Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A845/2011
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und
Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einfuhrsteuer.
A845/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Anlässlich einer Zollkontrolle stellte die Zollstelle ZürichFlughafen am
15. Dezember 2008 fest, dass X._______ Diamanten auf sich trug, die er
nicht deklariert hatte.
B.
Aufgrund dieses Vorfalls wurde eine Untersuchung eingeleitet. Die
Zollbehörde kam zum Ergebnis, dass X._______ bereits im März 2008
Diamanten im Wert von Fr. 76'504. aus Deutschland eingeführt habe,
ohne diese zur Zollabfertigung angemeldet zu haben. Mit
Nachbezugsverfügung vom 22. Juli 2009 verpflichtete die
Zollkreisdirektion (ZKD) Schaffhausen ihn, für diese Einfuhr
Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 5‘814.30 zuzüglich Fr. 468.35
Verzugszins zu leisten.
C.
Dagegen erhob X._______ am 26. August 2009 bei der Oberzolldirektion
(OZD) Beschwerde. Die OZD hiess die Beschwerde mit Entscheid vom
17. Dezember 2010 mit Bezug auf den Verzugszins teilweise gut und
setzte diesen neu auf Fr. 55.70 fest. In der Hauptsache wurde die
Beschwerde abgewiesen.
D.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid reichte X._______
(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Februar 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte, der Beschwerdeentscheid
der OZD vom 17. Dezember 2010 sei vollumfänglich aufzuheben.
Eventualiter seien die Ziffern 2 ff. des Beschwerdeentscheides
aufzuheben – unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung
führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 12. März
2008 mit geschliffenen Diamanten im Wert von Fr. 76‘504. aus der
Schweiz nach Deutschland ausgereist. Es sei jedoch nicht belegt und er
könne sich nicht erinnern, dass er am 13. oder 14. März 2008 mit den
fraglichen Diamanten wieder in die Schweiz eingereist sei. Weiter brachte
der Beschwerdeführer vor, die fragliche Einfuhr wäre ohnehin
steuerbefreit gewesen, da er die Diamanten wenige Tage nach der
Ausfuhr "unverändert wieder an denselben Adressaten in der Schweiz
ausgehändigt" hätte. Praxisgemäss werde in solchen Fällen auf die
Deklaration verzichtet und würden die entsprechenden Waren ohne
Zollabfertigung im Zollfreilager hinterlegt.
A845/2011
Seite 3
E.
In der Vernehmlassung vom 30. März 2011 hält die OZD an ihren
Sachverhaltsfeststellungen fest und schliesst auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art.
33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen
Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der
vorliegende Sachverhalt verwirklichte sich im März 2008. Er ist damit
noch nach dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) zu beurteilen. Für die
Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das
Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG).
1.3.
1.3.1. Hat eine Behörde – soweit sie dem Untersuchungsgrundsatz
unterliegt – den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder hat
sie dies nur unvollständig getan, so bildet dies einen Beschwerdegrund
nach Art. 49 Bst. b VwVG. Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache des
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Seite 4
Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsmittelbehörde, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 676). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den
von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und
allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2 in
fine).
1.3.2. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann
dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen
der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder
allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E.
3.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.140 f.). Das
Gericht ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die genau
vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen
Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A1989/2009 vom 11. Januar 2011 E. 3.3, B3708/2007 vom 4. März
2008 E. 4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140). Gemäss
der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders
bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu
beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei
Beweislosigkeit ist gemäss dieser Regel folglich zu Ungunsten
desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E.
4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in:
Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von
Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden
Selbstdeklarationsprinzips (vgl. E. 2.1.3) mit sich bringt, gilt auch in
diesem Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz,
wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die
Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen;
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demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person
für die abgabeaufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4617/2007 vom 14. Januar
2009 E. 2.6, A1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A1687/2006 vom
18. Juni 2007 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.151).
2.
2.1.
2.1.1. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und
müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9.
Oktober 1968 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], „Zollpflicht“).
2.1.2. Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin oder dem
Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Dazu gehören vorab Personen, welche
die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs.
2 Bst. a ZG); also die eigentlichen Warenführenden, aber auch
diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport
veranlassen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4). Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist
auch, wer zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Bst.
b), ebenso diejenige Person, auf deren Rechnung die Waren ein oder
ausgeführt werden (Bst. c).
2.1.3. Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt,
verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich
und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21
Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person
(Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und
richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (Art. 25 ZG;
BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.457/2000 vom
7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 334 E. 2c; 2A.539/2005 vom
12. April 2006 E. 4.5 und 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010 vom 25. November 2010 E.
2.4, A2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1 und A5612/2007 vom 1.
März 2010 E. 2.1.2; BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego
Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz
[nachfolgend: Zollkommentar], Bern 2009, Art. 18 N 2 ff.). Die
Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen
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Seite 6
Abfertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, haben sie
dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74
246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010 vom
25. November 2010 E. 2.4, A2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1 und
A1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4).
2.2.
2.2.1. Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen
zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer. Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist
die Einfuhr von Gegenständen (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG), Steuersubjekt
ist der Zollzahlungspflichtige (Art. 75 Abs. 1 aMWSTG; oben E. 2.1.2).
Sind mehrere Zollzahlungspflichtige vorhanden, haften sie solidarisch
(Art. 72 aMWSTG i.V.m. Art. 70 Abs. 3 ZG). Für das Auslösen der Steuer
genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein
(entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8136/2010 vom 1. November 2011 E. 3.1,
A1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.2, A1751/2006 vom 25. März 2009
E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie
Zollbefreiungen und erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich
aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder
Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 72 aMWSTG). Auch dort,
wo kein Zoll erhoben wird, unterliegt aber die Einfuhr von Gegenständen
der Einfuhrsteuer, sofern die Einfuhr nicht ausdrücklich von der Steuer
befreit ist (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 1).
2.2.2. Von der Steuer befreit ist u.a. die Einfuhr von inländischen
Rückgegenständen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt
und unverändert an den Absender im Inland zurückgesandt werden,
sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist
die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch
Rückerstattung (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 8 aMWSTG). Beträgt die
Einfuhrsteuer mehr als Fr. 100., wird sie nicht erlassen, sondern
zunächst erhoben. Die Befreiung erfolgt damit durch Rückerstattung. Die
Zollverwaltung erhält dadurch zusätzliche Sicherheit, dass nicht
unbesteuerte Gegenstände dem inländischen Markt zugeführt werden
(Publikation 18.85 der EZV, Zoll und Steuerbehandlung von inländischen
Rückwaren, gültig vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2009; IVO GUT, in:
Zollkommentar, a.a.O., Art. 10 N 14).
A845/2011
Seite 7
2.3.
2.3.1. Nach Art. 85 aMWSTG macht sich strafbar, wer namentlich die
Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung,
Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von
Steuern erwirkt. Bei Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt das
Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0) zur Anwendung. Die infolge einer Widerhandlung zu
Unrecht nicht erhobene Abgabe ist nachzuentrichten (Art. 12 Abs. 1
VStrR). Ein Verschulden und eine Strafverfolgung sind nicht
Voraussetzung der Nachleistungspflicht; es genügt, dass sich der
unrechtmässige Vorteil – infolge Nichtleistung der Abgabe – in einer
entsprechenden Widerhandlung im objektiven Sinn begründet (BGE 129
II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 2C_53/2011
vom 2. Mai 2011 E. 2.6 und 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1). Zur
Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen
Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe
Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR).
2.3.2. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere jene Personen, welche dem weit gezogenen Kreis
der Zollschuldnerinnen bzw. Zollschuldner nach Art. 70 ZG zugehören
(siehe dazu oben E. 2.1.2), denn sie gelten ipso facto als durch die
Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1). Sie
sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben
infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses
Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der
Nachleistungspflicht entzogen werden. Alle diese Personen – für welche
die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt
– haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag
(vgl. auch Art. 70 Abs. 3 ZG; E. 2.2.1). Sie bleiben deshalb selbst dann
leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten
(BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und selber aus der Widerhandlung keinen
persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; vgl. zum Ganzen auch MICHAEL
BEUSCH, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 70 N 12).
3.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer, dass er am
13. bzw. 14. März 2008 Diamanten in die Schweiz eingeführt haben soll.
A845/2011
Seite 8
Es ist zunächst der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt zu
überprüfen.
3.1. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist der
Beschwerdeführer am 12. März 2008 mit den Diamanten von Zürich nach
Berlin geflogen, um sie dort im Auftrag von Y._______ zu verkaufen. Da
der Verkauf nicht stattgefunden habe, sei der Beschwerdeführer am 13.
bzw. 14. März 2008 mit den Diamanten wieder in die Schweiz
zurückgekehrt, ohne diese zur zollamtlichen Abfertigung anzumelden. Die
Vorinstanz hat sich im Wesentlichen auf die eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 8. Januar 2009 gestützt.
3.2. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2009 sagte der
Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass er am 12. März 2008 mit den
Diamanten von Zürich nach Berlin geflogen sei. Den gebuchten Rückflug
habe er jedoch verschoben. Er habe von Y._______ den Auftrag
erhalten, in Berlin von Z._______ das Geld entgegen zu nehmen und ihm
die Diamanten auszuhändigen. Der Verkauf habe jedoch nicht
stattgefunden. Deshalb habe er die Diamanten später wieder in die
Schweiz gebracht, ohne diese zur zollamtlichen Abfertigung anzumelden.
Am 13. oder 14. März 2008 habe er die Diamanten an Y._______
zurückgegeben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar
2009, S. 22 f.).
3.3. Der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist zu folgen. Die in der
Einvernahme vom 8. Januar 2009 gemachten Aussagen des
Beschwerdeführers zur Einfuhr der Diamanten sind durch Konsistenz und
innere Geschlossenheit gekennzeichnet. Zudem bestätigte der
Beschwerdeführer diese Aussagen in derselben Einvernahme explizit
noch einmal und konkretisierte von sich aus die Angaben zur Einfuhr der
Diamanten. Seine Aussagen werden überdies von verschiedenen Akten
gestützt: Hierzu zählt die Rechnung vom 11. März 2008 über einen Flug
des Beschwerdeführers von Zürich nach Berlin retour. Der darauf
aufgeführte Hinflug datiert vom 12. März 2008, der Rückflug vom
13. März 2008 (Beilage 9 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom
8. Januar 2009). Diese Reisedaten stimmen auch mit den in der EMail
vom 11. März 2008 von Y._______ gemachten Angaben überein. In
dieser EMail wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich am
12. März 2008 mit Z._______ im Hotel A._______ treffen solle, bevor er
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Seite 9
am 13. März 2008 wieder zurück nach Zürich flog (Beilage 8 zur
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2009). Weiter ist in
den Akten eine "Proforma Invoice" über den Verkauf der Diamanten von
Y._______ an Z._______ enthalten (Beilage 7 zur Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 8. Januar 2009). Logisch konsistent ist sodann
auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass der Rückflug
verschoben worden sei. Zwar sagte der Beschwerdeführer nicht, auf
wann der Rückflug verschoben worden sei. Er kann den Flug aber auf
den Abend des 13. März 2008 oder auf den darauf folgenden Tag
geändert haben, um die Diamanten dann am 13. oder 14. März 2008 an
Y._______ zurückzugeben. Selbst wenn er also den Flug umgebucht
haben sollte, ist erstellt, dass er am 13. oder 14. März 2008 mit den
Diamanten in die Schweiz zurückgekehrt ist.
3.4. Was der Beschwerdeführer nun vorbringt, ist entweder unbehelflich
oder nicht überzeugend. Er sagt zunächst, er habe sich in der
Einvernahme vom 8. Januar 2009 nicht daran erinnern können, ob er mit
den Diamanten in die Schweiz eingereist sei. Damit gibt er seine
Aussagen unvollständig wieder, zumal er in der betreffenden Befragung
ausdrücklich gesagt hat, er sei mit den Diamanten wieder in die Schweiz
eingereist (siehe oben E. 3.2). In einer späteren Befragung sagte der
Beschwerdeführer dann, er wisse nicht mehr, ob er in die Schweiz
zurückgekehrt sei, oder nach Mailand oder Antwerpen gegangen sei
(Einvernahme vom 23. April 2009, S. 32). Auch Y._______ führte
zunächst aus, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer mit den
Diamanten zurück nach Zürich gekommen sei und sie ihm übergeben
habe; anschliessend habe er die Diamanten nach Antwerpen gebracht
(Einvernahme von Y._______ vom 8. Januar 2009, S. 8). Am 13. Mai
2009 gab Y._______ zu Protokoll, er sei der "Meinung", der
Beschwerdeführer sei mit den Diamanten von Berlin aus nach Antwerpen
geflogen und nicht in die Schweiz. Der Beschwerdeführer und er hätten
sich in Antwerpen getroffen (Einvernahme vom 13. Mai 2009, S. 15).
Dies alles ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer und Y._______
sich offenbar erst je länger die Ereignisse zeitlich zurückliegen, desto
eher daran zu erinnern vermögen wollen, dass der Beschwerdeführer mit
den Diamanten von Berlin direkt nach Belgien weitergereist sei und die
Diamanten somit nicht in die Schweiz eingeführt worden seien. In den
ersten Befragungen zu den Ereignissen vom März 2008 war davon noch
keine Rede. Denn tatsächlich führte der Beschwerdeführer nach Vorhalt
von Beilage 8 und 9 (EMails von Y._______ und Z._______ vom
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10./11. März 2008; Flugrechnung vom 11. März 2008) zur Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2009 gerade in dieser Befragung
aus, er habe die betreffenden Diamanten wieder in die Schweiz
zurückgebracht (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar
2009, S. 22) und sie am 13. oder 14. März 2008 Y._______ in der
Schweiz übergeben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar
2009, S. 23; siehe oben E. 3.1). Y._______ gab in der Einvernahme vom
8. Januar 2009 zwar zu Protokoll, er könne sich nicht mehr an die EMail
vom 11. März 2008 erinnern, er halte es jedoch für möglich, dass der
Beschwerdeführer mit den fraglichen Diamanten nach Zürich gekommen
sei und sie ihm – Y._______ – übergeben habe. Anschliessend habe er
die Diamanten nach Antwerpen genommen und sie dort verkauft
(Einvernahme von Y._______ vom 8. Januar 2009, S. 8).
3.5. Auch die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Belege
vermögen an der Rechtmässigkeit der Sachverhaltsfeststellung durch die
OZD nichts zu ändern. Zum einen wird eine Quittung der W._______ vom
20. März 2008 über die Rückgabe eines Mietautos (Beschwerdebeilage
3) eingereicht, zum anderen Belege über einen Flug von Y._____ vom
19. März 2008 von Mailand nach Antwerpen (Beschwerdebeilage 4).
Weiter stützt sich der Beschwerdeführer auf eine Quittung der
W._______ betreffend die Rückgabe eines Mietwagens vom 4. März
2008 (Beschwerdebeilage 7) und einen Einfuhrbeleg vom 4. März 2008
(Beschwerdebeilage 6). Für den vorliegenden Fall sind die eingereichten
Unterlagen unbehelflich, da sie zeitlich zu weit vom hier massgeblichen
Zeitraum vom 13. bzw. 14. März 2008 entfernt sind. Denn sie drängen
nicht den Schluss auf, dass der Beschwerdeführer am 13. bzw. 14. März
2008 nicht doch nach Zürich zurückgekehrt ist. Er könnte sich gut auch
zu anderen Gelegenheiten in Berlin aufgehalten haben. Der
Beschwerdeführer reicht weiter eine Quittung der Gaststätte V._______
in Berlin vom 13. März 2008 (Beschwerdebeilage 5) ein. Daraus ist der
Bezug zum Beschwerdeführer nicht erkennbar. Selbst wenn der
Beschwerdeführer sich aber am Mittag des 13. März 2008 in der
betreffenden Gaststätte verpflegt haben sollte, ist es möglich, dass er
gleichentags oder Tags darauf mit den Diamanten nach Zürich geflogen
ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dieser
Sachverhalt nicht "absurd". Dass der Beschwerdeführer nicht den
ursprünglich geplanten Rückflug angetreten hat, sondern diesen
verschoben hat, stimmt zudem mit seiner ursprünglichen Aussage
überein (E. 3.2).
A845/2011
Seite 11
3.6. Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, es sei anzunehmen, dass
er die in der Einvernahme vom 8. Januar 2009 zu Protokoll gegebenen
Aussagen unter dem Druck der Einvernahme und der überraschenden
Fragestellung nach einem ihm nicht mehr geläufigen Ereignis gemacht
habe. Er habe die Variante der einvernehmenden Person aufgegriffen
und sei deshalb von der Rückreise nach Zürich ausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Einvernahmen für
den Beschwerdeführer eine Belastung und ein Stressmoment darstellten.
Dass in einer Einvernahme die Fragen unerwartet und nicht vorhersehbar
sein können, liegt jedoch in der Natur der Sache. Inwiefern unzulässiger
Druck ausgeübt worden sein soll, wird aber nicht dargetan und ist auch
nicht ersichtlich. Untersuchungshandlungen des untersuchenden
Beamten im Verwaltungsstrafverfahren hätten zudem innert drei Tagen
mit Beschwerde an den Chef oder Direktor der beteiligten Verwaltung
bzw. dessen Entscheid an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (Art. 27 i.V.m. Art. 28 VStrR) angefochten werden
müssen (vgl. BGE 115 Ib 216 E. 6), was hier offenbar nicht geschehen
ist. Solches könnte im vorliegenden Verwaltungsjustizverfahren aber nicht
nachgeholt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom
10. Mai 2004 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1719/2006
vom 14. Januar 2009 E. 6.3.3).
3.7. Aufgrund dieser Umstände und der vorliegenden Aktenlage vermag
der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und den eingereichten
Unterlagen nicht erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dem
bereits von der Vorinstanz dargelegten Sachverhalt hervorzurufen. In
objektiver Würdigung sämtlicher Umstände kann festgestellt werden,
dass sich der Sachverhalt gemäss der Darstellung der Vorinstanz
verwirklicht hat. Die Höhe des Wertes der Diamanten wird nicht bestritten.
Es ist demnach als erstellt anzusehen, dass der Beschwerdeführer am
13. bzw. 14. März 2008 Diamanten im Wert in der Höhe von Fr. 76'504.
illegal, d.h. ohne jedwelche Zollabfertigung, in die Schweiz eingeführt hat.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet seine grundsätzliche Zollpflicht zu
Recht nicht. Als Anmeldepflichtiger obliegt ihm die Verantwortung für die
rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Die vom Beschwerdeführer eingeführten Diamanten
im Wert von Fr. 76'504. sind zollpflichtig und unterliegen damit
grundsätzlich der Einfuhrsteuer (E. 2.2.1), unter Vorbehalt von
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Steuerbefreiungen und erleichterungen. Die zollrechtlichen
Formvorschriften für die Steuerbefreiung von Rückwaren können
vorliegend aber unter keinen Umständen erfüllt sein, denn es bleibt
absolut unerfindlich, wie sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf den
Einfuhrsteuerbefreiungstatbestand von Rückwaren berufen will – welcher
klar geregelten Form und Inhaltserfordernissen unterliegt (E. 2.2.2) –,
wenn die Diamanten in völliger Umgehung der zollrechtlichen
Deklarations und sonstigen Vorschriften ins Inland eingeführt worden
sind. Nachträglich eine Abgabebefreiung für Waren zu verlangen, für
welche in objektiver Verletzung von Straftatbeständen die
Deklarationspflichten missachtet wurden (s. E. 4.2 hienach), erscheint
abwegig. Eine langjährige Praxis, wonach das Zollfreilager bzw. die
Zollstelle Zürich in gleich gelagerten Fällen auf eine entsprechende
Deklaration verzichtet haben soll, entbehrt jeglicher Grundlage.
4.2. Indem vorliegend die Einfuhranmeldung in Missachtung der
Zollvorschriften unterlassen worden ist, unterblieb in unrechtmässiger
Weise die Besteuerung des abgabepflichtigen grenzüberschreitenden
Vorgangs, wurde ein unrechtmässiger Steuernachteil erzielt und damit
der Tatbestand der Steuerhinterziehung objektiv erfüllt. Die infolge dieser
Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist damit unabhängig
von einer subjektiven Strafbarkeit bzw. vom Verschulden des
Beschwerdeführers nachzuentrichten (E. 2.3).
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich auch den Verzugszins
in der Höhe von Fr. 55.70 ohne jegliche Begründung. Inwiefern die OZD
bei der Berechnung des Verzugszinses Bundesrecht verletzt haben
sollte, ist nicht ersichtlich. Der unsubstantiierte Antrag ist deshalb
ebenfalls abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'300. sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'300. verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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