Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8451/2010
U r t e i l v om 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Lorenz
Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gian Sandro Genna,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Personensicherheitsprüfung.
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Sachverhalt:
A.
X._______ arbeitet seit 2006 in der Abteilung A._______ im Bundesamt
B._______. Per 1. Juli 2009 wurde er zum Chef der Abteilung A._______
[...] ernannt. Vor Antritt seiner neuen Funktion wurde er einer
Personensicherheitsprüfung unterzogen, die am 8. April 2009 zu einer
positiven Risikoverfügung führte. Nachdem aufgrund von Zeitungsartikeln
Grund zur Annahme bestanden hatte, dass seit der Sicherheitsprüfung
neue Risiken entstanden waren, beantragte die für die Einleitung der
Prüfung zuständige Stelle, der Personaldienst des Bundesamtes, im
Sommer 2010 deren Wiederholung. X._______ stimmte der
Sicherheitsprüfung am 11. August 2010 zu und ermächtigte die
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations
und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, neu zuständig: Fachstelle für
Personensicherheitsprüfungen der Bundeskanzlei, nachfolgend:
Fachstelle), die erforderlichen Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes
vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben.
B.
Am 9. September 2010 wurden X._______ sowie seine Partnerin
Y._______ durch zwei Mitarbeitende der Fachstelle persönlich befragt.
Am 22. September 2010 erfolgte eine Anschlussbefragung von
X._______.
C.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 brachte die Fachstelle X._______ zur
Kenntnis, dass sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder
eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Nach Würdigung aller
erhobenen Daten komme sie zum Schluss, es bestehe ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko.
Die Fachstelle gab X._______ Gelegenheit, zu den gemachten
Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte dieser mit
Schreiben vom 12. Oktober 2010 Gebrauch.
D.
Am 4. November 2010 erliess die Fachstelle eine negative
Risikoverfügung, wonach X._______ als Sicherheitsrisiko erachtet werde
(Ziff. 1). Von seiner Weiterverwendung in der besonders
sicherheitsempfindlichen Funktion als Chef der Abteilung A._______ sei
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abzusehen (Ziff. 2). Zudem dürfe ihm kein Zugang zu Geheimnissen der
inneren und äusseren Sicherheit oder zu Informationen, deren
Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden
könne (Ziff. 3), sowie zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten
Informationen oder Materialien [...] gewährt werden (Ziff. 4).
E.
Gegen diese Verfügung erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am
8. Dezember 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragt deren Aufhebung sowie den Erlass einer positiven
Risikoverfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Angelegenheit zu neuer Sachverhaltsabklärung und neuer Verfügung in
der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er
im Wesentlichen vor, ihm werde einzig angelastet, dass er sich auf einer
Geschäftsreise nach N._______ durch seine aus N._______ stammende,
in der Schweiz eingebürgerte und vollständig integrierte Partnerin habe
begleiten lassen und dass er intern Abklärungen über sie getroffen habe.
Der Fachstelle scheine alleine der Bezug seiner Partnerin zu N._______
zu genügen, um ihr, wie auch ihm, ein Sicherheitsrisiko zu unterschieben.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2011 schliesst die Fachstelle
(Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen dem Vorbringen
des Beschwerdeführers erscheine schon die Tatsache, dass er in
Begleitung seiner aus N._______ stammenden Partnerin auf
Geschäftsreise nach N._______ ging, fahrlässig und verstosse gegen
das "Need to KnowPrinzip" eines verantwortungsvollen
Geheimnisträgers, wonach klassifizierte Informationen nur jenen
Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden dürfen, die
davon Kenntnis haben müssen. Dass der Beschwerdeführer sich auf die
Aussage des Leiters der Abteilung C._______ verlassen habe, die
Begleitung durch seine Partnerin verstosse gegen keine bundesinternen
Vorschriften, zeuge zudem von seinem Unvermögen, eine eigene
Risikoeinschätzung in seiner Funktion als Chef der Abteilung A._______
vorzunehmen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Abklärungen, die er über
seine Partnerin habe vornehmen lassen. Angesichts der bei ihm
vorhandenen und in der Risikoverfügung dargelegten Einschränkungen
betreffend Sensibilität / Gefahrenbewusstsein / Risikoverhalten, der
Vertrauenswürdigkeit sowie des Reputationsverlusts / Spektakelwerts,
erfülle der Erlass einer negativen Risikoverfügung somit den Zweck, ein
Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS zu vermeiden.
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G.
Der Beschwerdeführer reicht am 21. April 2011 Schlussbemerkungen ein.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Die zum Erlasszeitpunkt der Verfügung zuständige
Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des Eidgenössischen
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Sie
gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist
entsprechend Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die
Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32
Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren
Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG
SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.],
Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83
Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
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Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Gerügt werden kann mithin auch die Unangemessenheit einer
Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
3.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, die eine nach
Art. 19 Abs. 1 Bst. ae BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten
würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS
werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante
Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben,
insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären
Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und
Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in
rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung
verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem
Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der
demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie
dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in
seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und
intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an
besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat
übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf
rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt
werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen
entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147).
Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere
Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus,
kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten,
Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts A6275/2010 vom 27. April 2011 E. 3 und A
103/2010 vom 29. November 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die
Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten.
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt für
Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht. Auf den
vorliegenden Fall findet demnach noch die Verordnung vom
19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS
2002 377) Anwendung.
5.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 aPSPV wird die Sicherheitsprüfung spätestens
nach fünf Jahren wiederholt u.a. bei Bundesangestellten, die nach Art. 12
Abs. 1 Bst. b aPSPV regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren
oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren
Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden
könnte. Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der
letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind, insbesondere vor einer
militärischen Beförderung, der Übernahme neuer Aufgaben sowie bei im
Ausland einzusetzendem Personal, kann sie vor Ablauf dieser Frist bei
der Fachstelle eine Prüfungswiederholung einleiten (Art. 19 Abs. 3
aPSPV).
Von der Möglichkeit, die Sicherheitsprüfung vorzeitig zu wiederholen, hat
die ersuchende Stelle vorliegend mit Schreiben vom 11. August 2010
Gebrauch gemacht. Ausschlag dazu gaben offenbar ein Zeitungsartikel
[...] betreffend die Nebentätigkeit der Partnerin des Beschwerdeführers
[...] sowie über die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seiner
Partnerin auf eine Geschäftsreise nach N._______ begleitet worden sei.
Für die ersuchende Stelle waren damit die Voraussetzungen für die
Durchführung einer erneuten Personensicherheitsprüfung gegeben.
6.
6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung bei der
Personensicherheitsprüfung – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden
werden kann. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei
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den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um
Annahmen und Vermutungen im Sinne einer Einschätzung handeln kann.
Es geht darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund
von Erhebungen gemacht wird. Überprüft werden kann einerseits, ob die
getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgten und andererseits,
ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6275/2010 vom 27. April 2011 E. 6.3
mit Hinweisen).
6.2. Zudem ist nicht massgebend, ob den Beschwerdeführer am
Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder
nicht. Auch dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen
Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist weiter die Qualität der
Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale Aspekte und die positive
Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hingegen vom
Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung
mitberücksichtig werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2
BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6275/2010 vom 27. April 2011 E. 6.1 mit
Hinweisen).
6.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Bejahung eines
relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS auch aufgrund der
Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein kann, selbst wenn
einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko
darstellen würden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4673/2010
vom 7. April 2011 E. 6 und A802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7 mit
Hinweisen).
7.
Im Rahmen der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist als erstes seine genaue
Funktion bzw. deren Sicherheitsempfindlichkeit zu prüfen. Je höher die
Sicherheitsempfindlichkeit ist, desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor.
[Zuständigkeitsbereich der Abteilung A._______] Der Beschwerdeführer
hat in seiner Funktion als Chef der Abteilung A._______ [...]
regelmässigen Zugang zu Geheimnissen der inneren oder äusseren
Sicherheit oder zu Informationen, deren Aufdeckung die Erfüllung
wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte. Die Funktion des
Beschwerdeführers ist somit von der Vorinstanz zu Recht als äusserst
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sicherheitsempfindlich, politisch heikel und verantwortungsvoll erachtet
worden, weshalb sie – was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten
wird – als in hohem Masse sicherheitsempfindlich einzustufen ist.
8.
Die Vorinstanz rügt zunächst die durch den Beschwerdeführer
veranlasste Sicherheitsabklärung seiner Partnerin und erkennt in diesem
Vorgehen ein erhebliches Sicherheitsrisiko.
8.1. Sie macht geltend, von Amtes wegen getätigte Abklärungen, die
aufgrund privater Beziehungen des Chefs vorgenommen würden, seien
höchst problematisch. Einerseits würden dadurch personelle Ressourcen
der Abteilung A._______ gebunden, andererseits sei es fraglich, wieweit
das unterstellte Personal für Abklärungen des privaten Umfelds des
Chefs überhaupt beauftragt werden dürfe. Obwohl es prinzipiell nicht
auszuschliessen sei, dass die Abklärung eines persönlichen Kontakts der
Sicherheit der Institution dienen könne, dürfe nicht ausser Acht gelassen
werden, dass auch dieser Schritt mit einem Risiko verbunden sei und
demnach sicherheitsgefährdend gewertet werden könne – dies, wenn mit
der Sicherheitsmassnahme, hier der Abklärung aus persönlichen
Motiven, Grenzen bzw. persönliche Kompetenzen überschritten würden.
Es könne offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer sich
anlässlich dieses privaten Auftrags überhaupt rechtmässig verhalten
habe; einen allfälligen Amtsmissbrauch abzuklären sei Aufgabe des
Arbeitgebers. Bei seiner Stellung müsse aber davon ausgegangen
werden, dass er über die Möglichkeiten und Gefahren bzw. die Rechte
und Pflichten seiner Funktionsausübung Bescheid wisse und diese auch
adäquat und situationsgerecht beurteile. Dass er Mitarbeitende mit dem
Überprüfungsauftrag zudem dem Druck ausgesetzt habe, es dem Chef
recht zu machen, und diese damit in private Angelegenheiten
hineingezogen habe, komme erschwerend hinzu. Er habe hier bewusst
private und berufliche Interessen in nicht tolerierbarer Art vermischt und
sei gesteuert durch persönliche Motive ein erhebliches Sicherheitsrisiko,
auch im politischen Sinne, eingegangen.
8.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei klar, dass bei
einem hohen Amtsträger in einer sicherheitsrelevanten Funktion private
Beziehungen per se problematisch sein bzw. direkte oder indirekte
Auswirkungen auf das berufliche Umfeld haben könnten. Es sei deshalb
unbedingt notwendig, dass derartigen Funktionsträgern zugebilligt werde,
[...] Möglichkeiten dafür zu nutzen, das Umfeld ihrer privaten
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Beziehungen abzuklären. Man könne ihm also nicht einerseits vorwerfen,
es mangle ihm an Sensibilität und Risikobewusstsein, und ihm aber
andererseits einen Missbrauch seiner Amtsstellung unterschieben, wenn
er gerade diese Sensibilität und dieses Risikobewusstsein durch den
gezeigten Tatbeweis an den Tag lege. Sein Vorgehen könne deshalb
nicht als Kompetenzüberschreitung und schon gar nicht als Graubereich
zum Amtsmissbrauch bezeichnet werden, wie dies die Vorinstanz tue.
Die Abklärungen seien nicht einfach privater Natur gewesen, sondern
hätten einen unmittelbaren Bezug zu seiner beruflichen Stellung gehabt
und seien damit unmittelbar im Interesse seiner Amtsstelle und letztlich
auch der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen. Die
Sicherheitsabklärungen seien daher aufgrund seiner Funktion geradezu
geboten gewesen. Sie seien im Übrigen durchwegs negativ verlaufen,
weshalb er habe sicher sein können, dass seine private Beziehung zu
seiner Partnerin mit seiner beruflichen Position voll und ganz vereinbar
sei, kein Sicherheitsrisiko darstelle und er sie mit gutem Gewissen auf die
Geschäftsreise mitnehmen könne.
8.3. Das BWIS sieht vor, dass an wichtigen Schlüsselstellen nur
Personen eingesetzt werden sollen, die nicht erpressbar sind und
Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu
missbrauchen (vgl. E. 3 hiervor). Das Gesetz bezweckt, bei einer
möglichst kleinen Zahl betroffener Personen in besonders wichtigen
Schlüsselstellen Sicherheitsprüfungen durchzuführen (vgl. Botschaft des
Bundesrates, BBl 1994 II 1147 f.). Die Abklärungen dienen somit der
Überprüfung von Personen, denen aufgrund ihrer Funktion eine
besonders vertrauensvolle Stellung zukommt. Es ist dabei stets eine
Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der
Funktion (vorne E. 7) und dem konkreten Sicherheitsrisiko, das von der
betroffenen Person ausgeht. Insofern sind die jeweilige Funktion wie auch
das der betroffenen Person Vorgehaltene relevant. So macht es etwa
einen Unterschied, ob ein wegen mehrfachen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage Verurteilter erneut im Finanzbereich tätig sein
soll (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A103/2010 vom
29. November 2010) oder eine im Reinigungsdienst angestellte Person
sich (vor mehreren Jahren) des Besitzes und Konsums unerlaubter
Betäubungsmittel sowie der Begünstigung schuldig gemacht hat (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A705/2007 vom 6. August 2007).
Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist daher die Schwelle für ein
Sicherheitsrisiko anzusetzen (siehe bereits vorstehende E. 7). Beim
Beschwerdeführer als Chef der Abteilung A._______ [...] ist die
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Sicherheitsempfindlichkeit als sehr hoch einzustufen; mit anderen Worten
liegt die Schwelle, um von einem Sicherheitsrisiko ausgehen zu müssen,
verhältnismässig tief. Die folgende Beurteilung hat unter diesem
Gesichtspunkt zu erfolgen.
8.4. Durch den eigenmächtigen Auftrag zur Überprüfung seiner Partnerin
wurden nicht nur personelle Ressourcen der Abteilung A._______
abgezogen, sondern diese für letztlich rein private Zwecke gebunden. Der
Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Überprüfung habe sich einzig auf
seine Position bezogen und sei damit im Interesse der Sicherheit des
Arbeitgebers bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen.
Richtigerweise ging es im Ergebnis aber primär um ein persönliches
Interesse: Der Beschwerdeführer wollte sich und seine Beziehung
absichern. Hätten die Abklärungen problematische Hinweise oder
Tatsachen hervorgebracht, hätte er sich für seine Stelle oder seine
Beziehung entscheiden müssen. Letztlich liegen die Abklärungen somit in
privaten Gründen des Beschwerdeführers und das von ihm vorgebrachte
öffentliche Interesse erscheint als vorgeschobene Schutzbehauptung. Mit
seinem Vorgehen hat der Beschwerdeführer daher nicht das genügende
Mass an Sensibilität an den Tag gelegt, das von einer Person in seiner
Funktion erwartet wird. Hinzu kommt, dass er offenbar zwar realisierte,
dass seine neue Beziehung nicht unproblematisch sein könnte. Statt aber
die naheliegende Konsequenz zu ziehen, ohne Begleitung nach
N._______ zu reisen, liess er seine Partnerin überprüfen und nahm sie,
nachdem die Abklärungen unbedenklich ausfielen, mit. Der
Beschwerdeführer hat damit die von ihm in seiner beruflichen Funktion zu
erwartende Sensibilität missen lassen und sich insofern nicht nur
ungeschickt, sondern unvorsichtig verhalten. Es kann an dieser Stelle
offen bleiben, ob sein Verhalten gar als amtsmissbräuchlich zu
qualifizieren ist, zumal dies – wie die Frage allfälliger personalrechtlicher
Konsequenzen – nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet. Im Übrigen braucht im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen
keine kriminelle Handlung vorzuliegen, um von einem Sicherheitsrisiko
ausgehen zu müssen. Vielmehr kann auch ein strafrechtlich nicht
relevantes Verhalten, das aber etwa an der nötigen Sensibilität oder der
Vertrauenswürdigkeit missen lässt, zum selben Ergebnis führen.
Die mangelnde Sensibilität des Beschwerdeführers, die ihn dazu
veranlasst hat, seine Partnerin einer Überprüfung zu unterziehen, mag für
sich alleine noch nicht unbedingt für ein grosses Risiko sprechen. Indes
können, selbst wenn einzelne Risiken für sich genommen kein relevantes
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Sicherheitsrisiko darstellen, die Gesamtheit mehrerer Risikoquellen die
Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos rechtfertigen (vorne E. 6.3).
Die Gesamtheit der dem Beschwerdeführer anzulastenden Vorgehen
(siehe sogleich nachstehende Erwägungen) genügen demnach, ihm eine
eingeschränkten Eignung zu attestieren. Die Vorinstanz hat die
Überprüfung der neuen Partnerin durch den Beschwerdeführer daher zu
Recht bemängelt.
9.
Weiter hat die Vorinstanz ein mögliches Sicherheitsrisiko im Sinne des
BWIS unter dem Titel "Sensibilität / Gefahrenbewusstsein /
Risikoverhalten" geprüft.
9.1. Sie macht geltend, obwohl es grundsätzlich nicht verboten sein
möge, sich von der Partnerin auf Geschäftsreisen begleiten zu lassen, sei
es in keiner Weise der Situation angemessen und schon gar nicht
erforderlich gewesen, die aus N._______ stammende Partnerin des
Beschwerdeführers an ein Treffen mit Kollegen aus N._______
mitzunehmen, selbst wenn diese nicht an den offiziellen
Arbeitsgesprächen teilgenommen habe. Erschwerend komme hinzu, dass
der Beschwerdeführer seine Partnerin zu jenem Zeitpunkt gerademal
einige wenige Monate gekannt habe. Der Entscheid, sie nach N._______
mitzunehmen, werde daher als höchst problematisch, risikoreich und im
weitesten Sinne staatsgefährdend beurteilt. Der Beschwerdeführer habe
mit diesem Entscheid ein äusserst mangelhaftes Gefahrenbewusstsein
an den Tag gelegt und die notwendige Sensibilität auf diesem Niveau arg
vermissen lassen, was mit der Funktion als Chef der Abteilung
A._______ nicht vereinbar sei. Die Beziehung zu seiner Partnerin stelle
aufgrund ihrer Beziehungen [...] und ausserberuflichen Aktivitäten [...] in
Verbindung mit der äusserst sicherheitsempfindlichen Funktion als Chef
der Abteilung A._______ eine latente Gefährdung für die
Eidgenossenschaft dar. Potentiell gefährliche Kontakte und Verbindungen
zu N._______ und im Speziellen auch Beziehungen zur Mafia seien
ihrerseits zwar verneint worden. Im Zusammenhang mit der
Untermauerung eines nicht zu unterschätzenden Restrisikos würden
die – nicht zuletzt wechselnden – Kontakte mit Personen aus N._______
jedoch durchaus an Relevanz gewinnen. Aus Sicht der Vorinstanz wäre
es aufgrund der Funktion des Beschwerdeführers adäquat gewesen, auf
eine persönliche Beziehung mit Y._______ zu verzichten oder diese
abzubrechen [...]. Die Beurteilung des Gefahrenbewusstseins beziehe
sich nicht per se auf die publizierten Zeitungsartikel, sondern vielmehr auf
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die dahinter stehenden Aspekte und Merkmale der Person des
Beschwerdeführers, die überhaupt eine solche Situation hätten entstehen
lassen können, nämlich, dass dieser als Chef der Abteilung A._______
die Gefahren, die durch seine Partnerin hätten generiert werden können
und gegebenenfalls nach wie vor generierten, in Kauf genommen habe.
9.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, weder die Tatsache der
Begleitung durch seine Partnerin an sich noch konkret die Tatsache der
Begleitung von Y._______ würden einen Regelverstoss oder ein Risiko
seinerseits darstellen. Insbesondere liessen sich aus den
Lebensumständen von Y._______ keine negativen oder
risikoimmanenten Erkenntnisse ableiten, die der Reise oder der
Beziehung entgegen gestanden hätten. Selbst wenn – was bestritten
werde – bei der Geschäftsreise nach N._______ von einem
sicherheitsrelevanten "Vorfall" gesprochen werden könne, müsse dies
insofern gewertet werden, als es sich um einen einzigen, singulären
Vorwurf an die Adresse des Beschwerdeführers handle. In der
Risikoverfügung vom 8. April 2009, die vor Antritt seiner heutigen
Funktion erlassen worden war, sei ihm in Bezug auf die Sensibilität, das
Gefahrenbewusstsein und das Risikoverhalten ein tadelloses Zeugnis
ausgestellt worden. Zudem habe er seit Amtsantritt unbestritten tadellose
Arbeit geleistet und sich insbesondere kein rechtlich relevantes
Fehlverhalten zuschulden kommen lassen.
9.3. Wie bereits dargelegt (siehe vorstehende E. 3, 7 und 8.3), besetzt
der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Chef der Abteilung
A._______ [...] eine verantwortungsvolle und sensible Position in einem
heiklen Bereich. Die Vorinstanz hat ihre Anforderungen an seine Stellung
daher zu Recht hoch angesetzt (siehe E. 7 und 8.3). Im Zentrum der
vorliegenden Überprüfung stehen insbesondere die Vorkommnisse im
Zusammenhang mit der Geschäftsreise nach N._______. Insofern sind
die Ergebnisse der ersten Risikoverfügung vom 8. April 2009, auf die sich
der Beschwerdeführer beruft, irrelevant, zumal sich der fragliche
Sachverhalt erst danach abgespielt und Anlass zu einer neuerlichen
Sicherheitsprüfung geboten hat.
In Bezug auf die Sensibilität, das Gefahrenbewusstsein und das
Risikoverhalten wurde anlässlich der Befragungen des
Beschwerdeführers durch die Vorinstanz deutlich, dass dieser sich der
Tragweite seiner Beziehung zu Y._______, aber auch seines
Verhaltens – im Konkreten, dass er sie mit auf die Geschäftsreise nach
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Seite 13
N._______ genommen hatte – nicht bewusst war und dies auch im
Nachhinein nicht zu sein scheint. Der Beschwerdeführer sah das Problem
vorab darin, dass einer Zeitung interne Informationen zugespielt worden
waren, welche diese veröffentlicht habe. Indes ist nicht der Umstand der
Berichterstattung über die Geschäftsreise, sondern die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer seine Partnerin auf die Reise mitgenommen hat,
relevant. Zwar scheint ihm der Gedanke gekommen zu sein, eine
Beziehung zu einer aus N._______ stammenden Person könne in seiner
Funktion Fragen aufwerfen – andernfalls hätte er keine Abklärungen über
sie tätigen lassen –, doch sah er, nachdem sie intern überprüft worden
war, keine weiteren Risiken oder Gefahren. Er hat somit die Problematik
teilweise zwar erkannt, daraus aber nicht die notwendigen Schlüsse
gezogen. Somit ist ihm letztlich vorzuwerfen, das Risiko falsch beurteilt
resp. die möglichen Gefahren gar nicht erst erkannt zu haben (vgl. auch
vorstehende E. 8.4).
Was das konkrete Risiko betrifft, konnte der Beschwerdeführer zum
damaligen Zeitpunkt, das heisst Ende Juni 2010, nicht ausschliessen,
dass seine Partnerin eine Gefahr für ihn oder seine Funktion darstellen
könnte. Er hatte sie erst wenige Monate zuvor, im Januar 2010 in einem
Café [...] angesprochen, kennengelernt und seither – seinen Aussagen
zufolge – im Wesentlichen eine Wochenendbeziehung geführt. In diesem
Zusammenhang ist, entgegen seiner Ansicht, die Dauer der
Bekanntschaft nicht unwesentlich. Zum Zeitpunkt der Geschäftsreise
kannte er sie lediglich knapp 5 Monate, zum Zeitpunkt der Reiseplanung
sogar noch weniger lang. Es kann, insofern ist dem Beschwerdeführer
zuzustimmen, nie ausgeschlossen werden, dass man sich in einer
Person täuscht. Doch ist das Restrisiko resp. die verbleibende
Unsicherheit unbestreitbar grösser, je kürzer eine Beziehung ist. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Kürze der Bekanntschaft und die
damit verbundene erhöhte Unsicherheit verwiesen.
Vor diesem Hintergrund war es nicht nur naiv, sondern geradezu
unverantwortlich, dass der Beschwerdeführer lediglich auf seine Gefühle
gehört und sich mit den internen Abklärungen über seine Partnerin
zufrieden gegeben und aufgrund dessen jegliches Gefahrenpotential
ausgeschlossen hat. So konnte, entgegen seiner Annahme, eine
potentielle Unsicherheit in Bezug auf die Herkunft, die Beziehungen
sowie die Vergangenheit von Y._______ nicht ohne Weiteres
ausgeschlossen werden. Entscheidendes Kriterium ist dabei nicht ihre
ursprüngliche Staatsangehörigkeit als solche, sondern sämtliche
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Seite 14
Faktoren des vorliegenden Falls, namentlich die äusserst sensible
Funktion des Beschwerdeführers als Chef der Abteilung A._______ [...],
die konkrete Geschäftsreise nach N._______, die noch verhältnismässig
kurze Beziehung sowie entscheidend das Verhalten und – worauf noch
näher einzugehen sein wird – die Einsicht des Beschwerdeführers.
Erschwerend kommt sodann hinzu, dass er seinen direkten Vorgesetzten
[...] weder über die Abklärungen über seine neue Partnerin noch darüber,
dass er sich von ihr auf Geschäftsreise begleiten lassen wollte, im Vorfeld
orientierte. Dabei habe dieser offenbar, wie der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen schilderte, die Türen stets offen und sei eine
erfahrene, diplomatische Persönlichkeit, die ihm zu Rate gestanden wäre.
Des Weiteren konnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen,
es sei alles bei seiner Ordnung, wenn niemand etwas sage. In der
Befragung gab er zu Protokoll, hätte ihn jemand darauf angesprochen,
hätte er die Beziehung zu Y._______ eingestellt und/oder sich nicht durch
sie auf die Geschäftsreise begleiten lassen. Der Beschwerdeführer
verkennt jedoch in seiner Argumentation, dass es nicht an Mitarbeitenden
oder Kollegen liegt, ihn auf eine allfällige Problematik bezüglich seiner
privaten Beziehungen hinzuweisen, sondern dies vielmehr ihm als Chef
hätte bewusst sein müssen. Im Übrigen durfte er als Vorgesetzter nicht
davon ausgehen, dass er im beruflichen Umfeld, das heisst von ihm
Unterstellten, auf dieses Thema angesprochen würde. Auch
diesbezüglich wäre es an ihm gelegen, sich bei Unsicherheiten von sich
aus an seinen Vorgesetzten zu wenden.
All diese Erwägungen lassen sodann vermuten, dass eine
Wiederholungsgefahr nicht auszuschliessen ist. Massgebend ins Gewicht
fällt weniger die Beziehung zu Y._______ und die Geschäftsreise nach
N._______, als die mangelnde Einsicht in die Problematik als solches.
Das Verständnis dafür, welche Risiken und Gefahren bestehen könnten,
scheint nicht vorhanden zu sein. Diese Eigenschaft des
Beschwerdeführers lässt sich nicht mit der Ausübung einer Funktion wie
derjenigen des Chefs der Abteilung A._______ [...] vereinbaren.
Anzumerken bleibt, dass diese Ausführungen auch in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Überprüfung seiner Partnerin
gelten. Wie gesehen, erscheint bereits deren Zulässigkeit als sehr fraglich
(vorne E. 8.4) und lässt die nötige Sensibilität des Beschwerdeführers
missen.
A8451/2010
Seite 15
Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern Recht zu geben, als seine
tadellose Arbeitsleistung für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit
nicht gänzlich unbedeutend und gebührend mitzuberücksichtigen ist.
Dennoch gibt dies nur Auskunft darüber, ob er mit Bezug auf die Erfüllung
seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig und vertrauenswürdig ist.
Für die hier entscheidende Frage, ob er über die für die Verneinung eines
Sicherheitsrisikos im Sinne von BWIS und PSPV notwendige Integrität
und Vertrauenswürdigkeit verfügt, ist dies nicht von vorrangiger
Bedeutung (siehe bereits vorne E. 6.2 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.5.4 mit
Hinweis).
9.4. Es ist somit als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Vorinstanz unter
dem Titel "Sensibilität / Gefahrenbewusstsein / Risikoverhalten"
richtigerweise ein Sicherheitsrisiko bejaht hat.
10. Als weiteres Sicherheitsrisiko prüfte die Vorinstanz die
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.
10.1. In diesem Zusammenhang sei zu beurteilen, dass der
Beschwerdeführer seinen direkten Vorgesetzten [...] weder über die
Abklärungen über seine Partnerin noch über ihre Begleitung auf die
Geschäftsreise informiert habe. Seine Handlungen genügten nicht den
Anforderungen an ein umsichtiges, vorausschauendes und
verantwortungsbewusstes Verhalten, das von seiner Funktion erwartet
werde. Vom Chef der Abteilung A._______ werde erwartet, dass die
Sensibilität gegenüber sicherheitspolitischen bzw. die Sicherheit
betreffende Geschäfte nicht durch ein "learning by doing" erarbeitet
werden müsse, sondern als Grundvoraussetzung der Funktion gelte. Das
seiner Amtsführung entgegengebrachte Vertrauen sei durch seine
eigenmächtigen und risikobehafteten Handlungen und Entscheidungen
arg strapaziert worden. Die Vertrauenswürdigkeit werde daher insgesamt
als eingeschränkt beurteilt.
10.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, durch die
Nichtinformation seines Vorgesetzten keine Kompetenzen überschritten
zu haben. Aus heutiger Sicht würde er ihn aber vorgängig informieren.
Dieser habe ihm sodann mehrfach das Vertrauen ausgesprochen. Die
Vorinstanz argumentiere diesbezüglich in offensichtlicher Unkenntnis der
Sach und Rechtslage. Im Übrigen würde es sich bei einem
Vertrauenskonflikt ohnehin um eine rein personalrechtliche, amtsinterne
A8451/2010
Seite 16
Angelegenheit handeln, die mit der hier umstrittenen
Personensicherheitsprüfung nichts zu tun habe.
10.3. Unter dem Titel "Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob darauf
vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung
seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.5.2 mit
Hinweis), mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte
Vertrauen nicht zu missbrauchen. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers handelt es sich bei der Vertrauenswürdigkeit nicht um
eine rein personalrechtliche Angelegenheit. Vielmehr ist diese gerade ein
wesentliches Element zur Beurteilung, ob von einer Person ein
Sicherheitsrisiko ausgeht (vgl. E. 3 hiervor).
Hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit ist vor allem zu beurteilen, dass der
Beschwerdeführer ohne Kenntnis seines direkten Vorgesetzten einerseits
seine neue Partnerin überprüfen, andererseits sich von ihr auf eine
Geschäftsreise begleiten liess. Ein solches Vorgehen stellt unweigerlich
das entgegen gebrachte Vertrauen in Frage. Der Einwand des
Beschwerdeführers, von nun an bei Unsicherheiten stets seinen
Vorgesetzten direkt um Rat zu fragen, vermag daran nichts zu ändern.
Denn zum heutigen Zeitpunkt besteht keine Gewähr dafür, dass diese
Einsicht auch zu konkreten Verhaltensschritten führt. Wie schon unter
dem Titel der "Sensibilität / Gefahrenbewusstsein / Risikoverhalten"
(soeben E. 9.3) dargelegt, muss mangels spürbarer Einsicht des
Beschwerdeführers auch diesbezüglich von einer Wiederholungsgefahr
ausgegangen werden.
10.4. Die Vorinstanz hat die Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers in seiner heutigen Funktion demnach zu Recht als
eingeschränkt beurteilt.
11.
Schliesslich bejahte die Vorinstanz auch unter dem Titel
"Reputationsverlust und Spektakelwert" ein Sicherheitsrisiko.
11.1. Die Abteilung A._______ als Institution des Bundes geniesse ein so
genanntes Institutionenvertrauen, das ihr die Bevölkerung
entgegenbringe. Vorliegend sei der Zusammenhang einer konkreten
Bedrohung dieses Institutionenvertrauens durch die offensichtlichen
Gefährdungen durch mangelnde Sensibilität, mangelhaftes
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Seite 17
Gefahrenbewusstsein, das Eingehen vermeidbarer Risiken zum Nachteil
der Eidgenossenschaft aus persönlichen Motiven und der
eingeschränkten Vertrauenswürdigkeit konkret gegeben. Wie schnell
mögliche Ungereimtheiten medial publik würden, sei durch die
Veröffentlichung des Artikels in der Zeitung F._______ eindrücklich
bewiesen. Aussagen wie [...] seien in diesem Sinne im Kontext des
Spektakelwerts und des Reputationsverlusts zu beurteilen. Das Eintreten
eines zukünftigen Ereignisses werde als wahrscheinlich, der daraus
entstehende Schaden als hoch erachtet. Es könne davon ausgegangen
werden, dass bei Weiterverwendung des Beschwerdeführers das
Departement resp. das Bundesamt kurz bis mittelfristig nachteilig
belastet würden.
11.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, sich der aufgrund
seiner Funktion erhöhten medialen, öffentlichen und politischen
Beobachtung und des hohen Schadenspotentials bei negativen
Medienberichten bewusst zu sein. Bezüglich des ihm vorgeworfenen
Sachverhalts müsse jedoch festgehalten werden, dass sich der
Spektakelwert sowie die öffentliche Verbreitung der Kurzmeldung in der
Zeitung F._______ [...] offensichtlich in engen Grenzen gehalten habe.
So sei die Meldung von keiner anderen Zeitung oder Zeitschrift
aufgenommen oder zitiert worden. Auch seien keine negativen
Reaktionen aus dem Kreis der Mitarbeitenden der Abteilung A._______
bzw. des Bundesamtes, aus der Öffentlichkeit oder der Politik bekannt
geworden. Auch inhaltlich sei die Meldung, wonach der Chef der
Abteilung A._______ sich durch seine Partnerin auf eine Geschäftsreise
nach N._______ habe begleiten lassen, von objektiv wenig
spektakulärem Wert. Somit seien weder für den Beschwerdeführer, die
Abteilung A._______ noch die Schweizerische Eidgenossenschaft
irgendwelche Reputations oder Schadensfolgen zu befürchten. Zudem
bestünden keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der
bisher tadellosen Amtsführung des Beschwerdeführers in Zukunft
irgendwelche Reputationsverluste eintreten könnten.
11.3. Der im Eintretensfall zu beurteilende negative Medien oder
Öffentlichkeitswert ist als so genannter Spektakelwert bekannt. Bei der
Beurteilung des Spektakelwerts geht es nicht primär darum, den Staat vor
allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch
immaterieller Schaden präventiv abgewendet und so das störungsfreie
Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als
solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann
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Seite 18
gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem
vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen
Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A103/2010 vom 29. November 2010 E. 5.3.6
mit Hinweisen).
Die Funktion des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen einer
grossen öffentlichen und medialen Aufmerksamkeit unterworfen. Sein
berufliches wie privates Verhalten wird von der Öffentlichkeit
wahrgenommen und vermag im Falle negativer Geschehnisse über
grosses Schadenspotential zu verfügen. Nur schon aufgrund der Funktion
des Beschwerdeführers ist daher bereits bei an sich harmlosen Vorfällen
mit Reaktionen in den Medien und der Öffentlichkeit zu rechnen. Im
Übrigen ist, entgegen seiner Meinung, gerade auch in der Abteilung
A._______ eine Reaktion ausgelöst worden; eine interne Person war mit
der Information betreffend die begleitete Geschäftsreise an die Zeitung
F._______ gelangt. Auch in diesem Zusammenhang ist das
Risikobewusstsein des Beschwerdeführers, der davon überzeugt ist, dass
in der Abteilung A._______ niemand etwas gegen ihn habe, nicht
vorhanden. Es ist daher insgesamt von einer – innen wie auch
aussenpolitisch – sehr sensiblen Stellung auszugehen. Wie gesehen,
geht es im Zusammenhang mit dem Spektakelwert und des
Reputationsverlusts nicht primär darum, die Schweiz vor einer allfälligen
Blamage zu schützen, sondern um die präventive Verhinderung eines
drohenden (vorliegend vor allem immateriellen) Schadens. Das Vorgehen
des Beschwerdeführers in der vorliegenden Angelegenheit vermag
zweifellos das Ansehen der Abteilung A._______ arg zu strapazieren,
weshalb auch diesbezüglich von einem Sicherheitsrisiko ausgegangen
werden muss.
11.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der
Angelegenheit auch Spektakelwert zukommt und durch die
Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in seiner heutigen Funktion
ein Reputationsverlust droht.
12.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge auf
Zeugenbefragung des Leiters der Abteilung C._______ und des Leiters
der Abteilung D._______ zu Unrecht abgelehnt und damit den
Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Die Zeugen seien
daher durch das Gericht einzuvernehmen.
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Seite 19
12.1. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener
Beweismittel wie namentlich Sachverständigengutachten. Die Behörde
nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die urteilende
Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn
bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss
ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu
vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt
auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.125 und 3.144).
12.2. Die Vorinstanz gab den Beweisanträgen nicht statt, mit der
Begründung, dass einerseits die Anhörungen keine neuen Erkenntnisse
erbringen würden, da der Beschwerdeführer das Resultat der
Abklärungen und die Ansicht der Mitarbeitenden bereits dargelegt habe,
und andererseits die erfolgte Datenerhebung rechtsgenügend
abgeschlossen worden sei. An dieser Feststellung ist nichts auszusetzen,
vielmehr gilt dasselbe auch für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht. Es ist nicht ersichtlich, welche neuen
Erkenntnisse durch die Zeugenbefragungen gewonnen werden könnten.
Über die hier wesentliche Beurteilung der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers jedenfalls geben sie keine neuen Aufschlüsse,
weshalb dessen Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen sind.
13.
13.1. Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede
Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Da eine
Personensicherheitsprüfung und insbesondere eine erweiterte
Sicherheitsprüfung mit Befragung (vgl. Ar. 11 aPSPV) einen schweren
Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen darstellt, ist auch Art. 36
Abs. 3 BV zu beachten, wonach Einschränkungen von Grundrechten
verhältnismässig sein müssen. Das Vorgehen der Vorinstanz muss
demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel
geeignet und erforderlich sein; es hat zu unterbleiben, wenn eine gleich
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Seite 20
geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg
ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem
Beschwerdeführer auferlegt werden (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit
Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
13.2. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die
Verhältnismässigkeit der erlassenen negativen Risikoverfügung sind sehr
kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf theoretische
Grundlagen (vgl. E. 4 der angefochtenen Verfügung). Die Beurteilung ist
jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat eine
besonders sicherheitsempfindliche Funktion inne, die ein hohes Mass an
Vertrauenswürdigkeit voraussetzt. Die Abklärungen der Vorinstanz haben
indessen gezeigt, dass nicht nur hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit,
sondern auch der Sensibilität, des Gefahrenbewusstseins und des
Risikoverhaltens ein Sicherheitsrisiko auszumachen ist. Hinzu kommt,
dass die Handlungen und das Vorgehen des Beschwerdeführers von der
Öffentlichkeit verfolgt und wahrgenommen werden und im Falle eines
negativen Ereignisses im Inland wie im Ausland mit einem
Schadenspotential zulasten letztlich der Schweiz zu rechnen ist. Das
Schutzinteresse des Staates ist folglich als hoch zu qualifizieren. Der
Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass angesichts der Stellung des
Beschwerdeführers keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche
ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten
Ziel führen würde, das Risiko eines Schadens in kurzer Zeit und
nachhaltig möglichst klein zu halten. Dieser macht denn auch keine
solche geltend. Da in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine
sozialen Überlegungen einfliessen dürfen (vorstehend E. 6.2), überwiegt
schliesslich das öffentliche Interesse an der Wahrung der inneren und
äusseren Sicherheit bzw. an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos und
dessen Folgen gegenüber dem privaten Interesse des
Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung als Chef der Abteilung
A._______ [...].
13.3. Die negative Risikoverfügung erweist sich demnach auch als
verhältnismässig.
14.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich somit, dass die
Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer stelle unter
A8451/2010
Seite 21
Berücksichtigung der gesamten Umstände in seiner Funktion als Chef der
Abteilung A._______ [...] ein Sicherheitsrisiko dar bzw. biete keine
Gewähr für eine risikofreie Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 2'000.
festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe zu verrechnen.
16.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 385'732; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Seite 22
Christoph Bandli Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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