Abtei lung I
A-8437/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (1/01-4/05); Subvention; Leistungsaustausch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-8437/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ (Steuerpflichtige, Beschwerdeführerin) ist als Verein
organisiert. Gemäss ihrer Darstellung ging sie aus der per 2004
erfolgten Angliederung der Y._______ an die Z._______ hervor. Sie
bezweckt gemäss ihren eigenen Angaben weiterhin u.a. „die Aufklä-
rung der Bevölkerung über alle Fragen einer gesunden Ernährung mit
aktuellen, wissenschaftlich gesicherten und ausgewogenen Massnah-
men der Ernährungsinformation, -erziehung und -ausbildung“. Sie
wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) am 4. De-
zember 2003 rückwirkend per 1. Januar 1998 ins Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen eingetragen.
B.
Die Steuerpflichtige richtete sich am 28. April 2004 zur Abklärung der
Steuerbarkeit verschiedener von ihr ausgeübter Tätigkeiten an die
ESTV. Betreffend die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erhal-
tenen Gelder stellte sie sich auf den Standpunkt, es handle sich um
Subventionen. Die ESTV äusserte sich dazu im Schreiben vom
20. September 2004. Sie kam nach Prüfung der eingereichten Verträge
zum Schluss, die Zahlungen des BAG seien an konkret einforderbare
Gegenleistungen gebunden, weshalb ein steuerbarer Leistungsaus-
tausch vorliege. Hinsichtlich dieser Frage entwickelte sich ein Schrif-
tenwechsel, in dessen Verlauf die Steuerpflichtige einen anfechtbaren
Entscheid verlangte, welchen die ESTV am 7. Juni 2006 erliess. Die
ESTV stellte fest, sie habe von der Steuerpflichtigen für die Steuer-
perioden 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2005 zu Recht Fr. 162'705.--
Mehrwertsteuern (zuzüglich Zins) nachgefordert. Sie stützte ihre For-
derung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach von
einem Leistungsaustausch auszugehen sei, wenn – wie bei der Steu-
erpflichtigen – ein detaillierter Vertrag vorliege und die Zahlungsemp-
fängerin in der Art und Weise der Leistungserbringung nicht frei sei.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige am 10. Juli 2006
Einsprache. Sie hielt daran fest, bei den Zahlungen des BAG handle
es sich um Subventionen. Mit Einspracheentscheid vom 12. November
2007 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut und legte die
geschuldete Mehrwertsteuer auf Fr. 120'951.-- (zuzüglich Zins) fest.
Eine Kontrolle gemäss Art. 62 MWSTG wurde vorbehalten. Zur
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teilweisen Gutheissung führte die Berücksichtigung einer Entgelts-
minderung sowie die Anwendung der Pauschalsteuersatz-Methode. In
der Hauptsache hielt die ESTV aber daran fest, dass zwischen dem
BAG und der Steuerpflichtigen ein Leistungsaustausch vorliege.
D.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2007 gelangte die Steuerpflichtige
an das Bundesverwaltungsgericht mit den – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge gestellten – Rechtsbegehren: (1.) Der Entscheid der
ESTV sei aufzuheben; (2.) die Steuerschuld aus den strittigen Ver-
trägen zwischen dem BAG und der Beschwerdeführerin sei auf Fr. 0.--,
eventualiter auf einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag festzuset-
zen; (3.) die Vorinstanz sei anzuweisen, die von der Beschwerdefüh-
rerin allenfalls bereits geleisteten Zahlungen zuzüglich Vergütungszins
zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Stand-
punkt, die Vorinstanz habe ihre Aktivitäten unzutreffend dargestellt,
und darauf basierend den falschen Schluss gezogen, es liege ein Leis-
tungsaustausch vor. Tatsächlich hätten die zwischen ihr und dem BAG
abgeschlossenen Verträge „Subventionscharakter“. Zur Abgrenzung
des Subventionsbegriffs vom Leistungsaustausch verwies sie auf defi-
nierte Abschnitte in der Einspracheschrift.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2008 schloss die Vorinstanz
auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor
und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
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2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen durch Steuerpflichtige getätigte
Umsätze aus der Lieferung von Gegenständen sowie Dienstleis-
tungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht worden sind (Art. 5 Bst. a
und b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG,
SR 641.20]). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung
eines Gegenstands ist (Art. 7 Abs. 1 MWSTG). Lieferungen und
Dienstleistungen liegen auch vor, wenn sie kraft Gesetz oder aufgrund
behördlicher Anordnungen erfolgen (Art. 8 MWSTG).
2.2
2.2.1 Damit im Sinne der Mehrwertsteuer überhaupt ein steuerbarer
Umsatz vorliegt, ist ein Austausch von Leistungen notwendig. Dies ver-
langt, dass einer Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüber
steht. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal
einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch
[Art. 5 Bst. c MWSTG]). Besteht zwischen Leistungserbringer und
-empfänger kein Austauschverhältnis in diesem Sinne, ist die Aktivität
mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich
des MWSTG (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-46/2007 vom 10. November 2009 E. 3.1, A-6213/2007 vom 24. Au-
gust 2009 E. 2.2.1, A-1441/2006 vom 18. September 2008 E. 2.1; Ent-
scheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
18. November 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 67.49 E. 2a/cc).
2.2.2 Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 451 E. 6a, mit
Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER, in: , Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 6 und
8 zu Art. 33 Abs. 1 und 2). Die Beantwortung der Frage nach der
inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen,
sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere
ist für die Annahme eines Leistungsaustausches das Vorliegen eines
Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 252 f.
E. 4a). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich
derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst.
Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwar-
tete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen
ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegen-
übersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die
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Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6038/2008 und A-6047/2008 vom 16. Septem-
ber 2009 E. 2.1, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2). Bei
der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des
Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der
Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6038/2008 und A-6047/2008 vom
16. September 2009 E. 2.1, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007
E. 2.2.3; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das
schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).
2.3 Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage für die Be-
rechnung der Mehrwertsteuer dar (Art. 33 Abs. 1 MWSTG; vgl. BGE
126 II 451 E. 6). Dazu gehört alles, was die Empfängerin oder an ihrer
Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung oder
Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
2.4
2.4.1 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 33 Abs. 6 Bst. b
MWSTG „Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand,
auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag ausgerichtet
werden“. Diese fliessen nicht in die Bemessungsgrundlage ein und
unterliegen der Steuer nicht.
Eine allgemein anerkannte Umschreibung des Subventionsbegriffs gibt
es im schweizerischen Recht allerdings nicht; auch das MWSTG ent-
hält keine Begriffsbestimmung. Das Bundesgericht hat sich seit der
Einführung der Mehrwertsteuer im Jahre 1995 wiederholt mit dem
Subventionscharakter von Zahlungen (Beiträgen) befasst. Es um-
schreibt Subventionen allgemein als Leistungen kraft öffentlichen
Rechts, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zu-
kommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den
Subventionsgebenden führe. Für die Subvention sei wesentlich, dass
sich die Empfängerin in einer Weise verhalten würde und Aufgaben er-
fülle, die dem mit der Subventionierung verfolgten öffentlichen Zweck
entsprächen und zur Verwirklichung dieses Zweckes geeignet er-
schienen. Seien mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine spe-
zifischen Leistungen verknüpft und sei die Subventionsempfängerin
frei, wie sie – allenfalls im Rahmen eines allgemeinen Leistungsauftra-
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ges an sie – die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen
Massnahmen treffen wolle, so deute dies auf eine Subvention hin. Ab-
gesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers
erfolge die Subventionierung ohne wirtschaftlich gleichwertige Gegen-
leistung, wie das für die Annahme einer steuerbaren Lieferung oder
Dienstleistung vorausgesetzt werde. Subventionen seien damit von
vornherein nicht Gegenstand eines mehrwertsteuerrechtlichen Leis-
tungsaustausches, sie seien nicht Entgelt für eine vom Subventions-
empfangenden zu erbringende marktwirtschaftliche Leistung und
flössen folgerichtig nicht in die Bemessungsgrundlage für die Mehr-
wertsteuer ein (BGE 126 II 443 E. 6b-e, Urteile des Bundesgerichts
vom 1. September 2005, veröffentlicht in ASA 76 S. 248 E. 2.2, 2.3,
vom 25. August 2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 170 f. E. 6,
2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 3.2 und 3.3; statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-46/2007 vom 10. November 2009
E. 3.5, A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 2.4.1, A-1441/2006 vom
18. September 2008 E. 2.3).
Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der Subvention und der ihr
gleichgestellten anderen Beiträge der öffentlichen Hand vom steuer-
baren Entgelt indessen als schwierig erweisen. Es ist daher jeweils
aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, ob ein Leistungs-
austausch vorliegt oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
1. September 2005, veröffentlicht in ASA 76 S. 248 E. 2.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6213/2007 vom 24. August 2009
E. 2.4.2, A-1548/2006 vom 2. September 2008 E. 3.3, A-1346/2006
vom 4. Mai 2007 E. 2.3.3).
2.4.2 Weiter hat sich das Bundesgericht mit dem Begriff des "Leis-
tungsauftrags" (Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG, Art. 8 der Verordnung
vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
[MWSTGV, SR 641.201]) auseinandergesetzt. Dieser zeige lediglich
an, dass die Subvention voraussetze, dass die Subventionsempfänger-
in eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnehme und die
Subvention in der Regel davon abhängig sei, dass die Aufgabe
fortgeführt werde. Insofern bestehe eine Bindungswirkung der Sub-
vention. Der Leistungsauftrag wolle im Zusammenhang mit Subven-
tionen sicherstellen, dass sie im vorgegebenen öffentlichen Interesse
verwendet würden und die Empfängerin der Subvention nicht einseitig
auf die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe ver-
zichte. Auch bei Vorliegen eines "Leistungsauftrages" sei jedoch im
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Einzelfall zu prüfen, ob es sich wirklich um eine Subvention handle
(Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2005, veröffentlicht in
ASA 76 S. 248 E. 2.3).
2.5 Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) stützt
sich (u.a.) auf die dem Bund eingeräumte Kompetenz zum Schutze der
Gesundheit (Art. 18 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]). Demgemäss sorgt der Bund dafür, dass die Öffentlichkeit
über besondere Ereignisse, die für den Gesundheitsschutz von Be-
deutung sind, informiert wird. Er kann die Öffentlichkeit auch über er-
nährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse,
welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheits-
schutz von Bedeutung sind, informieren (Art. 12 Abs. 1 LMG). Im
Weiteren kann er die Öffentlichkeitsarbeit und die entsprechende
Forschung anderer Institutionen unterstützen (Art. 12 Abs. 2 LMG).
3.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die zur Diskussion
stehenden (acht) Verträge, die das BAG mit der Beschwerdeführerin
geschlossen hat, jeweils zu einem Leistungsaustausch im Sinne der
Mehrwertsteuer führten.
3.1 Das BAG initiierte (teilweise zusammen mit anderen Institutionen)
verschiedene Programme zur Thematik Ernährung und Gesundheit. Es
handelte sich dabei um „Schulen und Gesundheit“, „Aktionsplan Er-
nährung und Gesundheit: Eine Ernährungspolicy für die Schweiz“
(nachfolgend: „Schweizerische Ernährungspolicy“) und „bildung + ge-
sundheit Netzwerk Schweiz“. Um diese Programme zu verwirklichen,
griff das BAG auf die Dienste der Beschwerdeführerin zurück. Im
Rahmen dieser Programme kamen folgende Verträge zustande:
3.1.1 „_______ Kompetenzzentrum Ernährung“ vom 15. Mai 2000
(Beschwerdebeilage [BB] 3, nachfolgend: V-B3);
3.1.2 „Ernährungsinformation Schweiz“ vom 27./28. Februar/1. März
2001 (BB 4, V-B4), „Z._______-Ernährungsinformation Schweiz, Fol-
gevertrag 2002“ vom 21./22. Mai 2002 (BB 5, V-B5), „Z._______–
Ernährungsinformation Schweiz, Folgevertrag 2003/Abgeltungsvertrag
2002“ vom 3./6. Januar 2003 (BB 6, V-B6);
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3.1.3 „Aufbauphase_______“ vom 5./10./11. Dezember 2003 (BB 7, V-
B7);
3.1.4 „Begleitung Lehrmittel _______“ vom 10./15. Dezember 2004
(BB 8, V-B8);
3.1.5 „Z._______ 2004, Fast Food und Gesundheit, Leistungsvertrag“
vom 27. Januar/30. März 2004 (BB 9, VB-9), „X._______ 2005, Fast
Food und Gesundheit, Leistungsvertrag“ vom 20./24. Januar 2005
(BB 10, V-B10).
3.2 Sämtliche Verträge sind – soweit hier interessierend – wie folgt
strukturiert:
1. Grundlagen (Rechtsgrundlagen, Strategische Grundlagen)
2. Zielsetzung und Wirkung des Vertrages (Outcome); gegliedert
in: Zielsetzung, Wirkungsumschreibung, Wirkungsindikatoren
3. Auftrag
3.1 Auftragsumschreibung
3.2 Endprodukt/-leistung (Ausstoss [output]); gegliedert in:
Ausstoss (Produkt/Leistung), Quantitative Indikatoren,
Qualitative Indikatoren
3.3 Meilensteine, Zwischenziele (inkl. Erreichungstermine)
3.4 Berichterstattung
4. Vertragsdauer, Inkrafttreten, Beendigung
5. Vergütung und Fälligkeit
(...)
Gemeinsam ist diesen Verträgen, dass sie als Rechtsgrundlage Art. 12
LMG nennen (vgl. jeweils Ziffer 1). Bis auf einen Vertrag (V-B4) ent-
halten alle Verträge den Vermerk „Allfällige MWSt inbegriffen. Die Ab-
klärung der Mehrwertsteuerpflicht und die Entrichtung dieser Steuer
ist Sache des Vertragsnehmers“ (jeweils Ziffer 5).
Zu den Inhalten dieser Verträge im Einzelnen:
3.3
3.3.1 V-B3: Dieser Vertrag wurde vom BAG in Zusammenarbeit mit
der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK) initi-
iert. Als strategische Grundlage wird das Rahmenprogramm „Schulen
und Gesundheit“ genannt. Es geht um die Gesundheitsförderung,
Gesundheitserziehung und Prävention im Schulbereich (vgl. Ziffer 1).
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Der Vertragsschluss basiert auf der auf die Wettbewerbsausschrei-
bung des BAG (BB 19 und 21) hin erfolgte Projekteingabe der Be-
schwerdeführerin (BB 20).
Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Aufbau eines Kompetenzzen-
trums „Ernährung“ beauftragt (Ziffer 3.1). Zu dessen Aufgaben gehörte
u.a. die „Festlegung eines Kriterienkatalogs zur Beurteilung bereits
eingereichter sowie künftiger Projekteingaben“ (Ziffer 3.1.1), die
„Verwaltung und Zuteilung der zur Verfügung stehenden Mittel nach
Massgabe des Rahmenprogramms Schulen und Gesundheit“ (Ziffer
3.1.2), die „Einsetzung einer fünfköpfigen, interdisziplinären Steuer-
gruppe zur fachlichen Prüfung von Projekteingaben“ (Ziffer 3.1.3),
deren Aufgabenkatalog in Ziffer 3.1.4 verankert wurde, die „Definition
und Initiierung neuer Projekte in Kooperation mit definierten Träger-
schaften“ und Partnern (vgl. Ziffer 3.1.5) sowie die „Begleitung und
fachliche Beratung der Projektleiter und Trägerschaften“ (vgl. Ziffer
3.1.6). Zum Auftrag der Beschwerdeführerin gehörte weiter die Koordi-
nation und Förderung dreier vom BAG als förderungswürdig bezeich-
neter Projekte (Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 3.2). Es handelte sich um die Pro-
jekte „A_______“ zur Bewegungs- und Ernährungserziehung
(Schulstufe); „B._______“ zur Ernährungserziehung in fünf Modulen
(Schulstufe) sowie Angeboten zur Lehrerfortbildung und um das
Projekt „C._______“ zur Prävention von Essstörungen (Schulstufe)
(Ziffer 3.3).
Als Ziel des Vertrages wurde u.a. formuliert: „Die Projekte A._______.
B._______ und C._______ sind in Lehrerkreisen bekannt und werden
in Schulen verschiedener Stufen eingesetzt“; „B._______: Die Module
gelangen auch in der Romandie zur Anwendung“ (vgl. Ziffer 2,
Wirkungsindikatoren). Es wurden verschiedene quantitative und quali-
tative Indikatoren für das bzw. die zu erbringende „Endprodukt/-leis-
tung“ festgelegt (vgl. Ziffer 3.3). Dazu gehören (neben anderen): „Pre-
test der einzusetzenden Module auf der entsprechenden Altersstufe“
(quantitativer Indikator); und: „Die Ergänzungs- und Korrekturwünsche
der Adressaten (Lehrer und Schüler einer bestimmten Stufe) werden
ins Projekt integriert (Nachweis)“ (qualitativer Indikator); zusätzlich war
zu „analysieren“: „Statistische Zahlen zur Verarbeitung des Moduls;
Messung der Verständlichkeit und der Attraktivität; Beurteilung des
Wissensgewinns und, sofern möglich, von Einstellungs- und Verhal-
tensänderungen bei den Adressaten; Beurteilung des Preises, des
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Handlings und des Gesamtnutzens durch Lehrkräfte“ (qualitative
Indikatoren).
3.3.2 VB-4, VB-5, VB-6: Diese drei Verträge wurden im Rahmen der
„Schweizerischen Ernährungspolicy“ abgeschlossen (vgl. jeweils
Ziffer 1), die verschiedene Massnahmen zur Verbesserung des
menschlichen Ernährungs- und Bewegungsverhaltens umfasst. Grund-
lage bildeten die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation
(WHO), die vom BAG für die Schweiz angepasst wurden.
Der Auftrag war jeweils umschrieben mit „Information der Öffentlichkeit
über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem
Interesse, welche für die Gesundheitsvorsorge von Bedeutung sind
(...)“ (vgl. jeweils Ziffer 3.1). Konkret hatte die Beschwerdeführerin fol-
gende Leistungen zu erbringen (vgl. jeweils Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 3.2):
- Aufgrund des Ziels des BAG, der allgemeinen Bevölkerung die acht
wichtigsten Ernährungsbotschaften zu vermitteln, wurde die Be-
schwerdeführerin beauftragt, 10'000 Exemplare [nachfolgend: Ex.]
des Merkblattes „_______“ (in deutsch, französisch und italienisch)
abzufassen (die Lieferung einer bestimmten Anzahl von
Exemplaren galt hier [wie auch in den nachfolgend genannten
Fällen] als quantitativer Indikator);
- mit dem Ziel, u.a. den Schwangeren eine leicht lesbare Orientie-
rungshilfe zu bieten, sollte die Beschwerdeführerin 4'500 Ex. der
Broschüre „_______“ verfassen;
- um die „_______“ auch in der Romandie zu verbreiten, sollte die
Beschwerdeführerin 1'500 Ex. in französischer Übersetzung bereit-
stellen;
- um den Heranwachsenden wichtige Studienergebnisse und innova-
tive Gesundheitsförderungsprojekte zu vermitteln, bestellte das
BAG 8'500 Ex. (Publikation)“;
- um Basisinformationen über den Ernährungsstatus zu vermitteln,
verlangte das BAG die Schaffung eines Testes zur Beurteilung der
individuellen Ernährungsweisen, die „_______“ (Auflage ad hoc);
- sodann bestellte das BAG 10'000 Ex. der CD-Rom (in Hardbox mit
Cover) der _______, 9'000 Ex. der Broschüre „_______“,
(Publikation), 8'500 Ex. (Publikation), 18'000 Ex. der (Publikation),
8'500 Ex. (Publikation);
- die Beschwerdeführerin wurde sodann mit der Planung einer natio-
nalen Fachtagung zum Thema „_______“ (die Planung musste dem
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BAG zur Genehmigung vorgelegt werden [qualitativer Indikator])
beauftragt;
- darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin einen Kriterienkata-
log, der als internes Arbeitsinstrument dienen soll, zur Sammlung
und Bewertung von Unterrichtsmaterialien zu entwickeln und ein
vollständiges Konzept des Projekts „_______“ (interaktives Lernpro-
gramm zur Verbesserung des individuellen Ernährungsverhaltens)
zu erarbeiten;
- weiter wurde die Beschwerdeführerin mit „D._______“, einem Infor-
mationsdienst für Ernährungsfragen, zur täglichen Auskunftsertei-
lung verpflichtet sowie zur Weiterführung der internen Evaluation
dieses Projekts; als qualitativer Indikator wurde formuliert: „Jeder,
der einen Zugang zum Internet besitzt, kann sich informieren über
Ernährungsfragen“;
- das BAG bestellte bei der Beschwerdeführerin das (Teil)projekt
„_______“ gemäss der durch das BAG ergänzten Offerte, und es
beauftragte sie – ebenfalls gemäss der durch das BAG ergänzten
Offerte – mit dem „Redesign der Z._______ Homepage“.
3.3.3 VB-7: Als strategische Grundlage wurde das Programm „bildung
+ gesundheit Netzwerk Schweiz“ genannt. Dies ist ein Joint Venture
des BAG und der EDK. Zentrales Anliegen des Netzwerks ist die
„Qualifizierung von Bildung durch Gesundheit und die Qualifizierung
von Gesundheit durch Bildung“ (vgl. Ziffer 1).
Die Beschwerdeführerin erhielt den Auftrag, das Kompetenzzentrum
für Schulen „Ernährung _______“ aufzubauen und zu zertifizieren
(Ziffer 3). Das BAG erwartete folgende „Endprodukte/-leistungen“ (vgl.
Ziffer 3.2):
- Die dem Wissensmanagement dienende Zeitschrift „_______“, die
aktuelle Ernährungsthemen aufgreifen und spezifische Inhalte für
Lehrkräfte beinhalten soll, wobei festgelegt wurde, dass diese
viermal jährlich zu erscheinen hat, die Abonnements um 300 zu-
nehmen müssen (quantitative Indikatoren) und der Bildungsbereich
über das Angebot informiert ist (qualitativer Indikator);
- das Projekt „B._______“ (ein Medium zur Ernährungserziehung) in
drei Modulen, in ergänzter und überarbeiteter Folgeauflage mit je
1000 Ex. in deutscher und französischer Sprache;
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- im Sinne des Wissensmanagements das „Projekt zur Beurteilung
von Unterrichtsmaterialien über Ernährung“ (wobei jährlich 8-10
neue Medien zu beurteilen sind [quantitativer Indikator]);
- das Projekt „_______“, eine Sammlung von Unterrichtshilfen für
Lehrkräfte zu den Themen Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente
und Makronährstoffe;
- ein „monatlicher Newsletter für (Adressaten)“ mit 1-2 aktuellen
Schwerpunkten zur Ernährung sowie Informationen über die Ange-
bote von „_______“ (quantitativer Indikator);
- den Betrieb der Internet-Homepage des Z._______ mit didaktischen
Inhalten sowie die Koordination und Abstimmung aller Aktivitäten
mit den Partnern von „_______“.
3.3.4 V-B8: Als strategische Grundlage dieses Vertrages wird „bildung
+ gesundheit Netzwerk Schweiz“ genannt (vgl. Ziffer 1).
Der Vertrag hatte die Begleitung des Lehrmittels „_______“ zum Inhalt.
Dieses Buch soll „zu mehr, zu bewussterer und zu gezielterer Bewe-
gung“ anregen (vgl. Anhang VI). Der Auftrag der Beschwerdeführerin
war die fachliche Begleitung und Begutachtung des Feinkonzepts
dieses Lehrmittels im Bereich der Ernährungsfragen. Dabei hatte die
Beschwerdeführerin zu garantieren, dass die dazu vermittelten Inhalte
sachlich richtig und dem aktuellen Forschungsstand entsprachen
(quantitative Indikatoren) (vgl. Ziffer 3.2).
3.3.5 VB-9, VB-10: Diese Verträge zum Thema „Fast-Food und Ge-
sundheit“ wurden im Rahmen der „Schweizerischen Ernährungspolicy“
abgeschlossen (vgl. jeweils Ziffer 1). Zum Ziel des Projekts gehörte die
Klärung der Frage, wie sich der regelmässige Konsum von Schnellge-
richten auf die Gesundheit auswirkt.
Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich mit diesen Verträgen zu
folgenden Leistungen:
- Zur Erarbeitung eines Konzepts und eines Detailbudgets „Fast Food
& Gesundheit“ 2004 bzw. 2005 (Konzept und Budget waren vom
BAG jeweils genehmigen zu lassen [qualitativer Indikator]);
- zur Durchführung und Evaluation der nationalen Fachtagung vom
_______ (das Programm war dem BAG zur Genehmigung vorzu-
legen [qualitativer Indikator]);
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- zur Erstellung des „(Bericht)“ (dieser war dem BAG zur Geneh-
migung vorzulegen [qualitativer Indikator]) und der Schlussabrech-
nung, zur Bereitstellung einer Medienmitteilung zum „(Bericht)“ so-
wie zur Ermöglichung des online-Zuganges zu diesem Bericht;
- zur Bereitstellung von 8'500 Ex. der (Publikation) samt
Schlussbericht und Schlussabrechnung;
- zur Weiterführung des Informationsdienstes „D._______“, wobei die
Gewährleistung der Erreichbarkeit per „Telefon-Hotline, E-Mail/
Homepage, Fax/Brief“ in deutsch und französisch vereinbart wurde
(quantitativer Indikator);
- zur Durchführung des Workshops „_______“ im Rahmen der na-
tionalen Gesundheitsförderungskonferenz; dabei hatte die Be-
schwerdeführerin u.a. „realistische Massnahmen zur Gesundheits-
förderung / Übergewichtsprävention im Setting Schnellverpflegungs-
gastronomie“ zu formulieren;
- zur Durchführung eines „Roundtables“ mit Anbietern von Fast Food;
- zur Evaluierung der nationalen Fachtagung vom _______, ein-
schliesslich der Ermöglichung des online-Zuganges zu den Ab-
stracts der Referate dieser Fachtagung sowie zur Erstellung eines
Schlussberichts und der Schlussabrechnung;
- zur Erarbeitung des Evaluationsberichts, der Jahresstatistik be-
treffend die Beratertätigkeit sowie der Schlussabrechnung mit Be-
legen für den Informationsdienst „D._______“.
3.3.6 Das BAG verpflichtete sich demgegenüber jeweils, der Be-
schwerdeführerin auf der Basis des konkreten Budgets bzw. der kon-
kreten Offerte die Gesamtkosten in jeweils vereinbarter Höhe zu ver-
güten. Es wurden Teilzahlungen festgelegt, die nach Erreichen eines
Zwischenziels bzw. Meilensteins gegen Rechnungsstellung zu beglei-
chen waren (jeweils Ziffer 5).
3.4
3.4.1 Die Durchsicht der einzelnen Verträge ergibt, dass sich die Be-
schwerdeführerin zu zahlreichen und vielfältigen Leistungen verpflich-
tete. Die einzelnen Leistungen wurden im Vertrag konkret bezeichnet,
wie z.B. Aufbau und Zertifizierung des Kompetenzzentrums „_______“,
Koordinierung und Förderung des Projekts „C._______“, Betrieb des
Informationsdienstes „D._______“, Entwicklung von Beurteilungs-Kon-
zepten zu einem bestimmten Zweck, Erarbeitung von definierten
Lehrmitteln und wissenschaftlichen Heften, Merkblättern, Broschüren
zu spezifizierten Themen (einschliesslich die Lieferung einer bestim-
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A-8437/2007
mten Anzahl von Exemplaren), die Organisation von Fachtagungen zu
festgelegten Themen etc. (vgl. E. 3.3.1 – 3.3.5). Das Ziel des
jeweiligen Vertrages sowie die erwartete Qualität und Quantität der
einzelnen zu erbringenden Leistung wurde mittels der Indikatoren
genau definiert. Mit deren Festsetzung wurde die Leistung messbar
und überprüfbar gemacht (vgl. hierzu die in E. 3.3.1 – 3.3.5 beispiel-
haft genannten Wirkungsindikatoren bzw. qualitativen und quantitati-
ven Indikatoren). Weiter wurden die jeweiligen Termine für die Er-
reichung der Zwischenziele bzw. für die Erbringung des „Endpro-
duktes“ festgelegt (vgl. jeweils Ziffer 3.3 „Meilensteine, Zwischenziele
[inkl. Erreichungstermine]“, vgl. auch oben E. 3.2). Dabei hatte die Be-
schwerdeführerin regelmässig, teilweise im Rhythmus der vereinbarten
Meilensteine, über die Vertragserfüllung Bericht zu erstatten (vgl. je-
weils Ziffer 3.4). Damit konnte das BAG die Leistungserbringung pe-
riodisch kontrollieren sowie die Erreichung des „Endziels“ mitverfolgen
und überwachen. Um sicherzustellen, dass die Leistungen auch den
Vorstellungen des BAG entsprachen, wurde die beschwerdefüh-
rerische Offerte allenfalls durch das BAG ergänzt (vgl. als Beispiel
E. 3.3.2). Demselben Zweck diente die Verpflichtung, dem BAG die
Publikationen (wie Programme, Berichte, Hefte etc.) vor dem Druck
zur Genehmigung vorzulegen (vgl. die in E. 3.3.1 – 3.3.5 genannten
Beispiele). Wo die einzelne Leistung derart detailliert umschrieben, die
deren Erbringung terminiert und eng überwacht wird, kann nicht mehr
von lediglich verhaltensbindenden Auflagen gesprochen werden, die
das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem eher richtungsweisen-
den Sinne lenken wollen, wie das für Subventionen charakteristisch ist
(vgl. E. 2.4).
Im Gegenzug verpflichtete sich das BAG zur Erstattung der Gesamt-
kosten in bestimmter Höhe im vereinbarten Zahlungsmodus (vgl.
E. 3.3.6). Die Geldleistungen des BAG wurden dabei nicht pauschal,
sondern aufwand- bzw. projektbezogen ausgerichtet. Die Beschwerde-
führerin hatte dem BAG ihre Leistungen in Rechnung zu stellen, was –
wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt – mit dem angeblichen „Sub-
ventionscharakter“ der Zahlungen nicht vereinbar ist. Die Zahlung des
BAG hing überdies von der Erbringung der Leistung durch die Be-
schwerdeführerin ab: Sie hat die Zahlungen des BAG erhalten, weil sie
ihm die an einem bestimmten Termin einforderbaren konkreten Leis-
tungen in versprochener Qualität und Quantität erbracht hat. Die Leis-
tungen des BAG gehen damit klarerweise über den Willen hinaus, eine
im Rahmen eines allgemein gehaltenen Leistungsauftrags ausgeübten
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A-8437/2007
Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse liegt, bloss fördern zu wollen,
wie das für Subventionen typisch ist. Ein innerer wirtschaftlicher Zu-
sammenhang zwischen den Zahlungen des BAG und den Leistungen
der Beschwerdeführerin ist gegeben und ein mehrwertsteuerliches
Austauschverhältnis zu bejahen (vgl. E. 2.2.2).
3.4.2 Sämtliche Verträge wurden im Rahmen übergeordneter Pro-
gramme des BAG abgeschlossen (E. 3.1). Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, spielt es aber keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin es
war, die – gestützt auf die von ihr selbst entwickelten Konzepte – die
Verträge ausgearbeitet hat (vgl. z.B. V-B3, E. 3.1.1), und sie dabei frei
gewesen sein soll, den Auftrag im Rahmen dieser Programme inhalt-
lich zu konkretisieren. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht ist allein mass-
gebend, dass die Beschwerdeführerin und das BAG sich schliesslich
auf die (gegenseitige) Erbringung konkreter Leistungen einigten (vgl.
E. 2.2.2).
Auch wenn das BAG zahlreiche Leistungen der Beschwerdeführerin
nicht im eigentlichen Sinn für sich selber verwendete (z.B. Broschüren,
wissenschaftliche Hefte, Informationsdienst etc.), sondern letztlich die
Öffentlichkeit diese in Anspruch nahm, war das BAG mehrwertsteuer-
liche Empfängerin der einzelnen Leistung. Diese bestand jeweils darin,
dass die Beschwerdeführerin in vertraglich vereinbarter Art und Weise
gegenüber einem Dritten – die Öffentlichkeit – tätig werden musste.
Sie beschreibt die dem BAG erbrachte Leistung selber treffend dahin-
gehend, dass über ihre Öffentlichkeitsarbeit die Information der Bevöl-
kerung „über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemei-
nem Interesse“ auf „verständliche und professionelle Art sichergestellt“
wurde.
3.5 Es bleibt, auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin ein-
zugehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht be-
reits ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
3.5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es
komme darauf an, „ob entweder der Staat eine ihm zugewiesene Auf-
gabe unter Beizug eines Dritten selbst erfüllen will (Leistungsaus-
tausch mit dem Dritten) oder ob der Staat will, dass ein Dritter die ent-
sprechende Aufgabe (in eigenem Namen) übernimmt (Subvention an
den Dritten)“. Meist schaffe die gesetzliche Grundlage den Unter-
schied. Sie verweist dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
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richts A-1338/2006 vom 12. März 2007. Dort habe das Gesetz (Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über die Be-
kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemienge-
setz, SR 818.101]) vorgesehen, dass das BAG bestimmte Aufgaben –
zu deren Erfüllung es verpflichtet sei – an private Organisationen über-
tragen könne. Dies habe zu einem Leistungsaustausch geführt. Vorlie-
gend sei aufgrund von Art. 12 Abs. 2 LMG aber von einer ganz ande-
ren Konstellation auszugehen: Die Behörde müsse die Aufgabe nicht
selbst erfüllen, sondern könne eine Tätigkeit eines Privaten unterstüt-
zen. Somit liege eine Subvention vor.
Die Beschwerdeführerin verkennt mit dieser Argumentation die kons-
tante Rechtsprechung zu dieser Frage. Demnach ist nicht ausschlag-
gebend, wie die gesetzliche Grundlage für das staatliche Handeln aus-
gestaltet ist (vgl. E. 2.4.2). Folglich kommt es – entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin – nicht darauf an, dass der Bund ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 1 und 2 LMG nicht dazu verpflichtet ist, die
Öffentlichkeit über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von all-
gemeinem Interesse, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge
und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, zu informieren bzw.
die Öffentlichkeitsarbeit und die entsprechende Forschung anderer
Institutionen zu unterstützen (vgl. „kann-Formulierungen“ in diesen
Absätzen; vgl. auch E. 2.5). Entschliesst der Bund sich aber hierzu,
und schliesst er im Rahmen dieser Bestimmungen Verträge ab, ist
auch hier nach den allgemeinen mehrwertsteuerlichen Kriterien zu
prüfen, ob ein Leistungsaustausch vorliegt (vgl. E. 2.2). Dabei ist – ent-
gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – gemäss konstanter
Rechtsprechung bei der Abgrenzung zwischen Subvention und Leis-
tungsaustausch der „Freiheitsgrad (bspw. Termintreue, genaue Spezifi-
kation der Art der Aufgabenerfüllung)“ des Zahlungsempfängers bei
der Leistungserbringung sehr wohl ein wichtiges Kriterium (vgl.
E. 2.4.1). Dass auch die Gewährung einer Subvention bereits von Ge-
setzes wegen mit Auflagen und Zielvorgaben verbunden werden kann,
ändert daran nichts. Die Frage, ob ein Leistungsaustausch oder eine
Subvention vorliegt, lässt sich nicht allein auf abstrakter Ebene klären.
Zu untersuchen sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (vgl.
E. 2.4.1, E. 2.4.2).
3.5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom BAG als förde-
rungswürdig erachteten Projekte gemäss V-B3 (vgl. E. 3.3.1) seien
nicht von ihr, sondern von anderen Trägerschaften eingereicht worden.
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Die Beschwerdeführerin übernahm mit diesem Vertrag u.a. die Auf-
gabe, die drei bezeicheten Projekte zu koordinieren. Sie war es, die für
deren korrekte und termingerechte Ausführung einzustehen hatte (vgl.
die in E. 3.3.1 bezeichneten Leistungen und Indikatoren). Als Emp-
fängerin der Zahlungen des BAG war sie diesem gegenüber leistungs-
und rechenschaftspflichtig (vgl. E. 3.3.1). Der Einwand der Beschwer-
deführerin geht somit fehl.
3.5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bis und mit dem Jahr 2000
sei sie (bzw. ihre Vorgängerin) vom BAG jährlich mit Subventionen
unterstützt worden. Im Rahmen einer generellen Praxisänderung des
Bundes würden seit dem Jahr 2001 Leistungsverträge abgeschlossen.
Wie das BAG selber bestätige, hätten die Verträge aber weder den
„Gehalt“ der ausgerichteten Zahlungen noch den „Charakter“ der
erwarteten Tätigkeit geändert (vgl. Beilage 9, Schreiben des BAG an
die Beschwerdeführerin zuhanden der ESTV vom 30. Juni 2005). Eini-
ge Verträge würden denn auch in der Subventionsdatenbank des
Bundes geführt.
Die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Wie gesehen (E. 3.4), wurde gestützt auf diese Verträge nicht bloss
ein jährlicher (pauschaler) Beitrag ausgerichtet, um die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin ganz allgemein zu unterstützen. Vielmehr wurden
von der Beschwerdeführerin gegen das vereinbarte Entgelt jeweils
ganz bestimmte und überprüfbare Leistungen erwartet. Bei der Beur-
teilung eines Sachverhalts aus mehrwertsteuerlicher Sicht sind die
Steuerbehörden zudem nicht an die Auffassung anderer Behörden ge-
bunden (vgl. für die unterschiedliche Beurteilung der „Selbständigkeit“
in verschiedenen Rechtsgebieten Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.2, vgl. zur Nicht-
Anwendbarkeit der im öffentlichen Beschaffungswesen vorgenomme-
nen Unterscheidung von Finanzhilfen [Subventionen] und öffentlichen
Beschaffungen im Mehrwertsteuerrecht Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 5.5). Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass die Verträge – mit Ausnahme von V-B4 –
einen Hinweis auf die Mehrwertsteuer enthielten (vgl. E. 3.2). Somit
hatten die Parteien sehr wohl erkannt, dass die Leistungen der Be-
schwerdeführerin möglicherweise inskünftig dieser Steuer unterliegen
könnten.
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3.5.4 Für eine Subvention spreche, so die Beschwerdeführerin weiter,
dass die meisten ihrer Aktivitäten defizitär seien. Kein Unternehmen
würde über Jahre hinweg gegenüber einem Dritten eine Leistung
gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt erbringen.
Die Steuerpflicht ist nicht an eine Gewinnabsicht des Leistungser-
bringers geknüpft (vgl. Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Es ist deshalb für die
Steuerpflicht nicht von Bedeutung, ob aus den erzielten Einnahmen
tatsächlich ein Gewinn oder ein Verlust resultiert (vgl. GERHARD SCHAF-
ROTH/DOMINIK ROMANG, in: , Rz. 27 zu Art. 21). Ob eine Tätig-
keit „rentabel“ ist oder nicht, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein
mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt, nicht von Bedeu-
tung.
3.5.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, Ziffer 2 des Dis-
positivs des Einspracheentscheides sei falsch. Sie habe für die frag-
liche Periode Mehrwertsteuern im Betrage von ingesamt Fr. 29'312.20
bereits abgerechnet und bezahlt.
Mit dem Einspracheentscheid fordert die ESTV die Mehrwertsteuer auf
den in der strittigen Periode vom BAG an die Beschwerdeführerin ge-
leisteten Leistungen nach, die aufgrund der eben diskutierten Verträge
ausgerichtet worden sind. Hierfür hat die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben in den Jahren 2001 bis 2005 keine Mehrwertsteuer
abgerechnet (vgl. Beilage 13, Schreiben der Beschwerdeführerin an
die ESTV vom 2. März 2006; vgl. auch Einspracheentscheid Ziffer 11).
Sofern die Beschwerdeführerin also für die strittige Periode bereits
Mehrwertsteuern abgerechnet und bezahlt haben sollte, betraf dies
offensichtlich andere steuerpflichtige Leistungen. Inwiefern vor diesem
Hintergrund das Dispositiv falsch sein soll, ist nicht ersichtlich.
3.5.6 Die Beschwerdeführerin wendet sich zuletzt gegen die im Dispo-
sitiv vorbehaltene Kontrolle durch die ESTV. Eine Verfügung dürfe kei-
ne Bedingung enthalten, sondern müsse ein Rechtsverhältnis endgül-
tig und verbindlich regeln. Die Vorinstanz verletze damit Bundesrecht.
3.5.6.1 Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer
Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig ge-
macht wird. Unter Beachtung des Gesetzmässigkeitsprinzips dürfen
Verfügungen grundsätzlich bedingt erlassen werden (vgl. ULRICH HÄFEL-
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IN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 907 ff., 918).
3.5.6.2 Die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der
ESTV überprüft, wobei ihr der Zugang und die Einsicht in die relevan-
ten Unterlagen zu gewähren ist (Art. 62 MWSTG; vgl. STEPHAN NEID-
HARDT, in: , Rz. 2 ff. zu Art. 62). Die Kontrolle bezieht sich auf
die zu zahlende Steuer und auf die Vorsteuer; sie schliesst mit einer
Ergänzungsabrechnung (EA), wenn der bezahlte Mehrwertsteuerbe-
trag zu niedrig oder mit einer Gutschrift (GS), wenn der bezahlte Mehr-
wertsteuerbetrag zu hoch war (vgl. ISABELLE HOMBERGER GUT, in:
, Rz. 5 zu Art. 46). Sofern die Mehrwertsteuerabrechnung
nicht bereits Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Ent-
scheids im Sinne von Art. 63 MWSTG war oder die Steuer verjährt ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dez-
ember 2007 E. 2.2.3; vgl. auch Entscheid der SRK vom 17. Juli 2001,
veröffentlicht in VPB 66.43 E. 3a mit weiteren Hinweisen), kann die
ESTV jederzeit aufgrund des Kontrollergebnisses eine EA bzw. GS er-
lassen.
3.5.6.3 Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Kontrollvorbehalt
nicht eine Bedingung im rechtlichen Sinne darstellt. Die Rechtswirk-
samkeit des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides ist nicht
an ein künftiges Ereignis – die Kontrolle – geknüpft (vgl. E. 3.5.6.1).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist zwar schleierhaft, welchen Zweck
die Vorinstanz mit diesem Kontrollvorbehalt genau verfolgt. Gestützt
auf das Gesetz darf nämlich – unter den genannten Einschränkungen
– die ESTV grundsätzlich jederzeit eine Kontrolle vornehmen (vgl.
E. 3.5.6.2). Namentlich unklar ist, worauf sich dieser Kontrollvorbehalt
bezieht. Wollte die ESTV damit eine Kontrolle der hier beurteilten Ver-
träge beabsichtigen, so ist Folgendes festzustellen: Solange die Sache
bei einer Beschwerdeinstanz hängig ist, wäre es der ESTV aufgrund
des Devolutiveffektes verwehrt, weitere Abklärungen oder Anordnung-
en in der Streitsache zu treffen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1805). Schliesslich könnte die Vorinstanz aufgrund der mit der
eintretenden Rechtskraft von Entscheiden verbundenen Folgen im
Rahmen einer Kontrolle nicht mehr auf diese Verträge zurückkommen.
Wie es sich genau mit diesem Vorbehalt verhält, braucht aber im
vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn die Vor-
instanz hat gestützt auf diesen Vorbehalt bislang keine die Beschwer-
deführerin betreffende Anordnung erlassen, die diese beschweren
Seite 19
A-8437/2007
würde. Somit fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und am Rechts-
schutzinteresse, sodass auf diesen Punkt nicht einzutreten ist.
4.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung des Umfangs
und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und
der finanziellen Lage der Partei auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 6'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlich-
en Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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