Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8464/2010, A8469/2010
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien 1. VCS VerkehrsClub der Schweiz, vertreten durch die
VCS Sektion St. GallenAppenzell, Postfach, 9004 St.
Gallen,
2. Rolf Camenisch, Im Ifang 3, 9423 Altenrhein,
3. Urban Zündt, Schilfgraben 1, 9423 Altenrhein,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Diggelmann, Haus
Washington, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Airport Altenrhein AG,
Flughafenstrasse 11, 9423 Altenrhein,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Meyer, Müller Eckstein
Rechtsanwälte, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Umbau und Erweiterung des Fliegermuseums sowie Neubau
eines Hangars.
A8464/2010, A8469/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Airport Altenrhein AG mit Sitz in Thal (SG) betreibt das Flugfeld
St. GallenAltenrhein und erbringt die damit zusammenhängenden
Dienstleistungen.
A.a Am 24. Juli 2009 unterbreitete die Airport Altenrhein AG dem
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Plangenehmigungsgesuch für den
Umbau und die Erweiterung des Fliegermuseums auf dem Flugfeld
St. GallenAltenrhein. Gemäss Projekt soll der bestehende
Museumshangar abgebrochen und an gleicher Stelle ein dreistöckiges
Gebäude mit einer Länge von 35.2 m, einer Breite vom 31.8 m und einer
Höhe von 12 m bzw. 15.3 m neu aufgebaut werden, wobei als
Aussenhülle eine ganzflächige Metallfassade mit Sandwichelementen
vorgesehen ist. Geplant sind im Erdgeschoss ein Privathangar (243.5 m2)
sowie ein Museumshangar (791.5 m2), im ersten Obergeschoss eine
Ausstellungshalle für Luftfahrzeuge (980 m2), ein kleiner Abstellraum
sowie eine Toilettenanlage und im zweiten Obergeschoss zwei
Konferenzräume, ein Büro, ein Ausstellungsraum mit kleinem Shop,
Toilettenanlagen sowie je ein kleiner Verpflegungs, Lager und
Cateringraum. Auf dem über das Treppenhaus mit Lift erreichbaren
Flachdach ist eine mit Holzrost und Geländer versehene, begehbare
Zuschauerterrasse (300 m2) vorgesehen. Der restliche Bereich des
Flachdachs (ca. 760 m2) soll extensiv begrünt werden. An der Südseite
des Gebäudes sind ein Aussentreppenturm und daneben ein Aussenlift
für Luftfahrzeuge geplant. Zudem war ursprünglich die Erstellung von 50
Parkplätzen vorgesehen.
A.b Mit einem weiteren Gesuch vom 25. Januar 2010 legte die
Flugfeldbetreiberin dem BAZL die Pläne für den Neubau des Hangars C6
zur Genehmigung vor. Das Projekt sieht die Erstellung eines 72 m
langen, 67 m breiten und 11.46 m hohen Hangars vor, der bis zu zehn
Luftfahrzeugen Platz bieten soll. Geplant sind eine west, süd und
ostseitige Zugänglichkeit für die Luftfahrzeuge sowie eine Verbreiterung
des bestehenden Rollwegs zum Hangar von 7 m auf 10.5 m. Für die
Fassade sind blecherne Sandwichelemente in grauer Farbe vorgesehen.
A.c In der Folge reichte die Airport Altenrhein AG dem BAZL noch
weitere Plangenehmigungsgesuche ein, so u.a. für die Erweiterung des
Parkplatzes P2, die Erweiterung des Hangars D1 und den Neubau des
Hangars Clair AG.
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Seite 3
B.
B.a Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betreffend den Umbau
und die Erweiterung des Fliegermuseums wurden die Gesuchsunterlagen
vom 18. August bis 16. September 2009 öffentlich aufgelegt, wobei die
Pläne für die vorgesehenen 50 Parkplätze fehlten. Nachdem die Airport
Altenrhein AG diese Pläne nachgereicht hatte, teilte ihr das BAZL am
31. Dezember 2009 mit, dass mit den 50 geplanten Parkplätzen die
Grenze von 500 Parkplätzen gemäss Ziffer 11.4 des Anhangs der
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober
1988 (UVPV, SR 814.011) überschritten werde und deshalb eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. In der Folge
reichte die Flugfeldbetreiberin eine Projektänderung ein, gemäss welcher
die Anzahl der Parkplätze von 50 auf 20 reduziert wurde. Während der
zweiten öffentlichen Auflage vom 3. März bis 16. April 2010 erhoben u.a.
der VerkehrsClub der Schweiz (VCS), Rolf Camenisch und Urban Zündt
mit gemeinsamer Eingabe Einsprache gegen das Projekt. Sie verlangten
im Wesentlichen die Durchführung einer UVP, weil einerseits der
Schwellenwert von 500 Parkplätzen überschritten werde und andererseits
eine wesentliche Änderung des Flugfelds vorliege. Nachdem das BAZL
am 20. Mai 2010 zwecks Feststellung der Parkplatzsituation einen
Augenschein durchgeführt hatte, hielt es im Schreiben vom 9. Juni 2010
fest, dass auf dem Flugfeld St. GallenAltenrhein unter Berücksichtigung
aller hängigen Verfahren 505 Parkplätze bestünden und damit der
Schwellenwert gemäss Ziffer 11.4 des Anhangs UVPV überschritten
werde. Die Airport Altenrhein AG habe deshalb einen UVPBericht
nachzureichen, wenn sie an ihren Vorhaben unverändert festhalten wolle.
Am 13. September 2010 teilte die Flugfeldbetreiberin dem BAZL mit, sie
verzichte auf die im Zusammenhang mit dem Umbau und der
Erweiterung des Fliegermuseums geplanten 20 Parkplätze.
B.b Die Gesuchsunterlagen für den Neubau des Hangars C6 wurden
vom 3. März bis 16. April 2010 öffentlich aufgelegt. Der VCS, Rolf
Camenisch und Urban Zündt erhoben auch gegen dieses Projekt
gemeinsam eine Einsprache und verlangten im Wesentlichen die
Durchführung einer UVP.
C.
C.a Mit Verfügung vom 5. November 2010 erteilte das BAZL der Airport
Altenrhein AG für den Umbau und die Erweiterung des Fliegermuseums
auf dem Flugfeld St. GallenAltenrhein die Plangenehmigung mit
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zahlreichen Auflagen. Die Einsprache von Rolf Camenisch, Urban Zündt
und des VCS wies das BAZL ab.
C.b Mit einer weiteren Verfügung vom 17. November 2010 genehmigte
das BAZL auch die Pläne für den Neubau des Hangars C6 mit
verschiedenen Auflagen, wies die Einsprache von Rolf Camenisch und
Urban Zündt ab und trat auf diejenige des VCS nicht ein.
D.
Gegen die beiden Plangenehmigungsverfügungen lassen Rolf
Camenisch, Urban Zündt und der VCS (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 8. Dezember 2010 gemeinsam Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, in Aufhebung der
Verfügungen vom 5. und 17. November 2010 seien die
Plangenehmigungsgesuche für den Neubau und die Erweiterung des
Fliegermuseums sowie für den Umbau des Hangars C6 abzuweisen.
Die Beschwerdeführer machen hauptsächlich geltend, unter
Berücksichtigung aller hängigen Vorhaben werde der Schwellenwert von
500 Parkplätzen überschritten und zudem würden die seit dem letzten
UVPBericht vorgenommenen sowie die aktuell geplanten baulichen
Erweiterungen eine wesentliche Änderung des Flugfelds bewirken. Vor
der Genehmigung der Pläne sei deshalb eine UVP durchzuführen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2011 hat das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Airport Altenrhein AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. November 2010
abgewiesen und die beiden Beschwerdeverfahren A8469/2010
betreffend den Umbau und die Erweiterung des Fliegermuseums und A
8464/2010 betreffend den Neubau des Hangars C6 vereinigt.
F.
In der Vernehmlassung vom 8. März 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung im
Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen.
G.
In der Beschwerdeantwort vom 18. März 2011 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
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Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführer
würden bei ihren Ausführungen zur Parkplatzthematik völlig ausblenden,
dass es im Rahmen der beiden vorliegend streitigen Plangenehmigungen
überhaupt nicht um die Schaffung von Parkplätzen gehe. Das Prinzip der
gesamtheitlichen Betrachtung dürfe nicht dazu führen, dass die
Parkplatzfrage trotzdem das Verfahren zu bestimmen vermöge. Jedoch
werde die Grenze von 500 Parkplätzen ohnehin nicht erreicht, weshalb in
diesem Zusammenhang keine UVPPflicht bestehe. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer erfolge durch die streitigen
Bauprojekte auch keine wesentliche Änderung des Flugfelds, die eine
UVP erforderlich machen würde.
H.
Am 26. April 2011 nahm das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu den vom
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. März 2011
gestellten umweltrechtlichen Fragen Stellung.
Die Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz
erhielten die Gelegenheit sich dazu zu äussern, wovon sie mit
Stellungnahmen vom 19., 23. Mai und 14. Juni 2011 Gebrauch machten.
I.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der Genehmigung von
Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines
Flugplatzes dienen (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom
21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]), keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG auszumachen ist und das BAZL als Behörde im Sinn von Art. 33
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Seite 6
Bst. d VGG gilt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdebefugnis
beschränkt sich nicht auf die formellen Adressaten einer Verfügung; zur
Anfechtung können vielmehr auch Dritte befugt sein. Dazu müssen sie
jedoch stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (ISABELLE
HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, Rz. 12 zu Art. 48).
Im Bereich von Flugplätzen ist generell anerkannt, dass ein sehr weiter
Kreis von Betroffenen zur Beschwerde legitimiert sein kann, ohne dass
bereits eine Popularbeschwerde vorliegt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A101/2011 vom 7. September 2011 E. 4.4.4,
A1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.3, A1936/2006 vom 10.
Dezember 2009 E. 3.1 und A1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.1;
HÄNER, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 48). Beschwerdelegitimation kommt
demgemäss all jenen Personen zu, die den Lärm deutlich hören können
und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 121 II 176 E. 2b, 120 Ib
379 E. 4c, je mit Hinweisen). Dabei spielt keine Rolle, ob die bereits
vorbestehende Belastung durch die strittige Massnahme grösser wird,
gleich bleibt oder gar abnimmt, denn dies ist eine Frage der materiellen
Beurteilung (BGE 124 II 293 E. 3b; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6536/2010 vom 23. August 2011 E. 2.3
und A1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.3).
Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind nicht Adressaten der Verfügungen
vom 5. und 17. November 2010. Indes haben sie am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und wohnen nur wenige hundert Meter von den
geplanten Anlagen entfernt. Sie weisen daher eine genügende örtliche
Nähe auf, um im Sinn der zitierten Rechtsprechung als besonders
betroffen zu gelten. Aufgrund ihres schutzwürdigen Interesses an der
Aufhebung der Plangenehmigungen sind sie zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert, was denn auch zu Recht unbestritten blieb.
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Seite 7
1.2.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) steht den
gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, die rein ideelle
Zwecke verfolgen, gegen Verfügungen der zuständigen Behörden über
die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, die der UVP
unterliegen, das Beschwerderecht zu. Dieses erstreckt sich nicht nur auf
Verfügungen, in welchen die UVPPflicht bejaht wurde, sondern ist auch
gegeben, wenn geltend gemacht wird, die UVPPflicht sei zu Unrecht
verneint worden (BGE 124 II 460 E. 1, 117 Ib 135 E. 1c; PETER HÄNNI,
Planungs, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern
2008, S. 551 Fussnote 180). Der VCS ist vom Bundesrat in der
Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes
sowie des Natur und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten
Organisationen vom 27. Juni 1990 (VBO, SR 814.076) als
beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation anerkannt worden.
Ob der VCS vorliegend uneingeschränkt zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, weil die in
der gemeinsam eingereichten Beschwerde erhobenen materiellen Rügen
aufgrund der unbestrittenen Legitimation der Beschwerdeführer 2 und 3
ohnehin zu prüfen sind. Immerhin ist er, soweit in der Verfügung vom
5. November 2010 (Umbau und die Erweiterung des Fliegermuseums)
die UVPPflicht verneint und seine Einsprache abgewiesen wurde,
jedenfalls zur Rüge legitimiert, eine UVP sei zu Unrecht unterlassen
worden. Sodann ist er durch den Nichteintretensentscheid in der
Verfügung vom 17. November 2010 (Neubau des Hangars C6) ohne
weiteres beschwert und kann deshalb unabhängig von seiner
Legitimation in der Sache selbst einen Rechtsmittelentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts herbeiführen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6536/2010 vom 23. August 2011 E. 1.2 mit
Hinweisen; VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum
Bundesgesetzt über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
Rz. 17 zu Art. 48). Dass der Streitgegenstand im Rahmen der Anfechtung
dieser zweiten Verfügung grundsätzlich auf die Eintretensfrage
beschränkt wäre, ist vorliegend nicht weiter bedeutsam. Denn die
materielle Frage nach der Durchführung einer UVP ist mit Blick auf die
gegebene Legitimation der Beschwerdeführer 2 und 3 sowieso zu
behandeln. Da auch die Vorinstanz diese Frage materiell geprüft hat,
könnte – selbst wenn im vorinstanzlichen Verfahren die Legitimation zu
Unrecht verneint worden wäre – auf eine Rückweisung verzichtet werden.
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Seite 8
1.3 Auf die im Übrigen frist und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
In den angefochtenen Verfügungen werden die massgebenden
gesetzlichen Grundlagen zum Plangenehmigungsverfahren bei
Flugplatzanlagen und dabei insbesondere zum vorliegend massgeblich
gewesenen ordentlichen Verfahren zutreffend dargelegt (vgl. Art. 37 – 37i
LFG und Art. 27 – 27f der Verordnung vom 23. November 1994 über die
Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1]). Darauf kann verwiesen
werden.
4.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob die geplanten Projekte
("Umbau und Erweiterung des Fliegermuseums" sowie "Neubau des
Hangars C6") ohne vorgängige Durchführung einer UVP genehmigt
werden können. Während die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin
eine UVPPflicht verneinen, erachten die Beschwerdeführer die
Durchführung einer UVP als erforderlich, weil einerseits der
Schwellenwert von 500 Parkplätzen überschritten und andererseits das
Flugfeld als Gesamtanlage durch die geplanten baulichen Erweiterungen
wesentlich geändert werde.
4.1 Gemäss Art. 10a USG hat eine Behörde möglichst frühzeitig die
Umweltverträglichkeit zu prüfen, bevor sie über die Planung, Errichtung
oder Änderung von Anlagen entscheidet (Abs. 1). Der UVP unterstellt
sind Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die
Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich
nur mit projekt oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt
werden kann (Abs. 2). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der
UVPPflicht unterstehen (Abs. 3 Satz 1). Gemäss Art. 1 der Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV,
SR 814.011) sind die entsprechenden Anlagen im Anhang dieser
Verordnung aufgeführt. Für das vorliegende Verfahren sind die Ziffern
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Seite 9
11.4 und 14.2 des Anhangs UVPV von Interesse, wonach "Parkhäuser
und plätze für mehr als 500 Motorwagen" (Ziffer 11.4) und "Flugfelder mit
mehr als 15'000 Flugbewegungen pro Jahr" (Ziffer 14.2) der UVPPflicht
unterliegen.
4.2 Eine UVP kann zum einen für neue Anlagen erforderlich sein (Art. 1
UVPV), zum andern für die Änderung oder Erweiterung bestehender
Anlagen (Art. 2 UVPV). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Änderungen
oder Erweiterungen einer bestehenden UVPpflichtigen Anlage (Art. 2
Abs. 1 Bst. a UVPV) und solchen einer bestehenden Anlage, die an sich
keiner UVP bedarf (Art. 2 Abs. 2 Bst. a UVPV). Bei Letzteren führt erst
die Überschreitung der im Anhang der UVPV enthaltenen Schwellenwerte
zur UVPPflicht, die sich dann aber unabhängig von der Wesentlichkeit
der Änderungen auf die gesamte Anlage erstreckt (HERIBERT
RAUSCH/PETER M. KELLER, Kommentar USG, Zürich 2001, Rz. 44 und 48
zu Art. 9). Änderungen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV müssen
dagegen wesentlich sein, um eine (erneute) UVPPflicht hervorzurufen.
Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Änderungen dazu führen,
dass entweder bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder
gewichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten
können (BGE 133 II 181 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6536/2010 vom 23. August 2011 E. 4.3
und A6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 2.5; BEATRICE WAGNER PFEIFER,
Umweltrecht I, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 687).
4.3 Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch
gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Das aus dieser
Bestimmung fliessende Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtung verlangt
u.a., dass verschiedene in einem räumlichen und funktionalen
Zusammenhang stehende Anlagen bezüglich der
Umweltrechtskonformität gesamthaft zu beurteilen sind. Stellen einzelne
Anlagen eine Einheit dar, wie dies z.B. vom Bundesgericht bei
Flugplatzanlagen bejaht wurde (BGE 124 II 75 E. 7a, 293 E. 26b), muss
eine UVP durchgeführt werden, sofern die Anlagen gemeinsam den
massgeblichen Schwellenwert überschreiten. Eine geplante
Anlageänderung – sei sie in Teilprojekte gegliedert oder
zusammengefasst – ist in gesamtheitlicher Betrachtung und unter
Einbezug aller Teilvorhaben, die zwar nicht gleichzeitig, aber doch in
relativ rasch aufeinander folgenden Etappen verwirklicht werden, zu
prüfen (WAGNER PFEIFER, a.a.O, Rz. 673 und 682; RAUSCH/KELLER,
a.a.O., Rz. 8 zu Art. 8 und Rz. 35a zu Art. 9; BGE 124 II 75 E. 7a, 293
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Seite 10
E. 26b; Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2005 vom 23. August 2005
E. 3.1).
5.
5.1 Wie bereits erwähnt, machen die Beschwerdeführer insbesondere
geltend, beim Flugfeld werde der Schwellenwert von 500 Parkplätzen
gemäss Ziffer 11.4 des Anhangs UVPV überschritten und es sei deshalb
eine UVP erforderlich. Soweit die Beschwerdegegnerin dagegen
vorbringt, es gehe in den vorliegend streitigen Plangenehmigungen
überhaupt nicht um die Schaffung von Parkplätzen, weshalb die
Parkplatzfrage nicht das Verfahren bestimmen könne, scheint sie zu
verkennen, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten
Museumsumbau ursprünglich 50 bzw. 20 Parkplätze vorgesehen waren
und zudem weitere Projektgesuche mit geplanten Parkplätzen, nämlich
für die Erweiterung des Parkplatzes P2 und den Neubau des Hangars
Clair AG, bei der Vorinstanz hängig sind. Mit Blick auf das Prinzip der
gesamtheitlichen Betrachtung und dem dabei verlangten Einbezug aller
Teilvorhaben (vgl. dazu E. 4.3 hiervor) ist es deshalb angezeigt, eine
allfällige UVPPflicht wegen der Parkplatzanzahl im vorliegenden
Verfahren zu prüfen. Denn die Aufteilung eines Ausbauvorhabens in
verschiedene Teilprojekte und Bewilligungsverfahren darf nicht zum
Resultat führen, dass die Gesamtauswirkungen des Ausbaus ungeprüft
bleiben (BGE 124 II 293 E. 26b). Nachfolgend ist deshalb die Gesamtzahl
der dem Flugfeld zuzurechnenden Parkplätze zu klären.
5.2 Die Vorinstanz hatte zwecks Feststellung der Parkplatzsituation am
20. Mai 2010 einen Augenschein durchgeführt und dabei u.a. auch die
geplanten Parkplätze im Zusammenhang mit bereits hängigen, aber noch
nicht genehmigten Vorhaben (Fliegermuseum: 20 Parkplätze;
Erweiterung Parkplatz P2: 68 Parkplätze) berücksichtigt. Mit Schreiben
vom 9. Juni 2010 teilte sie den Verfahrensbeteiligten mit, dass sie 505
Parkplätze festgestellt habe; der Schwellenwert gemäss Ziffer 11.4 des
Anhangs UVPV werde damit überschritten, weshalb eine UVP
durchzuführen sei. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin auf
die im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des
Fliegermuseums geplanten 20 Parkplätze. In der Verfügung vom
5. November 2010 hielt die Vorinstanz demzufolge fest, dass unter
Berücksichtigung des Verzichts auf 20 Parkplätze und dem inzwischen
eingegangenen Plangenehmigungsgesuch für die Erstellung eines
Privathangars (Clair AG) mit zwei neuen Parkplätzen insgesamt von 487
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Seite 11
Parkplätzen auszugehen sei; der Schwellenwert werde somit nicht
überschritten und entsprechend sei auch keine UVP durchzuführen.
5.3 Dass die Vorinstanz insbesondere die geplanten Parkplätze im
Zusammenhang mit bereits hängigen Plangenehmigungsgesuchen
einbezogen hat, erfolgte in Nachachtung des Prinzips der
gesamtheitlichen Betrachtung zu Recht (vgl. dazu E. 4.3 hiervor) und
wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Ebenso unbestritten ist ein
hinreichender Zusammenhang zwischen 427 Parkplätzen und dem
Flugfeld. Da sich bezüglich dieser Parkplätze auch den Akten nichts
Abweichendes entnehmen lässt, erübrigen sich weitere Ausführungen
dazu. Hingegen bedarf es nachfolgend einer Überprüfung derjenigen
Parkplätze, deren Berücksichtigung bei der Bestimmung der dem Flugfeld
zuzurechnenden Parkplätze umstritten ist.
Der in diesem Zusammenhang entscheidwesentliche Sachverhalt geht
aus den Akten und dabei insbesondere aus der gründlich erstellten
Dokumentation zum Augenschein vom 20. Mai 2010 klar hervor. Auf die
von den Beschwerdeführern beantragten ergänzenden
Untersuchungshandlungen kann deshalb in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E.
5.3, je mit Hinweisen).
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, entlang der Dorfstrasse
(nachfolgend: Standort 2 [vgl. Situationsplan zum Augenscheinprotokoll])
seien zwölf Parkplätze markiert, die innerhalb des Fluplatzperimeters
liegen und deshalb der Gesamtanlage zuzurechnen seien. Obwohl diese
Parkplätze vermietet seien, könne keine dauerhafte Fremdnutzung
angenommen werden, zumal das Mietverhältnis gemäss Mietvertrag
unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden könne.
5.4.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin erachten hingegen
den funktionalen Zusammenhang zwischen den innerhalb des
Flugplatzperimeters liegenden Parkplätzen am Standort 2 und der
Gesamtanlage als nicht gegeben. Dies ergebe sich aufgrund der
Fremdvermietung und der klaren Beschilderung, wonach diese Plätze
nicht für Flugplatzbenutzer zur Verfügung stünden. Eine allfällige
Kündigung des Mietvertrags sei rein hypothetisch und rechtfertige keine
andere Beurteilung. Die zwölf Parkplätze seien deshalb nicht dem
Flugfeld zuzurechnen.
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Seite 12
5.4.3 Das BAFU legt in der Stellungnahme vom 26. April 2011 dar, dass
Parkplätze grundsätzlich jener Anlage zuzurechnen seien, der sie örtlich
zugehören. Wenn z.B. ein Bauherr in seiner Tiefgarage gewisse
Parkplätze vermiete, seien diese trotzdem seiner Anlage zuzurechnen.
Sei der örtliche Zusammenhang zu einer Anlage jedoch fraglich, müsse
zusätzlich geprüft werden, ob ein funktionaler Zusammenhang bestehe.
So könne z.B. bei Aussenparkplätzen, die nicht eindeutig einer Anlage
zuzurechnen seien, auch der Benutzerkreis massgebend sein. Vorliegend
erscheine es fraglich, ob die Vorinstanz die zwölf Parkplätze am Standort
2, die mit den übrigen Parkplätzen innerhalb des Flugplatzperimeters eine
Anlage bildeten, zu Recht unberücksichtigt gelassen habe.
5.4.4 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die zwölf
Parkplätze am Standort 2 innerhalb des Fluplatzperimeters liegen. Sie
gehören deshalb in räumlicher Hinsicht ohne weiteres zum Flugfeld als
Gesamtanlage. Vor dem Hintergrund des eindeutig gegebenen
räumlichen Zusammenhangs kann – wie das BAFU zu Recht in Frage
gestellt hat – die Fremdvermietung der Parkplätze nicht dazu führen,
dass diese bei der Bestimmung der dem Flugfeld zuzurechnenden
Parkplätze ausser Acht gelassen werden. Entsprechend werden denn
z.B. auch bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäss Ziffer 80.5
des Anhangs UVPV (Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer
Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m2) die vermieteten Verkaufsflächen
berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1A.33/2007 vom 22. Oktober
2007 E. 3.4). Zudem kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz und
der Beschwerdegegnerin auch ein funktionaler Zusammenhang nicht
gänzlich bzw. dauerhaft verneint werden, weil es die
Beschwerdegegnerin je nach Bedarf in der Hand hat, die Parkplätze unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten für Zwecke des
Flugfelds zu nutzen. Wie die Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht
geltend machen, wäre es nicht praktikabel, wenn je nach Bedürfnis der
Beschwerdegegnerin die für den Schwellenwert massgebende
Parkplatzanzahl ändern würde. Die zwölf Parkplätze am Standort 2 sind
somit bei der Bestimmung der dem Flugfeld zuzurechnenden Parkplätze
zu berücksichtigen.
Soweit die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren neu vorbringt,
unter den von der Vorinstanz festgestellten 487 Parkplätzen seien weitere
60 Parkplätze beim Parkplatz P2 nicht zu berücksichtigen, weil diese
fremdvermietet seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn für diese
ebenfalls im Flugplatzperimeter liegenden und damit eindeutig in einem
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räumlichen Zusammenhang mit dem Flugfeld stehenden Parkplätze gilt
das Gleiche wie für die zwölf Parkplätze am Standort 2. Die
Fremdvermietung vermag für sich alleine nichts daran zu ändern, dass
die Parkplätze als der Gesamtanlage zugehörig einzubeziehen sind.
Nach dem Gesagten sind neben den 427 unbestrittenen Parkplätzen (vgl.
E. 5.3 hiervor) weitere 72 Parkplätze (12 beim Standort 2 und 60 beim
Parkplatz P2) dem Flugfeld als Gesamtanlage zuzurechnen, was ein
knapp unter dem Schwellenwert liegendes Zwischenergebnis von 499
Parkplätzen ergibt.
5.5
5.5.1 Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, dass die
Vorinstanz auch die sechs beim Grenzwachtgebäude (nachfolgend:
Standort 5 [vgl. Situationsplan zum Augenscheinprotokoll]) bestehenden
Parkplätze zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Auch wenn das
Grenzwachtgebäude formell nicht zum Flugplatzperimeter gehöre, sei
das im Gebäude arbeitende Personal (Zollamt/Grenzwache)
ausschliesslich oder zumindest überwiegend für den Betrieb des
Flugplatzes tätig. Es bestehe daher ein funktionaler Zusammenhang
zwischen diesen Parkplätzen und dem Flugfeld.
5.5.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bringen dagegen vor,
dass sich die von der Grenzwacht zu erfüllenden Aufgaben aus der
Zollgesetzgebung ergeben würden. Das Grenzwachtkorps sei Teil der
Zollverwaltung und damit eine Behörde des Bundes. Es diene nicht dem
Betrieb des Flugplatzes, sondern erfülle die ihm übertragenen
Bundesaufgaben. Vor diesem Hintergrund stünden die ausserhalb des
Flugplatzperimeters liegenden Parkplätze am Standort 5 in keinem
funktionalen Zusammenhang mit dem Flugfeld und seien deshalb nicht zu
berücksichtigen.
5.5.3 Das BAFU schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 26. April
2011 den Ausführungen der Vorinstanz an und verneint den funktionalen
Zusammenhang zwischen den ausserhalb des Flugplatzperimeters
liegenden Parkplätzen am Standort 5 und dem Flugfeld als
Gesamtanlage.
5.5.4 Die 6 Parkplätze am Standort 5 liegen unbestrittenermassen
ausserhalb des Fluplatzperimeters und können deshalb nicht ohne
weiteres dem Flugfeld als Gesamtanlage zugerechnet werden. Allerdings
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liegen sie unmittelbar an der Grenze des Flugplatzperimeters, weshalb
ein gewisser räumlicher Zusammenhang besteht. Zudem ist – wie die
Beschwerdeführer zu Recht geltend machen – auch in funktionaler
Hinsicht ein Zusammenhang gegeben. Denn die Mitarbeiter der
Zolldienststelle sind für die Überwachung und Kontrolle des Personen
und Warenverkehrs am Flugplatz zuständig; ihre Tätigkeit ist mit dem
Flugbetrieb direkt verbunden. Entsprechend richten sich denn auch die
Öffnungszeiten der Dienststelle nach dem Flugplan, wie sich dem von
den Beschwerdeführern aufgelegten Dienststellenverzeichnis entnehmen
lässt. Ohne Flugbetrieb auf dem Flugfeld St. GallenAltenrhein würden
sowohl das Zollamt als auch die Grenzwache ihre dortige Präsenz
aufgeben. Es besteht somit eine enge Verknüpfung zwischen dem
Flugplatzbetrieb und der Tätigkeit der Zolldienststelle, weshalb ein
funktionaler Zusammenhang zwischen den sechs am Standort 5
gelegenen Parkplätzen und dem Flugfeld zu bejahen ist. Daran vermag
entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin
nichts zu ändern, dass das Zollwesen eine gesetzlich geregelte
Bundesaufgabe darstellt. Der Einbezug der sechs Parkplätze rechtfertigt
sich im Übrigen auch deshalb, weil diese zu einer Entlastung der
allgemein zugänglichen Parkplätze auf dem Flugfeld führen. Denn ohne
die sechs Parkplätze am Standort 5 wären die am Flugplatz tätigen
Mitarbeiter der Zolldienststelle auf die allgemein zur Verfügung stehenden
Parkplätze auf dem Flugfeld angewiesen.
Neben den festgestellten 499 Parkplätzen (vgl. E. 5.4.4 hiervor) sind
demnach sechs weitere Parkplätze einzubeziehen, womit bereits 505
Parkplätze als der Gesamtanlage zugehörig zu betrachten sind.
5.6 Aufgrund des Gesagten ergibt sich bereits nach der Prüfung zweier
umstrittener Standorte, dass der Schwellenwert von 500 Parkplätzen
gemäss Ziffer 11.4 des Anhangs UVPV überschritten wird und die
Durchführung einer UVP deshalb erforderlich ist. Insofern erübrigen sich
Ausführungen zu den weiteren strittigen Standorten. Immerhin bleibt
bezüglich der geltend gemachten 48 Parkplätze auf dem EventParkplatz
(nachfolgend: Standort 7 [vgl. Situationsplan zum Augenscheinprotokoll])
zu bemerken, dass diese bei der Bestimmung der dem Flugfeld
zuzurechnenden Parkplätze nicht ohne weiteres ausser Acht gelassen
werden könnten. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen
Ausführungen der Vorinstanz hatte der Standort 7 früher effektiv der
Parkplatznutzung gedient, weshalb auch Stabilisierungsmatten in den
Boden verlegt worden seien. Seit der konsequenten Trennung zwischen
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Land und Airsidebereich werde der im Airsidebereich liegende Standort
7 jedoch nur noch für vereinzelte Veranstaltungen während jährlich ca. 11
Tagen zum Parkieren benutzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
und der Beschwerdegegnerin ist die seltene Parkplatznutzung für sich
alleine noch kein Grund, die geltend gemachten Parkplätze
unberücksichtigt zu lassen. Denn wie die Beschwerdeführer
diesbezüglich zu Recht geltend machen, ist hinsichtlich des in Ziffer 11.4
des Anhangs UVPV genannten Schwellenwerts nicht zu differenzieren,
ob Parkplätze dauernd oder nur in Spitzenzeiten genutzt werden. Auch
Vorhaben, die zeitlich beschränkt genutzt werden, wie z.B. Parkhäuser
und plätze für Grossanlässe oder zur saisonalen Nutzung, können der
UVPPflicht unterliegen (vgl. PETER M. KELLER, UVPHandbuch, Modul 2,
UVPPflicht von Anlagen, Richtlinie des Bundes für die
Umweltverträglichkeitsprüfung, BAFU 2009, Rz. 2.1, publiziert auf der
Website des BAFU > Dokumentation >
Publikationen > Umweltverträglichkeitsprüfung > UVPHandbuch, besucht
am 23. Dezember 2011). Da der Standort 7 mit einer gewissen
Regelmässigkeit zum Parkieren benutzt wird und ein überwiegend
anderweitiger Gebrauch der Fläche weder ersichtlich ist noch geltend
gemacht wird, könnte es – ohne dies abschliessend zu beurteilen –
durchaus angezeigt sein, die geltend gemachten Parkplätze als der
Gesamtanlage zugehörig einzubeziehen.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesamtzahl der dem
Flugfeld zuzurechnenden Parkplätze den Schwellenwert gemäss Ziffer
11.4 des Anhangs UVPV überschreitet und deshalb die Durchführung
einer UVP erforderlich ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin spielt in diesem
Stadium des Verfahrens die angeblich niedrige Frequenz auf den
Parkplätzen des Flugfelds keine Rolle. Die UVPPflicht bestimmt sich
aufgrund der im Anhang zur UVPV festgelegten Schwellenwerte generell
abstrakt. Eine individuellkonkrete Prüfung der zu erwartenden
Umweltbelastung erfolgt erst in der Voruntersuchung zum
Umweltverträglichkeitsbericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.33/2007
vom 22. Oktober 2007 E. 5.3 mit Hinweis), in deren Rahmen die
Besucherfrequenzen zu berücksichtigen sein werden. Ergibt sich aus der
Voruntersuchung, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
zu erwarten sind, so gilt der Bericht über die Voruntersuchung als UVP
Bericht (Art. 8a Abs. 1 UVPV und Art. 10b Abs. 3 USG).
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Seite 16
6.2 Nach dem Gesagten verstösst die vorinstanzliche Genehmigung der
Pläne betreffend den Umbau und die Erweiterung des Fliegermuseums
sowie betreffend den Neubau des Hangars C6 ohne Durchführung einer
UVP gegen Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich deshalb als
begründet, weshalb sie in Aufhebung der Plangenehmigungsverfügungen
vom 5. und 17. November 2010 gutzuheissen ist. Es ist eine UVP
durchzuführen, in deren Rahmen die Auswirkungen des Flugfelds als
Gesamtanlage auf die Umwelt zu prüfen sind. Auf der Grundlage dieser
Prüfung werden die für den Schutz der Umwelt erforderlichen
Massnahmen festzulegen sein.
6.3 Aufgrund des Verfahrensausgangs besteht für das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kein Anlass, sich mit den
übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen.
Gleichwohl bleibt bezüglich der verlangten Durchführung einer UVP
aufgrund einer wesentlichen Änderung des Flugfelds (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
UVPV i.V.m. Ziffer 14.2 des Anhangs UVPV) Folgendes zu bemerken: Mit
Blick auf die Ausführungen des BAFU vom 26. April 2011 erscheint es
fraglich, ob die geplanten Bauvorhaben eine wesentliche Änderung im
Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV darstellen. Das BAFU als
Fachbehörde hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die mit den
einzelnen Projekten verbundenen zusätzlichen Umweltauswirkungen
seien voraussichtlich nicht als wesentlich zu qualifizieren. Betrachte man
die Vorhaben gesamtheitlich, seien die zusätzlichen
Umweltauswirkungen insgesamt nicht zu verkennen. Diese würden
allerdings zum heutigen Zeitpunkt noch keine Anordnung einer UVP
rechtfertigen. Zu den vom BAFU erwähnten zusätzlichen
Umweltauswirkungen sind insbesondere die Lärmemissionen aus dem
Betrieb der neuen Parkplätze sowie aus der im Zusammenhang mit den
geplanten Hangars einhergehenden Zunahme der Flugbewegungen zu
zählen. Gemäss den Angaben in der angefochtenen Verfügung vom 5.
November 2010 ist eine Zunahme von 1'200 Flugbewegungen (Hangar
C6: 1'000 Flugbewegungen; Hangar Clair AG: 200 Flugbewegungen) zu
erwarten, wobei die Hälfte davon Flugzeuge mit einem Gewicht von über
8.618 Tonnen betreffen dürfte. Die damit verbundenen Lärmemissionen
und dabei insbesondere diejenigen aufgrund der zusätzlichen
Triebwerkstandläufe, die gemäss der Beschwerdegegnerin zur Prüfung
der Motorenfunktionalität vor dem Start durchzuführen seien, erscheinen
nicht ohne weiteres als unbedeutend. Ob sie für sich alleine die
Durchführung einer UVP begründen könnten, braucht vorliegend nicht
abschliessend beurteilt zu werden, weil bereits aufgrund des
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überschrittenen Parkplatzschwellenwerts eine UVP der Gesamtanlage
durchzuführen ist (vgl. E. 6.1 f. hiervor). Im Rahmen dieser UVP werden
indes auch die Auswirkungen der erwähnten zusätzlichen
Lärmemissionen zu prüfen sein.
7.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
die Beschwerdeführer mit ihren Begehren durchdringen, haben sie keine
Verfahrenskosten zu tragen; der von ihnen geleistete Kostenvorschuss
von insgesamt Fr. 3'000. (je Verfahren Fr. 1'500.) ist ihnen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Die Vorinstanz hat gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine
Verfahrenskosten zu tragen.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von
Fr. 2'000. zu übernehmen.
8.
Im Beschwerdeverfahren obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt
auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht
einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Die obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
haben Anspruch auf eine – von Amtes wegen festzusetzende –
Entschädigung von Fr. 3'000. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
Dieser Betrag ist ihnen von der Beschwerdegegnerin zu vergüten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die
Plangenehmigungsverfügungen der Vorinstanz vom 5. und 17. November
2010 werden aufgehoben.
2.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'000. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Den Beschwerdeführern wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 3'000. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre
Bank oder Postverbindung anzugeben.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 31066703'ACH / bam; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das BAFU
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Toni Steinmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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