B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-84/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
Alectron AG,
Wolhuserstrasse 31/33, 6017 Ruswil,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Rebsamen,
Schumacher Von Segesser Rebsamen Domenghini
Anwaltsbüro und Notariat, Kapellplatz 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegnerin
A._______,
Gesuchsteller,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bescheid über die definitive Höhe der KEV;
Kategorisierung der Photovoltaikanlage.
A-84/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) meldete bei der Swissgrid AG im
Jahr 2010 eine Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage) für die kos-
tendeckende Einspeisevergütung (KEV) an, welche er auf dem dazu vor-
gesehenen Formular als "angebaute Anlage" bezeichnete.
Die Swissgrid AG teilte dem Gesuchsteller mit Bescheid vom 1. Juli 2013
über die Anmeldung zur KEV mit, der festgelegte provisorische Vergü-
tungssatz für seine PV-Anlage (KEV-Projekt _______) betrage voraus-
sichtlich 32.7 Rp./kWh.
B.
Die Alectron AG lieferte und montierte die PV-Anlage im September 2013;
der Gesuchsteller nahm sie am 10. Oktober 2013 in Betrieb.
Die Anlage wurde mit einem Abstand von rund 15 cm auf das vorbeste-
hende Eternitdach aufgesetzt und bedeckt dieses vollständig. Ihre Oberflä-
che besteht zu rund 95% aus insgesamt 176 PV-Modulen. Jeweils zwi-
schen den beiden äussersten seitlichen Bahnen sowie unmittelbar unter-
halb des Dachfirstes ist je ein schmaler Servicegang aus Eternitplatten ein-
gefügt. Zudem befinden sich in den beiden oberen Ecken des an diesen
Stellen nicht rechteckigen Schrägdachs je zwei eingepasste Eternitplatten
mit einem Oberflächenumfang von jeweils insgesamt etwa zwei PV-Modu-
len.
A-84/2015
Seite 3
Abbildungen: PV-Anlage des Gesuchstellers.
C.
Am 28. November 2013 beglaubigte der zuständige Auditor der im Auftrag
der Swissgrid AG tätigen akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle die
PV-Anlage als "integriert" im Sinne von Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der Ener-
gieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) in der rückwir-
kend auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar
2010 (aEnV; AS 2010 814).
D.
Der Gesuchsteller meldete die Inbetriebnahme der PV-Anlage am 16. De-
zember 2013 der Swissgrid AG.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2013 über die definitive Höhe der KEV
eröffnete ihm die Swissgrid AG, seine PV-Anlage sei als "angebaut" kate-
gorisiert und der definitive Vergütungssatz auf 27.6 Rp./kWh festgelegt
worden.
E.
Auf Ersuchen des Gesuchstellers und der Alectron AG erliess die Eidge-
nössische Elektrizitätskommission ElCom am 13. November 2014 eine
Verfügung und bestätigte den Bescheid der Swissgrid AG, wonach es sich
bei der PV-Anlage des Gesuchstellers um eine angebaute Anlage handle.
F.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 lässt die Alectron AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom (nachfol-
gend: Vorinstanz) vom 13. November 2014 erheben. Sie beantragt, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller in Gutheissung
seines Gesuchs die KEV für integrierte PV-Anlagen zuzusprechen.
A-84/2015
Seite 4
G.
Der Gesuchsteller teilt mit Schreiben vom 16. Februar 2015 mit, er unter-
stütze die Beschwerde vollumfänglich. Die Mehrkosten für seine (angeb-
lich) integrierte Anlage hätten sich auf ca. Fr. 28'000.– belaufen, welche
Investition er nur getätigt habe, da der höhere KEV-Ansatz diesen Zusatz-
aufwand zu kompensieren versprochen habe.
H.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 bestreitet die Swiss-
grid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vorab die Parteistellung und
damit sinngemäss die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin,
weshalb sie ein Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt. Eventualiter
ersucht die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2015
auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. März 2015 an ihren Anträ-
gen fest.
K.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin reichen am 8. bzw. 17. April
2015 je eine Duplik mit unveränderten Anträgen ein.
L.
Das Bundesamt für Energie BFE nimmt am 16. und 29. Juni 2015 als Fach-
behörde Stellung zum vorliegenden Verfahren.
M.
Weitere Eingaben der Verfahrensbeteiligten datieren vom 15. (Beschwer-
deführerin), 24. (Beschwerdegegnerin) und 29. (BFE) Juli 2015.
N.
Am 9. September 2015 wird betreffend die PV-Anlage des Gesuchstellers
ein Augenschein mit anschliessender öffentlicher Parteiverhandlung durch-
geführt, an welcher neben dem Gesuchsteller und der Gerichtsdelegation
Vertreter von Beschwerdeführerin, Beschwerdegegnerin und BFE teilneh-
men.
A-84/2015
Seite 5
Im Nachgang zum Augenschein reichen die Verfahrensbeteiligten am
2. (Beschwerdegegnerin), 5. (Vorinstanz; BFE) und 26. (Beschwerdeführe-
rin) Oktober 2015 ihre Schlussbemerkungen ein. Am 17. November 2015
geht eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
In ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2015 beziffert die Beschwerdeführerin
die Kostendifferenz zwischen der streitgegenständlichen und einer her-
kömmlichen angebauten PV-Anlage auf rund Fr. 35'000.–. Bei diesem Be-
trag handle es sich um einen Erfahrungswert. Da die Beschwerdeführerin
dem Gesuchsteller nie ein Angebot für eine angebaute Anlage unterbreitet
habe, sei eine genaue Berechnung der Mehrkosten der installierten PV-
Anlage nicht möglich. Die Gesamtkosten der Anlage hätten sich auf
Fr. 125'120.– (inkl. Mehrwertsteuer) belaufen.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f
VGG erlassen wurde (vgl. ferner Art. 25 Abs. 1bis des Energiegesetzes vom
26. Juni 1998 [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 23 des Stromversorgungsgeset-
zes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Da keine Ausnahme ge-
mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
A-84/2015
Seite 6
1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin.
1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins und des schutzwürdi-
gen Interesses lassen sich nicht klar voneinander unterscheiden. Sie sind
erfüllt, wenn die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Ent-
scheid stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, in einer besonderen, be-
achtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht und dadurch selbst
unmittelbar einen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil erleidet sowie
aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent-
scheides unmittelbar einen praktischen Nutzen ziehen würde (BGE 139 II
279 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_56/2015 vom 18. September
2015 E. 3.1 und 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 1.3.2 und
A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 1.2.1).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren wie die
Beschwerdegegnerin als "Verfahrensbeteiligte" teil. Sie ist deshalb, und
weil die streitgegenständliche PV-Anlage von ihr erstellt wurde, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt. Ebenso verfügt sie über ein
schutzwürdiges und aktuelles unmittelbares Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung: Die Beschwerdeführerin er-
richtete für mehrere Kunden PV-Anlagen mittels TRI-Roof-System (vgl. die
Eingabe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 6. Juni 2014 und
dazugehörige Beilagen), welche im Aufbau derjenigen des Gesuchstellers
entsprechen und nach dem vorinstanzlichen Entscheid entgegen ihrer Zu-
sicherung nicht als integriert anerkannt würden. Im Fall einer Bestätigung
der angefochtenen Verfügung hätte sie daher mit einem sich negativ auf
ihren Geschäftserfolg auswirkenden Imageschaden zu rechnen. Die Be-
schwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
A-84/2015
Seite 7
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-3829/2015
vom 26. November 2015 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) setzen
sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umwelt-
verträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als
Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien.
Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Ge-
setzgeber die KEV eingeführt, welche sich nach den im Erstellungsjahr gel-
tenden Gestehungskosten von Referenzanlagen richtet, die der jeweils ef-
fizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Regelung
der Einzelheiten delegiert das Gesetz an den Bundesrat, der die Details in
der EnV geregelt hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die ver-
schiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV
festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abge-
stimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Für die Administration
der KEV ist die Beschwerdegegnerin als nationale Netzgesellschaft verant-
wortlich (Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. StromVG). Sie ist zuständig für die
Erhebung der Beiträge, aus denen die KEV gespeist wird (Zuschläge auf
die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze, sog. Netzzuschläge;
Art. 15b EnG), und wickelt namentlich das Zulassungsverfahren zur KEV
und deren Auszahlung ab (Art. 3g ff. EnV). Die KEV wird aus einem Fonds
(KEV-Fonds) gespeist, in den die Netzzuschläge fliessen und der von der
eigens dazu gegründeten Stiftung KEV verwaltet wird (vgl. Art. 3k EnV
i.V.m. Art. 15b Abs. 5 EnG; zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 3.1 und A-2895/2014
vom 17. Dezember 2014 E. 3.1, je m.w.H.).
3.2 Das Anmelde- und Bescheidverfahren wird durch die Anmeldung einer
PV-Anlage bei der Beschwerdegegnerin eingeleitet (Art. 3g EnV). Die An-
meldung enthält unter anderem Angaben zur Kategorie der Anlage und
A-84/2015
Seite 8
zum geplanten Inbetriebnahmedatum (Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnV). Die Be-
schwerdegegnerin prüft anschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen
voraussichtlich gegeben sind. Das Resultat der Prüfung wird dem Antrag-
steller in einem Bescheid mitgeteilt (Art. 3g Abs. 3 EnV). Fällt dieser positiv
aus, hat der Antragsteller die Anlage anschliessend innert 15 Monaten in
Betrieb zu nehmen und die Inbetriebnahme der Beschwerdegegnerin zu
melden (Anhang 1.2 Ziff. 5.3 i.V.m. Art. 3h Abs. 2 EnV). Diese teilt dem An-
tragsteller daraufhin den (definitiven) Vergütungssatz gemäss Art. 3b
Abs. 1bis EnV mit (Art. 3h Abs. 3 EnV). Die Bescheide der Beschwerdegeg-
nerin können gemäss Art. 25 Abs. 1bis EnG der Vorinstanz zur Beurteilung
vorgelegt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 3.2).
3.3 Das EnG und die EnV wurden seit der Inbetriebnahme der PV-Anlage
des Gesuchstellers am 10. Oktober 2013 revidiert. Für den zu beurteilen-
den Fall relevant ist die Änderung von Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der EnV,
welche die Definition von "integrierten Anlagen" enthält und auf den 1. Ja-
nuar 2014 umformuliert wurde. Vorliegend ist die bis Ende 2013 geltende
aEnV massgeblich. Dies folgt aus Art. 3b Abs. 1bis Satz 1 EnV, wonach sich
der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der im Erstellungs-
jahr geltenden Vorgaben ergibt. Als Erstellungsjahr gilt gemäss Art. 3b
Abs. 3 EnV das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage (vgl.
zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom
17. September 2015 E. 3.3 und A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014
E. 3.2).
4.
4.1 Die EnV unterscheidet zwischen freistehenden, angebauten und inte-
grierten PV-Anlagen. Die Definitionen für die angebauten und die integrier-
ten Anlagetypen lauteten in der vorliegend anwendbaren Fassung von An-
hang 1.2 Ziff. 2 aEnV wie folgt:
"2.2. Angebaute Anlagen: Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sons-
tigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion
dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder
auf einem Ziegeldach montierte Module.
2.3. Integrierte Anlagen: Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine
Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle
A-84/2015
Seite 9
von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwänden integrierte Mo-
dule."
Damit eine integrierte Anlage gemäss aEnV vorliegt, müssen folglich zwei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Anlage muss einerseits in die
Baute integriert – also eingebaut und nicht bloss an dieser befestigt – sein
und andererseits eine Doppelfunktion wahrnehmen. Bei einer angebauten
Anlage bleibt das Dach (oder die Wand) der Baute bestehen und die An-
lage wird aufgesetzt, während bei einer integrierten Anlage das Element,
welches die Anlage ersetzt, zu entfernen ist (vgl. zum Ganzen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 4.1
und eingehend A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5).
4.2
4.2.1 Das BFE hat als Vollzugshilfe zum Anhang 1.2 der aEnV/EnV inzwi-
schen mehrere Richtlinien erlassen, welche die Bestimmungen betreffend
Photovoltaik erläutern und präzisieren. Für das vorliegende Verfahren ein-
schlägig ist die "Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV),
Art. 7a EnG, Photovoltaik Anhang 1.2 EnV" in der Version 1.2 vom 1. Ok-
tober 2011, gültig bis Ende 2013 (nachfolgend: KEV-RL 2011; vgl.
lang=de&name=de_147873057.pdf >, abgerufen am 01.12.2015), welche
in Ziff. 3 drei sogenannte Leitsätze zu Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der aEnV
enthält. Der 2. Leitsatz der KEV-RL 2011 (nachfolgend: 2. Leitsatz) lautet
wie folgt:
"Die Photovoltaikmodule bilden eine vollständige und homogene Gebäude-
oberfläche, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist.
Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten
werden nicht anerkannt. Allenfalls sind passende Blindmodule einzusetzen.
Bemerkungen:
Es gibt Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Kon-
struktionsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunk-
tion gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First
und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein."
4.2.2 Die KEV-RL 2011 wurde vom BFE per 1. Januar 2014 angepasst. Die
bisherigen Leitsätze wurden mit der Version 1.3 der entsprechenden Richt-
linie aufgehoben; neu existiert eine gesonderte Richtlinie, die "Richtlinie
«Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen» zur Anwendung von Ziffer 2.3
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Seite 10
des Anhangs 1.2 der Energieverordnung (EnV)", Version 1.0 vom 4. März
2014 (vgl. dex.html?lang=de&dossier_id=02168 >, abgerufen am 01.12.2015). Diese
präzisiert die Definition der integrierten PV-Anlagen. Nach Ziff. 1 gelten An-
lagen als integriert, wenn sie in Bauten integriert sind und neben der Strom-
produktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Ab-
sturzsicherung dienen. Die Kriterien "Gebäudeintegriertheit" und Doppel-
funktion müssen kumulativ erfüllt sein. Letztere ist wie folgt zu verstehen:
Wird das integrierte PV-Modul abmontiert, ist die ursprüngliche Funktion
der Konstruktion nicht mehr erfüllt, so dass ein Ersatz zwingend erforder-
lich ist. Dementsprechend werden normale Anforderungen an die äus-
serste Gebäudehülle, z.B. Hagelfestigkeit oder Brandschutzfunktion, nicht
als Funktion bewertet. Konstruktionen, welche nur den Anschein von In-
tegriertheit erwecken – beispielsweise durch grossflächige Spenglereinfas-
sungen oder breite Randabschlüsse –, gelten nicht als integriert. Andere
Aspekte, wie z.B. Fragen zur Ästhetik, sind für die Qualifizierung als inte-
grierte Anlage für die KEV nicht massgebend (vgl. "Über dieses Doku-
ment", S. 2).
4.2.3 Mit dieser Revision der einschlägigen KEV-Richtlinie wurde die be-
reits im Verlauf des Jahres 2013 vorgenommene Praxisänderung der Be-
schwerdegegnerin (vgl. dazu nachfolgend E. 7) umgesetzt, wonach die
Gleichsetzung der bloss optisch oder scheinintegrierten mit den tatsächlich
integrierten PV-Anlagen aufgehoben wurde. Diese Praxisänderung erfolgte
zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil
A-4730/2014 vom 17. September 2015 (E. 6) feststellte.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei dem Gesuchsteller die KEV
für integrierte PV-Anlagen zuzusprechen, mithin die von ihr beim Gesuch-
steller montierte Anlage als integriert zu qualifizieren.
5.1.1 Zur Begründung führt sie an, die PV-Anlage des Gesuchstellers sei
über das ganze Dach verbaut worden, welches vollständig mit PV- und so-
genannten Blindmodulen (Imitate, die keinen Strom produzieren, aber wie
normale PV-Module aussehen) gestaltet sei sowie optisch eine homogene
Oberfläche bilde. Die Einfassungen, Normausgleichs- und Gehflächen füg-
ten sich harmonisch in die Anlage ein. Den anwendbaren rechtlichen
Grundlagen lasse sich weder entnehmen, dass das frühere Dach vor der
A-84/2015
Seite 11
Installation einer PV-Anlage vollständig zu entfernen sei, noch dass die ge-
samte Oberfläche aus PV-Modulen zu bestehen habe. Hätten die als Blind-
module verwendeten Eternitplatten den Anforderungen an einen homo-
gene Oberfläche aber nicht genügt, wären Beschwerdegegnerin und Vo-
rinstanz nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Beschwerdefüh-
rerin bzw. den Gesuchsteller auf die Möglichkeit der Nachbesserung auf-
merksam zu machen.
Die streitgegenständliche PV-Anlage erfülle sodann eine Dreifachfunktion,
indem sie – neben der Stromproduktion – Schutz gegen Wettereinflüsse
wie Regen biete und sich mit ihr Warmluft für die Heutrocknung gewinnen
lasse.
5.1.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Praxisänderung.
Die frühere konstante Praxis habe die Beschwerdeführerin im Übrigen im
vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen; die Vorinstanz sei aber nicht auf
ihre Beweisanträge eingegangen. Damit habe sie ihre Pflicht missachtet,
den massgebenden Sachverhalt festzustellen.
5.1.3 Im Eventualstandpunkt beruft sich die Beschwerdeführerin auf den
Vertrauensgrundsatz. Sie habe die PV-Anlage des Gesuchstellers im Ver-
trauen auf die frühere Praxis erstellt, welche ihr von der Beschwerdegeg-
nerin in einem E-Mail vom 7. Februar 2012 mitgeteilt worden sei.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die PV-Anlage des Gesuchstel-
lers sei zu Recht als angebaute Anlage qualifiziert worden, da sie nicht in
die Baute integriert, sondern auf das zumindest teilweise noch bestehende
Eternitdach aufgesetzt worden sei. Das verwendete TRI-Roof-Befesti-
gungssystem sei zwar grundsätzlich für integrierte Anlagen geeignet, im
vorliegenden Fall indes nicht sachgerecht anstelle des bisherigen Daches
verbaut worden. Es treffe sodann nicht zu, dass das Dach vollflächig mit
PV- und Blindmodulen bedeckt worden sei. Die eingesetzten Eternitplatten
würden sich optisch klar von den PV-Modulen unterscheiden, weshalb es
sich nicht um Blindmodule handle und keine vollständige und homogene
Gebäudeoberfläche gegeben sei.
Ferner bestreitet die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Doppelfunk-
tion im Sinne von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 aEnV/EnV.
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Seite 12
5.2.2 Betreffend die Praxisänderung führt die Beschwerdegegnerin an,
eine bis Ende 2013 herrschende Praxis, die unter dem Ausdruck "Doppel-
roofing" bekannte Montagetechnik als anerkannter Standard zu akzeptie-
ren, habe nicht bestanden. Für die Kategorisierung einer PV-Anlage
massgebend (gewesen) sei die konkrete Verbauung. Aufgrund von Fotos
offensichtlich nicht integrierte Anlagen habe man bereits in der Vergangen-
heit als angebaut qualifiziert. Anlagen mit PV-Modulen, die eine vollstän-
dige und homogene Gebäudeoberfläche bildeten, würden dagegen praxis-
gemäss als integriert eingestuft, sofern sie vor dem 1. Januar 2014 erstellt
worden seien.
5.3
5.3.1 Auch die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass das PV-
Modulfeld im Fall der Anlage des Gesuchstellers nicht vollständig integriert,
sondern grösstenteils auf das bestehende, nur stellenweise entfernte Eter-
nitdach montiert worden sei. Irrelevant sei, dass das verwendete TRI-Roof-
Befestigungssystem grundsätzlich zur Dachintegration geeignet sei, da
nicht dessen Möglichkeiten, sondern die konkrete Verbauung massgebend
sei. Die Frage der Doppelfunktion lässt die Vorinstanz ausdrücklich offen.
5.3.2 Zur Praxisänderung der Beschwerdegegnerin äussert sich die Vor-
instanz nicht explizit. Sie anerkennt jedoch, dass ein Antragsteller grund-
sätzlich in seinem Vertrauen zu schützen sei, wenn er seine PV-Anlage in
Übereinstimmung mit dem 2. Leitsatz erstellt habe. Im Fall der streitgegen-
ständlichen Anlage würden sich indes die zur Ergänzung der PV-Module
verwendeten Eternitplatten farblich klar von Ersteren unterscheiden, wes-
halb es sich nicht um Blindmodule handle und keine vollständige und ho-
mogene Gebäudeoberfläche vorliege. Somit sei der 2. Leitsatz nicht erfüllt,
weshalb die Frage nach dem Vertrauensschutz nicht weiter geprüft werden
müsse.
5.4 Das BFE äussert sich in mehreren Stellungnahmen als Fachbehörde
zur vorliegenden Streitsache.
5.4.1 Die drei Leitsätze der KEV-RL 2011 hätten gemäss der bis Ende
2013 geltenden Praxis nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Die PV-Module
hätten entweder baulich ins Gebäude integriert sein (1. Leitsatz) oder eine
vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass
von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar war (2. Leitsatz). Der 3. Leit-
satz sei für Speziallösungen vorgesehen gewesen.
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Seite 13
Als integriert würden Anlagen gelten, welche baulich ins Gebäude integriert
seien und eine Doppelfunktion wahrnähmen. Letztere setze voraus, dass
die Funktionen üblicherweise vom jeweiligen Gebäudeteil erfüllt und fortan
von PV-Modulen übernommen würden. Hinsichtlich der Frage, ob eine PV-
Anlage baulich integriert sei, könne nicht von einer Praxisänderung gespro-
chen werden, da eine Praxis in der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Form gar nicht existiert habe. Bloss weil in der Vergangenheit
möglicherweise gewisse Fehleinschätzungen erfolgt seien, könne nicht
von einer ständigen Praxis der Beschwerdegegnerin gesprochen werden.
Eine Praxisänderung sei dagegen allenfalls betreffend den inzwischen auf-
gehobenen 2. Leitsatz, welcher sich als verordnungswidrig herausgestellt
habe, erfolgt. Gemäss früherer Praxis seien auch bloss optisch integrierte
Anlagen als integriert kategorisiert worden. Habe ein Gesuchsteller seine
PV-Anlage im Vertrauen auf diese Praxis erstellt, sei er grundsätzlich im
Vertrauen zu schützen. Allerdings würde das öffentliche Interesse an einer
korrekten Rechtsanwendung und damit die Vermeidung einer massiven
Übervergütung das private Interesse der Anlagebetreiber am in Aussicht
gestellten höheren KEV-Ansatz für integrierte Anlagen überwiegen, wes-
halb ihnen einzig der Vertrauensschaden – das heisst der finanzielle Zu-
satzaufwand zur Gestaltung einer scheinintegrierten PV-Anlage – zu erset-
zen sei.
5.4.2 Mit Bezug auf die PV-Anlage des Gesuchstellers bringt das BFE vor,
sie sei mit einer Distanz von rund 15 cm Abstand auf ein bestehendes Dach
aufgesetzt und damit nicht ins Gebäude integriert worden. Eine Doppel-
funktion im rechtlichen Sinn liege ebenfalls nicht vor.
Vertrauensschutz sei nicht zu gewähren, da die als Servicegänge dienen-
den Eternitplatten nicht den verlangten Anforderungen an Farbe und Ober-
fläche entsprächen, um als Blindmodule zu gelten, weshalb die Vorausset-
zungen des 2. Leitsatzes nicht erfüllt seien.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin scheint sich auf den Standpunkt zu stellen,
ihre Beschwerde sei bereits deshalb gutzuheissen, da die PV-Anlage des
Gesuchstellers die Voraussetzungen von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 aEnV erfülle
und deshalb als integrierte Anlage zu betrachten sei.
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Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, ist die streitgegenständliche PV-
Anlage doch unstrittig auf das vormalige Dach aufgesetzt und nicht an des-
sen Stelle getreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das
benutzte TRI-Roof-System grundsätzlich zur Montage integrierter Anlagen
eignet, ist doch stets auf die konkrete Verwendung abzustellen.
6.2 Näher zu prüfen ist dagegen nachfolgend, ob die PV-Anlage des Ge-
suchstellers im Sinne der im Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme geltenden Pra-
xis als scheinintegriert zu betrachten ist (E. 7), ob der Gesuchsteller die
Anlage im berechtigten Vertrauen auf diese frühere Praxis der Beschwer-
degegnerin erstellen liess und in diesem Vertrauen zu schützen ist (E. 8)
sowie welche Rechtsfolgen dies allenfalls nach sich zieht (E. 9).
7.
Wie bereits erwähnt, anerkannte die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer
früheren Praxis PV-Anlagen als (schein-)integriert im Sinne von An-
hang 1.2 Ziff. 2.3 EnV, wenn sie dem 2. Leitsatz entsprachen; dies gilt nach
wie vor für vor dem 1. Januar 2014 erstellte Anlagen (vgl. vorstehend
E. 5.2.2, 5.3.2 und 5.4.1). Diese haben gemäss dem 2. Leitsatz eine voll-
ständige und homogene Gebäudeoberfläche zu bilden, ohne dass von der
Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Zur Kompensation von Modulbrei-
ten sind anstelle von grossflächigen Spenglereinfassungen passende
Blindmodule einzusetzen und an den seitlichen Randabschlüssen, am First
und an der Traufe soll nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein.
Die Begutachtung der PV-Anlage des Gesuchstellers anlässlich des Au-
genscheins hat gezeigt, dass sie diese Anforderungen erfüllt.
7.1 Die PV-Module der streitgegenständlichen Anlage bilden zusammen
mit den zulässigerweise verwendeten Blindmodulen (vgl. dazu sogleich
E. 7.2) eine vollständige und (noch) homogene Oberfläche. Zwar trifft es
zu, dass sich die als Servicegänge dienenden und in den beiden oberen
Ecken zur Kompensation verwendeten grauen Eternitplatten farblich und
bezüglich der Oberflächenstruktur von den dunkelblauen PV-Modulen un-
terscheiden. Dem 2. Leitsatz lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die
Blindmodule den PV-Modulen optisch exakt und in jeder Hinsicht zu ent-
sprechen haben. Die bei der PV-Anlage des Gesuchstellers verwendeten
Eternitplatten gleichen den PV-Modulen in Grösse, Farbe und Struktur so-
weit, dass noch von einer homogenen Oberfläche zu sprechen ist. Die PV-
Anlage erscheint insofern als einheitliches Ganzes.
A-84/2015
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Vonseiten des BFE wurde anlässlich des Augenscheins sodann sinnge-
mäss ausgeführt, die Akzeptanz von PV-Anlagen in der Bevölkerung hänge
auch von deren Ästhetik ab. Aus diesem Grund habe man die Entwicklung
geeigneter Technologien für optisch ansprechende, in die Gebäudehülle
integrierte Anlagen fördern wollen, indem man über den höheren KEV-An-
satz für integrierte Anlagen entsprechende Anreize gesetzt habe. Die PV-
Anlage des Gesuchstellers ist auch in dieser Hinsicht als homogen zu be-
trachten und erfüllt die Anforderungen an eine ästhetische Anlage. Sie ist
mithin geeignet, die Akzeptanz von PV-Anlagen in der Bevölkerung zu stei-
gern.
7.2 Der 2. Leitsatz verlangt nicht, dass die ganze Gebäudeoberfläche aus
PV-Modulen besteht, sondern erlaubt – ohne weitergehende Präzisierung
– explizit "passende" Blindmodule. Die im Fall der PV-Anlage des Gesuch-
stellers verwendeten und symmetrisch angeordneten Eternitplatten sind
als solche zu betrachten, fügen sie sich doch gut in die PV-Anlage ein und
erscheint diese insgesamt als optisch ansprechend und (noch) homogen.
Dies rechtfertigt sich umso mehr, als offenbar aus Sicherheitsgründen
Blindmodule aus Eternit statt Glas verwendet wurden, mithin sachliche
Gründe für diese Materialwahl vorlagen.
Ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bzw. dem Gesuch-
steller nach Treu und Glauben zudem Gelegenheit zur Nachbesserung,
mithin die Möglichkeit zum Ersetzen der Blindmodule hätte geben müssen,
kann unter diesen Umständen dahin gestellt bleiben.
7.3 Auch die Voraussetzung der Nicht-Sichtbarkeit der Gebäudekonstruk-
tion ist bei der streitgegenständlichen PV-Anlage als erfüllt zu betrachten.
Je nach Lichteinfall ist zwar bei genauer Betrachtung durch die mit Löcher
versehene Einfassung an der Traufe das gewellte Eternit(unter)dach zu er-
kennen. Dieser Umstand erscheint jedoch als vernachlässigbar, wird die
Ästhetik der PV-Anlage dadurch doch insgesamt nicht beeinträchtigt. Die
Löcher in der Abdeckung lassen sich überdies mit der Notwendigkeit der
Belüftung erklären und ihre Grösse, infolge derer das Unterdach unter ge-
wissen Umständen erst sichtbar wird, soll das Steckenbleiben von Bienen
verhindern.
7.4 Die PV-Anlage des Gesuchstellers weist schliesslich auch keine gross-
flächigen Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulflächen auf,
wie sie vom 2. Leitsatz untersagt werden. Zur Verwendung von grossflä-
chigen Spenglereinfassungen an den Randabschlüssen äussert sich der
A-84/2015
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2. Leitsatz dagegen nicht; diese erscheinen vorliegend jedenfalls aber oh-
nehin noch als angemessen. Vonseiten des BFE wurde denn anlässlich
des Augenscheins auch ausgeführt, die streitgegenständliche Anlage wäre
als integriert anerkannt worden, wenn statt Eternitplatten Imitate der PV-
Module als Blindmodule verwendet worden wären; die Randabschlüsse
seien nicht das "Problem". Damit brachte die Fachbehörde sinngemäss
zum Ausdruck, dass diese einer Qualifikation als integrierte Anlage nicht
entgegenstehen.
Die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin beanstandeten seitlichen
Dachabschlüsse setzen sich im Übrigen aus zwei Teilen zusammen, von
welchen nur der obere Bestandteil der PV-Anlage bildet, während der un-
tere dem Witterungsschutz des Holzes dient. Betreffend den oberen Teil
führte auch die Beschwerdegegnerin aus, dieser würde für sich allein
"wahrscheinlich nicht" als grossflächige Spenglereinfassung qualifiziert.
Im Übrigen würde sich auch betreffend die Randabschlüsse die Frage stel-
len, ob die Beschwerdegegnerin nicht nach Treu und Glauben verpflichtet
gewesen wäre, dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Nachbesserung zu ge-
ben.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die PV-Anlage des Gesuch-
stellers den Anforderungen des 2. Leitsatzes genügt. Da die Voraussetzun-
gen der drei Leitsätze der KEV-RL 2011 nicht kumulativ erfüllt werden
mussten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom
17. September 2015 E. 4.2.5; vgl. ferner vorstehend E. 5.4.1), um als
(schein-)integrierte Anlage anerkannt zu werden, braucht vorliegend nicht
weiter geprüft zu werden, ob sie eine Doppelfunktion erfüllt.
8.
8.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen
Rechtsprinzipien. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime
in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen
grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das
bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Im Verwal-
tungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in
Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüchlichen Verhal-
tens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das
schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei
geht es – anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9 BV – nicht in erster
A-84/2015
Seite 17
Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum
geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr
sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sa-
che eingenommenen Standpunkt wechseln (BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteile
des Bundesgerichts 2C_138/2015 vom 6. August 2015 E. 5.1 und
1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-3051/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1 und 6.1 sowie A-173/2015
vom 8. Juni 2015 E. 7.1).
Mit Bezug auf eine Praxisänderung bedeutet dies, dass eine solche insbe-
sondere im Prozessrecht anzukündigen ist, damit Betroffene keinen
Rechtsverlust erleiden, welchen sie in Kenntnis der neuen Praxis hätten
vermeiden können. Andernfalls kann der verfassungsrechtliche Grundsatz
des Vertrauensschutzes bei einer Änderung der bisherigen Vollzugspraxis
oder der bisherigen Rechtsprechung dazu führen, dass die neue Praxis im
Anlassfall noch nicht angewendet werden darf. Einer – wie hier zu beurtei-
lenden – materiellrechtlichen Praxisänderung steht der Grundsatz des Ver-
trauensschutzes dann entgegen, wenn die Behörde die Weiterführung der
alten Praxis individuell zugesichert oder sonst wie entsprechende Erwar-
tungen geweckt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014
vom 17. September 2015 E. 7.1 m.w.H.).
Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedingt, dass ge-
wisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauens-
grundlage, das heisst eines Rechtsaktes oder einer Handlung eines staat-
lichen Organs, welche(r) beim Betroffenen bestimmte Erwartungen weckt.
Weiter wird verlangt, dass dieser gestützt auf den Vertrauenstatbestand
Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rück-
gängig gemacht oder nachgeholt werden können. An den vom Betroffenen
zu erbringenden Nachweis des Kausalzusammenhangs werden keine
allzu strengen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn er glaubhaft ge-
macht wird. Auf den Vertrauensschutz berufen kann sich sodann nur, wer
berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte, das heisst
von ihr Kenntnis hatte, ihre allfällige Fehlerhaftigkeit jedoch nicht kannte
und auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen. Dabei ist auf
die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauens-
schutz berufenden Person abzustellen. Schliesslich dürfen der Berufung
auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entge-
genstehen. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den
grundrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV als auch im Rahmen
des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Urteile des Bundesgerichts
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2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 und 1C_740/2013 vom 6. Mai
2015 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-193/2015 vom
8. Juli 2015 E. 6.1 und A-173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 7.1 sowie einläss-
lich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. Septem-
ber 2015 E. 7.2 f.).
8.2
8.2.1 Der Gesuchsteller hat sein Projekt einer PV-Anlage bereits im Jahr
2010 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war
die KEV-RL 2011 noch nicht in Kraft, weshalb es ihm nicht zum Nachteil
gereichen kann, dass er die projektierte Anlage im entsprechenden Formu-
lar als "angebaut" bezeichnete, umso mehr als sie sich damals erst in Pla-
nung befand. Im September 2013 erstellte die Beschwerdeführerin die An-
lage in Kenntnis des 2. Leitsatzes, an dessen Vorgaben sie sich, wie er-
wähnt, hielt. Aus den Akten ergibt sich zumindest implizit, dass sie den Ge-
suchsteller zuvor über die damalige Praxis der Beschwerdegegnerin infor-
miert hatte und dieser die Anlage in der Erwartung in Auftrag gab, dafür
den höheren KEV-Ansatz für integrierte Anlagen zu erhalten. Als solche
wurde die Anlage nach ihrer Inbetriebnahme denn auch vom begutachten-
den akkreditierten Auditor eingeschätzt. Der Gesuchsteller gab seine PV-
Anlage daher im Vertrauen auf die frühere konstante Praxis der Beschwer-
degegnerin in Auftrag und auch die Beschwerdeführerin vertraute bei ihrer
Erstellung darauf, dass sie als zumindest scheinintegrierte Anlage als inte-
griert im Sinne von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 aEnV qualifiziert würde.
Die Praxisänderung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht vorab ange-
kündigt und war für Gesuchsteller und Beschwerdeführerin auch nicht aus
anderen Gründen vorhersehbar. Als Laien konnte von ihnen nicht verlangt
werden, dass sie die Verordnungswidrigkeit des 2. Leitsatzes bzw. der bis
dahin geltenden Praxis erkennen. Diese weckte beim Gesuchsteller und
bei der Beschwerdeführerin dementsprechend ein berechtigtes Vertrauen
in den Fortbestand der Praxis; das Vorliegen einer genügenden Vertrau-
ensgrundlage ist zu bejahen. Unter diesen Umständen verletzt die Praxis-
änderung das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung (Art. 8
Abs. 1 BV) und verstösst damit gegen Treu und Glauben (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015
E. 7.1).
8.2.2 Der Gesuchsteller liess die streitgegenständliche PV-Anlage in dieser
Form und von der Beschwerdeführerin erstellen, da er mit dem höheren
A-84/2015
Seite 19
KEV-Ansatz für integrierte Anlagen rechnete; insbesondere die Funktion
der Heutrocknung hätte sich nach unbestritten gebliebener Darstellung der
Beschwerdeführerin auch mit einer herkömmlichen angebauten Anlage si-
cherstellen lassen. Der dadurch verursachte Mehraufwand kann nicht
mehr ohne grossen finanziellen Schaden rückgängig gemacht werden.
Vorliegend haben der Gesuchsteller bzw. die Beschwerdeführerin dem-
nach auch die notwendigen Dispositionen gestützt auf die Vertrauens-
grundlage getroffen und einen entsprechenden Kausalzusammenhang
hinreichend glaubhaft gemacht.
8.2.3 Eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen am
Schutz des berechtigten Vertrauens und dem öffentlichen Interesse an ei-
ner korrekten Rechtsanwendung hat das Bundesverwaltungsgericht erst
kürzlich im Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 (E. 7.4.3–7.4.5)
vorgenommen in einem Fall, in welchem der dortige Beschwerdegegner
ebenfalls im Vertrauen auf die frühere Praxis eine (nur) scheinintegrierte
PV-Anlage erstellen liess. Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts
der knappen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien und der dro-
henden erheblichen finanziellen Belastung des KEV-Fonds im Fall der Ge-
währung des Bestandesschutzes, welcher gar die Funktionsfähigkeit des
KEV-Fonds ernsthaft gefährden könnte, zum Schluss gelangt, dass die öf-
fentlichen die privaten Interessen klar überwiegen und eine Bindung an die
Vertrauensgrundlage durch Vergütung des höheren Tarifs für integrierte
Anlagen deshalb zu verweigern ist. An dieser Einschätzung hat sich in der
Zwischenzeit nichts geändert.
8.3 Zusammengefasst sind vorliegend zwar die Voraussetzungen für die
Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt; eine Bindung des Staates an
die bisherige Praxis der Beschwerdegegnerin zu scheinintegrierten Anla-
gen fällt aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an der richti-
gen Rechtsanwendung jedoch ausser Betracht. Im Folgenden sind daher
mögliche andere Rechtsfolgen zu prüfen.
9.
9.1 Kommt eine Bindung des Staates an die Vertrauensgrundlage (Bestan-
desschutz) wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage o-
der scheidet sie aus tatsächlichen Gründen von vornherein aus, ist die be-
troffene, in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützende Person für die er-
littenen Nachteile regelmässig zu entschädigen (Urteil des Bundesverwal-
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Seite 20
tungsgerichts A-173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 7.1 m.w.H.; vgl. ferner Ur-
teile des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1,
2C_502/2013 vom 30. September 2013 E. 2.1 und 8C_542/2007 vom
14. April 2008 E. 4.2). Vorliegend ergibt sich dieser Anspruch direkt aus
Art. 9 BV (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
Ist der betroffenen Person eine Entschädigung zuzusprechen, ist ihr in der
Regel der entstandene Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse; im
Gegensatz zum positiven bzw. Erfüllungsinteresse) zu ersetzen (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.5.2 und
2A.303/2000 vom 15. Februar 2001 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.6). Es kann ihr aber stattdes-
sen auch eine angemessene pauschale Entschädigung zugesprochen
werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. Sep-
tember 2015 E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
9.2 Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller eine Ent-
schädigung zuzusprechen, nachdem der Bestandesschutz als Rechtsfolge
des Vertrauensschutzes ausscheidet (vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.3).
Der Gesuchsteller persönlich beziffert die Mehrkosten für seine PV-Anlage
gegenüber einer herkömmlichen angebauten Anlage ohne nähere Begrün-
dung auf Fr. 28'000.–. Die Beschwerdeführerin macht einen beim Gesuch-
steller angefallenen finanziellen Mehraufwand von rund Fr. 35'000.– gel-
tend, ohne diesen Betrag näher zu substantiieren. Sie bringt sinngemäss
vor, mangels Offertstellung für eine angebaute Anlage könnten keine ent-
sprechenden Belege eingereicht werden, und verweist stattdessen auf ihre
Erfahrung. Aus den Akten geht hervor, dass das Auftragsvolumen der Be-
schwerdeführerin rund Fr. 82'000.– betrug (vgl. die überarbeitete Auftrags-
bestätigung der Beschwerdeführerin an die Adresse des Gesuchstellers
vom 19. August 2013). Die Gesamtkosten der streitgegenständlichen PV-
Anlage beliefen sich nach Angabe der Beschwerdeführerin auf
Fr. 125'120.– (inklusiv Mehrwertsteuer). Die von Gesuchsteller bzw. Be-
schwerdeführerin genannten Mehrausgaben erscheinen insofern als plau-
sibel und werden denn auch weder von der Vorinstanz noch von der Be-
schwerdegegnerin oder vom BFE in Frage gestellt. Da eine genaue Bezif-
ferung bzw. Berechnung des Vertrauensschadens vorliegend indes gleich-
wohl nicht möglich ist, rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller eine pau-
schale Entschädigung von Fr. 30'000.– zulasten des KEV-Fonds (vgl. dazu
A-84/2015
Seite 21
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September
2015 E. 8.4) zuzusprechen.
10.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Verfügung der
Vorinstanz vom 13. November 2014 aufzuheben ist (Antrag 1), jedoch hin-
sichtlich der Zusprechung des KEV-Ansatzes für integrierte Anlagen (An-
trag 2) abzuweisen.
Die Rüge der fehlenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz
muss bei diesem Ergebnis nicht geprüft werden.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich mit Eingabe vom 17. Novem-
ber 2015 (Eingang beim Gericht) allgemein Verhaltensweisen der Be-
schwerdegegnerin beanstandet, sind diese nicht Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-7014/2014 vom 12. Mai 2015 E. 1.4.2 m.w.H.), sondern
allenfalls mittels Aufsichtsanzeige (vgl. Art. 71 VwVG) geltend zu machen.
11.
11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang
ist die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend zu betrachten, ist
doch die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Daran än-
dert auch der Umstand nichts, dass ihren Anträgen nicht in vollem Umfang
entsprochen wird. Die in Anbetracht des durchgeführten Augenscheins mit
Parteiverhandlung auf Fr. 2'500.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
sind demnach der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (zu
deren Kostentragungspflicht vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 10.3 m.w.H.).
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'500.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
11.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine angemessene
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE) und der Beschwerde-
gegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
A-84/2015
Seite 22
11.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt explizit auch eine Parteientschä-
digung für das Verfahren vor der Vorinstanz. Dabei handelte es sich jedoch
um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren, weshalb mangels entspre-
chender spezialgesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf eine Parteient-
schädigung besteht. Eine solche Bestimmung ist insbesondere auch nicht
in Art. 64 Abs. 1 VwVG zu erblicken, welcher sich auf das Beschwerdever-
fahren bezieht (BGE 140 V 116 E. 3.4.2, 132 II 47 E. 5.2; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 18,
A-5339/2013 vom 25. August 2014 E. 10.2.1.1 [nicht publ. in: BVGE
2014/44] und A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 14.1).
11.2.2 In der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichten
Honorarnote vom 26. Oktober 2015 werden sodann Auslagen (Entschädi-
gung, Erwerbsausfall, Fahrspesen) der Beschwerdeführerin bzw. (wohl)
von deren Geschäftsführer und Verwaltungsrat, welcher am Augenschein
teilgenommen hat, von insgesamt Fr. 512.60 geltend gemacht.
Der reine persönliche Zeitaufwand einer Partei wird grundsätzlich nicht ent-
schädigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5515/2015 vom 13. Ok-
tober 2015 E. 6 m.w.H.); die von der Beschwerdeführerin bzw. deren
Rechtsvertreter angerufene Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 Bst. a VGKE
findet lediglich auf Zeugen Anwendung. Die Organe einer juristischen Per-
son sind in diesem Zusammenhang auch als Partei zu betrachten (vgl.
sinngemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273]). Als Auslagen ersetzt werden sodann einzig Spesen
im Umfang von Art. 11 VGKE, soweit sie Fr. 100.– übersteigen, sowie der
Verdienstausfall, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei
in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 13 VGKE). Diese Vo-
raussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. belegt.
11.2.3 Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Ho-
norarnote im Gesamtbetrag von Fr. 21'122.85 ist aus den genannten Grün-
den um die Summe der vor dem Ergehen der angefochtenen Verfügung
am 13. November 2014 angefallenen Aufwendungen für das vorinstanzli-
che Verfahren in der Höhe von Fr. 8'629.30 sowie die insgesamt Fr. 512.60
für Auslagen der Partei, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu kürzen. Der da-
raus resultierende Betrag von Fr. 11'249.60 (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) erscheint mit Blick
auf den zeitlich notwendigen Aufwand, insbesondere unter Berücksichti-
gung des Augenscheins mit Parteiverhandlung, als angemessen und ist
daher nicht zu beanstanden.
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorin-
stanz vom 13. November 2014 wird aufgehoben und die Beschwerdegeg-
nerin verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 30'000.–
zulasten des KEV-Fonds zu bezahlen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Be-
schwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
gen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er-
folgt mit separater Post.
Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'500.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen
Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontoverbindung mitzuteilen.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung
von Fr. 11'249.60 zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das BFE z.K. (A-Post)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
A-84/2015
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss
Art. 83 Bst. k BGG fällt. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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