Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8335/2010
Urteil vom 5. Mai 2011
Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Markus Bütler,
Architektur + Planungsbüro,
Solothurnstrasse 47, 4542 Luterbach,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Die Schweizerische Post,
PostMail, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Bernhard Zaugg,
Rechts- und Stabsdienst Post,
Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Briefkastenstandort.
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Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ bewohnen ein im Sommer 2010 erstelltes
Einfamilienhaus an der (…) in (…). Der Briefkasten ist vor der Hausmauer
links neben der Haustüre im gedeckten Eingangsbereich provisorisch
aufgestellt. Auf der rechten Seite der Haustüre befindet sich eine
Doppelgarage. Zwischen dem Eingangsbereich bzw. der Garage und der
Strasse besteht ein durchgehend mit Platten belegter Vorplatz. Die
Distanz zwischen Briefkasten und Strassenrand beträgt rund 7 m. Die
Eigentümerinnen beabsichtigen, den Briefkasten definitiv am jetzigen
Standort montieren zu lassen.
B.
Die Schweizerische Post forderte die beiden Eigentümerinnen wiederholt
auf, den Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Im
Anschluss an einen mehrfachen Schriftenwechsel stellte die Post am 5.
November 2010 fest, dass kein den rechtlichen Anforderungen
entsprechender Briefkasten vorhanden sei. Sie räumte den
Eigentümerinnen eine Frist von 30 Tagen zur Platzierung eines den
Anforderungen entsprechenden Briefkastens an der Grundstücksgrenze
beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft ein. Andernfalls würden
Postsendungen ohne Ankündigung zur Abholung auf der zuständigen
Poststelle bereitgehalten.
C.
Gegen diesen Entscheid liessen die beiden Grundeigentümerinnen
(Beschwerdeführerinnen) am 1. Dezember 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht einreichen. Beantragt wird dessen Aufhebung
bzw. die Bewilligung einer Ausnahmeregelung. Am 22. Februar 2011
reichten sie ergänzend eine Fotodokumentation ein.
D.
Die Post (Vorinstanz) beantragt am 24. Februar 2011 die Abweisung der
Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführerinnen verzichteten darauf, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen.
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F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird,
soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) über die Platzierung von
Kundenbriefkästen dar. Dagegen steht die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 18 Abs. 1 des Postgesetzes vom
30. April 1997 [PG, SR 783.0]). Die Beschwerdeführerinnen sind durch
die Verfügung beschwert und zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Für die Hauszustellung von Postsendungen ist am Domizil ein geeigneter
Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten, wobei das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation
(UVEK) die Bedingungen im Einzelnen festzulegen hat (Art. 9 Abs. 2 der
Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01]). Gemäss
Art. 11 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur
Postverordnung (Vo UVEK, SR 783.011) ist der frei zugängliche
Briefkasten mit einem Brief- und einem Ablagefach an der
Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw.
zur Häusergruppe aufzustellen. Sind aufgrund dieser Vorschrift
verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am
nächsten zur Strasse liegt. Als Strassen gelten die für den motorisierten
Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsflächen. Besondere
Standortbestimmungen für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie
Ferienhaussiedlungen (Art. 12 und 13 Vo UVEK) fallen vorliegend nicht in
Betracht. Unter bestimmten in Art. 14 und 15 Vo UVEK umschriebenen
Voraussetzungen kann von den Standortbestimmungen abgewichen
werden (vgl. dazu E. 3).
2.1. In Anwendung von Art. 11 Vo UVEK stellte die Vorinstanz fest, dass
der aktuelle Standort des Briefkastens nicht an der durch die
Rechtsprechung definierten Grundstücksgrenze liege und damit nicht
rechtskonform sei.
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2.2. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass der für die
Postzustellung benötigte Vorplatz in der Regel frei zugänglich sei. Sie
seien beide vollzeitlich auswärts berufstätig und würden ihre Arbeitsorte
mit ihren Autos erreichen. Tagsüber unter der Woche befänden sich
deshalb keine Fahrzeuge auf dem relevanten Hausvorplatz. Weil für die
beiden Autos zudem eine Doppelgarage vorhanden sei, werde der
Einfahrtsbereich zur Garage nur in Ausnahmefällen und kurzzeitig belegt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Kurzzeitparkierung zeitlich mit der
Postzustellung zusammenfalle, sei marginal. Überdies hätten sie sich
bereit erklärt, den nordseitigen Hausvorplatz "unbürokratisch" als
Manövrierfläche für Postzustellungsfahrzeuge freizugeben.
2.3. Gemäss Art. 11 Vo UVEK kommt für die Standortwahl einzig die
Grundstücksgrenze in Frage. Massgebend ist dabei in erster Linie die
Grenze beim allgemein genutzten Hauszugang. Vorliegend haben die
Beschwerdeführerinnen für den Briefkasten einen Standort vorgesehen,
der nicht an der Grundstücksgrenze, sondern rund 7 m davon
rückversetzt liegt.
Die Beschwerdeführerinnen stellen diesen Sachverhalt nicht in Frage,
wenden aber sinngemäss ein, rechtskonform sei auch ein Standort, der
an einer offenen und freien Verkehrsfläche liege. Damit nehmen sie
offenbar Bezug auf den dritten Satz von Art. 11 Vo UVEK, welcher
definiert, was als Strasse zu gelten hat. Diese Definition ist jedoch bloss
dann in Betracht zu ziehen, wenn Grundstücksgrenze und Hauszugang
mehrere Standorte zulassen. In diesem Fall ist im Sinne eines
zusätzlichen Kriteriums und im Hinblick auf einen minimalen
Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächsten zur
Strasse bzw. zu der für den motorisierten Zustelldienst offenen und
geeigneten Verkehrsfläche liegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3). In diesem Zusammenhang hat die
Vorinstanz mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Recht festgehalten,
dass Garagenvorplätze nicht als offene und geeignete Verkehrsflächen
gelten, weil sie auch als Abstellplatz für Motorfahrzeuge benutzt werden
können und daher für den motorisierten Zustelldienst nicht immer oder
nur unter erschwerten Bedingungen zugänglich sind
(Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für
Infrastruktur und Umwelt H-2006-31 vom 23. Oktober 2006 E. 6.3; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April
2011 E. 3.3.1). Demzufolge kann ein (Garagen-)vorplatz nicht als Strasse
im Sinne von Art. 11 dritter Satz Vo UVEK gelten. Dies unabhängig von
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den Beteuerungen der Beschwerdeführerinnen, ihr Vorplatz werde
höchstens ausnahmsweise bzw. kurzzeitig belegt. Denn der Vorinstanz
ist beizupflichten, dass sich die Lebensumstände, die Tatsache der
momentanen Berufstätigkeit, aber auch Abstellgewohnheiten nachträglich
ändern können. Deshalb darf die Frage des Zustellungsaufwandes nicht
von derzeitigen Gegebenheiten abhängig gemacht werden, sondern
muss unabhängig davon einzig im Lichte der Erreichbarkeit des
Briefkastens gestützt auf die örtlichen Gegebenheiten geprüft werden.
Weil aber der vorgesehene Briefkastenstandort ohnehin nicht an der
Grundstücksgrenze liegt, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass
Art. 11 Vo UVEK nicht Genüge getan ist (vgl. diesbezüglich auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E.
9.2).
3.
Art. 14 und 15 Vo UVEK sehen Ausnahmen für den Briefkastenstandort
vor. Vorliegend fällt einzig Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK in Betracht.
Danach kann von den Standortbestimmungen (Art. 11 ff. Vo UVEK)
abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung
vertretbar ist. Die Post erteilt die notwendige Ausnahmebewilligung (Art.
14 Abs. 2 Vo UVEK).
3.1. Mit Verweis auf die Rechtsprechung stellt sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt, beim Mehraufwand dürfe nicht auf den jeweiligen Einzelfall
abgestellt werden, sondern es müsse bei Zugeständnissen eine
Hochrechnung auf andere Postkunden in vergleichbarer Situation
erfolgen. Deshalb müssten selbst bei einem im Einzelfall nur wenige
Sekunden ausmachenden Mehraufwand ernsthafte Gründe für eine
Ausnahmebewilligung gegeben sein. Vorliegend würden dafür jegliche
Anhaltspunkte fehlen. Weiter bestehe kein Anspruch auf
Gleichbehandlung mit anderen, derzeit noch nicht geprüften und allenfalls
nicht den geltenden Vorgaben entsprechenden Hausbriefkästen in der
Nachbarschaft.
3.2. Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nennt als Voraussetzung für eine
Ausnahmebewilligung einen für die Postzustellung vertretbaren
Mehraufwand. Einen Massstab, wann der Mehraufwand noch als
vertretbar zu gelten hat, nennt die Vo UVEK nicht. Die Voraussetzungen
sind damit in einer offenen Weise umschrieben, die nach einer wertenden
Konkretisierung durch Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen
unbestimmten Gesetzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage,
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die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist
(Art. 49 VwVG). Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt es sich allerdings,
wenn die rechtsanwendende Behörde besondere Kenntnisse aufweist
und die begriffliche Offenheit bezweckt, ihr einen Handlungsspielraum
einzuräumen, um so technischen oder örtlichen Gegebenheiten besser
Rechnung zu tragen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 29
f.). Die Folgen eines für die Postzustellung ungünstigeren, weil Art. 11 Vo
UVEK nicht entsprechenden Briefkastenstandortes kann die Vorinstanz
besser beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Die vorinstanzliche
Auslegung des Begriffs des zumutbaren Mehraufwandes ist daher nur mit
einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Postzustellung als
Teil des Universaldienstes in der ganzen Schweiz gewährleisten muss
(Art. 2 Abs. 1 und 2 PG). Nach konstanter Rechtsprechung ist es deshalb
gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz den durch eine Ausnahmeregelung
bedingten Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht
zieht, sondern diesen auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in
vergleichbarer Situation hochrechnet. Führt eine solche Hochrechnung zu
einem nicht unerheblichen Mehraufwand, ist dieser nur dann vertretbar,
wenn ernsthafte Gründe dafür vorliegen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3,
A-2037/2006 vom 23. April 2007 E. 9.6 und A-2038/2006 vom 6. Februar
2007 E. 10.2).
3.2.1. Vorliegend hätte der von den Beschwerdeführerinnen gewünschte
Briefkastenstandort zur Folge, dass im Vergleich mit dem von Art. 11 Vo
UVEK geforderten Standort an der Grundstücksgrenze ein Zusatzweg
von rund 14 m (zweimal 7 m) entstehen würde. Bereits deshalb würde
sich die Zustellung für den Postboten um einige Schritte bzw. wenige
Sekunden verlängern und dadurch bedingt ein – wenn auch eher geringer
– Mehraufwand entstehen. Hinzu kommt, dass der Postbote im Falle
einer motorisierten Zustellung wohl gezwungen wäre, die letzten Schritte
zum Briefkasten im gedeckten Bereich zu Fuss zurückzulegen, was zu
einem nicht unerheblichen Mehraufwand führen würde. In Betracht zu
ziehen ist dabei, dass dieser Mehraufwand im Vergleich zur Zustellung an
der Grundstücksgrenze dann weiter zunehmen würde, wenn der Vorplatz
zur Zeit der Postzustellung als Abstellplatz belegt wäre, und deshalb vom
Postboten nicht oder nur eingeschränkt befahren werden könnte (vgl.
E. 2.3). In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zu Recht darauf
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hin, dass die Tolerierung einer Ausnahmesituation nicht allfälligen
späteren Änderungen der Zustellorganisation entgegenstehen darf.
3.2.2. Würde die Vorinstanz den vorgesehenen Briefkastenstandort ohne
zwingende Gründe ausnahmsweise tolerieren, hätte dies zur Folge, dass
mit einem Schlag eine Vielzahl von Postkunden unter Berufung auf das
Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
ebenfalls eine Rückversetzung ihres Briefkastens durchsetzen könnten
bzw. die Vorinstanz bei der Überprüfung von Fällen mit rückversetzten
Briefkästen gebunden wäre. Dies würde der Absicht der
Ausnahmeregelung, dass nur eine geringe Zahl von Eigentümer davon
profitieren sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2037/2006
vom 23. April 2007 E. 9.6), zuwiderlaufen.
3.2.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen keine besonderen Gründe für
die Annahme eines Ausnahmetatbestandes vor. Ihr Einwand, der
vorgesehene Briefkastenstandort bedeute für beide Seiten eine "Win-
Win-Situation", weil die Postzustellung ohne Zeitverlust und ungehindert
an einer von ungünstigen Witterungsverhältnissen geschützten Stelle
erfolgen könnte, vermag keinen einzelfallbezogenen, überzeugenden und
gewichtigen Ausnahmegrund darzustellen. Der weitere Einwand, die die
Dienstleistung bezahlende Kundschaft denke nach den Regeln des
gesunden Menschenverstandes und habe für abstrakte Ideen (wie
beispielsweise das Sekundentaktprinzip), die am Schreibtisch kreiert
würden und auf monetären Überlegungen basierten, kein Verständnis,
erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik. Weil sich daraus nicht ergibt,
aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen
soll, ist diese unzulässig und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Der
Entscheid der Vorinstanz, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 Bst. c
Vo UVEK seien nicht erfüllt, ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Weiter stützen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Grundsatz von
Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Dieser Schutz setzt voraus, dass eine Behörde
dem Betroffenen eine konkrete Auskunft oder Zusicherung erteilt hat,
dass sie dafür zuständig war, dass der Adressat die Unrichtigkeit der
Angabe nicht erkennen konnte und dass er im Vertrauen auf die
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erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen
getroffen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6403/2010 vom 7.
April 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Inwiefern der Vertrauensgrundsatz
durch Auskünfte oder Zusicherungen der Vorinstanz vorliegend verletzt
sein soll, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Ihr diesbezüglicher
Einwand ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
5.
Schliesslich wenden die Beschwerdeführerinnen sinngemäss ein, für den
Zwang, die Postsendungen bis auf Weiteres auf der örtlichen Poststelle
abzuholen, mangle es an einer Rechtsgrundlage. In diesem
Zusammenhang verweisen sie ebenfalls auf den Vertrauensschutz und
auf ihre Rechte als Kundinnen, die für eine Dienstleistung bezahlten.
Die Zustellung der Postsendungen stellt eine Dienstleistung seitens der
Vorinstanz dar. Den Beschwerdeführerinnen steht es prinzipiell frei, diese
Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten und die
ihnen bereitgestellte Post bei der nächstgelegenen Annahmestelle
abzuholen (vgl. Art. 9 Abs. 3 VPG). Die Vorinstanz knüpft die
Inanspruchnahme ihres Postzustellungsservices an bestimmte, in Art. 9
Abs. 2 VPG bzw. Art. 10 ff. Vo UVEK umschriebene Voraussetzungen.
So muss, damit überhaupt Sendungen zugestellt werden, ein in
bestimmter Art und Weise ausgestalteter Briefkasten an einem
vorgegebenen Standort vorhanden sein. Das Bundesverwaltungsgericht
hat Art. 9 Abs. 2 VPG und die einschlägigen Bestimmungen der Vo UVEK
als gesetzes- und verfassungskonform erachtet (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 6.2 und
11). Wollen die Beschwerdeführerinnen die von der Vorinstanz
angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen, haben sie die
Anforderungen bezüglich Standort und Ausgestaltung ihres Briefkastens
zu erfüllen, ansonsten die Vorinstanz die Postsendungen nicht
zuzustellen, sondern bloss bereit zu stellen braucht (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 12.4,
A-2037/3006 vom 23. April 2007 E. 9.7, A-8126/2010 vom 28. April 2011
E. 5).
Sollte die Vorinstanz die Postsendungen allerdings entgegen der
Anordnung in der angefochtenen Verfügung bereits vor deren Erlass bzw.
während des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr zugestellt,
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sondern bloss bereitgestellt haben, hätte sie hierfür eine entsprechende
Massnahme anordnen bzw. das Vorliegen einer entsprechenden
Rechtsgrundlage prüfen müssen. Weil die Beschwerdeführerinnen
diesbezüglich keine (Verfahrens-)anträge gestellt bzw. auch sinngemäss
keine vorsorglichen Anordnungen (Art. 55 f. VwVG) verlangt haben,
bestand und besteht kein Anlass, auf diesen Punkt weiter einzugehen.
6.
Gegen die Anordnung der Vorinstanz, der Briefkasten habe die
Anforderungen von Art. 16 Vo UVEK bezüglich Mindestabmessungen
und insbesondere zur Einrichtung eines Ablagefaches zu erfüllen, bringen
die Beschwerdeführerinnen keine Einwände vor, weshalb dieser Punkt
nicht weiter zu prüfen ist.
7.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der vorgesehene Briefkastenstandort
Art. 11 Vo UVEK widerspricht und auch keine Ausnahme nach Art. 14 f.
Vo UVEK gegeben ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb nicht zu
beanstanden und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerinnen
als unterliegende Partei und haben folglich die auf Fr. 1'500.-
festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen.
9.
Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen und der Vorinstanz steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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