Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8386/2010
U r t e i l v om 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien 1. Gemeinde Zermatt, Kirchplatz, 3920 Zermatt,
2. Schweizer AlpenClub SAC, Monbijoustrasse 61,
Postfach, 3000 Bern 23,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Bütler,
Gloriastrasse 66, Postfach 860, 8044 Zürich,
3. Swiss Helicopter Association (SHA),
Untere Heslibachstrasse 44b, 8700 Küsnacht ZH,
4. Air Zermatt AG, Heliport, 3942 Raron,
1, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren,
Nobel & Hug, Dufourstrasse 29, Postfach 1372, 8032 Zürich
und Rechtsanwalt Philipp do Canto, Bahnhofstrasse 43,
8702 Zollikon,
5. Schweizerische GletscherpilotenVereinigung SGPV,
c/o Präsident JeanLouis (Hans) Fuchs, Seestrasse 34,
6052 Hergiswil NW,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Bärtschi,
Anwaltskanzlei Bärtschi, Haldenstrasse 23, 6006 Luzern,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gebirgslandeplätze in der Region Wallis Südost.
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Sachverhalt:
A.
Am 18. Oktober 2000 verabschiedete der Bundesrat den Konzeptteil des
Sachplans Infrastruktur der Zivilluftfahrt (SIL). In dessen Teil III B6a zu
den Gebirgslandeplätzen (GLP) wurde als Handlungsbedarf festgehalten,
dass sich bei verschiedenen Gebirgslandeplätzen die Frage stellt, wie
bestehende Konflikte mit Naturschutz und Erholungsgebieten sowie
Wildlebensräumen gelöst werden und wie dabei der Aufgabe nachgelebt
werden könne, bei der Bezeichnung der Gebirgslandeplätze die
gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezonen auszuscheiden. Das Bundesamt
für Zivilluftfahrt (BAZL) erhielt den Auftrag, das Netz der
Gebirgslandeplätze generell zu überprüfen. Durch gezielte Massnahmen
solle die vom Flugbetrieb ausgehende Beeinträchtigung der Schutzziele
verhindert werden. Wo sich Konflikte durch eine restriktive Nutzung nicht
beseitigen liessen, sollten bestehende Gebirgslandeplätze durch besser
geeignete Stellen ersetzt werden. Generell zu überprüfen sei auch die
Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing
weiterbetrieben werden solle.
B.
Der Bundesrat hat in der Folge am 27. Juni 2007 eine Anpassung des
SIL Teil III B6a mit Festlegungen zum Verfahren für die Bezeichnung der
Gebirgslandeplätze beschlossen. Die Federführung für diesen
Überprüfungsauftrag lag beim BAZL, das den Auftrag in enger
Zusammenarbeit mit dem damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL) bearbeitete. In die Arbeiten einzubeziehen waren
neben den weiteren betroffenen Verwaltungseinheiten auch die Kantone
und die interessierten Kreise aus Luftfahrt, Tourismus und Umweltschutz.
C.
Mit Beschluss vom 17. September 2010 verabschiedete der Bundesrat
den SIL – Teil III C Gebirgslandeplätze (GLP), 1. Serie Region Wallis
Südost. Dieser enthielt neben einem Objektblatt mit generellen Inhalten
zu den Gebirgslandeplätzen in dieser Region auch für jeden der sechs
Gebirgslandeplätze Aeschhorn, Alphubel, Monte Rosa, Theodulgletscher,
Trift und Unterrothorn ein Objektblatt mit den spezifischen Inhalten.
Gestützt auf diesen Beschluss bezeichnete das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
die Gebirgslandeplätze in der Region Wallis Südost mit Verfügung vom
2. November 2010. Die Nutzung der GLP Aeschhorn, Alphubel und
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Monte Rosa wurde neu auf die Periode vom 1. Oktober bis 30. Juni
beschränkt, diejenige des neu bezeichneten GLP Trift auf den Zeitraum
vom 1. Dezember bis 30. April. Als Kompensation zur Schaffung des
neuen GLP Trift sollte der GLP Unterrothorn aufgehoben werden, falls
nicht – zu einem späteren Zeitpunkt – ein GLP in der Region Aletsch
Susten aufgehoben werden könne.
D.
Gegen diese Verfügung des UVEK (Vorinstanz) gingen vier Beschwerden
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
D.a
Die Gemeinde Zermatt (Beschwerdeführerin 1) beantragt mit Eingabe
vom 6. Dezember 2010 die ersatzlose Streichung des Vorbehaltes
betreffend den GLP Unterrothorn, als Eventualantrag die Streichung der
zeitlichen Nutzungseinschränkungen und subeventuell die Aufhebung der
Resolutivbedingung und Zurückweisung an die Vorinstanz zur
Festsetzung milderer Massnahmen. Sie rügt im Wesentlichen, es bestehe
weder ein Recht der Vorinstanz, die Bezeichnung des GLP Trift mit der
Aufhebung eines anderen zu kompensieren, da die Höchstzahl der GLP
nicht erreicht werde, noch ein Bedürfnis hierzu. Auch für eine
Kompensation in einem anderen Raum bestehe keine
Gesetzesgrundlage. Beim GLP Unterrothorn gäbe es keine Konflikte und
im Übrigen wäre dessen Aufhebung auch unverhältnismässig und der bei
der Bezeichnung angebrachte Vorbehalt genüge dem
Bestimmtheitsgebot von Verwaltungsakten nicht. Zudem habe die
Vorinstanz das rechtliche Gehör der öffentlichen Hand und der
interessierten Kreise verletzt und gegen die Gemeindeautonomie
verstossen.
D.b
Ebenfalls mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 erhebt der Schweizer
AlpenClub SAC (Beschwerdeführer 2) Beschwerde. Er beantragt in der
Sache die Aufhebung der gesamten Verfügung und die Rückweisung an
die Vorinstanz mit Weisungen, wie die Interessenabwägung
vorzunehmen sei, insbesondere bezüglich der verfassungsmässigen und
gesetzlichen Vorgaben zu Raumplanung, Natur und Heimatschutz sowie
Umweltschutz. Die Weisungen sollten zudem eine angemessene
Umsetzung der konzeptionellen Ziele und Vorgaben des SIL hinsichtlich
des Umweltschutzes und der räumlichen Abstimmung umfassen sowie
Vorgaben zur Kontrolle der Einhaltung der Flugbeschränkungen
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enthalten. In einem weiteren Antrag ersucht der Beschwerdeführer 2 um
gerichtliche Weisungen an die Vorinstanz zum Erlass von Ruhezonen in
der Region Wallis Südost und in allen nachfolgenden Regionen. Als
Eventualantrag beantragt der Beschwerdeführer 2 die vollumfängliche
Aufhebung des GLP Trift, subeventualiter die Aufhebung des GLP
Unterrothorn, sollte der GLP Trift nicht aufgehoben werden. Mit einem
weiteren Eventualantrag wird für die GLP Aeschhorn und Alphubel die
Beschränkung der Flugperioden auf den Zeitraum 1. Dezember bis 30.
April verlangt sowie eine Einschränkung der Nutzung des GLP Monte
Rosa auf Ausbildungs und Rettungsflüge. Im Rahmen weiterer
Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer 2 ferner, die Festlegung
der GLP seien zu sistieren bis zur Bereinigung des Konzeptes
Landschaftsruhezonen und dem Inkrafttreten der Verordnung über die
Landungen und Starts mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen.
Schliesslich sei der SIL vorfrageweise und soweit die Gebirgslandeplätze
betreffend auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, die wirtschaftlichen
und fliegerischen Interessen seien in einer einseitigen
Interessenabwägung bevorzugt worden. Die angefochtene Verfügung
verstosse gegen das Raumplanungsrecht, das Natur und
Heimatschutzrecht, die Jagdgesetzgebung sowie das Umweltschutzrecht.
D.c
Am 16. Dezember 2010 erheben auch die Swiss Helicopter Association
(Beschwerdeführerin 3) und die Air Zermatt AG (Beschwerdeführerin 4)
beim Bundesverwaltungsgericht eine gemeinsame Beschwerde gegen
die Verfügung der Vorinstanz mit denselben Hauptanträgen wie die
Beschwerdeführerin 1 und mit weitgehend identischer Begründung.
D.d
Schliesslich erhebt am 16. Dezember 2010 die Schweizerische
GletscherpilotenVereinigung (Beschwerdeführerin 5) eine weitere
Beschwerde in dieser Sache. Sie beantragt in der Hauptsache die
Streichung der Resolutivbedingung bei der Bezeichnung des GLP
Unterrothorn. Ferner beantragt sie eine Abänderung der zeitlichen
Einschränkung betreffend Nutzung der GLP Aeschhorn, Alphubel und
Monte Rosa, wonach diese Einschränkung nicht für Flächenflugzeuge
gelten solle. Als Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin 5 die
Aufhebung der Resolutivbedingung betreffend den GLP Trift und der
zeitlichen Einschränkungen der anderen drei GLP mit Rückweisung an
die Vorinstanz zur neuen Behandlung und Anordnung einer milderen
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Massnahme zusammen mit der gerichtlichen Feststellung, dass es
unzulässig sei, als Kompensation für die Neubezeichnung des GLP Trift
andere GLP für Flächenflugzeuge aufzuheben oder deren Nutzung
zeitlich einzuschränken. Sie macht sodann die Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, indem die Vorinstanz eigene Vorschläge umgesetzt und
dabei die Anträge der Interessengruppen ungehört gelassen habe.
Zudem sei verschiedentlich kein Protokoll geführt, in anderen Fällen sei
das Protokoll erst verspätet zugestellt worden und inhaltlich teilweise
fehlerhaft gewesen, indem die tatsächlich gemachten Äusserungen z.T.
falsch wiedergegeben worden und auch nicht zur Ansicht zugestellt
worden seien. Die Beschwerdeführerin 5 rügt weiter, es bestehe kein
Kompensationsrecht, weder innerhalb der Region noch in einem anderen
Raum. Es gäbe auch kein Kompensationsbedürfnis. Die Vorinstanz habe
gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot verstossen.
Die Anordnung genüge dem Bestimmtheitsgebot und damit dem
Legalitätsprinzip nicht. Zudem sei die angedrohte Aufhebung eines GLP
unverhältnismässig.
E.
Nach Durchführung eines Schriftenwechsels zu dem von den
Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 beantragten Entzug der
aufschiebenden Wirkung, soweit den GLP Trift betreffend, weist das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2011
das entsprechende Gesuch ab.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung zur Sache vom
16. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerden.
F.a
In Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 bestreitet die
Vorinstanz, dass die konzeptionellen Ziele und Vorgaben des SIL nicht
eingehalten seien. Die Anforderungen von Raumplanungs, Natur und
Heimatschutz sowie Jagdrecht seien eingehalten. Die Vorinstanz
verweist insofern auf den Prüfbericht des Bundesamts für
Raumentwicklung (ARE). Dieser halte insbesondere fest, dass die
wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt ermittelt und die
Vereinbarkeit mit der relevanten Gesetzgebung geprüft worden seien.
Dass der Beschwerdeführer 2 nicht mit allen Anträgen durchgedrungen
sei, stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die Interessen
ermittelt und beurteilt worden seien. So seien im Rahmen des SIL – Teil
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III C GLP, 1. Serie Region Wallis Südost insbesondere zeitliche
Nutzungsbeschränkungen erlassen, An, Abflugrouten und
Überflughöhen festgelegt sowie Wildruhezonen eingerichtet und bei der
Bezeichnung der GLP unverändert übernommen worden. Endlich seien
Wildruhezonen ausgeschieden sowie Landschaftsruhezonen, deren
Bezeichnung im Perimeter eines GLP widersprüchlich seien, gesondert
ausgearbeitet und im Januar 2011 verabschiedet und präsentiert worden.
Die mit den Eventualbegehren beantragten Aufhebungen und weiteren
zeitlichen Einschränkungen würden das ausgewogene regionale
Gesamtpaket aus dem Gleichgewicht bringen. Es gebe auch keinen
Grund für eine Sistierung der Festlegung der GLP.
F.b
Zum Hauptbegehren der übrigen Beschwerdeführenden, die
Resolutivbedingung bei der Bezeichnung des GLP Unterrothorn zu
streichen, hält die Vorinstanz fest, diese stehe im Einklang mit dem
Konzeptteil des SIL und stelle das Gleichgewicht zwischen intensiver
touristischer Nutzung und den Anliegen des Natur und
Landschaftsschutzes regional oder überregional sicher. Die Bedingung
sei wegen der Neubezeichnung des GLP Trift erforderlich. Es bestehe
kein Anspruch auf 48 GLP. Dass die Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5
mit ihren Anträgen teilweise nicht durchgedrungen seien, stelle weder
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Gemeindeautonomie
dar. Die Beschwerdeführenden seien im Verfahren zur Festlegung der
GLP einbezogen worden. Die Resolutivbedingung sei klar, der GLP
Unterrothorn werde mit der angefochtenen Verfügung nicht definitiv
festgelegt.
Dem zweiten Hauptbegehren der Beschwerdeführerin 5, wonach die
zeitlichen Einschränkungen auf den GLP Aeschhorn, Alphubel und Monte
Rosa für Flächenflugzeuge nicht gelten sollen, hält die Vorinstanz
entgegen, diese sei für die Verminderung der Konflikte mit dem sanften
Tourismus im Sommer erlassen worden. Die Einschränkung während
dreier Monate sei insgesamt verhältnismässig, zumal der GLP
Theodulgletscher ganzjährig zur Verfügung stehe. Schliesslich lehnt die
Vorinstanz auch die Eventualbegehren der Beschwerdeführenden 1, 3, 4
und 5 als unbegründet ab.
G.
Am 18. Februar 2011 reichen die Beschwerdeführenden Stellungnahmen
zu den Beschwerden der jeweils anderen Beschwerdeführenden ein.
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G.a Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 ergänzen ihren Hauptantrag
dahingehend, die Einschränkung, wonach der GLP Trift ausschliesslich
für Heliskifahrer zur Verfügung stehe, sei ersatzlos zu streichen. Ebenso
sei die flugtechnische Vorgabe zum Anflug der GLP Aeschhorn, Alphubel,
Monte Rosa, Theodul, Trift und Unterrothorn, wonach bis 1.5 km vor dem
GLP eine minimale Flughöhe von 2000 (bzw. 1500) Fuss über Grund
einzuhalten ist, ersatzlos zu streichen. Sie bestreiten die formelle
Zulässigkeit gewisser Rechtsbegehren des Beschwerdeführers 2 und
dessen Legitimation zur Beschwerde. Im Übrigen wird die Abweisung der
Beschwerde des Beschwerdeführers 2 beantragt und seine
Ausführungen werden bestritten.
G.b Der Beschwerdeführer 2 hält an seinen Anträgen fest, lehnt die
Anträge der übrigen Beschwerdeführenden vollumfänglich ab und
bestreitet seinerseits deren Ausführungen. Weiter macht der
Beschwerdeführer 2 geltend, die inzwischen ausgeschiedenen vier
Landschaftsruhezonen seien zahlenmässig aber auch inhaltlich
ungenügend.
G.c Die Beschwerdeführerin 5 schliesslich hält ebenfalls an ihren
Anträgen fest und beantragt zusätzlich die ersatzlose Streichung jeglicher
Art von flugtechnischen Vorgaben zum Anflug auf die in der Verfügung
betroffenen Gebirgslandeplätze, wonach minimale Höhen beim Anflug
einzuhalten seien. Die Anträge des Beschwerdeführers 2 lehnt sie ab und
bestreitet dessen Ausführungen.
H.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 ersucht das
Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als
Fachbehörde um eine Stellungnahme zu den umweltrechtlichen
Vorbringen und Belangen im Zusammenhang mit der angefochtenen
Verfügung. Dieses reicht seine Stellungnahme am 4. April 2011 ein und
hält fest, mit der angefochtenen Verfügung werde gegenüber der
bisherigen Situation eine Verbesserung im Sinne der grösstmöglichen
Schonung des BLNObjekts erreicht und Konflikte mit den Schutzzielen
des Jagdgesetzes würden gelöst.
I.
Gestützt auf Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführenden 2 und 5
verlangt das Bundesverwaltungsgericht die Edition der übrigen Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens, namentlich aus dem Anhörungs und dem
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Ämterkonsultationsverfahren für den SIL sowie eine Studie zu den
Nutzungskonflikten. Die Vorinstanz hat diese in der Folge eingereicht und
erklärt, es existierten keine weiteren Dokumente.
J.
Am 30. Mai 2011 reicht der Beschwerdeführer 2 seine Bemerkungen zu
den Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten ein. Vorweg
macht er geltend, die Vorinstanz habe noch immer nicht sämtliche Akten
eingereicht, bezeichnet diverse Dokumente und hält an seinem
diesbezüglichen Akteneinsichtsgesuch fest. Materiell kritisiert er
verschiedene Punkte in den Stellungnahmen der Vorinstanz sowie des
BAFU und rügt insbesondere eine ungenügende Berücksichtigung der
Anträge der Eidgenössischen Natur und Heimatschutzkommission
(ENHK).
K.
Die Beschwerdeführerin 5 hält in ihren Bemerkungen vom 8. Juni 2011
an ihren Rechtsbegehren fest und bestreitet die Vorbringen der
Vorinstanz und des Beschwerdeführers 2. Die
Kompensationsmassnahmen für die Bezeichnung des GLP Trift seien
übermässig, hätten keine Grundlage, weder im Luftfahrt noch im Natur
und Heimatschutzrecht und seien rechtsungleich, da die
Flächenflugzeuge den GLP Trift nicht nutzen könnten. Die Vorinstanz
habe den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Sicherheit und an
der Ausbildung in der Aviatik nicht genügend Rechnung getragen. Ferner
rügt sie, dass die Vorinstanz nur wenige Dokumente in ihrem Verfahren
erstellt und dem Gericht eingereicht habe, was auf Verfahrensmängel
hinweise.
L.
Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 beantragen in ihren Bemerkungen
vom 8. Juni 2011 als neuen Eventualantrag die ersatzlose Streichung der
zeitlichen Einschränkungen für die Benutzung der GLP Aeschhorn,
Alphubel, Monte Rosa und Trift. Sie betonen, die erstmalige Festsetzung
von 48 GLP in den 1970er Jahren sei das Ergebnis einer
Interessenabwägung unter Einbezug der Natur, Heimat und
Umweltschutzinteressen gewesen und bestreiten die Ausführungen des
Beschwerdeführers 2. Ferner weisen sie darauf hin, im SILProzess sei
die Streichung des GLP Unterrothorn kein Thema gewesen und es
bestehe auch kein Grund für eine Kompensation. Schliesslich rügen sie,
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die Akten der Vorinstanz bestünden primär aus Eingaben und
Stellungnahmen der Umweltschutzkreise, was deren Übergewicht belege.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich in den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im
Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
1.1. Das UVEK ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG und
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Als Verfügungen
gelten gemäss Art. 5 VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung,
Änderung, Aufhebung von Rechten und Pflichten, Feststellungen zu
deren Bestehen oder Nichtbestehen zum Gegenstand haben oder mit
denen entsprechende Begehren abgelehnt oder auf diese nicht
eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 8 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG,
SR 748.0), also öffentliches Recht des Bundes. Die Anordnung weist
allerdings die Besonderheit auf, dass sie zwar einen konkreten
Sachverhalt regelt, sich aber an einen grösseren, individuell nicht
bestimmten Personenkreis richtet. Ihr eignet generellkonkreter
Charakter. Es handelt sich somit um eine Allgemeinverfügung (zum
Begriff vgl. BGE 134 II 272 E. 3.2; BVGE 2008/18 E. 1). Auch die
Allgemeinverfügung ist Anfechtungsobjekt einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2010, Rz. 925; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.14;
vgl. auch Art. 6 LFG).
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1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Bei Allgemeinverfügungen wird bei den Adressaten nach
Spezial und Normaladressaten unterschieden. Spezialadressaten sind
dabei jene, an die sich die Anordnung richtet und die wegen ihrer
örtlichen Nähe davon in stärkerem Mass betroffen sind als die übrigen
Adressaten. Ihnen kommt die Beschwerdebefugnis unmittelbar zu,
während die Normaladressaten und Dritten nur dann legitimiert sind,
wenn ein genügend enger Bezug zur Streitsache besteht (BVGE 2008/18
E. 2.1 m.w.H.).
1.2.1. Die Beschwerdeführerin 1 ist eine der formellen Adressatinnen der
Verfügung. Als Gemeinwesen muss sie, um beschwerdeberechtigt zu
sein, entweder in eigenen hoheitlichen Interessen berührt oder aber vom
angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen
sein (Art. 48 VwVG; BGE 134 II 45 E. 2.2.1).
Eine Betroffenheit von Gemeinden in ihren eigenen hoheitlichen
Interessen wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn sie als
Gebietskorporation öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner zu
vertreten haben und insofern durch Einwirkungen, welche von Bauten
und Anlagen ausgehen, in hoheitlichen Befugnissen betroffen werden
(BGE 136 I 265 E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6594/2010 vom 29. April 2011 E. 1.2). So ist eine Gemeinde
beschwerdebefugt in Verfahren betreffend die Festsetzung einer
Kiesgrube auf ihrem Gemeindegebiet im kantonalen Richtplan (BGE 136
I 265 E. 1.4), den Schutz ihrer Einwohner vor Fluglärm (BVGE 2008/18 E.
2.4) oder Strassenlärm (A6594/2010 vom 29. April 2011 E. 1.2), den
Ortsbild und Landschaftsschutz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A55/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2) oder gar betreffend die Umwandlung
einer bedienten in eine unbediente Bahnstation (VPB 43/1979 Nr. 47 S.
225 f.; VPB 44/1980 Nr. 60 S. 247). Der vorliegende Entscheid betrifft
wesentliche Fragen der Raumordnung, des Lärmschutzes sowie
touristische und damit ökonomische Interessen der Gemeinde, die für sie
von grosser Bedeutung sind. Die Beschwerdeführerin ist daher in
spezifischen eigenen öffentlichen Sachanliegen betroffen und zur
Beschwerde befugt (vgl. ausserdem auch Art. 12 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur und Heimatschutz
[NHG, SR 451] zur Legitimation der Gemeinden zur Beschwerde gegen
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Seite 12
Verfügungen von Bundesbehörden im Bereich des Natur und
Heimatschutzes).
Die Beschwerdeführerin 1 wäre aber auch aufgrund ihrer Betroffenheit
gleich einem Privaten beschwerdebefugt: Gemäss Art. 664 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) besteht an
den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande
wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus
entspringenden Quellen unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein
Privateigentum. Art. 163 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Wallis vom 24. März 1998
(Systematische Gesetzessammlung des Kantons Wallis NR. 211.1)
bestimmt, dass diese Gebiete in das öffentliche Eigentum der Gemeinden
fallen. Die Beschwerdeführerin 1 ist somit auch als betroffene
Grundeigentümerin legitimiert.
1.2.2. Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 bezweifeln die Legitimation
des Beschwerdeführers 2. Es sei fraglich, ob dieser eine
beschwerdeberechtigte UmweltschutzOrganisation sei; zudem verfolge
er keine rein ideellen Zwecke, sondern übe vielfältige wirtschaftliche
Tätigkeiten aus. Ein Beschwerderecht nach Art. 55 USG würde
voraussetzen, dass eine UVPpflichtige Anlage Streitgegenstand wäre,
was für GLP nicht zutreffe. Selbst wenn die Legitimation nach Art. 12
NHG zu bejahen wäre, sei diese auf Interessen des Natur und
Heimatschutzes beschränkt.
Gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG sind neben dem in Abs. 1 dieser
Bestimmung genannten Personenkreis auch Personen, Organisationen
und Behörden beschwerdebefugt, denen ein anderes Bundesgesetz
dieses Recht einräumt (dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.84 ff.). Der Beschwerdeführer 2 beruft sich auf Art. 12 NHG und
Art. 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR
814.01). Er ist in Ziff. 7 des Anhangs der Verordnung vom 27. Juni 1990
über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des
Natur und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen
(VBO, SR 814.076) zudem ausdrücklich aufgeführt. Dieser Auflistung
kommt zwar bloss deklaratorische Bedeutung zu (vgl. BGE 115 Ib 472 E.
1d/cc), dennoch stellt die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung
regelmässig ohne weitere Erörterung auf diese abschliessende Liste ab
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_382/2010 vom 13. April 2011 E. 1.2
und 1C_474/2008 vom 6. November 2008 E. 3.2). Der Beschwerdeführer
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2 erfüllt die in Art. 12 NHG aufgeführten Anforderungen aber auch
materiell: Er setzt sich gemäss Art. 2 seiner Statuten für die Förderung
des Bergsports und für eine nachhaltige Entwicklung und Erhaltung der
Bergwelt ein. Das Anbieten und Durchführen entgeltlicher Kurse und
Touren sowie der Betrieb von Berghütten ändern daran nichts, stehen
doch wirtschaftliche Tätigkeiten, die der Erreichung der ideellen Zwecke
dienen, der Beschwerdelegitimation gemäss der ausdrücklichen
Regelung von Art. 12 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 NHG nicht entgegen. Der
Beschwerdeführer 2 ist damit grundsätzlich zur Beschwerdeführung im
Umfang der Spezialgesetzgebung legitimiert.
1.2.3. Die Beschwerdeführerin 3 ist ein Branchenverband der Halter von
Helikoptern für den gewerbsmässigen Einsatz in der Rechtsform des
Vereins gemäss Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Soweit eine Vereinigung oder eine
Organisation keine Verbandsbeschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 2
VwVG erhebt oder erheben kann, ist sie nach konstanter Rechtsprechung
zur sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde zuzulassen, wenn
der Verband als juristische Person konstituiert ist, die Wahrung der in
Frage stehenden Interessen zu seinen statutarischen Aufgaben gehört, er
ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner
Mitglieder vertritt und diese selber zur Beschwerde berechtigt wären (vgl.
BGE 131 I 198 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A755/2011
vom 24. Mai 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 Rz. 28 zu Art. 48; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.82). Als juristische Person ist die
Beschwerdeführerin 3 partei und prozessfähig. Aus den Statuten geht
hervor, dass sie die Wahrung, Unterstützung und Förderung der
gemeinsamen Interessen der schweizerischen Helikopterunternehmen
bezweckt und diese namentlich gegenüber Behörden vertritt (Art. 3 der
Statuten). Die Beschwerdeführerin 3 macht wirtschaftliche sowie
ausbildungs und sicherheitsbezogene Interessen der Mitglieder geltend,
die durch die Einschränkungen und die drohende Schliessung eines GLP
betroffen seien. Zum Erfordernis der grossen Zahl betroffener Mitglieder
führt sie aus, alle Mitglieder seien berechtigt, Landungen auf GLP
durchzuführen und für mehr als die Hälfte der Mitglieder seien die GLP in
der Region Wallis Südost in weniger als 30 Flugminuten zu erreichen.
Überdies hätten 10 von 27 Mitgliedern entweder ihren Sitz oder eine
Basis im Wallis oder in den Berner oder Tessiner Alpen. Die von der
Beschwerdeführerin 3 eingereichte Mitgliederliste vom 29. November
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Seite 14
2010 weist 27 ordentliche Mitglieder, d.h. Helikopterunternehmen auf,
davon haben 13 ihren Sitz in der Westschweiz, Innerschweiz bzw. in den
Kantonen Bern, Tessin oder Wallis. Die Betroffenheit einer grossen Zahl
der Mitglieder sowie der enge Zusammenhang des Verbandszwecks mit
dem Streitgegenstand erscheinen daher als gegeben. Überdies hat sich
die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, soweit
ihr dies zugestanden worden war, weshalb ihre Legitimation ebenfalls zu
bejahen ist.
1.2.4. Die Beschwerdeführerin 4 hat ihren Sitz in Visp und fliegt
regelmässig ab dem Heliport Zermatt zu den strittigen GLP. Sie ist daher
von der Verfügung besonders berührt und hat ein hinreichendes
Interesse an der Änderung der Verfügung. Sie hat sich zudem am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, soweit ihr diese Gelegenheit
eingeräumt worden war, und ihren Anträgen ist nicht vollumfänglich
entsprochen worden. Sie ist demnach gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert.
1.2.5. Auch die Beschwerdeführerin 5 ist ein Branchenverband. Als
Verein hat sie ebenfalls Rechtspersönlichkeit. Aus den Statuten ergibt
sich, dass sie sich u.a. für die Erhaltung der Gebirgslandeplätze einsetzt.
Als Aktivmitglied wird nur aufgenommen, wer im Besitz des
Pilotenbrevets ist und die Gletscherfliegerei in der Schweiz aktiv betreibt.
Die überwiegende Zahl der Mitglieder, wenn nicht gar alle, fliegen somit
regelmässig diejenigen GLP an, auf denen Flächenflugzeuge landen
können, auch diejenigen in der Region Wallis Südost. Die Grosszahl der
Mitglieder ist damit durch die angefochtene Verfügung direkt betroffen
und könnte selbst Beschwerde führen. Die sog. egoistische
Verbandsbeschwerde steht daher auch ihrem Branchenverband zu. Die
Beschwerdeführerin 5 hat sich überdies ebenfalls am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt und sich gegen Einschränkungen bei den strittigen
GLP eingesetzt, weshalb die erforderliche Beschwer gegeben ist. Nicht
legitimiert wäre die Beschwerdeführerin 5 zur Anfechtung reiner
HelikopterLandeplätze wie den GLP Trift. Sie hat diesbezüglich aber
auch keine Rechtsbegehren gestellt. Auch die Legitimation der
Beschwerdeführerin 5 ist daher zu bejahen.
1.3. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum des 2. November 2010
und wurde den Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss Ziff. 8 des
Entscheiddispositivs schriftlich als Einschreibesendung mit Rückschein
eröffnet. Weder aus den Vernehmlassungsbeilagen der Vorinstanz noch
A8386/2010
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aus den Vorakten geht hervor, wann die Verfügungen versandt oder
zugestellt worden sind, insbesondere sind dem
Bundesverwaltungsgericht keine Rückscheine eingereicht worden. Die
Zustellung, wofür die eröffnende Behörde beweispflichtig ist, lässt sich
somit nicht eruieren. Die Vorinstanz bestätigt jedoch die Rechtzeitigkeit
der Beschwerden in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2011. Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 erklären zudem übereinstimmend, sie
hätten diese am 5. November 2010 erhalten, was dem zu erwartenden
Lauf der Dinge entspricht. Die beiden Beschwerden wurden am
6. Dezember 2010 der Post übergeben, einem Montag. Unter
Berücksichtigung der Regelung in Art. 20 Abs. 3 VwVG betreffend
Fristablauf an einem Samstag oder Sonntag wäre die Beschwerdefrist
von 30 Tagen gemäss Art. 50 VwVG selbst dann gewahrt, wenn die
Zustellung bereits am 4. November 2010 erfolgt wäre.
Im Übrigen ist den Beschwerdeführenden 3 bis 5 die Verfügung gemäss
Eröffnungsformel nicht schriftlich eröffnet worden. Für sie ist daher die
Publikation im Bundesblatt vom 16. November 2010 massgebend (Art. 36
VwVG). Sie haben ihre Beschwerden am 16. Dezember 2010 fristgerecht
eingereicht, so dass auf ihre Beschwerden ohnehin einzutreten ist. Alle
Beschwerden sind zudem formgerecht erhoben worden (Art. 52 VwVG).
1.4. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob
die von den Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 in ihren Stellungnahmen
vom 18. Februar 2011 und in der Stellungnahme der
Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 vom 8. Juni 2011 geänderten bzw.
ergänzten Beschwerdeanträge vom Bundesverwaltungsgericht zu
berücksichtigen sind. Sämtliche Haupt und Eventualbegehren sind vor
Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzubringen, nach Ablauf der
Beschwerdefrist können sie höchstens präzisiert, eingeengt oder
fallengelassen, nicht aber erweitert werden (BGE 136 II 165 E. 4 und 5,
133 II 30 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_287/2010 vom 28. April
2011 E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1985/2006 vom
14. Februar 2008 E. 4; vgl. auch MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.215 und 2.218; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 52 N 54).
1.4.1. Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 beantragen in ihren Eingaben
vom 18. Februar 2011, die Einschränkung der Nutzung des GLP Trift als
Aufnahmeplatz für Heliskifahrer aufzuheben und die Streichung der
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Seite 16
Vorgabe, bis 1,5 km vor den sechs GLP eine minimale Höhe von 2000
bzw. 1500 Fuss über Grund einzuhalten. In ihrem Hauptantrag in den
Beschwerden vom 6. bzw. 16. Dezember 2010 verlangen sie
demgegenüber keine Änderungen der Verfügung in Bezug auf den GLP
Trift, während im Eventualantrag einzig die zeitliche Einschränkung
angefochten wird. Innerhalb der Rechtsmittelfrist haben sie daher weder
die Art der Nutzung des GLP Trift noch die Vorgaben zum Anflug der
GLP angefochten. Die neuen Anträge können daher nicht als zulässige
Präzisierung eingestuft werden. Sie erscheinen vielmehr als neue
Rechtsbegehren und gehen als solche in unzulässiger Weise über den
Streitgegenstand hinaus, wie er mit den Beschwerden festgelegt worden
ist; daher ist auf sie nicht einzutreten.
1.4.2. Am 8. Juni 2011 stellten die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 den
Eventualantrag, die zeitlichen Einschränkungen für die Benutzung der
GLP Aeschhorn, Alphubel, Monte Rosa und Trift ersatzlos zu streichen.
In ihren ursprünglichen Beschwerden war dies eventualiter nur für den
Fall verlangt worden, dass die Resolutivbedingung beim GLP
Unterrothorn aufrechterhalten wird. Die Aufhebung der
Resolutivbedingung bei der Bezeichnung des GLP Unterrothorn stellte in
den Beschwerden den Hauptantrag dar, an dem die
Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 festhalten. Ein Eventualantrag wird für
den Fall eingereicht, dass die Beschwerdeinstanz dem Hauptantrag nicht
folgen sollte (SEETHALER/BOCHSLER a.a.O., Art. 52 N 52). Demnach setzt
die Beurteilung des Eventualbegehrens durch das
Bundesverwaltungsgericht voraus, dass es zuvor den Hauptantrag
ablehnt, also die verfügte Resolutivbedingung für den GLP Unterrothorn
schützt. Es ist daher zwischen den beiden Fassungen der
Eventualanträge kein inhaltlicher Unterschied auszumachen, so dass sich
die Frage der Zulässigkeit einer allfälligen Änderung nicht stellt.
1.4.3. Die Beschwerdeführerin 5 beantragt am 18. Februar 2011
ergänzend die ersatzlose Streichung jeglicher Art von flugtechnischen
Vorgaben zum Anflug auf die von der Verfügung betroffenen GLP,
wonach minimale Höhen beim Anflug einzuhalten seien. Aus der
Begründung geht hervor, dass dieser Antrag sich nur auf
Flächenflugzeuge bezieht. In ihrer Beschwerde hatte sie als
Hauptbegehren die Aufhebung der Resolutivbedingung bei der
Bezeichnung des GLP Unterrothorn sowie eine Änderung verlangt,
wonach die zeitlichen Einschränkung bei der Benutzung der GLP
Aeschhorn, Alphubel und Monte Rosa nicht für Flächenflugzeuge gelte,
A8386/2010
Seite 17
sowie eventualiter die Rückweisung dieser beiden Punkte an die
Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Zur Art, wie die GLP anzufliegen
seien, hat sie sich innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht geäussert und dies
damit nicht rechtzeitig zum Streitgegenstand vor dem
Bundesverwaltungsgericht gemacht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Es besteht im Übrigen auch kein Hinweis darauf, dass der Wortlaut oder
der Gehalt der Verfügung für die Parteien erst durch die Vernehmlassung
der Vorinstanz in seiner Tragweite erkennbar geworden und die
Ausweitung des Streitgegenstands aus diesem Grund ausnahmsweise
zulässig wäre.
1.5. Soweit der Beschwerdeführer 2 beantragt, das
Bundesverwaltungsgericht solle der Vorinstanz verbindliche Weisungen
für die Festlegung der GLP in anderen Regionen erteilen oder den
Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt generell auf seine Vereinbarkeit mit
dem Bundesrecht prüfen, stellt er Anträge, die über den Streitgegenstand
hinausgehen und auf die demzufolge nicht einzutreten ist.
Denn mit der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2011 hat die
Vorinstanz über die Gebirgslandeplätze in der Region Wallis Südost
entschieden, nicht aber über andere Regionen. Einziges
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der
vorinstanzliche Entscheid, der den möglichen Umfang des
Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann nur sein, was bereits Thema des erstinstanzlichen Verfahrens war;
die Rechtsmittelinstanz soll nicht Fragen beurteilen müssen, über welche
die Vorinstanz nicht entschieden hat, da sonst in deren funktionelle
Zuständigkeit eingegriffen würde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1813/2009 vom 21. September 2011
E. 5.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7, 2.208 und 2.213).
1.6. Im Übrigen ist auf die vier Beschwerden einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
mit voller Kognition auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Nach der Rechtsprechung hat aber
auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, einen
Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Das
A8386/2010
Seite 18
Bundesverwaltungsgericht übt daher bei der Angemessenheitskontrolle
Zurückhaltung und greift in Gewichtungsfragen nicht leichthin in den
Spielraum der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen
Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen
Handlungsspielraum verfügen muss. Es hat eine unangemessene
Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl unter
mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die
Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen
die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann sich das
Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, ohne
damit seine Kognition in unzulässiger Weise zu beschränken (BGE 135 II
296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 130 II 449 E. 4.1, mit Hinweisen; 129 II 331
E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 460
f. und 473 f., mit Hinweisen). In diesen Fällen hat es primär zu klären, ob
alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen
Auswirkungen bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden.
3.
Alle Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung
formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 279
E. 2.6.1, 135 I 187 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, 2009/36 E. 7.3 je mit
Hinweisen auf die Lehre). Es rechtfertigt sich daher, die gerügten
Verfahrensmängel als erstes zu prüfen, zumal sich im Falle ihrer
Feststellung eine weitere materielle Prüfung im Rechtsmittelverfahren
unter Umständen erübrigen kann (vgl. BGE 124 I 49 E. 1 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5549/2009 vom 24. Februar 2010 E. 3.1).
3.1. Die Beschwerdeführer halten der Vorinstanz vor, sie seien zu der
letztlich beschlossenen Festlegung der GLP nicht angehört worden, ihren
Anträgen sei nicht entsprochen worden und zudem sei die Verfügung
nicht genügend begründet. Gemäss Rechtsprechung kommt dem
Gehörsanspruch nach Art. 29 ff. VwVG bei Allgemeinverfügungen im
Unterschied zu normalen Verfügungen nicht dieselbe Tragweite zu,
insbesondere findet in der Regel keine vorgängige Anhörung statt. Eine
Ausnahme gilt immerhin für die besonders Betroffenen, die sog.
Spezialadressaten; sie müssen Gelegenheit erhalten, sich zum Inhalt der
geplanten Anordnung zu äussern (BGE 119 Ia 141 E. ; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 6.1.2).
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Seite 19
Gemäss Art. 8 Abs. 3 LFG bezeichnet das UVEK die Gebirgslandeplätze
im Einverständnis mit dem Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und den zuständigen kantonalen
Behörden. Weiter schreibt Art. 54 Abs. 2 der Verordnung vom
23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR
748.131.1) lediglich vor, dass die ENHK, der Beschwerdeführer 2 sowie
die interessierten Kurvereine anzuhören sind. Alle Beschwerdeführenden
konnten sich vor dem Erlass der Verfügung zur Sache äussern und ihre
Sicht der Dinge darlegen. Es liegt damit weder eine Verletzung der
Anhörungsrechte der Beschwerdeführenden vor, die sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, noch derjenigen, die in Art. 54
VIL festgelegt sind.
3.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen
Konkretisierung für das Bundesverwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG
ergibt sich im Weiteren das Recht resp. die Pflicht, dass die verfügende
Behörde von den Äusserungen der Parteien Kenntnis nimmt, sich damit
auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen
zu genügen hat, definiert Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht näher. Die
Anforderungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die
Begründung eines Entscheids muss jedenfalls so abgefasst sein, dass
ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (vgl.
statt vieler BGE 129 I 232 E. 3.2; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK,
in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 35 N 17 f.; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 35). Die Behörde kann zur
Begründung auch auf ein weiteres, den Parteien bekanntes bzw.
öffentlich zugängliches Dokument verweisen (KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 8
zu Art. 35).
Die Begründung in der Verfügung der Vorinstanz ist mit rund einer Seite
äusserst kurz ausgefallen (Ziff. 2 der Erwägungen). Ihr ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass die GLP in der Region Wallis Südost
einen wichtigen Teil des bestehenden GLPNetzes der Schweiz seien,
die Ausbildung und Erhaltung der Fähigkeit der Piloten im nationalen
Interesse lägen und regionale Interessen wirtschaftlicher Art an den GLP
A8386/2010
Seite 20
bestünden. Grundlage bildete das im Konzeptteil des SIL verlangte
Koordinationsprotokoll zur räumlichen Abstimmung und das regionale
oder kantonale Tourismuskonzept. Weiter wird auf den
Bundesratsbeschluss vom 17. September 2010, also den "Sachplan
Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Teil IIIC Gebirgslandeplätze 1. Serie
Region Wallis Südost" hingewiesen. In diesem Dokument sind in knapper
Form u.a. die Interessen und Konflikte bei der Nutzung der
interessierenden GLP aufgeführt sowie die Massnahmen, die diese
Konflikte aus Sicht der Vorinstanz hinreichend mindern sollen. Die so
zusammengesetzte Begründung nennt die wichtigsten Gründe der
Vorinstanz. Jedenfalls ermöglichte sie es den Beschwerdeführenden, die
allesamt am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und mit der zu
beurteilenden Problematik bestens vertraut waren, den Entscheid
sachbezogen anfechten zu können. Auch wenn, namentlich im Hinblick
auf eine gerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung, eine
umfassendere Begründung, insbesondere eine ausführlichere
Auseinandersetzung mit den verschiedenen, einander
gegenüberstehenden konkreten Interessen und deren Abwägung
wünschbar gewesen wäre, kann unter formellen Aspekten jedenfalls nicht
davon gesprochen werden, die Vorinstanz hätte ihre Begründungspflicht
verletzt. Eine andere Frage ist freilich, ob die Begründung unter materiell
rechtlichen Gesichtspunkten genügt und zutreffend ist; dies wird noch zu
prüfen sein. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt folglich auch
der Umstand dar, dass den Anträgen der verschiedenen
Beschwerdeführer oder der Einigung, die unter einem Teil der
Verfahrensbeteiligten erzielt worden ist, nicht oder nur teilweise
entsprochen worden ist – dabei handelt es sich ebenfalls um eine
materiellrechtliche Frage. Im SIL Wallis Südost findet sich denn auch die
Aussage, dass die GLP durch den Kanton und die betroffenen
Gemeinden teilweise mit den übrigen touristischen Interessen
abgestimmt seien und im angehängten Erläuterungsbericht sind die
verschiedenen Anträge sowie deren Berücksichtigung ausgewiesen. Der
Vorinstanz war also durchaus bekannt, dass es noch weitergehende
touristische Interessen gibt, denen sie jedoch nicht entsprechen konnte.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat, weder
deren Anhörungsrechte noch die Begründungspflicht. Die Rügen
betreffend das rechtliche Gehör erweisen sich damit als unbegründet.
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Seite 21
4.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie
durch die Vorinstanz. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die
Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Eine
Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht
diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der
Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt (statt vieler: BGE 129 I 291 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 87 BV ist unter anderem die
Gesetzgebung über die Luftfahrt Sache des Bundes. Von dieser
Kompetenz hat der Bundesgesetzgeber mit dem LFG und den
dazugehörigen Verordnungen umfassend Gebrauch gemacht, so dass
den Kantonen und damit erst recht den Gemeinden im Bereich der
Luftfahrt keine Autonomie zukommt. Das nach Art. 8 Abs. 3 LFG
erforderliche Einverständnis der kantonalen Behörden bei der
Bezeichnung der Gebirgslandeplätze begründet keine Autonomie, noch
vermag das Grundeigentum im zivilrechtlichen Sinn daran etwas zu
ändern, da über Eigentum nur in den Schranken der Rechtsordnung
verfügt werden darf, wozu auch dessen Nutzung zählt (Art. 641 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]. Vgl. hierzu WOLFGANG WIEGAND, in: Honsell/ Vogt/Geiser
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Bd. II, 3. Aufl. Basel
2007, Art. 641 N 31 ff.). Das Recht, auf einem im Gebirge liegenden
Grundstück zu landen, wird auch für dessen Eigentümerin durch Art. 8
Abs. 3 LFG eingeschränkt. Die Rüge, die Gemeindeautonomie der
Beschwerdeführerin 1 sei verletzt, ist daher unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 bringen vor, die Kompensation
für die Neubezeichnung des GLP Trift durch die Aufhebung eines
anderen GLP sei widerrechtlich. Dies gelte insbesondere für den
Vorbehalt, wonach der GLP Unterrothorn nur bezeichnet werde, wenn in
der Region AletschSusten ein GLP aufgehoben werde, sowie für die
zeitlichen Einschränkungen bei anderen GLP. Der Beschwerdeführer 2
seinerseits hält die angeordneten Einschränkungen für ungenügend und
beantragt eventuell entweder den Verzicht auf die Bezeichnung des GLP
Trift oder die Aufhebung des GLP Unterrothorn.
Aus dem Luftfahrtrecht ergeben sich nur wenige Anforderungen an die
Bezeichnung von Gebirgslandeplätzen. Immerhin ist deren Zahl gemäss
Art. 8 Abs. 4 LFG zu beschränken, und es sind Ruhezonen
A8386/2010
Seite 22
auszuscheiden. Weiter kann das BAZL für Aussenlandungen im Gebirge
gemäss Art. 8 Abs. 7 LFG Flugräume oder Flugwege vorschreiben.
Art. 54 Abs. 3 VIL sieht vor, dass höchstens 48 Gebirgslandeplätze
bezeichnet werden. Diese Zahl ist unstreitig nicht erreicht, weshalb es
grundsätzlich möglich und rechtmässig ist, weitere GLP, beispielsweise
den GLP Trift zu bezeichnen. Aus dem Wortlaut der genannten
Verordnungsbestimmung geht jedoch auch hervor, dass die Zahl von 48
GLP nicht ausgeschöpft werden muss, also weniger als 48 GLP ebenfalls
rechtskonform sind. Eine Verletzung des Luftfahrtrechts durch die
vorinstanzlich angeordnete Kompensation ist damit nicht ersichtlich.
Aus dem SIL ergibt sich, dass die Kompensation nicht mit
luftfahrtrechtlichen Gründen begründet wird. Es wird vielmehr bezweckt,
das Gleichgewicht zwischen der intensiven touristischen Nutzung und
den Anliegen des Natur und Landschaftsschutzes sicherzustellen. Dies
ergibt sich auch aus der Bestimmung von Art. 54 Abs. 3 VIL, wonach vor
der Bezeichnung von GLP neben anderen die ENHK anzuhören ist. Es ist
daher zu prüfen, ob das einschlägige Recht, insbesondere das NHG
richtig angewandt worden ist, d.h. eine Einschränkung der GLP und
deren Nutzungszeiten erfordert und ob diesem Anliegen hinreichend
Rechnung getragen worden ist.
6.
Bereits von Verfassungs wegen hat der Bund bei der Erfüllung seiner
Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur und Heimatschutzes zu
nehmen und namentlich Landschaften und Naturdenkmäler zu schonen
(Art. 78 Abs. 2 BV). Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG erklärt insbesondere "die
Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb
von Verkehrsanlagen" zu einer Bundesaufgabe. Die Lehre bejaht eine
Bundesaufgabe, wenn in einem Sachbereich eine umfassende
Bundeskompetenz besteht (NINA DAJCAR, Natur und Heimatschutz
Inventare des Bundes, Zürich 2011, S. 42 mit weiteren Hinweisen).
In seinen Entscheiden zum Raumplanungsrecht hat das Bundesgericht
als Bauten und Anlagen jene künstlich geschaffenen und auf Dauer
angelegten Einrichtungen eingestuft, die in fester Beziehung zum
Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die
Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich
erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen (BGE 123 II 256 E. 3 und 120 Ib 379 E. 3c mit
Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis hat selbst geringfügige
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Seite 23
Einrichtungen wie etwa leicht demontierbare Scheinwerfer als Anlage
eingestuft, wenn sie zeitweise erhebliche Auswirkungen auf den Raum
haben (BGE 123 II 256 E. 3 am Ende). Auch wenn für die Nutzung eines
bestimmten Areals als Landestelle für Helikopter oder Flächenflugzeuge
weder Bauarbeiten noch andere Terrainveränderungen erforderlich sind,
führt dessen Bezeichnung als Gebirgslandeplatz doch zu einer neuen,
regelmässigen raum und umweltrelevanten Nutzung und ist hinsichtlich
ihrer möglichen Auswirkungen auf Naturdenkmäler im Sinne des NHG mit
einer Baute oder Anlage vergleichbar. Ein Gebirgslandeplatz ist daher als
Verkehrsanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG einzustufen. Die
Bezeichnung von Gebirgslandeplätzen kommt im Übrigen einer
Bewilligung für eine Verkehrsanlage gleich, da ohne diese eine Landung
im Gebirge – vorbehältlich gewisser Ausnahmen – nicht zulässig ist (vgl.
Art. 8 Abs. 3 LFG), zudem besteht im Bereich der Luftfahrt eine
umfassende Bundeskompetenz (Art. 87 BV; vgl. auch E. 4). Somit ist eine
Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG gegeben, bei deren
Erfüllung insbesondere den Pflichten nach Art. 3, 6 und 7 NHG
nachzukommen ist.
6.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen Bund und Kantone bei der
Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts
und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur und Kulturdenkmäler
geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt,
ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG sieht vor, dass
diese Pflicht zu erfüllen ist, indem etwa Konzessionen und Bewilligungen
nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder aber verweigert werden.
Im Hochgebirge stehen insbesondere die Schonung des
Landschaftsbildes oder von Naturdenkmälern im Vordergrund. Diese
Anliegen können somit die Aufhebung oder Einschränkungen bei der
Nutzung eines Gebirgslandeplatzes rechtfertigen. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, liegt in der Region Wallis Südost das Objekt
Nr. 1707 Dent Blanche – Matterhorn – Monte Rosa des Bundesinventars
der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN
Objekt; Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der
Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11]), mithin ein
Inventar des Bundes im Sinne von Art. 5 NHG. Insbesondere der GLP
Monte Rosa sowie alle Anflugwege zu diesem GLP liegen innerhalb des
BLNObjekts 1707. Zudem liegt der GLP Unterrothorn an dessen Grenze.
Seine Bedeutung wird im Objektblatt wie folgt umschrieben: "Grossartige,
teilweise stark vergletscherte Hochgebirgslandschaft von internationalem
Ruf. Gute Aufschlüsse zum Bau der Penninischen Alpen und ihrer
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Seite 24
Gesteinsarten. Moränenstadien als Zeugen der eiszeitlichen
Landschaftsentwicklung. Typische hochalpine Flora und Fauna,
urwüchsige und gut erhaltene Lärchen und Arvenwälder. Teilweise noch
intakte, traditionelle Alpwirtschaft. Bemerkenswerte Weiler Zmutt und
Stafel bei Zermatt. Bekanntes Hochtourengebiet (Haute Route)".
6.2. Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein
Inventar des Bundes im Sinne von Art. 5 NHG wird dargetan, dass es in
besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter
Einbezug von Wiederherstellungs oder angemessenen
Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1
NHG). In Art. 6 Abs. 2 NHG wird diese klar erhöhte Schutzwürdigkeit
inventarisierter Objekte nochmals verstärkt, indem gemäss dieser
Bestimmung ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne
der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung
gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich oder höherwertige
Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (BGE
127 II 273 E. 4c). Der Begriff der ungeschmälerten Erhaltung ist so zu
verstehen, dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur
Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die
Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis bedeutet anderseits nicht,
dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf.
Der Zustand des Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem
Gesichtspunkt des Natur und Heimatschutzes nicht verschlechtert
werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen
durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden (Botschaft
des Bundesrates vom 12. November 1965 zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz [BBl 1965 III 89, S.
103]). Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Mass das, was
die Objekte so einzigartig oder typisch macht (Urteil des Bundesgerichts
1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.6; BGE 115 Ib 131 E. 5ha). Zur
Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN
Objekts ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts
auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den
verschiedenen Schutzzielen zu messen, die in den gesondert
veröffentlichten Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars
dargestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.185/2006 vom 5. März
2007 E. 6.3 mit Hinweisen; BGE 127 II 273 E. 4c mit Hinweisen; vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A438/2009 vom 8. März 2011
E. 19.5.2 und A7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1). Es müssen somit
alle bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im
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Seite 25
Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden (JÖRG
LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6 NHG).
6.3. Die Gebirgslandeplätze wurden in den Jahren 1962 bis 1973
bezeichnet, während das Gebiet Dent Blanche – Matterhorn – Monte
Rosa 1983 ins BLN aufgenommen und 1998 angepasst worden ist. Dass
die Gebirgsfliegerei vorbestehend ist, ändert nichts daran, dass sie
geeignet ist, namentlich das in den Festlegungen zur Region Wallis
Südost im SIL aufgeführte Schutzziel "Ruhe und stille Erholung" bzw. den
allgemeinen Grundsatz, wonach vermeidbarer Lärm von den Objekten
fernzuhalten ist (Ziff. 6.2.14 der Erläuterungen zum BLN), zu
beeinträchtigen. Ferner gelten die Sport, Touristik und Privatfliegerei
ebenso wie Lärm als wichtige mögliche Formen der Gefährdung für ein
BLNObjekt (Ziff. 5.1 Erläuterungen). Werden Sachpläne als besondere
raumplanerische Massnahmen des Bundes im Sinne von Art. 13 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) – wie der
Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt SIL einer ist – überarbeitet oder
verabschiedet, so sind darin auch die inventarrelevanten
Schutzmassnahmen aufzunehmen, da kein systematischer Vollzug des
NHG und seiner Inventare stattfindet (DAJCAR, a.a.O., S. 179). In
Gebieten wie dem hier zu beurteilenden, in denen auch keine
anderweitige Planungs oder gar Bautätigkeit zu erwarten ist, bildet die
Überarbeitung dieses Sachplanes mithin die einzige Möglichkeit zum
Vollzug des NHG und zu einer Verbesserung der Situation im Sinne des
Schutzzwecks des BLNObjekts. Erklärtes Ziel der Überarbeitung des SIL
und der neuen Festlegung der GLP ist es denn auch richtigerweise,
bestehende Konflikte zu entschärfen und eine Verbesserung zu erzielen.
Die Vorinstanz hat die Konflikte mit den Schutzzielen des BLNObjektes
1707 erkannt, gleichzeitig für die GLP ein nationales Interesse an der
Nutzung zu Ausbildungszwecken ausgemacht, namentlich von aktuellen
und künftigen Rettungspiloten. Insbesondere am GLP Monte Rosa
besteht offenbar ein solches Interesse, da es sich um den einzigen GLP
in über 4000 Metern Höhe handelt und die Ausbildung vielfältige
Trainingssituationen umfassen muss, d.h. verschiedene topografische
und meteorologische Situationen. Für das Bundesverwaltungsgericht
besteht kein Anlass, von dieser prima vista einleuchtenden und von
keiner Partei grundsätzlich in Frage gestellten Einschätzung der
zuständigen Fachbehörde abzuweichen. Dieses nationale Interesse kann
ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines BLNObjektes
im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG rechtfertigen, sofern es sich als gleich
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oder höherwertig erweist. An der touristischen Nutzung hat die Vorinstanz
demgegenüber nur ein regionales Interesse festgestellt. Diese
Einschätzung ist ebenso wenig zu beanstanden. Auch wenn der
Tourismus insgesamt von gesamtschweizerischem Interesse ist,
erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat und entsprechend vom Bund
unterstützt wird, besteht nicht an jeder touristischen Einrichtung ein
nationales Interesse. Die Nutzung der GLP der Region Wallis Südost,
insbesondere jene des GLP Monte Rosa, für Heliskiing und andere
touristische Landungen mag für die Fremdenverkehrsregion Zermatt von
Wichtigkeit sein; aus gesamtschweizerischer Sicht stellen die
touristischen Anliegen einer einzelnen Destination aber keine Interessen
von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG dar. Ist das für
ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vorgebrachte
Interesse nicht von nationaler Bedeutung, ist ein Eingriff indessen
unzulässig, und es darf von der Entscheidbehörde keine
Interessenabwägung mehr durchgeführt werden, denn in diesen Fällen
hat der Gesetzgeber bereits zu Gunsten der ungeschmälerten Erhaltung
des Schutzobjekts entschieden (BGE 127 II 273 E. 4c).
6.4. Bei Objekten, die in einem Bundesinventar aufgenommen sind, ist
nicht nur der Eingriffsspielraum enger, sondern auch eine Begutachtung
durch die ENHK obligatorisch, wenn die Erfüllung einer Bundesaufgabe
nach Art. 2 NHG in Frage steht. In ihrem Gutachten zuhanden der
Entscheidbehörde gibt die ENHK an, ob das Objekt ungeschmälert zu
erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Mit der
obligatorischen Begutachtung wird gewährleistet, dass ein unabhängiges
Fachorgan bei der Beurteilung eines Projekts auf die Anliegen des Natur
und Heimatschutzes speziell achtet und dass die zuständigen Instanzen
diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen verfügen (LEIMBACHER,
a.a.O., N. 13 zu Art. 7 NHG; BGE 127 II 273 E. 4b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7810/2010 vom 15. Juli 2011, E. 4.2.2).
Nach der Rechtsprechung kommt einem Gutachten der ENHK grosses
Gewicht zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen
Gründen abgewichen werden, auch wenn der entscheidenden Behörde
eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch für die
dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu
(BGE 136 II 214 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen).
Da es sich bei der Bezeichnung bzw. Überprüfung der GLP um eine
Bundesaufgabe handelt (vgl. oben E. 6.1), ist gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG
ein Gutachten der ENHK zwingend erforderlich, soweit ein Standort
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Seite 27
innerhalb eines Inventarobjektes oder so nahe an dessen Grenzen liegt,
dass er sich darauf auswirken kann. Daran vermag die Bestimmung von
Art. 54 VIL nichts zu ändern, die für die Bezeichnung von
Gebirgslandeplätzen bloss das Einholen einer Stellungnahme der ENHK
verlangt, denn eine Bestimmung auf Verordnungsstufe vermag eine
gesetzliche Anforderung nicht aufzuheben oder zu ändern (BGE 136 I 29
E. 3.3). Bei der Bezeichnung bzw. Überprüfung eines GLP ist somit statt
einer blossen Stellungnahme ein Gutachten einzuholen, während es für
GLP ausserhalb von BLNObjekten genügen dürfte, die ENHK nach
Art. 54 VIL anzuhören. Die der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren
eingereichte Stellungnahme der ENHK vermag ein Gutachten nicht zu
ersetzen, da sie einerseits relativ kurz ausgefallen ist, anderseits nicht die
Aufgabe, Ziel und Zweck des Schutzes konkretisiert. Gerade bei
grossflächigen BLNObjekten mit nicht präzise definierten individuellen
Schutzzielen ist dies jedoch ein Hauptzweck der Begutachtung (DAJCAR,
a.a.O., S. 87). Dies trifft auch auf das hier relevante BLNObjekt 1707 zu,
das einerseits fast 27'000 Hektaren gross ist, anderseits sehr
unterschiedliche bedeutsame Eigenschaften aufweist, die jedoch nicht an
jeder Stelle anzutreffen bzw. gleich ausgeprägt sind. Eine Konkretisierung
und Präzisierung der Schutzziele für die in Frage stehenden Stellen durch
die dafür zuständige Fachstelle ist daher erforderlich.
6.5. Mangels Gutachten der ENHK erweisen sich die
Entscheidgrundlagen der Vorinstanz und die darauf beruhende
Interessenabwägung in einem wichtigen Punkt als unvollständig. Es ist
daher nicht möglich, die Einhaltung des Schonungsgebots gemäss Art. 6
NHG zu prüfen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Wie die Vorinstanz betont, handelt
es sich bei den GLP um ein Netzwerk und die in der Verfügung
getroffenen Anordnungen betreffend die GLP Region Wallis Südost
stellen ein aufeinander abgestimmtes Paket dar. Eine Änderung an einem
GLP wirkt sich damit auch auf die Nutzung der übrigen GLP aus, so dass
bei deren Neufestsetzung einerseits alle Aspekte erneut zu beurteilen
und gegeneinander abzuwägen sind, anderseits mehrere sachgerechte
Lösungen denkbar sind. Aus dieser Abwägung wird sich ergeben, welche
Kompensations und Schutzmassnahmen, beispielsweise zeitliche oder
nutzungsbezogene Einschränkungen, erforderlich, aber auch genügend
sind. Ohne grösseren Aufwand und besondere Fachkenntnisse im
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Bereich des Natur und Heimatschutzes, aber auch aviatischer Art, lässt
sich somit die Entscheidreife in der Sache nicht herbeiführen, weshalb es
nicht zweckmässig erscheint, dass das Bundesverwaltungsgericht
hierüber – nach Einholen eines Gutachtens der ENHK – als erste Instanz
entscheidet (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 61 N 10 f.). Dazu
kommt, dass auch die gestützt auf Art. 62b Abs. 4 des Regierungs und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) vom
Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme des BAFU vom
4. April 2011, ebenfalls eine Fachbehörde im Bereich des NHG (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A7872/2010 vom 17. Oktober 2011,
E. 8.3.5.2 am Ende), sich nicht näher zu den Schutzzielen äussert und
dies, soweit aktenkundig, auch zuvor nicht getan hat. Die Angelegenheit
ist unter diesem Umständen zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.6. In der Sache ist festzuhalten, dass sich die ENHK bereits in ihrer
Stellungnahme vom 20. Juli 2009 kritisch zum GLP Monte Rosa
geäussert hat, anderseits eine Aufhebung des GLP Unterrothorn nicht als
geeignete Ausgleichsmassnahme für das BLNObjekt 1707 einstuft. Wie
bereits weiter oben erwähnt, misst die Rechtsprechung den Gutachten
der ENHK grosses Gewicht bei, und von ihnen darf nur aus triftigen
Gründen abgewichen werden, auch wenn der entscheidenden Behörde
eine freie Beweiswürdigung zusteht. Die ENHK soll mit Blick auf die
Schutzziele namentlich darlegen, ob Ausmass und Gewicht der
Beeinträchtigung minimiert werden können, sie kann und soll zudem die
nötigen Auflagen vorschlagen (BGE 136 II 214 E. 5; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.2;
LEIMBACHER, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 7). Das von der Vorinstanz bei der
ENHK einzuholende Gutachten wird sich daher insbesondere zum GLP
Monte Rosa zu äussern haben.
6.7. Unter dem Gesichtspunkt des Natur und Heimatschutzes leuchtet im
Übrigen eine überregionale Kompensation, d.h. die Aufhebung eines GLP
in einer anderen Region zur Verbesserung der Situation nicht ohne
weiteres ein. Auch wenn das Gesetz die Ausscheidung von Ruhezonen
vorsieht (Art. 8 Abs. 4 2. Halbsatz LFG), was e contrario für eine gewisse
Konzentration fliegerischer und anderer (massen)touristischer Aktivitäten
sprechen könnte, ist ein unmittelbarer Nutzen für Landschaft, Fauna oder
Umwelt in der Region Wallis Südost durch die Aufhebung eines GLP in
einer anderen Region jenseits der Rhone nicht leicht zu erkennen, zumal
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sich das BLNObjekt 1707 nicht bis in die Region AletschSusten
erstreckt, also auch dieses durch eine solche Massnahme keine
Aufwertung erfährt. Die Beibehaltung bzw. Bezeichnung eines GLP unter
der Bedingung, dass anderswo einer aufgehoben wird, erscheint daher
im vorliegenden Fall kaum als geeignete Massnahme, um eine Tätigkeit,
die womöglich zu einer übermässigen Beeinträchtigung führt und nicht
mehr mit den Anliegen des Natur, Heimat oder Umweltschutzes
vereinbar ist, auf ein erträgliches Mass zu senken.
7.
7.1.
Der Beschwerdeführer 2 beantragt nicht nur die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, sondern zusätzliche Weisungen an die
Vorinstanz. Hinsichtlich der Festlegung von Ruhezonen im Sinne von
Art. 8 Abs. 4 LFG ist festzustellen, dass solche in der Zwischenzeit
definiert worden sind. Zudem schliesst die angefochtene Verfügung die
Überarbeitung des SIL nicht ab, sondern stellt lediglich einen Teil davon
dar. Bei einem landesweiten, komplexen Sachplan wie dem SIL kann
nicht erwartet werden, dass er in einem einzigen Akt verabschiedet wird.
Eine Etappierung ist aus Ressourcengründen notwendig und nicht zu
beanstanden, sofern dadurch eine gesamtheitliche Betrachtung
zusammengehöriger Themen oder Gebiete nicht erschwert wird. Dabei
steht den zuständigen Behörden ein grosses Ermessen zu, was in
welchem Zeitpunkt und in welcher Reihenfolge bearbeitet wird. Der
Vorinstanz ist im Übrigen dahingehend zuzustimmen, dass eine
Landschaftsruhezone nicht in den Perimeter eines GLP fallen kann, diese
sich also gegenseitig ausschliessen. Demgegenüber sind die
Wildruhezonen berücksichtigt und insbesondere mit Vorgaben zu der
Mindestflughöhe geschützt worden.
Als weitere Weisung verlangt der Beschwerdeführer 2 eine Kontrolle der
Flugbewegungen. Die hier streitigen Gebirgslandeplätze verfügen weder
über eine Infrastruktur noch über einen Flugplatzbetreiber noch über ein
Betriebsreglement. Die einschlägigen Regelungen, namentlich über
zulässige Nutzungsarten und –zeiten sowie Anflugrouten und –höhen,
sind vielmehr im Objektblatt festgelegt und sowohl als
Allgemeinverfügung als auch durch die im SIL vorgeschriebene
Eintragung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication
[AIP], vgl. Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 4. Mai 1981 über die
Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge [VVR, SR 748.112.11]) für jedermann
verbindlich. Die Kontrolle der Einhaltung der Luftverkehrsregeln erfolgt
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Seite 30
nach den Bestimmungen der Verordnung vom 23. März 2005 über die
Wahrung der Lufthoheit (VWL, SR 748.111.1) und durch die dort
festgelegten Organe. Weitergehende Kontrollen sind nicht vorgesehen,
weshalb kein Raum für entsprechende Weisungen besteht.
Abgesehen von den ungenügenden Abklärungen zum BLNObjekt 1707
ist zudem keine Verletzung des Raumplanungsrechts ersichtlich, weshalb
kein Anlass zu weiteren diesbezüglichen Weisungen besteht. Ebenso
wenig ist ein Sistierungsgrund für das Verfahren zur Festsetzung der GLP
ersichtlich, da der mögliche Erlass einer neuen Verordnung für sich
alleine keinen Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens darstellt.
Schliesslich ist festzuhalten, dass das Luftfahrtrecht auf Gesetzesstufe
Gebirgslandeplätze ausdrücklich vorsieht, die für beliebige Nutzungen,
beispielsweise rein touristische, offen stehen. Diese sind weder per se
bundesrechtswidrig noch ist die Neubezeichnung eines GLP von
vornherein ausgeschlossen.
7.2. Der Beschwerdeführer 5 rügt ferner, die Vorinstanz habe den
Unterschieden zwischen den Flächenflugzeugen und den Helikoptern
nicht genügend Rechnung getragen und damit den Anspruch auf
rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. So könne der GLP
Trift nur mit Helikoptern angeflogen werden, während von der
Kompensation auch die Flächenflugzeuge betroffen seien. Sie würden
also eingeschränkt, ohne einen Vorteil zu haben. Aus dem
Erläuterungsbericht zum SIL geht hervor, dass die Vorinstanz eine
Ausnahme von den zeitlichen Beschränkungen für Flächenflugzeuge
abgelehnt hat, mit den Argumenten, sie wolle die Flächenfliegerei
gegenüber der Helikopterfliegerei nicht bevorzugen und weil erstere nicht
im öffentlichen Interesse stehe.
Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinn von Art. 8
Abs. 1 BV (bzw. dem aus der Wirtschaftsfreiheit fliessenden
Gleichbehandlungsgebot der Konkurrenten [Art. 94 BV]) ist Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot ist
verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der
Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 129 I 346 E. 6, BGE 130 V 18 E. 5.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A300/2010 vom 8. April 2011
E. 8.2.5 am Ende; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
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Seite 31
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2008, Rz. 752 f.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in
der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.).
Soweit die angefochtene Verfügung die Flächenfliegerei durch die
Schaffung eines nur für Helikopter nutzbaren GLP verbunden mit
zeitlichen Einschränkungen für andere GLP ungleich behandelt,
begründet die Vorinstanz dies mit dem fehlenden öffentlichen Interesse
an ersterer, da diese nicht (mehr) der Bergrettung diene. Sie bringt also
einen sachlichen und nachvollziehbaren Grund vor. Da die zeitlichen
Einschränkungen zudem Nutzungskonflikte lösen sollen und die
Flächenflugzeuge ebenfalls Motorenlärm verursachen und einen
Landeplatz weniger steil anfliegen können, somit eine längere Strecke
tiefer fliegen müssen, erweist sich ein generelles Landeverbot für gewisse
Zeitperioden, das auch für Flächenflugzeuge gilt – mithin der Verzicht auf
eine Differenzierung – als sachlich gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat
somit das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt, weshalb die betreffende
Rüge unbegründet ist.
8.
Da die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist und von
dieser eine neue Verfügung über die GLP in der Region Wallis Südost zu
erlassen sein wird, deren genauer Inhalt noch nicht feststeht, erübrigt sich
eine Prüfung der übrigen Vorbringen und Anträge der
Beschwerdeführenden. Ebenso erübrigt sich der Beizug weiterer Akten,
weshalb die noch offenen Beweisanträge abzuweisen sind. Den
Beschwerdeführenden ist jedoch beizupflichten, dass die Vorinstanz
erstaunlich wenige Akten eingereicht und anscheinend auch erstellt hat in
einem, wie sie in der Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 ausführt,
mehrjährigen umfangreichen raumplanerischen Prozess. Auch die
Abwägung der verschiedenen Interessen ist nicht in allen Punkten
nachvollziehbar und ist bei der erneuten Festlegung der GLP Wallis
Südost zu verbessern.
9.
Die Verfahrenskosten werden werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden
Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden
Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die
Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt,
soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von
A8386/2010
Seite 32
Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Demnach sind weder der Vorinstanz noch der eigene hoheitliche
Interessen verfolgenden Beschwerdeführerin 1 Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des
Unterliegens hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte.
Wird beispielsweise primär eine Rückweisung und eventualiter die
Erteilung einer Bewilligung oder die Aufhebung einer Verpflichtung
verlangt, so führt eine Rückweisung trotz formell vollständigen Obsiegens
unter Kostengesichtspunkten lediglich zu einem hälftigen Obsiegen und
zur entsprechenden Kostenauflage, ist die Angelegenheit in der
Hauptsache doch nach wie vor unentschieden.
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Weiter ist zu beachten,
dass im Kostenpunkt trotz entgegengesetzter Begehren keine
beschwerdeführende Partei als Gegenpartei der anderen
Beschwerdeführenden einzustufen ist, liegt doch eine
Allgemeinverfügung im Streit und nicht eine individuellkonkrete
Verfügung, die einer einzelnen Partei einen Vorteil verschafft.. Die
sachlich gebotene Verfahrensvereinigung der vier Beschwerden ist
insofern unbeachtlich. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Angesichts der Schwierigkeit der zu
beurteilenden Rechtsfragen und der aufwändigen Verfahrensinstruktion,
einschliesslich eines Zwischenentscheids über ein Massnahmengesuch,
werden die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 12'000.— festgesetzt.
Dabei entfallen auf jede der vier Beschwerden Fr. 3'000.—. Diese sind
wie folgt zu verlegen:
9.1. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 verlangten die ersatzlose
Streichung der Resolutivbedingung für den GLP Unterrothorn, eventuell
die ersatzlose Streichung der zeitlichen Einschränkungen für die
Benützung der GLP Aeschhorn, Alphubel, Monte Rosa und Trift,
subeventuell die Aufhebung der Resolutivbedingung und eine
Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Behandlung und Anordnung
einer milderen Massnahme. Materiell war somit die Nutzungsmöglichkeit
für 6 GLP und der Verzicht auf eine nur bedingte Bezeichnung eines GLP
sowie auf Kompensationsmassnahmen gewollt, was auch die
Eventualstandpunkte verdeutlichen. Mit der Rückweisung wird die
Vorinstanz die bloss bedingte Bezeichnung eines GLP nochmals vertieft
zu prüfen und gegebenenfalls zu begründen haben, wenn sie daran
festhält. Der Ausgang ist insofern offen. Hingegen wird es auch weiterhin
aus natur und heimatschutzrechtlichen Gründen bei den GLP
A8386/2010
Seite 33
Einschränkungen oder weniger Landeplätze geben. Zu beachten ist
ferner, dass auf gewisse Begehren nicht eingetreten werden konnte und
dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit ihrem Antrag auf Entzug der
aufschiebenden Wirkung unterlegen sind. Insgesamt kann damit
höchstens von einem Obsiegen im Umfang von etwa einem Drittel der
Beschwerdeführenden 3 und 4 gesprochen werden. Die
Beschwerdeführenden 3 und 4 haben für ihre gemeinsame Beschwerde
gemeinsam Fr. 2'000.— zu tragen. Die Verfahrenskosten sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
9.2. Der Beschwerdeführer 2 verlangte mit seiner Beschwerde im
Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, verbunden mit
Weisungen zur angemessenen Berücksichtigung u.a. der Vorgaben aus
Raumplanung, Natur und Heimatschutz sowie Umweltschutz, eventuell
die Aufhebung des GLP Trift, subeventuell die Aufhebung des GLP
Unterrothorn, eine Sistierung der Festlegung der Gebirgslandeplätze und
eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des SIL. Die Rückweisung ist
wegen ungenügender Abklärung der natur und heimatschutzrechtlichen
Anforderungen, insbesondere für den GLP Monte Rosa erfolgt. Auf
einzelne Begehren des Beschwerdeführers 2 war nicht einzutreten.
Angesichts des Verfahrensausgangs und der oben genannten
Grundsätze obsiegt der Beschwerdeführer 2 zu zwei Dritteln. Das
einschlägige Recht kennt keine Kostenbefreiung für Beschwerdeführer,
die eine ideelle Verbandsbeschwerde erheben, vielmehr hält Art. 12f
NHG (ebenso wie Art. 55e USG) ausdrücklich fest, dass einer
unterliegenden Organisation für Verfahren vor Bundesbehörden die
Kosten aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdeführer 2 sind somit entgegen
seinem Antrag Verfahrenskosten im Umfang seines Unterliegens zu
einem Drittel, d.h. von Fr. 1'000.— aufzuerlegen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Differenz wird dem
Beschwerdeführer 2 nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
9.3. Die Beschwerdeführerin 5 beantragte die Aufhebung der
Resolutivbedingung für den GLP Unterrothorn und die Aufhebung der
zeitlichen Einschränkungen für die Flächenflugzeuge, eventuell die
Aufhebung der Resolutivbedingung und der zeitlichen Einschränkungen
und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Behandlung und
Anordnung einer milderen Massnahme. Auch die Beschwerdeführerin 5
hatte überdies den Entzug der aufschiebenden Wirkung von
Drittbeschwerden verlangt, die sich gegen den GLP Trift richteten.
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Seite 34
Aufgrund der Ähnlichkeit dieser Beschwerde in wesentlichen Punkten mit
denjenigen der Beschwerdeführenden 3 und 4 wird zum Ausmass des
Obsiegens und Unterliegens auf E. 9.1 verwiesen. Auch der
Beschwerdeführerin sind zwei Drittel der Kosten des sie betreffenden
Verfahrens aufzuerlegen, also Fr. 2'000.—, die mit dem geleisteten
Vorschuss zu verrechnen sind.
10.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung
entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben Bundesbehörden sowie, in der Regel, andere
Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VKGE). Die Praxis macht
von dieser Regel eine Ausnahme bei kleineren und mittleren
Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf
einen Anwalt angewiesen sind (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6594/2010 vom 29. April 2011
E. 11). Die Beschwerdeführerin 1 gehört zu diesen, weshalb sich der
Zuspruch einer Parteientschädigung rechtfertigt. Die Parteientschädigung
umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der
Partei. Mangels Gegenpartei ist die Schweizerische Eidgenossenschaft,
in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, zur Bezahlung der
Parteientschädigung verpflichtet (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 14
Abs. 2 VGKE setzt das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der
Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht
die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
10.1. Gemäss den Ausführungen in E. 9.1 obsiegen die
Beschwerdeführenden 3 und 4 rund zu einem Drittel, ebenso die
Beschwerdeführerin 1, die dieselben Rechtsbegehren gestellt hat. Ihr
Vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Bei der Festsetzung der
Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
1 zunächst alleine Beschwerde erhoben, im weiteren Verfahren aber
gemeinsam mit den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 gehandelt hat.
Dieser für die einzelne Partei verminderte Aufwand ist bei der Festlegung
der Parteientschädigungen für die Beschwerdeführerin 1 einerseits und
die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 anderseits zu berücksichtigen. Die
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Seite 35
Vorinstanz hat der Beschwerdefüherin 1 daher eine gekürzte
Parteientschädigung von Fr. 2'000.— auszurichten, ebenso den
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 eine gemeinsame Parteientschädigung
von Fr. 2'000.— inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
10.2. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers 2 hat keine Kostennote
eingereicht. Aufgrund seines Obsiegens zu zwei Dritteln (E. 9.2) hat ihm
die Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.—
inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.
10.3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin 5 hat eine Kostennote
eingereicht, die einen Gesamtaufwand von Fr. 12'148.95 ausweist. Dieser
Aufwand erscheint im Vergleich zu anderen, ähnlich gelagerten Fällen als
hoch, zumal die mit Abstand grössten Kosten nicht etwa für die
Ausarbeitung der Beschwerde im Dezember 2010, sondern für den
Zeitraum zwischen Februar und Juni 2011 ausgewiesen werden. Unter
Würdigung aller Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine
im Ausmass des Unterliegens (E. 9.3) gekürzte Parteientschädigung von
Fr. 3'000.— inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Die
Vorinstanz ist folglich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 5 eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.— auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz betreffend Gebirgslandeplätze in der
Region Wallis Südost vom 2. November 2011 wird aufgehoben und die
Angelegenheit an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhaltes und
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
3.
Von den Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 12'000.—, werden
Fr. 1'000.— dem Beschwerdeführer 2, Fr. 2'000.— gemeinsam den
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sowie Fr. 2'000.— der
Beschwerdeführerin 5 auferlegt. Sie werden mit den geleisteten
Vorschüssen verrechnet. Der Beschwerdeführerin 1 ist nach Eintritt der
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Rechtskraft dieses Urteils der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.— und dem
Beschwerdeführer 2 sind Fr. 1'000.— zurückzuerstatten. Hierzu haben
die Beschwerdeführenden 1 und 2 dem Bundesverwaltungsgericht ihre
Post oder Bankverbindung anzugeben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.—, dem
Beschwerdeführer 2 eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.—, den
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 eine gemeinsam Parteientschädigung
von Fr. 2'000.— und der Beschwerdeführerin 5 eine Parteientschädigung
von Fr. 3'000.— zu entrichten. Alle Beträge verstehen sich inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 3305GLP Wallis Südost; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
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Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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