Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A829/2011
U r t e i l v om 3 0 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien X._______ AG,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zolltarif.
A829/2011
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Sachverhalt:
A.
Am 11. April 2008 meldete die von der X._______ AG (Zollpflichtige)
beauftragte Speditionsfirma bei der Dienstabteilung Bargen
(Zollinspektorat Schaffhausen) eine Sendung des Lieferanten Y._______
GmbH, Deutschland, beinhaltend die Produkte "A_______" (nachfolgend:
"A") in Säcken zu 40 kg sowie "Chlormagnesium Schuppen" in Säcken zu
25 kg zur Einfuhr an. Das Produkt "A" wurde unter der Tarifnummer
3816.0000 zu einem Zollansatz von Fr. 0.90 pro 100 kg brutto und die
"Chlormagnesium Schuppen" unter der Tarifnummer 2827.3100 zu einem
Zollansatz von Fr. 0.– pro 100 kg brutto deklariert.
B.
Die Zollbehörde beschaute die Ware und entnahm je ein Warenmuster.
Nach einer Überprüfung kam die Zollbehörde zum Schluss, dass es sich
bei den eingeführten Produkten um eine sogenannte "ZweiKomponenten
(2K) Bodenbelagsmasse" handle, die zusammen in die Tarifnummer
3214.9000 einzureihen seien, sofern beide Komponenten in
abgestimmten Mengen gleichzeitig zur Einfuhr gelangten. Das Produkt
"A" sei, auch wenn es nicht zusammen mit den "Chlormagnesium
Schuppen" eingeführt werde, unter die Tarifnummer 3214.9000 zu einem
Zollansatz von Fr. 7.– pro 100 kg brutto einzuordnen. Dieses Ergebnis
gab die Zollbehörde der Speditionsfirma am 2. Dezember 2009
gleichzeitig als schriftliche Tarifauskunft bekannt.
C.
Das Zollinspektorat Schaffhausen liess aufgrund dieses Vorfalles eine
Untersuchung einleiten. Dabei stellte die Zollfahndung fest, dass die
Zollpflichtige seit 2005 regelmässig derartige Produkte in die Schweiz
eingeführt hatte.
Die Zollfahndung klärte in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf, dass die
Zollpflichtige von Januar 2005 bis August 2007 diese Produkte von der
Firma Z.______ GmbH & Co., Deutschland, bezogen hatte, und dass die
Waren ebenfalls unter zwei verschiedenen Tarifnummern deklariert
worden waren. Weiter ermittelte die Zollfahndung, dass die Firma
Z._______GmbH & Co. für die einzelnen Sendungen jeweils eine
"ProformaRechnung" über maximal EUR 6'000.– ausgestellt hatte. Auf
der regulären Rechnung war hingegen ein diesen Betrag übersteigender
Warenwert ausgewiesen. In rechtlicher Hinsicht kam die Zollbehörde zum
Schluss, dass die "ProformaRechnungen" eine gültige
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Ursprungserklärung, die regulären Rechnungen demgegenüber eine
anders lautende und formell ungültige Ursprungserklärung enthielten. Sie
folgerte daraus, dass die entsprechenden Waren zu Unrecht zollfrei und
zu einem zu tiefen Wert eingeführt worden waren.
Weiter klärte die Zollfahndung auf, dass seit August 2007 die Lieferantin
der Zollpflichtigen die Firma Y._______ GmbH war, welche jeweils eine
korrekte Handelsrechnung ohne Rechnungserklärung ausgestellt hatte.
Es stellte sich heraus, dass auch die Waren dieser Sendungen unter zwei
verschiedenen Tarifnummern deklariert worden waren.
D.
Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden der Zollpflichtigen am
2. Dezember 2009 mündlich bekannt gegeben. Die Zollbehörde erklärte,
die entsprechenden Abgaben nachfordern zu wollen. Die Zollpflichtige
verlangte am 10. Februar 2010 eine anfechtbare Nachbezugsverfügung.
Diese erging am 1. März 2010. Darin wurde die Zollpflichtige für die
falschen Verzollungen der Produkte "A" und "Chlormagnesium
Schuppen" in den Jahren 2005 bis 2009 zur Zahlung von insgesamt
Fr. 261'453.45 (Zoll, Mehrwertsteuern und Verzugszinsen) verpflichtet.
Die dagegen bei der Oberzolldirektion (OZD) eingereichte Beschwerde
vom 16. April 2010 wurde mit Entscheid vom 22. Dezember 2010
abgewiesen. Dabei ging die OZD von einem Streitwert von Fr. 210'102.20
(ohne Mehrwertsteuern und ohne Verzugszinsen) aus.
E.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2011 gelangte die Zollpflichtige
(Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte – unter
Kosten und Entschädigungsfolgen – den Antrag, (Ziffer 1) dass der
angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Weiter beantragte sie, (Ziffer
2a) es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2010
festzustellen, dass das Produkt "A" in die Tarifnummer 3816.0000,
eventuell in die Tarifnummer 3824.5000 einzureihen sei; (Ziffer 2b) es sei
festzustellen, dass das Produkt "Chlormagnesium Schuppen" in die
Tarifnummer 2827.3100 einzureihen sei; und (Ziffer 2c) es sei "der
Nachbezug zu den entsprechenden Zollansätzen gemäss Antrag 2a und
2b für die Produkte je getrennt neu festzusetzen und die Verfügung der
EZV/ZKD Schaffhausen vom 1. März 2010 entsprechend abzuändern".
Eventualiter sei (Ziffer 3) festzustellen, dass "A" und Chlormagnesium
Schuppen bei gleichzeitiger Einfuhr ausschliesslich bei Vorliegen eines
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Mengenverhältnisses bei Gestellung von 3 zu 1 ("A" zu Chlormagnesium
Schuppen), maximal aber bei einem Mengenverhältnis von 3.3 bis 2.7 zu
1 in die TN 3816.0000 ev. TN 3824.5000, oder ev. 3214.9000
einzureihen" seien und "bei allen anderen Mengenverhältnissen die
Einreihung getrennt und nicht zusammen in die jeweiligen Tarifnummern
gemäss Antrag Nr. 2 vorzunehmen" sei. Folglich sei "der Nachbezug zum
entsprechenden Zollansatz neu festzusetzen und die Verfügung der
EZV/ZKD Schaffhausen vom 1. März 2010 entsprechend abzuändern".
Eventualiter sei zudem (Ziffer 4) "in jedem Falle einer teilweisen oder
vollständigen Bestätigung der angefochtenen Verfügung und damit der
Verfügung vom 1. März 2010 oder im Falle von deren Abänderung zu
erkennen und davon auszugehen, dass eine Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin erst und frühestens ab 4. Dezember 2008" bestehe.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie subeventualiter (Ziffer 5) die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Weiter
seien (Ziffer 6) "die in der Beschwerdeschrift vom 16. April 2010 auf S.
15, Rz 24, S. 20, Rz 37 bezeichneten Beschwerdemittel [recte:
Beweismittel] zu erheben und die genannten Zeugen zum Thema
Mischverhältnis, 2KomponentenQualität, Erkennbarkeit zurzeit der
Gestellung anzuhören". Schliesslich verlangte die Beschwerdeführerin, es
sei (Ziffer 7) die solidarische Haftbarkeit der namentlich genannten
Verzollungs und Transportfirmen festzustellen.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2011 schloss die OZD
(Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm die
Beschwerdeführerin am 19. Mai 2011 unaufgefordert Stellung.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art.
33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG).
1.2. Das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die
dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind
am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und
innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs.
1 ZG). Die strittigen Einfuhren ereigneten sich in den Jahren 2005 bis
2009. Das vorliegende Verfahren untersteht der (alten) Zollrechtsordnung
(vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]
sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339
und BS 6 514]), soweit es die Einfuhren betrifft, die in der Zeit vom
Januar 2005 bis zum April 2007 abgefertigt wurden. Für die Einfuhren im
Zeitraum vom Mai 2007 bis zum August 2009 findet das neue Zollgesetz
Anwendung.
Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine Anwendung
(Art. 3 Bst. e VwVG in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung [AS
1969 737]; in der Revision vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007,
wurde lediglich das Wort "Zollabfertigung" durch den Begriff
"Zollveranlagung" ersetzt). Die Zollabfertigung unterliegt den durch das
Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen
Verfahrensvorschriften des Zollrechts (dazu unten E. 2.2), welche dem
VwVG vorgehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 1.2, A4617/2007 vom 14. Januar
2009 E. 1.2).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden
Verfügungen (statt vieler: BGE 134 III 102 E. 1.1, 133 II 249 E. 1.4.1;
BVGE 2010/12 E. 2.3; ISABELLE HÄNER in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Zürich
2009, N. 20 zu Art. 25).
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Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge (Ziffern 2 und 3) formell als
Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges
Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative
Leistungsbegehren, nämlich der Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Nachforderung, gestellt worden ist. Damit kann anhand
eines konkreten Falles entschieden werden, ob die fragliche Leistung die
subjektive Nachleistungspflicht der Beschwerdeführerin auslöste, was
das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 2C_508/2010 vom 24. März 2011 E. 1.4). Im
Zusammenhang mit den Feststellungsbegehren wurde auch die
Aufhebung oder die Abänderung der Verfügung der Zollkreisdirektion
Schaffhausen vom 1. März 2010 beantragt. Solche Anträge sind
unzulässig, ist diese Verfügung doch durch den Entscheid der OZD vom
22. Dezember 2010 ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich
mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4, 129 II 438 E. 1 mit Hinweisen).
1.3.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände,
über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht
zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit
durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008
E. 2.2). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge
definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen.
Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann
nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des
Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 1.2.1,
A4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.2.1, A2293/2008 vom 8. Mai 2010
E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem
angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung der solidarischen
Haftbarkeit diverser namentlich genannter Firmen (Ziffer 7).
Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Entscheid der OZD vom
22. Dezember 2010. Dieser hatte die Frage der Tarifierung der fraglichen
Produkte und in der Folge die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin
zum Gegenstand. Die solidarische Haftbarkeit der von der
Beschwerdeführerin genannten Firmen wurde nicht beurteilt. Vielmehr
erklärte die OZD, darüber könne sie nicht befinden, da ausschliesslich die
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Leistungspflicht der Beschwerdeführerin Gegenstand der Verfügung der
Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 1. März 2010 gewesen sei und nicht
eine allfällige Leistungspflicht anderer natürlicher oder juristischer
Personen. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zutreffend. Sie sind
insofern zu ergänzen, als die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges
Interesse gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG (vgl. E. 1.3.1) hat: Das
Rechtsschutzinteresse müsste nämlich darin bestehen, dass ein Nachteil
abgewendet werden kann, wenn die Feststellungsverfügung erlassen
wird (vgl. HÄNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 25). Die Gesuchstellerin hat nicht
nachgewiesen, dass sie Dispositionen nicht treffen kann bzw. solche
ungerechtfertigterweise zu unterlassen hat, sofern die feststellende
Verfügung nicht ergeht. Folglich war die Frage der solidarischen
Haftbarkeit richtigerweise nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Entscheids und das Bundesverwaltungsgericht hat sich aus Gründen der
funktionellen Zuständigkeit mit diesem Antrag nicht zu befassen.
1.3.3. Mit diesen Einschränkungen (E. 1.3.1 f.) ist auf die im Übrigen frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.4. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gemäss der allgemeinen
Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist gemäss dieser
Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die
Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom
14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur
des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips (vgl. E. 1.2 und E.
2.2) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet – wie allgemein im
Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für
Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die
Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw.
abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und mindernden
Tatsachen beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
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4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.6, A1753/2006 vom 23. Juni 2008
E. 2.7.3, A1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.151; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die
betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (sog.
"antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1107/2008 und A1108/2008
vom 15. Juni 2010 E. 1.2.2, A4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5;
vgl. auch Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni
2008, BBl 2008 6885, 7005; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.144 mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm vorliegenden
Akten den Sachverhalt für genügend geklärt. Auf die Erhebung weiterer
Beweise, insbesondere auf die Befragung der von der
Beschwerdeführerin angebotenen "Zeugen" – nämlich D._______
(Abteilungsleiter Logistik) und E._______ (stellvertretender Direktor der
Beschwerdeführerin) –, wird in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
(vgl. auch E. 4.2.2). Im Übrigen wäre E._______ als Organ der
Beschwerdeführerin nicht als Zeuge, sondern als Partei zu behandeln.
Entsprechendes gilt auch für den Mitarbeiter der Beschwerdeführerin,
D._______ (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/BERNHARD WALDMANN, in:
Praxiskommentar VwVG, N. 5 zu Art. 14). Abgesehen davon ist nicht
ersichtlich, was diese Personen in einer mündlichen Befragung geltend
machen könnten, das sich nicht schon aus den Beschwerdeschriften
ergibt.
2.
2.1. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG; Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss
Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt,
verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und
unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel
legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest.
Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt –
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insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person,
der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber
(Art. 75 ZV). Die zuführungspflichtige Person sowie (u.a.) die mit der
Zollanmeldung beauftragte Person müssen die der Zollstelle zugeführten
Waren sodann fristgemäss zur Veranlagung anmelden (Art. 25 Abs. 1
ZG). Die Definition der zuführungspflichtigen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG
stimmt inhaltlich mit der Definition des Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9
Abs. 1 aZG überein (BARBARA HENZEN, in Kocher/Clavadetscher [Hrsg.],
Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 21 N 4). Nach dieser
Bestimmung unterlag der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die
Grenze brachte, sowie der Auftraggeber. Die Zuführungspflicht bzw.
Zollmeldepflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder
privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.3,
A3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1, A3296/2008 vom 22. Oktober 2009
E. 2.1).
2.2. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Die
Zollmeldepflichtigen müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für
deren Richtigkeit einzustehen (vgl. Art. 18 i.V.m. Art. 25 ZG; Art. 31 aZG).
Damit überbindet das Zollgesetz den Zollmeldepflichtigen die volle
Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe
Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 330 E. 2c, 2A.1/2004
vom 31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2631/2007 vom 10. August 2008 E. 2.2).
Die Deklaration der zollmeldepflichtigen Person dient als Grundlage der
Zollberechnung, es sei denn, sie werde durch die Zollstelle berichtigt (Art.
18 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 24 Abs. 1 aZG).
2.3. Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle
gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZG; Art. 23 aZG). Die Zollämter
können die zur Zollbehandlung angemeldeten Waren umfassend oder
stichprobeweise prüfen (sog. Beschau, Art. 36 ZG; sog. Revision, Art. 36
Abs. 1 aZG). Das Ergebnis der Beschau bzw. Revision ist schriftlich
festzuhalten und bildet die Grundlage für die Veranlagung und allfällige
weitere Verfahren (vgl. 37 Abs. 2 ZG; Art. 36 Abs. 6 aZG).
2.4.
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2.4.1. Die Ein und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarifgesetz
festgesetzt (vgl. Art. 7 ZG; Art. 21 aZG). Alle Waren, die über die
schweizerische Zollgrenze ein und ausgeführt werden, müssen nach
dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1
und 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]).
Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus
Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie
Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen
(Art. 1 Abs. 2 ZTG).
Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung
der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der
nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die
Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die
Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen
Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTOAbkommen konsolidiert
wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des
internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
(nachfolgend: HSÜbereinkommen, SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif
(vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die
aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen
Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen
festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zu
den für die Ratifizierung der GATT/WTOÜbereinkommen [Uruguay
Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3197/2009 vom 10. Mai 2011
E. 2.1.1, A8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).
Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS)
nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen
des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR
170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im
Internet (unter ) abgerufen werden. Dasselbe gilt für
den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote
29 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem
Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit
Hinweis).
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Seite 11
2.5. Die Vertragsstaaten des HSÜbereinkommens, wozu die
Schweizerische Eidgenossenschaft zu zählen ist, sind verpflichtet, ihre
Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in
Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen
Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die
dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas
hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt, Kapitel und
UnternummernAnmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den
Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern
des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS
einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HSÜbereinkommens).
2.5.1. Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit
gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen
verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur
sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position
bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso
Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen
worden sind. Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die
Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht
darstellen, ist auch das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte
achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.2, A
8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1; vgl. auch REMO ARPAGAUS,
Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.],
Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 578).
2.5.2. Die Vertragsstaaten des HSÜbereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HSÜbereinkommens). Dazu
dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales
pour l'interprétation du Système Harmonisé"), die das Vorgehen bei der
Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A8527/2007 vom 12. Oktober
2010 E. 2.6.2, A1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). Denselben Zweck
erfüllen die sog. "Avis de classement" (nachfolgend: Einreihungsavisen)
und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfolgend:
Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
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des Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des
Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. a c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens).
Diese Vorschriften sind als materiell internationales
(Staatsvertrags)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die
Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2
des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung
der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3,
A3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.2.3, A642/2008 vom 3. März
2010 E. 2.2.3).
2.5.3. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den
"Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen
Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung
einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt oder Kapitel
Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese
dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen,
massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder
Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der
Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit in der gesetzlich
festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine
Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst
dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel
geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.2,
A3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2, A642/2008 vom 3. März
2010 E. 2.3.2, A1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2).
2.6. Die hier in Frage stehenden Tarifnummern 3816.0000, 3214.9000
sowie 3824.5000 gehören zu Abschnitt VI des Generaltarifs mit der
Überschrift "Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter
Industrien". Die systematische Gliederung der genannten Nummern im
Tarifnummernverzeichnis stellt sich wie folgt dar:
32 Gerb oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre
Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe;
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
3214 Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte;
Spachtelmassen für Malerarbeiten; nicht feuerfeste
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Verputzmassen in der für Maurerarbeiten
verwendeten Art:
3214.1000 Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte;
Spachtelmasse für Malerarbeiten
(…)
3214.9000 Andere Normal 7.00 Fr. je
100 kg brutto
EU 0.00 Fr. je
100 kg brutto
(…)
38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen
Industrie
3816.0000 Zemente, Mörtel, Beton und ähnliche
Zusammensetzungen, feuerfeste, ausgenommen
Waren der Nr. 3801
Normal
0.90 Fr. je
100 kg brutto
EU 0.00 Fr. je
100 kg brutto
(…)
3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder
kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter
Industrien (einschliesslich Mischungen von
Naturprodukten), anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
3824.5000 Mörtel und Beton, nicht feuerfest Normal 1.50 Fr. je
100 kg brutto
EU 0.00 Fr. je
100 kg brutto
2.6.1.
2.6.1.1 Die Anmerkungen zu Abschnitt VI halten Folgendes fest:
Warenzusammenstellungen, die aus mehreren voneinander getrennten
Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt
gehören und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein
Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses
Erzeugnis zutreffenden Nummer zuzuweisen unter der Voraussetzung,
dass die Einzelbestandteile:
a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig
erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden;
b) gleichzeitig zur Abfertigung gestellt werden;
c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden
Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
A829/2011
Seite 14
2.6.1.2 Die Erläuterungen zur Tarifnummer 3214 präzisieren soweit hier
interessierend wie folgt:
"Kitte, Spachtel und Verputzmassen dieser Nummer sind Zubereitungen
von sehr unterschiedlicher Zusammensetzung, die sich im Wesentlichen
durch ihre Verwendung kennzeichnen. Diese Zubereitungen sind meist
mehr oder weniger pastös und erhärten im Allgemeinen nach ihrer
Anwendung. Manche sind fest oder pulverförmig und müssen im
Zeitpunkt der Anwendung entweder durch Wärmebehandlung (z.B.
Schmelzen) oder durch Beigabe einer Flüssigkeit (z.B. Wasser) in die
pastöse Form gebracht werden. Kitte, Spachtel und Verputzmassen
werden im Allgemeinen mittels Spritzpistole, Spachtel, Kelle, Reibbrett
oder ähnlichen Werkzeugen aufgetragen. (…)".
Nicht feuerfeste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten verwendeten
Art werden "auf Fassaden, Innenwände, Böden oder Decken von
Gebäuden, auf Wände oder Böden von Schwimmbecken usw.
aufgetragen, um sie gegen Feuchtigkeit undurchlässig zu machen und
ihnen ein besseres Aussehen zu verleihen. Nach dem Auftrag bilden sie
im Allgemeinen den endgültigen Überzug dieser Flächen. Zu dieser
Gruppe gehören insbesondere:
1) Pulverförmige Verputzmassen, die ungefähr zu gleichen Teilen Gips
und Sand enthalten, mit Zusatz von Plastifizierungsmitteln.
2) Pulverförmige Verputzmassen auf der Grundlage von Quarzmehl und
Zement, mit Zusatz einer geringen Menge von Plastifizierungsmitteln, die
nach Zusatz von Wasser insbesondere zum Verlegen von Wandplatten
verwendet werden.
3) Pastenförmige Verputzmassen, die durch Umhüllen mineralischer
Füllstoffe (z.B. Marmorkörnern, Quarz oder Mischungen von Quarz mit
Silikaten) mit einem Bindemittel (Kunststoff) hergestellt werden, mit
Zusatz von Pigmenten und allenfalls von gewissen Mengen Wasser oder
Lösungsmitteln.
4) Flüssige Verputzmassen, z.B. aus einem synthetischen Kautschuk
oder einem Polyacrylat, Asbestfasern mit einem Pigment und Wasser
vermischt. Sie werden mit Pinsel oder Spritzpistole insbesondere auf
Fassaden aufgetragen und bilden einen wesentlich dickeren Überzug als
eine Anstrichfarbe."
Im Weiteren wiederholen die Erläuterungen die bereits in den
Anmerkungen gemachten Vorgaben betreffend Erzeugnisse, die dazu
bestimmt sind, im Zeitpunkt der Verwendung miteinander gemischt oder
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Seite 15
zugesetzt zu werden (vgl. E. 2.6.1.1). Die Erläuterungen halten fest, dass
die in den Anmerkungen genannten Voraussetzungen (vgl. E. 2.6.1.2)
"gleichzeitig" vorliegen müssen.
2.6.2. Die Erläuterungen zur Tarifnummer 3816.0000 halten soweit hier
interessierend Folgendes fest:
"Hier werden bestimmte Zubereitungen (insbesondere zum Auskleiden
von Öfen) aus feuerfesten Stoffen wie Schamotte, Dinaserde,
gemahlenem Korund, Quarzitpulver, Kalk, gebrannter Dolomit mit Zusatz
eines feuerfesten Bindemittels (z.B. Natriumsilicat,
Magnesiumsilicofluoride, Zinkfluosilicate) [eingereiht]. Eine grosse Anzahl
Erzeugnisse dieser Nummer enthalten auch Bindemittel aus nicht
feuerfesten Materialien wie z.B. hydraulische Bindemittel. (…) Diese
Nummer umfasst auch feuerfesten Beton aus einer Mischung von
wärmebeständigem hydraulischem Zement (z.B. Tonerdezement) und
feuerfesten Zusätzen. Diese Erzeugnisse werden zur Herstellung von
Fundamenten für Schmelzöfen, Koksöfen usw. oder für die
Ausbesserung von Ofenverkleidungen verwendet.
Ebenfalls zu dieser Nummer gehören:
a) So genannte 'plastische' feuerfeste Stoffe, Erzeugnisse, die in Form
von feuchten, klumpigen und zusammenhängenden Massen aus
feuerfesten Zuschlägen, Ton und bestimmten, kleineren Zusätzen im
Handel sind.
b) Stampfmassen, andere als Dolomitstampfmassen, die eine ähnliche
Zusammensetzung wie die unter Absatz a) erwähnten Erzeugnisse
aufweisen und die nach ihrer Anwendung mit der Spritzpistole eine
undurchlässige Deckschicht ergeben.
c) Spritzmassen sind mit hydraulischen, auch härtbaren Bindemitteln
vermischte, feuerfeste Zuschläge, die für Ofenauskleidungen verwendet
werden. Diese Mischungen werden mit speziellen Spritzpistolen auf die
oft noch heissen Ofenauskleidungen aufgetragen."
2.6.3. Die Erläuterungen zur Tarifnummer 3824 die chemischen
Erzeugnisse und Zubereitungen (chemische oder andere) betreffend (vgl.
Bst. B der Erläuterungen) präzisieren, dass diese Rubrik – bis auf
wenige, hier nicht zutreffende Ausnahmen – keine isolierten chemisch
einheitlichen Verbindungen umfasst. "Die hierher gehörenden
chemischen Erzeugnisse sind keine chemisch einheitlichen
Verbindungen. Sie können als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung
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Seite 16
anderer Stoffe anfallen (z.B. die Naphthensäuren) oder direkt hergestellt
worden sein. Chemische oder andere Zubereitungen bestehen entweder
aus Mischungen (dazu gehören auch Emulsionen oder Dispersionen)
oder zuweilen aus Lösungen (wässerige Lösungen von chemischen
Verbindungen der Kapitel 28 oder 29 bleiben jedoch in diesen Kapiteln.
(…) Die hier eingereihten Zubereitungen bestehen in der Regel ganz oder
teilweise aus chemischen Erzeugnissen, sie können aber auch
vollständig aus Naturprodukten zusammengesetzt sein (…). (…) Hierher
gehören folgende chemische Erzeugnisse und Zubereitungen, sofern
dies nicht den vorstehend erwähnten Bedingungen widerspricht:
(…)
4. Nicht feuerfeste Mörtel und Beton.
(…)"
3.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob das Produkt "A" in die
Tarifnummer 3214.9000, in die Tarifnummern 3816.0000 oder 3824.5000
einzureihen ist (E. 3.1). Sollte sich erweisen, dass das Produkt in die
Tarifnummer 3214.9000 gehört, ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob
dieses Produkt zusammen mit den "Chlormagnesium Schuppen" dort
einzureihen ist (E. 4).
3.1. Der Zollbefund (act. 2) beschreibt das Produkt folgendermassen:
" 'A', graues feines Pulver, geruchlos, in braunen Papiersäcken". Gemäss
der Produktebeschreibung der Beschwerdeführerin (act. 63, …) enthält
"A" mineralische und organische Zuschlagsstoffe wie Quarz und
Holzmehle. Zusammen mit den "Chlormagnesium Schuppen" dient "A"
der Herstellung von Hartsteinholzbelägen.
3.2. Unbestritten ist, dass es sich beim vorliegenden Produkt um eine Art
von "Mörtel" handelt. Im Zolltarif bzw. in den Anmerkungen oder in den
Erläuterungen wird der Begriff nicht näher definiert. Mit Blick auf die
Auslegung und das Verständnis des Zolltarifs führt die Vorinstanz aus,
dass die im Zolltarif verwendeten Begriffe nicht stets umfassend erklärt
werden. In solchen Fällen ist – darin ist der Vorinstanz zu folgen – vom
allgemein gebräuchlichen Verständnis auszugehen bzw. davon – sofern
es sich um einen Fachbegriff handelt –, wie der Begriff in der Fachwelt
verstanden wird. Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang
allerdings insofern zuzustimmen, als dass diesfalls nicht ausschliesslich
oder abschliessend auf die freie Enzyklopädie "Wikipedia"
zurückgegriffen werden kann, wie dies die Vorinstanz teilweise, nämlich
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Seite 17
mit Bezug auf die Definition von Mörtel, tut. Bei dieser Enzyklopädie
handelt es sich nicht um verbürgte Fachliteratur, da die Urheberschaft
unklar ist. Dies spielt im vorliegenden Fall insofern keine Rolle, als das
Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des fraglichen Begriffs zu keinem
anderen Ergebnis kommt.
3.3. Unter "Mörtel" wird in der Baubranche allgemein ein Gemisch aus
Sand, Bindemitteln, Wasser und gegebenenfalls Zusatzstoffen
verstanden (vgl. WORMUTH SCHNEIDER, Baulexikon, 2. Aufl., Berlin 2009,
S. 184, Eintrag: "Mörtel"). Mörtel wird nach seiner Funktion
unterschieden. So wird Mörtel etwa in Mauermörtel, Putzmörtel,
Estrichmörtel und Kunstharzmörtel für spezielle Aufgaben (z.B.
Verankerungen) unterteilt (vgl. ANSGAR BEUTH/MARTIN BEUTH, Lexikon
Bauwesen, Stuttgart und München 2001, S. 108, Eintrag: "Mörtelarten";
ähnlich SCHNEIDER, a.a.O., S. 184, Eintrag: "Mörtel"). Mauermörtel und
Mauersteine bilden den Mauerwerkskörper. Der Mauermörtel hat dabei
die Aufgabe, Unebenheiten der Steine auszugleichen und somit eine
gleichmässige Lastverteilung zu bewirken (vgl. SCHNEIDER, a.a.O.,
S. 177, Eintrag: "Mauermörtel"). Putzmörtel ist ein Gemisch aus mehreren
Bindemitteln, das auf unbehandelte Wand bzw. Deckenflächen
(Putzgrund) aufgetragen wird (vgl. SCHNEIDER, a.a.O., S. 215, Einträge:
"Putzgrund" und "Putzmörtel"). Ein Estrich ist ein Fussboden als
Untergrund für Fussbodenbeläge oder, bei entsprechender Art und
Ausführung, auch fertiger nutzbarer Boden. Er wird aus flüssigen
Materialien (z.B. Fliessestrich) hergestellt, die eine bestimmte Zeit zum
Erhärten benötigen. Für Estriche wird unter anderem Magnesia
verwendet (vgl. SCHNEIDER, a.a.O., S. 84, Eintrag: "Estrich").
Der vorliegend zur Diskussion stehende Mörtel wird
unbestrittenermassen zur Herstellung von Bodenbelägen verwendet (sog.
Hartsteinholzbodenbelag; vgl. E. 3.1). Dabei werden "A",
"Chlormagnesium Schuppen" und Wasser gemischt und auf den
Untergrund aufgetragen. Diese Art von Bodenbelägen wird in der
Baubranche auch "Magnesiaestrich" genannt (vgl. SCHNEIDER, a.a.O.,
S. 175, Eintrag: "Magnesiaestrich"). Es handelt sich folglich um einen
sog. Estrichmörtel (vgl. vorangegangener Abschnitt). Der Tariftext nennt
diese Art von Mörtel nicht explizit. Der Zolltarif (gemäss Tariftext) kennt
den feuerfesten Mörtel (3816.0000), den nicht feuerfesten Mörtel
(3824.5000) und die nicht feuerfeste Verputzmasse in der für
Maurerarbeiten verwendeten Art (3214.9000). Ausgehend vom Tariftext
(vgl. Auslegungsregeln E. 2.5.3) stellt sich somit zuerst die Frage, ob es
A829/2011
Seite 18
sich beim strittigen Produkt um einen feuerfesten oder um einen nicht
feuerfesten Mörtel handelt (vgl. E. 3.3.1).
3.3.1.
3.3.1.1 Gemäss der Produktebeschreibung der Beschwerdeführerin
(act. 63, …) gilt ein "A" Hartsteinholzbodenbelag als "nicht brennend". Die
Produktebeschreibung wurde der Homepage der Beschwerdeführerin
entnommen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, diese
Produktebeschreibung diene lediglich zu Marketing und Werbezwecken
und sei folglich in einem Zollverfahren nicht beweisbildend. Der
zuständige Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, D._______, hat
gegenüber der Zollverwaltung allerdings in Übereinstimmung mit diesem
Produktebeschrieb bestätigt, dass das Produkt "A" als "nicht brennbar"
gelte (act. 8, Aktennotiz betreffend das Telefongespräch vom 18. August
2009 von 16.40 – 17.00 Uhr zwischen der Zollverwaltung, R._______,
und dem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, D._______; vgl. auch
act. 9, EMail von R._______ an D._______ vom 19. August 2009, worin
der Inhalt des Telefongesprächs bestätigt wird). Es gibt deshalb keinen
Grund, der Produktebeschreibung die Beweiseignung abzusprechen.
Zudem gelten auch in der Baubranche derartige Magnesiaestriche als
"nicht brennbar" (vgl. act. 64, Informationsnetz im ökologischen Bauen,
Auszug aus der Baustoffdatenbank "Bauplatten und Estriche"). Die
Beschwerdeführerin hat keine weiteren Unterlagen oder Untersuchungen
eingereicht, die etwas Anderes belegen würden. Für das
Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund dieser Umstände fest, dass der
vorliegend in Rede stehende Mörtel "nicht brennbar" ist.
3.3.1.2 Als Nächstes ist die Frage zu klären, ob "nicht brennbar"
gleichbedeutend mit "feuerfest" ist und somit der in Frage stehende
Mörtel in die Tarifnummer 3816.0000 einzureihen wäre.
Die Vorinstanz verneint dies. Sie definiert "feuerfest" im Sinne des
Kapitels 69 "Keramische Ware". Gemäss den Erläuterungen zu diesem
Kapitel gilt als "feuerfest" eine Ware, die "eine besondere Beständigkeit
gegenüber hohen Temperaturen" ausweist (1500°C oder mehr). Als
Beispiele werden etwa Stoffe genannt, die dem Verkleiden von Hochöfen,
Kracköfen oder von Öfen der Glas und Keramikindustrie dienen.
Dasselbe Verständnis von "Feuerfestigkeit" liegt – entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin – auch der Tarifnummer 3816.0000
zu Grunde, wird doch auch dort explizit erwähnt, dass die feuerfesten
Erzeugnisse dieser Tarifnummer insbesondere dem Auskleiden von Öfen
A829/2011
Seite 19
dienen (vgl. E. 2.6.2). Mit diesem Verständnis von Feuerfestigkeit folgt
der Zolltarif der Fachwelt (vgl. E. 3.3), d.h. der Bausicherheit bzw. der
Bauchemie: Die Feuerfestigkeit beschreibt das Brandverhalten eines
Produktes. Als feuerfest gelten Werkstoffe und Gegenstände, die
beständig gegen hohe Gebrauchstemperaturen (typischerweise über
1500°C) sind (vgl. act. 86, Thieme Chemistry, Thieme RÖMPP online,
Georg Thieme Verlag 2011, Eintrag: "feuerfest"). Feuerfeste Erzeugnisse
haben einen sog. SegerkegelFallpunkt (Kontrollkörper zur Untersuchung
des Erweichungsverhaltens keramischer Massen) von mindestens
1500°C und sind bei Dauertemperaturen von 800°C industriell einsetzbar
(act. 87 und 85, Thieme RÖMPP online, a.a.O., Eintrag:
"Feuerfestmaterialien" und "Segerkegel"). Die Vorinstanz schliesst daraus
zu Recht, dass ein Erzeugnis dann feuerfest ist, wenn es auch nach der
Hitzeexposition weiterhin verwendet werden kann, ohne ausgebessert,
ausgetauscht oder sonst wie erneuert werden zu müssen, wie dies
beispielsweise bei Ofenauskleidungen oder fundamenten der Fall ist.
Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin treten aber bei einem
"A"Bodenbelagsmörtel bei Temperaturen ab 800°C erste Veränderungen
auf. Er eignet sich folglich nicht zum dauernden Gebrauch bei solch
hohen Temperaturen. Somit gilt der vorliegende Mörtel nicht als feuerfest.
3.3.2. Handelt es sich bei der strittigen Ware nicht um feuerfesten Mörtel,
ist folglich weiter zu untersuchen, ob diese in die Tarifnummer 3824.5000
(Mörtel, nicht feuerfest) oder 3214.9000 (nicht feuerfeste Verputzmasse
in der für Maurerarbeiten verwendeten Art, andere) einzureihen ist.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Bodenbelagsmörtel werde im
Tariftext 3214.9000 nicht explizit genannt. Dieser spreche lediglich von
Verputzmasse für Maurerarbeiten. Ihr Bodenbelagsmörtel werde aber
gerade nicht für Maurerarbeiten, sondern im Rahmen der den
Maurerarbeiten nachgelagerten Ausrüstung von Gebäuden verwendet.
Diese Mörtelart könne aufgrund ihrer Beschaffenheit (Viskosität,
Aushärtungszeit, Auftragsdicke usw.) weder als Wand oder
Deckenverputz noch für Maurerarbeiten eingesetzt werden. Sofern die
Erläuterungen nun auch Bodenbelagsmörtel in die Tarifnummer
3214.9000 einschlössen, stünden die Erläuterungen im Widerspruch zum
Tariftext.
Die Erläuterungen gelten als materiell internationales Staatsvertragsrecht
und sind für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (vgl. E. 2.5.2).
Insofern ist eine Klärung der Frage, ob allenfalls ein Widerspruch
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zwischen Tariftext und Erläuterungen vorliegt, nicht von Bedeutung.
Gemäss den Erläuterungen gehören auch nicht feuerfeste
Verputzmassen, die auf Böden aufgetragen werden, in die Tarifnummer
3214.9000 (vgl. E. 2.6.1.2). Der Zolltarif nimmt damit die
unterschiedlichen Funktionen, die Mörtel haben können, auf (vgl. E. 3.3,
nämlich Putz und Estrichmörtel). Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin wird der strittige Mörtel – entsprechend den
Erläuterungen – ausschliesslich zum Auftragen auf Böden verwendet, der
dann "den endgültigen Überzug dieser Fläche bildet" (vgl. E. 2.6.1.2; sog.
Estrichmörtel, vgl. oben E. 3.3). Für andere Funktionen ist er nicht
geeignet (vgl. vorangegangener Abschnitt). Der Tariftext beschreibt
zusammen mit den Erläuterungen die strittige Ware somit genau und
zutreffend (bzw. genauer und zutreffender als die Tarifnummer
3824.5000 [Mörtel, nicht feuerfest]). Auf dieser Grundlage lässt sich somit
das strittige Produkt "A" einwandfrei tarifieren und der Tarifnummer
3214.9000 zuordnen.
4.
4.1. Im vorliegenden Fall wurde das Produkt "A" gleichzeitig mit den
"Chlormagnesium Schuppen" eingeführt. Die Zollbehörden reihen
gestützt auf die Anmerkungen bzw. die Erläuterungen des Zolltarifs (vgl.
E. 2.6.1) die beiden Produkte denn auch gemeinsam in die für "A"
geltende Tarifnummer ein, wobei sie von einem Mischverhältnis 3
("Chlormagnesium Schuppen") zu 1 ("A") ausgeht. Die
Beschwerdeführerin wendet ein, die in den Anmerkungen bzw.
Erläuterungen genannten Voraussetzungen für eine gemeinsame
Tarifierung seien nicht erfüllt. Zudem stimme das von der Vorinstanz zu
Grunde gelegte Mischverhältnis nicht. Das Produkt "Chlormagnesium
Schuppen" allein (d.h. ohne "A") eingeführt, wird in die Tarifnummer
2827.3100 eingereiht. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht
beanstandet.
4.2. Die Anmerkungen zu Kapitel VI nennen drei Voraussetzungen, die
gegeben sein müssen, damit gewisse Produkte gemeinsam in dieselbe
Tarifnummer eingereiht werden können (vgl. E. 2.6.1.1). Die
Erläuterungen, die als internationales Recht für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich sind (vgl. E. 2.5.2), präzisieren
bezüglich der vorliegend einschlägigen Tarifnummer 3214.9000, dass
diese Voraussetzungen "gleichzeitig" vorliegen müssen (vgl. E. 2.6.1.2).
Folglich müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
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Seite 21
4.2.1. Die erste der genannten Voraussetzungen verlangt, dass die
"Einzelbestandteile ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung
eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu
werden" (vgl. E. 2.6.1.1). Mit anderen Worten kommt es darauf an, wie
sich die Waren im Zeitpunkt der Verbringung ins Zollinland präsentieren.
Aus dem äusseren Erscheinungsbild muss unzweifelhaft hervorgehen,
dass die Produkte zusammen verwendet werden.
4.2.1.1 Der Zollbefund (act. 2) beschreibt – wie teilweise bereits
ausgeführt (E. 3.1) – die Produkte wie folgt: " 'A', graues feines Pulver,
geruchlos, in braunen Papiersäcken"; "Magnesiumchlorid, weiss,
schuppenförmig, Hersteller gem. Aufschrift: O._______, Israel, in
Kunststoffsäcken à 25 kg". Näheres über das Erscheinungsbild bzw. über
die Aufmachung der Produkte kann dem Zollbefund nicht entnommen
werden. Nach Angaben der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 8)
waren die Produkte getrennt verpackt.
4.2.1.2 Die Beschwerdeführerin hat die Aufmachung der Produkte bei der
Einfuhr mit Fotografien dokumentiert (Beilagen 5 bis 9). Die Vorinstanz
wendet nicht ein, die Ware sei bei der Einfuhr anders aufgemacht
gewesen. Auf diesen Bildern stehen die beiden in Säcken abgepackten
Produkte auf einer Palette je in zwei Zweierreihen nebeneinander. Ein sie
verbindendes Element, woraus hervorgehen würde, dass die Produkte
zusammen gehören, ist nicht ersichtlich. Dass diese Produkte
gemeinsam verwendet werden, ist ebenso möglich, wie dass sie separat
verwendet werden. Aus der Aufmachung ist in keiner Weise erkennbar zu
schliessen, dass die Produkte "eindeutig", das heisst unzweifelhaft, dazu
bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden. Das sieht auch die
Vorinstanz im Prinzip nicht anders, schreibt sie doch, es sei "zutreffend",
dass die Produkte "visuell aus zwei voneinander getrennten
Bestandteilen bestehen" (Vernehmlassung, S. 8). Entgegen der
Behauptung der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 8) ist auch eine
"Anpreisung auf der Verpackung", wonach diese Produkte zusammen zur
Herstellung eines Hartsteinholzbodens zu verwenden sind, nicht
ersichtlich: Die Säcke mit dem Magnesiumchlorid tragen die im
Zollbefund festgehaltene Aufschrift (vgl. E. 4.2.1.1, vgl. auch Beilage 5)
und die Säcke des Produktes "A" tragen bloss die Aufschrift "A©". Nichts
in ihrem Erscheinungsbild deutet darauf hin, dass sie dazu bestimmt sind,
gemischt bzw. gemeinsam verwendet zu werden.
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Seite 22
4.2.1.3 Die Vorinstanz bringt vor, in der Praxis stützte sich die
Erkennbarkeit auf mehrere Faktoren. Neben dem visuellen Eindruck, der
anlässlich einer Beschau gewonnen werde, sei auch die Aufstellung in
den Papieren (Rechnung, Lieferschein, Frachtauftrag u.ä.), die
Datensicherheitsblätter oder auch mündliche Angaben oder
Informationen aus dem Internet relevant. Eine solche Erkennbarkeit sei
bei den vorliegend strittigen Produkten aufgrund der Rechnungen
gegeben, die in Kommissionen eingeteilt seien.
Ein solches erweitertes Verständnis des Kriteriums der "Erkennbarkeit"
findet aber im Zolltarif keinen Halt. Dort wird ausschliesslich auf die
Aufmachung der Produkte selber, also auf das äussere Erscheinungsbild
bei der Abfertigung, abgestellt (vgl. E. 2.6.1.1). Aus der Aufmachung ist
aber – wie vorangehend ausgeführt (vgl. E. 4.2.1.2) – nicht erkennbar,
dass die Produkte eindeutig dazu bestimmt sind, gemeinsam verwendet
zu werden.
4.2.2. Da bereits das erste Kriterium nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine
Prüfung der beiden übrigen Voraussetzungen und die Beschwerde ist in
diesem Punkt gutzuheissen. Die Produkte "A" sowie die
"Chlormagnesium Schuppen" sind vorliegend nicht gemeinsam in
dieselbe Tarifnummer einzureihen.
Aufgrund dieses Ergebnisses wird eine Untersuchung der
Mengenverhältnisse ("A" zu "Chlormagnesium Schuppen") hinfällig,
ebenso die Klärung der Frage, ob es sich beim Wasser, das den
Produkten vor der Anwendung beigemischt werden muss, um eine
eigenständige Komponente handelt oder nicht. Die in diesen
Zusammenhang beantragten Einvernahmen des Mitarbeiters im Bereich
Logistik sowie des stellvertretenden Direktors (vgl. auch E. 1.4) zu den
Themen "Mischverhältnis, 2KomponentenQualität und Erkennbarkeit zur
Zeit der Gestellung" (vgl. Ziffer 6) sowie die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Mischverhältnis erübrigen sich damit
ebenfalls.
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang eventualiter vor
(Ziffer 4, vgl. Bst. E), im Falle einer ganzen oder teilweisen Gutheissung
"bestehe ihre Leistungspflicht erst per 4. Dezember 2008
(Zustellungsdatum der Tarifauskunft der Vorinstanz)". Dieser
Eventualantrag wird gegenstandslos, insofern die Beschwerde mit Bezug
auf die "Aufmachung" gutzuheissen ist. Insoweit die Beschwerde
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Seite 23
hinsichtlich der Tarifeinreihung abzuweisen ist, wird die
Beschwerdeführerin auf das im Zollrecht geltende
Selbstdeklarationsprinzip (vgl. E. 2.2) verwiesen, weshalb der
Eventualantrag insofern abzuweisen ist.
5.
5.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe
sich nicht mit ihrem Vorwurf befasst, dass die Frachtführer und bzw. oder
Deklaranten jeweils ohne schriftliche Vollmacht gehandelt und ihr ZAZ
Konto somit nicht hätten belasten dürfen. Somit rechtfertige es sich erst
recht, diese für solidarisch haftbar zu erklären.
5.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Frage nach einer allfälligen
solidarischen Haftbarkeit anderer Zollschuldnerinnen nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.3.2). Im Übrigen bleibt
anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der
Zollverwaltung betreffend das "Zentralisierte Abrechnungsverfahren der
Zollverwaltung" (ZAZ), wonach diese das Vorhandensein einer
Ermächtigung zur Verwendung des ZAZKontos nur stichprobeweise
überprüft, für rechtmässig erklärt hat (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3). Das
Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die Zollverwaltung sei nicht
verpflichtet, in jedem Fall abzuklären, ob der Spediteur über eine
Ermächtigung der Importeurin zur Verwendung von deren ZAZKonto
verfüge (vgl. ebd.). Zudem führte es aus, dass es sich bei einer
möglicherweise unrechtmässigen Verwendung des ZAZKontos der
Importeurin durch den Spediteur um eine privatrechtliche Angelegenheit
handle, die vor dem Zivilrichter geltend zu machen sei (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen ist die
Beschwerde jedoch abzuweisen. Die Sache ist zur Berechnung der
geschuldeten Abgabe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts
dieses Verfahrensausganges erübrigen sich weitere Ausführungen zu
den Rügen der Beschwerdeführerin des Inhalts, die Vorinstanz habe sich
mit ihren seinerzeitigen Vorbringen nicht oder zu wenig auseinander
gesetzt.
A829/2011
Seite 24
6.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem
Unterliegen zu ermässigen sind. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
belaufen sich auf Fr. 8'500.–. Da die Beschwerdeführerin in der
Hauptsache nur teilweise obsiegt, sind ihr entsprechend ermässigte
Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 6'000.– aufzuerlegen. Der im
vorliegenden Verfahren darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2. Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin
eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'800.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen. Die Sache wird zur Berechnung der geschuldeten Abgabe
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.– werden der Beschwerdeführerin im
Umfang von Fr. 6'000.– auferlegt. Der darüber hinaus geleistete
Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'500.– wird ihr zurückerstattet.
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Seite 25
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 3'800.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
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