B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
28.09.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_807/2018)
Abteilung I
A-846/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
1. A.A._______,
[…],
2. B.A._______,
[…],
3. C.A._______,
[…],
4. D._______,
[…],
alle vertreten durch
lic. iur. Cédric-Olivier Jenoure, Advokat,
[…],
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-F).
A-846/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 26. Mai 2017 richtete die französische Direction Générale des Fi-
nances Publiques von Frankreich (nachfolgend: DGFP oder «ersuchende
Behörde») zwei Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (ESTV). Sie stützte sich dabei auf Art. 28 des Abkommens vom
9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht
(SR 0.672.934.91; DBA-F).
Beide Ersuchen betreffen das Ehepaar A.A._______ (nachfolgend: be-
troffene Person 1) und B.A._______ (nachfolgend: betroffene Person 2).
Diese Personen werden im Gesuch als «Personnes concernées en
France» bezeichnet. Mit dem einen Gesuch (Verfahrens-Nr. […]; nachfol-
gend: «Gesuch Nr. 1») beantragt die DGFP die Übermittlung von Bankin-
formationen der [Bank 1] betreffend die Jahre 2010 - 2016. Mit dem ande-
ren Gesuch (Verfahrens-Nr. […]; nachfolgend: «Gesuch Nr. 2») erbittet sie
Informationen in Zusammenhang mit der steuerlichen Ansässigkeit der be-
troffenen Personen im Zeitraum von 2011 - 2016.
Zur Begründung erklärt die DGFP namentlich, es werde bei den bis 2013
in Frankreich ansässigen betroffenen Personen 1 und 2 eine steuerliche
Kontrolle durchgeführt. Die genannten Personen würden zwar geltend ma-
chen, ab 2014 in der Schweiz ansässig zu sein, sie hätten diesbezüglich
jedoch keinerlei Nachweis beigebracht. Vielmehr würden mehrere Um-
stände darauf hindeuten, dass sich der Wohnsitz der genannten Personen
nach wie vor in Frankreich befinde, womit diese in Frankreich steuerpflich-
tig seien. Als französischen Steuerpflichtigen obliege es den betroffenen
Personen 1 und 2, die Gesamtheit ihres in Frankreich oder im Ausland er-
zielten Einkommens sowie ihr weltweites Vermögen zu deklarieren. Es be-
stehe der Verdacht, dass dies nicht vollständig geschehen sei. Entspre-
chend hätten die beiden Ersuchen zum Ziel, die Höhe der gegenüber den
französischen Steuerbehörden nicht deklarierten Einkommens- und Ver-
mögenswerte zwecks korrekter Besteuerung in Erfahrung zu bringen.
A.b Mit Editionsverfügung vom 20. Juli 2017 forderte die ESTV die [Bank 1]
auf, ihr die mit «Gesuch Nr. 1» erbetenen Informationen zu übermitteln.
Darauf antwortete die betreffende Bank mit zwei Schreiben vom 26. Juli
2017 und informierte die ESTV darüber, dass die betroffene Person 1 im
A-846/2018
Seite 3
Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2016 über kein
Konto verfügt habe. Allerdings sei sie in Bezug auf andere Konten, lautend
auf C.A._______ und/oder D._______, zeichnungsberechtigt gewesen.
Die betroffene Person 2 habe im genannten Zeitraum weder über ein Konto
verfügt noch sei sie an anderen Konten wirtschaftlich berechtigt oder zeich-
nungsberechtigt gewesen.
A.c Mit einer weiteren Editionsverfügung vom 20. Juli 2017 forderte die
ESTV die Steuerverwaltung des Kantons X._______ auf, ihr die mit «Ge-
such Nr. 2» erbetenen Informationen zu übermitteln. Dieser Aufforderung
kam die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 27. Juli 2017 nach.
A.d Mit Editionsverfügung vom 3. August 2017 forderte die ESTV – welche
die im «Gesuch Nr. 1» genannte IBAN Nummer zwischenzeitlich dieser
Bank hatte zuordnen können – die [Bank 2] auf, ihr die mit diesem Gesuch
erbetenen Informationen zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 8. August 2017 informierte die [Bank 2] die ESTV da-
hingehend, dass die betroffene Person 1 seit dem 28. August 2014 über
ein Konto verfüge, wobei die betroffene Person 2 generalbevollmächtigt
sei. Dem Schreiben beigelegt waren Kopien verschiedener Bankunterla-
gen.
A.e Mit Schreiben vom 30. August 2017 liess die ESTV der [Bank 1] je ein
Informationsschreiben für C.A._______ sowie D._______ (vgl. Sachverhalt
Bst. A.b) mit der Bitte um Weiterleitung zukommen.
A.f Mit Editionsverfügung vom 15. September 2017 forderte die ESTV das
Grundbuchamt Y._______ auf, ihr die mit «Gesuch Nr. 2» (Ziff. 6 Bst. c)
erbetenen Informationen zu übermitteln. Das Grundbuchamt antwortete
mit Schreiben vom 18. September 2017.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 gewährte die ESTV dem Rechts-
vertreter der betroffenen Personen 1 und 2 sowie von C.A._______ und
D._______ Akteneinsicht und setzte ihn darüber in Kenntnis, welche Infor-
mationen sie der DGFP gestützt auf das Amtshilfeersuchen zu übermitteln
beabsichtige. Zugleich wurde das rechtliche Gehör gewährt.
B.b Mit Stellungnahme vom 6. November 2017 teilte der Rechtsvertreter
der ESTV mit, keine der genannten Personen sei mit dem beabsichtigten
Informationsaustausch einverstanden.
A-846/2018
Seite 4
C.
C.a Die ESTV behandelte beide Ersuchen gemeinsam und erliess am
9. Januar 2018 eine Schlussverfügung gegenüber den betroffenen Perso-
nen 1 und 2 sowie C.A._______ als beschwerdeberechtigte Person 1 und
D._______ als beschwerdeberechtigte Person 2.
Gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung leistet die ESTV der DGFP
Amtshilfe betreffend A.A._______ und B.A._______.
Nach Dispositiv-Ziff. 2 übermittelt die ESTV der DGFP folgende von der
[Bank 1], der [Bank 2] und der Steuerverwaltung des Kantons X._______
edierten Informationen, in welchen auch die beschwerdeberechtigten Per-
sonen 1 und 2 erscheinen:
«Gesuch Nr. 1» (Verfahrensnummer […])
Frage a:
Veuillez communiquer, s’agissant du compte bancaire [IBAN Nr.], au sein de la
[Bank 1] :
- la copie du formulaire A ;
- les états de fortune au 1er janvier 2010, 1er janvier 2011, 1er janvier 2012, 1er
janvier 2013, 1er janvier 2014, 1er janvier 2015 et 1er janvier 2016 de ce compte ;
- les relevés de ce compte sur la période du 1er janvier 2010 au 31 décembre 2015,
précisant les apports et les prélèvements enregistrés sur cette période ainsi que
les gains financiers générés.
Antwort a:
Selon les informations obtenues auprès de la [Bank 1], le compte bancaire désigné
dans cette question n’est pas détenu auprès de cette dernière.
Le numéro IBAN […] indiqué dans les deux demandes du DGFP ne se rapporte à
aucune relation bancaire auprès de la [Bank 1]. Ledit IBAN est, en revanche, lié à
une relation bancaire auprès de la [Bank 2], c’est pourquoi vous trouvez ci-des-
sous les informations et documents fournis par cette dernière.
Vous trouvez, joint à la présente, la copie du formulaire A, les relevés de l’ouver-
ture au 31 décembre 2015, les avis de débit et de crédit de l’ouverture au 31 dé-
cembre 2015, les états de fortune au 1er janvier 2015 et au 1er janvier 2016 (An-
nexe 1), obtenus auprès de [Bank 2]. M. A.A._______ est titulaire de ce compte,
alors que Mme B.A._______ bénéficie sur ce compte d’une procuration générale.
Frage b:
Veuillez indiquer les références des autres comptes bancaires dont les contri-
buables seraient directement ou indirectement titulaires, quelles que soient les
structures interposées, ou ayant droit économique au sein de la [Bank 1] ainsi que
ceux pour lesquels ils disposeraient d’une procuration.
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Seite 5
Antwort b:
Selon les informations obtenues auprès de la [Bank 1], M. A.A._______ dispose
d’un pouvoir de signature sur les comptes n°[…], […], […] (ouverts depuis le
28 juin 2010) et sur les comptes n°[…] (ouvert le 28 juin 2010 et clôturé le 7 juillet
2014), […] et […] (ouverts le 28 juin 2010 et clôturés le 29 juin 2012). Vous trouvez
ci-joint la copie du formulaire A, les relevés bancaires, ainsi que les états de for-
tune des comptes précités pour la période concernée (Annexe 2).
Frage c:
Veuillez communiquer les éléments demandés au point a) pour les comtes visés
au point b).
Antwort c:
Veuillez-vous référer à la réponse à la question b).
Frage d:
En cas de transfert des avoirs, veuillez indiquer la date du transfert ainsi que la
banque et le compte de destination et le territoire concerné.
Antwort d:
Veuillez-vous référer à l’annexe 2.
«Gesuch Nr. 2» (Verfahrensnummer […])
Nous vous transmettons ci-après les informations obtenues auprès de l’adminis-
tration fiscale du canton d’X._______ et auprès du Registre foncier d’Y._______ :
Frage a:
M. et Mme A._______ sont-ils connus de l’administration fiscale suisse ? Sont-ils
considérés par l’administration fiscale suisse comme résidents fiscaux de la
Suisse depuis 2014 ? Disposent-ils d’un foyer permanent d’habitation à l’adresse
mentionnée en Suisse depuis l’année 2014 ?
Antwort a:
Selon l’administration fiscale du canton d’X._______, M. A.A._______ et Mme
B.A._______ sont connus de l’administration fiscale du canton d’X._______ et
sont, depuis l’année 2014, considerés comme des résidents. Ils disposent d’une
résidence permanente à l’adresse suivante : [Strasse und Ort], Suisse.
Frage b:
[…].
Antwort b:
[…].
Frage c:
Veuillez indiquer le détail, la nature, la consistance et la valeur (ou la date et le prix
d’aquisition) des biens mobiliers et immobiliers détenus en Suisse par M. et Mme
A._______ au 1er janvier 2014, au 1er janvier 2015 et au 1er janvier 2016.
Antwort c:
Selon le Registre foncier d’Y._______, M. et Mme A._______ n’ont pas été pro-
priétaires de biens immobiliers dans la commune d’Y._______ durant la période
A-846/2018
Seite 6
concernée.
Sodann hielt die ESTV fest, dass Informationen, welche nicht amtshilfefä-
hig sind und nicht ausgesondert werden können, geschwärzt worden
seien.
In Dispositiv-Ziff. 3 wurde schliesslich verfügt, dass die ESTV die DGFP
darauf aufmerksam machen werde, dass die unter Ziff. 2 genannten Infor-
mationen gemäss den Amtshilfebestimmungen des vorliegend anwendba-
ren Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 28 Abs. 2 DBA-F) nur einge-
schränkt und gemäss den entsprechenden Geheimhaltungsbestimmungen
verwendet werden dürfen.
C.b Gegen die genannte Schlussverfügung erhoben sowohl die «betroffe-
nen Personen» 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführende 1 und 2) als
auch die «beschwerdeberechtigten Personen» 1 und 2 (nachfolgend: Be-
schwerdeführende 3 und 4) mit Eingabe vom 9. Februar 2018 Beschwerde
vor Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Es sei die Schlussverfügung der ESTV vom 9. Januar 2018 vollumfäng-
lich aufzuheben.
2. Auf das Amtshilfegesuch der DGFP vom 26. Mai 2017 sei nicht einzu-
treten.
3. Eventualiter sei der DGFP die verlangte Amtshilfe teilweise zu verwei-
gern und der ESTV die Herausgabe der Bankunterlagen sowohl der
[Bank 1] als auch der [Bank 2] zu verbieten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ESTV.
C.c Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2018 beantragt die
ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde.
Auf die konkreten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Unterlagen wird – sofern entscheidwesentlich – in den folgenden Er-
wägungen eingegangen.
A-846/2018
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen zwei Amtshilfeersuchen der fran-
zösischen Steuerbehörde DGFP gestützt auf Art. 28 DBA-F zu Grunde. Die
heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung ist seit dem 4. No-
vember 2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung von Art. 7 des
Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zu-
satzabkommen 2009]). Sie ist in zeitlicher Hinsicht auf Kalender- oder Ge-
schäftsjahre anwendbar, welche ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung
des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar 2010, beginnen
(Art. 11 Ziff. 3 Zusatzabkommen 2009).
Da die streitbetroffenen Amtshilfegesuche am 26. Mai 2017 gestellt wurden
und die Kalenderjahre 2010 - 2016 bzw. 2011 - 2016 betreffen, ist Art. 28
DBA-F nach dem Gesagten in der Fassung des Zusatzabkommens 2009
anwendbar.
1.1.2 Das DBA-F beinhaltet des Weiteren ein Zusatzprotokoll, welches in-
tegrierten Bestandteil des Abkommens bildet und seit seinem ersten In-
krafttreten mehrmals bereinigt worden ist (SR 0.672.934.91; nachfolgend:
Zusatzprotokoll zum DBA-F; vgl. zu den verschiedenen Bereinigungen Ur-
teil des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 1.1.2). Die letzte
Änderung des Zusatzprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens
2009, die durch die seit dem 30. März 2016 in Kraft stehende Vereinbarung
vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten
Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966
(AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinbarung 2014) vorgenommen wurde, ist
grundsätzlich rückwirkend auf Amtshilfeersuchen anwendbar, welche Ka-
lender- oder Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 betreffen.
Wie erwähnt, betreffen die Amtshilfeersuchen der DGFP im vorliegenden
Fall die Kalenderjahre 2010 - 2016. Damit ist grundsätzlich das Zusatzpro-
tokoll zum DBA-F in der Fassung gemäss Vereinbarung 2014 massge-
bend.
1.1.3 Weil die Amtshilfeersuchen der DGFP nach dem 1. Februar 2013 ein-
gereicht wurden, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 StAhiG und
Art. 24 StAhiG e contrario; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StAhiG
A-846/2018
Seite 8
siehe AS 2013 229), soweit das DBA-F keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 1.1.3).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö-
ren auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1
und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 5 und
Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.3 Beschwerdeberechtigte Personen sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG
die betroffene(n) Person(en) und weitere Personen unter den Vorausset-
zungen von Art. 48 VwVG. Im vorliegenden Fall erfüllen alle Beschwerde-
führenden (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) die Voraussetzungen der Beschwer-
debefugnis.
1.4 Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19
Abs. 5 StAhiG).
1.5 Nach dem in den Erwägungen 1.2 - 1.4 Gesagten ist auf das Rechts-
mittel einzutreten.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet-
zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
A-846/2018
Seite 9
2.
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F tauschen die zuständigen Behörden der
beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, „die zur
Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Un-
terabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussicht-
lich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht.“ Dabei wird der Informationsaustausch
durch Art. 1 DBA-F (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-F (sach-
licher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA-F).
2.1
2.1.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
«voraussichtlich erhebliche» Informationen gelten solche, die für den ersu-
chenden Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige
Person korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und
BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018
E. 2.3.1).
2.1.2 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F soll der Ver-
weis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1
DBA-F „einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen
gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten «fishing expeditions» durch-
führen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die
Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig
wahrscheinlich ist“ (im französischen Original: „La référence aux renseig-
nements ‹vraisemblablement pertinents› a pour but d'assurer un échange
de renseignements en matière fiscale qui soit le plus large possible, sans
qu'il soit pour autant loisible aux Etats contractants ‹d'aller à la pêche aux
renseignements› ou de demander des renseignements dont il est peu pro-
bable qu'ils soient pertinents pour élucider les affaires fiscales d'un contri-
buable déterminé“).
2.1.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen
muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht ver-
langt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden («fishing expedi-
tion») und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Ver-
fügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche
Erheblichkeit feststellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine
A-846/2018
Seite 10
doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersu-
chende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfege-
such zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtli-
chen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach
Treu und Glauben handelt [zu diesem Vertrauensprinzip sogleich
E. 2.3.2]). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die
voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des
BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1 m.w.H.).
2.1.4 Die voraussichtliche Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn im Zeitpunkt
der Einreichung des Amtshilfegesuches bei vernünftiger Betrachtung die
Möglichkeit besteht, dass die verlangten Informationen erheblich sein wer-
den. Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Erhebung
als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine
Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat ab-
schliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des
BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten
Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden
Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dar-
gestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu
geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142
II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018
E. 2.3.1 und A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3 je m.w.H.). Vor diesem
Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte – mit der Begründung, die
verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne
von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F – nur verweigern, wenn ein Zusammen-
hang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat
durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II
185 E. 3.2.2; BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017
vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-4353/2016 vom 27. Februar 2017
E. 2.2.2). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen,
wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht
übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkennt-
lich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.1.1 m.w.H.).
2.1.5 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt keine
«fishing expedition» vor, wenn einer ersuchenden Behörde eine Konto-
nummer der betroffenen Person bekannt ist und diese Behörde auch nach
anderen Konten fragt, welche die betroffene Person bei der Bank, bei der
das Konto mit der bekannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen
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Seite 11
sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade nicht um eine grundlose Anfrage
«ins Blaue», sondern um eine konkrete Frage, in Bezug auf eine identifi-
zierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden
Untersuchung. In einem solchen Fall kann von einer «fishing expedition»
keine Rede sein (Urteil des BVGer A-1230/2016 vom 10. November 2016
E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai
2017 E. 2.5).
2.1.6 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot
der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässig-
keitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zwingend zu berücksichtigen
ist (vgl. Urteil des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2
m.w.H.).
2.2
2.2.1 Art. 28 Abs. 3 DBA-F schränkt die in Art. 28 Abs. 1 DBA-F statuierte
Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ein.
So wird der ersuchte Vertragsstaat etwa von der Verpflichtung enthoben,
von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen
Vertragsstaates abzuweichen (Art. 28 Abs. 3 Bst. a DBA-F), oder Informa-
tionen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal-
tungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden
können (Art. 28 Abs. 3 Bst. b DBA-F).
2.2.2 Art. 28 Abs. 5 Satz 1 DBA-F enthält eine eigene Auslegungsregel für
Art. 28 Abs. 3 DBA-F, demgemäss dieser Absatz in keinem Fall so auszu-
legen ist, „als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informatio-
nen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, ei-
nem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder
Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person
beziehen.“
Im zweiten Satz von Art. 28 Abs. 5 DBA-F heisst es, dass ungeachtet von
Art. 28 Abs. 3 DBA-F oder entgegenstehender Bestimmungen des inner-
staatlichen Rechts die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates
über die Befugnis verfügen, die Offenlegung der in Art. 28 Abs. 5 DBA-F
genannten Informationen durchzusetzen. Gemäss der Rechtsprechung
kann sich die ESTV aufgrund dieser Bestimmung bei Vorliegen eines fran-
A-846/2018
Seite 12
zösischen Amtshilfegesuchs nicht auf die im schweizerischem (innerstaat-
lichen) Recht vorgesehenen Schranken berufen; grundsätzlich sind insbe-
sondere sämtliche Bankinformationen, die im abkommensrechtlichen
Sinne voraussichtlich erheblich sind, zu übermitteln (BGE 142 II 161 E. 4.5;
Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 5.3; zum Ganzen:
Urteil des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.3.2 m.w.H.).
2.3
2.3.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1;
BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom
23. Februar 2018 E. 2.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der er-
suchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch
muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun
(BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des
BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5).
2.3.2 Nach dem sogenannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip be-
steht – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten
Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder in-
ternationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln
(vgl. BGE 142 II 218 E. 3.3; BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; statt vieler: Urteil
des BVGer A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.4). Die ESTV ist deshalb an
die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als
diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von
vornherein entkräftet werden kann (statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1;
Urteil des BVGer A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.4).
2.4
2.4.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt als «betroffene Person» eine Person,
über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder aber
eine Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informati-
onsaustauschs ist.
2.4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist die Übermittlung von Informationen
A-846/2018
Seite 13
zu Personen, welche nicht «betroffene Personen» sind, unzulässig, „wenn
diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen
Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interes-
sen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der
ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.“
Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person»
nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG „restriktiv“ auszulegen (vgl. BGE 142 II 161
E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge-
schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also „rein zufällig“ in
den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen („fruit d’un pur hasard“;
Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Über-
einkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amts-
hilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steuer-
amtshilfegesetzes], BBl 2015 5585 ff., 5623 und statt vieler: Urteil des
BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In gewis-
sen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informatio-
nen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend ge-
macht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der
im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich
sein, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. BGE 141 II
436 E. 4.4.3 f. und BGE 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bank-
angestellten sowie Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018
E. 5.2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom
28. Mai 2018 E. 3.1).
2.5
2.5.1 Der Umstand, dass eine Person in einem Staat als steuerlich ansäs-
sig gilt, schliesst nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen
Staat in Abrede gestellt wird oder dass in anderen Staaten eine be-
schränkte Steuerpflicht gegeben ist (vgl. Urteil des BVGer A-2548/2016
vom 15. September 2016 E. 2.2 und 3.3.3). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat der ersuchte Staat nur zu prüfen, ob dem Ersuchen
Kriterien dafür zu entnehmen sind, dass im ersuchenden Staat gemäss
Abkommen eine Steuerpflicht bestehen könnte. Ein möglicher Ansässig-
keitskonflikt ist nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern eines
Verständigungsverfahrens zu lösen. Ein Amtshilfeersuchen kann dem er-
suchenden Staat auch dazu dienen, Argumente für die Lösung des Ansäs-
sigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und 3.6 f., 142 II 161
E. 2.2.2 und 2.4; Urteil des BVGer A-4157/2016 vom 15. März 2017
A-846/2018
Seite 14
E. 3.5.3.1 f.). Damit nicht davon ausgegangen wird, ein Amtshilfeersuchen
sei willkürlich gestellt worden, genügt also bereits, dass der ersuchende
Staat Anhaltspunkte nennt, die eine (je nachdem beschränkte oder unbe-
schränkte) Steuerpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen
könnten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7622/2016 23. Mai 2017
E. 2.4.1).
2.5.2 Nach dem Dargelegten reicht es aus, wenn der ersuchende Staat
erklärt, warum er davon ausgeht, die betroffene Person könne auf seinem
Staatsgebiet ansässig sein. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauens-
prinzips ist der ersuchte Staat an diese Ausführungen des ersuchenden
Staats gebunden. Das allgemein zum Amtshilfeersuchen Ausgeführte
(E. 2.3.2) gilt auch hier: Solange der Sachverhalt nicht offensichtliche Feh-
ler, Lücken oder Widersprüche enthält bzw. die betroffene Person sofort
beweisen kann, dass die Vorbringen des ersuchenden Staats falsch sind,
ist auf den im Ersuchen dargestellten Sachverhalt abzustellen, auch in Be-
zug auf die Frage der Ansässigkeit. Es genügt bei der Frage der Ansässig-
keit bzw. der Steuerpflicht nicht, wenn eine betroffene Person nachzuwei-
sen versucht, dass sie in einem anderen Staat ansässig ist, damit von einer
unrichtigen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen werden kann (zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-7622/2016 23. Mai 2017 E. 2.4.2).
2.6
2.6.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA-F (in der vor-
liegend massgebenden Fassung der Vereinbarung 2014; vgl. E. 1.1.2) ha-
ben die ersuchenden Behörden den Behörden des ersuchten Staates bei
einem Amtshilfeersuchen folgende Informationen zu liefern:
a) die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wo-
bei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person
oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert
werden kann;
b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
c) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der
Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat
zu erhalten wünscht;
d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
e) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der
verlangten Informationen. Jedes Mal, wenn die zuständige Behörde des ersu-
chenden Staates im Rahmen eines Auskunftsbegehrens für Bankinformationen
A-846/2018
Seite 15
vom Namen des Bankinstituts, in welchem die betreffende Person ein Konto
unterhält, Kenntnis erhält, muss sie diese Information dem ersuchten Staat mit-
teilen.
Gemäss Ziff. XI Abs. 3 Bst. e des Zusatzprotokolls zum DBA-F ist somit
nicht zwingend, dass der Informationsinhaber angegeben wird. Dies ent-
spricht dem internationalen Standard, wonach auch Gesuche ohne Identi-
fikation des Informationsinhabers zu beantworten sind, solange der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. Botschaft des Bundesra-
tes vom 6. April 2011 zur Ergänzung der am 18. Juni 2010 von der Schwei-
zerischen Bundesversammlung genehmigten Doppelbesteuerungsabkom-
men; BBl 2011 3749 ff., 3754 Ziff. 1.1). Weil sich die Informationssuche
unter diesen Umständen schwierig gestalten kann, lässt der internationale
Standard immerhin zu, solche Gesuche aus Gründen der Proportionalität
(d.h. Verhältnismässigkeit) und Praktikabilität (Durchführbarkeit) abzuwei-
sen. Die zuständige Behörde ist beispielsweise nicht verpflichtet, zur Be-
antwortung eines Amtshilfegesuchs sämtliche der mehr als 300 in der
Schweiz tätigen Banken anzufragen. Kommen hingegen beispielsweise
nur drei Banken als Informationsinhaber in Betracht, so ist die ESTV auch
ohne Angabe des Namens und der Adresse verpflichtet, diese anzufragen,
sofern die Umstände im Gesuch schlüssig dargetan sind (vgl. BGE 139 II
404 E. 7.3.2; BBl 2011 3749 ff., 3757).
2.6.2 Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG den erforderlichen Inhalt eines
Amtshilfegesuches. Diese Bestimmung greift gemäss Wortlaut jedoch nur,
wenn das anwendbare Abkommen – anders als das hier einschlägige
DBA-F mit Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA-F – keine entspre-
chende Ordnung enthält (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4).
2.7
2.7.1 Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Perso-
nen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt und der er-
suchte Staat sie gewährt hat (BGE 142 II 161 E. 4.6.1; Urteil des BVGer
A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.7.2). Im Bereich der Amtshilfe nach dem
DBA-F statuiert Art. 28 Abs. 2 DBA-F, für wen und zu welchem Gebrauch
die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
„nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veran-
lagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfol-
gung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in
A-846/2018
Seite 16
Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind.
Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese
Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Un-
geachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die
erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche
Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwe-
cke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuch-
ten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.“
2.7.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.5.2)
kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein mit einem Staats-
vertrag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbundener ersu-
chender Staat an das Prinzip der Spezialität hält (vgl. zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3).
3.
Im vorliegenden Verfahren gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz den franzö-
sischen Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat bzw. sich die ange-
fochtene Schlussverfügung als bundesrechtskonform erweist.
3.1 Zunächst ist auf die Vereinigung der beiden Ersuchen des DGFP ein-
zugehen: Die Vorinstanz hat die beiden – gleichentags und mit gemeinsa-
mem Begleitschreiben eingereichten – Ersuchen insbesondere deshalb
gemeinsam behandelt, weil sie dieselben Personen (ein Ehepaar) betref-
fen, sie bezüglich des dargelegten Sachverhalts im Grundsatz übereinstim-
men und sie denselben Steuerzweck verfolgen. Gegen dieses Vorgehen
der Vorinstanz ist unter den gegebenen Umständen nichts einzuwenden.
3.2 Sodann ist zu untersuchen, ob die vorliegenden Amtshilfeersuchen des
DGFP die vorangehend in Erwägung 2.6.1 genannten inhaltlichen Anfor-
derungen erfüllen: In beiden Ersuchen werden die Personen, welche von
der im ersuchenden Staat laufenden Kontrolle betroffen sind und über wel-
che Informationen verlangt werden (Beschwerdeführende 1 und 2 bzw.
«betroffene Personen»), namentlich genannt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a).
Sodann ist die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,
in beiden Fällen angegeben (vgl. E. 1.1.1). Auch sind die gewünschten In-
formationen genau umschrieben (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) und der zuläs-
sige Steuerzweck, für welchen sie benötigt werden, ist dargelegt. Darüber
hinaus werden auch die mutmasslichen Inhaber der gewünschten Informa-
tionen – soweit bekannt – genannt. Damit entsprechen die beiden Ersu-
chen den inhaltlichen Anforderungen gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzpro-
tokolls zum DBA-F.
A-846/2018
Seite 17
3.3 Zu prüfen bleibt, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Leis-
tung von Amtshilfe im vorliegenden Fall gegeben sind:
Wie dargelegt, können der Amtshilfeverpflichtung von Art. 28 Abs. 1 DBA-
F nur Informationen sowie Unterlagen unterliegen, welche im abkommens-
rechtlichen Sinne «voraussichtlich erheblich», also wahrscheinlich erheb-
lich für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflich-
tiger sind (vgl. E. 2 ff.). Die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten In-
formationen muss sich dabei bereits aus dem Amtshilfegesuch selbst er-
geben (vgl. nachfolgend E. 3.3.1) und es muss auch nach der Edition der
verlangten Unterlagen tatsächlich davon ausgegangen werden können,
dass die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraus-
sichtlich erheblich sind (vgl. nachfolgend E. 3.3.2). Im genannten Kontext
gilt es vorliegend zu prüfen, ob Hinweise auf Anknüpfungspunkte für eine
unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführenden
1 und 2 im ersuchenden Staat während des vom jeweiligen Amtshilfege-
such erfassten Zeitraumes bestehen.
3.3.1 Die ersuchende Behörde macht geltend, die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 seien bis 2013 in Frankreich steuerlich ansässig gewesen. Sie
hätten zwar angegeben, ihren steuerlichen Wohnsitz 2014 in die Schweiz
verlegt zu haben, doch sei diese Behauptung unsubstantiiert geblieben.
Gemäss französischem Recht werde von einer steuerlichen Ansässigkeit
in Frankreich ausgegangen, wenn eine Person dort ihren Wohnsitz oder
Hauptaufenthaltsort habe, wenn sie dort eine berufliche Tätigkeit ausübe
oder wenn das Zentrum ihrer wirtschaftlichen Interessen in Frankreich
liege. Im vorliegenden Fall würden diverse Umstände für die Annahme
sprechen, dass sich der steuerliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden
1 und 2 nach wie vor in Frankreich befinde. Namentlich hätten die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 am 3. April 2014 eine Wohnung in Paris für
€ 1‘500‘000.-- gekauft. Ausserdem habe der Beschwerdeführer 1 als Ge-
schäftsführer Einkünfte von der E._______ bezogen. Sodann habe der Be-
schwerdeführer 1 am 17. April 2014 ein Mandat als Berater der Vereinigung
F._______ übernommen. Darüber hinaus sei er an zwei Unternehmen in
Frankreich beteiligt. Die ersuchende Behörde macht insofern geltend, es
sei davon auszugehen, dass bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 im
massgebenden Zeitraum durch Ansässigkeit eine ortsbezogene, nach
französischem Recht die Steuerpflicht begründende, Anknüpfung bestan-
den habe.
A-846/2018
Seite 18
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die ersuchende Behörde im vorliegen-
den Fall hinreichende Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 als Ehepaar in Frankreich steuerpflichtig sein könnten. So-
dann bittet die ersuchende Behörde mit dem «Gesuch Nr. 2» um Informa-
tionen, welche geeignet sind, die Ansässigkeitsfrage weiter zu klären. Da-
gegen ist nichts einzuwenden. Denn wie in Erwägung 2.5.1 dargelegt, kann
ein Amtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat auch dazu dienen, Argu-
mente für die Lösung eines Ansässigkeitskonflikts zu erhalten. Wie in sol-
chen Fällen vorausgesetzt, nennt die ersuchende Behörde im vorliegenden
Fall Anhaltspunkte, welche eine (je nachdem beschränkte oder unbe-
schränkte) Steuerpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen
könnten. Die Beschwerdeführenden räumen denn auch ein, dass die von
der ersuchenden Behörde gestellten Fragen (aus ihrer Sicht zumindest teil-
weise) dazu geeignet sind, die steuerliche Ansässigkeit abzuklären. Das
«Gesuch Nr. 1» zielt andererseits darauf ab, den Betrag von nicht dekla-
rierten Vermögens- und Einkommenswerten der betroffenen Personen
festzustellen („la présente demande vise à connaître le montant des avoirs
et des revenus non déclarés à l’administration fiscale française.“). Zu die-
sem Zweck beantragt die ersuchende Behörde die Übermittlung des For-
mulars A, Vermögensaufstellungen per 1. Januar für die Jahre 2010 bis
2016 und die Kontoauszüge von 2010 bis 2015 betreffend ein konkretes
Konto. Weiter wird auch um Übermittlung der genannten Unterlagen be-
treffend allfälliger weiterer Konten ersucht, in Bezug auf welche die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 wirtschaftlich berechtigt bzw. bevollmächtigt
sind.
Nach dem Dargelegten ergibt sich die voraussichtliche Erheblichkeit der
erfragten Informationen für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten der
Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits aus den Ersuchen selbst. Damit liegt
auch keine «fishing expedition» vor (vgl. E. 2.1.3).
3.3.2 Wie bereits erwähnt, müssen sich auch die von den Informationsin-
habern tatsächlich gelieferten Informationen als für den genannten Zweck
voraussichtlich erheblich erweisen (vgl. E. 2.1.3). Dies ist mit Blick auf die
im vorliegenden Fall edierten Informationen (vgl. Sachverhalt Bst. C.a;
E. 2.1.4) – mit einer Einschränkung (vgl. nachfolgend 3.3.3) – zu bejahen
bzw. erscheint es zumindest nicht als unwahrscheinlich. An dieser Stelle ist
in Erinnerung zu rufen, dass grundsätzlich sämtliche Bankinformationen,
die im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich sind, zu
übermitteln sind (E. 2.2.2).
A-846/2018
Seite 19
3.3.3 […]
In diesem (beschränkten) Umfang ist die vorliegende Beschwerde gutzu-
heissen.
3.4
3.4.1 Die vorinstanzliche Verfügung ist nach dem Gesagten – abgesehen
von der erläuterten Einschränkung – nicht zu beanstanden.
3.4.2 Dieses Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Rü-
gen – auf welche im Folgenden eingegangen wird, soweit sie nicht durch
die vorstehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit wiederlegt wor-
den sind – nicht umzustossen.
3.5
3.5.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden sind die von der
[Bank 2] edierten Informationen nicht an die ersuchende Behörde zu über-
mitteln. Letztere habe ihr Amtshilfegesuch betreffend Bankunterlagen
(«Gesuch Nr. 1») auf ein Konto bei der [Bank 1] mit der IBAN Nr. […] limi-
tiert. Die diesbezügliche Abklärung durch die Vorinstanz habe sodann er-
geben, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 keine Konten bei der
[Bank 1] besitzen würden. Das Vorgehen der Vorinstanz, ungefragt an die
[Bank 2] zu gelangen (welcher die im ausländischen Ersuchen angege-
bene IBAN Nummer zuzuordnen ist) und zur Herausgabe von Informatio-
nen aufzufordern, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Würden diese
Informationen der ersuchenden Behörde übermittelt, sei dies als «sponta-
ner Informationsaustausch» zu qualifizieren und entsprechend abzu-
lehnen.
Diese Argumentation der Beschwerdeführenden geht fehl: Die ersuchende
Behörde hatte aufgrund ihrer internen Untersuchungen offensichtlich Hin-
weise darauf, dass die Beschwerdeführenden Konten bei der [Bank 1] bzw.
ein Konto mit der IBAN Nr. […] unterhalten könnten. Dass die ersuchende
Behörde diese beiden Angaben fälschlicherweise zu einer verbunden hat,
kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Dies namentlich deshalb, weil die
Nennung beider Informationen separat – also den Bankennamen einer-
seits mit der Bitte um Übermittlung entsprechender Informationen und eine
IBAN Nummer andererseits mit der Bitte um Übermittlung diesbezüglicher
Informationen – amtshilferechtlich ausgereicht hätte, um die nun zu über-
mittelnden Informationen zu erhalten.
Wie in Erwägung 2.6.1 festgehalten, ist nach den vorliegend einschlägigen
A-846/2018
Seite 20
Bestimmungen die Nennung des Informationsinhabers nicht zwingend not-
wendig. Allerdings sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Prak-
tikabilität zu wahren. Dies wird im vorliegenden Fall erfüllt. Dadurch, dass
sich eine spezifische Bank mittels IBAN Nummer zweifelsfrei und ohne
nennenswerten Aufwand eruieren lässt, war die ersuchte Behörde nicht nur
berechtigt, sondern gemäss internationalem Standard gar verpflichtet, die
von den Beschwerdeführenden als rechtswidrig gerügten Abklärungen vor-
zunehmen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich die Vorinstanz „unge-
fragt“ an die [Bank 2] gewandt hat. Denn die – durch jedermann dieser
Bank zuordenbare – IBAN Nummer, hat der ersuchende Staat ausdrücklich
genannt. Von einem «spontanen Informationsaustausch», wie die Be-
schwerdeführenden rügen, kann keine Rede sein.
3.5.2 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, Bankunterlagen von Bank-
beziehungen, für welche ein Steuerpflichtiger lediglich eine Vollmacht be-
sitze (vgl. Sachverhalt Bst. A.b), seien nicht an die ersuchende Behörde zu
übermitteln. Entsprechend sei es im vorliegenden Fall unzulässig, Bankun-
terlagen zu übermitteln, welche Bankkonten der Beschwerdeführenden 3
und 4 (vgl. Sachverhalt Bst. C.a und C.b) betreffen. Zum einen seien diese
Personen vom Amtshilfeersuchen gar nicht erfasst und es würden ihre
Rechte unnötigerweise tangiert, zum anderen seien die Unterlagen betref-
fend ihre Bankkonten hinsichtlich der Festlegung der französischen Ein-
kommenssteuer nicht aussagekräftig bzw. nicht beweistauglich.
Diesbezüglich ist den Beschwerdeführenden Folgendes entgegenzuhal-
ten: Wie in Erwägung 2.4.2 dargelegt, ist der Begriff der „nicht betroffenen
Person“ nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG rechtsprechungsgemäss „restriktiv“ aus-
zulegen. Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (le-
diglich) Personen geschützt werden, deren Namen „rein zufällig“ in den
weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen. Dies trifft auf die Beschwerde-
führenden 3 und 4, als Inhaber von Konten, für die der Beschwerdeführer 1
bevollmächtigt ist, klarerweise nicht zu; dies erst recht dann, wenn die Kon-
toinhaber wie hier (teilweise) den gleichen Namen tragen wie die konto-
bevollmächtigte betroffene Person, was auf ein Verwandtschaftsverhältnis
schliessen lässt. Sodann geht aus dem Sachverhalt der Amtshilfeersuchen
des DGFP hervor, dass die erfragten Bankinformationen erforderlich sind,
um die Einkommens- und Vermögensbesteuerung der Beschwerdeführen-
den 1 und 2 zu überprüfen bzw. festzulegen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden können auch Informationen über Konten, für wel-
che die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Vollmacht besitzen, für die
A-846/2018
Seite 21
Überprüfung von Geldflüssen, namentlich auch im Verhältnis zu den Kon-
toinhabern selbst und somit für deren Besteuerung in Frankreich, relevant
sein.
Es kommt hinzu, dass vorliegend weder substantiiert dargetan noch er-
sichtlich ist, dass vom Amtshilfeersuchen nicht betroffene Personen ein im
Vergleich zum Interesse der DGFP an der angeordneten Amtshilfeleistung
überwiegendes Interesse am Verzicht auf die Weiterleitung der in Frage
stehenden Informationen hätten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusam-
menhang, dass abkommensrechtlich und damit in für Frankreich bindender
Weise im Sinne des Prinzips der Spezialität festgelegt ist, für welche Zwe-
cke die Informationen verwendet werden dürfen (vgl. E. 2.7.1). Entspre-
chend hat die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schluss-
verfügung festgehalten, sie werde die ersuchende Behörde darauf hinwei-
sen, dass die zu übermittelnden Informationen gemäss den Amtshilfebe-
stimmungen des vorliegend anwendbaren Doppelbesteuerungsabkom-
mens (Art. 28 Abs. 2 DBA-F) nur eingeschränkt und gemäss den entspre-
chenden Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürfen (vgl.
Sachverhalt Bst. C.a in fine). Dies ist im vorliegenden Fall so zu verstehen,
dass die Informationen nur in Verfahren betreffend den Beschwerdeführer
und seine Ehefrau verwendet werden dürfen sowie grundsätzlich geheim-
zuhalten sind (E. 2.7.1). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips
(vgl. E. 2.3.2) kann als selbstverständlich angenommen werden, dass sich
ein mit einem Amtshilfevertrag mit der Schweiz verbundener ersuchender
Staat an das Prinzip der Spezialität hält (vgl. Urteil des BVGer A-4992/2016
vom 29. November 2016 E. 10.2 m.w.H.).
3.5.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend, seit
2014 bis Ende 2017 an [Strasse und Ort], Schweiz, ansässig (gewesen) zu
sein. Sie seien der Steuerverwaltung des Kantons X._______ bekannt und
würden sowohl im Kanton X._______ als auch in der Schweiz der Einkom-
menssteuer unterliegen. Ausserdem hätten sie bis Ende 2017 stets sämt-
liche Steuern bezahlt.
Diesbezüglich ist ihnen entgegenzuhalten, dass der ersuchte Staat ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu prüfen hat, ob dem Er-
suchen Kriterien dafür zu entnehmen sind, dass im ersuchenden Staat ge-
mäss Abkommen, aufgrund genügender Anknüpfungspunkte, eine Steuer-
pflicht bestehen könnte. Dies ist vorliegend geschehen (vgl. dazu E. 3.3.1).
Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist hingegen nicht im Rahmen eines
Amtshilfeverfahrens, sondern eines Verständigungsverfahrens zu lösen
A-846/2018
Seite 22
(vgl. E. 2.5.1 f.).
4.
4.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde im Rahmen des in Erwä-
gung 3.3.3 Dargelegten teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzu-
weisen.
4.2 Ausgangsgemäss haben die untergeordnet obsiegenden Beschwerde-
führenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind auf Fr. 5ʹ000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der äusserst ge-
ringe Umfang der Gutheissung rechtfertigt rechtsprechungsgemäss keine
Reduktion der von den Beschwerdeführenden zu bezahlenden Verfahrens-
kosten. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
4.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
4.4 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steu-
ersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur
dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist,
entscheidet das Bundesgericht.
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-846/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Schlussverfügung wird wie in Erwägung 3.3.3 festgelegt
abgeändert. Entsprechend hat die Antwort auf die Frage b des Gesuchs
Nr. 2 wie folgt zu lauten:
„[…].“
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5‘000.-- werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-846/2018
Seite 24
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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