B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-825/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch Gerhard Hauser, Fürsprecher,
Schwarztorstrasse 7, Postfach 6520, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-825/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet seit 1. Januar 2007 für (…), zunächst als Information
and Communication Technology (ICT)-Supporter (…), ab 1. April 2011 als
ICT-Supporter (…). (…) beantragte im Februar 2009 gestützt auf die von
A._______ erteilte Einwilligung für die Durchführung der Sicherheitsprü-
fung und der dafür benötigten Datenerhebung eine erweiterte Sicher-
heitsprüfung bei der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Be-
reich Informations- und Objektsicherheit (IOS; nachfolgend: Fachstelle).
Er solle im Rahmen seiner Tätigkeit als ICT-Supporter (...) regelmässig
Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen und klassifizierten aus-
ländischen Informationen erhalten, weshalb es sich um eine besonders
sicherheitsempfindliche Funktion handle.
B.
Gestützt auf diese Einwilligung stellte die Fachstelle ein Auskunftsersu-
chen beim Betreibungsamt (…), bei der Kantonspolizei (…) und (…) und
bestellte einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister. Nach ei-
ner Fristverlängerung zur Datenerhebung am 19. Juni 2013 befragte die
Fachstelle A._______ am 28. August 2013 persönlich.
Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 27. Juni 2013 sind für
den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 27. Juni 2013 keine Betreibun-
gen und seit 1. Januar 1997 keine Verlustscheine auf A._______ regist-
riert.
Die ihn betreffenden Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister
vom 13. Oktober 2009 und 20. Juni 2013 ergeben folgende Einträge:
– Strafmandat des Untersuchungsrichteramts (...) vom 29. März 2005, Verur-
teilung zu einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 1'000.– unter Ansetzung
einer Probezeit von einem Jahr wegen einer am 2. Februar 2005 begange-
nen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 aSVG
(AS 1959 679);
– Strafmandat des Untersuchungsrichteramts (…) vom 9. Juni 2008; Verurtei-
lung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à
Fr. 140.– unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer
Busse von Fr. 1'400.– wegen eines im Dezember 2007 begangenen Verge-
hens gegen Art. 19 Abs. 1 aBetmG (AS 1952 241; unbefugtes Bestellen und
Einführenlassen von verschreibungspflichtigen, betäubungsmittelhaltigen
Arzneimitteln [Dormicum und Valium] ohne ärztliches Rezept) sowie wegen
A-825/2014
Seite 3
Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Medikamen-
teneinfluss) gemäss Art. 91 Abs. 2 aSVG und einer Übertretung gemäss
Art. 19a aBetmG (Konsum von Amphetaminen) begangen am 8. Februar
2008;
– Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons (…) vom 9. Dezember
2011; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 160.– sowie
zu einer Busse von Fr. 400.– wegen am 30. August 2011 begangener, teil-
weise grober Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 und 2 aSVG).
Aus den Akten des Untersuchungsrichteramts (...) ist zusätzlich die Aufer-
legung von Bussen unterschiedlicher Höhe aufgrund von am 10. Novem-
ber 1998 und 29. März 2007 begangener Verkehrsregelverletzungen (v.a.
Geschwindigkeitsüberschreitungen) und einer am 10. März 2003 began-
genen Widerhandlung gegen das BetmG (Kauf von Psilocybin-Pilzen zum
Konsum) ersichtlich.
Im Übrigen ergibt sich aus den Akten des Untersuchungsrichteramts (…),
dass am 29. Juni 2009 von einer Strafverfolgung wegen Bestellens von
Gamma-Butyrolacton (GBL) in der Zeit vom 4. Juli 2007 bis zum 7. Janu-
ar 2008 mangels Hinweisen auf Eigenkonsum oder Weiterverkauf abge-
sehen wurde. A._______ erklärte damals, er habe insgesamt 12 Liter des
Reinigungs- bzw. Lösungsmittels "Remove Multi Cleaner", welches GBL
enthalte, zur Reinigung und Entfernung von Farbresten im Rahmen der
Renovation seiner Wohnung verwendet und das GBL nicht konsumiert.
Anlässlich der Befragung 28. August 2013 erklärte A._______ auf Nach-
frage, ca. 8 bis 9 Liter davon selber konsumiert zu haben.
C.
Mit Schreiben vom 8. November 2013 gewährte die Fachstelle A._______
das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Erlass einer negativen Risiko-
verfügung. A._______ äusserte sich gegenüber der Fachstelle mit
Schreiben vom 12. Dezember 2013 und reichte Unterlagen ein.
D.
Am 16. Januar 2014 erliess die Fachstelle eine Verfügung und hielt im
Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bun-
desgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom
21. März 1997 (BWIS, SR 120) und der Verordnung vom 19. Dezember
2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) er-
achtet. Sie empfehle daher, ihm keinen Zugang zu GEHEIM klassifizier-
A-825/2014
Seite 4
ten Informationen und klassifizierten ausländischen Informationen zu ge-
währen.
Sie attestierte ihm eine eingeschränkte Integrität, Vertrauenswürdigkeit
und Zuverlässigkeit sowie eine mangelnde Selbststeuerungsfähigkeit und
geht von einer erhöhten Erpressungsgefährdung durch Dritte aus.
E.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 gelangt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhe-
bung der negativen Risikoverfügung vom 16. Januar 2014 unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei eine Risikoverfügung mit der
Auflage zu erlassen, ihn nicht mehr für den Support bei (…) und (…) ein-
zusetzen.
F.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 4. April 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol-
ge.
G.
Der Beschwerdeführer reicht am 16. Mai 2014 Schlussbemerkungen ein.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und weitere sich bei den Akten be-
findliche Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Fachstelle hat betreffend den Beschwerdeführer eine Personen-
sicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS durchgeführt. Wenn wie vorlie-
gend eine Person als Sicherheitsrisiko beurteilt oder eine Risikoverfügung
(neurechtlich: Sicherheitserklärung, vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst b der revidier-
ten Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfun-
gen [PSPV 2011, SR 120.4]) mit Auflagen versehen wird, kann die betrof-
fene Person gemäss Art. 21 Abs. 3 BWIS Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht führen. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die
A-825/2014
Seite 5
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Weiter prüft es
die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Be-
urteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, ge-
steht es der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnis-
se verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren
Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Er-
messen ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.1.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4924/2012 vom 1. Juli
2013 E. 2 und aus der neusten Praxis A-4910/2013 vom 8. Mai 2014
E. 2).
3.
Am 1. April 2011 ist die revidierte PSPV 2011 in Kraft getreten. Gemäss
der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV 2011 gilt indes für
Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht. Im vorliegenden Fall
ist die ursprüngliche Einwilligung des Beschwerdeführers in die Perso-
nensicherheitsprüfung nicht in den Vorakten enthalten. Die Vorinstanz
ging davon aus, es sei die aPSPV anzuwenden. Der Antrag (…) auf
Durchführung einer erweiterten Sicherheitsprüfung wurde gemäss Vorak-
ten von der Vorinstanz am 19. Februar 2009 erfasst und stütze sich auf
A-825/2014
Seite 6
die am 13. Februar 2009 erteilte Einwilligung des Beschwerdeführers. Auf
den vorliegenden Fall findet demnach noch die aPSPV Anwendung.
4.
4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei
gewissen Personen, namentlich Bediensteten des Bundes, die eine nach
Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten
würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BWIS
werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante
Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbe-
sondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Ver-
hältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivi-
täten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger
Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger
Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von
Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und
rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Frei-
heitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom
7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohun-
gen der inneren Sicherheit entstehe, wenn an besonders wichtigen
Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat
selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern
wollten. Für solche Funktionen sollten daher nur Personen eingesetzt
werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entge-
gengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als
Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus,
verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle
Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpress-
barkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2, statt vieler: BVGE 2009/43 E. 2.1,
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014
E. 4.1, A-4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.1 und A-4514/2012 vom
12. März 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2
4.2.1 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobe-
nen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose
über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur
aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Na-
A-825/2014
Seite 7
tur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen
Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Ge-
richtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen
auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, zum andern, ob die er-
hobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.2 mit
Hinweis, A-4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen und
A-4514/2012 vom 12. März 2013 E. 4.2). Die Bejahung eines relevanten
Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann dabei auch auf Grund der
Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne
davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen
würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom
25. Juni 2012 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; bestätigt mit bundesgericht-
lichem Urteil 8C_683/2012 vom 4. März 2013).
4.2.2 Nicht massgebend ist hingegen, ob die geprüfte Person am Vorlie-
gen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht.
Ebenso wenig relevant ist die Qualität ihrer Arbeitsleistung. In die Beurtei-
lung des Sicherheitsrisikos dürfen ferner grundsätzlich auch keine sozia-
len Überlegungen einfliessen. Zugleich hat das Bundesverwaltungsge-
richt in mehreren Entscheiden aber auch festgehalten, dass die positive
Arbeitsleistung einer Beschwerde führenden Person für die Beurteilung
der Vertrauenswürdigkeit nicht bedeutungslos und gebührend mit zu be-
rücksichtigen ist. Allerdings gebe diese nur Auskunft darüber, ob die Per-
son in Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zuver-
lässig sei. Für die im Hinblick auf die Personensicherheitsprüfung ent-
scheidende Frage, ob sie über die für die Verneinung eines Sicherheitsri-
sikos notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfüge, sei dies
nicht von vorrangiger Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1099/2013 vom 19. September 2013 E. 5.6 mit Hinweisen). Das
Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seiner jüngeren Praxis fest-
gehalten, Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen der überprüften
Person komme in letzterer Hinsicht insofern Bedeutung zu, als sie geeig-
net sein könnten, deren Persönlichkeit besser zu erfassen; gerade bei
länger zurückliegenden Vorkommnissen könnten derartige Einschätzun-
gen auch Hinweise auf eine allfällige positive Veränderung des Sozialver-
haltens dieser Person liefern oder aber das Fortbestehen problematischer
Tendenzen belegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1099/2013
vom 19. September 2013 E. 5.6.1 und A-4910/2013 vom 8. Mai 2014
E. 4.2).
A-825/2014
Seite 8
Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung können jedenfalls von
der Arbeitgeberin beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung
der geprüften Person berücksichtigt werden, zumal sie gemäss Art. 21
Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist
(vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_683/2012 vom 4. März
2013 E. 6.3 und 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; aus der neueren
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Urteile A-4910/2013 vom 8. Mai
2014 E. 4.2, A-4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 und A-4514/2012 vom
12. März 2013 E. 4.2).
5.
Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sin-
ne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der
Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das
von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto
tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (vgl. statt vieler
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014
E. 5 und A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 5 mit Hinweisen).
5.1 Die ersuchende Stelle hat vorliegend eine erweiterte Sicherheitsprü-
fung mit Befragung nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a und e aPSPV eingeleitet.
Sie hat damit die erforderliche Prüfstufe definiert (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.5).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei (…) für die Problemlö-
sung im Bereich Hard- und Software, für die Bearbeitung von Problemti-
ckets sowie von Aufträgen bezüglich Hard- und Software zuständig.
Hauptsächlich betreue er die Kunden persönlich an deren Arbeitsplatz
(sog. "On site-Support") oder aber über den Remote-Modus von seinem
Computer aus mittels Zugriff auf den Computer des Kunden, welcher sei-
ne Tätigkeit am Bildschirm jederzeit mit verfolgen könne. Der Zugriff be-
schränke sich auf die Desktopoberfläche und den Softwarebereich. Auf
die internen Netzwerke, welche Daten der Sachbearbeitenden enthielten,
könne nicht zugegriffen werden, ohne dass der Kunde dies merke. Zu-
dem sei es den IT-Supportern untersagt, auf die Netzwerke zuzugreifen.
Er sei für die Betreuung der Angestellten (…),(…) und (…) zuständig,
welche praktisch nie Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen
hätten. Solche Daten würden im Übrigen nie über ein Netzwerk weiterge-
geben, sondern immer in Form von Handakten mit Empfangsbestätigung
oder via gesichertem USB-Stick. Anlässlich seiner persönlichen Befra-
gung bestätigt er, selten mit sensiblen Daten in Berührung zu kommen. Er
A-825/2014
Seite 9
betreue zwar – wie erwähnt – (…) und (…) und könne theoretisch geöff-
nete geheime Dateien auf dem Bildschirm der Kunden einsehen; diese
würden ihn jedoch ohnehin nicht interessieren bzw. würde er solche Da-
ten gar nicht als geheim einstufen können, selbst wenn er sie zu Gesicht
bekäme. Ohne Einverständnis des Kunden könne er nur mittels Admi-
nistrationsaccount über das Netzwerk auf dessen Laufwerk C:// zugreifen.
Den Kunden, welche er betreue, sei es jedoch nicht erlaubt, Daten auf
dieses Laufwerk zu laden. Zudem sei für ihn ohnehin nur der Desktop
und der entsprechende Pfad ersichtlich, nicht jedoch die konkreten Datei-
en. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz wisse gar nicht
genau, worin seine Aufgabe bestehe; sie setze sich mit dem konkreten
Einzelfall nicht auseinander. Zudem führe sie nicht näher aus, was unter
klassifizierten ausländischen Informationen zu verstehen sei.
5.2
5.2.1 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein gewis-
ser Schematismus bei der Prüfung von sicherheitsempfindlichen Funktio-
nen unumgänglich (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 4.3, A-4514/2012 vom 12. März 2013
E. 5; siehe auch die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 7.5.2 [nicht publizierte Erwägung
von BVGE 2012/25] und A-1128/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 8.2, in
denen das Gericht ohne weitere Ausführungen vom Stellenbeschrieb
ausging). Es erweist sich denn auch als sinnvoll, vom Stellenbeschrieb
auszugehen, zumal dieser alle möglichen Aufgaben auflistet und die Prü-
fung im Hinblick auf sämtliche allenfalls zu erledigenden Aufgaben erfolgt.
Deshalb ist nicht erheblich, ob die vorgesehenen Tätigkeiten bisher tat-
sächlich auch ausgeübt wurden. Andernfalls müsste eine Personensi-
cherheitsprüfung bei jeder massgeblichen Anpassung der tatsächlich
ausgeübten Tätigkeiten wiederholt werden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 4.3).
5.2.2 Der Beschwerdeführer arbeitet als ICT-Supporter (...) bei (…).
(Beschrieb der Tätigkeitsbereiche des Arbeitgebenden des Beschwerde-
führers).
Aus den aktuellsten Zwischenzeugnissen vom 30. April 2012 und vom
31. März 2013 ergibt sich folgender Stellenbeschrieb: Das Aufgabenge-
biet des Beschwerdeführers umfasst im Wesentlichen die Evaluierung,
A-825/2014
Seite 10
Disponierung sowie Konfigurierung der IC-Hardware, -Software und
-Netzwerkmittel, die Beobachtung und Untersuchung von Neuentwicklun-
gen auf dem Gebiet der IC, die Wartung und den Ausbau kleiner lokaler
Netzwerke sowie der installierten Hard- und Software (Sicherheitsaspekte
sowie Störungsbehebungen), die Koordination der Installationsplanung
und des Mitteleinsatzes wie Neuinstallationen, Releasewechsel und Er-
satz, die Bearbeitung von Grundsatzfragen betreffend das Umfeld wie Er-
gonomie, Entsorgung, Energie und Umwelt, die Sicherstellung der IC-
Dokumentation, die Erarbeitung von Richtlinien für die Installation von
Übertragungs- und Kommunikationseinrichtungen sowie die Bestellung
und Konfigurierung der notwendigen Übertragungs- und Kommunikati-
onseinrichtungen der öffentlich-rechtlichen und privaten Anbieter.
5.3 Die Fachstelle hat lediglich zu prüfen, ob und welche Sicherheitsrisi-
ken die ersuchende Stelle angibt, nicht jedoch, ob sich dieses Risiko in
der Funktion der zu überprüfenden Person verwirklicht hat oder verwirkli-
chen wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6383/2012 vom
26. Juni 2013 E. 5 und A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 6.3 mit
weiteren Hinweisen). Es ist daher auf den Prüfantrag abzustellen und die
soeben beschriebene Funktion des Beschwerdeführers als ICT-Supporter
(...) als sicherheitsempfindlich zu qualifizieren. Dementsprechend ist von
einem regelmässigen Zugang des Beschwerdeführers zu GEHEIM klassi-
fizierten Informationen i.S.v. Art. 5 der Informationsschutzverordnung vom
4. Juli 2007 (IschV, SR 510.411) und zu klassifizierten ausländischen In-
formationen auszugehen.
Die vorangehenden Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer
zwar grundsätzlich Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen und
klassifizierten ausländischen Informationen haben kann. Inwiefern seine
Tätigkeit jedoch tatsächlich sicherheitsempfindlich ist, ergibt sich weder
aus den Akten noch der Befragung. Vor dem Hintergrund der Informatio-
nen aus der Stellenbeschreibung und der Befragung sowie auch aufgrund
der dem Gericht allgemein bekannten Funktion eines ICT-Supporters ist
davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers – abgese-
hen von der damit zusammenhängenden abstrakten Möglichkeit, an klas-
sifizierte Informationen zu gelangen – kaum sicherheitsempfindlich ist.
Dies ist bei der folgenden Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung zu
berücksichtigen.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion
A-825/2014
Seite 11
als ICT-Supporter (...) ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS und der
aPSPV darstellt.
6.1 Ein erstes Sicherheitsrisiko erblickt die Vorinstanz in der dem Be-
schwerdeführer attestierten eingeschränkten Integrität, Vertrauenswür-
digkeit und Zuverlässigkeit. Hierbei ist zu prüfen, ob darauf vertraut wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit
loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm
entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. statt vieler Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014
E. 7.1 und A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 6.1 mit Hinweisen). Soweit
eine zu überprüfende Person Straftaten begangen hat, führt dies nicht
zwingend zu einer negativen Beurteilung bzw. zur Annahme eines Si-
cherheitsrisikos. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Art des Delikts, die
Umstände und die Beweggründe. Es ist zu fragen, ob die damaligen Um-
stände Rückschlüsse auf Charakterzüge der geprüften Person zulassen,
die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt es ein Rolle, ob es sich um
ein einmaliges Vergehen handelt oder ob die geprüfte Person wiederholt
delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, es bestehe
Wiederholungsgefahr. Relevant ist ferner, wie lange das Delikt bzw. die
Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht
entscheidend. Ist das Strafmass aufgrund verminderter Schuldfähigkeit
tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade Anlass zu besonderer Vor-
sicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Si-
cherheitsrisikos muss weiter auch der Frage nachgegangen werden, ob
seither Umstände hinzugetreten sind, die die Verurteilung in den Hinter-
grund treten oder anders beurteilen lassen, d.h., ob sich die Risikobeur-
teilung zugunsten der überprüften Person geändert hat. Massgebend sind
vorab die Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.1 und
A-4514/2012 vom 12. März 2013 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
6.1.1 Die Vorinstanz erklärt in der angefochtenen Verfügung, obschon
die Widerhandlungen gegen das BetmG bereits einige Jahre zurückliegen
würden, seien sie noch immer relevant für die Beurteilung eines Sicher-
heitsrisikos. Sie stellt sich auf den Standpunkt, wer regelmässig Drogen
konsumiere, bringe den geltenden demokratisch legitimierten Vorschriften
zu wenig Respekt entgegen. Neben Gleichgültigkeit gegenüber dem gel-
tenden Recht zeige der Beschwerdeführer dadurch auch einen Mangel
an der für seine sicherheitsempfindliche Funktion notwendigen Vorsicht
und Sorgfalt. Zudem habe er sich seinen Kollegen gegenüber, welche
A-825/2014
Seite 12
sich jederzeit auf ihn verlassen können müssten, fahrlässig verhalten.
Seine Aufgabe lasse sich nicht mit einer zeitweiligen Wahrnehmungsstö-
rung und einem Aufmerksamkeitsverlust, welche durch den Drogenkon-
sum verursacht werden könnten, vereinbaren. In der Vernehmlassung er-
gänzt die Vorinstanz, auch die Verfehlungen im Bereich des SVG sprä-
chen für zu wenig Respekt gegenüber den geltenden, demokratisch legi-
timierten Vorschriften und damit gegen eine günstige Legalprognose.
Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung weiter, bei der Beurteilung
der Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers zwar
hauptsächlich, aber nicht nur auf den Drogenkonsum, sondern auch auf
das Antwortverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen
Befragung abgestellt zu haben. Sie weist darauf hin, dass der Beschwer-
deführer auf die Frage, welche Drogen er bereits konsumiert habe, ledig-
lich Methylendioxy-N-Methylamphetamin (MDMA; Amphetaminderivat
"Ecstasy"), Amphetamine und Cannabis erwähne. Den GBL-Konsum ha-
be er hingegen zunächst verneint bzw. wie anlässlich der eingestellten
Strafuntersuchung ausgesagt, die Substanz nur zur Reinigung seiner
Wohnung benutzt zu haben. Erst auf mehrmaliges Nachfragen und auf
die Bitte hin, ehrlich zu sein, habe er erklärt, beim Erfahrungsaustausch
auf dem Drogenforum , an welchem er sich beteiligt ha-
be, handle es sich um Liquid Ecstasy. Er habe sodann zugegeben, ca. 8
bis 9 Liter des GBL selbst konsumiert und nur die restlichen 3 bis 4 Liter
als Reinigungsmittel verwendet zu haben. Der Auslöser für die mehrmali-
gen Rückfälle sei gemäss seinen Angaben die Substanz an sich gewe-
sen. Es könne somit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer bei einer erneut auftretenden belastenden privaten
Situation nicht wieder dem Drogenkonsum verfalle. Da sein letztmaliger
Rückfall substanzabhängig gewesen sei, könne ausserdem nicht davon
ausgegangen werden, das allein aufgrund der Abwesenheit familiärer
oder partnerschaftlicher Probleme der Auslöser für seinen Drogenkonsum
nicht mehr bestehe. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdefüh-
rer habe zunächst verschwiegen, dass er in einer Beziehung lebe, um zu
vermeiden, dass die Existenz einer Partnerin als potentielle Rückfallge-
fahr bei einer Trennung gewertet werde und nicht weil – wie er erklärt –
seine Freundin nicht erwähnt werden bzw. ihre Daten nicht bekannt ge-
ben wollte. Gegen eine intakte Vertrauenswürdigkeit und Integrität des
Beschwerdeführers sprächen im Übrigen seine Falschaussage gegen-
über der Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung. Damals habe er er-
klärt, die 12 Liter GBL nur zur Reinigung seiner Wohnung zu benutzen.
Den Konsum habe er verschwiegen.
A-825/2014
Seite 13
Die Vorinstanz leitet zudem aus der früheren Drogenabhängigkeit des
Beschwerdeführers ein Sicherheitsrisiko ab. Es müsse davon ausgegan-
gen werden, dass sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers (seine
Denkabläufe, Wahrnehmung, Auffassungsgabe, Verarbeitung von Erleb-
tem sowie das Gedächtnis) aufgrund seines Drogenkonsums grundle-
gend verändert habe. Möglicherweise seien die vorgenannten Bereiche
fundamental beeinträchtigt. Wer Drogen in grösseren Mengen konsumie-
re, stelle aufgrund der potentiell mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit in
einer besonders sicherheitsempfindlichen Funktion ein Sicherheitsrisiko
dar. Sie weist darauf hin, dass die Problemlösungsstrategie des Be-
schwerdeführers darin bestanden habe, den Konsum von GBL zu intensi-
vieren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in künftigen,
problematischen Phasen mit demselben Verhaltensmuster reagiere.
Zusammenfassend führt die Vorinstanz zur Integrität und Vertrauenswür-
digkeit aus, sein ehemaliger Drogenkonsum in Kombination mit seinem
damaligen Verhalten sowie die Falschaussagen bzw. Schutzbehauptun-
gen und der aktuelle Konsum von weichen Drogen liessen Mängel hin-
sichtlich Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Gefahrenbewusstsein er-
kennen und führten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die gefor-
derten Voraussetzungen einer sicherheitsrelevanten Funktion nicht erfül-
len würde. Dadurch werde für die Eidgenossenschaft ein erhöhtes Si-
cherheitsrisiko generiert.
6.1.2 Der Beschwerdeführer erklärt, seit längerer Zeit an Insomnie zu
leiden. Die vermutlich vererbte Krankheit trete phasenweise auf, teilweise
auch über längere Zeiträume, was ihn belaste und die tägliche Arbeit er-
schwere, weshalb er sein Pensum reduziert habe. Aufgrund dieser
Krankheit habe er unwissentlich das Vergehen gegen das BetmG betref-
fend Beschaffung von Valium und Dormicum ohne Rezept via Internet
begangen. Er habe die Medikamente zum Einschlafen benötigt. Vor mitt-
lerweile rund vier Jahren sei er mit einer sehr schwierigen familiären Situ-
ation konfrontiert gewesen und gleichzeitig habe sich seine damalige
Partnerin von ihm getrennt. Zur Insomnie sei damals eine mittlere exoge-
ne Depression hinzugetreten. Er habe gar keinen Schlaf mehr gefunden
und sei mit dieser Situation völlig überfordert gewesen. GBL habe er zu-
nächst als Appetitanreger konsumiert, weil er während der schwierigen
Situation keinen Hunger mehr verspürt habe. Mit der Zeit sei er davon
abhängig geworden und habe es fünf bis sechs Monate lang täglich kon-
sumiert; anfangs 0.5 ml, schliesslich sogar bis zu insgesamt 30 ml täglich.
Das sei vor mittlerweile ca. fünf bis sechs Jahren gewesen. Danach habe
A-825/2014
Seite 14
er es aus eigenem Antrieb abgesetzt (kalter Entzug), sei in einer kürzeren
Phase jedoch nochmals rückfällig geworden. Letztmals habe er GBL vor
mittlerweile vier Jahren konsumiert und nun endgültig damit abgeschlos-
sen. Er fasse keine Drogen mehr an, er verabscheue das Gefühl der Ab-
hängigkeit. Zwischenzeitlich habe er sich auch in ärztliche Behandlung
begeben, um die Insomnie unter Kontrolle zu bringen. Es könne daher
nicht davon ausgegangen werden, dass der damalige Auslöser, welcher
zum Drogenkonsum geführt habe, weiterhin bestehe und er jederzeit
rückfällig werden könne. Weiter entgegnet er, der Konsum von GBL führe
nicht sofort zu einer psychischen oder physischen Abhängigkeit. Ausser-
dem hätten langfristige Folgeschäden bis anhin nicht festgestellt werden
können, da der Konsum keine nachhaltige Schädigung des Nervensys-
tems bewirke. Fachleute würden GBL demnach auch nicht als "harte"
Droge bezeichnen. Im Zweifelsfall sei ein Fachbericht der Swissmedic
oder des Bundesamts für Gesundheit betreffend die Auswirkungen und
die Qualifikation von GBL einzuholen.
6.1.3
6.1.3.1 Eine Verurteilung wegen Besitzes und Konsums von unerlaubten
Betäubungsmitteln kann bei sehr sensitiven Aufgaben genügen, die Ver-
trauenswürdigkeit einer Person in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 7.4 mit Hin-
weisen). Es ist jedoch zu beachten, dass der Erwerb und Besitz von Be-
täubungsmitteln lediglich zum Eigenkonsum eine Übertretung darstellt
(Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 BetmG). Zwar ist der Vorinstanz zuzustim-
men, dass sich im Drogenkonsum doch ein Nichtbeachten der geltenden
rechtlichen Ordnung manifestiert, was Fragen hinsichtlich Integrität und
Vertrauenswürdigkeit berechtigt erscheinen lässt. Die verzeichneten De-
likte liegen jedoch schon Jahre zurück; insbesondere die erwähnte Phase
des GBL-Konsums fand vor mehr als fünf Jahre statt, der letzte Rückfall
ist über vier Jahre her. Weiter ist zu bemerken, dass es sich bei den be-
gangenen Delikten nicht um Geheimnisverletzungen, Veruntreuungen
oder Urkundenfälschungen handelt; sie lassen also in keiner Art und Wei-
se auf eine Schädigungs- bzw. Täuschungsabsicht des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf seinen Arbeitgeber (…) schliessen (vgl. vorne E. 4.1 die
Aussage in der bundesrätlichen Botschaft betreffend Verrat gegenüber
dem Staat und seinen Institutionen) und weisen im Übrigen ebenso wenig
auf ein seinerseits vorhandenes Gewalt- oder Aggressionspotential hin.
Zu beachten ist zudem, dass die Funktion des Beschwerdeführers in tat-
sächlicher Hinsicht kaum sicherheitsempfindlich ist (vgl. vorne E. 5.3 in fi-
A-825/2014
Seite 15
ne). Demnach stehen die entsprechenden Übertretungen insgesamt bei
der Beurteilung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsrisi-
kos nicht im Vordergrund (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E.6.1.3 und A-5050/2011 vom
12. Januar 2012 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt in Bezug auf die
Strafanzeige wegen Nichtanbringen einer Parkscheibe am Fahrzeug.
Auch die Verurteilungen wegen der übrigen, teilweise schon über zehn
Jahre zurückliegenden Verkehrsregelverletzungen und der bereits länger
zurückliegenden Einführung von Schlafmitteln ohne Rezept sind vorlie-
gend nicht von primärer Bedeutung.
Anlässlich der persönlichen Befragung hat der Beschwerdeführer mitge-
teilt, 2013 auf einem Ausflug mit Freunden in Barcelona einmal zwei bis
drei Züge einer Cannabiszigarette inhaliert zu haben. Die übrigen Ver-
stösse gegen das BetmG liegen wie erwähnt schon mehrere Jahre zu-
rück; aktuelle Vorfälle dieser Art sind nicht aktenkundig. Demnach kann
der Ansicht der Vorinstanz, welche seinen Drogenkonsum als aktuell be-
zeichnet, nicht gefolgt werden.
6.1.3.2 Die Vorinstanz bemängelt weiter die Falschaussage des Be-
schwerdeführers gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie sein
Antwortverhalten anlässlich der persönlichen Befragung.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der persönlichen Befragung nicht
nur bezüglich seines Drogenkonsums detailliert Auskunft erteilt, sondern
auch andere, teilweise auch seine Privat- bzw. Intimsphäre betreffende
Fragen offen und ehrlich beantwortet. Selten konnte er sich gewisser Da-
ten oder Zeitspannen nicht mehr im Detail entsinnen, was jedoch nicht
zwingend – wie von der Vorinstanz vermutet – auf den vergangenen
GBL-Konsum zurückzuführen ist, sondern seine Ursache in der Insomnie
haben oder aber einfach daran liegen könnte, dass er wie viele Personen
unvorbereitet nicht jeden noch so weit zurück liegenden Lebensabschnitt
detailliert präsent hat. Dass er nicht von sich aus bzw. sofort Auskunft ge-
geben hat betreffend seinen vergangenen GBL-Konsum kann ihm nicht
vorgeworfen werden: Der Beschwerdeführer ist weder gegenüber den
Strafverfolgungs- noch anderen Behörden dazu verpflichtet, über seine
Abhängigkeit bzw. den GBL-Konsum von sich aus zu informieren; sogar
auf Nachfrage hin muss er nicht über begangene Delikte informieren
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6383/2012 vom 26. Juni
2013 E. 6.3.3, A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.5.2 und A-4582/2010
vom 20. Januar 2012 E. 9.1.3). Vielmehr ist ihm in dieser Hinsicht zugute
A-825/2014
Seite 16
zu halten, dass er seinen ehemaligen GBL-Konsum, welcher ihm von den
Strafverfolgungsbehörden nicht hatte nachgewiesen werden können,
während der Befragung offen und ehrlich zugegeben hat. Das Aussage-
verhalten bzw. die Falschaussagen des Beschwerdeführers können somit
nicht als Begründung für eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Integ-
rität verwendet werden. Im Gegenteil hat er während des über drei Stun-
den andauernden Gesprächs, welches teilweise wie ein polizeiliches Ver-
hör anmutet, bereitwillig und ruhig Auskunft über verschiedene Bereiche
seines Privatlebens erteilt.
6.1.3.3 Problematisch erscheint einzig die während mehrerer Monate
durchlebte Abhängigkeit von GBL.
GBL ist als kontrollierte Substanz in Anhang 2 Verzeichnis a zur Betäu-
bungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI, SR 812.121.11) aufge-
führt. Es ist von der Kontrolle ausgenommen, wenn es industriell einge-
setzt wird. Der private Gebrauch hingegen ist nicht von der Kontrolle aus-
genommen und untersteht der Betäubungsmittelgesetzgebung. GBL ist
eine farblose Flüssigkeit mit schwachem Geruch, die vielfach technisch
verwendet wird, v.a. als Lösungsmittel. In der Schweiz waren 2005 über
200 chemische Produkte registriert, die u.a. GBL (bis zu 100%) enthiel-
ten, hauptsächlich in den Produktebereichen Bauchemikalien, Farben,
Farbpasten und Fotochemikalien. Es ist ein Vorläuferstoff für GHB
(Gamma-Hydroxybutyrat, auch bekannt als K.O.-Tropfen oder Liquid
Ecstasy). GBL selbst ist biologisch inaktiv; seine pharmakologischen Wir-
kungen beruhen auf der raschen Umwandlung im Körper zu GHB. Es er-
zeugt nach oraler Einnahme eine Euphorie und versetzt rasch (bereits
nach ca. 15 Minuten) bei niedriger Dosierung von circa 0,5 – 1,5 ml in ei-
nen rauschartigen Zustand, welcher dem Alkoholrausch vergleichbar ist
und führt im Verlauf zu Müdigkeit und Entspannung. Bei einer Überdosie-
rung (über 2,5 ml pro Dosis) kann es zu Übelkeit, Erbrechen, Benom-
menheit, Schläfrigkeit, Atemnot und Bewusstlosigkeit kommen. Die dämp-
fende Wirkung auf das Zentralnervensystem bzw. der narkotische Effekt
bei oraler oder intravenöser Anwendung führt nach nur geringer weiterer
Erhöhung der Dosis rasch zu tiefem Koma. GBL erzeugt bei Konsumen-
ten, die diesen Stoff nur gelegentlich einnehmen, keine Abhängigkeit. Die
chronische Einnahme von GBL in hohen Dosen führt hingegen zu psychi-
scher und physischer Abhängigkeit. Nach Absetzen des Stoffs kommt es
bei einer Konsumation über Wochen und Monate in hohen Dosen und
kurzen Abständen zu schweren körperlichen Entzugssymptomen
( > Themen > Chemikalien > Themen A-Z > GBL; Fak-
A-825/2014
Seite 17
tenblatt Gammahydroxybutyrat (GHB), Gammabutyrolacton (GBL) und
1,4-Butandiol (BD), Februar 2012, S. 2 f. und 5 mit Hinweisen; vgl. auch
> Themen > Alkohol, Tabak, Drogen, Suchtmonitoring
> Drogen > Substanzen > GHB, GBL und Drogenforen
> drugs > GHB-GBL und > Substanzen >
GHB/GBL, alle Websites besucht am 31. Juli 2014).
Die in diesem Zusammenhang geäusserte Vermutung der Vorinstanz be-
züglich der Veränderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers als
Folge seines GBL-Konsums stützt sich nicht auf ein entsprechendes
betreffend den Beschwerdeführer eingeholtes psychiatrisches Gutachten.
Dieser sowie derjenigen Annahme betreffend die mangelnde Sorgfalt und
Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers kann mit Verweis auf die im Zeit-
raum von 2008 bis 2013 unverändert sehr gut ausgefallenen Zwischen-
zeugnisse nicht gefolgt werden. Offenbar hatten weder die Phase des
GBL-Konsums noch die Insomnie-Phasen noch der ohne ärztliche
Betreuung durchlebte kalte Entzug negative Auswirkungen auf die Ar-
beitsleistung des Beschwerdeführers. Im Gegenteil hat er seine Funktion
(…) stets zur vollsten Zufriedenheit ausgeübt und wird seit Jahren unver-
ändert als verantwortungsbewusster, lösungsorientierter, kompetenter,
kundenfreundlicher, seriöser und engagierter Mitarbeiter geschätzt. Dies
weist gerade bei wie hier bereits länger zurückliegenden Vorkommnissen
auf ein durchgehend positives Sozialverhalten des Beschwerdeführers
hin (vgl. auch vorne E. 4.2.2). Es finden sich demnach keine Hinweise
darauf, dass sich seine Persönlichkeit aufgrund des Drogenkonsums ver-
ändert hätte bzw. dass seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit aus die-
sem Grund wesentlich in Frage zu stellen wäre. Jedenfalls kann keine
Rede davon sein, dass er seine Arbeitskollegen im Stich gelassen bzw.
einen Mangel an Zuverlässigkeit und Sorgfalt an den Tag gelegt habe.
Die Abstinenzzeit ist zudem im Vergleich zur Zeit, in welcher der Be-
schwerdeführer exzessiv GBL konsumierte, genügend lang. Zwar kann
ein Rückfall nie ganz ausgeschlossen werden, aber die Zeit der Abstinenz
beträgt heute indes immerhin über vier Jahre. Der Beschwerdeführer hat
sich aus eigenem Antrieb vom Betäubungsmittelkonsum distanziert und
befindet sich mittlerweile wegen seiner Insomnie in ärztlicher Behand-
lung. Angesichts der zur Zeit stabilen Lebensverhältnisse des Beschwer-
deführers erscheint es nicht sachgerecht, ihn aufgrund seiner früheren
Abhängigkeit als Risiko einzustufen (vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.3).
A-825/2014
Seite 18
6.1.3.4 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die finanzielle
Situation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Es bestehen
demnach mit Bezug auf seine Funktion keine begründeten Zweifel an der
Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz weist sodann bezüglich der ehemaligen Drogenab-
hängigkeit, welche dem Beschwerdeführer heute noch unangenehm sei
und welche er zu vertuschen versuche, auf die erhöhte Gefahr der Er-
pressbarkeit durch Dritte hin. So habe er seinen Arbeitgeber nicht darüber
in Kenntnis gesetzt. Sobald ein Mitarbeiter in einem Betrieb eine Vertrau-
ensstellung angeboten erhalte, könne von ihm als Gegenleistung absolu-
te Offenheit hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse, z.B. auch in
Bezug auf allfällige Abhängigkeiten, erwartet werden. Zudem habe er an-
lässlich der Strafuntersuchung bezüglich des Konsums von GBL nicht
wahrheitsgemäss ausgesagt und auch im Rahmen der persönlichen Be-
fragung den GBL-Konsum nicht sofort zugegeben. Sie beurteile die Ein-
tretenswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses im Zusammenhang
mit der Weiterverwendung seiner Person in seiner sensitiven Funktion als
erhöht. Da das Schadensausmass angesichts des Zugangs zu GEHEIM
klassifizierten und klassifizierten ausländischen Informationen im Eintre-
tensfall und die Zielattraktivität aufgrund des Stellenprofils ebenfalls als
erhöht bezeichnet werden müssten, sei im Bereich der Erpressbarkeit
von einem Sicherheitsrisiko auszugehen.
6.2.2 Das Risiko einer Erpressung hängt von der Anzahl und Bedeutung
der "Makel", die für die Erpressung verwendet werden könnten, und der
Zielattraktivität der Funktion ab. Es ist kleiner, wenn das persönliche Um-
feld und die Arbeitgeberin über den bzw. die "Makel" informiert sind
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai
2014 E. 7.2 und A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 7.1).
Verstösse gegen das BetmG sind grundsätzlich Makel, die für eine Er-
pressung verwendet werden könnten. Jedoch ist betreffend Information
des Umfelds festzuhalten, dass der Arbeitgeber spätestens seit der ihm
zugestellten Sicherheitsinformation über die Grundlagen der hier ange-
fochtenen Verfügung informiert ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwie-
weit der Beschwerdeführer mit dem Druckmittel erpressbar sein soll, sein
Arbeitgeber werde informiert. Sowohl seine Mutter als auch seine Le-
benspartnerin und Freunde wissen um die begangenen Delikte bzw. ha-
A-825/2014
Seite 19
ben ihn während des Entzugs unterstützt, weshalb eine allfällige Dro-
hung, sie zu informieren, ins Leere laufen würde. Damit erscheint es auch
als nicht sehr problematisch, dass der Vater vom Beschwerdeführer nicht
näher über alle Vorfälle informiert worden ist. Zur Zielattraktivität des Be-
schwerdeführers ist anzumerken, dass zwischen der reinen Zugangs-
möglichkeit zu Informationen und der tatsächlichen Kenntnis solcher In-
formationen zu unterscheiden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.2.3 und A-5123/2011 vom
21. Juni 2012 E. 6.3 und 7.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Funktion als ICT-Supporter (...) grundsätzlich Zugang zu
GEHEIM klassifizierten Informationen und klassifizierten ausländischen
Informationen. Allerdings verfügt er, wie in Erwägung 5.3 am Ende ausge-
führt, in seinem Arbeitsalltag tatsächlich nicht oder nur erschwert Zugang
zu solchen Informationen. Seine Zielattraktivität kann daher als klein be-
zeichnet werden. Insgesamt erscheint die Schlussfolgerung der Vorin-
stanz, es sei im Bereich der Erpressbarkeit von einem Sicherheitsrisiko
auszugehen, als nicht sachgerecht.
6.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, näher auf den von der Vorin-
stanz vorgebrachten Reputationsverlust und den im Falle des Eintretens
eines Ereignisses resultierenden negativen Medien- oder Öffentlichkeits-
wert, den sogenannten Spektakelwert einzugehen; diese Aspekte wären
nur von massgeblicher Bedeutung, wenn die übrigen Risikofaktoren zu
bejahen wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013
vom 8. Mai 2014 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Es bleibt der Vollstän-
digkeit halber zu bemerken, dass die Annahme eines Sicherheitsrisikos
unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des störungsfreien Funktionierens
der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher dann
gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vor-
geworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung
des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 6.4.3, A-4514/2012 vom
12. März 2013 E. 9.1 mit Hinweis und A-1930/2012 vom 5. November
2012 E. 8.1). Da der Beschwerdeführer weder hinsichtlich Integrität und
Vertrauenswürdigkeit noch unter den Gesichtspunkten der Abhängigkeit
und Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiko einzustufen ist und in seiner
Funktion als ICT-Supporter (...) trotz (theoretisch) bestehender Möglich-
keit des Zugriffs auf GEHEIM klassifizierte und klassifizierte ausländische
Informationen keiner besonderen öffentlichen und medialen Aufmerksam-
keit unterworfen ist, könnte ohnehin nicht von einer erhöhten Bedrohung
des Institutionenvertrauens ausgegangen werden.
A-825/2014
Seite 20
7.
Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer im Zeitraum von ca.
2003 bis 2008 mehrere Verstösse im Zusammenhang mit Strassenver-
kehrsregeln und Betäubungsmittelkonsum vorzuwerfen. Die Umstände
haben sich seit dieser Phase jedoch deutlich verändert: Er befindet sich
in einer gefestigten Lebenssituation; insbesondere ist er heute drogenab-
stinent, die damaligen Konfliktursachen bestehen nicht mehr und er ist
betreffend seine Insomnie in ärztlicher Behandlung (vgl. vorne E. 6.1.3).
Seit über vier Jahren sind zudem keine weitere Vorkommnisse bekannt.
Konkrete Hinweise darauf, dass sich diese Entwicklung nicht fortsetzen
bzw. dass der Beschwerdeführer rückfällig werden könnte, sind nicht er-
sichtlich. Den vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich Integrität und Ver-
trauenswürdigkeit kann nicht gefolgt und es kann auch nicht von einer er-
höhten Erpressungsgefahr oder Bedrohung des Institutionenvertrauens
ausgegangen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller mass-
gebenden Beurteilungsfaktoren und auch unter Berücksichtigung seiner
in tatsächlicher Hinsicht kaum sicherheitsempfindlichen Funktion
(vgl. vorne E. 5.3 in fine) erscheint es daher nicht angemessen, ihn als
Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS und der aPSPV zu erachten, selbst
wenn ein solches Risiko nie vollständig ausgeschlossen werden kann.
Da der Beschwerdeführer nicht als Sicherheitsrisiko einzustufen ist, erüb-
rigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. eine Abwägung zwischen
der Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion und dem konkreten Risiko,
das von ihm ausgeht (vgl. vorne E. 5).
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene ne-
gative Risikoverfügung vom 16. Januar 2014 aufzuheben. Der Antrag des
Beschwerdeführers betreffend Einholung eines Fachberichts ist damit ge-
genstandslos bzw. ist darauf nicht mehr näher einzugehen. Mit der Gut-
heissung des Hauptbegehrens kann von der Behandlung des Eventual-
antrags betreffend Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen abgesehen
werden.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch sind Vorinstanzen nach Art. 63
Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da im hier zu beur-
teilenden Fall die Vorinstanz unterliegt, werden keine Verfahrenskosten
erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird dem Be-
A-825/2014
Seite 21
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post-
oder Bankverbindung mitzuteilen.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen
oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendi-
ge und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine
Honorarnote eingereicht, weshalb die von der Vorinstanz zu leistende
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 bis 11 und 13 VGKE) und angesichts des anhand der Akten zu be-
urteilenden zeitlichen Aufwands der anwaltlichen Vertretung erscheint ei-
ne Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen
und Mehrwertsteuer) als angemessen.
A-825/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die negative Risikoverfügung
vom 16. Januar 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird in seiner
Funktion als ICT-Supporter (...) nicht als Sicherheitsrisiko im Sinne des
BWIS und der aPSPV erachtet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bank-
verbindung mitzuteilen.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000. – (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde))
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 310'529; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Tanja Petrik-Haltiner
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-825/2014
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: