. Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A826/2011
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien 1. U._______ SA, …,
2. Y._______, …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und
Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einfuhrsteuer.
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Sachverhalt:
A.
Anlässlich einer Zollkontrolle stellte die Zollstelle ZürichFlughafen am
15. Dezember 2008 fest, dass X._______ Diamanten auf sich trug, die er
nicht deklariert hatte.
B.
Aufgrund dieses Vorfalls wurde eine Untersuchung eingeleitet. Die
Zollbehörde kam zum Ergebnis, dass durch Y._______ zwischen April
und Dezember 2007 14.448 Karat (ct) geschliffene Diamanten im Wert
von Fr. 76'504. eingeführt worden waren. Diese Diamanten wurden im
Auftrag und auf Rechnung der U._______ SA importiert. Die Diamanten
waren ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden. Mit
Nachbezugsverfügung vom 22. Juli 2009 verpflichtete die
Zollkreisdirektion (ZKD) Schaffhausen Y._______, für diese Einfuhr
Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 5'814.30 zuzüglich Fr. 468.35
Verzugszins zu leisten, wobei die U._______ SA und X._______
solidarisch leistungspflichtig erklärt wurden.
C.
Dagegen erhoben Y._______ und die U._______ SA am 9. Oktober 2009
bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde.
D.
Die OZD hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2010
mit Bezug auf den Verzugszins teilweise gut und setzte diesen neu auf
Fr. 55.70 fest. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
E.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid reichten Y._______ und die
U._______ SA (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 1. Februar 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, der
Beschwerdeentscheid der OZD vom 17. Dezember 2010 sei insoweit
aufzuheben, als die (erste) Beschwerde abgewiesen worden sei. Es sei
von der Erhebung der Einfuhrsteuer in der Höhe von Fr. 5'814.30
zuzüglich Fr. 55.70 Verzugszins abzusehen. Eventualiter sei die Sache
zur Ergänzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die OZD
zurückzuweisen – unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Zur
Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die
Diamanten seien lediglich vorübergehend zur Zertifizierung eingeführt
worden und hätten die Schweiz innerhalb kurzer Zeit wieder verlassen.
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Obschon die Zertifizierung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
Steine gehabt habe, sei damit deren "Verkehrsfähigkeit" erhöht worden.
Deshalb müssten vorliegend die Vorschriften der aktiven Veredelung
analog angewendet werden. Weiter brachten die Beschwerdeführenden
vor, sie hätten sich in einem "Irrtum" bezüglich der Deklarationspflicht und
der Notwendigkeit zur Einholung einer Bewilligung im Verfahren der
aktiven Veredelung befunden. Überdies sei die nachbelastete
Einfuhrsteuer in Anbetracht des "leichten Verschuldens" unangemessen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2011 beantragte die OZD die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art.
33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden
sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen
Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der
vorliegende Sachverhalt verwirklichte sich im Jahr 2007. Er ist damit noch
nach dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die
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Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) zu beurteilen. Für die
Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das
Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG).
2.
2.1.
2.1.1. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und
müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9.
Oktober 1968 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], "Zollpflicht").
2.1.2. Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin oder dem
Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Dazu gehören vorab Personen, welche
die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs.
2 Bst. a ZG); also die eigentlichen Warenführenden (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4).
Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist auch, wer zur Zollanmeldung
verpflichtet oder damit beauftragt ist (Bst. b), ebenso diejenige Person,
auf deren Rechnung die Waren ein oder ausgeführt werden (Bst. c).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben zusätzlich zu einer
juristischen Person auch ihre Organe bzw. diejenigen Personen als
Zollschuldner zu gelten, welche die Einfuhr tatsächlich veranlasst haben
(Urteile des Bundesgerichts 2C_363/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.1
und 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.2 und 5.3; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.3.1 und
A6977/2009 vom 29. November 2010 E. 3.2).
2.1.3. Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt,
verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich
und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21
Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person
(Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und
richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (Art. 25 ZG;
BGE 112 IV 53 E. 1a, Urteile des Bundesgerichts 2A.457/2000 vom
7. Februar 2001, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 70 S. 334 E. 2c, 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und
2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4,
A2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1 und A5612/2007 vom 1. März
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2010 E. 2.1.2; BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend:
Zollkommentar], Bern 2009, Art. 18 N 2 ff.). Die Zollpflichtigen haben sich
vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu
informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die
Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9.
Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff. E. 3.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4,
A2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1 und A1698/2006 vom 7. Februar
2007 E. 2.4). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst
das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend
anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren
zählt u.a. das Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E.
2.2).
2.1.4. Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung
vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die
Zollverwaltung grundsätzlich eine Zollbegünstigung in Form einer
Zollermässigung oder einer Zollbefreiung ("Aktiver Veredelungsverkehr").
Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen,
sind im Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden (Art. 47 Abs. 2
Bst. e ZG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.3).
2.1.5. Wer dieses Verfahren beanspruchen will, bedarf hierfür einer
Bewilligung der Zollverwaltung. Die Bewilligung kann mit Auflagen
verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59
Abs. 2 ZG). Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der
aktiven Veredelung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m.
Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt. Wird das Verfahren der aktiven Veredelung
nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben
fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der
festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das
entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4 ZG). Als Ausfluss des
Selbstdeklarationsprinzips und der formalen Strenge des Zollrechts setzt
der Anspruch auf Zollbegünstigung eine formell ordnungsgemässe
Deklaration voraus (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005
vom 12. April 2006 E. 4.8 und 2A.403/2001 vom 14. Januar 2002 E. 2b).
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2.2.
2.2.1. Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen
grundsätzlich der Einfuhrsteuer. Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die
Einfuhr von Gegenständen (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG), Steuersubjekt ist
der Zollzahlungspflichtige (Art. 75 Abs. 1 aMWSTG; oben E. 2.1.2). Sind
mehrere Zollzahlungspflichtige vorhanden, haften sie solidarisch (Art. 72
aMWSTG i.V.m. Art. 70 Abs. 3 ZG). Für das Auslösen der Steuer genügt
es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein
(entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8136/2010 vom 1. November 2011 E. 3.1,
A1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.2, A1751/2006 vom 25. März 2009
E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie
Zollbefreiungen und erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich
aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder
Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 72 aMWSTG). Auch dort,
wo kein Zoll erhoben wird, unterliegt aber die Einfuhr von Gegenständen
der Einfuhrsteuer, sofern die Einfuhr nicht ausdrücklich von der Steuer
befreit ist (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 1).
2.2.2. Von der Steuer befreit ist u.a. die Einfuhr von Gegenständen, die
zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit
Rückerstattungsanspruch ins Zollgebiet eingeführt werden (Art. 74 Abs. 1
Ziff. 7 aMWSTG i.V.m. Art. 12 und Art. 59 ZG; siehe dazu oben E. 2.1.4
f.).
2.3.
2.3.1. Nach Art. 85 aMWSTG macht sich strafbar, wer namentlich die
Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung,
Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von
Steuern erwirkt. Bei Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt das
Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0) zur Anwendung. Die infolge einer Widerhandlung zu
Unrecht nicht erhobene Abgabe ist nachzuentrichten (Art. 12 Abs. 1
VStrR). Ein Verschulden und eine Strafverfolgung sind nicht
Voraussetzung der Nachleistungspflicht; es genügt, dass sich der
unrechtmässige Vorteil – infolge Nichtleistung der Abgabe – in einer
entsprechenden Widerhandlung im objektiven Sinn begründet (BGE 129
II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 2C_53/2011
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vom 2. Mai 2011 E. 2.6 und 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1). Zur
Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen
Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe
Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR).
2.3.2. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere jene Personen, welche dem weit gezogenen Kreis
der Zollschuldnerinnen bzw. Zollschuldner nach Art. 70 ZG zugehören
(siehe dazu oben E. 2.1.2), denn sie gelten ipso facto als durch die
Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1). Sie
sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben
infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses
Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der
Nachleistungspflicht entzogen werden. Alle diese Personen – für welche
die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt
– haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag
(vgl. auch Art. 70 Abs. 3 ZG; E. 2.2.1). Sie bleiben deshalb selbst dann
leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten
(BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und selber aus der Widerhandlung keinen
persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; vgl. zum Ganzen auch MICHAEL
BEUSCH, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 70 N 12).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass im Jahr 2007 die angeblich in
Antwerpen geschliffenen Diamanten mit einem Wert in der Höhe von
Fr. 76'504. in die Schweiz eingeführt worden sind, ohne dass sie zur
zollamtlichen Abfertigung angemeldet worden wären. Die Höhe des
Wertes der Diamanten wird nicht bestritten.
3.1. Zu Recht anerkennen die Beschwerdeführenden ihre grundsätzliche
Zollpflicht. Als Anmeldepflichtigen obliegt ihnen aufgrund des
Selbstdeklarationsprinzips die Verantwortung für die rechtmässige und
richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen (E.
2.1.3). Die vorliegend eingeführten Diamanten sind zollpflichtig und
unterliegen damit grundsätzlich der Einfuhrsteuer (E. 2.1.1 und E. 2.2.1),
unter Vorbehalt von Steuerbefreiungen und erleichterungen. Die
zollrechtlichen Vorschriften für die Steuerbefreiung von Waren, die zur
aktiven Veredelung, eingeführt werden, können vorliegend aber unter
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keinen Umständen erfüllt sein, denn es bleibt absolut unerfindlich, wie
sich die Beschwerdeführenden mit Erfolg auf den
Einfuhrsteuerbefreiungstatbestand der aktiven Veredelung berufen wollen
– welcher klar geregelten Form und Inhaltserfordernissen unterliegt (E.
2.1.5) –, wenn die Diamanten in völliger Umgehung der zollrechtlichen
Deklarations und sonstigen Vorschriften ins Inland eingeführt worden
sind. Nachträglich eine Abgabebefreiung für Waren zu verlangen, für
welche in objektiver Verletzung von Straftatbeständen die
Deklarationspflichten missachtet wurden (s. E. 3.2 hienach), entbehrt
jeglicher Grundlage und erscheint abwegig.
Ein nachträglicher Nachweis der Ausfuhr im Sinne von Art. 59 Abs. 4 ZG
kann überdies von vornherein nur in jenen Fällen in Frage kommen, in
denen die Ware rechtskonform zur aktiven Veredelung angemeldet
worden (Abs. 1) bzw. ein Verfahren der aktiven Veredelung überhaupt
eingeleitet worden ist; in Fällen der grenzüberschreitenden
Warenbewegung in völliger Umgehung der Zollvorschriften wie im
vorliegenden Fall steht Art. 59 Abs. 4 ZG selbstredend nicht zur
Verfügung, erst recht nicht per analogiam wie die
Beschwerdeführerenden vorzugeben versuchen.
3.2. Indem vorliegend die Einfuhranmeldung in Missachtung der
Zollvorschriften unterlassen worden ist, unterblieb in unrechtmässiger
Weise die Besteuerung des abgabepflichtigen grenzüberschreitenden
Vorgangs, wurde ein unrechtmässiger Steuernachteil erzielt und damit
der Tatbestand der Steuerhinterziehung objektiv erfüllt. Die infolge dieser
Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist damit unabhängig
von einer subjektiven Strafbarkeit bzw. vom Verschulden der
Beschwerdeführenden nachzuentrichten (E. 2.3.1 f.).
Mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten nie die Absicht
gehabt, die Mehrwertsteuer zu umgehen, vermögen sie nach dem
Gesagten nicht durchzudringen.
Die Beschwerdeführenden halten ferner dafür, sie seien einem "Irrtum"
unterlegen, indem sie davon ausgegangen seien, dass die (angeblich)
bereits verzollten Diamanten nicht noch einmal zollamtlich behandelt
werden müssten.
Indem sie sich damit in Tat und Wahrheit auf ihre Unkenntnis des Rechts
berufen, verkennen die Beschwerdeführenden jedoch, dass nach einem
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allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen
Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b/aa; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.3 und
A1427/2006 vom 23. November 2007 E. 5.2.3). Überdies obliegt den
Beschwerdeführenden aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips ohnehin
die Verantwortung für die mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführende
Einfuhrdeklaration (siehe oben und E. 2.1.3).
3.3. Des Weiteren hatte die Vorinstanz keine Wahl verschiedener Mittel,
mithin keinen Ermessensspielraum, bezüglich der Einforderung der
Steuer, sondern war vielmehr verpflichtet, den Beschwerdeführenden die
betreffende, in rechnerischer Hinsicht unbestrittene Steuerforderung in
Rechnung zu stellen. Mit der Rüge, in Anbetracht des "leichten
Verschuldens" sei die Einfuhrsteuer unangemessen, vermögen die
Beschwerdeführenden damit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
3.4. Die Beschwerdeführenden bestreiten schliesslich auch den
Verzugszins in der Höhe von Fr. 55.70 ohne jegliche Begründung.
Inwiefern die OZD bei der Berechnung des Verzugszinses Bundesrecht
verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der unsubstantiierte Antrag ist
deshalb ebenfalls abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'300. sind den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'300. verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
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Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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