Abtei lung I
A-8485/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST ([1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2004] Einheit der
Unternehmung; Treu und Glauben).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-8485/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ hatte im Jahr 1991 die Einzelfirma Y._______ gegründet,
deren Zweck die Herstellung von und der Handel mit Drucksachen und
Verpackungen war. Diese Firma wurde im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen unter der Nummer 118'571 eingetragen.
1997 gründete X._______ eine weitere Einzelfirma mit dem Namen
Z._______, wobei als Zweck Handel mit sowie Import und Export von
Druckpapieren und Karton angegeben wurde. Daraufhin gelangte
X._______ mit der Bitte an die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV), ihm aufgrund des Neubeginns mit der Firma Z._______ die
Mehrwertsteuerunterlagen zuzustellen. Mit Schreiben vom 28. Mai
1997 teilte ihm die ESTV mit, die Einzelfirma Z._______ werde nicht
im Register eingetragen, da die Voraussetzungen der Steuerpflicht
gemäss Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV) derzeit nicht erfüllt seien. Falls die
Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt gegeben wären, habe
er sich schriftlich anzumelden. Ebenso legte sie X._______ die
Grundlagen der Steuerpflicht bei Eröffnung eines neuen
Geschäftszweiges dar.
B.
Gegen Ende des Jahres 2005 wurde im Rahmen einer Routinekontrol-
le der ESTV im Sinn von Art. 62 des Bundesgesetzes vom 2. Septem-
ber 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) bei der Ein-
zelfirma Y._______ festgestellt, dass für die Z._______ betreffend die
Steuerperiode 1. Januar 2000 bis 30. September 2005 nicht
abgerechnet und auf die Umsätze dementsprechend keine Steuer in
Rechnung gestellt worden war. In der Folge verlangte die ESTV am
6. Dezember 2005 mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 255'808
für die Steuerperiode 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 einen
Steuerbetrag von Fr. 56'865.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Mai
2003. Gleichentags forderte sie mit der EA Nr. 255'809 für die
Steuerperiode 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 Steuern von
Fr. 25'572.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2005. Für die-
se beiden EA wurden die Umsätze der Y._______ sowie der
Z._______ zusammengezählt.
Mit Eingabe vom 14. März 2006 erklärte X._______, er habe für die
Leistungen der Z._______ den Kunden keine Mehrwertsteuer
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verrechnet, versuche diese aber – soweit möglich – noch nachzufor-
dern. Ihm sei es jedoch völlig unmöglich, den mit den EA geforderten
Steuerbetrag auf einmal zu tilgen, weshalb er Abzahlungen von mind.
Fr. 1'000.-- monatlich vorschlage. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 be-
stätigte die ESTV, dass der im März 2006 gewährte Abzahlungsplan
um weitere zwölf Monate verlängert werde. Bei Gewährung eines Zah-
lungsplans für eine so lange Dauer, sei aber die Festlegung der Steu-
erschuld in einem förmlichen Entscheid nötig. Deshalb erliess die
ESTV gleichentags einen Entscheid im Sinn von Art. 51 MWSTV und
Art. 63 MWSTG, in dem die Steuerschuld für die Zeit vom 1. Januar
2000 bis am 30. September 2005 festgelegt wurde.
C.
X._______ liess mit Eingabe vom 31. Mai 2006 gegen den obge-
nannten Entscheid Einsprache bei der ESTV erheben. Dabei liess er
geltend machen, die Umsatzdifferenzen für die Jahre 2000 bis 2004 im
Umfang von Fr. 531'452.-- seien nicht zu berücksichtigen. Als Begrün-
dung liess er anführen, er habe auf die Auskunft der ESTV vertraut,
dass seine zweite Einzelfirma nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Dem-
entsprechend habe er keine Mehrwertsteuer von seinen Kunden ein-
gefordert und auch keine Vorsteuerabzüge getätigt. Dass die Umsätze
der beiden Einzelfirmen (Y._______ sowie Z._______)
zusammengezählt würden, sei nicht nachvollziehbar. Diese
Vorgehensweise der Behörde sei für ihn nicht voraussehbar gewesen,
und es sei ihm aufgrund seiner Gutgläubigkeit ein enormer Nachteil
erwachsen.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2007 wies die ESTV die
Einsprache von X._______ ab und hielt zudem fest, dass der Ent-
scheid der ESTV vom 3. Mai 2006 bezüglich der EA Nr. 255'809 in
Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte die ESTV im We-
sentlichen aus, bei den beiden Einzelfirmen handle es sich – trotz der
zivilrechtlichen Ausgestaltung – gemäss den tatsächlichen wirtschaftli-
chen Verhältnissen um ein einheitliches Steuersubjekt. Daher seien die
Umsätze entsprechend zusammenzuzählen. Auf Vertrauensschutz
könne sich X._______ nicht berufen, da die ESTV in ihrem Schreiben
vom Mai 1997 eine generelle, aber richtige Auskunft erteilt habe. Sie
habe klar mitgeteilt, die Voraussetzungen zur Mehrwertsteuerpflicht
seien zur Zeit nicht gegeben. Im Weiteren habe er auch nicht erwähnt,
dass er bereits eine andere Einzelfirma führe. So sei die Auskunft
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auch lediglich in Bezug auf den vorgebrachten Sachverhalt verbindlich.
Es fehle somit an einem vertrauensbegründenden Verhalten der
Behörden.
E.
Gegen diesen Entscheid liess X._______ (nachfolgend Beschwerde-
führer) am 14. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben mit dem Rechtsbegehren, die Umsatzdifferenzen für
die Jahre 2000 bis 2004 über Fr. 531'452.-- nicht zu berücksichtigen
und eine diesbezügliche Mehrwertsteuerpflicht zu verneinen. Wieder-
um liess er Vertrauensschutz geltend machen, da er sich auf die Aus-
sage der ESTV verlassen habe, die Z._______ sei nicht
mehrwertsteuerpflichtig. Ausserdem handle es sich bei den beiden Fir-
men um verschiedene Unternehmen, die als eigenständige Unterneh-
mungen im Handelsregister eingetragen seien und über eine eigene
rechtliche Struktur verfügten. Sie operierten in wirtschaftlich eigenen
Tätigkeitsfeldern und führten auch eine eigenständige Buchhaltung.
Daher könnten sie für die Berechnung der Mehrwertsteuern nicht zu-
sammengenommen werden.
F.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 verzichtete die ESTV auf die Ein-
reichung einer Vernehmlassung und verwies stattdessen auf ihren
Einspracheentscheid vom 13. November 2007 und einen Entscheid
des Bundesgerichts vom 23. November 2007 (Urteil 2C_382/2007).
Auf die Eingaben der Parteien ist – soweit für den vorliegenden Ent-
scheid relevant – im Folgenden näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie-
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genden Beschwerde zuständig, die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereicht worden ist.
1.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die recht-
liche Begründung der Begehren nicht gebunden; es kann eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62
Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 1.54).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) so-
wie die Verordnung vom 29. März 2000 zum MWSTG (MWSTGV,
SR 641.201) in Kraft getreten. Die genannten Erlasse gelten für Um-
sätze, die seit Inkrafttreten des MWSTG getätigt worden sind. Der vor-
liegend zu beurteilende Sachverhalt erstreckt sich auf den Zeitraum
1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004; damit fällt nur ein Teil des
Sachverhalts unter das Regime dieses Gesetzes, für die Beurteilung
der Umsätze des Jahres 2000 ist noch altes Recht, d.h. die Verord-
nung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994
1464) anzuwenden (Art. 93 und Art. 94 MWSTG).
2.
2.1
Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt er-
brachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5
Bst. a u. b MWSTG; Art. 4 Bst. a u. b MWSTV). Steuerpflichtig ist, wer
eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, auch wenn die Gewinnab-
sicht fehlt, sofern seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im
Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1
MWSTG; Art. 17 Abs. 1 MWSTV). Steuerpflichtig sind namentlich na-
türliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstal-
ten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter ge-
meinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG; Art. 17
Abs. 2 MWSTV). Der für die Feststellung der Steuerpflicht massgeben-
de Umsatz bemisst sich bei den der Steuer unterliegenden Lieferun-
gen und Dienstleistungen nach den vereinnahmten Entgelten (Art. 21
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Abs. 3 Bst. a MWSTG; Art. 17 Abs. 5 Bst. a MWSTV). Von der Steuer-
pflicht ausgenommen sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz zwi-
schen Fr. 75'000.-- und Fr. 250'000.--, sofern der nach Abzug der Vor-
steuer verbleibende Mehrwertsteuerbetrag (sogenannte Steuerzahl-
last) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- betragen würde (Art. 25
Abs. 1 Bst. a MWSTG; Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV).
2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip, was sich aus Art. 46 MWSTG bzw.
Art. 37 MWSTV ergibt. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat insbesondere
selbst festzustellen, ob bei ihm die Voraussetzungen der subjektiven
Steuerpflicht erfüllt sind und sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach
Beginn seiner Mehrwertsteuerpflicht schriftlich bei der ESTV anzumel-
den (Art. 56 Abs. 1 MWSTG; Art. 45 Abs. 1 MWSTV; Urteil des Bun-
desgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.3, A-
1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Die mehrwert-
steuerpflichtige Person trägt nach konstanter Rechtsprechung und
Lehre die Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung
ihrer Umsätze (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008
vom 19. August 2009 E. 2.3, A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2 mit
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; DIETER METZGER,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, Rz. 1 zu
Art. 46). Das Mehrwertsteuerrecht stellt hohe Anforderungen an den
Steuerpflichtigen, indem es ihm wesentliche, in anderen Veranla-
gungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt. Er
hat nicht nur selbst zu bestimmen, ob er die Voraussetzungen der
Mehrwertsteuerpflicht erfüllt, sondern ist auch für die korrekte (voll-
ständige und rechtzeitige) Deklaration und Ablieferung des geschulde-
ten Mehrwertsteuerbetrages verantwortlich (Art. 43 ff. MWSTG; Art. 34
ff. MWSTV; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008,
a.a.O., E. 2.3, A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 2.1).
2.3
2.3.1 Der für das Warenumsatzsteuerrecht entwickelte Grundsatz der
Einheit der Unternehmung gilt nach konstanter Rechtsprechung auch
im Mehrwertsteuerrecht. Nach diesem Grundsatz bezieht sich die
Steuerpflicht auf sämtliche Umsätze und Betriebszweige des Unter-
nehmens, gleichgültig, ob die Betriebe eigene Firmennamen tragen,
für sich allein Buch führen, einander Rechnung stellen etc. Nach dem
Grundsatz der Einheit des Unternehmens sind die Umsätze des ge-
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A-8485/2007
samten Unternehmens zusammenzurechnen; ausgenommen sind nur
diejenigen Tätigkeiten, die der privaten Sphäre des Unternehmers zu-
gehören. Besteht ein Unternehmen aus zwei oder mehreren Einzelbe-
trieben, sind die Einnahmen (nach Höhe und Zusammensetzung) aus
allen diesen Betrieben insgesamt zu berücksichtigen (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 6.1, A-
1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 2.4.1, A-1383/2006 vom 19. Juli
2007 E. 2.3 [bestätigt durch das Bundesgerichtsurteil 2C_519/2007
vom 11. März 2008]; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission [SRK] 2003-150 vom 14. Dezember 2005 E 3.b.cc, SRK
2004-033 vom 10. August 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 70.9, E.2.c.aa).
2.3.2 Der Grundsatz der Einheit des Unternehmens ist auch anwend-
bar auf Gesellschaften, die zwar zivilrechtlich selbstständig sind, wirt-
schaftlich jedoch eine Unternehmenseinheit bilden. Er führt dazu, dass
die betreffenden Gesellschaften ihre Umsätze gesamthaft als ein Steu-
ersubjekt und folglich unter einer MWST-Nummer zu versteuern haben.
Ob zivilrechtlich selbstständige Gesellschaften wirtschaftlich eine Un-
ternehmenseinheit bilden, muss aufgrund der Gesamtheit aller Um-
stände anhand von Indizien beurteilt werden. Für eine wirtschaftliche
Unternehmenseinheit der Gesellschaften sprechen insbesondere die
fehlende räumliche, organisatorische sowie führungsmässige Tren-
nung der Betriebe, gemeinsame Ladenkassen, Telefon- bzw. Faxnum-
mern oder Geschäftspapiere (Urteile des Bundesgerichts 2A.61/2006
vom 29. November 2006 E. 3.1 u. 3.2, 2A.222/2002 vom 4. September
2002 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1549/2006 vom
16. Mai 2008 E. 6.2, A-1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 2.4.2).
Im Entscheid 2C_742/2008 vom 11. Februar 2009 weist das Bundes-
gericht in einer speziellen Konstellation jedoch darauf hin, dass es bei
zwei verschiedenen Steuerpflichtigen nicht reiche, wenn der Grund-
satz der Einheit des Unternehmens erfüllt sei, um die Existenz nur
eines Steuerpflichtigen anzunehmen. Zugleich müssten auch die Vor-
aussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sein (vgl. E. 5.8). Eine
solche Steuerumgehung liegt vor:
• wenn die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als unge-
wöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaft-
lichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint;
Seite 7
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• wenn ferner anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich le-
diglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, welche
bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären;
• wenn das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen
Steuerersparnis führen würde, sofern die Steuerbehörde es hin-
nähme (Bundesgerichtsentscheid 2C_742/2008 vom 11. Februar
2009 E. 5, insbesondere E. 5.7 u. 5.8; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 2.5).
2.3.3 Allerdings gilt es zu beachten, dass der Grundsatz der Einheit
des Unternehmens und damit auch die Steuerumgehung, wie in
E. 2.3.2 geschildert, überhaupt nur vorliegen können, wenn zivilrecht-
lich unterschiedliche Personen bzw. Personengesamtheiten auftreten,
deren zivilrechtliche Ausgestaltung nicht mit den wirtschaftlichen Ver-
hältnissen übereinstimmt bzw. ungewöhnlich, sachwidrig etc. ist. Eine
Einzelfirma als solche ist zivilrechtlich keine juristische Person und
wird auch steuerrechtlich nicht als Steuersubjekt behandelt. Vielmehr
werden Inhaber von Einzelfirmen als natürliche Personen subjektiv
steuerpflichtig. Besitzt eine natürliche Person mehrere Einzelfirmen, so
ist für all diese Einzelfirmen lediglich die sie besitzende natürliche Per-
son steuerpflichtig und nicht die jeweilige Einzelfirma als solche (GER-
HARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in: , Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer [Kommentar], Basel 2000, N 10 zu
Art. 21; GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, Neuerungen betreffend
Steuerpflicht, Art. 21-32 MWSTG, in: Der Schweizer Treuhänder 11/99,
S. 1048 E. 2.3; vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS VALLEN-
DER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/
Wien 2003, Rz 1025). In dieser Konstellation (zwei Einzelfirmen mit
dem gleichen Inhaber) kommt der Grundsatz der Einheit der Unterneh-
mung insoweit in Betracht, als sich die Steuerpflicht auf sämtliche Be-
triebszweige des Unternehmers (Inhabers) bezieht (vgl. E. 2.3.1).
2.4 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von
Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in
seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder
anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Be-
hörden geschützt zu werden. Zunächst bedarf der Vertrauensschutz
einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Ver-
halten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies
geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfra-
Seite 8
A-8485/2007
gen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korre-
spondenz entstehen. Es müssen indessen mehrere Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und
Glauben berufen kann.
So ist die unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde nur bindend,
wenn:
• die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
• wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zustän-
dig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte;
• wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne weiteres erkennen konnte;
• wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Disposi-
tionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
werden können und
• wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentli-
che Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit
die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 129 I 161
E. 4.1, BGE 118 Ia 245 E. 4.b, Urteil des Bundesgerichts 1C_242/2007
vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.4.1, A-1711/2006 vom 23. Janu-
ar 2009 E. 2.8 mit weiteren Hinweisen, A-1391/2006 vom 16. Januar
2008 E. 2.3). Zu präzisieren ist, dass die Auskunft nur in Bezug auf
den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, eine
Vertrauensgrundlage zu begründen vermag. Ändert sich die tatsächli-
che Situation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen
und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (Entscheid der
SRK vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4.a).
Im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteu-
erung beherrscht wird, ist das Prinzip von Treu und Glauben nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur beschränkt anwendbar. Bei
unrichtigen Zusicherungen kann eine vom Gesetz abweichende Be-
handlung eines Steuerpflichtigen nur in Betracht fallen, wenn die er-
wähnten Bedingungen klar und eindeutig erfüllt sind (BGE 131 II 627
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E. 6.1 mit weiteren Hinweisen, 118 Ib 312 E. 3.b, Urteile des Bundes-
gerichts 2C_830/2008 vom 11. November 2009 E. 5.2, 2C_382/2007
vom 23. November 2007 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. August 2009, a.a.O., E. 2.4.1).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer die Steuer-
pflicht nicht in rechnerischer Hinsicht, sondern dem Grundsatz nach.
Er lässt einerseits vorbringen, die Umsätze der beiden Einzelunterneh-
men dürften nicht addiert werden, andererseits habe er auf die be-
hördliche Zusicherung vertraut, dass die Z._______ nicht
mehrwertsteuerpflichtig sei.
3.1.1 Zunächst lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend
machen, jeweils einzelne Personen – seien es juristische oder natür-
liche – seien getrennt als Steuersubjekte zu betrachten. Vorliegend
seien unbestrittenermassen zwei Steuersubjekte vorhanden; die
Z._______ und die Y._______ seien als eigenständige
Unternehmungen im Handelsregister eingetragen gewesen und hätten
über eine eigene rechtliche Struktur verfügt. Die Möglichkeit,
Verpflichtungen und Befugnisse zu haben, setze bei jedem In-
dividuum, sei es eine natürliche oder juristische Person, die Eigen-
schaft der Rechtsfähigkeit voraus. Diese werde begrifflich einzig durch
das Zivilrecht geregelt, eine allfällige wirtschaftliche Betrachtungs-
weise komme nicht zum Zuge. Es gehe nicht an, dass die ESTV den
zivilrechtlichen Aspekt völlig ausblenden und einzig auf die wirtschaft-
lichen Verhältnisse abstellen wolle. Aber auch unter Einbezug einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise ändere sich nichts am Ergebnis,
wonach die beiden Einzelfirmen als eigenständige Unternehmen zu
betrachten seien; die beiden Unternehmungen hätten in unterschiedli-
chen Tätigkeitsfeldern operiert und eigenständige Buchhaltungen ge-
führt, zudem habe sowohl eine räumliche Trennung als auch eine klare
Abgrenzung beim Marktauftritt nach aussen vorgelegen. Dass der Be-
schwerdeführer Eigentümer der beiden Unternehmen gewesen sei,
könne keine Rolle spielen, er sei eine natürliche Person und von sei-
nen Unternehmungen getrennt. Völlig unverständlich sei der Einwand
der ESTV, es handle sich wirtschaftlich betrachtet bei den beiden Ein-
zelfirmen um ein einziges Rechtssubjekt.
3.1.2 Gerade in zivilrechtlicher Hinsicht – auf die es im Übrigen im
Mehrwertsteuerrecht ohnehin nicht ankommt – handelt es sich bei
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einer Einzelfirma nicht um eine selbstständige (juristische) Person. Es
ist vielmehr der Einzelunternehmer, der als natürliche Person, in eige-
nem Namen und in eigener Verantwortung ein kaufmännisches Unter-
nehmen betreibt, für dessen Verbindlichkeiten er unbeschränkt mit sei-
nem ganzen Vermögen haftet (ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER,
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, N 2 zu
§ 26). Damit verfängt das Argument, die beiden Einzelfirmen seien
eigenständige Rechtspersonen, nicht. Allerdings bildet die Rechtsfä-
higkeit keine Voraussetzung für die subjektive Steuerpflicht; so fallen
unter dem Begriff "Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit" prak-
tisch alle am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden, aus mehreren Perso-
nen bestehenden Gebilde als Steuersubjekt in Betracht, falls sie nach
aussen hin auftreten und unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1474/2006 vom 28. Januar
2008 E. 2.3; vgl. auch SCHAFROTH/ROMANG, Kommentar, N 16 zu Art. 21).
Es kommen jedoch nur Gebilde, die mehrere Personen umfassen, als
Steuersubjekte im Sinn einer solchen "Personengesamtheit" in Frage,
nicht hingegen eine Einzelfirma, welche naturgemäss nur von einer
einzelnen Person geführt wird. Wie bereits oben (E. 2.3.3) ausgeführt,
wird bei einem Einzelunternehmen nur der Inhaber als natürliche Per-
son steuerpflichtig. Da vorliegend lediglich der Beschwerdeführer
selbst als Inhaber zweier Einzelfirmen steuerpflichtig ist, liegen gar
nicht mehrere Steuersubjekte vor, weshalb sich die Frage nach der
Einheit des Unternehmens insoweit nicht stellt, ob die zivilrechtliche
Ausgestaltung mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise überein-
stimmt. Es kann damit offen bleiben, ob die beiden Einzelunternehmen
als wirtschaftlich selbstständig zu beurteilen und ob ausserdem die
Voraussetzungen einer Steuerumgehung zu bejahen wären. Die Steu-
erpflicht des Beschwerdeführers als Unternehmer bezieht sich dage-
gen auf alle seine Umsätze und Betriebszweige, weshalb die Umsätze
der beiden Firmen zusammenzuzählen sind (vgl. E. 2.3.1).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Gruppen-
besteuerung gemäss Art. 22 MWSTG bzw. Art. 17 Abs. 3 MWSTV in
casu nicht in Frage kommt. Laut Art. 22 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 17
Abs. 3 MWSTV werden juristische Personen, Personengesellschaften
sowie natürliche Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz,
welche eng miteinander verbunden sind, auf Antrag gemeinsam als
eine einzige steuerpflichtige Person behandelt. Die enge Verbunden-
heit liegt vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnis-
se eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristi-
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sche Person durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder
mehrere juristische oder natürliche Personen oder Personengesell-
schaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst. Wohl ist der Be-
schwerdeführer als natürliche Person Inhaber zweier Firmen, fasst da-
mit aber weder mehrere juristische oder natürliche Personen noch
mehrere Personengesellschaften unter einheitlicher Leitung zusam-
men. Ausserdem beantragt er ja gerade keine gemeinsame, verbunde-
ne Steuerpflicht seiner Einzelfirmen.
3.2
3.2.1 Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer einwenden, er habe
nach Treu und Glauben einen Anspruch, auf behördliche Zusicherun-
gen zu vertrauen. Eine Auskunft, welche die Verwaltungsbehörde dem
Bürger erteilt und auf die er sich verlassen habe, sei bindend. Es sei
höchst erstaunlich, dass die ESTV aufgrund seines Schreibens, mit
dem er sich um eine Mehrwertsteuernummer bemüht habe, keine wei-
teren Informationen zum neuen Unternehmen eingeholt habe. Nor-
malerweise werde durch einen Fragebogen eruiert, ob die Pflicht zur
Leistung von Mehrwertsteuern gegeben sei oder nicht. Diese Informa-
tionen habe die ESTV pflichtwidrig nicht eingeholt, was nun keinesfalls
ihm angelastet werden könne. Ebenso könne es keine Rolle spielen,
dass er bereits eine weitere Einzelfirma habe, und es gebe auch keine
rechtliche Grundlage, die ihn verpflichtet hätte, diesen Umstand der
ESTV zu melden.
Bei der ESTV habe es sich um die richtige und damit zuständige Be-
hörde für die Anfrage gehandelt. In ihrem Schreiben vom 20. (recte:
28.) Mai 1997 habe sie qualifiziert Stellung genommen und festgehal-
ten, er sei nach Art. 17 MWSTV nicht mehrwertsteuerpflichtig. Diese
Auskunft sei geeignet gewesen, bei ihm ein berechtigtes Vertrauen zu
wecken. Im Vertrauen darauf, nicht der Mehrwertsteuerpflicht zu unter-
liegen, habe er es auch unterlassen, von seinen Kunden ihren Mehr-
wertsteueranteil zu verlangen; damit habe er im Hinblick auf die be-
hördliche Zusicherung Dispositionen getroffen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer teilte der ESTV am 18. März 1997 schrift-
lich mit, er beginne neu mit der Firma Z._______, weshalb er um die
Zusendung der Unterlagen betreffend Mehrwertsteuernummer bitte.
Daraufhin erklärte die ESTV mit Schreiben vom 28. Mai 1997: "Nach
Ihren Auskünften sind bei Ihnen die Voraussetzungen der Steuerpflicht
im Sinne von Art. 17 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) zur Zeit
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nicht gegeben." Er werde daher nicht ins Steuerregister eingetragen
und habe keine Mehrwertsteuer zu entrichten. "Sollten jedoch die
Voraussetzungen in einem späteren Zeitpunkt zutreffen, müssen Sie
sich innert 30 Tagen nach Ablauf desjenigen Jahres nach deren Eintritt
schriftlich bei uns anmelden (Art. 45 Abs. 1 MWSTV)." Damit erfolgte
die Auskunft der Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
eine bestimmte Person.
Die Auskunft der Behörde kann jedoch – wie oben (E. 2.4) ausgeführt
– nur in Bezug auf den dargelegten Sachverhalt eine Vertrauensgrund-
lage begründen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, darauf hin-
zuweisen, er sei im Besitz einer weiteren Einzelfirma. Ob die ESTV an-
schliessend weitere Auskünfte eingefordert oder dies – wie vom Be-
schwerdeführer gerügt – unterlassen hat, geht aus den Akten nicht
klar hervor. Das Antwortschreiben vom 28. Mai 1997 deutet eher dar-
auf hin, dass sie weitere Informationen eingeholt hat, da sie sich auf
ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1997 (nicht bei den
Akten) und Auskünfte von ihm bezieht. Allerdings verkennt der Be-
schwerdeführer mit seinem Einwand ohnehin, dass bei der Mehrwert-
steuer das Selbstveranlagungsprinzip herrscht und der Steuerpflichti-
ge selbst für die richtige und vollständige Versteuerung seiner Umsät-
ze verantwortlich ist (vgl. E. 2.2). Insbesondere war die ESTV aufgrund
des Selbstveranlagungsprinzips nicht verpflichtet – ohne jeglichen Hin-
weis – nachzuforschen, ob der Beschwerdeführer über weitere Firmen
verfüge. Eine solch umfassende Prüfungspflicht würde dem genannten
Prinzip entgegenlaufen. Es kann daher letztlich offen bleiben, ob die
ESTV weitere Auskünfte eingeholt hat.
Wie gesagt, vermag die Auskunft der Behörde nur betreffend den vor-
gebrachten Sachverhalt eine Vertrauensgrundlage zu begründen. Vor-
liegend ging es also lediglich um die Steuerpflicht der Z._______,
ohne Berücksichtigung der Y._______. Die Erstgenannte erfüllte im
Mai 1997 die Voraussetzungen der Steuerpflicht offensichtlich nicht,
weshalb die Auskunft der ESTV als richtig und den Tatsachen
entsprechend zu beurteilen ist. Damit fehlt es bereits an der
Vertrauensgrundlage, da die Behörde gar keine falsche Auskunft erteilt
hat. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert also bereits hier.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV deutlich erklärt
hatte, dass die Voraussetzungen der Steuerpflicht "zur Zeit" nicht ge-
geben seien und darauf hinwies, der Beschwerdeführer müsse sich bei
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Eintreten der Voraussetzungen schriftlich anmelden. Ebenso machte
sie ihn darauf aufmerksam, wie die Eröffnung eines neuen Betriebs-
zweiges oder die Aufnahme einer Geschäftserweiterung zu berück-
sichtigen seien. Aus diesen Formulierungen geht deutlich hervor, dass
sich die erteilte Auskunft nur auf die aktuelle Situation bezog und da-
mit nicht ein Verhältnis in die Zukunft geregelt wurde; vielmehr wurde
der Beschwerdeführer an seine Pflichten betreffend Selbstveranlagung
erinnert.
Ausserdem waren dem Beschwerdeführer die massgeblichen Voraus-
setzungen der Mehrwertsteuerpflicht (Jahresumsatz und Steuerzahl-
last, vgl. E. 2.1) sehr wohl bekannt. Einerseits war er bereits im Besitz
einer Einzelfirma, andererseits sind ihm die Voraussetzungen im ge-
nannten Schreiben mitgeteilt worden. Es gab für ihn daher keinen
Grund, davon auszugehen, diese Regeln gälten für ihn als Inhaber der
Z._______ nicht. Wie sich aus den Akten und den in dieser Hinsicht
unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz ergibt, betrugen die Jahres-
umsätze mit der Z._______ in den Jahren 2000 bis 2002 mehr als die
geforderten Fr. 75'000.--; auch die Steuerzahllast lag im Jahr 2001,
ebenfalls unbestritten, über den nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG
bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV vorausgesetzten Fr. 4'000.--.
Demzufolge wäre der Beschwerdeführer allein für die Z._______
mehrwertsteuerpflichtig gewesen, auch ohne Addition mit den
Umsätzen der Y._______. Dies hätte er dem Selbstveranlagungs-
prinzip folgend, und wie in der Auskunft vom 28. Mai 1997 vorbehal-
ten, der ESTV melden müssen.
3.3 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die be-
tragsmässig unbestrittene Steuerschuld (Fr. 56'865.-- zuzüglich Ver-
zugszins) ist daher zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 3'300.-- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3300.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Ursula Spörri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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