B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-83/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ SA,
vertreten durch Désirée Mollet, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Transitverfahren.
A-83/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Zollkreisdirektion Genf forderte mit Verfügung vom 20. November 2014
von der A._______ SA (hiernach: Gesellschaft) gestützt auf Art. 12 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0) einen Betrag von Fr. 8'251.15 nach und auferlegte der
Gesellschaft eine Gebühr für die Verfügung von Fr. 110.-. Die Nachforde-
rung von Fr. 8'251.15 wurde im Zusammenhang mit einem gemeinsamen
Versandverfahren erhoben, welches die Zollstelle Blanc-Mesnil in Frank-
reich am 17. Oktober 2014 für eine Sendung von acht Paletten «Parfume-
rie» der Tarif-Nr. 3303.00 an die Gesellschaft mit Bestimmungsstelle Genf
(Bestimmungsland: Litauen) eröffnet hatte (Transitdokument Nr. […]). Die
Zollkreisdirektion Genf hielt dafür, dass die Ware nicht innert der für das
entsprechende Versandverfahren festgesetzten Frist ordnungsgemäss bei
der Bestimmungsstelle angemeldet worden und deshalb zum Normaltarif
zu veranlagen sei.
B.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 erhob die Gesellschaft Beschwerde
bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) mit dem sinngemässen An-
trag, unter Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Genf vom
20. November 2014 sei auf die Nachforderung zu verzichten.
C.
Mit Beschwerdeentscheid vom 23. November 2015 wies die OZD (nachfol-
gend auch: Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig und ohne Zuspre-
chung einer Parteientschädigung ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Ge-
sellschaft besitze eine Bewilligung der OZD für den Betrieb eines offenen
Zollagers (OZL), weshalb sie Sendungen an ihrem bewilligten Domizil ent-
gegennehmen dürfe, ohne sie der Zollstelle zuführen zu müssen. Die Ge-
sellschaft sei aber verpflichtet, die Sendungen unmittelbar nach ihrer An-
kunft bei der Kontrollstelle anzumelden. Was die im Streit liegende Sen-
dung betreffe, habe es die Gesellschaft versäumt, diese innert der vorge-
schriebenen Frist der Bestimmungszollstelle (Zollstelle Genève Routes) zu
melden und das Transitverfahren zu beenden. Dieses Versäumnis sei nur
entdeckt worden, weil diese Zollstelle nach Erhalt einer Suchanfrage der
Abgangszollstelle eine Untersuchung eröffnet habe. Aufgrund der unterlas-
senen rechtzeitigen Anmeldung seien die Waren dem gemeinsamen Ver-
sandverfahren entzogen worden und damit die Einfuhrabgaben entstanden
sowie nachzuleisten.
A-83/2016
Seite 3
D.
Die Gesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) liess am 6. Januar
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie bean-
tragt, unter Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Genf vom
20. November 2014 und des Entscheids der OZD vom 23. November 2015
sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates sei
auf die Erhebung sämtlicher Abgaben auf den Waren, welche mit dem
Transitdokument Nr. […] im Transit eingeführt worden seien, vollumfänglich
zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zollverwaltung verstosse mit
ihrer Nachforderung gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
Zwar habe die Beschwerdeführerin das gesetzlich vorgesehene Verfahren
nicht wortgemäss befolgt, weil die Waren nicht innert der im Transitdoku-
ment festgesetzten Frist «gelöscht» worden seien. Indessen seien die Wa-
ren im Transitverfahren eingeführt und auch als Waren im Transitverfahren
angemeldet worden, weil klar gewesen sei, dass sie die Schweiz in unver-
ändertem Zustand verlassen würden. Auch seien die unveränderten Waren
noch vor Ort von der Zollverwaltung kontrolliert sowie einwandfrei identifi-
ziert worden. Zudem habe der Schweizer Zoll bestätigt, dass die Waren
nach der Ankunft in die Schweiz unverändert im Transitverfahren wieder
ausgeführt worden seien. Es sei unter diesen Umständen übermässig
streng und sachlich nicht gerechtfertigt, auf der Veranlagung zum Normal-
tarif zu bestehen.
Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, aus Angemessenheits-
überlegungen sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass «eine Aus-
nahme gemäss Art. 49 Abs. 3 [recte: Abs. 4] ZG [Zollgesetz vom 18. März
2005, SR 631.0]» gegeben sei. Die streitbetroffenen Waren seien deshalb
nicht wie Waren zu behandeln, welche in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt würden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge-
reichten Akten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den folgen-
den Erwägungen näher eingegangen.
A-83/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Beschwerdeentscheide der OZD betreffend die Nachforderung von
Zoll, Einfuhr(mehrwert)steuern und VOC-Abgaben können beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG; Art. 50
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehr-
wertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20], Art. 32 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32] e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG; Urteile des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015
E. 1.2, A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.1). Soweit das VGG nichts
anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des
VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021]).
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Beschwerde-
entscheids der Vorinstanz vom 23. November 2015 und somit zur Be-
schwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde
wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c in Ver-
bindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4;
Urteile des BVGer A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2, A-2771/2015
vom 27. Oktober 2015 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung der Zollkreisdi-
rektion Genf vom 20. November 2014 sei aufzuheben, ist vor diesem Hin-
tergrund auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
1.1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entschei-
den hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die Be-
schwerdeinstanz nicht zu beurteilen (Urteile des BGer 2C_642/2007 vom
3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1;
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BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach
dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35
E. 2; Urteile des BVGer A-3014/2016 vom 18. November 2016 E. 1.4.1,
A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 1.3.1, A-4956/2012 vom 15. Januar
2013 E. 2.2.1).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag sinngemäss verlangt, der
Beschwerdeentscheid vom 23. November 2015 sei auch insoweit aufzuhe-
ben, als damit die Auferlegung der Gebühr von Fr. 110.- für die Verfügung
der Zollkreisdirektion Genf vom 20. November 2014 bestätigt wurde, ist auf
ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Diese Gebühr bildete nämlich keinen Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens und hätte es auch nach richtiger
Gesetzesauslegung nicht sein müssen, da die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde an die OZD vom 26. November 2014 ausdrücklich darauf ver-
zichtet hatte, die entsprechende Gebührenauflage anzufechten.
1.1.4 Mit den hiervor in E. 1.1.2 f. genannten Einschränkungen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwer-
deentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG).
1.2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die
richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es
als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der
es überzeugt ist (MOSER et al., a.a.O., N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119
V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche
Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil-
weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(sog. Motivsubstitution; vgl. zum Ganzen anstelle vieler Urteile des BVGer
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Seite 6
A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 2.2, A-675/2015 vom 1. September
2015 E. 1.4, mit Hinweisen).
1.3 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverwei-
gerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Eine solche
liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt wer-
den, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die
Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch
ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck,
womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise er-
schwert oder gar verhindert wird (BGE 135 I 6 E. 2.1, 127 I 31 E. 2a, 115
Ia 12 E. 3b; Urteil des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.7).
Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV in Wider-
spruch, sondern nur eine solche, die als exzessiv erscheint, durch kein
schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird
und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise er-
schwert oder gar verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1; vgl. zum Ganzen
MOSER et al., a.a.O., N. 3.115, mit Hinweisen).
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ein-
fuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff.
MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus
besonderen Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen oder Staatsver-
trägen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53
MWSTG).
Wer VOC («Volatile Organic Compounds»; zu Deutsch «flüchtige organi-
sche Verbindungen») einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Ver-
kehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Len-
kungsabgabe zu entrichten (vgl. Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG,
SR 814.01]). Soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist, findet für die Erhe-
bung und Rückerstattung der Abgabe sowie auf das Verfahren die Zollge-
setzgebung sinngemäss Anwendung (Art. 3 der Verordnung vom 12. No-
vember 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbin-
dungen [VOCV, SR 814.018] in Verbindung mit Art. 35c Abs. 3 USG).
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Seite 7
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver-
züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser
Artikel legt somit den Kreis der zuführungspflichtigen Personen fest. Es
sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt – ins-
besondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der
Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der
Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).
2.2.2 Die zuführungspflichtige Person (Art. 21 ZG) muss die der Zollstelle
zugeführten Waren gestellen (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZG). Die Gestellung ist
eine empfangsbedürftige Mitteilung an die Zollverwaltung, dass sich die
Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der Zollverwaltung
zugelassenen Ort befinden (Art. 24 Abs. 2 ZG).
3.
3.1 Das Versand- oder Transitverfahren ermöglicht die Zollüberwachung
von Waren bei deren Beförderung von einer Zollstelle an der Grenze zu
einem Zoll(frei)lager oder einer Zollstelle im Innern des Zollgebiets, sowie
zur Durchführung von Waren durch das Zollgebiet in ein Drittland (REMO
ARPAGAUS, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 760). Im Versandverfahren darf
die Ware weder genutzt noch verändert, sondern nur zum Zweck der Be-
förderung behandelt werden. Das Verfahren muss also sicherstellen, dass
die ins Zollgebiet eingeführten oder aus dem Zollgebiet zu verbringenden
Waren der Bestimmungszollstelle auch tatsächlich zugeführt werden. Dazu
wird die Ware hinsichtlich Identität durch geeignete Verschlussmassnah-
men gesichert, worauf die Zollverwaltung ein Versandpapier mit be-
schränkter Gültigkeitsdauer ausstellt, innert welcher die verfahrensmäs-
sige Beförderung der Ware durchgeführt werden muss. Die Beförderung
stellt damit den einzigen nach aussen sichtbaren und zulässigen Zweck
dieses Zollverfahrens dar (ARPAGAUS, a.a.O., N. 761). Hinsichtlich Zollab-
gaben sind Waren im Transit- oder Versandverfahren grundsätzlich von
Einfuhrabgaben befreit, da sie nur zur unmittelbaren Weiterbeförderung in
ein Drittland oder an eine Zollstelle im Innern über die Zollgrenze gelangen.
Damit erlangen sie während der Dauer des Verfahrens für die Schweiz kei-
nerlei wirtschaftliche Bedeutung (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer
A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.1; ARPAGAUS, a.a.O., N. 763).
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Seite 8
3.2 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Ver-
sandverfahren (nachfolgend: gVV-Übereinkommen; SR 0.631.242.04) re-
gelt die Warenbeförderung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union (EU) und den Staaten der Europäische Freihandelsassozia-
tion (EFTA) sowie zwischen den einzelnen EFTA-Staaten. Zu diesem
Zweck führt das gVV-Übereinkommen ein sog. gemeinsames Versandver-
fahren ein (Art. 1 Abs. 1 gVV-Übereinkommen; hier und im Folgenden wird
jeweils auf die vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 gültig gewesene, für das
vorliegende Transitverfahren im Oktober 2014 massgebende Fassung die-
ses Übereinkommens Bezug genommen). Im Transitverkehr mit den EU-
Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten gilt deshalb das gemeinsame Ver-
sandverfahren, und zwar unabhängig von der Verkehrsart (mit einer hier
nicht einschlägigen Ausnahme insbesondere mit Bezug auf Postsendun-
gen gemäss Art. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen) und dem Status
als inländischer oder zollpflichtiger ausländischer Ware (ARPAGAUS, a.a.O.,
N. 771). Art. 3 Abs. 1 Bst. a gVV-Übereinkommen definiert das Versand-
verfahren als ein Verfahren, «in dem Waren unter Überwachung der zu-
ständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei zu einer an-
deren Zollstelle dieser Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei be-
fördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird».
Ziel des gVV-Übereinkommens bei seiner Verabschiedung war die Schaf-
fung eines gemeinsamen Zollverfahrens für den Warenversand durch meh-
rere Staaten der europäischen Freihandelszone (Urteil des BVGer
A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.2; ARPAGAUS, a.a.O., N. 772). Die Form
der Versandanmeldung ist prinzipiell das Einheitspapier, doch kommt seit
dem 1. Juli 2005 obligatorisch das Verfahren des Neuen Computerisierten
Transitsystems (NCTS-Verfahren) zur Anwendung (REGINALD DERKS, in:
Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz,
2009, Art. 49 N. 33). Versandrechtlich wird zwischen dem T1-Verfahren
und dem T2-Verfahren unterschieden (ARPAGAUS, a.a.O., N. 772): Das T1-
Verfahren kommt prinzipiell für den Transit sämtlicher Waren im Geltungs-
bereich des gVV-Übereinkommens in Betracht und weist die Besonderheit
auf, dass Waren, welche unabhängig von der Ursprungseigenschaft zwi-
schen zwei oder mehreren Vertragsparteien befördert werden können, ge-
gebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden können
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 gVV-Übereinkommen; siehe zum Gan-
zen ARPAGAUS, a.a.O., N. 773). Das T2-Verfahren dient ausschliesslich der
Beförderung von Waren zwischen zwei Orten der EU via Drittvertragsstaat,
wobei es sich zwingend um Gemeinschaftswaren handeln muss, also um
Waren, welche sich im Zollgebiet der EU im freien Verkehr befinden (Art. 2
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Seite 9
Abs. 3 gVV-Übereinkommen; vgl. dazu Urteil des BVGer A-3626/2009 vom
7. Juli 2010 E. 3.2; ARPAGAUS, a.a.O., N. 773).
3.3 Die Zollbehandlung mit gemeinsamer Versandanmeldung erfolgt in ei-
nem selbständigen, von den nationalen Vorschriften verschiedenen Ver-
fahren. Die Durchführung des Verfahrens betreffend Versandanmeldung,
Nämlichkeitssicherung sowie Förmlichkeiten bei den zuständigen Zollstel-
len während der Beförderung sind dem nationalen Transitverfahren
(vgl. dazu Art. 49 ZG sowie hinten E. 3.5) ähnlich und in Anlage I zum gVV-
Übereinkommen detailliert beschrieben (Urteil des BVGer A-3626/2009
vom 7. Juli 2010 E. 3.3; ARPAGAUS, a.a.O., N. 775).
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen hat der
Hauptverpflichtete, d.h. (nach Art. 3 Bst. e der Anlage I zum gVV-Überein-
kommen) die Person, welche die Waren selbst oder durch einen befugten
Vertreter in das gemeinsame Versandverfahren überführt, die Waren inner-
halb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen
Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie un-
ter Vorlage der erforderlichen Dokumente der Bestimmungsstelle unverän-
dert zu gestellen (Bst. a), die sonstigen Vorschriften über das gemeinsame
Versandverfahren einzuhalten (Bst. b) und den für die Überwachung zu-
ständigen Behörden auf deren Aufforderung sowie innerhalb der möglich-
erweise gesetzten Frist alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte in jeg-
licher Form sowie jede Unterstützung zukommen zu lassen (Bst. c). Ge-
mäss Art. 8 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ist unbeschadet
der Pflichten des Hauptverpflichteten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der An-
lage I zum gVV-Übereinkommen der Beförderer oder der Warenempfän-
ger, welcher die Waren annimmt und weiss, dass sie in das gemeinsame
Versandverfahren überführt worden sind, ebenfalls verpflichtet, die Waren
der Bestimmungsstelle innert der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung
der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Massnahmen unter Vorlage der erforderlichen Dokumente unverändert zu
gestellen.
3.4.2
3.4.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen legt die
Abgangsstelle die Frist fest, innert welcher die Waren der Bestimmungs-
stelle zu gestellen sind, und berücksichtigt die Abgangsstelle dabei die vor-
gesehene Beförderungsstrecke, die einschlägigen Beförderungs- und
sonstigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Angaben des
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Seite 10
Hauptverpflichteten. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Über-
einkommen bindet diese von der Abgangsstelle gesetzte Frist die zustän-
digen Behörden der Länder, deren Gebiet bei einer Beförderung im ge-
meinsamen Versandverfahren berührt wird, und darf diese Frist seitens der
letzteren Behörden nicht geändert werden.
Die erwähnte Frist, innert welcher die Waren der Bestimmungsstelle zu ge-
stellen sind, wird auf dem Versandbegleitdokument vermerkt (vgl. Art. 33
Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen in Verbindung mit Art. 3 der
Anlage III zum gVV-Übereinkommen in Verbindung mit Anhang A3 zu letz-
terer Anlage). Bei diesem Dokument handelt es sich um das vom EDV-
System gedruckte Dokument, welches die Waren während ihrer Beförde-
rung im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens begleitet und auf
den Daten der Versandanmeldung beruht (Art. 3 Bst. c und Art. 33 Abs. 1
Satz 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen).
3.4.2.2 Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der
Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt, so gilt nach Art. 37 Abs. 2 der An-
lage I zum gVV-Übereinkommen die Frist als gewahrt, sofern gegenüber
der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung
auf hinreichend begründete, aber vom Beförderer oder Hauptverpflichteten
nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.
3.4.2.3 Nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 (in Verbindung mit Art. 3 Bst. l)
der Anlage I zum gVV-Übereinkommmen entstehen die Einfuhr- oder Aus-
fuhrabgaben und anderen Abgaben für die in das gemeinsame Versand-
verfahren überführten Waren, wenn
«a) Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden; oder
b) Waren zwar nicht entzogen werden, jedoch eine der Pflichten nicht erfüllt
wird, die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandver-
fahrens ergeben, oder eine der Voraussetzungen für die Überführung ei-
ner Ware in das gemeinsame Versandverfahren nicht erfüllt ist.»
Weiter sieht Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Überein-
kommen eine Heilungsmöglichkeit vor, indem unter bestimmten Vorausset-
zungen trotz Verstössen auf zollschuldrechtliche Konsequenzen verzich-
tet wird (vgl. PETER WITTE, in: ders. [Hrsg.], Zollkodex, Kommentar,
6. Aufl., München 2013 [nachfolgend: Kommentar Zollkodex], Art. 204
N. 31 und N. 60): Gemäss dieser, nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts unmittelbar anwendbaren Vorschrift (vgl. Urteil des
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Seite 11
BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.4) entstehen die erwähnten
Abgaben nicht durch Unregelmässigkeiten,
«die sich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens nicht wirklich
ausgewirkt haben, sofern:
i) es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren dem gemeinsamen Ver-
sandverfahren zu entziehen;
ii) keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;
iii) nachträglich alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situ-
ation der Waren zu bereinigen.»
Eine Unregelmässigkeit in Form der Überschreitung der Frist zur Gestel-
lung der in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren bei der
Bestimmungsstelle wirkt sich im Sinne dieser Vorschrift dann nicht wirklich
auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens aus, wenn die Wa-
ren nachträglich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums (wie beispiels-
weise innert eines Tages nach Ablauf der Gestellungsfrist) gestellt werden
(Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.5.1).
Nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen
können die Vertragsparteien des Abkommens «bestimmen, in welchen Fäl-
len [Art. 114 Abs. 1] Unterabsatz 2 [der Anlage I zum gVV-Übereinkommen]
Anwendung finden kann». Von dieser Möglichkeit hat die Schweiz keinen
Gebrauch gemacht (Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016
E. 4.4.2).
3.4.3 Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die in das Versand-
verfahren überführten Waren gemäss den hierfür geltenden Bestimmun-
gen unter Vorlage der erforderlichen Papiere und Angaben der Bestim-
mungsstelle gestellt werden (Art. 40 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Überein-
kommen). Am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle
setzt diese die Abgangsstelle durch eine «Eingangsbestätigung» über die
Ankunft der Waren in Kenntnis (Art. 39 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Über-
einkommen).
Die zuständigen Behörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren
gemäss Art. 40 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen, «wenn sie
durch Vergleich der bei der Abgangsstelle und bei der Bestimmungsstelle
vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungs-
gemäss beendet wurde».
A-83/2016
Seite 12
Geht bei den Zollbehörden des Abgangslandes innert der Frist für die Ge-
stellung der Waren bei der Bestimmungsstelle keine Eingangsbestätigung
ein, leiten sie ein Suchverfahren ein (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 der Anlage I
zum gVV-Übereinkommen).
3.5 Zwar hat die Schweiz mit Art. 49 ZG eine Vorschrift zum Transitverfah-
ren erlassen. Freilich beschlägt diese Vorschrift – ebenso wie die zugehö-
rigen Ausführungsvorschriften in Art. 153-155 ZV – nur das nationale Tran-
sitverfahren, das nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gilt
(vgl. DERKS, a.a.O., Art. 49 N. 1 und N. 19). Soweit abkommensrechtliche
Regelungen zum Transitverfahren greifen, sind Art. 49 ZG und Art. 153-
155 ZV nicht einschlägig (vgl. auch DERKS, a.a.O., Art. 49 N. 10, wonach
sich beim gemeinsamen Versandverfahren im Verkehr mit EU-Staaten
bzw. anderen EFTA-Staaten die «Verfahrensabläufe für Struktur und In-
halt» nach dem gVV-Übereinkommen und nicht nach Art. 49 ZG richten
[mit Hinweisen auf andere internationale Regelungen über Transitverfah-
ren, welche – anders als das gemeinsame Versandverfahren – keine voll-
ständig geregelten Transitverfahren seien]). Dementsprechend folgerichtig
ist auf Verordnungsstufe in Art. 152 ZV vorgesehen, dass sich internatio-
nale Transitverfahren, welche für die Schweiz aufgrund eines völkerrecht-
lichen Vertrages gelten, «nach den dort festgelegten Bestimmungen» rich-
ten (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar
2016 E. 4.4.2).
Soweit hier interessierend sieht Art. 49 ZG vor, dass bei nicht ordnungsge-
mässem Abschluss des Transitverfahrens Waren, welche im Zollgebiet ver-
bleiben, wie Waren behandelt werden, welche in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt werden (Abs. 3 Satz 1 der Bestimmung). Diese Regelung
gilt gemäss Art. 49 Abs. 4 ZG nicht, «wenn die Waren innerhalb der festge-
setzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachge-
wiesen wird» (Satz 1 der Bestimmung), wobei das entsprechende Gesuch
innert 60 Tagen nach Ablauf der für das Transitverfahren festgesetzten Frist
zu stellen ist (Satz 2 der Bestimmung).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das für die in Frage stehende
Sendung von acht Paletten «Parfumerie» mit der Tarifnummer 3303.00 bei
der Abgangszollstelle in Frankreich eröffnete gemeinsame Versandverfah-
ren nicht durch Gestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle innert der
dafür vorgesehenen Frist bis zum 24. Oktober 2014 endete. Nach insofern
übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten wurde erst am
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27. Oktober 2014 festgestellt, dass das Versandverfahren nicht fristgerecht
beendet wurde. Gemäss der Darstellung im angefochtenen Beschwerde-
entscheid wurde dieser Mangel seitens der französischen Abgangsstelle
bemerkt und hat diese Behörde daraufhin ein Suchverfahren bei der Be-
stimmungsstelle (Zollstelle Genève-Routes, Abteilung Port Franc) eingelei-
tet (vgl. Ziff. I/2 des Beschwerdeentscheids). Die Beschwerdeführerin er-
klärt, die Bestimmungsstelle habe am 27. Oktober 2014 bemerkt, «dass
das Transitdokument noch nicht gelöscht worden war» (Beschwerde, S. 6).
Die Bestimmungsstelle habe deshalb in der Folge bei der Beschwerdefüh-
rerin nachgefragt, wo sich die Ware befinde.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass am Tag der Einfuhr der Ware
(am 20. Oktober 2014) mehrere Paketen mit dem gleichen Lastwagen an-
gekommen seien und die Ladung der acht Pakte dabei «in der Hektik des
Alltags schlicht und einfach» untergegangen bzw. vergessen worden sei
(Beschwerde, S. 3). Da es sich hierbei um einen Sachumstand handelt,
welchen die Beschwerdeführerin zu vertreten hat, bringt sie zu Recht nicht
vor, die Frist für die Gestellung habe im vorliegenden Fall nach Art. 37
Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als gewahrt zu gelten, weil
deren Nichteinhaltung auf genügend begründete, weder von ihr noch vom
Beförderer zu vertretende Umstände zurückzuführen sei (vgl. E. 3.4.2.2).
Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend wegen der Überschrei-
tung der Gestellungsfrist die Zollschuld nach Art. 114 Abs. 1 der Anlage I
zum gVV-Übereinkommen entstanden ist (vgl. E. 3.4.2.3).
Offen bleiben kann hier, ob die Überschreitung der Gestellungsfrist – wie
die Vorinstanz annimmt – «Entziehen» im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unter-
abs. 1 Bst. a der Anlage I zum gVV-Übereinkommen darstellt. Selbst wenn
Letzteres nicht der Fall wäre, wäre jedenfalls der Tatbestand von Art. 114
Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen erfüllt, da
die Gestellungsfrist nicht eingehalten wurde, sie auch nicht nach Art. 37
Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als gewahrt gilt und damit
die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens
ergebende Pflicht verletzt wurde, die Ware innerhalb der vorgeschriebe-
nen Frist der Bestimmungsstelle zu gestellen (vgl. Urteil des BVGer
A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.3).
Es ist damit erstellt, dass die Zollschuld vorliegend unter Vorbehalt einer
Ausnahme gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Über-
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einkommen (siehe dazu sogleich E. 4.3) aufgrund von Art. 114 Abs. 1 Un-
terabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit dem Verpassen
der Gestellungsfrist entstanden ist.
4.3 Eine Heilung nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-
Übereinkommen setzt insbesondere voraus, dass sich die Unregelmässig-
keit nicht wirklich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens aus-
gewirkt hat (vgl. E. 3.4.2.3). Zwar ist Letzteres – wie aufgezeigt – beim
blossen Verpassen der Gestellungsfrist der Fall, wenn die Waren nachträg-
lich innert eines vertretbaren Zeitraums (wie etwa innert eines Tages nach
Ablauf der Gestellungsfrist) gestellt werden. Im vorliegenden Fall kann je-
doch mit Blick darauf, dass die Waren im Ergebnis erst nach und aufgrund
der Durchführung eines drei Tage nach Ablauf der Gestellungsfrist einge-
leiteten Suchverfahrens durch die Zollbehörden gestellt wurden, nicht mit
Recht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die nicht innert
der Frist bis zum 24. Oktober 2014 erfolgte Gestellung der streitbetroffenen
Ware innert einer vertretbaren Zeitspanne nachholte.
Da mit anderen Worten davon auszugehen ist, dass sich das Verpassen
der Gestellungsfrist auf den ordnungsgemässen Verfahrensablauf ausge-
wirkt hat, erübrigt es sich, die übrigen Voraussetzungen einer Heilung nach
Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen bzw.
die (Heilungsausschluss-)Tatbestände von Unterziff. i-iii dieser Bestim-
mung zu prüfen.
4.4 Andere Gründe, weshalb die streitbetroffenen Einfuhrabgabeforderun-
gen vorliegend trotz der Überschreitung der Gestellungsfrist nicht entstan-
den sein sollen, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin ausser Betracht fällt nämlich insbesondere eine direkte
oder analoge Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ZG (vgl. zu dieser Bestim-
mung E. 3.5), da nicht nachgewiesen ist, dass die in Frage stehenden Wa-
ren wieder ausgeführt worden sind:
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Zollverwaltung habe bestätigt,
dass die Waren nach ihrer Ankunft in der Schweiz unverändert wieder aus-
geführt worden sind. Indessen ist eine solche Bestätigung nicht aktenkun-
dig. Die mit der Vernehmlassung eingereichte Bestätigung der Zollverwal-
tung bezieht sich auf eine am 4. November 2014 durchgeführte Kontrolle
und Feststellung der Identität der Waren im OZL der Beschwerdeführerin
(Akten Vorinstanz, act. 3). Diese Bestätigung kann deshalb von vornherein
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keinen Aufschluss geben über eine allfällige nach diesem Zeitpunkt er-
folgte Wiederausfuhr. Die Beschwerdeführerin macht freilich selbst nicht
geltend, dass die Waren noch am 4. November 2014 wieder ausgeführt
worden seien. Die Wiederausfuhr erfolgte nach ihrer Darstellung erst am
5. November 2014 (vgl. Beschwerde, S. 5).
Auch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Transitdokument
Nr. […], das ihrer Auffassung nach die Wiederausfuhr der streitbetroffenen
Waren am 5. November 2014 nach Litauen belegen soll, lässt sich im vor-
liegenden Kontext nicht zugunsten der Beschwerdeführerin heranziehen.
Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend erkannt hat, kann nicht als erstellt
gelten, dass sich dieses Dokument auf die mit dem Transitdokument
Nr. […] eingeführten, hier streitbetroffenen Waren bezieht (vgl. Vernehm-
lassung, S. 4 f.). Letzteres gilt schon deshalb, weil in den beiden Transit-
dokumenten für die betreffenden Waren unterschiedliche Zolltarifnummern
vermerkt sind.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass der angefoch-
tene Beschwerdeentscheid gegen das Verbot des überspitzen Formalis-
mus verstosse, weil die Vorinstanz mit ihrer Erhebung der Einfuhrabgaben-
nachforderung die einschlägigen Verfahrensvorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabe. Indessen stützt sie diese Rüge im Wesentlichen auf
die – wie ausgeführt (vgl. E. 4.4) – nicht zutreffende Behauptung, dass die
in Frage stehenden Waren gemäss einer Bestätigung der Zollverwaltung
unverändert im Transitverfahren wieder ausgeführt worden seien. Es ist
weder erkennbar noch wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz das Ver-
bot des überspitzten Formalismus verletzt hat, obschon die ordnungsge-
mässe Wiederausfuhr der eingeführten Parfümeriewaren unbelegt geblie-
ben ist. Eine entsprechende Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist
nicht zuletzt auch deshalb zu verneinen, weil sich die Entstehung der frag-
lichen Abgabeforderungen vorliegend aus (gemäss Art. 190 BV) verbindli-
chen völkerrechtlichen sowie bundesgesetzlichen Vorschriften (insbeson-
dere dem gVV-Übereinkommen [vgl. E. 4.2 f.]) ergibt und die Einhaltung
von Formvorschriften bei einem derart technischem Gebiet wie dem hier in
erster Linie in Frage stehenden Zollrecht besondere Bedeutung hat
(vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 6.2,
mit Hinweis).
4.6 Angesichts des dargelegten Umstandes, dass das vorliegende ge-
meinsame Versandverfahren infolge verspäteter Gestellung der Wa-
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ren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wurde und über diesen Man-
gel – wie gesehen (vgl. E. 4.3 ff.) – gemäss den massgebenden Vorschrif-
ten nicht hinweggesehen werden kann, stösst die Beschwerdeführerin von
vornherein ins Leere, soweit sie geltend macht, eine Einfuhrabga-
ben(nach)erhebung sei vorliegend unangemessen.
5.
Der von der OZD bei der Beschwerdeführerin nachgeforderte Betrag ist
rechnerisch nicht bestritten. Es ergeben sich aufgrund der Akten auch
keine Anhaltspunkte, dass dieser offensichtlich falsch berechnet wäre,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist nach dem Gesagten – auch
mit Bezug auf dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969
[SR 172.041.0]; Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; E. 7 sowie Dispositiv-
Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Beschwerdeentscheides) – zu bestätigen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'700.- festge-
setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
6.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'700.- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvor-
schuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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