B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-832/2014
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Looser,
ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31,
Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich), c/o Studienadministration, HG FO 22.1,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
vertreten durch Prof. Hans R. Heinimann,
Prorektor Lehre, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bachelor-Studiengang Informatik – Leistungsausweis ohne
Abschluss.
A-832/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ trat im Herbst 2007 in den Bachelor-Studiengang Informatik
an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich)
ein. Nachdem er die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hatte, wurde
er mit Verfügung vom 19. Februar 2009 aus dem Studiengang ausge-
schlossen. In der Folge ersuchte er unter erstmaligem Hinweis auf (…)
um Annullation der Prüfungsergebnisse und um Wiederzulassung zum
Studiengang. Die ETH Zürich gab seinem Gesuch statt.
B.
Im Jahre 2009 wurden A._______ wegen (…) für eine Einzelprüfung er-
leichterte Prüfungsbedingungen gewährt (Verlängerung der Prüfungs-
dauer um 50% und Möglichkeit, die Prüfung auf einem durch das Stu-
diensekretariat zur Verfügung gestellten Laptop zu schreiben). Anfang
Januar 2010 ersuchte er darum, künftige Prüfungen unter den gleichen
erleichterten Prüfungsbedingungen absolvieren zu können. Die ETH Zü-
rich war damit einverstanden.
C.
Am 23. Juni 2011 ersuchte A._______ darum, den zweiten Versuch der
Basisprüfung seit Wiederzulassung zum Studiengang teilweise mündlich
ablegen zu können. Zur Begründung brachte er vor, bei ihm sei neu – zu-
sätzlich zu (…) – (…) festgestellt worden. Mit Verfügung vom 8. Juli 2011
wies die ETH Zürich sein Gesuch ab, da es zu den Fertigkeiten eines In-
formatikers gehöre, gewisse Leistungen auch schriftlich zu erbringen;
ausserdem würde bei einer Gutheissung des Gesuchs der Grundsatz der
Rechtsgleichheit verletzt.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 27. Juli 2011 Beschwerde
bei der ETH-Beschwerdekommission. Am 28. Juli 2011 bewilligte die ETH
Zürich zusätzlich zu den bereits erwähnten Vorkehren weitere Mass-
nahmen, um die Nachteile (…) auszugleichen (Pause von 20 Minuten
nach 2 Stunden Prüfungszeit bei 3-stündigen [regulär 2-stündigen] schrift-
lichen Prüfungen bzw. von 30 Minuten nach 2 ½ Stunden Prüfungszeit
bei 4 ½-stündigen [regulär 3-stündigen] schriftlichen Prüfungen und Mög-
lichkeit, die Prüfungen unter Aufsicht in einem separaten Raum zu
schreiben). A._______ gab sich mit diesen zusätzlichen Massnahmen zu-
frieden und absolvierte den zweiten Versuch der Basisprüfung seit Wie-
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Seite 3
derzulassung zum Studiengang unter den entsprechend angepassten
Bedingungen erfolgreich.
E.
Am 31. Mai 2012 ersuchte A._______ um Anpassung des ihm gewährten
Nachteilsausgleichs in dem Sinne, dass er keinen separaten Raum und
bei 3-stündigen (regulär 2-stündigen) schriftlichen Prüfungen keine Pause
mehr benötige. Die ETH Zürich war damit einverstanden. Am 8. Januar
2013 ersuchte er im Weiteren um eine Verlängerung der Studienfrist um
zwei Semester. Am 21. Januar 2013 verlängerte die ETH Zürich die Stu-
dienfrist vorerst um ein Semester, jedoch nur unter der Bedingung, dass
er in der Wintersession 2013 unter anderem die Wiederholungsprüfung
im Fach Z._______ bestehe.
F.
Am 29. Januar 2013 trat A._______, der seit dem 28. Juli 2011 neben
dem zweiten Versuch der Basisprüfung seit Wiederzulassung zum Stu-
diengang zahlreiche weitere schriftliche Prüfungen unter angepassten
Bedingungen absolviert und zum Teil bestanden hatte, zur Wiederho-
lungsprüfung im Fach Z._______ an. Mit Verfügung vom 21. Februar
2013 teilte ihm die ETH Zürich mit, er habe diese Prüfung nicht bestan-
den. Gleichzeitig schloss sie ihn vom Bachelor-Studiengang Informatik
aus, da er die erforderliche Mindestanzahl Kreditpunkte in den sog. obli-
gatorischen Fächern nicht mehr erreichen könne.
G.
Am 21. März 2013 ersuchte A._______ die ETH Zürich, diese Verfügung
in Wiedererwägung zu ziehen. Am 26. März 2013 erhob er gegen die Ver-
fügung zudem Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Am
23. Mai 2013 wies die ETH Zürich das Wiedererwägungsgesuch ab. In
der Folge wurde das zwischenzeitlich sistierte Beschwerdeverfahren vor
der ETH-Beschwerdekommission wieder aufgenommen. Mit Urteil vom
12. Dezember 2013 wies diese die Beschwerde ab (vgl. Dispositiv-Ziff. 2).
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, A._______ seien aufgrund
(…) mehrere Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt worden. Diese
hätten ihm erlaubt, die aus der Behinderung resultierende Schlechterstel-
lung auszugleichen. Dass er gleichwohl in einer Prüfung gescheitert sei,
sei auf sein fehlendes Fachwissen zurückzuführen. Die von ihm im Juni
2011 geforderte Änderung des Prüfungsmodus von schriftlich zu mündlich
sei ihm von der ETH Zürich ausserdem zu Recht verwehrt worden.
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Seite 4
H.
Gegen dieses Urteil der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vor-
instanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
6. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgen-
den Rechtsbegehren:
1. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils der ETH-Beschwerde-
kommission vom 12. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass die Ergebnisse der vom Beschwerdeführer abgelegten Prü-
fungen in den Fächern Z._______ sowie Y._______ für die Beurteilung
der universitären Leistungen des Beschwerdeführers nicht zu berück-
sichtigen sind.
2. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdefüh-
rer erneut zum zweiten Versuch für die Prüfungen Z._______ sowie
Y._______ zuzulassen und es sei dem Beschwerdeführer innert nützli-
cher Frist die Möglichkeit einzuräumen, diese Prüfungen unter Berück-
sichtigung seiner behinderungsbedingten Bedürfnisse und unter Gewäh-
rung eines Nachteilsausgleichs gemäss Rechtsbegehren 3 zu absolvie-
ren.
3. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
a. die in Rechtsbegehren 1 genannten Prüfungen beim Beschwerdefüh-
rer als mündliche Prüfung abzunehmen,
b. eventualiter (bei Abweisung von Rechtsbegehren 3a): für die in
Rechtsbegehren 1 genannten Prüfungen
– dem Beschwerdeführer den Beizug eines "Notetaker" zu erlauben
oder
– mehrere kurze Teilprüfungen vorzusehen und diese dem Be-
schwerdeführer an unterschiedlichen Tagen abzunehmen oder
c. für die in Rechtsbegehren 1 genannten Prüfungen geeignete Misch-
formen der Anträge 3a und 3b vorzusehen.
4. Hinsichtlich der obligatorischen Prüfungen, die der Beschwerdeführer
seit dem am 21. Februar 2013 verfügten "Ausschluss aus dem Studien-
gang" ablegte, sei vorab festzustellen, dass diese unter Prüfungsbedin-
gungen abgenommen wurden, welche die Ansprüche des Beschwerde-
führers nach Art. 2 Abs. 5 BehiG verletzten; sodann sei die Beschwerde-
gegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer erneut auch zu diesen
Prüfungen zuzulassen und ihm innert nützlicher Frist die Möglichkeit ein-
zuräumen, auch diese Prüfungen unter Berücksichtigung seiner behinde-
rungsbedingten Bedürfnisse und unter Gewährung eines Nachteilsaus-
gleichs gemäss Rechtsbegehren 3 zu absolvieren.
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Seite 5
5. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, dem Beschwerde-
führer für die Vorbereitung der nachzuholenden Prüfungen gemäss
Rechtsbegehren 1 ausreichend Zeit einzuräumen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg-
nerin.
Zur Begründung bringt er in materieller Hinsicht vor, der ihm gewährte
Nachteilsausgleich sei zwar teilweise hilfreich gewesen, habe ihm aber
nicht ermöglicht, den Nachweis seiner fachlichen Qualifikation zu erbrin-
gen. Erforderlich seien vielmehr die von ihm beantragten Massnahmen,
wobei der Wechsel des Prüfungsmodus von schriftlich zu mündlich Vor-
rang habe. Dieser sei im Übrigen entgegen der Ansicht der Vorinstanz
und der ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) durchaus zuläs-
sig.
I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2014 die
Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung ohne weitere
Ausführungen auf das angefochtene Urteil.
J.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
27. März 2014, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten sei. Zur Begründung bringt sie vor, der Beschwerdeführer habe
seinen Anspruch auf Prüfungsannullation und -repetition verwirkt, weil er
seine Einwände gegen den ihm gewährten Nachteilsausgleich erst nach-
träglich und damit verspätet vorgebracht habe. Seine Einwände über-
zeugten zudem auch in inhaltlicher Hinsicht nicht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 heisst der Instruktionsrichter
das in der Beschwerde gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Ge-
währung vorsorglichen Rechtsschutzes teilweise gut und untersagt der
Beschwerdegegnerin, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die
noch vorhandenen Unterlagen betreffend die vom Beschwerdeführer ab-
gelegten Prüfungen zu vernichten. Im Übrigen – Einräumung der Mög-
lichkeit, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen das Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht das Studium fortzusetzen und sämtliche erforderli-
chen Prüfungen unter Gewährung des im Hauptverfahren beantragten
Nachteilsausgleichs abzulegen – weist er das Gesuch ab, soweit er dar-
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auf eintritt. Ausserdem setzt er den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers
als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein.
L.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2014 an
seiner Beschwerde und seiner Begründung fest. Ergänzend erläutert er
insbesondere, aus welchen Gründen er erst nach dem Scheitern in der
Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ Einwände gegen den ihm ge-
währten Nachteilsausgleich vorgebracht und wieso er damit sein Recht
auf Prüfungsannullation und -repetition nicht verwirkt habe.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer
Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Das angefochtene Urteil ist eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 VwVG und stammt von einer Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. f VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer
hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch
den angefochtenen Entscheid, mit dem sein Ausschluss aus dem Bache-
lor-Studiengang Informatik bestätigt wird, beschwert und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde
legitimiert.
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Seite 7
1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit
es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdever-
fahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich
höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fra-
gen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschie-
den hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die
funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Aus prozessökonomischen Gründen
kann allerdings ausnahmsweise auf Begehren, die über den Streitge-
genstand hinausgehen, eingetreten werden, wenn sie zu diesem einen
(sehr) engen Bezug haben und die Verwaltung im Laufe des Verfahrens
Gelegenheit hatte, sich zur neuen Streitfrage zu äussern (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 mit Hinweisen;
BVGE 2009/37 E. 1.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.210).
1.3.1 Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz die Aufhebung
der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2013, mit der er
aus dem Bachelor-Studiengang Informatik ausgeschlossen wurde, und
die Gewährung der Möglichkeit, die Prüfung im Fach Z._______ unter
angepassten, seine behinderungsbedingten Bedürfnisse berücksichti-
genden Bedingungen erneut zu absolvieren. Weiter verlangte er, künftige
Prüfungen seien so durchzuführen, dass diese Bedürfnisse in nützlicher
Weise berücksichtigt würden. Die Vorinstanz trat auf seine Beschwerde
ohne Einschränkung ein und wies sie ab.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer
(vgl. Bst. H) neu auch hinsichtlich der Prüfung im Fach Y._______ die Zu-
lassung zu einem zweiten Versuch unter angepassten Bedingungen, die
er nunmehr ausdrücklich benennt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3).
Zudem verlangt er, es sei ihm für das Nachholen dieser Prüfung sowie
der Prüfung im Fach Z._______ ausreichend Vorbereitungszeit einzu-
räumen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5). Bezüglich der Ergebnisse der be-
reits abgelegten Prüfungen in diesen beiden Fächern sei ausserdem fest-
zustellen, dass sie für die Beurteilung seiner universitären Leistungen
nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Weiteren
beantragt er, es sei ihm die Möglichkeit zu gewähren, die seit dem Aus-
schluss aus dem Studiengang abgelegten obligatorischen Prüfungen er-
neut und unter den gleichen Bedingungen wie die vorstehend erwähnten
beiden Prüfungen zu absolvieren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4). Bezüglich
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ersterer Prüfungen sei zudem festzustellen, dass sie unter Prüfungsbe-
dingungen abgenommen wurden, die seine Ansprüche nach Art. 2 Abs. 5
des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (Be-
hiG, SR 151.3) verletzen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4).
1.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Wiederholung der seit dem Aus-
schluss aus dem Studiengang abgelegten obligatorischen Prüfungen un-
ter geänderten Bedingungen verlangt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4), geht
er damit nicht über den Streitgegenstand hinaus. Wie vorstehend er-
wähnt, beantragte er vor der Vorinstanz, künftige Prüfungen seien unter
angepassten Bedingungen abzuhalten, was diese mit der Abweisung der
Beschwerde und der Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin
(implizit) ablehnte. Auch mit den im Rechtsbegehren Ziff. 3 geforderten
Nachteilsausgleichsmassnahmen geht er nicht über den Streitgegenstand
hinaus, da er damit lediglich das vor der Vorinstanz gestellte allgemeine
Begehren auf Festsetzung angepasster, angemessener Prüfungsbedin-
gungen konkretisiert. Als unproblematisch erscheint ausserdem sein An-
trag auf Einräumung ausreichender Vorbereitungszeit (vgl. Rechtsbegeh-
ren Ziff. 5), soweit er die Ablegung der Prüfung im Fach Z._______ be-
trifft. Sofern dieser Antrag nicht bereits implizit im Antrag auf Wiederho-
lung dieser Prüfung enthalten ist, weist er zu diesem und damit auch zum
Streitgegenstand zumindest einen sehr engen Bezug auf. Die Vorinstanz
nahm zudem in ihrem Urteil implizit dazu Stellung (im ablehnenden Sinn)
und hätte ausserdem Gelegenheit gehabt, sich im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren dazu zu äussern. Einem Eintreten auf die genannten
Rechtsbegehren steht mit Blick auf den Streitgegenstand somit nichts
entgegen.
1.3.3 Ob auf die Beschwerde auch insofern eingetreten werden kann, als
der Beschwerdeführer die Wiederholung der Prüfung im Y._______
(vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie die Einräumung ausreichender Vorbe-
reitungszeit für die Ablegung dieser Prüfung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5)
verlangt, erscheint demgegenüber nicht als ohne Weiteres klar. Die Frage
braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden, wäre die
Beschwerde doch auch dann abzuweisen, wenn auf diese Begehren ein-
getreten würde (vgl. E. 7).
1.3.4 Mit Blick auf den Streitgegenstand nicht weiter einzugehen ist
schliesslich auf die beiden Feststellungsbegehren (vgl. Rechtsbegehren
Ziff. 1 und 4). Dass die Ergebnisse der abgelegten Prüfungen in den Fä-
chern Z._______ und Y._______ bei der Beurteilung der universitären
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Seite 9
Leistungen des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sind bzw.
dass die seit dem Ausschluss aus dem Studium abgelegten obligatori-
schen Prüfungen unter Bedingungen abgenommen wurden, die Art. 2
Abs. 5 BehiG verletzen, ergäbe sich im Falle einer Gutheissung der Be-
gehren um Einräumung der Möglichkeit, diese Prüfungen zu wiederholen,
bereits aus der Urteilsbegründung. Das Feststellungsinteresse des Be-
schwerdeführers würde also bereits mit diesen Leistungsbegehren ge-
wahrt, weshalb es ihm hinsichtlich der beiden Feststellungsbegehren an
einem schutzwürdigen Interesse mangelt. Diese sind somit unzulässig,
weshalb nicht auf sie einzutreten ist (zur Zulässigkeit von Feststellungs-
begehren vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG; BGE 137 II 199 E. 6.5; 135 III 378
E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2009 vom 24. September 2009
E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. De-
zember 2013 E. 1.3.1 m.w.H.; ISABELLE HÄNER, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 25 N. 16 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Kommentar
VwVG, 2008, Art. 25 N. 16).
1.3.5 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht einge-
reicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf sie – unter Vor-
behalt der Ausführungen in E. 1.3.3 f. – einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefoch-
tenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Bei der Bewertung von Prüfungs-
leistungen auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung und
weicht bei Fragen, die von Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss nur
schwer überprüft werden können, nicht ohne Not von der Beurteilung der
erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. statt vieler
BVGE 2010/11 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.1 m.w.H.). Für den ETH-Bereich
ist ausserdem zu beachten, dass die Rüge der Unangemessenheit bei
der Überprüfung der Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen spezi-
algesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz,
SR 414.110]). Keine Zurückhaltung übt das Bundesverwaltungsgericht
hingegen, soweit im Zusammenhang mit Prüfungen die Auslegung und
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Anwendung von Rechtsvorschriften streitig sind oder Verfahrensmängel
gerügt werden, d.h. Mängel, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder
das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Solche Einwände überprüft es
vielmehr mit voller Kognition (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3560/2013 vom 13. Januar 2014
E. 2.2). Soweit sich vorliegend derartige Fragen stellen, können sie dem-
nach uneingeschränkt überprüft werden.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 12
VwVG; BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2012/21 E. 5.1). Sofern keine anders-
lautenden Rügen erhoben werden, geht es allerdings grundsätzlich davon
aus, die entscheidrelevanten Sachumstände seien bereits vollständig er-
hoben worden. Es führt nur dann ein eigenes Beweisverfahren durch,
wenn sich im Rahmen der Instruktion oder Entscheidvorbereitung diesbe-
zügliche Zweifel ergeben (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.119a). Seine Untersuchungspflicht wird dabei
insbesondere durch die Mitwirkungspflichten der Parteien gemäss Art. 13
VwVG eingeschränkt (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/50
E. 10.2.1).
Es würdigt sodann die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137
II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche
Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass),
nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung
zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit
ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tat-
sache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende
Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33
E. 6.2.1). Für die objektive Beweislast gilt im Bereich des öffentlichen
Rechts grundsätzlich Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Dem-
nach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die
aus ihr Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150).
2.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt ausserdem der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem
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Seite 11
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat
zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Begründung der Begehren ge-
bunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann,
die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54).
3.
3.1 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass auf Beginn
des Herbstsemesters 2008 das Studienreglement 2008 für den Bachelor-
Studiengang Informatik des Departements Informatik vom 17. Juni 2008
(Studienreglement 2008, RSETHZ 323.1.1600.11) in Kraft trat. Nach des-
sen Art. 44 Abs. 3 absolviert den Bachelor-Studiengang gemäss den Be-
stimmungen des Studienreglements 2003 für den Bachelor-Studiengang
Informatik des Departements Informatik vom 18. November 2003 (Stu-
dienreglement 2003, RSETHZ 323.1.1600.10), wer vor dem Herbstse-
mester 2009 in das zweite Studienjahr oder vor dem Herbstsemester
2010 in das dritte Studienjahr eintritt. In der Praxis wurde Studierenden,
die im Herbst 2009 das zweite Studienjahr bereits teilweise nach dem
Studienreglement 2003 absolviert hatten, allerdings die Wahl gelassen,
im alten Studiengang zu verbleiben oder in den Studiengang nach dem
neuen Studienreglement zu wechseln (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3113/2013 vom 16. April 2014 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer trat im Herbst 2007 in den Bachelor-Studiengang
Informatik ein. Nach zweimaligem Nichtbestehen der Basisprüfung wurde
er mit Verfügung vom 19. Februar 2009 aus dem Studiengang ausge-
schlossen, auf Gesuch hin jedoch wieder zugelassen (vgl. Bst. A). In der
Folge absolvierte er die Prüfungen bzw. den Studiengang gemäss dem
Studienreglement 2008. Es ist entsprechend unbestritten, dass dieses zur
Anwendung kommt.
3.2 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist weiter zu beachten, dass am
1. August 2012 die Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über
Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskon-
trollverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) in Kraft trat. Diese enthält kei-
ne Übergangsbestimmung. Die Prüfungen in den Fächern Y._______ und
Z._______, deren Wiederholung der Beschwerdeführer verlangt, sowie
der Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Informatik erfolgten indes
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Seite 12
nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Gemäss den allgemeinen über-
gangsrechtlichen Grundsätzen findet diese daher im vorliegenden Fall
Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3113/2013 vom
16. April 2014 E. 4.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er zunächst
in allgemeiner Weise aus, die Vorinstanz habe die Ausführungen der Be-
schwerdegegnerin lediglich darauf überprüft, ob sie nachvollziehbar bzw.
überzeugend seien, resp. nur ausgeführt, es gäbe keine Veranlassung,
daran zu zweifeln, dass die von der Beschwerdegegnerin gewährten
Massnahmen nützlich waren, um den behinderungsbedingten Nachteilen
entgegenzuwirken. Ausserdem habe sie in zahlreichen Punkten zentrale
Vorbringen und Beweismittel von ihm ausser Acht gelassen und sich da-
mit begnügt, die Behauptungen und Ausführungen der Beschwerdegeg-
nerin zu wiederholen. Damit habe sie seine aus dem Anspruch auf recht-
liches Gehör fliessenden Ansprüche auf Berücksichtigung und Prüfung
seiner Vorbringen sowie auf ausreichende Begründung verletzt. Diese
allgemeine Rüge konkretisiert er anschliessend hinsichtlich verschiedener
seiner Vorbringen.
4.2 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32
VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches
Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen
Vorbringen (Sachbehauptungen, Beweismittel, rechtliche Parteivorbrin-
gen) des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung berück-
sichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5057/2013 vom 2. Juli 2014 E. 5.3.1; A-1769/2013 vom 23. Au-
gust 2013 E. 4.3.3 [teilweise publiziert in BVGE 2013/43]; WALD-
MANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 32 Rz. 1 ff. m.w.H.). Nicht
unter die Berücksichtigungspflicht fällt die rechtliche Argumentation
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5057/2013 vom 2. Juli
2014 E. 5.3.1; A-1769/2013 vom 23. August 2013 E. 4.3.3; WALD-
MANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 Rz. 7).
Das Recht auf Begründung als weiterer Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid so zu begrün-
den, dass ihn der Betroffene sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
A-832/2014
Seite 13
möglich, wenn sich sowohl dieser als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Dies bedeutet in-
des nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel ausei-
nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist,
von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. zum Ganzen
BGE 135 III 513 E. 3.6.5; 133 III 439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5057/2013 vom 2. Juli 2014 E. 5.3.2; A-7067/2013 vom
7. April 2014 E. 3.1; A-5614/2013 vom 2. April 2014 E. 4.2; UHL-
MANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 Rz. 17 ff.).
4.3 Die Vorinstanz führt in der Begründung des angefochtenen Urteils
zwar aus, sie habe keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die von
der Beschwerdegegnerin gewährten Massnahmen nützlich waren, um
den behinderungsbedingten Nachteilen entgegenzuwirken (vgl. E. 7 i.f.
des angefochtenen Urteils). Weiter bezeichnet sie die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin zu den Gründen, wieso der Beschwerdeführer die
Verfügung vom 8. Juli 2011, mit der ihm die teilweise mündliche Ablegung
der Basisprüfung verwehrt wurde, letztlich hinnahm, als nachvollziehbar
und überzeugend (vgl. E. 8.2 des angefochtenen Urteils). Sie nimmt aus-
serdem in der Urteilsbegründung nicht zu sämtlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers Stellung, bezüglich welcher dieser in seiner Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht eine Äusserung als unabdingbar erachtet.
Daraus kann allerding nicht – wie dessen Rüge nahe legt – gefolgert
werden, sie habe den Standpunkt der Beschwerdegegnerin mehr oder
weniger unbesehen übernommen und die Vorbringen des Beschwerde-
führers nur unzureichend berücksichtigt sowie sich mit diesen in der Ur-
teilsbegründung nur ungenügend auseinandergesetzt.
4.3.1 Die erste vorstehend erwähnte Aussage steht am Ende einer Erwä-
gung, in der sich die Vorinstanz mit der Frage auseinandersetzt, ob aus
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gewisse schriftliche Prüfun-
gen erfolgreich absolvierte, jedoch keine guten Noten erzielte, der
Schluss gezogen werden könne, der gewährte Nachteilsausgleich sei un-
zureichend gewesen (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). Aus ihren Aus-
führungen wird deutlich, dass und wieso sie aufgrund der von ihr als
massgeblich qualifizierten Fakten der Ansicht ist, die gewährten Mass-
nahmen hätten genügt bzw. das Scheitern des Beschwerdeführers sei
nicht auf dessen Mehrfachbehinderung, sondern auf dessen fehlendes
Fachwissen zurückzuführen (vgl. auch E. 6.4 des angefochtenen Urteils).
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Ihre Aussage bedeutet demnach weder, sie habe unbesehen und ohne
Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers die Ansicht der
Beschwerdegegnerin übernommen, noch, sie habe ihre Ansicht in einer
Weise begründet, die keine sachgerechte Anfechtung ihres Entscheids
zuliess. Aus ihren Ausführungen wird vielmehr deutlich, von welchen
Überlegungen sie sich leiten liess und wieso sie die Rüge des Beschwer-
deführers, die gewährten Massnahmen hätten nicht ausgereicht, zurück-
wies. Sie brauchte daher auf dessen weitere Vorbringen, namentlich die
in der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht konkret erwähnten,
nicht einzugehen.
4.3.2 Mit der zweiten erwähnten Aussage schliesst sich die Vorinstanz
zwar der Argumentation der Beschwerdegegnerin an (vgl. E. 8.2 des an-
gefochtenen Urteils). Aus dem Kontext (vgl. E. 8 und 8.1 des angefochte-
nen Urteils) wird indes deutlich, dass sie dies nicht unbesehen und ohne
Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers tut, sondern
vielmehr deshalb, weil sie die Argumente der Beschwerdegegnerin als
überzeugender erachtet. Dass sie darauf verzichtet, die gesamte Argu-
mentation der Beschwerdegegnerin als eigene zu wiederholen, und sich
darauf beschränkt, ein ergänzendes Argument anzuführen, ist dabei nicht
von Belang, betrifft dies doch einzig den Stil der Begründung, nicht aber
deren Inhalt. Es kann daher nicht gesagt werden, sie habe ihre Ansicht in
einer Weise begründet, die keine sachgerechte Anfechtung zuliess. Dar-
an ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorin-
stanz zitiere – mit ihrem Zusatzargument – in einer den Sachverhalt völlig
vereinfachenden Weise jene Äusserungen des Rechtsberaters der
X._______, die ihr am besten in die Begründung passten, und setze sich
mit seinen Argumenten nicht auseinander. Aus der Begründung der Vor-
instanz wird deutlich, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und
wieso sie die Ansicht der Beschwerdegegnerin als überzeugender erach-
tete als jene des Beschwerdeführers. Sie brauchte daher auch hier auf
dessen weitere Vorbringen, namentlich die in der Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht konkret erwähnten, nicht einzugehen.
4.3.3 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der vom Beschwerdefüh-
rer mehrfach in leicht variierter Form erhobene Vorwurf, die Vorinstanz
habe nicht ausreichend begründet, wieso ihm die Beschwerdegegnerin
zu Recht einen Wechsel des Prüfungsmodus von schriftlich zu mündlich
verwehrt habe, bzw. habe sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen
nicht (ausreichend) auseinandergesetzt. Aus der Begründung des ange-
fochtenen Urteils wird deutlich, wieso die Vorinstanz trotz der Vorbringen
A-832/2014
Seite 15
des Beschwerdeführers der Meinung ist, die Beschwerdegegnerin habe
die Durchführung einer mündlichen Prüfung ablehnen dürfen. Der vorlie-
gende Fall weicht somit von jenem ab, der Gegenstand des vom Be-
schwerdeführer zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 (teilweise publiziert in BVGE 2008/26)
bildete. In jenem Fall verweigerte die verfügende Behörde die Durchfüh-
rung einer mündlichen Prüfung lediglich mit Verweis auf die anwendbare
Verordnung, die die Form der Prüfungen in den einzelnen Fächern ab-
schliessend festlege, bzw. mit dem Argument, bei ausschliesslich mündli-
chen Prüfungen werde der Prüfungszweck nicht erreicht
(vgl. BVGE 200/26 E. 5.2.2). Es kann somit auch hinsichtlich dieser Rüge
des Beschwerdeführers weder gesagt werden, die Vorinstanz habe unbe-
sehen und ohne Berücksichtigung seiner Vorbringen die Ansicht der Be-
schwerdegegnerin übernommen, noch, sie habe ihre Ansicht in einer
Weise begründet, die keine sachgerechte Anfechtung zuliess.
Die Vorinstanz ist im Übrigen, wie dargelegt (vgl. E. 4.3.1), der Auffas-
sung, die gewährten Ausgleichsmassnahmen hätten ausgereicht. Daraus
kann gefolgert werden, dass der Frage, ob ein Moduswechsel möglich
sei, letztlich keine entscheidwesentliche Bedeutung zukam. Die Rüge des
Beschwerdeführers erweist sich somit auch insofern als unzutreffend,
kann sich die Begründung doch auf die entscheidwesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (vgl. E. 4.2).
4.3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz we-
der ihre Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers noch ihre Begründungspflicht verletzte. Dass dieser ihre Begründung
nicht für überzeugend hält, ändert daran nichts, betrifft dies doch nicht die
Einhaltung der erwähnten Pflichten, sondern die Frage, ob das angefoch-
tene Urteil inhaltlich zu überzeugen vermag; darauf ist nachfolgend ein-
zugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2 und 3 Studienreglement 2008 müssen von den
für den Erwerb des Bachelor-Diploms Informatik insgesamt erforderlichen
180 Kreditpunkten 43 in den sog. Obligatorischen Fächern erworben
werden (vgl. auch Art. 32 Abs. 7 Bst. b Studienreglement 2008). Nach
Art. 32 Abs. 5 Studienreglement 2008 kann eine nicht bestandene Leis-
tungskontrolle in der Kategorie "obligatorische Fächer", die neben den ei-
gentlichen obligatorischen Fächern die sog. Kompensationsfächer um-
A-832/2014
Seite 16
fasst, einmal wiederholt werden. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Studienreglement
2008 gilt der Studiengang als definitiv nicht bestanden, wenn die erforder-
liche Anzahl Kreditpunkte für das Bachelor-Diplom nach Massgabe von
Art. 35 Studienreglement 2008 wegen Nichtbestehens von Leistungskon-
trollen (Bst. a) oder Nichteinhaltens von Studienfristen (Bst. b) nicht mehr
erreicht werden kann. Das definitive Nichtbestehen führt zum Ausschluss
aus dem Studiengang (vgl. Art. 40 Abs. 2 Studienreglement 2008).
5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die für den
Erwerb des Bachelor-Diploms Informatik erforderliche Mindestanzahl von
43 Kreditpunkten in den obligatorischen Fächern grundsätzlich nicht mehr
erreichen kann, da er die Leistungskontrollen in den Fächern Y._______
und Z._______ je zweimal nicht bestanden hat. Streitig ist jedoch, ob sein
somit grundsätzlich zu Recht erfolgter Ausschluss aus dem Studiengang
dennoch aufzuheben und ihm Gelegenheit zur Wiederholung der beiden
Prüfungen einzuräumen ist, weil er diese – wie er geltend macht – unter
Bedingungen absolvieren musste, die seinen behinderungsbedingten
Nachteilen nicht ausreichend Rechnung trugen. Diesbezüglich sind nach-
folgend zunächst die rechtlichen Grundlagen zu klären (vgl. E. 6).
6.
6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, nament-
lich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinde-
rung. Nach Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseiti-
gung von Nachteilen der Behinderten vor. Gestützt darauf wurde das am
1. Januar 2004 in Kraft getretenen BehiG erlassen. Dieses gilt namentlich
für die Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 3 Bst. f BehiG), d.h. für alle Bil-
dungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.1; 2D_7/2011 vom
19. Mai 2011 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013
vom 27. Mai 2014 E. 4.1.1). Eine Benachteiligung (vgl. zu diesem Begriff
allgemein Art. 2 Abs. 2 BehiG) bei der Inanspruchnahme von Aus- und
Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5 BehiG insbesondere vor, wenn die
Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwen-
diger persönlicher Assistenz erschwert werden (Bst. a) oder die Dauer
und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifi-
schen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Bst. b). Wer durch
ein Gemeinwesen in diesem Sinn benachteiligt wird, kann beim Gericht
oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die
A-832/2014
Seite 17
Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG), es sei
denn, dies erscheine als unverhältnismässig (vgl. Art. 11 Abs. 1 BehiG).
6.2 Menschen mit Behinderungen haben somit nach dem BehiG gegen-
über Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Modalitäten
der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinderungsbedingten Be-
dürfnissen angepasst werden (vgl. BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.3;
COPUR/PÄRLI, Der hindernisfreie Zugang zu Bildung – Pflichten der Hoch-
schule, Jusletter vom 15. April 2013, S. 7; SCHEFER/HESS-KLEIN, Die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in
der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, Jusletter vom 19. September
2011, S. 13 f.). Dieser Anspruch besteht bereits aufgrund von Art. 8 Abs. 2
BV (vgl. BGE 122 I 130 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 2D_22/2012
vom 17. Oktober 2012 E. 6.3; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2; SCHE-
FER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 13 f.). Er ist auf den Ausgleich der aus der
Behinderung resultierenden Schlechterstellung beschränkt; ein Anspruch
auf Herabsetzung der fachlichen Prüfungsanforderungen besteht nicht.
Die Anpassung darf zudem nicht dazu führen, dass der behinderte Prü-
fungsabsolvent gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern privilegiert
wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai
2011 E. 3.2; BVGE 2008/26 E. 4.5; SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O, S. 13;
WERNER SCHNYDER, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der
Schweiz, 1999, Rz. 178 f.). Welche Anpassungen erforderlich sind, ist je-
weils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. In
Frage kommt dabei grundsätzlich auch eine Änderung des Prüfungsmo-
dus, etwa von schriftlich zu mündlich (vgl. zu den möglichen Anpassun-
gen die vorstehenden Zitate).
Im Einklang mit dieser Rechtslage sieht die Leistungskontrollverordnung
ETH Zürich in Art. 5 Abs. 3 Bst. b in allgemeiner Weise vor, bei Leistungs-
kontrollen, die von Studierenden mit einer Behinderung absolviert wer-
den, könne vom Grundsatz, dass die Modalitäten einer bestimmten Leis-
tungskontrolle für alle Studierenden einheitlich festgelegt werden
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Leistungskontrollverordnung ETH Zürich), abgewichen
werden. Der Zweck der Leistungskontrolle müsse dabei aber sicherge-
stellt bleiben (vgl. Art. 5 Abs. 4 Leistungskontrollverordnung ETH Zürich).
Das Studienreglement 2008 enthält zu dieser Frage keine Regelung.
A-832/2014
Seite 18
6.3
6.3.1 Wie der Anspruch auf Anpassung der Prüfungsmodalitäten geltend
zu machen ist, wird weder im BehiG noch in der Behindertengleichstel-
lungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV, SR 151.31) geregelt.
Eine entsprechende Regelung findet sich auch nicht in der Leistungskon-
trollverordnung ETH Zürich. Die Ausführungsbestimmungen der Rektorin
vom 1. November 2008 zur – durch die Leistungskontrollverordnung ETH
Zürich aufgehobenen – Allgemeinen Verordnung vom 10. September
2002 über die Leistungskontrollen an der ETH Zürich (AVL ETHZ,
AS 2003 3069), die im vorliegend massgeblichen Zeitraum formell noch
in Kraft waren, enthielten diesbezüglich ebenfalls keine Regelung, eben-
so wenig regelte die AVL ETHZ diese Frage (vgl. demgegenüber die Aus-
führungsbestimmungen des Rektors vom 30. Januar 2013 zur Leistungs-
kontrollverordnung ETH Zürich, wonach das Gesuch vorgängig zu stellen
ist [vgl. Ziff. 1 zu Art. 5 Abs. 3 Leistungskontrollverordnung ETH Zürich]).
Auch das Studienreglement 2008 enthält diesbezüglich keine Regelung.
Die Beschwerdegegnerin wies im hier massgeblichen Zeitraum in einem
auf ihrer Internetseite abrufbaren Informationsblatt soweit ersichtlich dar-
auf hin, eine Anpassung der Prüfungsmodalitäten setze ein Gesuch (mit
Arztzeugnis) voraus, das spätestens bis zum Endtermin der Prüfungsan-
meldung einzureichen sei (zum aktuellen Informationsblatt
vgl. > Studium > Bachelor > Studienberatung > Stu-
dium und Behinderung [abgerufen am 21. Juli 2014]).
6.3.2 Gemäss der Rechtsprechung muss die Anpassung der Prüfungs-
modalitäten durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung indiziert
sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.3;
BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.3; vgl. auch SCHNYDER, a.a.O.,
Rz. 181). Der Prüfungskandidat hat den gewünschten Nachteilsausgleich
zudem grundsätzlich vor der Prüfung bei der zuständigen Behörde zu be-
antragen bzw. diese vorgängig in hinreichendem Mass über seine Behin-
derung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Massnahmen
zu informieren. Tut er dies nicht, hat er seinen Anspruch auf Anpassung
der Prüfungsmodalitäten für die abgelegte Prüfung grundsätzlich verwirkt
(vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai
2011 E. 3.3 und 4.6; 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3;
BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.3 und 4.2.3; Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00472 vom 2. Oktober 2013
A-832/2014
Seite 19
[teilweise publiziert in ZBl 115/2014, S. 99 ff.] E. 5.5.1; Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2012/231 vom 27. August 2013
[teilweise publiziert in ZBl 115/2014 S. 88 ff.] E. 4.3.2; zustimmend zu
letzterem Urteil HERBERT PLOTKE, ZBl 115/2014, S. 97 f.).
6.3.3 Die Rechtsprechung wendet somit auf die Geltendmachung behin-
derungsbedingter Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit bzw. die Be-
antragung der zur Kompensation dieser Beeinträchtigungen erforderli-
chen Massnahmen die gleichen Regeln an, wie sie gemäss allgemeiner
und ständiger Praxis bei anderen Beeinträchtigungen der Prüfungsfähig-
keit aus persönlichen Gründen bzw. bei persönlichen Prüfungshinde-
rungsgründen gelten. Danach sind solche Beeinträchtigungen bzw. Hin-
derungsgründe prinzipiell vor Beginn der Prüfung oder – wenn sie wäh-
rend dieser eintreten – unverzüglich während der Prüfung vorzubringen
und ist deren Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst
recht nach Bekanntgabe des Prüfungsresultats grundsätzlich nicht be-
achtlich (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom
19. Mai 2011 E. 4.6 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-2597/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.6.1; B-6063/2009 vom 12. No-
vember 2009 E. 2.2 m.w.H.; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schul-
recht, 2. Aufl. 2003, S. 452). Ein nachträgliches Vorbringen kommt einzig
in Betracht, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unver-
schuldet nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit
bzw. den Prüfungshinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensaus-
übung unverzüglich geltend zu machen, insbesondere, wenn ihr zu gege-
bener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend
zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die
Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder es ihr bei zwar bestehendem
Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme an der Fähigkeit man-
gelte, ihrer Einsicht gemäss zu handeln (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2; A-541/2009 vom
24. November 2009 E. 5.5). Das Bundesverwaltungsgerichts lässt ent-
sprechend die nachträgliche Geltendmachung eines medizinischen Prü-
fungshinderungsgrundes nur unter strengen, kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-2597/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.6.1; B-6063/2009 vom
12. November 2009 E. 2.2 m.w.H.).
7.
Vorliegend ist einerseits streitig, ob der Beschwerdeführer einen allfälli-
gen Anspruch auf Anpassung der Prüfungsmodalitäten sowie auf Annulla-
A-832/2014
Seite 20
tion und Wiederholung der Prüfungen in den Fächern Z._______ und
Y._______ unter angepassten Bedingungen und damit auch einen allfälli-
gen Anspruch auf Aufhebung des Ausschlusses aus dem Bachelor-
Studiengang Informatik dadurch verwirkt hat, dass er erst nach Ablegung
der entscheidenden Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ geltend
machte, der ihm gewährte Nachteilsausgleich habe nicht ausgereicht.
Andererseits ist streitig, ob die Rüge des unzureichenden Nachteilsaus-
gleichs begründet ist. Nachfolgend ist zunächst auf erstere Frage einzu-
gehen.
7.1 Der Beschwerdeführer verneint diese Frage. Er macht geltend, der
Grund für die von ihm während einiger Zeit geübte Zurückhaltung bezüg-
lich Ersuchen um weiter gehende Ausgleichsmassnahmen liege in (…).
Ihm mit Verweis auf die Praxis anzulasten, dass er sich nicht früher ge-
gen den für ihn ungenügenden Nachteilsausgleich gewehrt habe, wirke
sich deshalb mittelbar diskriminierend im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV auf
ihn aus. Im Umgang mit Behinderungen dürfe nicht unbesehen auf die
Praxis abgestellt werden; vielmehr sei eine Auseinandersetzung mit den
Besonderheiten der jeweiligen Behinderung erforderlich. Die Praxis, wo-
nach ein Examinand die Prüfungsbehörde vorgängig informieren und ent-
sprechende Ausgleichsmassnahmen beantragen müsse, möge für Men-
schen mit anderen Behinderungen juristisch richtig oder zumindest ver-
tretbar sein; im Falle von Studierenden (…) sei sie es jedoch nicht.
Soweit dies (…) zugelassen habe, habe er sich im Weiteren vorgängig
über die Modalitäten für Prüfungserleichterungen ins Bild gesetzt und die
bei der Beschwerdegegnerin zuständigen Stellen darüber informiert, wel-
che besonderen Prüfungsbedingungen er benötige und beanspruche.
Hinsichtlich dieser bekanntgegebenen Leistungseinschränkungen seien
für die fraglichen Prüfungen denn auch gewisse Nachteilsausgleichs-
massnahmen getroffen worden. Erst bei der Konfrontation mit den we-
sentlich zeitintensiveren und für ihn somit erheblich schwerer zu lösenden
Prüfungen in den Fächern Z._______ und Y._______ hätten sich ihm sei-
ne behinderungsbedingten Leistungsdefizite jedoch in vollem Umfang of-
fenbart. Dass bei ihm trotz des gewährten Nachteilsausgleichs einmal
plötzlich derart erhebliche behinderungsbedingte Leistungseinbrüche ein-
treten könnten, habe für ihn vor diesen Prüfungen ausserhalb jeglicher
Vorstellungen gelegen. Angesichts des für ihn völlig unvorhersehbaren
Leistungseinbruchs infolge viel umfangreicherer Prüfungen als erwartet
sei nicht die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung an-
wendbar, sondern jene betreffend während einer Prüfung unerwartet ein-
A-832/2014
Seite 21
getretene, behinderungsbedingte Leistungseinbrüche. Gemäss dieser
seien solche Einbrüche ein hinreichender Grund für die Annullation einer
Prüfung, wenn sie unmittelbar nach der Prüfung gemeldet würden.
7.2 Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, der Be-
schwerdeführer habe jeden Anspruch auf Prüfungsannullation und
-repetition verwirkt, weil er seine Einwände erst nachträglich und somit
verspätet vorgebracht habe. Wer aufgrund einer Behinderung darauf an-
gewiesen sei, dass bei Prüfungen auf seine spezifische Situation Rück-
sicht genommen werde, müsse – wie das Verwaltungsgericht St. Gallen
mit Urteil vom 27. August 2013 unter Berufung auf das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt habe – die Prüfungsbehörde vorgängig informie-
ren. Es verdiene keinen Rechtsschutz, dass jemand in Kenntnis seiner
Beeinträchtigung eine Prüfung ablege und im Falle des Scheiterns deren
Annullation verlange. Vorliegend sei unerfindlich, weshalb es mehr als 1½
Jahre und über 17 schriftliche Prüfungen hinweg gedauert habe, bis der
Beschwerdeführer das angebliche Nichtgenügen des Nachteilsausgleichs
habe feststellen können. In Tat und Wahrheit schiebe er dieses Argument
faute de mieux nach. Daran ändere sein Einwand nichts, wonach er nicht
habe vorhersehen können, dass die Verweigerung der Änderung des Prü-
fungsmodus von schriftlich zu mündlich mit Verfügung vom 8. Juli 2011
sein Studium in einer späteren Phase gefährden würde. Diese Erkenntnis
könne er nicht erst nach Ablegen aller seit diesem Zeitpunkt absolvierten
Prüfungen gewonnen haben, zumal er selber geltend mache, die Schwie-
rigkeit habe sich für ihn im Laufe des Studiums abgezeichnet.
7.3
7.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach erfolg-
reicher Absolvierung des zweiten Versuchs der Basisprüfung unter ange-
passten Bedingungen insgesamt neun weitere schriftliche Prüfungen un-
ter angepassten Bedingungen absolvierte (drei in der Wintersession
2012, sechs in der Sommersession 2012), bevor er in der Wintersession
2013 zur entscheidenden Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ an-
trat. Von diesen Prüfungen bestand er fünf klar nicht (Noten 1, 2.25
[erstmalige Prüfung im Fach Z._______], 2.50 [erstmalige Prüfung im
Fach Y._______] und zweimal 2.75 [unter anderem Wiederholungsprü-
fung im Fach Y._______]), weitere zwei bestand er nur mit der Mindestno-
te 4, eine andere nur knapp mit der Note 4.25; lediglich in einer Prüfung
erzielte er die Note 4.75. Ersichtlich ist ausserdem, dass er von den
sechs Prüfungen in der Sommersession 2012 zwei Drittel klar nicht be-
A-832/2014
Seite 22
stand – darunter die Wiederholungsprüfung im Fach Y._______ und die
erstmalige Prüfung im Fach Z._______ – und die restlichen zwei Prüfun-
gen nur knapp erfolgreich absolvierte (Noten 4 und 4.25). Im Unterschied
dazu bestand er in der Wintersession 2012 noch zwei Drittel der drei ab-
gelegten Prüfungen, wovon eine mit der Note 4.75; einzig in der erstmali-
gen Prüfung im Fach Y._______ erzielte er damals die klar ungenügende
Note 2.50. Von den nicht bestandenen Prüfungen entfielen im Weiteren
lediglich insgesamt drei auf die Fächer Z._______ und Y._______. Im
letzteren Fach scheiterte er nach dem ungenügenden Abschneiden in der
Wiederholungsprüfung in der Sommersession 2012 zudem grundsätzlich
endgültig.
7.3.2 Angesichts dieser Prüfungsergebnisse vermag nicht zu überzeu-
gen, dass das Scheitern in der Wiederholungsprüfung im Fach
Z._______ für den Beschwerdeführer vor dieser Prüfung ausserhalb jeg-
licher Vorstellungen gelegen bzw. es sich dabei um einen völlig unvorher-
sehbaren Leistungseinbruch infolge einer viel umfangreicheren Prüfung
als erwartet gehandelt haben soll, wie er vorbringt. Aufgrund der klar un-
zureichenden Prüfungsergebnisse in der Sommersession 2012, des
Scheiterns in der – gemäss seiner Darstellung – ebenfalls besonders um-
fangreichen Wiederholungsprüfung im Fach Y._______ sowie der gegen-
über der vorangehenden Wintersession 2012 – wie im Übrigen auch ge-
genüber der Sommersession 2011, in der er den zweiten Versuch der Ba-
sisprüfung unter angepassten Bedingungen bestand – deutlich negativen
Tendenz ist vielmehr davon auszugehen (vgl. E. 2.2), er habe die Mög-
lichkeit bzw. das Risiko, bei Ablegung der Wiederholungsprüfung im Fach
Z._______ unter unveränderten Bedingungen erneut zu scheitern, er-
kannt. Da er bereits im Fach Y._______ in der Wiederholungsprüfung ge-
scheitert war – was angesichts des klar ungenügenden ersten Versuchs
und des ungenügenden Abschneidens in zwei Teilprüfungen der Basis-
prüfung in der Sommersession 2011 ebenfalls nicht als völlig unvorher-
sehbarer Leistungseinbruch qualifiziert werden kann –, ist weiter davon
auszugehen, es sei ihm bewusst gewesen, dass bei Ablegung der Wie-
derholungsprüfung im Fach Z._______ unter unveränderten Bedingungen
über die Möglichkeit bzw. das Risiko des Scheiterns in dieser Prüfung
hinaus auch die Möglichkeit bzw. das Risiko bestand, die für die obligato-
rischen Fächer erforderliche Mindestanzahl Kreditpunkte nicht mehr er-
reichen und den Studiengang nicht fortsetzen zu können. Schliesslich ist
davon auszugehen, dass er sich über ein allfälliges Ungenügen der ihm
gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen aufgrund der zahlreichen
unter angepassten Bedingungen abgelegten Prüfungen, die nach der
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Sommersession 2011, wie erwähnt, in der Mehrzahl klar ungenügend
ausfielen, spätestens nach Erhalt der Prüfungsergebnisse der Sommer-
session 2012 und damit noch vor der Absolvierung der Wiederholungs-
prüfung im Fach Z._______ in der Wintersession 2013 im Klaren war.
7.3.3 Unter diesen Umständen wäre er nach Erhalt der Prüfungsergeb-
nisse der Sommersession 2012 grundsätzlich in der Lage und damit nach
der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.2 f.) prinzipiell auch ver-
pflichtet gewesen, vor der entscheidenden Wiederholungsprüfung im
Fach Z._______ um Anpassung des ihm gewährten Nachteilsausgleichs
zu ersuchen. An dieser Pflicht ändert nichts, dass das Gesuch die Anpas-
sung bestehender Nachteilsausgleichsmassnahmen und nicht die erst-
malige Gewährung solcher Massnahmen zum Gegenstand gehabt hätte,
gilt die dargelegte Praxis mangels eines massgeblichen Unterschieds
zwischen diesen beiden Situationen doch auch für erstere Situation. Im
Weiteren hätte er grundsätzlich bereits nach Erhalt der Prüfungsergeb-
nisse der Sommersession 2012 um Annullation der Wiederholungsprü-
fung im Fach Y._______ und um Einräumung der Möglichkeit, diese Prü-
fung unter angepassten Bedingungen zu wiederholen, ersuchen können
und dies nach der dargelegten Rechtsprechung prinzipiell auch tun müs-
sen.
Er tat indes weder das eine noch das andere. Ebenso wenig bemängelte
er den ihm gewährten Nachteilsausgleich in anderer Weise. Vielmehr in-
formierte er den Examinator der Wiederholungsprüfung im Fach
Z._______ einige Tage vor dieser Prüfung in einer E-Mail, mit den ihm
gewährten Massnahmen seien seine besonderen Bedürfnisse erfüllt.
Gleiches ("all special needs are satisfied") teilte er in einer weiteren E-
Mail auch dem Examinator der Prüfung im Fach W._______ mit, die er
ebenfalls in der Wintersession 2013 ablegte und mit der Note 4 knapp
bestand. Davor hatte er in mindestens zwei Fächern, in denen er in der
Sommersession 2012 Prüfungen abgelegt hatte, darunter im Fach
Y._______, Kontakt mit dem Examinator aufgenommen und konkrete
Fragen zur Prüfungskorrektur gestellt, ohne jedoch geltend zu machen,
die Zeit habe ihm gefehlt. Erst nach dem Nichtbestehen der Wiederho-
lungsprüfung im Fach Z._______ machte er geltend, der ihm gewährte
Nachteilsausgleich habe nicht ausgereicht, was (…) unterstützt.
7.3.4 Der Beschwerdeführer verweist zur Erklärung seines Verhaltens,
wie erwähnt (vgl. E. 7.1), auf (…). Dies vermag indes nicht zu überzeu-
gen. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass er auf (…) erst hinwies, nach-
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dem er die Basisprüfung ohne Nachteilsausgleichsmassnahmen zum
zweiten Mal nicht bestanden hatte und mit Verfügung vom 19. Februar
2009 formell rechtkräftig aus dem Bachelor-Studiengang Informatik aus-
geschlossen worden war, mithin verspätet. Zutreffend ist weiter, dass (…)
die Versäumnisse des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang (…)
erklärte. Daraus kann jedoch nicht – wie der Beschwerdeführer dies tut –
einfach gefolgert werden, auch das vorliegend zu beurteilende Verhalten
sei auf (…) zurückzuführen.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juni 2011,
konfrontiert mit der Möglichkeit, auch den zweiten Versuch der Basisprü-
fung seit der Wiederzulassung zum Studiengang nicht zu bestehen und
diesen nicht fortsetzen zu können, unter Hinweis auf (…) um Anpassung
der ihm im Anschluss an seine Wiederzulassung zum Studiengang ge-
währten Nachteilausgleichsmassnahmen bzw. um die Möglichkeit ersuch-
te, vier Teilprüfungen dieser Prüfung mündlich statt schriftlich abzulegen.
Diesem Gesuch wurde zwar nicht stattgegeben (vgl. Bst. C); gestützt auf
(…) und eine Stellungnahme seines juristischen Beraters bei X._______
wurden ihm mit Verfügung vom 28. Juli 2011 jedoch weitere Nachteils-
ausgleichsmassnahmen gewährt, mit denen er in der Folge die Basisprü-
fung bestehen konnte (vgl. Bst. D). Aus diesem Vorfall wird deutlich, dass
er trotz (…) in der Lage war, den Ernst der Lage – drohender Ausschluss
aus dem Studiengang bei einem weiteren Misserfolg in der Basisprüfung
– zu erkennen, sich von Fachpersonen unterstützen und beraten zu las-
sen sowie seine Interessen, auch in formellen Gesuchs-, Wiedererwä-
gungsgesuchs- und Beschwerdeverfahren, zweckmässig, effektiv und
zeitgerecht zu verfolgen.
Gründe, wieso es ihm nur kurze Zeit später im vorliegenden Zusammen-
hang an diesen Fähigkeiten gemangelt haben sollte, sind nicht ersichtlich
und werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Es besteht deshalb kein
Anlass, daran zu zweifeln (vgl. E. 2.2), dass er trotz (…) auch im hier inte-
ressierenden Zusammenhang in der Lage war, den Ernst der Lage – dro-
hender Ausschluss aus dem Studiengang bei Nichtbestehen der Wieder-
holungsprüfung im Fach Z._______ – zu erkennen, und fähig gewesen
wäre, rechtzeitig ein sachgerechtes und korrektes Gesuch um Anpassung
des ihm gewährten Nachteilsausgleichs sowie gegebenenfalls um Annul-
lation und Wiederholung der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung im
Fach Y._______ zu stellen. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund seiner
Erfahrungen um die Notwendigkeit wusste, rechtzeitig aktiv zu werden,
die zu ergreifenden Schritte bereits kannte und darüber informiert war, an
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wen er sich wenden könnte, um Unterstützung und Beratung zu erhalten.
Unter diesen Umständen kann sein nachträglich geltend gemachter Ein-
wand, der ihm gewährte Nachteilsausgleich habe nicht ausgereicht, trotz
(…) gemäss der dargelegten Praxis (vgl. E. 6.3.2 f.) nicht ausnahmsweise
berücksichtigt werden. Ebenso wenig kann gesagt werden, diese Praxis
trage (…) nicht Rechnung und wirke sich deshalb mittelbar diskriminie-
rend im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV auf ihn aus.
7.3.5 Am vorstehenden Ergebnis ändert nichts, dass die Beschwerde-
gegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2011 den vom Beschwerdeführer für
vier Teilprüfungen der Basisprüfung beantragten Wechsel des Prüfungs-
modus von schriftlich zu mündlich formell rechtskräftig ablehnte. Selbst
wenn der Beschwerdeführer davon ausgegangen sein sollte, ein neuerli-
ches Gesuch um einen Wechsel des Prüfungsmodus sei nicht erfolgver-
sprechend, wusste er, wie dargelegt, trotz (…) aufgrund seiner Erfahrun-
gen, dass er nicht einfach passiv bleiben, sondern aktiv auf eine Ände-
rung der Situation hinarbeiten musste. Auch war ihm bekannt, an wen er
sich wenden könnte, um in dieser Sache Unterstützung und Beratung zu
erhalten, und welche Schritte in Frage kämen. Insbesondere wusste er
aufgrund der Ereignisse im Sommer 2011, dass er die neuerliche Abwei-
sung eines allfälligen Gesuchs um Änderung des Prüfungsmodus gege-
benenfalls mit Beschwerde anfechten könnte. Wenn er es trotz dieser
Kenntnisse und seiner unter Beweis gestellten Fähigkeit, sofern erforder-
lich zweckmässig, effektiv und zeitgerecht auf eine Änderung der Prü-
fungsbedingungen hinzuarbeiten, unterliess, entsprechende Schritte zu
ergreifen, und im Wissen um das damit einhergehende Risiko bereit war,
das Ergebnis der Wiederholungsprüfung im Fach Y._______ hinzuneh-
men sowie die entscheidende Wiederholungsprüfung im Fach Z._______
unter unveränderten Bedingungen abzulegen, in der Hoffnung, sie den-
noch zu bestehen und weiterstudieren zu können, verdient er trotz (…)
und ungeachtet der Frage, ob der ihm gewährte Nachteilsausgleich aus-
reichend war, keinen Rechtsschutz. Vielmehr ist sein nachträglich geltend
gemachter Einwand, der ihm gewährte Nachteilsausgleich habe nicht
ausgereicht, gemäss der dargelegten Praxis als unbeachtlich zu qualifi-
zieren. Andernfalls würde er durch Einräumung einer zusätzlichen Mög-
lichkeit zur Ablegung der Prüfungen in den Fächern Z._______ und
Y._______ gegenüber jenen Prüfungsteilnehmern mit oder ohne Behinde-
rung, die ihre Prüfungen ordnungsgemäss ablegten, zu Unrecht privile-
giert.
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7.3.6 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das
angebliche Ungenügen des ihm gewährten Nachteilsausgleichs nach der
dargelegten Rechtsprechung verspätet geltend machte und die Voraus-
setzungen für eine ausnahmsweise Berücksichtigung seines verspäteten
Vorbringens gemäss dieser Praxis nicht erfüllt sind. Damit hat er seinen
Anspruch auf Anpassung des Nachteilsausgleichs sowie auf Annullation
und Wiederholung der Wiederholungsprüfungen in den Fächern
Z._______ und Y._______ unter angepassten Bedingungen und damit
auch seinen Anspruch auf Aufhebung des Ausschlusses aus dem Bache-
lor-Studiengang Informatik verwirkt. Soweit auf seine Beschwerde einzu-
treten ist, ist diese deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Es
braucht entsprechend nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob
seine Rüge inhaltlich zutrifft oder – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt
– von ihm lediglich faute de mieux und zu Unrecht nachgeschoben wird.
8.
Das auf die Beseitigung oder Unterlassung einer – echten oder vermeint-
lichen – Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiter-
bildung durch ein Gemeinwesen gerichtete Verfahren nach Art. 8 Abs. 2
BehiG ist grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 BehiG).
Vorliegend sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.
9.1 Der Rechtsanwalt des unterliegenden Beschwerdeführers wurde mit
Zwischenverfügung vom 2. April 2014 als unentgeltlicher Rechtsvertreter
eingesetzt (vgl. Bst. K). Er hat somit Anspruch auf eine Entschädigung
aus der Gerichtskasse. Diese richtet sich sinngemäss nach den Art. 8-11
VGKE (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie wird aufgrund der Kostennote festgesetzt, wenn eine
solche eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte mit der Stellungnahme vom
30. Mai 2014 eine Kostennote ein, in der er seinen Zeitaufwand mit ins-
gesamt 44.10 Stunden und die Entschädigung (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) mit total Fr. 13'343.40 beziffert. Der angegebene Zeitaufwand
erscheint als hoch, ist angesichts der umfangreichen und sorgfältigen
Rechtsschriften (Beschwerde und Stellungnahme vom 30. Mai 2014) so-
wie des Schwierigkeitsgrades des Falls in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht jedoch vertretbar. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist des-
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halb aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der von ihm angege-
benen Höhe auszurichten.
9.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben als Bundesbe-
hörden trotz ihres Obsiegens von vornherein keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10.
Gemäss Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über
das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, na-
mentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Be-
rufsausübung. Dieser Ausschluss gilt allerdings nur, wenn das Ergebnis
der Prüfung bzw. Fähigkeitsbewertung umstritten ist, nicht aber, wenn
andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung in Frage stehen,
insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. THOMAS HÄBERLI, in:
Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 83 N. 299
m.w.H.). Bezug nehmend auf diese Unterscheidung ist das Bundesgericht
in einem Fall, in dem nicht die Ergebnisse der betroffenen Prüfungen,
sondern formale Erleichterungen hinsichtlich deren Ablaufs und Durchfüh-
rung bzw. behinderungsbedingte Nachteilsausgleichsmassnahmen Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, grundsätzlich auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 1.2; an-
ders hingegen das einen etwas anders gelagerten Fall betreffende Urteil
des Bundesgerichts 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1). Da sich der
Streit im hier beurteilten Fall ebenfalls nicht um die Bewertung der Prü-
fungsleistungen in den Fächern Z._______ und Y._______, sondern um
die Ausgestaltung der Prüfungsmodalitäten bzw. das Bestehen eines An-
spruchs auf Anpassung des gewährten Nachteilsausgleichs dreht, kann
daher nicht ausgeschlossen werden, dass es auf eine Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das vorliegende Urteil eintre-
ten würde.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsan-
walt Martin Looser, ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31, Postfach,
8026 Zürich, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 13'343.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.…; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
André Moser Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist steht still vom
15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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