04 [ohne Trinkgeld] für
unselbständig erwerbende Taxichauffeure bestätigt [Urteil des Bundesge-
richts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.1]; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5).
Die Vorinstanz hat im Übrigen einlässlich begründet, weshalb die genann-
te Datenerhebung für das Taxiunternehmen des Beschwerdeführers als
repräsentativ erscheint (vgl. E. 4.3 des Einspracheentscheids). Zu diesem
Punkt führte die Vorinstanz insbesondere aus, der vom Beschwerdeführer
behauptete Anteil an Leerkilometern liege (sogar) unter dem sich aus den
herangezogenen Datensätzen ergebenden Durchschnitt. Zwar sei bei
den meisten Fahrten des Taxiunternehmens des Beschwerdeführers von
einem über dem erwähnten Erfahrungswert liegenden Umsatz auszuge-
hen, da es sich grösstenteils um Fahrten vom Flughafen in die Stadt oder
die nähere Umgebung gehandelt habe und bei diesen der durchschnittli-
che Umsatz pro Kilometer überdurchschnittlich hoch ausfalle. Da aber
zugleich im Rahmen der für die Firma C._______ durchgeführten Fahrten
ein unterdurchschnittlicher Umsatz erzielt worden sei, sei es insgesamt
gerechtfertigt, vom Ansatz von Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahrenem Ki-
lometer auszugehen.
A-825/2013
Seite 19
3.2.3 Die Schätzung der Vorinstanz ist demnach – insbesondere auch mit
Blick auf die sachverhaltlichen Grundlagen – nicht erkennbar pflichtwidrig.
3.3 Die bisherigen Ausführungen ergeben, dass die Vorinstanz zur Vor-
nahme einer Ermessenseinschätzung berechtigt war (s. E. 3.1) und sie
diese – soweit erkennbar – pflichtgemäss vorgenommen hat (s. E. 3.2).
Unter diesen Umständen obliegt es nun auf einer dritten Stufe dem Be-
schwerdeführer nachzuweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz offen-
sichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler
unterlaufen sind (E. 2.8.3).
3.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, er habe an den Tagen, an wel-
chen seine Angestellte nicht gearbeitet habe, jeweils aufgrund einer (wäh-
rend der Mittagspause unternommenen) Rückfahrt nach Hause zwei Ar-
beitswege pro Tag (mit je einer Hin- und Rückfahrt) zurückgelegt. Diese
Sachdarstellung erscheint indes nicht als hinreichend substantiiert und
lässt sich nicht auf die vorliegenden Akten stützen. Zwar beruft sich der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Tachoscheiben der
Monate Oktober 2007 und April 2008. Freilich konzediert er selbst, dass
es – unter anderem weil er auf dem Heimweg regelmässig die Autobahn
nicht befahren habe – schwierig bzw. unmöglich sei, diesen Tachoschei-
ben die als Arbeitsweg zurückgelegte Strecke zu entnehmen. Die ent-
sprechenden Tachoscheiben vermögen die Annahme der Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer an den erwähnten Tagen nur je einmal den
Arbeitsweg (inklusive Hin- und Rückfahrt) auf sich genommen hat, denn
auch tatsächlich nicht zu widerlegen. Andere Beweismittel für den be-
haupteten zusätzlichen Arbeitsweg liegen nicht vor und wurden vom inso-
fern beweisbelasteten Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt oder offe-
riert.
3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe bei der
Ermittlung der privat gefahrenen Kilometer verkannt, dass auf seinen
Fahrtenschreiberscheiben bzw. Tachokarten an den Tagen, an welchen
sein Geschäftsfahrzeug sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wor-
den sei, keine privaten Fahrten verzeichnet worden seien.
Als Taxichauffeur untersteht der Beschwerdeführer bzw. sein Taxiunter-
nehmen der erwähnten ARV 2 (vgl. zum Geltungsbereich Art. 1 ARV 2).
Nach Art. 15 Abs. 1 und 2 ARV 2 hat ein Taxifahrer ständig einen sog.
"Fahrtenschreiber" in Betrieb zu halten und bei Privatfahrten die Pausen-
stellung (Stellung "0" oder "Stuhl") zu wählen. Lässt die Pausenstellung
A-825/2013
Seite 20
keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen
Fahrten zu, hat der Chauffeur nach der seit 1. November 2006 geltenden
Fassung von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 (AS 2006 1701) eine fortlaufende Kon-
trolle über die von ihm getätigten Privatfahrten zu führen.
Sollte der Beschwerdeführer für sein Geschäftsfahrzeug – wie er selbst
geltend macht – einen Fahrtenschreiber benutzt haben, welcher eine Un-
terscheidung zwischen privat und beruflich gefahrenen Kilometern erlaub-
te, wäre es ihm bei dessen korrekter Handhabung durchaus möglich ge-
wesen, die im hier interessierenden Zeitraum gefahrenen Privatkilometer
vollständig nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005
vom 10. März 2006 E. 4.4). Dies gilt auch mit Bezug auf die Privatkilome-
ter, welche der Beschwerdeführer (bzw. seine Angestellte) nach seiner
Darstellung an Arbeitstagen zurückgelegt haben soll. Der Umstand, dass
er an diesen Tagen möglicherweise die privaten Fahrten nicht auf den
Fahrtenschreiberscheiben sowie Tachokarten verzeichnet hat, kann
nichts daran ändern, dass es ihm obliegt, die entsprechenden Fahrten in
geeigneter Form nachzuweisen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Fahrten-
schreiber eingesetzt hätte, hätte es ihm oblegen, seine privat gefahrenen
Kilometer – beispielsweise mit einer fortlaufenden Kontrolle – nachzuwei-
sen. Letzteres gilt unabhängig davon, ob er aufgrund von Art. 15 Abs. 2
ARV 2 zur Führung einer entsprechenden Kontrolle verpflichtet war
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013
E. 3.2.4). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, liegen gleichwohl keine hin-
reichenden Beweismittel für die geltend gemachten zusätzlichen Privatki-
lometer vor (vgl. dazu sogleich E. 3.3.3 f.).
3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er und seine Angestellte (sowie
Lebenspartnerin) hätten bis anfangs Juni 2008 nur ein Fahrzeug benutzt.
Sie hätten deshalb bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Privatfahrten mit
dem Geschäftsfahrzeug unternommen. Danach bzw. nach der Anschaf-
fung eines Privatfahrzeuges durch seine Angestellte seien die mit dem
Geschäftsfahrzeug gemachten Privatfahrten stark zurückgegangen. Letz-
teres zeige sich namentlich an den Kilometerständen gemäss den Tacho-
scheiben der Jahre 2009–2011. Vor diesem Hintergrund sei darauf zu
schliessen, dass in den Jahren 2004 bis 2008 mit dem Geschäftsfahr-
zeug "sehr viele Kilometer" privat zurückgelegt worden seien. Als Be-
weismittel für die entsprechenden Privatkilometer legt der Beschwerde-
führer neu insbesondere eine Motorfahrzeugversicherungspolice für ein
A-825/2013
Seite 21
Fahrzeug seiner Angestellten und Kopien der Tachoscheiben des Ge-
schäftsfahrzeuges aus den Jahren 2009–2011 vor.
Mit dem genannten Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer die Zahl
der von der Vorinstanz als belegt anerkannten Privatkilometer und macht
zugleich sinngemäss geltend, hinsichtlich der übrigen Privatkilometer sei
in seinem Fall die Pauschale von 100 Kilometern pro Woche unangemes-
sen. Allein mit seinen diesbezüglichen Ausführungen und den genannten
Beweismitteln gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den ihm obliegen-
den Nachweis zu erbringen, dass die Vorinstanz bei der Schätzung der
privat zurückgelegten Kilometer einen erheblichen Ermessensfehler be-
gangen hat:
Die Vorinstanz hat sich – wie aufgezeigt zu Recht (E. 3.2.1 sowie
E. 3.2.2.1 f.) – soweit verfügbar auf die vorliegenden Fahrtenschreiber-
scheiben gestützt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie darüber hinaus
keine weiteren Privatkilometer als belegt erachtet hat. Die neu eingereich-
ten Beweismittel, die sich teilweise auf hier nicht in Frage stehende Steu-
erperioden beziehen, vermögen die im vorliegend interessierenden Zeit-
raum zurückgelegten Privatkilometer zahlenmässig nicht zu belegen. Die
gestützt auf diese Beweismittel aufgestellte Behauptung des Beschwer-
deführers, es seien "sehr viele Kilometer" privat zurückgelegt worden, er-
scheint als zu vage, um von einer hinreichend substantiierten Geltend-
machung eines diesbezüglichen Ermessensfehlers der Vorinstanz auszu-
gehen. Letzteres gilt auch, soweit die Vorinstanz vorliegend die in ver-
gleichbaren Fällen verwendete Pauschale von 100 Privatkilometern pro
Woche in Abzug gebracht hat. Es fehlt an genügenden Anhaltspunkten
für die Annahme, dass diese Pauschale im Fall des Beschwerdeführers
unangemessen sein sollte (vgl. dazu auch sogleich E. 3.3.4).
3.3.4 Zwar nennt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
28. Februar 2013 mehrere Privatfahrten, so verschiedene Reisen an
Auswärtsspiele des Fussballclubs D._______ im In- und Ausland, Fahrten
zwecks Besuchs seines Halbbruders in E._______, Fahrten zum Haus-
arzt des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin nach F._______,
Fahrten zu einem Tierarzt in G._______ und jährliche Ferienreisen nach
Italien. Diese Nennung vermag aber der vorinstanzlichen Schätzung der
privat gefahrenen Kilometer ebenfalls von vornherein nicht den Boden zu
entziehen. Denn auch damit gelingt es dem insofern beweisbelasteten
Beschwerdeführer (vgl. vorn E. 1.3 und E. 2.8.3) nicht, rechtsgenügend
nachzuweisen, dass mit dem fraglichen Geschäftsfahrzeug tatsächlich
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mehr Privatkilometer als gemäss dem Einspracheentscheid zurückgelegt
wurden:
Mit Bezug auf die genannten, seitens des Beschwerdeführers geltend
gemachten Privatfahrten fehlt es schon an einer hinreichenden Substanti-
ierung, zumal die kilometergenaue Bezifferung ebenso wie der Nachweis
der Privatfahrten aufgrund der Umkehr der allgemeinen Beweislast auf
der vorliegenden Stufe einer Ermessenseinschätzung (vgl. vorn E. 2.8.3)
dem Beschwerdeführer obliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 3.3.1.1). Die Angaben
des Beschwerdeführers erscheinen als zu vage, um die Schätzung der
ESTV als offensichtlich fehlerhaft erscheinen zu lassen. Denn statt die
gefahrenen Privatkilometer exakt zu beziffern und hinreichend zu bele-
gen, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Länge einzelner
Wegstrecken anzugeben. Bei den Fahrten an die Auswärtsspiele des
Fussballclubs D._______ fehlt es an einer kilometergenauen Bezifferung
und Belegung der an die Austragungsorte und zurück gefahrenen Stre-
cke. Auch hinsichtlich der angeblich jährlichen Ferien in Italien hat der
Beschwerdeführer darauf verzichtet, die gefahrene Strecke kilometerge-
nau zu bezeichnen und zu belegen, spricht er in diesem Zusammenhang
doch von "ca. 1'500 km" pro Jahr. Aus der Darstellung des Beschwerde-
führers geht (abgesehen von letzteren Ferienreisen) auch nicht exakt
hervor, wie oft er die in Frage stehenden Strecken zurückgelegt haben
will. So ist in der Beschwerdeverbesserung etwa lediglich von "vielen"
Auswärtsspielen des Fussballclubs D._______, von "regelmässig" erfolg-
ten Besuchen beim Halbbruder und von "ungefähr" vier Hausarztterminen
pro Jahr die Rede. Ebenso wenig gibt der Beschwerdeführer an und be-
legt er, wie häufig er den angeblich 28 km von seinen Wohnort entfernt
arbeitenden Tierarzt aufgesucht hat. Bereits aus diesen Gründen kann
der Beschwerdeführer aus der nachträglichen Behauptung dieser Privat-
kilometer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zwar versucht der Beschwerdeführer die geltend gemachten Privatfahr-
ten mit der Bezeichnung von acht verschiedenen Personen als Zeugen
oder Auskunftspersonen zu substanziieren, darunter seine Lebenspartne-
rin und Angestellte. Allerdings erscheint es dem Bundesverwaltungsge-
richt als ausgeschlossen, dass diese Personen im Nachhinein Aussagen
machen können, welche eine kilometergenaue Bezifferung der entspre-
chenden Privatfahrten erlauben. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls ein
Teil der Personen (namentlich die beiden Ärzte) gar nicht zur Kenntnis
genommen haben oder sich nicht mehr daran erinnern dürfte, ob der Be-
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schwerdeführer bei den fraglichen Fahrten sein Geschäftsfahrzeug ver-
wendet hat. Selbst wenn die angerufenen Zeugen oder Auskunftsperso-
nen einzelne der geltend gemachten Privatkilometer bestätigen könnten,
lässt sich nicht davon ausgehen, dass das Total dieser Kilometer die von
der Vorinstanz im Rahmen ihrer Schätzung mit der Pauschale von 100 Ki-
lometern pro Woche bereits berücksichtigten Privatkilometer übersteigt.
Es kommt im Übrigen hinzu, dass der Beschwerdeführer seitens der Vor-
instanz mehrfach ohne Erfolg zur Einreichung der Fahrtenschreiber- und
Arbeitszeitkontrollkarten aufgefordert worden ist (vgl. Akten Vorinstanz,
act. 1). Er hatte zudem sowohl bei der Vorinstanz als auch im gegenwär-
tigen Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit, Unterlagen zum
Beweis einzureichen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er sich erst
im Beschwerdeverfahren erstmals auf konkrete Privatfahrten nebst sei-
nem Arbeitsweg beruft. Vor diesem Hintergrund lässt sich ohne Willkür
annehmen, dass weitere Beweiserhebungen nichts am fehlenden Nach-
weis der in Frage stehenden Privatfahrten ändern würden.
Nach dem Ausgeführten kann in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.4)
auf eine Befragung der vom Beschwerdeführer als Zeugen oder Aus-
kunftspersonen genannten Personen verzichtet werden.
Offen gelassen werden kann hier im Übrigen, ob die vom Beschwerdefüh-
rer erwähnten Personen als Zeugen oder als Auskunftspersonen zu be-
fragen wären (vgl. dazu PHILIPPE WEISSENBERGER/BERNHARD WALDMANN,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
N. 5 zu Art. 14 VwVG). Nicht geklärt werden muss hier auch die Frage,
inwieweit den als Zeugen oder Auskunftspersonen angerufenen Perso-
nen aufgrund ihrer Beziehungen zum Beschwerdeführer die nötige Unab-
hängigkeit fehlt und inwieweit ihre Aussagen deshalb (ohnehin) nur mit
Zurückhaltung zu würdigen wären (vgl. zum Fall, dass ein Anstellungs-
verhältnis zwischen dem Zeugen bzw. der Auskunftsperson und dem
Steuerpflichtigen besteht, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6188/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2.3, mit Hinweisen).
3.3.5 Im Ergebnis misslingt dem Beschwerdeführer der Nachweis der of-
fensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung.
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3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit insgesamt
als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten
ist, abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'300.- festzu-
setzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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