B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 16.01.2017 (2C_805/2016)
Abteilung I
A-8396/2015
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
vonRoll casting ag,
Zustelladresse: c/o IAW Holding AG,
Bahnhofstrasse 23, 6300 Zug,
vertreten durch lic. iur. Thomas Baumberger, Rechtsanwalt,
Anwaltskanzlei Baumberger,
Scheuchzerstrasse 47, Postfach 61, 8042 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Centralschweizerische Kraftwerke AG,
Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Festlegung der Grenzstelle zwischen Verteilnetz und elektri-
schen Installationen.
A-8396/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die vonRoll casting ag (nachfolgend: vonRoll) mit Sitz in Emmen LU stellt
Gussartikel aller Art her und bezieht von der Centralschweizerischen Kraft-
werke AG (nachfolgend: CKW) Strom. Deren Mittelspannungsnetz wurde
seit den 1980er-Jahren sukzessive von 12 Kilovolt (kV) auf 20 kV umge-
baut. Heute ist nur noch vonRoll mit einem 12kV-Anschluss an das Mit-
telspannungsnetz der CKW angeschlossen. Ein neuerer Teil des Areals der
vonRoll verfügt bereits über einen 20 kV-Netzanschluss.
Die Speisung erfolgt ab der Unterstation Emmenbrücke, welche zweiseitig
mit 110 kV-Kabel erschlossen ist. Ab der 20 kV-Sammelschiene der Unter-
station Emmenbrücke gehen zwei 20 kV-Kabel auf eine 37-jährige Kuppel-
station mit zwei 20/12 kV-Transformatoren. Von dort verlaufen zwei 12 kV-
Kabel in die Schaltanlage der vonRoll. Die beiden 12 kV-Leistungsschalter
der Schaltanlage sowie ein Anteil an der Sammelschiene sind im Eigentum
der CKW. Die Netzanschlussstelle (Verknüpfungspunkt mit dem Verteil-
netz) und die Grenzstelle (Grenze der Verantwortlichkeit zwischen Verteil-
netzbetreiber und Netzanschlussnehmer) befinden sich gegenwärtig auf
der 12 kV-Sammelschiene im Gebäude der vonRoll.
B.
Im Anschluss an die seit Jahren auftretenden Netzrückwirkungen teilte
vonRoll in einem Schreiben vom 28. Februar 2011 der CWK mit, dass sie
im Jahr 2012 nebst anderen Investitionen auch die Umstellung ihres Be-
triebs auf eine Versorgung mit 20 kV plane. Eine solche Umrüstung emp-
fahl auch die CKW mit Schreiben vom 4. Januar 2012 eindringlich, nach-
dem es am 9. Dezember 2011 durch einen Defekt bei den beiden Kup-
peltransformatoren zu einem Unterbruch der Energieversorgung bei
vonRoll gekommen war.
C.
Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte die CKW vonRoll mit, dass sie
nicht weiter gewillt sei, das Risiko der Kuppelstation zu tragen und daher
ihre Stromversorgung per 1. Oktober 2013 auf 20 kV umstellen werde. Am
18. Februar 2013 bekräftigte vonRoll die geplante Umstellung, erbat je-
doch eine Fristverlängerung um 2 Jahre. In ihrem Antwortschreiben vom
2. April 2013 lehnte die CKW das Gesuch ab und bestand auf einer Neuzu-
ordnung der Verantwortungsgrenze bei 20 kV auf den 1. Oktober 2013.
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Seite 3
D.
Nach einer Mahnung der CKW vom 23. Dezember 2013 wies vonRoll mit
Schreiben vom 4. Februar 2014 unter anderem darauf hin, dass die CKW
grundsätzlich verpflichtet sei, die für die Versorgung ihrer Endverbraucher
notwendige Infrastruktur wie bisher zu betreiben und zu erhalten. Von ein-
seitigen Anordnungen sei abzusehen und vielmehr ein Lösungsvorschlag
zu erarbeiten, der den konkreten Umständen, ihren berechtigten Interes-
sen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trage.
E.
Mit Schreiben vom 22. April 2014 stellte die CKW fest, dass die Span-
nungsumstellung auf 20 kV nicht erfolgt sei. Somit habe vonRoll die Ver-
schiebung der Verantwortungsgrenze an den 20-kV-Anschlusspunkt zur
Kenntnis genommen und akzeptiert. In ihren Mitteilungen vom 28. April
bzw. 27. August 2014 widersprach vonRoll dieser Ansicht in der Erwartung,
dass die CKW die Stromversorgung in jeder Hinsicht sicherstelle und dafür
nötigenfalls auch einen passenden Ersatztransformator beschaffe.
F.
Mit Gesuch vom 26. Januar 2015 wandte sich die CKW an die Elektrizitäts-
kommission ElCom und beantragte, vonRoll ab 1. Januar 2016 "zum Ak-
zept der Belieferung auf der 20-kV Spannungsebene" zu verpflichten.
Eventualiter stellte sie das Begehren, dass vonRoll ab 1. Januar 2016 al-
leine verantwortlich für sämtliche Ersatzinvestitionen auf der 12 kV-Span-
nungsebene sei.
In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2015 beantragte vonRoll, die Begeh-
ren der CKW abzuweisen und diese aufzufordern, unverzüglich alles zur
(Wieder-)Herstellung der Versorgungssicherheit Notwendige vorzukehren.
Für den Bestreitungsfall stellte sie den Beweisantrag, die CKW aufzufor-
dern, technische und betriebswirtschaftliche Angaben zu den eingesetzten
Kuppeltransformatoren wie etwa Typenbezeichnung, Lebenszyklus sowie
Beschaffungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten zu liefern.
G.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 hiess die ElCom das Gesuch der
CKW gut und verfügte in Dispositiv-Ziffer 1, dass die Grenzstelle zwischen
den elektrischen Anlagen der vonRoll und dem Verteilnetz der CKW im
Sinne der Erwägungen per 1. Januar 2016 auf die 20 kV-Ebene verscho-
ben werde. Den Beweisantrag der vonRoll wies sie ab (Dispositiv-Ziffer 2).
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Seite 4
Die ElCom stützte sich in ihrem Entscheid auf die Netzanschlussrichtlinien
der CKW, wonach die Mittelspannung in deren Verteilnetz 20 kV betrage
und die Grenzstelle bei einem Mittelspannungsanschluss entsprechend bei
einer Spannung von 20 kV liege. Der vorgesehene sukzessive Umbau von
12 auf 20 kV stehe als effizienzsteigernde, transparente und nichtdiskrimi-
nierende Massnahme im Einklang mit der Stromversorgungsgesetzge-
bung. Eine blosse Überwälzung der von den 12 kV-Anlagen verursachten
Kosten auf die vonRoll würde nichts daran ändern, dass der Weiterbetrieb
technisch und wirtschaftlich nicht effizient wäre. Nachdem sich die CKW
zur entschädigungslosen Übereignung der Kuppeltransformatoren an von-
Roll bereit erklärt habe und diese auch bei Beibehaltung der Grenzstelle
über das Netznutzungsentgelt sämtliche Kosten tragen müsste, erweise
sich die Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene als verhältnis-
mässig. VonRoll erhalte dadurch nicht nur die Verantwortung für Wartung
und Unterhalt der Anlagen, sondern auch eine unternehmerische Freiheit
bezüglich allfälliger Investitionsentscheide. Die Grenzstelle sei folglich auf
der Oberspannungsseite der Kuppelstation festzulegen.
H.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2015 gelangt vonRoll (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die
Verfügung der ElCom aufzuheben und die Sache zu rechtmässiger Be-
handlung und Beurteilung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und seien die Begehren der CKW
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) abzuweisen; die Beschwerdegegne-
rin sei überdies zu verpflichten, unverzüglich alles zur (Wieder-)Herstellung
der Versorgungssicherheit Notwendige vorzukehren. Subeventualiter sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von der Beschwerdeführerin
erhaltenen und nicht für die betreffenden Verteilnetzanlagen (Kuppelstation
mit 20/12 kV-Transformatoren) verwendeten Netzgebühren bzw. Netznut-
zungsentgelte an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
I.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 schliesst die Beschwer-
degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Be-
schwerdeführerin als allein verantwortlich und zahlungspflichtig für sämtli-
che Ersatzinvestitionen auf ihrer 12 kV-Spannungsebene zu erklären; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführe-
rin.
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Seite 5
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 beantragt die ElCom
(nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungs-
folgen. Die Beschwerdeführerin verfüge mit dem Angebot der Beschwer-
degegnerin über eine Möglichkeit, ihren Netzanschluss auch bei einer kurz-
fristigen Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene technisch auf-
rechtzuerhalten.
K.
Mit Schlussbemerkungen vom 26. April 2016 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Es prüft seine Zuständigkeit und
das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 7
Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-1184/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1.1).
Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG,
SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist
nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesver-
waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
A-8396/2015
Seite 6
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte formelle Adressa-
tin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell be-
schwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legi-
timiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive
das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichti-
ger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes-
senheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine ver-
waltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als
Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies
rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung ihrer Ent-
scheide, entbindet das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die
Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen.
Weiter amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem
Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomi-
scher Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Be-
hördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu.
Bei der Beurteilung von Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens-
und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklä-
rungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (zum Ganzen Urteile
des BVGer A-5836/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2, A-857/2014 vom 13. No-
vember 2014 E. 2, je mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.155).
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Seite 7
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Antrag, die Be-
schwerdegegnerin zur Wiederherstellung der Versorgungssicherheit auf-
zufordern, nicht behandelt. Sie habe sich mit den Fragen der (nicht ge-
währleisteten) Versorgungssicherheit und der Pflichtverletzung durch die
Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Damit habe sie ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt nicht vollständig er-
hoben und eine Rechtsverweigerung begangen. Rechtsfehlerhaft sei des-
halb auch die Abweisung ihres Beweisantrags, der sich auf die Versäum-
nisse der Beschwerdegegnerin und die seit Jahren nicht mehr gewährleis-
tete Versorgungssicherheit bezogen habe.
3.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dieser in Art. 29 VwVG vorgesehene Grundsatz um-
fasst das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des
Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfü-
gung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteile des
BVGer A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4.1 und A-8389/2010 vom
21. Juli 2011 E. 5.1.3). Die Begründung eines Entscheids muss so abge-
fasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten
können (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel-
che sich der Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Die verfügende
Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Sie hat
vor der Verfügung aber alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
3.2 Im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung nahm die Vorinstanz
Kenntnis von den (Gegen-)Anträgen der Beschwerdegegnerin, äusserte
sich aber in der Folge – abgesehen vom abgewiesenen Beweisantrag –
nicht mehr weiter dazu. Eine gesonderte Auseinandersetzung mit dem Vor-
bringen war für die Begründung des Entscheides indessen auch nicht er-
forderlich: Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend darlegt,
schliesst die von ihr angeordnete Verschiebung der Grenzstelle auf die
20 kV-Ebene den Gegenantrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstel-
lung der Versorgungssicherheit durch die Beschwerdegegnerin folgerichtig
aus. Letztere bedingt nämlich, dass es sich dabei um Verteilnetzanlagen
im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin handelt, andernfalls
ist diese nicht (mehr) verpflichtet, deren Betrieb aufrechtzuerhalten (vgl.
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Seite 8
E. 5.4.2). Mit der Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin
hatte die Vorinstanz keinen Anlass mehr, über das Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin zu befinden. Das verfahrensrelevante Ergebnis ist da-
mit korrekt und vollständig im Dispositiv der streitbetroffenen Verfügung
abgebildet (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2064/2013 vom 9. Dezember
2013 E. 1.3.3).
Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, die Vor-
instanz habe die Frage, durch wen der ordnungsgemässe Zustand wieder-
herzustellen sei, nicht beantwortet bzw. sich rechtsfehlerhaft gar nicht ge-
stellt. Die Verschiebung der Grenzstelle erweist sich als eine zulässige
Massnahme zur Umstellung des Verteilnetzes von 12 auf 20 kV, die nicht
davon abhängt, in welchem Zustand sich die Anlagen derzeit befinden (vgl.
E. 5.4 f.). Folglich stellte der entsprechende Antrag der Beschwerdeführe-
rin keine erhebliche (Vor-)Frage dar, welche die Vorinstanz hätte würdigen
müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungs-
pflicht ist demnach zu verneinen. Der Beschwerdeführerin war es denn
auch ohne Weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht und in Kenntnis
der wesentlichen Entscheidgründe anzufechten.
3.3
3.3.1 Ebenso wenig ist der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorzuwer-
fen. Unter dem Gesichtswinkel der Rechtsverweigerung kann zwar gerügt
werden, dass die Behörde nicht im gebotenem Mass tätig geworden sei,
etwa weil sie auf einen formgültigen Antrag zu Unrecht nicht eintrat oder
den Sachverhalt nur mangelhaft abgeklärt hat (vgl. RHINOW ET AL., Öffent-
liches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 285; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 199). Auch lässt die Rechtsprechung einen impliziten Entscheid
lediglich über prozessuale Anträge zu, nicht aber über die Begehren in der
Sache selbst (vgl. Urteil des BVGer A-363/2016 vom 22. April 2016
E. 1.2.2; BGE 133 IV 142 E. 2.1 und 2.2; vgl. auch BGE 101 Ib 220 E. 2).
Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge als Ge-
suchsgegnerin in einem streitigen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren
gestellt hat.
Anträge der Gegenseite haben nicht die gleiche prozessuale Bedeutung
wie Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei. Wohl erscheinen Ge-
genanträge, die über den Rahmen der in Aussicht stehenden Verfügung
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Seite 9
hinausgehen, nicht per se als unzulässig (vgl. E. 4.2.1 ff.; vgl. für das Be-
schwerdeverfahren auch Urteil des BVGer A-8114/2007 vom 9. Juli 2008
E. 7.1.2; a.M. WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
VwVG Praxiskommentar, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG],
Art. 31 Rz. 19): Im Verwaltungsverfahren stehen Dispositions- und Offi-
zialmaxime grundsätzlich nebeneinander, wobei es im Einzelfall auf die
materiellrechtliche Interessenlage ankommt (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL-
LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz. 20). Allerdings
vermitteln Gegenanträge als solche keinen Anspruch auf förmliche Be-
handlung im Verfügungsdispositiv. Ein entsprechender Anspruch besteht
nicht einmal im stärker formalisierten Beschwerdeverfahren: Stellt ein Be-
schwerdegegner in seiner Vernehmlassung etwa Anträge, die aus Sicht
des Beschwerdeführers auf eine reformatio in peius zielen, sind diese pra-
xisgemäss lediglich als prozessuale Anregung an die Beschwerdeinstanz
entgegenzunehmen, zumal das VwVG das Institut der Anschlussbe-
schwerde nicht kennt (vgl. Urteil des BVGer C-2664/2014 vom 31. März
2016 E. 4.4). Wird ein solcher Antrag abgelehnt bzw. als unzulässig erach-
tet, so findet dies regelmässig auch keinen Eingang ins Urteilsdispositiv
(vgl. Urteile des BVGer A-3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 1.4.3,
A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 3; vgl. auch BGE 136 II 508 E. 1.3).
Es genügt, wenn die Ablehnung des Antrags aufgrund der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund der Umstände ohne Weiteres
verständlich ist (vgl. auch Urteil A-363/2016 E. 1.2.2). Wie in E. 3.2 darge-
legt, trifft dies auf den vorliegenden Fall zu.
3.3.2 Gegebenenfalls lassen sich Gegenanträge im erstinstanzlichen Ver-
waltungsverfahren sinngemäss als eine selbständige Aufsichtsanzeige
auffassen (vgl. auch BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.3).
Nachdem die Vorinstanz mit der Gutheissung der Beschwerde im Ergebnis
auch den Gegenantrag der Beschwerdeführerin – zu Recht – abwies,
könnte der Beschwerdegegnerin aber eine Vernachlässigung der Versor-
gungssicherheit höchstens in Bezug auf die Vergangenheit vorgeworfen
werden. Ob ein diesbezügliches Aufsichtsverfahren zu eröffnen (gewesen)
wäre, kann indessen dahingestellt bleiben: Mit der Versetzung der Grenz-
stelle geht die Verantwortung für den Betrieb der umstrittenen Anlagen von
der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdeführerin über (vgl. E. 5.4.2).
Eine Rechtsverweigerung ist daher auch insofern auszuschliessen.
3.4 Aus den gleichen Gründen lässt sich schliesslich nicht behaupten, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Blick auf den Gegenantrag der da-
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Seite 10
maligen Gesuchsgegnerin nicht ausreichend abgeklärt bzw. die von ihr an-
gebotenen Beweise zu Unrecht nicht eingeholt. Eine Behörde hat die ihr
angebotenen Beweise nur dann abzunehmen, wenn diese zur Abklärung
des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Angebotene
Beweise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder
eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie von vorne-
herein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. Urteil des BVGer A-2644/2015 vom 8. Januar 2016
E. 2.2; Urteil des BGer 2C_63/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2.1; BGE
130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen). Wird die Verschiebung der Grenzstelle
als zulässig erachtet, hängt das Ergebnis nicht von der Beweis-offerte bzw.
der damit zu beweisenden Tatsachen ab.
4.
Weiter sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Gehörsanspruch ver-
letzt, weil die Vorinstanz in überraschender Weise über den Antrag der Be-
schwerdegegnerin (und damaligen Gesuchstellerin) hinaus eine Verschie-
bung der Grenzstelle angeordnet habe. Damit habe die Vorinstanz den Ver-
fahrensgegenstand geändert und ihre Verfügung auf Anträge und Erwä-
gungen gestützt, die im Verfahren kein Thema gewesen seien und mit de-
nen sie sich nicht habe auseinandersetzen können.
4.1 Vorab ist zu klären, ob die Vorinstanz in ihrem Urteil überhaupt über die
Anträge der Beschwerdegegnerin hinausgegangen ist. Dafür sind deren
Begehren auszulegen und der getroffenen Anordnung gegenüberzustellen.
4.1.1 Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbeson-
dere im Lichte der dazugehörigen Begründung (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Urteil
des BGer 1C_751/2013 vom 4. April 2014 E. 1.1). Eine sichtlich ungewollte
oder unbeholfene Wortwahl schadet dem Gesuchsteller nicht (Urteil
1C_751/2013 E. 1.1; BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Urteil des
BVGer A-193/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.1).
4.1.2 In ihrem Gesuch vom 26. Januar 2015 an die Vorinstanz beantragte
die Beschwerdegegnerin hauptsächlich, die Beschwerdeführerin ab 1. Ja-
nuar 2016 "zum Akzept der Belieferung auf der 20-kV Spannungsebene"
zu verpflichten. Eventualiter stellte sie das Begehren, dass die Beschwer-
deführerin ab 1. Januar 2016 alleine verantwortlich für sämtliche Ersatzin-
vestitionen auf der 12 kV-Spannungsebene sei.
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Seite 11
Nach Ansicht der Vorinstanz geht aus dem Begehren der Beschwerdegeg-
nerin und dessen Begründung unmissverständlich hervor, dass die Be-
schwerdegegnerin sich mit der Absicht an die ElCom gewandt habe, die
Beschwerdeführerin künftig auf der 20 kV-Spannungsebene beliefern zu
dürfen. Die Belieferung eines Netzanschlussnehmers mit elektrischer
Energie erfolge an der Grenzstelle zwischen dem Verteilnetz und den pri-
vaten elektrischen Anlagen des Netzanschlussnehmers. Die Beschwerde-
gegnerin habe in ihrer Gesuchsbegründung mehrfach darauf hingewiesen,
dass ihre Netzanschlussrichtlinien die Grenzstelle bei einem Mittelspan-
nungsanschluss ausdrücklich bei einer Spannung von 20 kV festlegten.
Der Beschwerdeführerin hätte sich somit bewusst sein müssen, dass die
von der Beschwerdegegnerin beantragte künftige Belieferung auf der
20 kV-Ebene die Festlegung der Grenzstelle auf dieser Spannungsebene
bedinge. Damit entspreche Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü-
gung, wenn auch nicht wörtlich, so doch inhaltlich exakt dem Hauptbegeh-
ren der Beschwerdegegnerin.
4.1.3 Diese Begründung greift bei näherer Betrachtung zu kurz. Die Vor-
instanz geht richtigerweise davon aus, dass eine wörtliche Übernahme des
Antrags auf einen Akzept der Belieferung mit einer erhöhten Spannung
problematisch gewesen wäre, soweit man diesen als Abgabe einer einsei-
tigen Willenserklärung interpretierte. Weiter trifft es zu, dass das Gesuch
inhaltlich betrachtet auf eine künftige Belieferung mit 20 kV gerichtet war,
was tatsächlich eine Grenzstelle auf der betreffenden Spannungsebene
bedingt (vgl. E. 5.4.2). Verfehlt ist indessen die Annahme, dieses Ergebnis
lasse sich einzig durch eine (örtliche) Verschiebung der Grenzstelle von
der Unterspannungs- zur Oberspannungsseite der strittigen Kuppelstation
bewerkstelligen. Ebenso denkbar und naheliegend wäre es gewesen, die
bestehende Grenzstelle an der Unterspannungsseite der Transformatoren
neu auf einer Spannungsebene von 20 kV festzulegen und die Beschwer-
degegnerin zu veranlassen, die mithin überflüssig gewordenen Transfor-
matoren abzubauen bzw. einen neuen 20 kV-Anschluss zu erstellen. Die
Beschwerdegegnerin wäre insofern ermächtigt wie auch verpflichtet wor-
den, die tatsächliche Anschlusssituation der behördlichen Festlegung an-
zupassen. Demgegenüber folgt aus der von der Vorinstanz getroffenen
Verschiebung der Grenzstelle kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Sie
lässt vielmehr Raum für eine (auch stillschweigende) Vereinbarung der
Parteien über den Weiterbetrieb der Transformatoren. Der Beschwerdefüh-
rerin steht dabei als Anschlussnehmerin jedoch das Recht zu, auf einer
Belieferung mit der vorgesehenen Spannung von 20 kV zu bestehen und
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Seite 12
ihre eigenen Anlagen an der örtlich versetzten Grenzstelle anzuschliessen
(vgl. auch E. 5.4.3 f.).
4.1.4 Nachdem die beiden aufgezeigten Lösungsvarianten nicht deckungs-
gleich sind, bleibt zu prüfen, was die damalige Gesuchstellerin mit ihren
Begehren in Wirklichkeit beabsichtigt hat.
Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2015 lässt sich
kein ausdrücklicher Antrag auf Verschiebung der Grenzstelle von der Un-
terspannungs- zur Oberspannungsseite entnehmen. Aus ihrer Gesuchsbe-
gründung geht lediglich hervor, dass sie der Beschwerdeführerin anbietet,
die Transformatoren unentgeltlich in ihr Eigentum zu übertragen. So würde
der Netzanschlusspunkt vor die Kuppelstation beim Leistungsschalter zu
liegen kommen, sodass die Beschwerdeführerin ebenfalls auf der 20 kV-
Spannungsebene angeschlossen wäre. Letzteres würde jedoch nach der
dem Gesuch zugrundeliegenden Auffassung wohl das Einverständnis der
Beschwerdeführerin voraussetzen. Denn laut der Beschwerdegegnerin sei
selbst der Versuch, zumindest den Anschlusspunkt vor die bestehenden
12 kV-Anlagen zu verschieben (also der Beschwerdeführerin das Eigen-
tum an den letzten 12 kV-Anlagen zu übertragen) an deren Weigerung ge-
scheitert. Die Möglichkeit, die Grenzstelle auch ohne Einverständnis der
Beschwerdeführerin bzw. Übereignung der Kuppelstelle an die Oberspan-
nungsseite zu versetzen, hat die Beschwerdegegnerin damit selber offen-
bar nicht in Betracht gezogen.
Ihr unklar formuliertes Rechtsbegehren war auch nach Treu und Glauben
nicht dahingehend zu interpretieren: Es sprechen keine Anhaltspunkte da-
für, dass die Beschwerdegegnerin diese (ungewöhnliche) Lösung ange-
strebt hätte, bei der Eigentum und Betriebsverantwortung inskünftig ausei-
nanderfallen (vgl. E. 5.4.3; vgl. auch Ziff. 3.3.1.4 Abs. 3 und Ziff. 8.3 der
Branchenempfehlung des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunter-
nehmen [VSE] zum Strommarkt Schweiz, Schlüsseldokument "Distribution
Code Schweiz", Technische Bestimmungen zu Anschluss, Betrieb und Nut-
zung des Verteilnetzes, Ausgabe 2014, , besucht am 8. Juni
2016 [nachfolgend: DC–CH]). Ob ihre objektiven Interessen damit möglich-
erweise sogar besser verwirklicht werden als mit ihren tatsächlichen Anträ-
gen, kann keine Rolle spielen (vgl. auch Urteil des BVGer A-2069/2015
vom 11. August 2015 E. 2.2.1 mit Hinweis).
A-8396/2015
Seite 13
4.1.5 Demnach ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen
Verfügung inhaltlich über den Antrag der Beschwerdegegnerin (und dama-
ligen Gesuchstellerin) hinausging. Im Nachfolgenden ist zu klären, ob sich
ihre Verfügung gleichwohl als rechtmässig erweist.
4.2
4.2.1 Sind bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren – neben der
entscheidenden Behörde – zwei Parteien beteiligt, handelt es sich um ein
streitiges Verfahren, in welchem die Dispositionsmaxime eine grössere Be-
deutung hat als im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (vgl. E. 3.3.1): Das
Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet und die Parteien bestimmen
mit ihren Begehren den Streitgegenstand. Die entscheidende Behörde darf
einer Partei grundsätzlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als
diese beantragt hat, aber auch nicht weniger, als die Gegenpartei aner-
kannt hat. Art. 62 VwVG, welcher es der Beschwerdeinstanz unter gewis-
sen Voraussetzungen erlaubt, von der Dispositionsmaxime abzuweichen
und den angefochtenen Entscheid in Abweichung von den Parteibegehren
abzuändern, ist im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren aus Gründen
der Gesetzessystematik nicht direkt anwendbar (zum Ganzen Urteil des
BVGer A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 4.2 m.w.H.).
4.2.2 Demgegenüber kann eine Beschwerdeinstanz die angefochtene Ver-
fügung nach Art. 62 Abs. 1 VwVG zugunsten einer Partei ändern (reforma-
tio in melius). Zu Ungunsten einer Partei kann sie eine angefochtene Ver-
fügung gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG nur ändern, wenn die Verfügung Bun-
desrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des Sachverhalts beruht (reformatio in peius). Beabsichtigt das Bun-
desverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung zu Ungunsten einer
Partei zu ändern, so bringt es der Partei diese Absicht zur Kenntnis und
räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 3 VwVG).
Im Mehrparteienverhältnis führt die reformatio in melius regelmässig zu ei-
ner Änderung der Verfügung zu Ungunsten der anderen Partei, weshalb in
solchen Fällen Zurückhaltung geboten ist (vgl. THOMAS HÄBERLI, Praxis-
kommentar VwVG, Art. 62 Rz. 16; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.199; vgl. auch Urteil des BGer 2A.325/2006 vom 13. Februar 2007,
nicht in BGE 133 II 104 veröffentlichte E. 5.2). Ausserdem wird im Schrift-
tum eine analoge Anwendung von Art. 62 Abs. 3 VwVG postuliert: Da es
dem Beschwerdegegner nicht möglich sei, die drohende Verschlechterung
A-8396/2015
Seite 14
seiner Rechtsstellung aus eigener Kraft abzuwenden, habe er ein beson-
deres Interesse daran, seine Argumente gegen die beabsichtigte Abände-
rung der angefochtenen Verfügung vorzutragen (HÄBERLI, a.a.O., Art. 62
Rz. 41 mit Hinweis). Das Bundesgericht vertritt hingegen die Ansicht, das
Einräumen einer Gelegenheit, der drohenden Schlechterstellung durch
Rückzug der Beschwerde zu entgehen, sei nur dann erforderlich, wenn der
Beschwerdeführer über den Streitgegenstand verfügen und das Beschwer-
deverfahren einseitig beenden könne (BGE 129 II 125 E. 3.4).
4.2.3 Ob sich die aufgezeigten Einschränkungen der Dispositionsmaxime
auch auf das nach Art. 3 Abs. 3 der Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) kontradiktorisch geführte vorinstanz-
liche Verfahren übertragen lassen, kann letztlich offenbleiben. Wie im
Nachfolgenden zu zeigen ist, wurden die dargelegten Grundsätze im vor-
liegenden Fall ohnehin eingehalten.
4.3
4.3.1 Nach dem Gesagten stand das Gesuchsbegehren der Beschwerde-
gegnerin bzw. die daraus abgeleitete Verschiebung der Grenzstelle unter
der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin einer Übernahme der
Transformatoren zustimmt. Nachdem die Vorinstanz trotz deren ablehnen-
der Haltung den Anschlusspunkt versetzte, ging sie insofern über die
Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin hinaus. Entgegen dem Einwand
der Beschwerdeführerin hat sie indessen die Eigentumsübertragung an
den Anlagen nicht selber angeordnet, sondern diese bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit lediglich als eine Alternative in Aussicht gestellt (vgl.
Rz. 50 der angefochtenen Verfügung, wonach die strittigen 12 kV-Anlagen
entschädigungslos zu Kundenanlagen der Gesuchsgegnerin "würden").
Die getroffene Anordnung weist dabei offensichtlich einen engen Sachzu-
sammenhang zu den Anträgen der damaligen Gesuchstellerin und zum
umstrittenen Sachverhalt auf.
4.3.2 Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin durch das unerwartete Er-
gebnis dennoch in ihrem Gehörsanspruch verletzt wurde (vgl. Art. 62
Abs. 3 VwVG).
Grundsätzlich führt die angefochtene Verfügung mit Bezug auf die Span-
nungsumstellung nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der
Beschwerdeführerin. Diese kann nämlich von der Beschwerdegegnerin,
wie noch darzulegen ist (vgl. E. 5.4.3), den Anschluss ihrer Anlagen an der
A-8396/2015
Seite 15
neu festgelegten 20 kV-Grenzstelle verlangen. Die Kosten eines allfälligen
Abbaus der bestehenden Transformatoren würden dabei die Beschwerde-
gegnerin treffen (vgl. E. 5.4.4). Im Ergebnis würde die Beschwerdeführerin
somit nicht stärker belastet, als wenn die Vorinstanz den Gesuchsanträgen
der Beschwerdegegnerin gefolgt wäre und die Spannung an der bestehen-
den Grenzstelle auf 20 kV festgesetzt hätte. Auch in diesem Fall würde es
an der Beschwerdegegnerin liegen, den tatsächlichen Anschluss der Kun-
denanlagen durch entsprechende (bauliche) Massnahmen zu ermögli-
chen.
Da sich die Beschwerdeführerin zur vorgesehenen Spannungsumstellung
äussern konnte, wurde ihr Gehörsanspruch ausreichend gewahrt. Eine ex-
plizite Anhörung hinsichtlich der Grenzverschiebung war nicht erforderlich,
zumal sie auch so ihre Argumente in der Streitsache vorbringen konnte
(vgl. auch Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015
E. 4.1.3 f.). Dass sie zur Möglichkeit eines Weiterbetriebs der früher oder
später zu sanierenden Transformatorenanlagen nicht angehört wurde, be-
deutet ebenfalls keine Gehörsverletzung: Die Beschwerdeführerin erhält
dadurch bloss ein Wahlrecht, das sie ausüben kann aber nicht ausüben
muss. Vor diesem Hintergrund ist das prozessuale Vorgehen der Vor-
instanz nicht zu beanstanden.
5.
5.1 In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegeg-
nerin müsse den ordnungsgemässen Netzbetrieb und -unterhalt längerfris-
tig bzw. für die Konzessionsdauer von 15 bis 25 Jahren sicherstellen und
die dafür nötigen Vorkehrungen treffen. Sie hätte daher für die nicht mehr
betriebssicheren 20/12 kV-Transformatoren Ersatzanlagen beschaffen und
diese vorrätig halten müssen. Selbst wenn von einem schützenswerten In-
teresse der Beschwerdegegnerin an der Klärung der Anschlusssituation
auszugehen wäre und die Beschwerdeführerin eine Belieferung auf der 20
kV-Spannungsebene zu akzeptieren hätte, müsste zuerst die derzeit be-
stehende, nicht versorgungssichere Verteilnetzsituation geprüft und korrekt
geregelt werden. Dabei wäre zu prüfen, wie und per wann eine solche Ver-
pflichtung umgesetzt werden könnte und was mit den fraglichen Anlagen
der Beschwerdegegnerin geschehen solle. Eine direkte Verbindung zur
20 kV-Ebene müsste zuerst erstellt werden. Es sei rechtswidrig und will-
kürlich, die nicht mehr sicheren Verteilnetzanlagen durch eine Verschie-
bung der Grenzstelle zu Anlagen der Endverbraucherin zu machen und ihr
die Verantwortung und die Kosten der notwendigen Instandstellung und
A-8396/2015
Seite 16
der Ersatzinvestitionen aufzuerlegen. Sie hätte keinerlei Möglichkeit, die
per 1. Januar 2016 verschobenen Anlagen, welche selbst nach Angaben
der Beschwerdegegnerin mehrmonatige Lieferfristen hätten, betriebssi-
cher zu machen. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass das Angebot
der Beschwerdegegnerin bezüglich der entschädigungslosen Eigentums-
übertragung nur in deren Eigeninteresse liege. Die vorinstanzliche Verfü-
gung verstosse somit auch gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 und 14 f.
StromVG.
Im Übrigen fehle es der Verfügung bzw. der angeordneten Verschiebung
der Grenzstelle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die zur Be-
gründung beigezogenen Netzanschlussrichtlinien der Beschwerdegegne-
rin sowie die Branchenrichtlinien hätten nicht die Qualität von staatlich ge-
setztem Recht und genügten dem Legalitätsprinzip nicht. Auch Art. 8
Abs. 1 Bst. a StromVG, welcher in erster Linie auf die Gewährleistung der
Versorgungssicherheit abziele und von der Vorinstanz rechtsfehlerhaft an-
gewendet werde, könne den Eingriff in ihre Rechtstellung nicht rechtferti-
gen. Die Vorinstanz stelle einseitig auf das Interesse der Netzeffizienz und
der Nichtdiskriminierung der Netznutzer ab, welches nicht nachgewiesen
sei. Vorrangig im öffentlichen Interesse lägen die Versorgungssicherheit
und die Gewährleistung eines sicheren Netzanschlusses. Die Grundver-
sorgung sei sicherzustellen, damit die Beschwerdeführerin als strominten-
siver Industriebetrieb und Arbeitgeberin mit mehreren hundert Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeitern ihre Produktion und die Arbeitsplätze aufrecht-
erhalten könne. Hinsichtlich der Nichtdiskriminierung sei zu würdigen, dass
es sich um eine historisch bedingte spezielle Situation handle. Die Be-
schwerdegegnerin habe den heutigen Zustand noch im November 2006
explizit vertraglich bestätigt und das Verteilnetz 2010 im jetzigen Zustand
zum gesetzmässigen Betrieb zugeteilt erhalten.
5.2 Im Lichte dieser Ausführungen ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerde-
gegnerin als Verteilnetzbetreiberin (nachfolgend: VNB) grundsätzlich be-
fugt ist, die Beschwerdeführerin inskünftig mit einer Mittelspannung von
20 kV zu versorgen.
5.2.1 Diesbezüglich führt die Vorinstanz in Rz. 36 ff. ihrer Verfügung aus,
die Zuteilung eines Netzgebiets an einen Netzbetreiber (vgl. Art. 5 Abs. 1
StromVG) habe nicht zur Folge, dass dieser sein Netz im bezeichneten
Gebiet für alle Zeiten im Zustand zum Zeitpunkt der Netzgebietszuweisung
weiter zu betreiben hätte. Eine derartige Verpflichtung lasse sich weder
dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien entnehmen und würde es dem
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Seite 17
Netzbetreiber verunmöglichen, das von ihm betriebene Netz weiterzuent-
wickeln und veränderten Umständen anzupassen. Das Ziel der Netzge-
bietszuteilung bestehe gemäss Botschaft des Bundesrates zur Änderung
des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz (BBl 2005
S. 1611 ff., 1644) vielmehr darin, keine verwaisten Netzgebiete entstehen
zu lassen. Sie stelle mithin sicher, dass überall ein zuständiger Netzbetrei-
ber bezeichnet sei, der die Pflichten aus der Stromversorgungsgesetzge-
bung wahrnehme. Eine solche Pflicht sei die Anschlusspflicht gemäss
Art. 5 Abs. 2 StromVG. Unbestrittenermassen habe der Regierungsrat des
Kantons Luzern mit Beschluss vom 2. März 2010 gestützt auf Art. 5 Abs. 1
StromVG die Beschwerdegegnerin als Netzbetreiberin der Mittelspan-
nungsebene (Netzebene 5) im Gemeindegebiet Emmen bezeichnet. Diese
sei demzufolge nach Art. 5 Abs. 2 StromVG verpflichtet, der Beschwerde-
führerin jederzeit einen Anschluss an ihr Verteilnetz zu ermöglichen.
Hinsichtlich der Zuordnung im konkreten Fall legt die Vorinstanz dar, dass
das Stromversorgungsrecht nicht regle, mit welcher Spannung ein Netzbe-
treiber sein Netz betreiben müsse. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG
seien die Netzbetreiber aber verpflichtet, ein sicheres, leistungsfähiges und
effizientes Netz zu gewährleisten. Dafür erarbeiteten sie die technischen
und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb (Art. 8 Abs. 1
Bst. d StromVG). Diese umfassten insbesondere auch die technischen An-
forderungen an den Netzanschluss (BBl 2005 S. 1611 ff., 1644). Der Ge-
setzgeber mache den Netzbetreibern mithin keine detaillierten Vorgaben,
sondern überlasse ihnen die konkrete technische Umsetzung des Netzbe-
triebs. Damit sei es grundsätzlich die Aufgabe des Netzbetreibers zu ent-
scheiden, mit welcher Spannung eine bestimmte Netzebene betrieben
werden solle. Das Gesetz schliesse dabei grundsätzlich nicht aus, ein Ver-
teilnetz historisch bedingt auf verschiedenen Spannungsebenen zu betrei-
ben. Mit der Wahl einer höheren Netzspannung könnten jedoch die ohm-
schen Verluste reduziert und ein geringerer Kabel- bzw. Leistungsquer-
schnitt verwendet werden. Abgesehen davon, dass der sukzessive Umbau
des Mittelspannungsnetzes der Beschwerdegegnerin von 12 auf 20 kV bei
Inkrafttreten des StromVG bereits abgeschlossen gewesen sei, sei dieser
im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG als effizienzsteigernde Mass-
nahme zu sehen.
5.2.2 Wie aus E. 2 hervorgeht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsge-
richt bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung eine gewisse Zu-
rückhaltung. Die zitierten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend
und nicht zu beanstanden: Dem VNB muss es grundsätzlich gestattet sein,
A-8396/2015
Seite 18
das von ihm betriebene Netz weiterzuentwickeln und veränderten Umstän-
den anzupassen. Die Anschlussnehmer können vom Betreiber nicht erwar-
ten, dass der im Zeitpunkt der Netzzuweisung bestehende Zustand wäh-
rend der gesamten Konzessionsdauer unverändert aufrechterhalten wird.
Vielmehr hat sich der VNB an die Vorgaben von Art. 8 Abs. 1 StromVG zu
halten und diese im Lichte der aktuellen technischen Standards umzuset-
zen. So sieht denn auch Ziff. 4.1 DC–CH eine Pflicht zu Netzplanungen
vor, damit ein zuverlässiges und effizientes Verteilnetz zur Verfügung steht
und die Versorgungsqualität gemäss Kapitel 6 DC–CH eingehalten wird.
Der sukzessive Umbau des Mittelspannungsnetzes der Beschwerdegeg-
nerin von 12 auf 20 kV dient dabei nach der einleuchtenden Darlegung der
Vorinstanz der Effizienzsteigerung, was eine legitime Zielsetzung darstellt.
5.3 Fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass
sie bisher auf der 12 kV-Spannungsebene ans Netz der Beschwerdegeg-
nerin angeschlossen war, etwas ableiten kann.
5.3.1 Der am 2. November 2006 abgeschlossene Stromlieferungsvertrag
regelte in einem bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Anhang "Netz" die
Stromabgabe ab der betroffenen Transformatorenstation. Nach überein-
stimmender Auffassung der Parteien bildet der Vertrag keine Rechtsgrund-
lage für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache. Die Frage der Netz-
ebenenzuordnung muss daher, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt,
grundsätzlich aus der gesetzlichen Ordnung heraus beantwortet werden:
Der Gesetzgeber habe die Netzebenenzuordnung jedoch nicht selbst ge-
regelt, sondern die Festlegung entsprechender Richtlinien im Rahmen des
Subsidiaritätsprinzips der Branche überlassen. Gemäss Art. 5 Abs. 5
StromVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StromVV legten die Netzbetreiber u.a. trans-
parente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von End-
verbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimm-
ten Spannungsebene fest.
Die vorliegend relevanten Vorgaben der Branchenrichtlinien delegierten,
so die Vorinstanz weiter, den Erlass von Richtlinien zur Netzebenenzuord-
nung an die Netzbetreiber, die die Verhältnisse in ihren Netzen naturge-
mäss am besten kennen würden. Gleichzeitig verpflichteten die Richtlinien
die Netzbetreiber, jegliche Diskriminierung der Netzanschlussnehmer zu
vermeiden und die technisch und volkswirtschaftlich effizienteste Lösung
anzustreben. Sie trügen damit Art. 5 Abs. 5 StromVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
StromVV Rechnung und stellten gleichzeitig sicher, dass die Netzbetreiber
A-8396/2015
Seite 19
bei der Netzebenenzuordnung die Grundsätze eines sicheren, leistungsfä-
higen und insbesondere effizienten Netzes i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Bst. a
StromVG einhielten. Die Netzanschlussrichtlinien der Beschwerdegegne-
rin (nachfolgend: NR) sähen hinsichtlich der Zuordnung von Endverbrau-
chern zu einer bestimmten Spannungsebene keine Sonderlösung für be-
stimmte Kundengruppen vor und genügten damit auch den gesetzlichen
Kriterien der Transparenz und Nichtdiskriminierung. Nach Anhang 5 zum
NR betrage die Mittelspannung im Verteilnetz der Beschwerdegegnerin
20 kV. Ziff. 11.3 NR definiere bei einem Mittelspannungsanschluss ent-
sprechend die Grenzstelle bei einer Spannung von 20 kV. In Anhang 5
werde sodann präzisiert, dass die Grenzstelle vertraglich festgelegt werde
und sich bei einem Mittelspannungsanschluss in der Regel an der Ab-
gangsklemme des Übergabeschalters vor dem Messfeld befinde.
5.3.2 Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Erwägungen zum Schluss
kommt, dass die Regelung sachgerecht, mit der Stromversorgungsgesetz-
gebung kompatibel und grundsätzlich auf alle Netzanschlussnehmer anzu-
wenden sei, so leuchtet dies ein. Mangels verfassungsrechtlicher Grund-
lage für eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf Private im
Energierecht (vgl. Art. 91 Abs. 1 BV) sowie mangels expliziter Delegation
im StromVG als Gesetz im formellen Sinn kommt den Richtlinien der Bran-
che zwar kein hoheitlicher Charakter zu (vgl. Urteil des BVGer A-1682/2010
vom 4. Mai 2011 E. 4.2). Die Branchendokumente des VSE sind indessen
auch ohne hoheitlichen Charakter grundsätzlich zu beachten, sofern sich
die darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen von StromVG und
StromVV bewegen und als sachgerecht erweisen (vgl. Urteile des BVGer
A-1682/2010 E. 4.4, A-8630/2010 vom 6. März 2012 E. 3.2, A-8629/2010
vom 19. September 2011 E. 5.1). Die Branchendokumente konkretisieren
insofern lediglich die Umsetzung der bereits im Gesetz begründeten Pflich-
ten (vgl. Urteil A-1682/2010 E. 4.2). Entsprechendes muss auch für die
Netzanschlussrichtlinien der Beschwerdegegnerin gelten, welche die Bran-
chendokumente weiter ausführen. Der Einwand der Beschwerdeführerin,
die betreffenden Richtlinien verstiessen gegen das Legalitätsprinzip, ver-
fängt daher nicht.
5.3.3 Die Verteilnetzeigentümer (nachfolgend: VNE) sind nach Ziff. 2.1.2
DC–CH zuständig für Planung, Bau und Instandhaltung der in ihrem Eigen-
tum befindlichen Betriebsmittel der Verteilnetze. Sie sind weiter zuständig
für den Netzanschluss der Anlagen von anderen VNE, Erzeugern oder
Endverbrauchern an das Verteilnetz. In den meisten Fällen sind VNB und
VNE identisch (Ziff. 2.1.2 Satz 3 DC–CH). Die Netzbetreiber bestimmen
A-8396/2015
Seite 20
gemäss Ziff. 4.5.1.1 des Netznutzungsmodells des VSE für das Schweize-
rische Verteilnetz, Grundlagen zur Netznutzung und Netznutzungsentschä-
digung in den Verteilnetzen der Schweiz, Ausgabe Juli 2014,
, besucht am 8. Juni 2016 (nachfolgend: NNMV–CH), inner-
halb ihres Netzes die Bedingungen, die für den Anschluss von Endverbrau-
chern an die einzelnen Netzebenen gelten. Die Bedingungen müssen
nichtdiskriminierend sein und sich am Ziel einer sowohl technisch als auch
volkswirtschaftlich effizienten Lösung orientieren. Deshalb ist die Zuord-
nung von Endverbrauchern für die Netznutzung grundsätzlich nur zu den
Netzebenen 3, 5 und 7 möglich (Ziff. 4.5.1.1 Satz 3 NNMV–CH). Der VNE
legt im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für Netzanschlüsse unter
anderem den Netzanschlusspunkt bzw. Ein-/Ausspeisepunkt (Ort und
Spannungsebene) und die Grenzstelle zwischen Netzanschluss und Haus-
installation fest (Ziff. 3.3.1.1 Abs. 1 DC–CH; vgl. auch Ziff. 3.2 Abs. 2 Bst. b
der Branchenempfehlung des VSE zum Netzanschluss, Grundlagen zur
Festlegung der Bedingungen und zur Berechnung der Anschlussbeiträge
für den physischen Netzanschluss an das Verteilnetz, Ausgabe 2013,
, besucht am 8. Juni 2016 [nachfolgend: NA/RR–CH]).
5.3.4 Nach Ziff. 3.1.1 Abs. 2 DC–CH ist die Erfüllung der Anschlussbedin-
gungen Voraussetzung für den Anschluss eines Endverbrauchers oder Er-
zeugers im Rahmen der allgemeinen Anschlusspflicht der VNB. Die An-
schlussbedingungen gelten dabei sowohl für den Neuanschluss an ein Ver-
teilnetz als auch für Änderungen bestehender Anschlüsse (Ziff. 3.1.1
Abs. 3 DC–CH; vgl. Ziff. 4.9 Abs. 1 NA/RR–CH). Die Anpassung der Haus-
installationen bzw. der Installationen nach der Grenzstelle ist Sache des
Netzanschlussnehmers (Ziff. 4.9 Abs. 2 NA/RR–CH).
5.3.5 Aufgrund des unbestrittenermassen schlechten Zustands der beste-
henden Transformatorenanlagen würde der Weiterbetrieb aller Voraussicht
nach eine Sanierung bzw. einen Ersatz der Anlagen erforderlich machen.
Damit würde die Beschwerdegegnerin als VNB bzw. VNE faktisch zu In-
vestitionen in eine Spannungsebene gezwungen (vgl. Ziff. 4.2.6 Abs. 2
NNMV–CH; Ziff. 5.3 DC–CH), die sie aus den überzeugenden Gründen der
Effizienz und der Gleichbehandlung der Netzanschlussnehmer aufheben
will (vgl. E. 5.2). Als einzige Endverbraucherin würde die Beschwerdefüh-
rerin somit von einer auf sie zugeschnittenen Sonderlösung profitieren,
während das Mittelspannungsnetz bereits seit den 1980er Jahren sukzes-
sive von 12 kV auf die effizientere Spannungsebene von 20 kV umgebaut
wurde. Diese macht nicht geltend, dass die Erneuerung und Umstellung
A-8396/2015
Seite 21
ihrer internen Stromversorgung auf 20 kV grundsätzlich mit einem unver-
hältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Sie kündigte in ihren Schreiben
vom 28. Februar 2011 bzw. 18. Februar 2013 an die Beschwerdegegnerin
noch selber eine solche Umstellung an, wobei sie zuletzt eine Fristverlän-
gerung um mindestens zwei Jahre erbat. In ihrer Beschwerdeschrift
schlägt sie nunmehr keine alternative Lösung vor, sondern beharrt auf ih-
rem Standpunkt, der Netzanschluss sei für die gesamte Dauer der Konzes-
sion von 15 bis 20 Jahren auf der Spannungsebene von 12 kV weiterzu-
führen. Die von ihr angestrebte Lösung würde jedoch gegen das Gebot der
Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG) sowie das Gebot der Nichtdiskriminierung
(Art. 5 Abs. 5 StromVG) verstossen.
5.3.6 Demnach erweist es sich als zulässig und geboten, auch den Netz-
anschluss der Beschwerdeführerin auf 20 kV umzustellen. Dies gilt unab-
hängig davon, ob die Beschwerdegegnerin ihren Versorgungs- bzw. Unter-
haltspflichten nachgekommen ist und ob die Anlagen in ihrem derzeitigen
Zustand ein Betriebsrisiko darstellen. Selbst wenn der Anlass für das Ge-
such der Beschwerdegegnerin und der behauptete Zeitdruck von ihr selbst
verschuldet wären (vgl. E. 5.5.3), würde dies nichts daran ändern, dass die
Umstellung seit Längerem und ungeachtet des Zustands der 20/12 kV-
Transformatoren angezeigt ist. Ebenso wenig ist entscheidend, wofür die
von der Beschwerdeführerin geleisteten Netzgebühren bzw. Netznutz-
ungsentgelte effektiv verwendet wurden (vgl. E. 6.3).
5.4 Zu prüfen bleibt, ob auch die von der Vorinstanz konkret angeordnete
Massnahme, die Grenzstelle von der Unterspannungs- zur Oberspan-
nungsseite der strittigen Kuppelstation zu verschieben, rechtens ist.
5.4.1 Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern,
Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wech-
sel von Anschlüssen entscheidet die ElCom (Art. 3 Abs. 3 StromVV). Nach-
dem sich die Parteien über die Umstellung der Spannungsebene nicht ei-
nigen konnten, hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an die Vor-
instanz gewandt. Diese ist praxisgemäss zur Überprüfung bzw. Festlegung
des Anschlusspunkts zuständig und hat zu beurteilen, welcher Teil der An-
schlussleitung noch zum Verteilnetz zählt und an welcher Stelle somit der
Netzanschlusspunkt zu liegen kommt (vgl. dazu Urteil des BVGer
A-2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7.1). Demzufolge war sie sie im Rah-
A-8396/2015
Seite 22
men ihres Ermessens befugt, die Grenzstelle zur Verwirklichung der ange-
strebten Netzzuordnung neu festzulegen, anstatt die Anhebung der Span-
nung an der betreffenden Stelle von 12 auf 20 kV anzuordnen.
5.4.2 Mit der Verlegung der Grenzstelle verschiebt sich gemäss Dispositiv-
Ziffer 1 i.V.m. Rz. 50 der angefochtenen Verfügung auch die Verantwort-
lichkeit für Wartung und Unterhalt der Kuppelstation sowie für allfällige In-
vestitionsentscheide auf die Beschwerdeführerin. Dies hätte zur Folge,
dass die Beschwerdeführerin fortan selber für den Unterhalt und den Be-
trieb der Anlagen aufkommen müsste. Denn die Beschwerdegegnerin er-
füllt ihre Anschlusspflicht grundsätzlich an der festgelegten Grenzstelle und
hat auch die Spannungsqualität an diesem Punkt zu gewährleisten (vgl.
Ziff. 6.3 Abs. 1 DC–CH). Für den Betrieb der daran angeschlossenen In-
stallationen ist sie nicht verantwortlich (vgl. Ziff. 4.9 Abs. 2 NA/RR–CH).
5.4.3 Als Eigentümerin und Betriebsinhaberin bleibt die Beschwerdegeg-
nerin andererseits weiterhin nach Art. 20 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) für die Beaufsichtigung der elektri-
schen Anlage und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich
(vgl. Ziff. 5.1 NR). Die Verantwortungsgrenze verschiebt sich mithin ledig-
lich im Verhältnis der Parteien und entfaltet im Übrigen keine Wirkung.
Während die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin also keine Ver-
letzung ihrer Versorgungspflicht (mehr) vorwerfen könnte, müsste Letztere
weiterhin für die Sicherheit ihrer Anlagen sorgen und allfällige Beeinträch-
tigungen Dritter vermeiden. Sie hätte als bloss formale Eigentümerin der
veralteten Transformatoren aber kaum ein Interesse daran, diese weiter zu
betreiben und sich so dem Risiko einer elektrizitätsrechtlichen Verantwor-
tung auszusetzen. Im Gegenteil wäre sie wohl bestrebt, diese so rasch als
möglich vom Netz zu trennen. Letzteres könnte auch die Beschwerdefüh-
rerin verlangen, zumal sie ein Anrecht darauf hat, ihre eigenen Installatio-
nen an der neu auf 20 kV festgelegten Spannungsebene (wieder-)anzu-
schliessen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 5 StromVG; Ziff. 3.3.1.2 DC–CH). Der
Weiterbetrieb der Transformatoren als nicht zum Verteilnetz gehörenden
Kundenanlagen wäre ohne vertragliche Vereinbarung der Parteien schwer
denkbar (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Februar 2016, S. 3
unten).
5.4.4 Ein Abbau der Kuppelstation müsste auf Kosten der Beschwerdegeg-
nerin erfolgen: Wohl ist im Fall der Auflösung oder des Wechsels eines
Netzanschlusses auf Wunsch des Netzanschlussnehmers der VNB laut
A-8396/2015
Seite 23
Ziff. 3.2.4 Abs. 2 DC–CH berechtigt, vom Netzanschlussnehmer eine Kom-
pensation der dabei entstehenden Kosten zu verlangen. Allerdings gehen
nach Ziff. 4.3.4.1 Abs. 3 des hierarchisch übergeordneten NNMV–CH An-
passungen und Wiederanschlüsse des Netzanschlusses zu Lasten des
Verursachers (vgl. auch Ziff. 12.3.6 NR). Vorliegend wäre die Beschwerde-
gegnerin als Verursacherin der Änderung anzusehen, da sie bis anhin für
den Betrieb und Unterhalt der Anlage verantwortlich war und die Neuord-
nung der Anschlusssituation auf ihr Gesuch zurückgeht. Insofern erhält die
Beschwerdeführerin keine Altlasten zugewiesen und muss auch nicht be-
fürchten, für die Entsorgungskosten aufkommen zu müssen. Entscheidet
sie sich somit gegen eine Übernahme der Transformatoren in ihr Eigentum
bzw. für eine Umstellung ihrer betriebsinternen Stromversorgung, so läuft
dies im Ergebnis praktisch auf das gleiche hinaus, wie wenn die Span-
nungsebene an der bestehenden Grenzstelle auf 20 kV festgelegt würde.
5.5 Die Beschwerdeführerin hält die angefochtene Verfügung für unverhält-
nismässig. Die Vorinstanz zeige mit der Bildung einer eigenen Kunden-
gruppe selber einen Weg auf, wie vorzugehen wäre, wenn und soweit ihr
Netzanschluss besondere Kosten verursachen würde. Eine Verschiebung
der Grenzstelle sei daher nicht erforderlich, um den gesetzmässigen Zu-
stand wiederherzustellen, weshalb die Anordnung der Vorinstanz den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Zudem greife die Vorinstanz
damit in ihre Eigentumswertrechte ein, welche durch die erzwungene Über-
nahme der sanierungsbedürftigen Altlasten vermindert würden.
5.5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst
drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Mass-
nahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentli-
chen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Ge-
eignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden
können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden
Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor,
wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen we-
niger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht
werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine ange-
messene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit
verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur
Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwe-
rer wiegt (Urteil des BVGer A-6699/2015 vom 21. März 2016 E. 6.3; statt
vieler BGE 136 I 29 E. 4.2).
A-8396/2015
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5.5.2 Nach dem Gesagten ist die Verschiebung der Grenzstelle geeignet,
eine gesetzes- und richtlinienkonforme Anschlusssituation herbeizuführen.
Die Anordnung erweist sich überdies als erforderlich. Denn eine mildere
Massnahme ist, wie in Rz. 49 f. der angefochtenen Verfügung nachvoll-
ziehbar dargelegt, nicht ersichtlich. Mit der Beibehaltung der Anlage in der
Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin und einer rein kostenmässigen
Umsetzung der Nichtdiskriminierung wäre aus Sicht der Beschwerdeführe-
rin nichts gewonnen: Sie müsste über das Netznutzungsentgelt ebenso für
die anfallenden Kosten der 20/12 kV-Anlagen aufkommen, wie wenn sie
diese in ihr Eigentum übernehmen würde. Im Übrigen ändert eine solche
Lösung nichts daran, dass der Weiterbetrieb der 20/12 kV-Anlagen durch
die Beschwerdegegnerin technisch und wirtschaftlich nicht effizient wäre
(vgl. E. 5.3.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich vom Grundsatz her als zumutbar.
So bietet die gewählte Lösung gegenüber einer Anhebung der Spannungs-
ebene an der bestehenden Grenzstelle sogar den Vorteil, dass der Be-
schwerdeführerin ermöglicht wird, sich für das – möglicherweise vorteil-
hafte – Angebot der Beschwerdegegnerin zu entscheiden und das Eigen-
tum an den betreffenden Transformatoren kostenlos zu übernehmen. Die
Beschwerdeführerin behauptet sodann nicht, dass eine Umstellung ihrer
betriebsinternen Stromversorgung generell mit grossen Schwierigkeiten
oder einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre (vgl. E. 5.3.5).
Sie bringt einzig vor, dass sie bisher nicht in der Lage gewesen sei, ihr
betriebseigenes Netz auf die höhere Spannung umzustellen. Da sie, wie
aufgezeigt, trotz Verschiebung der Grenzstelle ohne Weiteres einen An-
schluss auf der Spannungsebene von 20 kV verlangen kann, bleibt es letzt-
lich unerheblich, ob ihr die Übernahme der Transformatoren als solche zu-
gemutet werden könnte (vgl. aber sogleich E. 5.5.3). Gleiches gilt für die
Frage, wie die über die letzten 30 Jahre vereinnahmten Netznutzungsent-
gelte von der Beschwerdegegnerin verwendet wurden (vgl. E. 6.3). Die An-
lagen werden der Beschwerdeführerin nämlich als Alternative angeboten,
nicht aber unmittelbar als Eigentum zugewiesen, wie sie fälschlicherweise
anzunehmen scheint. Folglich verfängt auch ihr Einwand nicht, sie würde
als Endverbraucherin diskriminiert und in ihrer Wirtschaftsfreiheit bzw. in
ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt, weil sie die nicht ordnungsgemäss
unterhaltenen Anlagen der VNB zu übernehmen und auf eigene Kosten in
Stand zu stellen hätte. Im Gegenteil kann die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich selber entscheiden, auf welche Weise sie künftig von ihrem An-
schlussrecht auf der 20 kV-Ebene Gebrauch machen möchte.
A-8396/2015
Seite 25
5.5.3 Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es allerdings, der Be-
schwerdeführerin eine angemessene Frist einzuräumen, damit sie ihre be-
triebsinterne Stromversorgung an die auf 20 kV erhöhte Spannung anpas-
sen kann, sollte sie sich für diese Lösung entscheiden. Mit der bereits auf
den 1. Januar 2016 angeordneten Grenzverschiebung hat die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 19. November 2015 offen-
sichtlich keine ausreichende Umsetzungsfrist eingeräumt: Der praktisch
auf das Ende der Rechtsmittelfrist angesetzte Termin lässt sich nicht etwa
damit rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin die bestehenden Anla-
gen einfach übernehmen und die drohende Umstellung damit (vorerst) ab-
wenden könnte (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Februar 2016,
S. 3 unten). Es ist jedenfalls ohne nähere Prüfung der Zumutbarkeit dieser
Alternative nicht zulässig, ihr durch Ansetzung einer zu kurzen Frist das
Eigentum an den veralteten Anlagen und die damit verbundene elektrizi-
tätsrechtliche Verantwortung faktisch aufzunötigen. Nachdem der ange-
setzte Termin der Grenzverschiebung inzwischen verstrichen ist, drängt
sich ohnehin die Festsetzung eines neuen Termins auf.
Entscheidet sich die Beschwerdeführerin gegen den Weiterbetrieb der al-
ten Transformatoren, müsste nicht nur ein neuer Anschluss auf der 20 kV-
Ebene erstellt werden, sondern die Beschwerdeführerin müsste auch ihre
betriebsinternen Anlagen angesichts der angehobenen Spannung umrüs-
ten. Eine solche Umstellung dürfte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen
und hätte möglicherweise einen Betriebsunterbruch zur Folge (vgl. Schrei-
ben vom 28. Februar 2011). Andererseits bestehen für einen allfälligen Er-
satz der 20/12 kV-Transformatoren nach übereinstimmender Auffassung
der Parteien mehrmonatige Lieferfristen. Bei der Festlegung des Termins
ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schon seit
Jahren über die bevorstehende Spannungsumstellung informiert war. Sie
stellte ausserdem bereits in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2011 für das
Jahr 2012 eine Netzumstellung auf 20 kV in Aussicht, hat ihre Pläne jedoch
– trotz einer weiteren Ankündigung am 18. Februar 2013 – noch immer
nicht umgesetzt. Ihr Verhalten erscheint damit als widersprüchlich und ist
ihr anzulasten.
Dennoch ist die Umsetzungsfrist in Anbetracht der geltend gemachten Lie-
ferzeiten und verfügbaren Abschaltzeiten (vgl. Schreiben vom 28. Februar
2011) so festzulegen, dass Betriebsunterbrüche verhindert bzw. auf ein Mi-
nimum beschränkt werden (vgl. Ziff. 5.3 Abs. 4 und 5 DC–CH). Ferner trägt
die Beschwerdegegnerin als VNB die Verantwortung für den Betrieb ihres
Verteilnetzes und damit auch der betroffenen Transformatoren, die nach
A-8396/2015
Seite 26
wie vor Teil ihres Netzes sind. Sie hat namentlich sicherzustellen, dass ein
Netzanschluss ohne unzulässige Rückwirkungen auf ihre Anlagen und die
von anderen Netzbetreibern oder Netznutzern betrieben werden kann (vgl.
Ziff. 3.2.1 Abs. 3 Bst. c DC–CH). Mit Blick auf diese umfassende Verant-
wortung und die wiederholt gebrochenen Zusagen der Beschwerdeführerin
erscheint es problematisch, wenn die Beschwerdegegnerin erst am 26. Ja-
nuar 2015 an die Vorinstanz gelangt ist, obschon sie angekündigt hatte,
die Stromversorgung der Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2013 auf
20 kV umzustellen. Insofern ist sie für den eingetretenen Zeitdruck mitver-
antwortlich.
5.5.4 Die Vorinstanz verfügt als Fachbehörde über die besseren Kennt-
nisse, um in Anbetracht des Dargelegten über die Länge der Umsetzungs-
frist bzw. den Termin der Grenzverschiebung zu entscheiden (vgl. E. 2).
Darüber hinaus wird sie zu prüfen haben, ob allfällige Massnahmen zu tref-
fen sind, um die Versorgungssicherheit während der Dauer der Umset-
zungsphase sicherzustellen. Bis zur rechtskräftigen Verschiebung der
Grenzstelle bleibt die Beschwerdegegnerin weiterhin für den Zustand ihrer
Anlagen verantwortlich. Aus prozessökomischen Gründen dürfte es zweck-
mässig sein, die Beschwerdeführerin noch vor dem neuen Entscheid auf-
zufordern, sich definitiv über eine allfällige Übernahme der Transformato-
ren in ihr Eigentum auszusprechen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, die Beschwerdegegnerin
habe die über einen Zeitraum von 30 Jahren an Netzgebühren bzw. -ent-
gelten vereinnahmten Mittel von insgesamt rund Fr. 30 Mio. nicht zweck-
gemäss für den Unterhalt der Anlagen verwendet. Für den Fall, dass die
Beschwerdegegnerin nicht zur Nachholung ihrer Pflichtversäumnisse ver-
pflichtet werden könnte, beantragt sie die Rückerstattung der pflichtwidrig
verwendeten Netznutzungsentgelte. Die Beschwerdegegnerin sei nämlich
im entsprechenden Umfang ungerechtfertigt bereichert.
6.1 Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens und damit Streitge-
genstand bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, so-
weit es angefochten wird. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht
entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Grün-
den der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beur-
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Seite 27
teilen (Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3; BVGE
2010/12 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_642/2007 vom 3. März
2008 E. 2.2).
6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin,
dass die Beschwerdegegnerin alles zur (Wieder-)Herstellung der Versor-
gungssicherheit Notwendige vorzukehren habe. Einen Antrag auf Rücker-
stattung der von ihr bezahlten Netznutzungsentgelte stellte die Beschwer-
deführerin erstmals im anschliessenden Beschwerdeverfahren. Ihr Rechts-
begehren steht damit ausserhalb des Streitgegenstands, über den die
Vorinstanz zu befinden hatte (vgl. E. 3.3.1). Es ist darauf nicht einzutreten.
6.3 Ihre Argumentation erweist sich aber auch materiell als nicht schlüssig.
Netznutzungsentgelte sind von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt
zu entrichten und müssen die von diesen verursachten Kosten widerspie-
geln (Art. 14 Abs. 2 und 3 Bst. a StromVG). Als anrechenbare Kosten gel-
ten dabei die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen
und effizienten Netzes, unter Berücksichtigung eines angemessenen Be-
triebsgewinns (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Damit gilt im Stromversorgungs-
recht das Kostendeckungsprinzip, wobei ungerechtfertigte Gewinne na-
mentlich aus überhöhten Netznutzungstarifen durch Senkung derselben zu
kompensieren sind (Art. 19 Abs. 2 StromVV; vgl. dazu Teilurteil des BVGer
A-2519/2012 vom 21. November 2013 E. 5.2). Insofern dürfen die Tarife
nach der gesetzlichen Ordnung, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, die
Kosten nicht getätigter bzw. zukünftiger Investitionen gar nicht enthalten
(vgl. Urteil des BVGer A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.4.3 mit Verweis
auf BGE 138 II 465 E. 6.8.2). Hinzu kommt, dass die Kosten des Netzes
zwar verursachergerecht anhand von Spannungsebenen und Kunden-
gruppen in die festgelegten Tarife einfliessen, die einzelnen Anlagen den
Endabnehmern jedoch nicht individuell nach der tatsächlichen Nutzung zu-
gerechnet werden (Art. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG).
7.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen als
rechtmässig. Hinsichtlich des auf den 1. Januar 2016 angesetzten Termins,
an dem die Grenzstelle zwischen den elektrischen Anlagen der Beschwer-
deführerin und dem Verteilnetz der Beschwerdegegnerin auf die 20 kV-
Ebene verschoben wird, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 28
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt eine Par-
tei nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
Satz 2 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist nach den Rechts-
begehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (Urteil des
BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 11.1 mit Hinweisen). Einer
obsiegenden Partei dürfen Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie un-
ter Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3
VwVG). Dabei muss als unnötigerweise verursacht ein Verfahren nament-
lich gelten, wenn eine Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen ist und beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat
(MARCEL MAILLARD, Praxiskommentar VwVG, Art. 63 Rz. 33). Auch eine
Partei, welche sich widersprüchlich und treuwidrig verhält, muss trotz Ob-
siegens Kosten tragen (Urteil des BVGer B-6629/2011 vom 18. März 2013
E. 13.1.1; MAILLARD, a.a.O., Art. 63 Rz. 33 mit Hinweis auf das Urteil des
BGer 2A.474/2002 vom 17. März 2003 E. 7.2).
Die Beschwerdeführerin dringt insoweit durch, als die Sache zur Festset-
zung eines neuen Umsetzungstermins bzw. allfälliger Massnahmen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird. Nachdem die Verschiebung der Grenz-
stelle an sich rechtmässig ist und schon aufgrund des Zeitablaufs ein neuer
Termin hätte festgelegt werden müssen, obsiegt die Beschwerdeführerin
lediglich in einem untergeordneten Nebenpunkt. Im Übrigen sind die Ver-
zögerungen und der dadurch entstandene Zeitdruck zu einem wesentli-
chen Teil auf ihr widersprüchliches Verhalten zurückzuführen (vgl.
E. 5.5.3). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihr die gesamten
Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– aufzuerlegen.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kür-
zen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Der Vorinstanz und der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin
stehen keine Parteientschädigungen zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
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Seite 29
Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Auch der Beschwerdeführerin ist für ihr teilwei-
ses Obsiegen keine Parteientschädigung auszurichten. Wie bei der Verle-
gung der Gerichtskosten ist zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen, dass
sie sich treuwidrig verhalten und die ihr durch das Beschwerdeverfahren
entstandenen Kosten im Wesentlichen selber zuzuschreiben hat (vgl. Ur-
teil 2A.474/2002 E. 7.2; vgl. auch BGE 131 II 200 E. 7.3).
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Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vor-
instanz vom 19. November 2015 wird hinsichtlich des Termins der ange-
ordneten Verschiebung der Grenzstelle aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Robert Lauko
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Seite 31
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: