Abtei lung I
A-8435/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Clau-
dia Pasqualetto Péquignot, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
A._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Generalsekreta-
riat, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Bahnfunk GSM-R SBB-Areal Kaltbrunn (Strecke Zürich-
Ziegelbrücke).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-8435/2007
Sachverhalt:
A.
Für die bahnbetriebliche Kommunikation wird heute in der Schweiz
eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen analogen Funksystemen ein-
gesetzt. Diese haben diverse Nachteile. Zudem stehen die dafür vor-
gesehenen Frequenzen aufgrund der vom Bundesamt für Kommunika-
tion (BAKOM) angeordneten Frequenzaufteilung ab dem Jahr 2010
nicht mehr zur Verfügung. Als künftige einheitliche Kommunikations-
plattform richten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) deshalb
das digitale Funksystem "Global System of Mobile Communication-
Rail" (GSM-R) ein. Mit GSM-R können sämtliche betrieblichen Bahn-
mobilkommunikationsbedürfnisse abgedeckt werden. Der Ausbau des
gesamten SBB Schienennetzes ist in sogenannte Streckenprojekte
aufgeteilt.
B.
Mit Gesuch vom 22. Dezember 2004 unterbreiteten die SBB dem Bun-
desamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage für die Ausrüstung der Stre-
cke Zürich – Ziegelbrücke mit GSM-R und beantragten die Durchfüh-
rung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Das Projekt um-
fasst den Bau von 18 Basisstationen, wovon eine auf dem Gebiet der
Gemeinde Kaltbrunn gebaut werden soll. Die dort vorgesehene Anlage
mit den Koordinaten 720'048.04/230'831.67 setzt sich gemäss tech-
nischem Bericht im Wesentlichen aus folgenden Elementen zusam-
men: einem mit einer GSM-R Antenne des Typs K739622 bestückten,
16.10 m langen Funkmast sowie einer Sendeanlage Base Transceiver
Station (BTS). Die BTS soll in ein bestehendes SBB-Technikgebäude
eingebaut werden. Die GSM-R Antenne weist eine Hauptstrahlrichtung
von 160° auf. Die Kosten für den Bau der in Kaltbrunn vorgesehenen
Basisstation GSM-R belaufen sich gemäss Projektleitblatt auf
Fr. 45'000.--.
C.
Gegen dieses Projekt erhob das Ehepaar A._______ mit Schreiben
vom 3. Mai 2005 beim BAV Einsprache. Es machte darin im Wesentli-
chen geltend, die GSM-R Antenne sei nicht auf die Bahnlinie, sondern
auf das angrenzende Wohngebiet ausgerichtet. Dass die im Standort-
datenblatt angegebene äquivalente Strahlungsleistung (Effective
Radiated Power, ERP) 340 Watt ERP betragen solle, sei unglaubwür-
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dig. Der 16 m hohe Stahlmast störe das ausserordentlich schöne
Landschaftsbild überdies gewaltig.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2007 genehmigte das BAV die Plan-
vorlage der SBB unter Festlegung verschiedener Auflagen. Die Ein-
sprache des Ehepaars A._______ wies es ab.
E.
Am 12. Dezember 2007 hat das Ehepaar A._______ (Beschwerde-
führende) diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde, die
SBB hätten den Funkmasten um mindestens 50 m in Richtung Bahn-
hof/Veloständer zu verschieben und ihnen schriftlich zu bestätigen,
dass die GSM-R Antenne nicht durch private Provider genutzt werde.
Zur Begründung verweisen sie einerseits auf die bereits in ihrer Ein-
sprache gemachten Ausführungen. Andererseits bemängeln sie, dass
das Funktionieren des Qualitätssicherungssystems (QSS) nicht ge-
währleistet sei und die in der Verordnung vom 23. Dezember 1999
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710)
vorgesehenen Anlage- und Immissionsgrenzwerte Menschen, Tiere
und Pflanzen nicht zu schützen vermöchten. Mit Eingabe vom 16. Ja-
nuar 2008 stellen die Beschwerdeführenden zudem den Antrag, ihnen
sei anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder eines Augenscheins
rechtliches Gehör zu gewähren. Für den Fall, dass die Antenne am
vom BAV bewilligten Standort gebaut werden dürfe, verlangen sie eine
Minderwertentschädigung für ihre Liegenschaft.
F.
Die SBB (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort
vom 27. Februar 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwer-
de, soweit darauf einzutreten sei. Das vom Bundesgericht als wirksa-
me Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen zugelassene
QSS habe sie per 30. April 2007 eingeführt. Die Betriebsdaten würden
täglich mit den bewilligten Daten verglichen. Eine allfällige Überschrei-
tung müsse sofort behoben und der Vollzugsbehörde gemeldet wer-
den. Die massgeblichen Anlagegrenzwerte (AGW) seien an allen Or-
ten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten. Da die Belastung
beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden (OMEN X._______) 10 Mal
kleiner als der erlaubte Grenzwert sei, erübrige sich eine Verschiebung
des Funkmasten um 50 m westwärts Richtung Veloständer. Die ge-
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plante GSM-R Anlage werde ausschliesslich für den Bahnbetrieb ge-
nutzt. Sollte ein Public Provider die Anlage zu einem späteren Zeit-
punkt mitbenutzen wollen, müsse dessen Baugesuch im kantonal-
rechtlichen Verfahren aufgelegt und bewilligt werden.
G.
Das BAV (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom
13. Februar 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der
Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester
Anlagen erzeugt werde, sei in der NISV abschliessend geregelt. In im-
missionsrechtlicher Hinsicht sei damit einzig von Bedeutung, ob eine
Anlage die Grenzwerte der NISV einhalte, was bei der vorliegend zu
beurteilenden Bahnfunkanlage der Fall sei. Das Bundesgericht habe
zudem bereits mehrfach entschieden, dass ein QSS ein geeignetes
Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage dar-
stelle.
H.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) weist in seinem Fachbe-
richt vom 25. Februar 2008 darauf hin, dass es in der Tat nicht auf der
Hand liege, weshalb eine vom Bahntrassee weg gerichtete Antenne
die notwendigen Abdeckungsbedürfnisse zweckmässig erfüllen solle.
Gemäss Streckenübersicht erscheine aber denkbar, dass die Be-
schwerdegegnerin damit einen erheblichen Teil der Strecke Uznach-
Ziegelbrücke abdecken wolle.
I.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) macht in seinem Fachbericht vom
29. Februar 2008 aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung keine Ein-
wände gegen die erteilte Plangenehmigung geltend. Der für die hier
strittige Mobilfunkanlage massgebende AGW von 4 V/m sei an allen
OMEN deutlich eingehalten. Die Beschwerdegegnerin habe ein QSS
eingeführt, wie dies vom BAFU in seinem Rundschreiben "Qualitätssi-
cherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen
für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar
2006 empfohlen worden sei. Sie habe ihr QSS am 31. Mai 2007 über-
dies durch die Société Générale de Surveillance SA auf den Standard
ISO 15504-2:2003 zertifizieren lassen. Die Gesetzes- und Verfas-
sungskonformität der Grenzwerte der NISV habe das Bundesgericht in
konstanter Praxis bestätigt und ausführlich begründet.
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J.
Mit Eingabe vom 17. März 2008 haben die Beschwerdeführenden mit-
geteilt, sie hätten einen weiteren Alternativstandort für die geplante
Bahnfunkantenne gesucht und auf der Grundstück-Parzelle Nr. 1385
gefunden. Diese Parzelle liege unmittelbar am Bahntrassee Kaltbrunn-
Uznach, nur ca. 400 m westlich vom projektierten Standort entfernt.
K.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 18. März 2008 führt die
Vorinstanz zusammengefasst aus, sie habe das Gesuch der Be-
schwerdegegnerin inkl. den vollständigen Plandossiers den betroffe-
nen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme unterbreitet. Gleich-
zeitig habe sie als Leitbehörde die Stellungnahmen der betroffenen
Fachbehörden des Bundes eingeholt. Weder der Kanton St. Gallen
noch die Gemeinde Kaltbrunn hätten Vorbehalte gegen den gewählten
Standort geäussert. Auch das ARE habe sich im Plangenehmigungs-
verfahren nicht gegen den projektierten Standort ausgesprochen. Vor
diesem Hintergrund habe sie keine Veranlassung gesehen, den Stand-
ort der Bahnfunkanlage im Bereich des Bahnhofs aus raumplanungs-
rechtlichen Gründen in Zweifel zu ziehen, nachdem die eisenbahn-,
elektrizitäts- und umweltrechtliche Prüfung die Bewilligungsfähigkeit
der Anlage bestätigt hätte.
L.
Mit Stellungnahme vom 18. März 2008 macht die Beschwerdegegnerin
ergänzend geltend, der Standort Kaltbrunn sei aus Gründen der Funk-
netzplanung am geplanten Ort gewählt worden. So versorge die An-
tenne einerseits das Gebiet zwischen Benken und Ziegelbrücke, wes-
wegen sie an einem erhöhten Standort vorgesehen und Richtung Zie-
gelbrücke ausgerichtet sei. Mit den Nebenkeulen der Antenne werde
andererseits der Nahbereich um den Bahnhof Richtung Uznach abge-
deckt. Die Antenne versorge zudem den Bereich in Richtung Portal
des Rickentunnels. Aus diesem Grund sei der Standort so weit wie
möglich nach Osten verlegt worden, damit die Kurve zum Tunnelportal
abgedeckt werde. Falls die Antenne nicht am genehmigten Standort
gebaut werden könne, müssten für den Streckenabschnitt Uznach –
Ziegelbrücke zwei zusätzliche GSM-R Anlagen im Gebiet Schänis und
Starrberg sowie für den Streckenabschnitt Uznach – Rickentunnel zwei
GSM-R Anlagen im Bahnhofgebiet von Kaltbrunn gebaut werden.
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Diese Ausführungen vervollständigte die Beschwerdegegnerin am
7. April 2008 insofern, als sie darauf hinwies, dass eine Verschiebung
des Standortes Richtung Westen nicht möglich sei. Bei dem von den
Beschwerdeführenden ausserhalb des Baugebiets vorgeschlagenen
Standort auf der Grundstück-Parzelle Nr. 1385 müsste überdies die
gesamte Infrastruktur gebaut werden, was Mehrkosten in der Höhe
von Fr. 450'000.- nach sich ziehe.
M.
In einer weiteren Eingabe vom 23. April 2008 bestreiten die Beschwer-
deführenden die Angaben der Beschwerdegegnerin und fordern erneut
eine Entschädigung für den Minderwert ihrer Liegenschaft.
N.
In seinem ergänzenden Fachbericht vom 15. Mai 2008 bestätigt das
ARE, dass die Standortwahl der Beschwerdegegnerin und die gegen
eine Verschiebung angeführten Argumente nachvollziehbar seien. Die
Lage in der Grünzone ausserhalb des Baugebiets stelle einen gewich-
tigen Nachteil des von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen
Alternativstandorts dar. Verbunden mit den Nachteilen im Bereich Ab-
deckung könne ausgeschlossen werden, dass dieser Alternativstand-
ort gegenüber dem genehmigten Standort insgesamt derartige Vor-
züge aufweisen könnte, dass die Anlage gemäss Plangenehmigungs-
gesuch als nicht genehmigungsfähig erscheine.
O.
Mit ergänzenden Fachberichten vom 23. Mai bzw. 12. Juni 2008 hat
das BAFU dem Bundesverwaltungsgericht den Auswertungsbericht
"Evaluation der Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunksendeanla-
gen" vom 10. April 2008 zugestellt und ausgeführt, das QSS der SBB
sei noch keiner vergleichbaren Kontrolle unterzogen worden. Ihr QSS
sei aber ebenfalls von einer unabhängigen Firma auditiert und auf den
Standard zertifiziert worden, auf den auch das QSS von Swisscom
zertifiziert sei. Zumindest die Voraussetzungen für die wirksame
Selbstkontrolle zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV seien also
auch beim GSM-R-Netz der SBB erfüllt.
P.
Die Vorinstanz teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2008
ihrerseits mit, das QSS der Beschwerdegegnerin werde im Verlauf des
Sommers 2008 kontrolliert und die Resultate anschliessend ausgewer-
tet. Der entsprechende Auswertungsbericht werde im Verlauf des
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Herbstes 2008 publiziert. Die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass ihr
QSS die geforderten Kontrollen erlaube. So würden bei fehlerhaften
bzw. nicht den genehmigten Parametern entsprechenden Werten auto-
matisch sog. Error-Reports erstellt, welche die Beschwerdegegnerin
dem BAV regelmässig übermittle.
Q.
In ihrer Replik vom 1. Juli 2008 führen die Beschwerdeführenden aus,
weil die Resultate der Kontrolle des QSS der Beschwerdegegnerin erst
diesen Herbst vorlägen, mache es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn,
eine aufschlussreiche Entscheidung zu treffen. Ohnehin brauche es in
Kaltbrunn keinen Funkausbau. Die Berechnungen einer Fachperson
hätten im Übrigen ergeben, dass die Funkantenne mit einer Leistung
von 1200 Watt ERP betrieben werden könne, was eine Überschreitung
des AGW zur Folge habe.
R.
Am 7. Juli 2008 hat die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungs-
gericht ihre Duplik zugestellt. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom
18. Juli 2008 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet.
S.
In ihren Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2008 halten die Beschwer-
deführenden im Wesentlichen an ihren bisherigen Stellungnahmen
fest.
T.
Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
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Behörden. Das BAV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG
und daher eine zulässige Vorinstanz. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG berechtigt,
wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Beschwerdeführenden wohnen in der Nachbarschaft der geplanten
Bahnfunkantenne, sind wegen der potentiellen Strahlungsimmissionen
von mindestens 10% des Anlagegrenzwertes gemäss Anhang 1
Ziff. 64 Bst. a NISV besonders betroffen (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.3.1,
BGE 128 II 168 E. 2.3 mit Hinweisen) und haben deshalb ein schutz-
würdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Sie haben am vorins-
tanzlichen Einspracheverfahren teilgenommen (vgl. Art. 18f Abs. 1 des
Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] i.V.m.
Art. 48 Bst. a VwVG) und sind durch die angefochtene Verfügung be-
schwert. Ihre Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen.
3.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Aus-
fertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel ange-
rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in
Händen hat. Beschwerdebegehren können nach Ablauf der Beschwer-
defrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber
erweitert werden (vgl. ANDRÉ MOSER in: ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998,
Rz. 2.88; BGE 133 II 30 E. 2.2). An die Begründung einer Beschwerde
werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht
aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen
Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird
(THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Ge-
setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,
N. 15 zu Art. 32, mit Hinweisen). Verweisungen auf Eingaben an Vor-
instanzen sind grundsätzlich zulässig. Ein lediglich pauschaler Hinweis
auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt hingegen
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nicht, ebensowenig der blosse Verweis auf Eingaben in anderen Ver-
fahren (Urteil des Bundesgerichts 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007
E. 1.3, BGE 123 V 335 E. 1a, BGE 113 Ib 287 E. 1; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2081/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 5). Die
Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung
einzureichen. Vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar stehen ge-
setzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still
(Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG).
3.1 Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2007 beantragen die Be-
schwerdeführenden, dass die Beschwerdegegnerin den Funkmasten
um mindestens 50 m in Richtung Bahnhof/Veloständer zu verschieben
und ihnen zudem schriftlich zu bestätigen habe, dass die GSM-R
Antenne nicht durch private Provider genutzt werde. Am 16. Januar
2008 stellten die Beschwerdeführenden zusätzlich den Antrag, ihnen
sei anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder eines Augenscheins
rechtliches Gehör zu gewähren. Für den Fall, dass die Antenne am
von der Vorinstanz bewilligten Standort gebaut werden dürfe, verlan-
gen sie eine Minderwertentschädigung für ihre Liegenschaft.
Der zuletzt genannte Antrag auf Minderwertentschädigung ist als An-
tragserweiterung und nicht als Präzisierung der mit Beschwerde vom
12. Dezember 2007 gestellten Anträge einzustufen. Als solche wurde
sie – selbst unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weih-
nachten – erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet
vorgebracht, weshalb darauf nachfolgend nicht einzutreten ist. Zu be-
handeln ist demgegenüber der Antrag der Beschwerdeführenden, ih-
nen sei mündlich bzw. vor Ort das rechtliche Gehör zu gewähren. Die-
ser verfahrensrechtliche Antrag kann von den Beschwerdeführenden
bis zum Abschluss des Schriftenwechsels während des ganzen Be-
schwerdeverfahrens gestellt werden (Art. 29 VwVG sowie nachfolgen-
de E. 11).
3.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge verweisen die Be-
schwerdeführenden einerseits auf ihre Einsprache, andererseits for-
mulieren sie zusätzlich verschiedene Rügen. Nachdem Verweisungen
auf Eingaben an Vorinstanzen im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zulässig sind, sofern sie nicht pauschal erfolgen, sind die in der Ein-
sprache erhobenen und in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich
wiederholten Rügen hier ebenfalls zu behandeln. Eine Behandlung
rechtfertigt sich auch deshalb, weil einige Rügen, beispielsweise die-
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jenige zum Landschaftsschutz, in späteren Stellungnahmen wiederum
vorgebracht worden sind.
Insofern ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
5.
Die umstrittene Anlage ist Teil eines Ausbauprojekts, das gesamte
Schienennetz der Beschwerdegegnerin mit digitalem Mobilfunk GSM-
R auszurüsten. Da die Anlage dem Bahnbetrieb dient, gilt sie als Ei-
senbahnanlage im Sinne von Art. 18 EBG. Die für den Dienst von
Bahnunternehmungen notwendigen Fernmeldeanlagen unterliegen in
allen Fällen der Plangenehmigung nach Art. 18-18i EBG (Art. 22
EBG). Die Eisenbahnanlage untersteht somit grundsätzlich der Eisen-
bahnhoheit des Bundes und nicht dem kommunalen und kantonalen
Planungsrecht. Das kantonale und kommunale Recht ist nur insoweit
zu berücksichtigen, als es die Bahnunternehmung in der Erfüllung
ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4
EBG; BGE 115 Ib 166 E. 3 und 4, Urteil des Bundesgerichts
1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2.5; BENJAMIN WITTWER, Bewilligung
von Mobilfunkanlagen, Zürich 2006, S. 137).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, in Kaltbrunn sei der Ausbau auf
GSM-R unnötig. Zur Begründung verweisen sie auf ein Schreiben der
Vorinstanz aus dem Jahr 2003, in dem diese ausgeführt haben soll,
dass es in Kaltbrunn weder Rangierfunk noch einen Funkausbau brau-
che.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben sich zu diesem
Vorbringen nicht geäussert.
6.2 Die geplante Bahnfunkanlage soll in Kaltbrunn auf Bahnareal in-
nerhalb der Bauzone gebaut werden. Verlangt wird aus bundesrechtli-
cher Sicht deshalb nur die Zonenkonformität. Raum für eine umfassen-
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de Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht grund-
sätzlich nicht (vgl. auch nachfolgende E. 9.2; Urteil des Bundesge-
richts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 3.1; Entscheid der Rekurs-
kommission für Infrastruktur um Umwelt [REKO/INUM] D-2005-28 vom
9. Juni 2006 E. 5.2 und 10.2).
6.3 Das Bahnareal ist gemäss Zonenplan der Gemeinde Kaltbrunn als
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausgeschieden. Die Zonen-
konformität der Anlage wird von den Beschwerdeführenden deshalb zu
Recht nicht bestritten. Gemäss glaubhaften Aussagen der Beschwer-
degegnerin gehören die Streckenabschnitte Rapperswil-Uznach-Kalt-
brunn und Uznach-Ziegelbrücke zudem zu den wenigen Strecken, die
heute nicht mit Zugfunk ausgerüstet sind. Mit der Einführung von
GSM-R soll diese Lücke geschlossen werden, weshalb der Bedarf
nach einer Bahnfunkantenne in Kaltbrunn selbst dann zu bejahen
wäre, wenn die Vorinstanz eine Bedürfnisprüfung hätte durchführen
müssen. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb als
unbegründet.
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, die geplante
GSM-R Anlage halte die in der NISV vorgesehenen Grenzwerte nicht
ein.
Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz machen demgegen-
über geltend, die fragliche Bahnfunkanlage respektiere die massgebli-
chen Anlage- und Immissionsgrenzwerte an allen Orten mit empfindli-
cher Nutzung bzw. für den kurzfristigen Aufenthalt.
7.1.2 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzge-
setz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und den darauf gestütz-
ten Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der
Bundesrat die NISV erlassen. Die Verordnung regelt insbesondere
auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Ziff. 6 An-
hang 1 NISV). Diese Regelung ist abschliessend. Die Anordnung einer
weitergehenden vorsorglichen Emissionsbegrenzung ist unzulässig
(BGE 133 II 321 E. 4.3.4, BGE 126 II 399 E. 3c; HEINZ AEMISEGGER, Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Standortgebundenheit und
Standortplanung von Mobilfunkanlagen, Schriftenfolge der Schweizeri-
schen Vereinigung für Landesplanung [VLP-ASPAN], Nr. 2/08, S. 3).
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Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen,
die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden
durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen,
Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelas-
tung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(Art. 11 Abs. 2 USG, Vorsorgeprinzip). In Konkretisierung dieser Be-
stimmung müssen nach Art. 4 Abs. 1 NISV Anlagen so erstellt und be-
trieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen
Emissionsbegrenzungen einhalten. Für die Beurteilung der schädli-
chen oder lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat in der NISV Immis-
sionsgrenzwerte (IGW) festgelegt (Art. 13 Abs. 1 USG). Während die
IGW überall dort zu beachten sind, wo sich Menschen aufhalten kön-
nen (Art. 13 Abs. 1 NISV), müssen die Anlagegrenzwerte (AGW) aus-
schliesslich an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten
werden (Ziff. 65 Anhang 1 NISV).
7.1.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Vorinstanz ein NIS-Standort-
datenblatt vom 7. Dezember 2004 eingereicht, das auch nach Auffas-
sung des BAFU den Anforderungen von Art. 11 NISV genügt. Dem
Standortdatenblatt kann entnommen werden, dass die Strahlung an
den OMEN den AGW von 4 V/m für die elektrische Feldstärke (Art. 4
Abs. 1 NISV i.V.m. Ziff. 64 Bst. a Anhang 1 NISV) klar berücksichtigt.
Die Berechnung der Feldstärke beim Wohnhaus der Beschwerdefüh-
renden (OMEN Nr. X._______) ergab einen Wert von 0.38 V/m. Der
IGW am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA)
wird mit einer Ausschöpfung von 4.5 % ebenfalls bei weitem
eingehalten. Die geplante Anlage hält sich somit – entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführenden – vollumfänglich an die bundes-
rechtlich vorgegebenen Grenzwerte.
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführenden befürchten, dass weder die AGW
noch die IGW Menschen, Tiere und Pflanzen zu schützen vermöchten.
7.2.2 Zu den grundsätzlichen Bedenken der Beschwerdeführenden ist
auszuführen, dass das Bundesgericht die AGW und IGW der NISV
bisher stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt hat. Auch
neuere Forschungen hätten keine Evidenz für gesundheitliche Wirkun-
gen von Hochfrequenzstrahlung im Niederfrequenzbereich durch Mo-
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bilfunkbasisstationen ergeben. Zwar sei die wissenschaftliche Datenla-
ge für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung
durch hochfrequente Strahlung im Niedrigdosisbereich, namentlich
durch Mobilfunkbasisstationen, noch immer sehr lückenhaft, weshalb
Forschungsprogramme besonders wichtig seien. Die bestehenden
Wissenslücken rechtfertigten es aber nicht, die Grenzwerte der NISV
als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkan-
tennen zu verbieten (Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2007 vom
20. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen).
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat zum jetzigen Zeitpunkt keine
Veranlassung, diese Frage anders zu beurteilen. So ist es in erster Li-
nie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Bundesver-
waltungsgerichts, die internationale Forschung sowie die technische
Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
Grenzwerte der NISV zu beantragen (so auch Urteil des Bundesge-
richts 1C_316/2007 vom 30. April 2008 E. 5.1).
7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die GSM-R Anlage sei
in Kaltbrunn nicht auf die Bahnlinie, sondern auf das Wohngebiet aus-
gerichtet.
7.3.2 Die Hauptstrahlrichtung der Antenne weicht mit Azimut 160° tat-
sächlich vom nördlich gelegenen Bahntrasse ab. Dem technischen Be-
richt der Beschwerdegegnerin kann jedoch entnommen werden, dass
die Basisstation Kaltbrunn auch die Funkversorgung der Teilstrecke
Kaltbrunn – Ziegelbrücke sicherstellen soll. Sie ist aus diesem Grund
an einem erhöhten Standort vorgesehen und Richtung Ziegelbrücke
ausgerichtet. Die Ausrichtung der Antenne ist damit ausreichend be-
gründet, weshalb auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht
näher einzugehen ist.
7.4
7.4.1 In umweltrechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden
schliesslich vor, die Bahnfunkanlage könne nicht nur mit einer Leis-
tung von 340 Watt ERP, sondern mit einer solchen von 1200 Watt ERP
betrieben werden. Das QSS sei zudem kein taugliches Instrument zur
Überprüfung der Einhaltung der deklarierten Sendeleistungen und Ein-
stellwinkel. Die Plangenehmigung sei zu verweigern, weil die Leistung
der Bahnfunkanlage nicht aufgrund der Hardwarekonfiguration der An-
lage auf die im Standortdatenblatt deklarierte Leistung beschränkt sei.
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A-8435/2007
Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 7. Juli 2008 darauf
hin, im aktuellen Standortdatenblatt sei ausgewiesen, dass die Anlage
mit maximal 340 Watt ERP betrieben werden könne. Die Vorinstanz
macht in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 geltend, ge-
stützt auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesge-
richts erscheine ein QSS durchaus als geeignetes Mittel zur Kontrolle
der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage.
7.4.2 Die Anwohner einer Mobilfunkanlage haben ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objek-
tive und überprüfbare Vorkehrungen gewährleistet wird. Dies ist einer-
seits sichergestellt, wenn aufgrund baulicher Vorkehrungen an der An-
lage keine höhere als die bewilligte Sendeleistung möglich ist. Andere
Kontrollsysteme sind aber ebenfalls zulässig, sofern sie eine wirksame
Kontrolle ermöglichen. Ein solches, durch das Bundesgericht wieder-
holt als tauglich anerkanntes Kontrollsystem ist das vom BAFU in sei-
nem Rundschreiben "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwer-
te der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmer-
anschlüsse" vom 16. Januar 2006 empfohlene QSS. Dieses stellt ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführenden eine mögliche Alternati-
ve zur Kontrolle durch Hardwareelemente dar und erscheint nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich als geeignetes Mit-
tel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2006 vom 6. September
2006 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zwar fest-
gehalten, dass mit dem QSS Überschreitungen der bewilligten Sende-
leistung nicht gänzlich verhindert werden könnten. Das Kontrollsystem
sorge jedoch dafür, dass diese sofort erkannt und regelmässig schon
am folgenden Tag behoben würden. Nicht jede Überschreitung der
Sendeleistung führe im Übrigen zu einer Überschreitung des Anlage-
grenzwertes. Unter Beachtung der Vorteile des Kontrollsystems sei die
Möglichkeit kurzfristiger Überschreitungen jedenfalls bis zu dessen
Auswertung per Ende 2007 nicht zu beanstanden. Nur wenn sich ein
QSS, auch nach allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen, als un-
genügend erweisen sollte, müsse wieder auf die Kontrolle durch bauli-
che Massnahmen zurückgekommen werden (Urteil des Bundesge-
richts 1C_148/2007 vom 15. Januar 2008 E. 3.1).
7.4.3 Die vom Bundesgericht geforderte Auswertung ist in der Zwi-
schenzeit teilweise erfolgt. So sind im Sommer bzw. Herbst 2007 die
QSS der Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und Tele 2 ei-
Seite 14
A-8435/2007
ner eingehenden Prüfung unterzogen worden. Dem von der Arbeits-
gruppe NIS des Cercl'Air herausgegebenen Bericht "Evaluation der
Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunksendeanlagen" vom 10. April
2008 kann entnommen werden, dass die Anforderungen an die QSS
bei allen vier kontrollierten Mobilfunkbetreibern im Wesentlichen als
erfüllt zu betrachten sind. Die QSS haben sich als geeignet erwiesen,
die Einhaltung der bewilligten ERP und weiterer NIS-relevanter Anla-
geeinstellungen weitgehend zu gewährleisten. Laut Bericht ergänzen
die QSS die bisherigen Kontrollen wirksam, vermögen Fehler zuverläs-
sig und rasch zu entdecken und Grenzwertüberschreitungen zu verhin-
dern. Massnahmen zur Verbesserung der QSS sollen in den meisten
Fällen bis Ende 2008 umgesetzt werden (vgl. S. 4 des erwähnten Be-
richts).
7.4.4 Wie das BAFU in seinem Fachbericht vom 29. Februar 2008
ausführt, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls ein QSS eingeführt,
wie dies von ihm in seinem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 emp-
fohlen worden ist. Dieses ist mit Gültigkeit ab 31. Mai 2007 durch die
SGS Société Générale de Surveillance SA auf den Standard ISO
15504-2:2003 und damit auf denselben Standart zertifiziert worden,
wie das QSS von Swisscom. Erst im Verlaufe dieses Sommers wird
das QSS der Beschwerdegegnerin zwar einer vergleichbaren Kontrolle
unterzogen wie die QSS der vier Mobilfunkbetreiberinnen. Die Vorins-
tanz weist in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2008 jedoch darauf
hin, dass bereits mehr als dreihundert Anlagen für GSM-R in Betrieb
stünden und das QSS der Beschwerdegegnerin aufgrund der bisheri-
gen Erfahrungen die geforderten Kontrollen erlaube. So würden bei
fehlerhaften bzw. nicht den genehmigten Parametern entsprechenden
Werten automatisch sog. Error-Reports erstellt, welche die Beschwer-
degegnerin der Vorinstanz regelmässig übermittle. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat nach heutigem Kenntnisstand deshalb keinen Grund
daran zu zweifeln, dass auch die Beschwerdegegnerin über ein zuläs-
siges Kontrollsystem verfügt, das den Anforderungen der NISV ent-
spricht (so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-55/2008 vom
6. Juni 2008 E. 8.2). Die grundsätzlichen Einwände der Beschwerde-
führenden gegen das Qualitätssicherungssystem erweisen sich des-
halb als unbegründet. Erst wenn sich das QSS der Beschwerdegeg-
nerin aufgrund der durchgeführten Kontrolle und trotz allfälligen Ver-
besserungen und Ergänzungen als ungenügend erweisen sollte, müs-
ste die Beschwerdegegnerin folglich auf die Kontrolle durch bauliche
Massnahmen zurückkommen.
Seite 15
A-8435/2007
7.4.5 Im Standortdatenblatt ist grundsätzlich die maximale Strahlungs-
leistung der Mobilfunkanlage anzugeben. Diese beträgt im vorliegen-
den Fall 340 Watt ERP. Anhaltspunkte dafür, dass die Bahnfunkanlage
mit einer Leistung von 1200 Watt ERP betrieben werden könnte, hat
das Bundesverwaltungsgericht keine. Abgesehen davon, dass die Be-
schwerdeführenden in ihrer Replik vom 1. Juli 2008 ausführen, die
Berechnungen einer Fachperson hätten ergeben, dass die Anlage mit
dieser Leistung betrieben werden könne, begründen sie ihre Behaupt-
ung nicht. Sie legen auch keinen Nachweis für diese Berechnung ins
Recht.
Änderungen an Eisenbahnanlagen dürfen gemäss Art. 18 Abs. 1 EBG
nur nach erfolgter Genehmigung vorgenommen werden. Auch die
NISV verlangt, dass bei gewissen Änderungen an einer bestehenden
Sendeanlage ein neues Standortdatenblatt ausgefüllt und eingereicht
wird. Als solche Änderung gilt gemäss Ziff. 62 Abs. 2 Anhang 1 NISV
die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung oder die
Änderung von Senderichtungen. Ebenso gelten als Änderung der Er-
satz einer Antenne durch eine solche mit grösserem Öffnungswinkel
und die Neuanordnung der Antennen am Mast, insbesondere in der
Höhe, oder auf dem Dach (vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV, hrsg.
vom BUWAL, Bern 2002, S. 19). Die Beschwerdegegnerin müsste folg-
lich im Falle entsprechender Änderungen ein neues Gesuch einrei-
chen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die Beschwerde-
gegnerin könne die genehmigte Anlage mit einer über das Standortda-
tenblatt hinausgehenden Strahlungsleistung betreiben, erweisen sich
somit ebenfalls als unbegründet.
8.
Die Beschwerdeführenden befürchten zudem, die Beschwerdegegne-
rin könnte ihren Antennenmast an private Telekommunikations-Unter-
nehmen vermieten und beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ih-
nen schriftlich zu bestätigen, dass keine Nutzung durch private Provi-
der erfolge.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, müsste das Bauge-
such eines Public Providers im kantonalrechtlichen Verfahren aufge-
legt und bewilligt werden, sofern dieser die Anlage zu einem späteren
Zeitpunkt mitbenutzen wollte. Eine eisenbahnrechtliche Plangenehmi-
gung findet nicht statt, wenn eine Anlage nicht überwiegend dem Be-
trieb der Eisenbahn dient (Art. 18 Abs. 1 EBG). Ohnehin hat die vorlie-
Seite 16
A-8435/2007
gend strittige Plangenehmigung einzig die Anlage der Beschwerde-
gegnerin zum Gegenstand. Ein allfälliger späterer Ausbau der Anten-
nenanlage oder die Mitbenutzung durch private Fernmeldedienstanbie-
terinnen würde somit ein neues Bewilligungsverfahren erforderlich ma-
chen, an dem sich die Beschwerdeführenden erneut beteiligen könn-
ten. Die von ihnen geforderte schriftliche Bestätigung erübrigt sich
deshalb, weshalb ihr Antrag abzuweisen ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde eben-
falls, dass die Bahnfunkanlage um mindestens 50 m in Richtung Bahn-
hof/Veloständer verschoben wird. Mit Eingabe vom 17. März 2008 ha-
ben sie zudem vorgeschlagen, dass die Antenne auf der Grundstück-
Parzelle Nr. 1385, ca. 400 m westlich vom projektierten Standort ent-
fernt, gebaut wird.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2008 wehrt sich die Be-
schwerdegegnerin gegen eine Verschiebung des Funkmasten in Rich-
tung Veloständer. Eine Verschiebung sei nicht erforderlich, weil der
massgebliche AGW beim OMEN Nr. X._______ bei weitem einge-
halten sei. In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2008 führt sie er-
gänzend aus, der Standort Kaltbrunn sei aus Gründen der Funk-
netzplanung und aufgrund der Geländegegebenheiten am genehmig-
ten Standort gewählt worden. Die Pläne "Coverage, aktuelle Planung"
und "Coverage, ohne KABX" zeigten die Abdeckung der Streckenab-
schnitte, die durch diesen Standort versorgt würden. Generell werde
ein Pegel von grösser 68 dBuV/m gefordert (grüne und blaue Farbe).
In Ausnahmefällen würden auf Nebenstrecken kurze (bis ungefähr
100 m lange) Versorgungseinbussen von bis minimal 49 dBuV/m
zugelassen (gelbe Farbe).
9.2 Wird eine Bahnfunkanlage innerhalb der Bauzone gebaut und ist
dort zonenkonform (vgl. dazu vorne E. 6.3), können Standortalternati-
ven nur verlangt werden, wenn das anwendbare kommunale und kan-
tonale Recht dies vorsehen (Entscheid des Bundesgerichts 1A.148/
2002 vom 12. August 2003 E. 2.2). Ob dies vorliegend zutrifft, kann
offen bleiben. Wie die nachfolgenden Ausführungen belegen, ist die
Interessenabwägung der Vorinstanz so oder so nicht zu beanstanden.
9.3 So haben im vorinstanzlichen Verfahren weder der Kanton St. Gal-
len noch die Gemeinde Kaltbrunn Vorbehalte gegen den Standort Kalt-
brunn KABX geäussert. Das Amt für Raumentwicklung des Kantons
Seite 17
A-8435/2007
St. Gallen hat der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Mai 2005 vielmehr
die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Anlage aus kantonaler Sicht
bestätigt. Auch das ARE hat sich im Plangenehmigungsverfahren nicht
gegen den projektierten Standort ausgesprochen.
9.4 Sodann konnte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nachweisen, dass es für sie unverhältnismässig
wäre, wenn sie die Bahnfunkanlage an einem anderen Standort bauen
müsste. Der Plan "Coverage Planungsalternative" belegt, dass die Be-
schwerdegegnerin zwei zusätzliche GSM-R Standorte im Gebiet Schä-
nis und Starrberg für den Streckenabschnitt Uznach – Ziegelbrücke
und einen zusätzlichen Standort im Bahnhofgebiet Kaltbrunn für den
Streckenabschnitt Uznach – Richtentunnel bauen müsste, wenn die
GSM-R Anlage Richtung Bahnhof verschoben würde. Ansonsten wür-
de der im Regelfall geforderte Pegel von 68 dBuV/m nicht erreicht. Die
Realisierung dieser zusätzlichen Standorte würde gemäss unbestritten
gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin Mehrkosten von min-
destens 1 Mio Franken nach sich ziehen. Dazu käme der Aufwand für
den Betrieb dieser zusätzlichen Standorte. Der von den Beschwer-
deführenden ebenfalls vorgeschlagene Standort auf der Grundstück-
Parzelle Nr. 1385 liegt zudem in der Grünzone ausserhalb des Bau-
gebiets. Dort wäre sie nicht zonenkonform, was einen gewichtigen
Nachteil gegenüber dem genehmigten Standort darstellt. Auch dieser
Standort weist überdies eine schlechtere Abdeckung als der geneh-
migte Standort auf. Da mit dem vorgeschlagenen Standort der Portal-
bereich des Rickentunnel unterversorgt wäre, müsste die Versorgung
mit einer zusätzlichen Portalantenne sichergestellt werden. Kommt
hinzu, dass beim Standort auf der Grundstück-Parzelle Nr. 1385 die
gesamte Infrastruktur, nämlich u.a. die Mastanlage, die Kabine, die
Gleisquerungen, die Niederspannungserschliessung und die unter-
bruchsfreie Stromversorgung neu erstellt werden müsste, was ca.
Fr. 400'000.-- kosten würde.
9.5 Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass die Be-
schwerdegegnerin mit Blick auf die geforderte Funknetzabdeckung auf
den geplanten Standort auf dem Bahnareal Kaltbrunn angewiesen ist.
Aufgrund der Nachteile im Bereich der Abdeckung, wegen den von der
Beschwerdegegnerin glaubhaft geltend gemachten Mehrkosten und
teilweise auch wegen ihrer Lage kann auch nach Auffassung des ARE
ausgeschlossen werden, dass die von den Beschwerdeführenden vor-
geschlagenen Alternativstandorte aus raumplanerischer Sicht derarti-
Seite 18
A-8435/2007
ge Vorzüge haben könnten, dass die Anlage gemäss Plangenehmi-
gungsgesuch als nicht genehmigungsfähig erschiene. Nachdem die ei-
senbahn-, elektrizitäts- und umweltrechtliche Prüfung die Bewilligungs-
fähigkeit der Anlage bestätigt hat, hatte die Vorinstanz deshalb keine
Veranlassung, den Standort der Bahnfunkanlage im Bereich des
Bahnhofs aus raumplanerischen Gründen in Zweifel zu ziehen. Der
Antrag der Beschwerdeführenden auf Wahl eines anderen Standortes
ist deshalb abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die 16 m hohe An-
lage störe das Landschaftsbild.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben sich in ihrer Einga-
ben nicht zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführenden geäussert.
10.2 Die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung stellt eine Bundesauf-
gabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) dar.
Nach Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe so-
wie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass
das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten so-
wie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allge-
meine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben
(Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht unter anderem, indem sie eigene
Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder
gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Abs. 2 Bst. a). Die Pflicht zur
Schonung des heimatlichen Orts- und Landschaftsbildes gilt unabhän-
gig davon, ob ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeu-
tung betroffen ist (Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Das Gebot der unge-
schmälerten Erhaltung beschränkt sich dagegen im Wesentlichen auf
Objekte von nationaler Bedeutung (Art. 6 NHG).
10.3 Da vorliegend kein Objekt eines Bundesinventars nach Art. 6
NHG betroffen ist, sind die Auswirkungen auf die Landschaft und das
Ortsbild nach Art. 3 NHG zu beurteilen.
10.4 Der 16.1 m lange Funkmast der Bahnfunkanlage soll in Kaltbrunn
direkt neben der Gleisanlage auf ein Fundament aus Stahlbeton mon-
tiert werden. Die Sendeanlage BTS wird in ein bestehendes SBB-
Technikgebäude eingebaut. In ihrer im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Stellungnahme vom 29. April 2005 machte die Gemeinde
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A-8435/2007
Kaltbrunn geltend, im Bereich der bereits bestehenden Fahrleitungen
und Masten störe der neue Funkmasten die Landschaft nicht. Auch
das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass ein Mast für
die Bahnfunkversorgung gut in unmittelbare Nähe zur optisch bereits
kompakt zusammengefügten Bahntechnik passt und so in genügender
Weise Rücksicht auf ihre Umgebung nimmt. Dass eine Bahnfunkan-
lage überdies über eine gewisse Höhe verfügen muss, um ihre Funk-
tion erfüllen zu können, liegt auf der Hand. Wie andere Mobilfunkan-
tennen sind Bahnfunkantennen daher zwangsläufig aus der Ferne
sichtbar und gehören grundsätzlich zum Ortsbild (Entscheid des
Bundesgerichts 1A.6/2007 vom 6. September 2007 E. 4.3). Je nach
Standortanforderung betragen die Antennenhöhen auf der Strecke
Zürich – Ziegelbrücke überdies bis zu 27.10 m. Mit 16.10 m fällt die
Masthöhe in Kaltbrunn damit massvoll aus. Auch sonst ist nicht er-
sichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung das
Schonungsgebot von Art. 3 NHG zu wenig berücksichtigt haben sollte.
Weder das BAFU noch das Bundesamt für Kultur (BAK) haben denn
aus Gründen des Landschaftsschutzes Einwände gegen das Projekt
erhoben.
11.
11.1 Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführenden zu behan-
deln, ihnen sei anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder eines Au-
genscheins das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Beschwerdefüh-
renden verlangen somit nicht die Durchführung einer öffentlichen Ver-
handlung gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 6 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sondern die mündliche Anhörung
im Sinne eines Beweisantrages. Damit ist nachfolgend einzig zu prü-
fen, ob ihnen ein solches mündliches Anhörungsrecht gewährt werden
muss (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2).
11.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Be-
troffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der
rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismit-
tel. Indessen räumen weder Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
noch Art. 29 VwVG einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein.
Auch stehen die Verfassungsgarantie oder Art. 33 VwVG einer vorweg-
genommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf
Seite 20
A-8435/2007
die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits ab-
genommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will-
kür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweis-
erhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; JÖRG PAUL MÜLLER,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 509 ff.).
11.3 Die Beschwerdeführenden konnten im vorliegenden Beschwerde-
verfahren im Rahmen einer Replik und in Form von Schlussbemerkun-
gen schriftlich zu allen rechtserheblichen Punkten Stellung nehmen.
Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht zudem unaufgefordert Ein-
gaben eingereicht. Ihrem Anhörungsanspruch wurde somit in genü-
gender Weise Rechnung getragen, zumal ihnen das rechtliche Gehör
kein Recht auf mündliche Äusserung gewährleistet. Aufgrund der vor-
handenen Vorakten, der eingereichten Stellungnahmen der Beschwer-
degegnerin und der Vorinstanz sowie gestützt auf die eingeforderten
Fachberichte des ARE und des BAFU wurden die relevanten Tatsa-
chen für das Bundesverwaltungsgericht auch in optischer Hinsicht ge-
nügend ersichtlich, weshalb auf die Abnahme weiterer Beweise ver-
zichtet werden konnte. Der Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen
sei anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder eines Augenscheins das
rechtliche Gehör zu gewähren, ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
12.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen.
13.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
unter Berücksichtigung des Aufwands, der dem Bundesverwaltungsge-
richt im vorliegenden Verfahren entstanden ist, auf Fr. 1'500.- festzu-
setzen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist
innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
14.
Angesichts ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführenden keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 21
A-8435/2007
Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Da sich die obsiegende Beschwerdegegne-
rin nicht anwaltlich vertreten liess und ihr deshalb keine Kosten im Sin-
ne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, steht auch ihr keine Par-
teientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1000.- verrechnet. Der Restbetrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskas-
se zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit
separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.1 bw I; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- das BAFU
- das ARE
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Yasemin Cevik
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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