Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8408/2010
Urteil vom 18. Januar 2011
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Parteien A._______,
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat,
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Erläuterung, Berichtigung bzw.
Wiedererwägung, Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2010.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am B._______, war vom 1. Januar 2005 bis am 31.
Dezember 2007 als Zeitmilitär beim Lehrverband Infanterie tätig.
Angestellt war er gemäss seinem befristeten Arbeitsvertrag vom
31. Dezember 2004 bzw. 5. Januar 2005 als Zugführer. Später wurde er
als stellvertretender Kompaniekommandant und vom 18. Juni 2007 an als
Kompaniekommandant eingesetzt. Sein befristetes Arbeitsverhältnis lief
am 31. Dezember 2007 aus.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil A-3143/2010 vom
10. November 2010 die Beschwerde von A._______ gegen den
Entscheid des Eidgenössischen Departements für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vom 18. März 2010 betreffend
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis teilweise gut. Hinsichtlich der
Abgeltung der Funktionsänderung und von Ferientagen wurde die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zum
weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen (E. 6 ff. und E. 9 ff.) an das
VBS zurückgewiesen. In Bezug auf die Vergütung für Sonntags- und
Nachtarbeit sowie Pikettdienst (E. 12) und die höhere Überzeit-
entschädigung (E. 15 ff.) wurde die Beschwerde abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 gelangt A._______ (Gesuchsteller)
mit einem Gesuch um Erläuterung, Berichtigung bzw. Wiedererwägung
sowie Revision an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht das
Bundesverwaltungsgericht, E. 9.3.2 des Urteils zu erläutern bzw. zu
berichtigen, da der Saldo der Ferientage von 34.5 Tagen mit dem Urteil in
Widerspruch stehe und somit erklärungsbedürftig sei. Wenn es sich
hierbei nicht um einen Rechnungsfehler handle, reiche er in diesem
Punkt ein Revisionsbegehren ein, weil aufgrund der Streitwertgrenze
keine Überprüfung auf dem ordentlichen Rechtsweg möglich sei.
Schliesslich beantrage er eine Wiedererwägung des Urteils hinsichtlich
der Berechnung der Überzeit. Hierbei seien die geltenden Nachtarbeits-
zeitzuschläge nicht berücksichtigt worden, weshalb eine Verletzung
seines rechtlichen Gehörs vorliege.
D.
Das VBS (Vorinstanz) schliesst mit Stellungnahme vom 23. Dezember
2010 auf Nichteintreten auf das Gesuch, eventuell sei es abzuweisen. Mit
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einem Erläuterungsgesuch könne ein Urteil lediglich verdeutlicht, nicht
aber abgeändert werden und die Berichtigung sei für Redaktions- und
Rechnungsfehler vorbehalten. Der Gesuchsteller mache jedoch eine
andere Rechtsauffassung geltend. Zudem habe er nicht dargelegt,
inwiefern ein Revisionsgrund vorliege. Schliesslich weist die Vorinstanz
darauf hin, dass sie die Begründung des Urteils nachvollziehen könne
und dessen Umsetzung in die Wege geleitet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundes-verwaltungsgerichts gilt Art. 129
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-waltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
Demzufolge nimmt das Bundesver-waltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar,
unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung
im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG).
1.1. Art und Umfang des Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbedarfs sind im
Gesuch substanziiert darzulegen. Die blosse Behauptung, die
Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich,
genügt zur Begründung des Erläuterungsgesuchs nicht (Urteil des
Bundesgerichts 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 1.2). Legitimiert
zum Stellen eines Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbegehrens sind nach
dem Wortlaut des Gesetzes die Parteien.
1.1.1. Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes
dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar,
unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich
ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem
Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche.
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen damit die Erwägungen eines
Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des
Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden
kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März
2010 E. 2.1). Dies trifft namentlich auf Entscheide zu, mit denen eine
Streitsache "im Sinne der Erwägungen" zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird (NICOLAS VON WERDT Bundesgerichts-
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gesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar,
Bern 2007, Rz. 5 zu Art. 129).
Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung
abzielen. Ebenso wenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen
Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweck-mässigkeit) einzuleiten, die
schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter zum
Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung
aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es
deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1;
Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2008 vom 17. November 2008 E. 1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/ MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.78 ).
Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht – von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen – nur mit
Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2).
1.1.2. Berichtigungsfähig sind nur Fehler, die weder das Dispositiv noch
wesentliche Inhalte der Begründung berühren. Möglicher Gegenstand
einer Berichtigung sind Redaktions- und Rechnungsfehler sowie
Kanzleiversehen. Eine Berichtigung ist strikte auf eigentliche Fehler
beschränkt. Falsche tatsächliche Annahmen, Tatsachen- oder Rechts-
irrtümer oder Fehler in der Erhebung, die dem Entscheid zugrunde liegen,
sind folglich innert Frist auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen
(RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN-
HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel
2010, Rz. 1738; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.79).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-3143/2010 vom
10. November 2010 die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2010
hinsichtlich Ferientage teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zum
weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Das Dispositiv ist weder
unklar noch widersprüchlich, auch enthält es keine Redaktions- und
Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen. Jedoch kann dessen Sinn erst
durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden, weshalb
grundsätzlich auch die Erwägungen des Urteils der Erläuterung
unterliegen, soweit sie eine Anordnung enthalten. Eine Berichtigung
kann unter den genannten Voraussetzungen (vgl. E. 1.1.1 hiervor) auch
die Erwägungen betreffen.
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1.3. Vorliegend wird in den Erwägungen des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 dargelegt,
dass dem Gesuchsteller pro Jahr insgesamt 40 Ferientage inkl.
Ausgleichstage zustehen (E. 9 und E. 9.1) und er nicht – wie von ihm
vorgebracht – 45 Ferientage zu Gute hat. Hinsichtlich der freien Tage
geht der Gesuchsteller mit dem Urteil einig, dass er für die Jahre 2005,
2006 und 2007 insgesamt deren 8 zugute hat (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 9.1). In
E. 9.3.1 des Urteils wird sodann ausgeführt, wie viele Ferientage/
Ausgleichstage/freie Tage dem Gesuchsteller in den einzelnen Jahren
nach Bezug gemäss Kontrollblättern tatsächlich noch zustehen. Der
Gesuchsteller verkennt hierbei, dass ihm – wie erwähnt – insgesamt 40
Ferientage/Ausgleichstage zustehen und ihm nicht – wie von ihm
vorgebracht – jährlich 15 Ausgleichstage und die entsprechenden freien
Tage zum Saldo gemäss den Kontrollblättern hinzuzurechnen sind.
Schliesslich wird die Vorinstanz in E. 9.4 des Urteils angewiesen, gestützt
auf die vorgehenden Erwägungen den genauen Abgeltungsbetrag für die
dem Gesuchsteller zustehenden Ferien- und Ausgleichstage sowie freien
Tage zu berechnen.
1.4. Demnach liegt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3143/2010
vom 10. November 2010 bezüglich der Ferien-, Ausgleichstage und freien
Tage weder ein Rechnungs-, Redaktionsfehlerfehler oder
Kanzleiversehen vor, noch ist das Dispositiv unklar, unvollständig,
zweideutig oder widersprüchlich in sich oder hinsichtlich der Erwägungen.
Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch ist folglich abzuweisen.
Soweit der Gesuchsteller eine inhaltliche Abänderung des Urteils
hinsichtlich Ferientage, Ausgleichstage und freie Tage begehrt, ist auf
das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch nicht einzutreten.
2.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann die Vorinstanz
bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wieder-
erwägung ziehen. Das VGG, welches das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht regelt, sieht die Wiedererwägung für Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die Wiedererwägung ist denn auch
der formlose Rechtsbehelf, durch den der Betroffene die verfügende
Verwaltungsbehörde ersuchen kann, auf ihre Verfügung zurückzu-
kommen und sie abzuändern oder aufzuheben (RHINOW/KOLLER/KISS/
TURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010,
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Rz. 646). Ein Wiedererwägungsgesuch kann nur gegen erst-instanzliche
Verfügungen einer Verwaltungsbehörde gerichtet werden. Der Grund liegt
darin, dass der Verwaltung trotz des Devolutiveffekts der Beschwerde die
Möglichkeit zustehen soll, auf ihre Verfügung bis zur Vernehmlassung im
Beschwerdeverfahren zurückzukommen (RHINOW/
KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 457). Folglich kann
die Verwaltung ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen, nicht jedoch
das Bundesverwaltungsgericht.
Auf das Wiedererwägungsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
Dennoch sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: Die vom Gesuchsteller beantragte
Wiedererwägung des Urteils betrifft die Berechnung der Überzeit, da die hierbei geltenden
Nachtarbeitszeit-zuschläge nach Art. 64 Abs. 5 und 6 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, SR 172.220.111.3) nicht berücksichtigt worden seien. Der Gesuchsteller verkennt jedoch, dass in E.
12 des Urteils eingehend aufgezeigt wird, weshalb die Vorinstanz ihm keine Zuschläge für Nachtarbeit zu
leisten hatte.
3.
Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten
die Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Die Revision kann
demnach verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des
Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), das
Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt,
anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als
die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind (Bst. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Die Revision
kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zudem verlangt werden, wenn
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind. Schliesslich hält Art. 46 VGG fest, dass
als Revisionsgründe nicht Gründe gelten, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
3.1. Damit auf ein Revisionsgesuch eingetreten werden kann, hat – wie
erwähnt – einer der genannten Revisionsgründe vorzuliegen, womit ein
Revisionsbegehren nicht damit begründet werden kann, dass eine
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Beschwerde ans Bundesgericht aufgrund des zu tiefen Streitwerts nicht
möglich ist. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
3.2. Der Gesuchsteller beruft sich darüber hinaus auf den Revisionsgrund
von Art. 121 Bst. a BGG, mithin auf die Verletzung von Vorschriften über
die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand. Inwiefern das
Bundesverwaltungsgericht diese Bestimmung verletzt haben sollte, ist
jedoch nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht
ausgeführt.
Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren vielmehr damit, dass bei der Berechnung der
insgesamt 34.5 Ferientage/Ausgleichstage/ freien Tage für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (E. 9.3.2) die
Zusammensetzung der 36 Ferientage gemäss den Kontrollblättern nicht berücksichtigt worden sei. Er
bringt vor, bei den Kontrollblättern werde nicht zwischen Ferientagen, Ausgleichstagen und freien Tagen
unterschieden. Dies hält auch das Urteil so fest (E. 9.3). Der Gesuchsteller führt weiter aus, die genaue
Zusammensetzung der 36 Tage gemäss den Kontrollblättern ergebe sich aus dem Personalhandbuch
Zeitmilitär des VBS – Bereich Personal Verteidigung –, Version 2007 bzw. 2004. Dieses erachtet er aber
ansonsten als nicht anwendbar, was auch im Urteil so bestätigt wird (E. 3.3). Zudem ist der Umgang mit
den freien Tagen – in dessen Zusammenhang der Gesuchsteller auf entsprechende Weisungen der
Vorinstanz verweist – vorliegend nicht von Bedeutung. Denn massgebend ist einzig, wie viele Ferientage,
Ausgleichstage und freie Tage dem Gesuchsteller in den Jahren 2005, 2006 und 2007 gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen insgesamt zustehen, wie viele er hiervon in den einzelnen Jahren bezogen hat
und welches Restguthaben er noch besitzt bzw. wie viele Tage ihm zu wenig gutgeschrieben worden sind.
Dies wird – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2 f. hiervor) – in den E. 9 ff. eingehend dargelegt. Folglich ist
weder der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG noch jener von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt.
Darüber hinaus ist den Ausführungen des Gesuchstellers nichts zu entnehmen, das auf die Erfüllung eines
gesetzlichen Revisionstatbestands hinweisen würde. Das Revisionsgesuch ist folglich in dieser Hinsicht
abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) sind bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren ausser
bei Mutwilligkeit, die vorliegend gerade noch nicht gegeben ist, kostenlos.
Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert
mindestens 15'000.-- Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so
ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu
erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (Art. 26 Abs. 2
i.V.m. Art. 34 Bst. h des Reglements für das Bundesgericht vom
20. November 2006 [BGerR, SR 173.110.131]), eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).
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