B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-828/2014
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderung (Zoll und Mehrwertsteuer).
A-828/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a B._______ ist Inhaber des Einzelunternehmens "Y._______" mit Sitz
in C._______ (D._______ und F._______). Das Unternehmen bezweckt
gemäss Handelsregistereintrag den Import von und den Handel mit Le-
bensmitteln.
A.b Eine von der Zollkreisdirektion Lugano in Zusammenarbeit mit der
Zollkreisdirektion Schaffhausen durchgeführte Zollstrafuntersuchung er-
gab, dass B._______ mehrfach Wurstwaren aus Italien in die Schweiz
einführte oder einführen liess, ohne diese zur Zollbehandlung anzumel-
den. Diese illegal eingeführten Waren verkaufte B._______ mittels der
"Y._______" an verschiedene Abnehmerinnen und Abnehmer in der
Schweiz.
B.
Am 31. Oktober 2011 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine
Nachforderungsverfügung gegen A._______, Inhaber des Einzelunter-
nehmens "X._______" in F._______, über den Betrag von Fr. 6'952.45
(Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugszins). Diese Verfügung betraf mehre-
re Lieferungen von unverzollten Fleisch- und Wurstwaren der
"Y._______" an die "X._______" im Zeitraum vom 12. Dezember 2008 bis
zum 18. Juni 2010.
C.
Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 wies die Oberzolldirektion (OZD) eine
von A._______ gegen die genannte Nachforderungsverfügung erhobene
Beschwerde vollumfänglich ab.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2014
beantragt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2014 schliesst die Vorinstanz auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen näher eingegangen.
A-828/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG
(Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD
betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich
und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m.
Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung
berechtigt (Art. 48 VwVG). Er hat die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat
das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten
den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige
Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz
ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf
den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest
Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben
(vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4).
1.5 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss
dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht
diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu
A-828/2014
Seite 4
Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 119 Ib
103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum von De-
zember 2008 bis 18. Juni 2010 verwirklicht. Somit ist das am 1. Mai 2007
in Kraft getretene ZG und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) anwendbar. Für die vor dem 31. Dezember 2009 erfolgten
Einfuhren finden sodann das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September
1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und die Verordnung vom 29. März 2000
zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) Anwendung und für den Zeit-
raum danach das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuerge-
setz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuer-
verordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201).
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind
grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteu-
er (Art. 50 ff. MWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben
Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von
Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1
und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 74 aMWSTG).
2.2 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern
obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG,
Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Zu den Zollschuldne-
rinnen oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Perso-
nen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen
(Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejeni-
gen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentrans-
port veranlassen. Mit dieser Bestimmung wurde die unter der Geltung des
früheren Rechts entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifi-
ziert (MICHAEL BEUSCH in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar Zollgesetz, 2009, Art. 70 N. 4). Im Weiteren sind es die Per-
sonen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind
(Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder aus-
geführt werden (Bst. c). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften
für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach
dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
A-828/2014
Seite 5
2.2.1 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zoll-
schuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicher-
zustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009
vom 8. April 2010 E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch
der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur der-
jenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Fracht-
vertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tat-
sächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts
2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4). Als Auftraggeber wird unter
anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm ei-
ne Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich
im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss. Dies gilt
auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in
die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereit-
schaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat. Auch wenn sich die
Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befindet, wird
durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzuneh-
men, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (Urteil des Bundesgerichts
2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Eine generelle Abnahmebereitschaft hat das Bundesgericht zum
Beispiel in einem Fall bejaht, in welchem der Erstabnehmer in der
Schweiz über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmässig unverzollte
Fleischwaren einkaufte, insgesamt in einem Umfang von über 2'800 kg
(Urteil des Bundesgerichts 2A.603.2003 vom 10. Mai 2004). In gleicher
Weise erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Abnahme-
bereitschaft bei einem Erstabnehmer als gegeben, der während eines
Jahres ca. einmal monatlich illegal eingeführte Lebensmittel (total rund
2'800 kg [netto]) bezog, wobei die einzelnen Lieferungen jeweils erst er-
folgten, nachdem sich der Lieferant beim Abnehmer telefonisch über den
aktuellen Bedarf erkundigt hatte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-762/2007 vom 21. Januar 2009).
2.3 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder
Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich Waren bei der
Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw.
Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG, Art. 85
aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung
gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013
E. 4.2).
A-828/2014
Seite 6
2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge
einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbar-
keit einer Person nachzuentrichten.
2.4.1 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer
in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere
der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die
Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit
noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfah-
rens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006
vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der
durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un-
rechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160
E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom
4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4425/2013
vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).
2.4.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach
Art. 70 ZG (vorne E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die
Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann
leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden
Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber
aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben
(Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1;
MICHAEL BEUSCH, a.a.O., Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt
unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der
Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll
den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht
entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche
Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften
solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteile des
Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.199/2004 vom
15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2, A-6977/2009 vom 29. No-
vember 2010 E. 4.2).
A-828/2014
Seite 7
2.4.3 Neben den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern gemäss Art. 70
ZG sind weitere Personen nachleistungspflichtig, sofern sie durch die Wi-
derhandlung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangen
bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlichen
Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 306 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2009 vom 14. Februar 2011 E. 5.6).
Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige
nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der
durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil
braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer
Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn ei-
ne Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht
erhoben wird. Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn die unverzollt eingeführte
Ware zu einem Preis erworben wird, der günstiger ist als der auf dem le-
galen Markt übliche. Sofern ein unrechtmässiger Vorteil erzielt wird, kann
auch eine Person der Nachleistungspflicht unterliegen, welche nicht Erst-
erwerber, sondern späterer Inhaber bzw. Zwischenhändler (sog. indirekt
Begünstigter) der eingeführten Ware ist und welche nicht nach Art. 70 ZG
zollzahlungspflichtig wäre. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass
lediglich der effektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtspre-
chung lediglich für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudi-
zielles Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines
Endverbrauchers erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen
noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Ver-
dachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-6427/2012 vom 17. Februar 2014
E. 6.2.4, A-2822/2007 vom 21. November 2009 E. 3.2, A-1690/2006 vom
13. April 2007 E. 3.2).
2.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirk-
licht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Be-
weislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urtei-
len, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für
Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Ab-
gabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und
-mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die
A-828/2014
Seite 8
abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das
heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebe-
günstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli
2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75
S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012
vom 12. März 2013 E. 2.5, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
raum vom 12. Dezember 2008 bis zum 18. Juni 2010 insgesamt 647 kg
(netto) in die Schweiz eingeführte Fleisch- und Wurstwaren zu einem Ge-
samtpreis von Fr. 11'652.-- von B._______ bzw. der Y._______ bezogen
hat.
3.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist sinngemäss bestritten, dass die
vom Beschwerdeführer von B._______ bezogenen Wurstwaren zuvor il-
legal eingeführt wurden, namentlich fragt der Beschwerdeführer nach den
entsprechenden Beweisen. Auf diesen Einwand ist vorab einzugehen.
3.1.1 Bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts stützte
sich die untersuchende Zollbehörde, wie auch die Vorinstanz auf das Er-
gebnis der gegen B._______ geführten Zollstrafuntersuchung und die
beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Rechnungen der Y._______.
So geht aus den Einvernahmeprotokollen von B._______, die sich bei
den Vorakten befinden, hervor, dass B._______ nach eigenen Angaben
grösstenteils Fleisch- und Wurstwaren in die Schweiz eingeführt hat, oh-
ne diese rechtmässig zu verzollen und zu versteuern (vgl. etwa Einver-
nahmeprotokoll vom 24. Juni 2010, S. 12, Antwort auf Frage 36 [Vorakten
A.XVII/75]). Diese Aussage wird dadurch gestützt, dass die Menge der in
der Schweiz verkauften Fleisch- und Wurstwaren grösser ist, als die
Menge der von B._______ zur Zollbehandlung angemeldeten Fleisch-
und Wurstwaren. Die auf B._______ lautenden und Wurstwaren betref-
fenden Zolldeklarationen wurden diesem zur Stellungnahme vorgelegt,
um festzustellen, wer solche legal eingeführten Produkte erworben hat
(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 30. September 2010, S. 66 ff. [Vorakten
A.XVII/75]). Dabei führte B._______ aus, mit Rechnung vom 13. Mai
2009 einen Teil der auf der Einfuhrliste Nr. (…) vom 18. März 2009 aufge-
führten 18,2 kg Salami an den Beschwerdeführer geliefert zu haben. Auf
Vorhalt der weiteren Einfuhrlisten, zählte B._______ detailliert auf, wem
er wann solche ordnungsgemäss eingeführten Wurstwaren verkauft hatte,
erwähnte jedoch den Beschwerdeführer kein weiteres Mal.
A-828/2014
Seite 9
3.1.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Aussagen von B._______
abgestellt hat. Die Aussagen von B._______, wonach er Wurstwaren ille-
gal in die Schweiz eingeführt und an diverse Abnehmer in der Schweiz
verkauft habe, erscheinen glaubhaft, zumal sich B._______ mit diesen
Aussagen selbst belastet. Sodann werden die Aussagen dadurch belegt,
dass zwischen der Menge der zur Zollbehandlung angemeldeten Wurst-
waren (gemäss Einfuhrlisten) und der Menge der in der Schweiz verkauf-
ten Wurstwaren (gemäss den bei den Abnehmern beschlagnahmten
Rechnungen der Y._______) eine Differenz besteht, die sich einzig da-
durch erklären lässt, dass Waren illegal in die Schweiz eingeführt wurden.
Ebenfalls glaubhaft erscheinen die Aussagen von B._______ in Bezug
auf die Frage, wem er die einzelnen korrekt verzollten Wurstwaren ge-
mäss Einfuhrlisten weiter verkauft hat. Nach dem Gesagten ist vorliegend
in sachverhaltsmässiger Hinsicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer mit Ausnahme der Lieferung gemäss Rechnung vom
13. Mai 2009 (dazu E. 3.1.3) von B._______ mit unverzollt und unver-
steuert eingeführten Wurstwaren beliefert wurde.
3.1.3 In seiner Befragung vom 30. September 2010 führte B._______
aus, dass er 18.2 kg Salami gemäss Einfuhrliste Nr. (…) vom 18. März
2009 mit Rechnung vom 13. Mai 2009 an den Beschwerdeführer bzw. mit
Rechnung vom 18. März 2009 an einen weiteren Abnehmer verkauft ha-
be. Gemäss Rechnung der Y._______ vom 13. Mai 2009 (Vorakten
A.XVII/4) bezog der Beschwerdeführer folgende Wurstwaren: Prosciutto
crudo, Salame Milano, Cacciatori mignon, Salsiccia piccante curva Mena,
Soppressata dolce/piccante, N'Duja piccante Mena, Guanciale al pepe.
Auf der Liste im Anhang zur Nachforderungsverfügung vom 31. Oktober
2011 finden sich sämtliche auf der Rechnung aufgeführten Positionen von
Wurstwaren, mit Ausnahme der Soppressata dolce/piccante (und der
Scamorze, bei denen es sich jedoch um Käse und nicht um Wurstwaren
handelt). Dass insbesondere die beiden Salami-Positionen (Milano und
Cacciatore mignon) auch in die Liste aufgenommen wurden, obwohl
B._______ im erwähnten Protokoll ausgeführt hat, dass der in der Rech-
nung vom 13. Mai 2009 aufgeführte Salami zu den gemäss der Einfuhrlis-
te Nr. ( ) verzollten Waren gehöre, leuchtet nicht ein. Weil gestützt auf
die von der Vorinstanz eingereichten "gesamten" Akten für das Gericht
nicht nachvollziehbar ist, welche dieser Wurstwaren von B._______ als
"salame" bezeichnet wurden und auf der Einfuhrliste Nr. (…) vom
18. März 2009 aufgeführt bzw. nicht aufgeführt waren und somit nicht hin-
reichend bewiesen ist, dass einzelne dieser Produkte unverzollt und un-
A-828/2014
Seite 10
versteuert in die Schweiz eingeführt wurden, ist in Anwendung der Be-
weislastregel von einer Abgabenerhebung in Bezug auf die in der Rech-
nung vom 13. Mai 2009 aufgeführten Wurstwaren ganz abzusehen (E.
2.5).
3.1.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Y._______ dem Be-
schwerdeführer im relevanten Zeitraum grundsätzlich unverzollte und un-
versteuerte Wurstwaren geliefert hat, mit Ausnahme der Lieferung vom
13. Mai 2009 (vgl. Übersichtstabelle der Lieferungen gemäss Nachforde-
rungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 31. Oktober 2011 [Vorakten
XVII/8]).
3.2 Indem B._______ Fleisch- und Wurstwaren bei der Einfuhr nicht zur
Zollbehandlung angemeldet hat, hat er eine Widerhandlung gegen die
Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung und damit einen Verstoss gegen
die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen (E. 2.3). Folglich
sind die hinterzogenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nach-
zuentrichten (E. 2.4).
3.3 Zu klären ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als
Auftraggeber und damit als Zollschuldner qualifiziert hat, der gemäss
Art. 12 Abs. 2 VStrR in vollem Umfang für die nicht bezahlten Zollabga-
ben nachleistungspflichtig ist (E. 2.4.2).
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei rein
und unschuldig. Er verstehe nicht, was er gegen das Gesetz gemacht
habe. Nachdem der Betrüger, B.________, entronnen sei, müssten nun
seine Kunden auf die Guillotine marschieren. B._______, damals Besitzer
einer Firma mit Sitz in der Schweiz, habe ihm einen Vorschlag gemacht,
seine Waren zu kaufen. Die Selbstkontrolle bei der Einfuhr von Würsten
im Sinne des Selbstdeklarationsprinzips sei für ihn dabei ein Muss. Er
habe von B._______ immer einen Lieferschein verlangt und die Rech-
nungen vom Postkonto des Unternehmens bezahlt. Er werde verantwort-
lich gemacht, weil die Preise von B._______ angeblich tiefer gewesen
seien als bei anderen Anbietern. Dies stimme jedoch nicht, weshalb er
auch keinen Verdacht gegen B._______ habe schöpfen können. "Dieser
Fall" sei "nicht seine Schuld", sondern schlechte Arbeit der Zoll-
Strukturen, die einen langjährigen Betrüger nicht entdeckten. Im Übrigen
sei er ein gesetzestreuer und ehrenhafter Bürger.
A-828/2014
Seite 11
3.3.2 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
von der Y._______ im massgebenden Zeitraum, welcher rund 18 Monate
umfasste, 26-mal mit Wurstwaren beliefert wurde, wobei es sich – mit
Ausnahme der am 13. Mai 2009 gelieferten Waren (E. 3.1) – um nicht
verzollte und nicht versteuerte Produkte handelte. Dabei erfolgten die Lie-
ferungen in der Regel ein- bis zweimal im Monat. Die einzelnen Lieferun-
gen lagen betragsmässig im Bereich von mehreren Fr. 100.--. Der Be-
schwerdeführer hat im relevanten Zeitraum wiederholt die gleichen
Wurstwaren bezogen, so insbesondere mehrere Kilogramm Salami und
Salsiccie.
3.3.3 Wie vorne dargelegt (E. 2.2.1) wird als Auftraggeber unter anderem
derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware
zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Aus-
land befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss. Dies gilt auch
dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die
Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft
zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat. Auch wenn sich die Ware im
Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befindet, wird durch die
generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren
Einfuhr durch ihn mitveranlasst.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Anbetracht der Anzahl
der Bezüge von illegal eingeführten Wurstwaren (25 innerhalb von 18
Monaten), der Regelmässigkeit der Lieferungen (ein- bis zweimal monat-
lich), der Tatsache, dass wiederholt dieselben oder gleichartige Produkte
bezogen wurden, der Gesamtmenge von 615.5 kg (647 kg abzgl. der am
13. Mai 2009 bezogenen Menge von 31.5 kg [vgl. Vorakten XVII/8]), so-
wie eines Gesamtwerts von mehr als Fr. 10'000.-- seine generelle Bereit-
schaft zur Abnahme solcher Waren im Sinne der Rechtsprechung kund-
getan (E. 2.2.2 in fine). In der Einvernahme vom 28. September 2010 gab
der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, gewusst zu haben, dass die
ihm von der Y._______ gelieferten Waren aus Italien stammten und dass
die Y._______ ihren Sitz im Kanton G._______ hatte. Die vakuumierten
Waren habe B._______ vermutlich im CC in Italien eingekauft. Die Preise
seien vergleichbar mit anderen Anbietern gewesen (Vorakten XVII/6).
Aufgrund dieses Wissens musste der Beschwerdeführer zumindest an-
nehmen, dass die von ihm bezogenen Waren von der Y._______ direkt in
die Schweiz importiert und nicht etwa erst in der Schweiz eingekauft wur-
den. Somit spielt es auch keine Rolle, ob die strittigen Waren erst auf-
A-828/2014
Seite 12
grund der Bestellung in Italien beschafft wurden oder ob sich die Waren
im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befanden.
3.3.4 Nach dem Gesagten qualifiziert der Beschwerdeführer im Sinne der
Rechtsprechung als Auftraggeber und damit als Zollschuldner. Er ist folg-
lich – solidarisch mit weiteren Leistungspflichtigen – nachleistungspflichtig
für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern im
Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR. Der Beschwerdeführer untersteht
dieser Nachleistungspflicht selbst dann, wenn ihn keinerlei Verschulden
an der Widerhandlung trifft, er nichts von der falschen Deklaration ge-
wusst hat und er aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen ge-
zogen hat (vgl. E. 2.4.1 und E. 2.4.2). Insofern erweisen sich die entspre-
chenden Rügen als nicht stichhaltig. Auch wenn B._______ seine Kunden
im eigentlichen Sinn "betrogen" hat – was der Beschwerdeführer geltend
macht – vermag dies in der vorliegenden Konstellation nichts an der
Nachleistungspflicht des Beschwerdeführers zu ändern.
3.4 Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als indirekt
Begünstigter zu gelten hat (E. 2.4.3). Auf die Darlegungen des Be-
schwerdeführers, wonach er – mangels vergünstigter Preise – nicht in
den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils gekommen sei und wonach er
gutgläubig gewesen sei, ist daher nicht näher einzugehen.
4.
Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Nachforderung der Zollabgaben
und Einfuhrsteuern im Grundsatz bestätigt. Allerdings ist die Höhe der
Nachforderung insofern zu korrigieren, als auf den mit Rechnung vom
13. Mai 2009 gelieferten Wurstwaren, keine Zollabgaben und Einfuhr-
steuern zu erheben sind. Demzufolge ist die Beschwerde im Umfang von
Fr. 319.35 (Zoll und Einfuhrsteuern) und Fr. 19.40 (Verzugszins), total
Fr. 338.75, gutzuheissen, im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Unter-
liegen zu ermässigen sind. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens be-
laufen sich auf Fr. 1'300.--. Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache
nur teilweise obsiegt, sind ihm entsprechend ermässigte Verfahrenskos-
ten im Umfang von Fr. 1'200.-- aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Deckung der auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden.
Der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von Fr. 100.-- ist dem
A-828/2014
Seite 13
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuer-
statten. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG) und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 338.75 gutgeheissen. Im Übri-
gen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- werden dem Beschwerdeführer im
Umfang von Fr. 1'200.-- auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahl-
te Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten
verwendet. Der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
A-828/2014
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: