B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-850/2014
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abt. Medien und Post, Sektion Post,
Vorinstanz,
Billag AG,
vertreten durch Von Graffenried Treuhand AG,
Pierre Scheuner und Patrick Loosli,
Erstinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Radio- und
Fernsehempfangsgebühren.
A-850/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Billag AG (im Folgenden: Billag oder Erstinstanz) stellte am 1. Juli
2011 in ihrer Eigenschaft als Schweizerische Erhebungsstelle für Radio-
und Fernsehempfangsgebühren A._______ eine Rechnung, wonach die-
ser der Billag für den privaten Radio- und Fernsehempfang eine Jahres-
gebühr von Fr. 462.40 (inkl. 2,5 % Mehrwertsteuern) schulde (Rechnung
Nr. […]).
A.b Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 erklärte A._______ der Billag, er
habe die Gebühren gemäss der erhaltenen Rechnung bezahlt, nicht aber
die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 11.28. Bezüglich der Mehr-
wertsteuer verlangte er von der Billag bzw. vom Bundesamt für Kommu-
nikation (BAKOM) eine anfechtbare Verfügung.
A.c Am 12. Februar 2013 verfügte die Billag, dass A._______ seit dem
1. Januar 1998 ununterbrochen der Gebührenpflicht für den privaten Ra-
dioempfang sowie seit dem 22. Dezember 1998 ununterbrochen der Ge-
bührenpflicht für den privaten Fernsehempfang unterliege (Dispositiv-
Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Ferner ordnete sie an,
- dass sich die Jahresrechnung vom 1. Juli 2011 (Rechnung Nr. […])
aus den Empfangsgebühren für die Periode vom 1. Juni 2011 bis
31. Mai 2012 in der Höhe von Fr. 451.12 und der Mehrwertsteuer
von 2.5 % (Fr. 11.28) zusammensetze (Dispositiv-Ziff. 3 der Verfü-
gung),
und
- sich die Jahresrechnung vom 2. Juli 2012 (Rechnungs-Nr. […]) aus
den Empfangsgebühren für die Periode vom 1. Juni 2012 bis zum
31. Mai 2013 in der Höhe von Fr. 462.40, der Mehrwertsteuer von
2.5 % (Fr. 11.28) "sowie der beiden Mahnungen [recte: Mahngebüh-
ren gemäss Mahnungen] vom 18. Oktober 2011 und 16. November
2011" in der Höhe von jeweils Fr. 5.- (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %
bzw. von je Fr. 0.37) zusammensetze (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfü-
gung).
Mit Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung hielt die Billag sodann fest, dass die
Restforderung der Rechnung Nr. […] vom 1. Juli 2011 in der Höhe von
Fr. 11.28 und der Rechnung Nr. […] vom 2. Juli 2012 in der Höhe von
Fr. 21.30 nach wie vor offen sei und geschuldet bleibe.
A-850/2014
Seite 3
Zur Begründung dieser Verfügung führte die Billag im Wesentlichen aus,
A._______ besitze Empfangsgeräte für den privaten Radio- und Fern-
sehempfang und unterliege deshalb ununterbrochen der Gebührenpflicht
für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Er habe indessen nach Er-
halt der Rechnungen Nr. […] vom 1. Juli 2011 und Nr. […] vom 2. Juli
2012 jeweils denjenigen Teil nicht beglichen, welcher der fakturierten
Mehrwertsteuer entsprochen habe. Die Billag müsse als Gebührenerhe-
bungsstelle nach der massgebenden Verordnungsregelung des Bundes-
rates "die Empfangsgebühren inklusive dem aktuell gültigen Mehr-
wertsteuersatz (i.c. dem reduzierten Satz)" fakturieren.
B.
Mit Beschwerde vom 17. März 2013 stellte A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) beim BAKOM den Antrag, Dispositiv-Ziff. 3-5 der Ver-
fügung der Billag vom 12. Februar 2013 seien unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zulasten der Billag aufzuheben und Letztere sei anzu-
weisen, die von ihm ab Ende Januar 2007 unter dem Titel Mehrwertsteu-
er geleisteten Zahlungen inkl. Zins zurückzuerstatten. Er forderte in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sodann Abklärungen durch das BAKOM zu
Art. 59 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV,
SR 784.401) und "zur Erhebung der Mehrwertsteuer auf den […] Konzes-
sionsgebühren", die vom BAKOM oder in dessen Auftrag eingezogen
werden (Beschwerde, S. 5). In der Beschwerdebegründung erklärte er
sodann, das Rechtsmittel sei an die nächsthöhere Instanz weiterzuleiten,
sollte die Billag vom BAKOM bzw. dem Eidgenössischen Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt worden
sein, "die Mehrwertsteuer einzuziehen" (Beschwerde, S. 2). Der Be-
schwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Billag habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt und verkannt, dass die
"Regalgebühren für den Radio- und Fernsehempfang" infolge hoheitlicher
Tätigkeit von der Mehrwertsteuer befreit seien (vgl. Beschwerde, S. 5).
Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 überwies das BAKOM (im Folgenden
auch: Vorinstanz) die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März
2013 als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil A-4130/2013 vom
11. September 2013 auf die Beschwerde nicht ein und stellte fest, die
Verfügung der Erstinstanz vom 12. Februar 2013 sei nichtig, soweit sie im
Sinne der Erwägungen im Streit liege.
A-850/2014
Seite 4
D.
Gegen das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2013, die Erstinstanz mit
Eingabe vom 11. Oktober 2013 sowie das UVEK mit Schreiben vom
14. Oktober 2013 je separat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten. Das Bundesgericht vereinigte die drei Beschwerdeverfahren
und hiess die Rechtsmittel mit Urteil 2C_936/2013, 2C_942/2013 und
2C_947/2013 vom 31. Januar 2014 (auszugsweise veröffentlicht in
BGE 140 II 80 ff.) gut, soweit darauf einzutreten war. Unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils wies es sodann die Sache zur materiellen Ent-
scheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht
erwog im Wesentlichen, im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnis-
ses zwischen der Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsge-
bühren und den Gebührenpflichtigen müsse "auch über die damit ver-
bundenen Mehrwertsteuerfragen im dafür vorgesehenen öffentlich-
rechtlichen Verfahren entschieden werden" (BGE 140 II 80 E. 2.5.5).
E.
Nach Eingang der materiellen Begründung des bundesgerichtlichen Ur-
teils am 19. Februar 2014 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren unter vorliegender Verfahrensnummer A-850/2014
wieder auf und lud die Vorinstanz sowie die Erstinstanz ein, eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerde vom 17. März 2013 zu erstatten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. März 2014 führt das BAKOM insbesondere
aus, es habe "jedes Interesse an der Steuerüberwälzung", da es "als
Steuersubjekt und Steuerpflichtiger für die Radio- und Fernsehempfangs-
gebühren […] die Mehrwertsteuer abliefern" müsse (Vernehmlassung,
S. 2). Unter Hinweis auf eine beigelegte Stellungnahme der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung (ESTV) vom 23. August 2013 zur Sache verzich-
tet es im Übrigen auf weitere Ausführungen.
G.
Die Billag stellt mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 den Antrag, die
Beschwerde vom 17. März 2013 sei unter Kostenfolge zulasten des Be-
schwerdeführers abzuweisen und die Verfügung der Billag vom 12. Feb-
ruar 2013 sei zu bestätigen.
H.
A-850/2014
Seite 5
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 26. Mai 2014 ersuchte
der Beschwerdeführer um Einsicht "in die Verträge zwischen dem BA-
KOM / UVEK und der Billag AG bzw. [in] allfällige Auszüge daraus betref-
fend die Einforderung der Mehrwertsteuer" (Schreiben vom 26. Mai 2014,
S. 2). Ferner bat er um Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der ESTV
vom 23. August 2013 und zu den im vorliegenden Verfahren A-850/2014
eingereichten Vernehmlassungen des BAKOM sowie der Billag zu äus-
sern.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Billag mit Zwischenverfügung
vom 2. Juni 2014 auf, ihm je eine teilweise anonymisierte bzw. abgedeck-
te Fassung des zwischen dem UVEK als Vertreterin der Schweizerischen
Eidgenossenschaft sowie der Billag abgeschlossenen Vertrages und des
Pflichtenheftes der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fern-
sehempfangsgebühren vom 8. Juni 2005 einzureichen, welche dem Be-
schwerdeführer unter Wahrung allfälliger Geheimhaltungsinteressen zur
Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden könnten. Dieser Aufforde-
rung kam die Billag mit Eingabe vom 12. Juni 2014 nach.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2014 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer entsprechend den partiell anonymi-
sierten bzw. abgedeckten Fassungen der Billag eingeschränkte Aktenein-
sicht in den zwischen dem UVEK als Vertreterin der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Billag abgeschlossenen Vertrag und in das
Pflichtenheft der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernseh-
empfangsgebühren vom 8. Juni 2005. Zudem setzte es ihm Frist zur Ein-
reichung einer allfälligen Replik.
K.
Der Beschwerdeführer erklärt mit Replik vom 25. Juni 2014, er halte "an
der Beschwerde und dem Rückforderungsbegehren vom 17. März 2013
und den darin gestellten Anträgen" vollumfänglich fest (Replik, S. 1). Da-
bei behält sich der Beschwerdeführer eine weitergehende Rückforderung
für den Fall einer arglistigen Täuschung mit Bezug auf die Mehrwertsteu-
erpflicht im Zusammenhang mit den Radio- und Fernsehempfangsgebüh-
ren vor.
A-850/2014
Seite 6
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut und weist es die Sache
an die Vorinstanz zurück, ist die Behörde, an welche die Sache zu-
rückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsent-
scheid gebunden. Würde sich die Rückweisungsinstanz – im vorliegen-
den Fall das Bundesverwaltungsgericht – über die verbindlichen Erwä-
gungen des bundesgerichtlichen Urteils hinwegsetzen, läge eine Rechts-
verweigerung vor. Von den verbindlichen Erwägungen kann nur dann ab-
gewichen werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-268/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.2;
A•7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.5; vgl. auch ULRICH MEY-
ER/JOHANNA DORMANN, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 107 BGG N. 18). Es ist dem Bun-
desverwaltungsgericht infolge der Bindung an die rechtlichen Erwägun-
gen im Rückweisungsentscheid unter Vorbehalt von allenfalls zulässigen
Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den
bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtli-
chen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus-
drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden
(BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2012 vom
27. Mai 2013 E. 1; MEYER/DORMANN, a.a.O., Art. 107 BGG N. 18; zum
Umfang der Bindungswirkung ausführlich: ALFRED KÖLZ et al., Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1158).
1.2 Vorliegend hatte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Bil-
lag vom 12. Februar 2013 – soweit durch den Beschwerdeführer ange-
fochten – mangels Verfügungsbefugnis der Erstinstanz als nichtig erach-
tet und deshalb das Vorliegen eines für eine Beschwerde tauglichen An-
fechtungsobjektes verneint (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•4130/2013 vom 11. September 2013). Vor diesem Hintergrund prüfte
das Bundesgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2014 die Frage, "wel-
che Instanz darüber zu befinden hat, wenn die gebührenpflichtige Person
bestreitet, dass […] [die] Gebühren [für den Radio- und Fernsehempfang]
A-850/2014
Seite 7
der objektiven Mehrwertsteuerpflicht unterliegen" (BGE 140 II 80 E. 2). Es
kam dabei zum Ergebnis, dass für die Beurteilung der entsprechenden
Mehrwertsteuerfragen die Billag zuständig sei und das "Verfügungsver-
fahren vor der Billag […] mit den entsprechenden öffentlich-rechtlichen
Rechtsmitteln" zur Anwendung gelange (vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.5).
Diese Schlussfolgerung bewog das Bundesgericht, die Sache "zur mate-
riellen Entscheidung" an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen
(vgl. E. 3.1 und Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils [unveröffentlicht]).
Aus den genannten Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Bun-
desgerichts geht hervor, dass ein Nichteintreten auf die Beschwerde vom
17. März 2013 jedenfalls nicht mit der sachlichen Unzuständigkeit bzw.
fehlenden Verfügungsbefugnis der Billag begründet werden kann. Frag-
lich ist jedoch, ob und gegebenenfalls inwieweit aufgrund der vom Bun-
desgericht angeordneten Rückweisung "zur materiellen Entscheidung"
die weiteren Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht als erfüllt zu betrachten sind.
1.3
1.3.1 Das Bundesgericht hat mit seinen Ausführungen, wonach das "Ver-
fügungsverfahren vor der Billag […] mit den entsprechenden öffentlich-
rechtlichen Rechtsmitteln" greife (vgl. E. 2.5.5 des Urteils), für das Bun-
desverwaltungsgericht nicht nur verbindlich entschieden, dass die Billag
erstinstanzlich für den Erlass der Verfügung vom 12. Februar 2013 zu-
ständig war. Es hat damit auch verbindlich festgelegt, dass vorliegend
grundsätzlich der für die Anfechtung von Verfügungen der Billag betref-
fend Radio- und Fernsehempfangsgebühren massgebende Rechtsmit-
telweg gilt.
1.3.2 Der genannte Rechtsmittelweg gestaltet sich wie folgt:
1.3.2.1 Gegen Verfügungen der Gebührenerhebungsstelle, die aufgrund
einer vom UVEK gestützt auf Art. 65 Abs. 1 RTVV getroffenen Anordnung
die Billag ist, kann gemäss Art. 69 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) zunächst
Beschwerde beim BAKOM erhoben werden.
1.3.2.2 Beschwerdeentscheide des BAKOM betreffend Radio- und Fern-
sehempfangsgebühren unterliegen sodann der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht:
A-850/2014
Seite 8
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im Bereich der
Radio- und Fernsehempfangsgebühren – keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeent-
scheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Beschwerdeentscheide des BAKOM
betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren sind Verfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG zu-
lässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A•773/2013 vom 6. Juni 2013 E. 1.1).
1.3.3 Der erwähnte, durch das Bundesgericht vorgegebene Rechtsmit-
telweg hat in Fällen wie dem vorliegenden die rechtsstaatlich fragwürdige
Konsequenz, dass das BAKOM – unter Vorbehalt des Sonderfalls der
Sprungbeschwerde (vgl. dazu sogleich E. 1.4) – als Beschwerdeinstanz
vorfrageweise über seine eigene Mehrwertsteuerpflicht bezüglich der be-
troffenen Radio- und Fernsehdienstleistungen zu entscheiden und gege-
benenfalls über die Überwälzung der Mehrwertsteuer auf den Empfänger
dieser Dienstleistungen als Steuerträger zu befinden hat. Dies ist jedoch
aufgrund der Verbindlichkeit der Erwägungen im bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid hinzunehmen (vgl. E. 1.1).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG ist die Verfügung im Sinne eines
Sprungbeschwerdeverfahrens unmittelbar an die nächsthöhere Be-
schwerdeinstanz weiterzuziehen (und gegebenenfalls in der Rechtsmit-
telbelehrung auf diesen Umstand hinzuweisen), wenn eine nicht endgültig
entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat,
dass oder wie die ihr untergeordnete Instanz verfügen soll. Weisungen,
welche eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entschei-
det und einen Rückweisungsentscheid fällt, gelten dabei nicht als Wei-
sungen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Art. 47 Abs. 4 VwVG). Praxisge-
mäss ist eine Sprungbeschwerde aus prozessökonomischen Gründen
auch dann zulässig, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits fest-
steht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden werde (BVGE 2009/30
E. 1.2.2, mit Hinweisen). Das Überspringen einer Instanz kann, indem
das Verfahren gestützt auf Art. 7 f. VwVG an die nächsthöhere Be-
schwerdeinstanz überwiesen wird, auch von Amtes wegen erfolgen (KÖLZ
et al., a.a.O., Rz. 1272; vgl. auch Art. 59 VwVG).
A-850/2014
Seite 9
Ob die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht gegeben sind, entscheidet jedenfalls, wenn keine bun-
desgerichtlich angeordnete Rückweisung der Sache an das Bundesver-
waltungsgericht vorliegt, allein das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A•1956/2012 vom 28. November 2012
E. 1.1.1; A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et
al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.55).
1.4.2 In der Begründung des Rückweisungsentscheids ist das Bundesge-
richt nicht ausdrücklich auf die erwähnten Voraussetzungen der Sprung-
beschwerde eingegangen, obschon vorliegend fraglich ist, ob eine Wei-
sung des BAKOM an die Erstinstanz im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG
gegeben war oder aufgrund der gesamten Umstände bereits feststand,
wie das BAKOM entscheiden würde. Indessen bezeichnete das Bundes-
gericht die von der Billag gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil
vom 11. September 2013 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als zulässig, "soweit damit eine Rückweisung an die
Vorinstanz zur materiellen Prüfung der (Sprung-)Beschwerde beantragt"
werde (E. 1.5 des Urteils). Da das Gericht diese Beschwerde, soweit dar-
auf einzutreten war, guthiess, ist davon auszugehen, dass es mit Bezug
auf die Beschwerde vom 17. März 2013 implizit auch die Voraussetzun-
gen für eine Sprungbeschwerde als erfüllt erachtet hat. Diese Rechtsauf-
fassung des Bundesgerichts ist für das Bundesverwaltungsgericht bin-
dend (vgl. E. 1.1). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den
Voraussetzungen der Sprungbeschwerde nach Art. 47 Abs. 2 VwVG, was
auch aus prozessökonomischer Sicht als sachgerecht erscheint.
1.5
1.5.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur
sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche
seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und die sie nicht ent-
scheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen.
Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand
nach der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Im
Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand weder erwei-
tert noch qualitativ verändert werden (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-1129/2013 und B-4336/2013 vom
25. Februar 2014 E. 1.2.3.1; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in:
A-850/2014
Seite 10
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 52 N. 40, mit Hinweisen).
1.5.2 Das Bundesgericht nahm in seinem Rückweisungsentscheid nicht
ausdrücklich zur Frage Stellung, ob das Bundesverwaltungsgericht in
funktioneller Hinsicht auch für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer
verlangten Rückerstattung der unter dem Titel Mehrwertsteuer geleisteten
Zahlungen ab 2007 (inkl. Zins) zuständig ist. Diese Rückerstattung war
nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Billag vom
12. Februar 2013. Ob sie es hätte nach richtiger Gesetzesauslegung sein
müssen (vgl. E. 1.5.1), kann hier offen gelassen werden. Denn selbst
wenn die Erstinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht über
die verlangte Rückerstattung befunden hätte, liesse sich diesbezüglich –
wie im Folgenden aufgezeigt wird – die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgrund einer sog. Kompetenzattraktion bejahen
(vgl. E. 1.5.3).
1.5.3
1.5.3.1 Soweit ersichtlich herrscht in Rechtsprechung und Lehre dahin-
gehend Einigkeit, dass eine Kompetenzattraktion im Sinne einer Auswei-
tung oder Ausdehnung des Streitgegenstandes nur in gewissen Ausnah-
mefällen zulässig sein kann, andernfalls die Zuständigkeitsordnung aus-
gehöhlt würde (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.4.7; CHRISTOPH BÜRKI, Verwal-
tungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, 2011, S. 322, mit
Hinweisen). Indessen ist eine Kompetenzattraktion trotz fehlender funkti-
oneller Zuständigkeit zulässig, wenn in einer spruchreifen Sache ein en-
ger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, pro-
zessökonomische Gründe für die Kompetenzattraktion bestehen, damit
formalistische Leerläufe vermieden werden können und der Vorinstanz
Gelegenheit zur Stellungnahme zur neuen Streitfrage eingeräumt wurde
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. August
2012 E. 1.1.4.9).
1.5.3.2 Falls vorliegend die vom Beschwerdeführer geforderte Rücker-
stattung zu Recht nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ge-
bildet hätte, wären die erwähnten Voraussetzungen für eine Kompetenz-
attraktion klarerweise erfüllt. Zum einen geht es auch bei der Frage der
Rückerstattung der unter dem Titel Mehrwertsteuer ab 2007 geleisteten
Zahlungen – genauso wie bei den anderen Anträgen des Beschwerdefüh-
rers – einzig um die Mehrwertsteuerpflicht bei Radio- und Fernsehdienst-
A-850/2014
Seite 11
leistungen und die Überwälzung der Mehrwertsteuer. Zum anderen dient
die Entscheidung über die genannte Rückerstattungsforderung der Pro-
zessökonomie und der Vermeidung formalistischer Leerläufe. Schliesslich
hatten vorliegend die Unterinstanzen Gelegenheit, zum geltend gemach-
ten Rückforderungsanspruch mehrfach und ausführlich Stellung zu neh-
men.
1.6 Ohne Weiteres erfüllt sind vorliegend die weiteren Sachurteilsvoraus-
setzungen, zu welchen sich das Bundesgericht im Rückweisungsent-
scheid nicht ausdrücklich geäussert hat und welche es teilweise (wie die
rechtzeitige Leistung des mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. Februar 2014 geforderten Kostenvorschusses)
noch gar nicht beurteilen konnte: Der Beschwerdeführer ist als Adressat
der Verfügung der Erstinstanz vom 12. Februar 2013 zur Erhebung der
Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch hat er diese frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und
den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Auf die Sprungbeschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Bei einer zulässigen Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht steht ihm die gleiche Kognition zu wie der übersprungenen In-
stanz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•1956/2012 vom
28. November 2012 E. 1.1.1; A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2;
KÖLZ et al., a.a.O., Rz. 1272; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.55). Das Bun-
desverwaltungsgericht überprüft damit die vorliegend angefochtene Ver-
fügung – wie das übersprungene BAKOM als verwaltungsinterne Be-
schwerdeinstanz – auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemes-
senheit (vgl. Art. 49 VwVG).
2.2 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für
die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die
Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese sog. antizipierte
Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV (vgl. dazu auch E. 4.2) zu verletzen (vgl. zum Ganzen statt vie-
ler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen).
A-850/2014
Seite 12
3.
Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverord-
nung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten.
Die neuen Verfahrensbestimmungen finden auf sämtliche im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (vgl. Art. 113
Abs. 3 MWSTG). In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschrif-
ten auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, ent-
standenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar
(Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG).
Der vorliegende Sachverhalt betrifft zum einen Steuerperioden in der
Zeitspanne von Ende Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 und zum an-
deren Steuerperioden ab dem Jahr 2010. Er untersteht damit in materiel-
ler Hinsicht mit Bezug auf die Zeit von Ende Januar 2007 bis
31. Dezember 2009 dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundes-
gesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG,
AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000
(aMWSTGV, AS 2000 1347) und mit Bezug auf die Zeit danach dem
MWSTG und der MWSTV.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erstinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Erstinstanz habe ihn nämlich
vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2013 weder
über die seitens der Erstinstanz bei der Bundeskanzlei und beim Bun-
desamt für Justiz (BJ) gestellten Anfragen informiert, noch die von diesen
Behörden erhaltenen Stellungnahmen offengelegt. Es komme hinzu, dass
die Erstinstanz im angefochtenen Entscheid die erheblichen und rechtzei-
tigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt habe.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
umfasst verschiedene Teilgehalte, so namentlich das in Art. 26 ff. VwVG
gesetzlich konkretisierte Recht auf Akteneinsicht (sowie Orientierung über
die Aktenlage) sowie den (mit Bezug auf schriftliche Verfügungen in
Art. 35 VwVG konkretisierten) Anspruch auf einen begründeten Entscheid
(vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A•5078/2012 vom
15. Januar 2014 E. 2.2 f., mit Hinweisen).
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet,
dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Ent-
A-850/2014
Seite 13
scheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Be-
schwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition ver-
fügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte
wie vor dieser zustehen. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus –
im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte-
resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa-
che nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201
E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 127 V 437 E. 3d/aa; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A•5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.5;
A•6738/2011 und A•6760/2011 vom 30. Oktober 2013 E. 3.4.1;
A•6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 3.1; A•2970/2010 vom 22. März 2012
E. 8.2).
4.4 Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Erstinstanz das recht-
liche Gehör des Beschwerdeführers in der von ihm gerügten Weise ver-
letzt hat. Denn selbst wenn infolge einer allfälligen Verletzung des Akten-
einsichtsrechts und/oder der Begründungspflicht von einer schwerwie-
genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen wä-
re, könnte der Verfahrensmangel als im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren geheilt gelten:
Zum einen verfügt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall
über eine umfassende Kognition (vgl. vorn E. 2.1). Zum anderen erklärte
der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 28. Mai 2013, dass
die Vorinstanz zwischenzeitlich namentlich eine Anfrage der Erstinstanz
an das BJ sowie eine Stellungnahme der ESTV an das BJ vom 22. No-
vember 2012 zur Akteneinsicht freigegeben habe (vgl. Akten Vorinstanz,
act. 32 S. 1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer inzwischen die volle Akteneinsicht gewährt wurde und
er spätestens im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Es kommt hinzu, dass
die zur Begründung der angefochtenen Verfügung verpflichtete Erstin-
stanz ihren Standpunkt bereits geäussert hat und nicht davon auszuge-
hen ist, dass sie bei einer Neubeurteilung davon abrücken würde. Eine
Rückweisung würde deshalb zu einem formalistischen Leerlauf und damit
A-850/2014
Seite 14
zu unnötigen Verzögerungen führen. Sie läge im Übrigen schon deshalb
nicht im Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Be-
handlung des Falles, weil er die in Frage stehenden Verfahrensmängel
selbst als einer Heilung zugänglich qualifiziert und ausführte, dass ihm
bei Nachholung der (behaupteten) Versäumnisse der Erstinstanz im Be-
schwerdeverfahren kein wesentlicher Nachteil entstehe (vgl. Beschwerde,
S. 3).
Eine allfällige Gehörsverletzung durch die Erstinstanz wäre damit als ge-
heilt zu betrachten (vgl. E. 4.3).
5.
5.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen durch steuerpflichtige Personen im
Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen bzw. im
Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen, sofern diese Umsätze
nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (vgl. Art. 5 Bst. a
und b aMWSTG bzw. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Eine Lieferung im Sinne
des Mehrwertsteuerrechts liegt unter anderem vor, wenn die Befähigung
verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich
zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG; zu
weiteren, vorliegend nicht einschlägigen Lieferungstatbeständen
vgl. Art. 6 Abs. 2 aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. d Ziff. 2 und 3 MWSTG).
Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegens-
tandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. e MWSTG). Mit dieser
Regelung wird im Sinne eines Auffangtatbestandes sichergestellt, dass
sämtliche Leistungen als Dienstleistungen erfasst werden, wenn es sich
nicht ausdrücklich um eine Lieferung handelt (vgl. zum früheren Recht Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2855/2008 vom 4. November 2010
E. 2.2, mit Hinweisen). Eine Dienstleistung ist namentlich auch dann ge-
geben, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden (Art. 7
Abs. 2 Bst. a aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. e Ziff. 1 MWSTG).
5.1.1 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im
Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. "Leistungsaustauschverhält-
nis" oder "Leistungsverhältnis").
5.1.2 Die Annahme eines Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwi-
schen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung ge-
geben ist (BGE 138 II 239 E. 3.2; BGE 132 II 353 E. 4.1; BGE 126 II 443
E. 6a). Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, hat in erster
A-850/2014
Seite 15
Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirt-
schaftliche Betrachtungsweise"). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist
nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile
des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1;
2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.8; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-3931/2013 vom 15. Juli 2014
E. 2.3; A•8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Für die Annahme eines
Leistungsverhältnisses genügt es, dass Leistung und Entgelt innerlich
derart verknüpft sind, dass die Leistung das Entgelt auslöst. Zwischen
Leistung und Entgelt muss damit ein kausaler, wirtschaftlicher Zusam-
menhang gegeben sein (BVGE 2009/34 E. 2.2.1). Nicht von Bedeutung
für die Frage des Leistungsverhältnisses ist weiter, ob das Entgelt wert-
mässig der erbrachten Leistung entspricht bzw. ob die Leistung freiwillig
oder aufgrund eines Rechtsanspruchs erbracht wird. Entscheidend ist al-
lein, dass eine Leistung im Austausch gegen ein Entgelt erbracht wird
(Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.1.3).
Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschver-
hältnis im erwähnten Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant
und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vie-
ler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3).
5.1.3 Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusam-
menhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist (wie auch bei der Be-
stimmung der Bemessungsgrundlage) primär auf die Sicht des Leis-
tungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehr-
wertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht. Es ist zu prüfen, ob der Auf-
wand vom Leistungsempfänger erbracht wird, um die Leistung des Leis-
tungserbringers zu erhalten (statt vieler: BVGE 2009/34 E. 2.2.1; DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
1999, S. 230 ff.).
5.1.4 Nach Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG gelten Gebühren, Beiträge oder
sonstige Zahlungen, welche für hoheitliche Tätigkeiten empfangen wer-
den, mangels Leistung nicht als Entgelt.
5.1.5 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevantes
Leistungsverhältnis vorliegt, stellt sich die Frage, wer als Leistungserbrin-
ger und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat (vgl. dazu Urteil des
A-850/2014
Seite 16
Bundesgerichts 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 und 6.5; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2967/2008 vom 11. August 2010
E. 2.3.1; A-6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2.2). Das Handeln wird
grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aus-
sen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (vgl. zum früheren
Recht Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1989/2011 vom 4. Januar
2012 E. 2.2.4; A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.2, A-5876/2008 vom
24. März 2010 E. 2.2; A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.2;
A•1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, bestätigt mit Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März
2008; zum neuen Recht vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013
E. 2.2.4).
5.2
5.2.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist aus altrechtlicher Sicht, wer eine mit der
Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätig-
keit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine
Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21
Abs. 1 aMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig sind dabei gemäss Art. 21
Abs. 2 aMWSTG insbesondere natürliche Personen, Personengesell-
schaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, un-
selbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne
Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen.
Die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie
die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die mit öffentlich-
rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen sind ge-
mäss Art. 23 Abs. 1 aMWSTG bei Überschreiten der massgebenden Min-
destumsatzgrenze für ihre gewerblichen Leistungen grundsätzlich steuer-
pflichtig (Satz 1). Für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt
erbringen, sind die genannten Dienststellen, Einrichtungen, Personen und
Organisationen nicht steuerpflichtig, auch dann nicht, wenn sie für solche
Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten (Satz 2).
5.2.2 Neurechtlich ist mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von
Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und
nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine
auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerich-
tete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter
A-850/2014
Seite 17
eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG; zur Steu-
erbefreiung vgl. Art. 10 Abs. 2 MWSTG).
Nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG sind Steuersubjekte der Gemeinwesen die
autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die
übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (zur Steuerbefreiung die-
ser Steuersubjekte infolge Unterschreitens bestimmter Umsatzgrenzen
vgl. Art. 12 Abs. 3 MWSTG). Laut Art. 12 Abs. 4 MWSTG bestimmt der
Bundesrat, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch
und damit steuerbar gelten (vgl. dazu Art. 14 MWSTV sowie hinten
E. 7.3.2).
6.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer mit dem Vorbrin-
gen, den Radio- und Fernsehempfangsgebühren stehe keine konkrete
staatliche Leistung gegenüber, dass steuerbare Leistungen erbracht wur-
den.
6.1 Aus der massgebenden Sicht des gebührenpflichtigen Leistungsemp-
fängers (vgl. E. 5.1.3) ist davon auszugehen, dass dieser die Empfangs-
gebühren bezahlt, um Leistungen im Rahmen des Service public bzw. der
öffentlich-rechtlichen Versorgung der Schweiz mit Radio- und Fernseh-
programmen im Sinne der (nunmehr in Art. 93 Abs. 2-4 BV statuierten)
rundfunkspezifischen Verfassungsziele (vgl. MARTIN DUMERMUTH, Die
Rechtnatur der Radio- und Fernsehempfangsgebühr, Medialex 2004,
S. 149) in Anspruch zu nehmen (zu den Aufgaben des BAKOM
vgl. insbesondere Art. 45 Abs. 1 Satz 2, Art. 47, Art. 52 Abs. 1, Art. 57,
Art. 58 Abs. 1 und Art. 86 RTVG; zu den Aufgaben des UVEK
vgl. namentlich Art. 43, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 ff. RTVG; zu den Aufga-
ben der Gebührenerhebungsstelle bzw. der Billag s. insbesondere Art. 69
RTVG; s. ferner zur Verwaltungstätigkeit zur Erfüllung des verfassungs-
rechtlichen Leistungsauftrages FRANZ ZELLER, Öffentliches Medienrecht,
2004, S. 237 f.). Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um mehr-
wertsteuerrechtliche Lieferungen (vgl. E. 5.1). Mithin werden die Emp-
fangsgebühren vom Abgabepflichtigen entrichtet, um Dienstleistungen im
Sinne des Mehrwertsteuerrechts in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 7
Abs. 2 aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. e MWSTG). Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers liegt somit ein Leistungsverhältnis zwischen dem
BAKOM (bzw. der Billag, vgl. E. 6.5) einerseits und dem gebührenpflichti-
gen Leistungsempfänger andererseits vor. Nichts daran ändern kann die
mehrwertsteuerliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen dem BA-
A-850/2014
Seite 18
KOM bzw. dem UVEK und den Veranstaltern der Radio- sowie Fernseh-
programme.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Emp-
fangsgebühren für Radio und Fernsehen für das Recht, Programme zu
empfangen, geschuldet, und damit Regalabgaben (BGE 121 II 183 E. 3;
BGE 109 Ib 308 E. 2, 3 und 5; Urteile des Bundesgerichts 2C_320/2009
vom 3. Februar 2010 E. 3.2; 2A.200/2006 vom 22. September 2006
E. 2.3; vgl. auch BVGE 2007/15 E. 3 f.; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5726/2013 vom 10. März 2014 E. 5.1; A•2811/2011 vom
13. April 2012 E. 6.2. Dementsprechend werden die Radio- und Fernseh-
empfangsgebühren auch in Ziff. 3.10 des erwähnten Pflichtenheftes als
Regalgebühren bezeichnet). Wenn entsprechend dieser bisherigen Praxis
des Bundesgerichts davon ausgegangen würde, dass die Empfangsge-
bühren als Regalabgaben für die Einräumung des Rechts zum Empfang
von Radio- und Fernsehprogrammen bezahlt werden, bestünde die
mehrwertsteuerlich relevante Leistung des BAKOM (bzw. der Billag,
vgl. E. 6.5) in der Einräumung eines Rechts (vgl. E. 5.1). In diesem Sinne
sieht auch die Verwaltungspraxis die Leistung im Zusammenhang mit
Empfangsgebühren für Radio- und Fernsehprogramme in der Einräu-
mung des Rechts, ausgestrahlte Sendungen zu empfangen (vgl. MWST-
Branchen-Info 13, Telekommunikation und elektronische Dienstleistun-
gen, Ausgabe vom Januar 2010, Ziff. 4.10.1). Auch wenn dieser Betrach-
tungsweise gefolgt würde, könnte das Fehlen eines Austauschverhältnis-
ses nicht mit Erfolg gegen das Vorliegen steuerbarer Leistungen ins Feld
geführt werden, wäre doch gegebenenfalls davon auszugehen, dass der
Gebührenpflichtige als Leistungsempfänger die Gebühr zahlt, um das er-
wähnte Recht eingeräumt zu erhalten.
6.3 Am Vorliegen eines mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsverhält-
nisses nichts ändern kann ferner die Rechtsprechung, wonach die Radio-
und Fernsehempfangsgebühren dem Bund als solchem geschuldet wa-
ren und kein synallagmatisches Austauschverhältnis zwischen dem Ra-
dio- oder Fernsehkonsumenten und der früher für die Erteilung der Kon-
zession bzw. Bewilligung zum Radio- und Fernsehempfang zuständigen
PTT bestand (vgl. BGE 121 II 183 E. 3b/bb; BGE 109 Ib 308 E. 5a). Diese
Rechtsprechung bezog sich – wollte sie hier denn analog herangezogen
werden – nämlich nicht auf das Mehrwertsteuerrecht, weshalb sie nicht
primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abstellte. Der Mehr-
wertsteuer unterliegen ohnehin nicht nur synallagmatische Austauschver-
hältnisse. Vielmehr reicht für ein mehrwertsteuerlich relevantes Leis-
A-850/2014
Seite 19
tungsverhältnis eine kausale wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leis-
tung und Gegenleistung aus (vgl. E. 5.1.2). Nicht entscheidend ist im Üb-
rigen, dass der Radio- oder Fernsehkonsument in keiner direkten
Rechtsbeziehung zu den Veranstaltern der Radio- und Fernsehprogram-
me (namentlich der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesell-
schaft [SRG]) steht (vgl. BGE 109 Ib 308 E. 4b; ROLF H. WEBER, Rund-
funkrecht, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz vom 24. März
2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], 2008, Vorbem. zu Art. 68–71
RTVG N. 6; zur teilweise – ausserhalb des mehrwertsteuerlichen Kontex-
tes – vertretenen Qualifikation der Empfangsgebühren als Entgelt für die
erbrachten Programmleistungen vgl. DUMERMUTH, a.a.O., S. 149 f.).
6.4
6.4.1 Nach der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio
und Fernsehen (RTVG) vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4975 ff.) sowie dem
zugehörigen Gesetzesentwurf (BBl 2013 5051 ff.) soll inskünftig an die
Stelle der bisherigen Radio- und Fernsehempfangsgebühren ein geräte-
unabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public im Be-
reich Radio und Fernsehen treten. Zudem soll Art. 18 Abs. 2 Bst. l
MWSTG dahingehend revidiert werden, dass die gestützt auf das RTVG
erhobene Abgabe für Radio und Fernsehen als steuerbares Entgelt gilt
(vgl. BBl 2013 5066).
6.4.2 Da die entsprechende Gesetzesänderung noch nicht in Kraft ist,
lässt sich aus diesem Vorhaben des Gesetzgebers nichts zugunsten oder
zu Ungunsten der Beschwerde ableiten. Immerhin kann hier festgehalten
werden, dass der Bundesrat in der erwähnten Botschaft – in Überein-
stimmung mit dem Ergebnis der vorstehend vorgenommenen Würdigung
– davon ausgeht, dass (bereits) unter dem geltenden Recht im Zusam-
menhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren ein mehrwertsteuer-
lich relevanter Leistungsaustausch anzunehmen ist (so führte der Bun-
desrat aus, dass bei der künftig für jeden Haushalt und jedes Unterneh-
men zu leistenden Abgabe mehrwertsteuerlich "der Zusammenhang zwi-
schen Leistung und Abgabe nicht mehr eindeutig" sei. Er erklärte zudem,
dass infolgedessen neu in Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG ausdrücklich ge-
regelt werden solle, "dass die Radio- und Fernsehabgabe weiterhin der
Mehrwertsteuer unterliegt". Schliesslich hielt er fest, dass sich damit
"durch den Wechsel von der Empfangsgebühr zu der [zukünftigen] Radio-
und Fernsehabgabe hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht nichts" ändere
[BBl 2013 5013]). Entgegen der in der Replik (S. 8) vertretenen Auffas-
sung des Beschwerdeführers lässt die geplante Neuregelung deshalb
A-850/2014
Seite 20
nicht darauf schliessen, dass nach dem derzeit in Kraft stehenden sowie
dem früheren Recht im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehemp-
fangsgebühren kein Leistungsaustausch im Sinne des Mehrwertsteuer-
rechts erfolgt.
6.5 Ob die in Frage stehende Tätigkeit mehrwertsteuerlich statt dem BA-
KOM (bzw. dem UVEK) aufgrund der im Namen der Billag ausgestellten
Gebührenrechnungen letzterer zuzurechnen ist, ist unerheblich. Denn wie
im Folgenden aufgezeigt wird (E. 7), ist im vorliegenden Kontext weder
beim BAKOM, noch bei der Billag eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des
Mehrwertsteuerrechts gegeben, weshalb die Hoheitlichkeit nicht gegen
die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches ins Feld geführt
werden kann.
7.
7.1 Zu klären bleibt, ob die hier interessierende Tätigkeit im Sinne des
Mehrwertsteuerrechts in Ausübung hoheitlicher Gewalt vorgenommen
wurde bzw. hoheitlich ist und deshalb keine steuerbaren Umsätze vorlie-
gen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf eine Stellungnahme der
ESTV vom 23. August 2013, wonach es vorliegend um die Einräumung
des Rechts zur Ausübung einer dem Bund vorbehaltenen Tätigkeit (Emp-
fang von Radio- und Fernsehprogrammen) durch das BAKOM gehe und
dies eine unternehmerische und damit nicht hoheitliche Leistung darstelle
(zu Recht unbestritten ist dabei, dass das BAKOM eine Einrichtung des
öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 23 aMWSTG bzw. Art. 12 Abs. 1
MWSTG bildet, welche bei Steuerbarkeit der vorliegend in Frage stehen-
den Leistungen subjektiv steuerpflichtig ist [vgl. zur subjektiven Steuer-
pflicht vorn E. 5.2]). Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentli-
chen vor, die Verleihung der Empfangskonzession sei ebenso wie die
Verleihung von anderen Konzessionen eine typisch hoheitliche Tätigkeit.
7.2
7.2.1 Der Begriff "hoheitliche Gewalt" wird, abgesehen von der Regelung
von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 aMWSTG, wonach die Ausübungen von Funkti-
onen der Schiedsgerichtsbarkeit als hoheitlich gilt, weder im aMWSTG
noch in der aMWSTGV definiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung ist der Begriff der Hoheitlichkeit restriktiv zu handhaben, da es sich
bei der Regelung, wonach in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte
Leistungen der Mehrwertsteuer nicht unterliegen, um eine Ausnahme
vom Grundprinzip der Allgemeinheit der Verbrauchsteuer handelt (Urteil
des Bundesgerichts 2A.388/2001 vom 26. Februar 2002 E. 4.3, mit weite-
A-850/2014
Seite 21
ren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 2.1.3). Die Unterscheidung zwischen
gewerblicher und hoheitlicher Tätigkeit ist für die subjektive Steuerpflicht
der genannten Gemeinwesen, Einrichtungen, Personen und Organisatio-
nen daher von zentraler Bedeutung (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1540/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.2.1; DIETER METZGER, Kurz-
kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, 2000, Art. 23 MWSTG N. 2; RIE-
DO, a.a.O., S. 194). Hoheitliches Handeln zeichnet sich laut der Recht-
sprechung zum aMWSTG beispielsweise dadurch aus, dass ein Subordi-
nationsverhältnis gegeben ist und eine gegenüber dem Bürger erzwing-
bare öffentlich-rechtliche Regelung zur Anwendung gelangt. Ebenfalls ein
wichtiges Kriterium ist, dass die Leistungen nicht mit privaten Anbietern
konkurrieren, mithin nicht marktfähig sind (BGE 125 II 480 E. 8.b; Urteil
des Bundesgerichts 2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 3.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A•2628/2012 vom 5. Februar 2013
E. 2.3.1; A•1540/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.2.1). Bei einem staatli-
chen Monopol genügt es zur Annahme der Gewerblichkeit und damit der
Steuerbarkeit bereits, dass die Leistungen des Gemeinwesen in einem
potentiellen Wettbewerb zu privaten Anbietern stehen (RIEDO, a.a.O.,
S. 201; vgl. ferner [zum deutschen Umsatzsteuerrecht] BERNHARD WEICH,
Öffentliche Hand im System der Umsatzsteuer, Köln 1996, S. 111).
Keinesfalls ist die "hoheitliche Tätigkeit" mit "öffentlich-rechtlichem Han-
deln" gleichzusetzen, ansonsten wären alle Tätigkeiten der Verwaltung
und sämtliche Aufgaben im öffentlichen Interesse hoheitlich. Der Aus-
druck "in Ausübung hoheitlicher Gewalt" ist auf jeden Fall enger als jener
der "öffentlich-rechtlichen Aufgaben" (Urteil des Bundesgerichts
2A.305/2002 vom 6. Januar 2003 E. 2).
7.2.2 Im neuen Recht findet sich in Art. 3 Bst. g MWSTG eine Legaldefini-
tion der hoheitlichen Tätigkeit. Danach gilt als solche eine "Tätigkeit eines
Gemeinwesens, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht
marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter
steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben er-
hoben werden". Diese Definition lehnt sich eng an die erwähnte, unter
dem alten Recht ergangene Rechtsprechung an (vgl. FELIX GEIGER,
in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 3
N. 39). Eine Neuerung liegt indessen im Umstand begründet, dass die
Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit bei den von der
Steuer ausgenommenen Leistungen in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 29 MWSTG
aufgeführt ist, weil der Gesetzgeber bei der Schiedsgerichtsbarkeit "kei-
A-850/2014
Seite 22
nerlei Bezug zu hoheitlicher Tätigkeit" mehr sah (so Botschaft vom
25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Bot-
schaft zum MWSTG], BBl 2008 6885 ff., 6943; vgl. dazu auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 [publiziert in ASA 78,
S. 608 ff., und RDAF 2010 II S. 51 ff.] E. 2.1).
Nach der Botschaft zum neuen Gesetz definiert Art. 3 Bst. g MWSTG die
hoheitlichen Tätigkeiten "negativ als jene Tätigkeiten der Gemeinwesen,
welche nicht unternehmerischer bzw. nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung nicht marktfähiger Natur sind" (Botschaft zum MWSTG,
BBl 2008 6942). Der Gesetzgeber hat mit Blick auf das sich laufend ver-
ändernde Staatsverständnis bewusst auf eine positive Umschreibung der
hoheitlichen Tätigkeiten verzichtet (vgl. zur zeitlichen Wandelbarkeit des
Staatsverständnisses und der damit verbundenen Schwierigkeit, den
mehrwertsteuerlichen Begriff der Hoheitlichkeit positiv zu definieren, auch
RIEDO, a.a.O., S. 192 f.; WEICH, a.a.O., S. 112).
Im Einklang mit der früheren Praxis (vgl. E. 7.2.1) wird in der Botschaft
zum MWSTG betont, dass sich die mehrwertsteuerrechtliche Definition
der hoheitlichen Tätigkeit namentlich von der entsprechenden privatrecht-
lichen Definition und vom Begriff der hoheitlichen Tätigkeit im (übrigen)
öffentlichen Recht unterscheide. So seien etwa Tätigkeiten, die aufgrund
eines Monopols ausgeübt würden, jedoch unternehmerischer Natur sei-
en, mehrwertsteuerlich nicht als hoheitlich zu qualifizieren (Botschaft zum
MWSTG, BBl 2008 6943). Das in Art. 3 Bst. g MWSTG genannte negati-
ve Abgrenzungskriterium der unternehmerischen Natur der Tätigkeit ist
somit dahingehend zu verstehen, dass selbst eine im Monopolbereich
ausgeübte staatliche Tätigkeit dann nicht als hoheitlich qualifiziert werden
kann, wenn sie ohne die gesetzliche Einräumung der Monopolstellung
ebenso gut Gegenstand eines Privatunternehmens bilden könnte
(vgl. GEIGER, a.a.O., Art. 3 N. 40). In letzterem Fall liegt eine gewerbliche
bzw. unternehmerische Tätigkeit vor, was zwingend eine hoheitliche Tä-
tigkeit ausschliesst (vgl. RIEDO, a.a.O., S. 194; s. auch vorn E. 7.2.1). Die
zwingende Negativabgrenzung von hoheitlicher Tätigkeit durch den Beg-
riff der unternehmerischen Tätigkeit ergibt sich nicht nur aus der Legalde-
finition von Art. 3 Bst. g MWSTG, sondern auch aus Art. 12 Abs. 4
MWSTG, wonach der Bundesrat festlegt, welche Leistungen von Ge-
meinwesen als "unternehmerisch" und "damit steuerbar" gelten.
A-850/2014
Seite 23
7.3
7.3.1 Gewisse Tätigkeiten, welche häufig von öffentlich-rechtlichen Ein-
richtungen und von mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Perso-
nen und Organisationen ausgeübt werden, und bei denen teilweise nicht
ohne Weiteres klar ist, ob sie nicht allenfalls als hoheitlich zu qualifizieren
wären, hat der Gesetzgeber in Art. 23 Abs. 2 aMWSTG explizit als beruf-
lich oder gewerblich und damit als steuerbar erklärt (vgl. GERHARD
SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in: Kompetenzzentrum MWST der Treu-
hand-Kammer [Hrsg.], , 2000, Art. 23 aMWSTG N. 29. Vor die-
sem Hintergrund greift der Beschwerdeführer ins Leere, soweit er sinn-
gemäss geltend macht, Art. 23 Abs. 2 aMWSTG sei nur auf in Konkurrenz
zur Privatwirtschaft erbrachte Tätigkeiten anwendbar [vgl. Replik, S. 4]).
Laut Art. 23 Abs. 2 Bst. a aMWSTG gilt das "Fernmeldewesen" als beruf-
liche oder gewerbliche und somit steuerbare Tätigkeit.
7.3.2 Im neuen Recht ist auf formell-gesetzlicher Ebene keine Art. 23
Abs. 2 aMWSTG entsprechende Vorschrift vorhanden. Indessen führte
der Gesetzgeber in der Botschaft zum MWSTG aus, dass die in letzterer
Vorschrift enthaltene, nicht abschliessende Aufzählung von Tätigkeiten
der Gemeinwesen, die nicht als hoheitlich, sondern als unternehmerisch
gelten, ergänzt mit den aktuellsten Praxisänderungen in die (Ausfüh-
rungs-)Verordnung überführt werde (vgl. Botschaft zum MWSTG,
BBl 2008 6942). Nach der einschlägigen Aufzählung in Art. 14 MWSTV
gelten als "unternehmerisch und damit steuerbar" unter anderem "Dienst-
leistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikations-
dienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen" (Ziff. 1).
7.4
7.4.1 Vorliegend in Frage stehen Dienstleistungen im Rahmen der öffent-
lich-rechtlichen Versorgung der Schweiz mit Radio- und Fernsehpro-
grammen (E. 6.1). Die entsprechende Tätigkeit fällt unter das "Fernmel-
dewesen" im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Bst. a aMWSTG, so dass sie als
gewerblich bzw. beruflich zu qualifizieren ist (vgl. E. 7.3). Es liegt folglich
altrechtlich keine hoheitliche Tätigkeit vor (vgl. E. 7.2).
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass mit Bezug auf das alte Recht
die vom Bundesgesetzgeber mit Art. 23 Abs. 2 Bst. a aMWSTG getroffe-
ne Entscheidung, das "Fernmeldewesen" vom Bereich der hoheitlichen
Gewaltausübung bzw. hoheitlichen Tätigkeit im mehrwertsteuerlichen
Sinne auszuschliessen, mit Blick auf das sog. Anwendungsgebot von
Art. 190 BV bindend ist. Denn nach dieser Verfassungsvorschrift sind
A-850/2014
Seite 24
Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen
rechtsanwendenden Behörden von Bund und Kantonen massge-
bend (vgl. dazu BGE 131 II 562 E. 3.2; BGE 129 II 249 E. 5.4; BVGE
2008/48 E. 5.3).
7.4.2 Die hier in Frage stehenden Dienstleistungen im Rahmen des Ser-
vice public zählen neurechtlich zu den "Dienstleistungen im Bereich von
Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen so-
wie elektronischen Dienstleistungen" im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 MWSTV
und sind damit unternehmerischer, also nicht hoheitlicher Natur. Nichts
anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Be-
schwerdeführers, Art. 14 Ziff. 1 MWSTV sei nicht "auf die Verleihung der
Empfangskonzession", sondern lediglich auf "die Zurfügungstellung des
Fernseh- und Radiosignals durch das Gemeinwesen selbst bzw. das
Recht zur Nutzung von deren Kabelnetz" anwendbar (vgl. Replik, S. 4).
Denn gegen einen in der behaupteten Weise eingeschränkten Anwen-
dungsbereich der genannten Bestimmung spricht nicht nur ihr Wortlaut,
sondern auch die mit Blick auf das Grundprinzip der Allgemeinheit der
Verbrauchsteuer gebotene restriktive Handhabung des Begriffes der Ho-
heitlichkeit (vgl. E. 7.2.1). Dahingestellt bleiben kann hier, ob die vorlie-
gend in Frage stehende Leistung (namentlich in technischer Hinsicht) mit
den nach Ansicht des Beschwerdeführers unter Art. 14 Ziff. 1 MWSTV fal-
lenden Leistungen vergleichbar ist.
7.5 Selbst unabhängig von den erwähnten Sondervorschriften zum
Fernmeldewesen bzw. zu den Dienstleistungen im Bereich von Radio und
Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen und elektronischen
Dienstleistungen (Art. 23 Abs. 2 Bst. a aMWSTG, Art. 14 Ziff. 1 MWSTV)
ist die vorliegend in Frage stehende Tätigkeit mehrwertsteuerlich betrach-
tet nicht als hoheitlich zu qualifizieren:
7.5.1 Der Umstand, dass das BAKOM und die Billag unbestrittenermas-
sen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen, vermag für sich allein kei-
ne im mehrwertsteuerlichen Sinne hoheitliche Natur ihrer Tätigkeiten zu
begründen (vgl. E. 7.2.1). Infolgedessen kann auch nicht als Argument für
die mehrwertsteuerrechtliche Hoheitlichkeit der hier interessierenden Tä-
tigkeit ins Feld geführt werden, dass das Bundesgericht in BGE 140 II 80
E. 2.5 das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Billag als
solches öffentlich-rechtlicher Natur qualifiziert hat (so jedoch Replik, S. 3
und 5).
A-850/2014
Seite 25
7.5.2 Angesichts des Umstandes, dass der Empfang von Radio- und
Fernsehprogrammen seit dem 20. Oktober 1997 weder an eine Konzes-
sion noch an eine Bewilligung geknüpft ist (vgl. die auf diesen Zeitpunkt in
Kraft getretene Änderung von Art. 55 Abs. 1 des früheren Bundesgeset-
zes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen [AS 1997 2187 ff.] so-
wie hinten E. 7.5.3), könnte sich fragen, ob sich die Radio- und Emp-
fangsgebühren – entsprechend der bisherigen Praxis des Bundesgerichts
(vgl. E. 6.2) – nach wie vor als Entgelt für die Einräumung eines dem
Bund vorbehaltenen Rechts und damit als Konzessionsabgabe qualifizie-
ren lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A•2811/2011 vom
13. April 2012 E. 6.2; DUMERMUTH, a.a.O., S. 147 ff.; ROLF H. WEBER, Fi-
nanzierung der Rundfunkordnung, 2000, S. 180). Wie die Radio- und
Fernsehempfangsgebühren im System der öffentlichen Abgaben einzu-
ordnen sind, kann hier freilich offen gelassen werden (anders jedoch
sinngemäss Replik, S. 3). Denn mangels Konzessions- oder Bewilli-
gungspflicht für den Rundfunkempfang lässt sich die Hoheitlichkeit der in
Frage stehenden Leistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht jedenfalls nicht
mit dem Argument begründen, dass es um die als solche nicht marktfähi-
ge Ermächtigung zur Ausübung eines dem Staat vorbehaltenen Rechts
gehe.
Im Übrigen würde sich in diesem Punkt im Ergebnis auch dann keine ab-
weichende mehrwertsteuerrechtliche Beurteilung ergeben, wenn entspre-
chend der Sichtweise des Bundesgerichts eine Konzessions- oder Bewil-
ligungspflicht angenommen würde. Denn gegebenenfalls wäre davon
auszugehen, dass der betroffene Private Anspruch auf eine entsprechen-
de Konzession oder Bewilligung hätte, weshalb die Einräumung des
Rechts zum Empfang von Rundfunkprogrammen auch bei Annahme ei-
ner Konzessions- oder Bewilligungspflicht nicht wie bei einer gewöhnli-
chen Monopolkonzession als Ermächtigung zur Ausübung einer dem
Bund vorbehaltenen Tätigkeit qualifiziert werden könnte (vgl. zum frühe-
ren Recht DUMERMUTH, a.a.O., S. 148 f., mit weiteren Hinweisen; s. zur
Empfangsfreiheit auch sogleich E. 7.5.3). Vor diesem Hintergrund lässt
sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit Recht
behaupten, die Erteilung von Empfangskonzessionen sei nicht marktfähig
und damit hoheitlich. Abgesehen davon ist eine Tätigkeit ohnehin nicht
bereits deshalb hoheitlich, weil sie nicht markfähig ist.
7.5.3 Die Befugnis, einseitig öffentlich-rechtliche Pflichten und Rechte
gegenüber einem sich im Subordinationsverhältnis zum Staat befinden-
den Privaten festzulegen, erscheint nicht als prägendes Merkmal des hier
A-850/2014
Seite 26
interessierenden Verhältnisses zwischen dem BAKOM bzw. der Billag
und dem privaten Empfänger von Radio- und Fernsehdienstleistungen:
Der Kerngehalt der hier fraglichen Leistung besteht nämlich im Service
public bzw. der öffentlich-rechtlichen Versorgung der Schweiz mit Rund-
funk. Wer ein geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält
oder betreibt, muss dies zwar der Gebührenerhebungsstelle vorgängig
melden und hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3
RTVG; Art. 55 Abs. 1 des früheren Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991
über Radio und Fernsehen [aRTVG, AS 1992 601 ff., mit späteren Ände-
rungen] in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 der früheren Radio- und Fern-
sehverordnung vom 6. Oktober 1997 [aRTVV, AS 1997 2903 ff., mit spä-
teren Änderungen]). Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, muss jedoch
nach der gesetzlichen Regelung nicht mit einseitigen Massnahmen des
Staates rechnen, welche die ihm zustehende Möglichkeit, Radio- und
Fernsehprogramme zu empfangen, unmittelbar einschränken. Letzteres
entspricht der verfassungsrechtlich und gesetzlich garantierten Emp-
fangsfreiheit (vgl. Art. 16 Abs. 3 BV und Art. 66 RTVG bzw. Art. 52
aRTVG).
Auch der Zwangscharakter staatlichen Handelns, welcher für eine hoheit-
liche Tätigkeit im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne sprechen würde, steht
im hier interessierenden Kontext nicht im Vordergrund. Denn zur Durch-
setzung der erwähnten Melde- und Gebührenpflicht ist im Gesetz einzig
eine Busse vorgesehen (vgl. Art. 101 Abs. 1 und 2 RTVG bzw. Art. 70
Abs. 1 Bst. a und Art. 71 aRTVG), für deren Auferlegung das BAKOM zu-
ständig ist (vgl. Art. 102 Abs. 1 RTVG) und früher das UVEK zuständig
war (vgl. Art. 73 aRTVG). Auch die in einem Teilbereich (der Erhebung
der Empfangsgebühren und der damit verbundenen Aufgaben) beste-
hende Verfügungsbefugnis der Billag (vgl. Art. 69 Abs. 1 RTVG) und die
Rede von hoheitlichen Tätigkeiten der Gebührenerhebungsstelle im
Pflichtenheft der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernseh-
empfangsgebühren (vgl. dazu Ziff. 3.1 f. des Pflichtenheftes) lassen nicht
den Schluss zu, dass vorliegend, also im Bereich Erbringung von Dienst-
leistungen im Rahmen des Service public zugunsten des Gebührenpflich-
tigen, eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ge-
geben ist.
Es kommt hinzu, dass aufgrund der hier in Frage stehenden Tätigkeit ein
wirtschaftlicher Wert generiert wird (vgl. auch E. 6.1) und eine teilweise
A-850/2014
Seite 27
oder ganze Privatisierung dieser Tätigkeit nicht als ausgeschlossen er-
scheint.
8.
Nach dem Ausgeführten liegen steuerbare Leistungen des BAKOM (bzw.
der Billag, vgl. E. 6.5) vor (insbesondere greift nämlich die Vorschrift von
Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG betreffend Zahlungen im Zusammenhang
mit hoheitlichen Tätigkeiten [vgl. E. 5.1.4] im hier zu beurteilenden Fall
nicht). Die Höhe der infolgedessen zu erhebenden Mehrwertsteuern ist zu
Recht unbestritten (vgl. zum anwendbaren reduzierten Steuersatz Art. 36
Abs. 1 Bst. b aMWSTG bzw. Art. 25 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Es bleibt in-
dessen zu klären, ob die Erstinstanz als Gebührenerhebungsstelle die
beim BAKOM angefallenen Mehrwertsteuern zu Recht auf den Be-
schwerdeführer überwälzt hat, was dieser bestreitet.
8.1 Die Mehrwertsteuersystematik ist grundsätzlich auf die Überwälzbar-
keit der Steuer ausgerichtet (vgl. Art. 1 Abs. 2 aMWSTG bzw. Art. 1 Abs. 3
Bst. c MWSTG). Die eigentliche Überwälzung der Steuer richtet sich da-
bei freilich nach den Verhältnissen am Markt und gemäss Art. 6 Abs. 1
MWSTG nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Dies galt auch nach der
Rechtsprechung zum früheren Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.6).
Das Bundesgericht führte in BGE 140 II 80 ff. aus, der Gesetzgeber habe
bei der Schaffung von Art. 6 MWSTG "die typische Situation (Privatauto-
nomie) vor Augen" gehabt und wohl nicht bedacht, dass das Leistungs-
verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur sein könne. Gestützt auf diese Über-
legung kam es zum Schluss, dass der Erstinstanz betreffend die vorlie-
gend zu klärenden Mehrwertsteuerfragen Verfügungskompetenz zu-
kommt und insofern der öffentlich-rechtliche Rechtsweg zu beschreiten ist
(BGE 140 II 80 E. 2.5.5; vgl. auch vorn E. 1.2).
Entsprechend diesen verfahrensbezogenen Erwägungen des Bundesge-
richts ist (auch) in materieller Hinsicht davon auszugehen, dass Art. 6
Abs. 1 MWSTG und die dieser Vorschrift entsprechende frühere Recht-
sprechung die Überwälzung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rege-
lung nicht ausschliessen, wenn das in Frage stehende Leistungsverhält-
nis – wie vorliegend – öffentlich-rechtlicher Natur ist.
A-850/2014
Seite 28
8.2 Art. 59 Abs. 1 der am 1. April 2007 in Kraft getretenen RTVV setzt die
Höhe der Gebühren für privaten Radioempfang auf monatlich Fr. 13.75
und für privaten Fernsehempfang auf monatlich Fr. 23.84 fest, und zwar
beides "exklusive Mehrwertsteuer". Für die vorliegend auch interessie-
rende Zeitspanne von Ende Januar bis 31. März 2007 sah Art. 44 aRTVV
– ebenfalls mit dem Hinweis "exklusive Mehrwertsteuer" – Empfangsge-
bühren von monatlich Fr. 13.75 für den privaten Radioempfang sowie von
Fr. 22.90 für den privaten Fernsehempfang vor.
Indem diese Verordnungsbestimmungen die Gebührenhöhe mit dem
Passus "exklusive Mehrwertsteuer" festsetzen, implizieren sie, dass eine
allfällige Mehrwertsteuer auf Leistungen, mit Bezug auf welche die Emp-
fangsgebühren als Entgelt zu betrachten sind, zu den erwähnten monatli-
chen Beträgen hinzuzurechnen und damit vom Gebührenpflichtigen zu
tragen ist. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, diese Vorschriften könn-
ten nach ihrem Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass der
Verordnungsgeber habe ausschliessen wollen, dass die Billag die Mehr-
wertsteuer "auf ihrem Honorar für den Gebühreneinzug mit der Gebüh-
renforderung einverlangt" (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
28. Mai 2013, S. 3). Eine solche Interpretation des Passus "exklusive
Mehrwertsteuer" drängt sich jedoch nicht auf, zumal sich ein entspre-
chender Hinweis auf einer Rechnung üblicherweise ebenfalls nicht auf die
Mehrwertsteuer auf Inkassoleistungen des Gläubigers oder der Inkasso-
stelle, sondern auf die Mehrwertsteuer auf der in Rechnung gestellten
Leistung bezieht.
Aus Art. 59 Abs. 1 RTVV und Art. 44 aRTVV ergibt sich somit, dass die
Mehrwertsteuer auf den Gebührenpflichtigen zu überwälzen ist.
Abgesehen davon ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, die
Überwälzung der fraglichen Mehrwertsteuer auf den gebührenpflichtigen
Leistungsempfänger sei auch ohne ausdrückliche Spezialregelung im
RTVV zulässig, und zwar schon allein gestützt auf das gesetzlich veran-
kerte Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 1
aMWSTG bzw. Art. 1 Abs. 1 MWSTG), welche den Konsum und nicht den
Leistungserbringer steuerlich belasten will (vgl. RIEDO, a.a.O., S. 12 ff.).
Anders verhielte es sich nur, wenn eine das massgebende öffentlich-
rechtliche Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Leis-
tungsempfänger betreffende Sonderregelung die Überwälzung aus-
schliessen würde. Vor diesem Hintergrund verfängt denn auch das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, für die vorliegende Mehrwertsteuer-
A-850/2014
Seite 29
überwälzung fehle es an der dafür erforderlichen Grundlage in einem Ge-
setz im formellen Sinn, von vornherein nicht.
9.
Nach dem Gesagten hat die Erstinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht
die streitbetroffenen Mehrwertsteuerbeträge in Rechnung gestellt. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nach dem Dargelegten
auch nicht die Rede davon sein, dass die Gebührenpflichtigen bezüglich
der Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Radio- und Fernseh-
empfangsgebühren arglistig getäuscht worden wären (vgl. Replik, S. 2
und 10).
Die Frage nach einer allfälligen Verjährung von Rückforderungsansprü-
chen bezüglich zu Unrecht dem Beschwerdeführer belasteter Mehr-
wertsteuerbeträge stellt sich vor diesem Hintergrund nicht.
10.
Auf die Erhebung weiterer Beweise, wie sie in der Beschwerde vom
17. März 2013 gefordert wird, kann in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. E. 2.2) verzichtet werden. Denn es ist davon auszugehen, dass wei-
tere Abklärungen – namentlich des BAKOM – keine entscheidwesentli-
chen Erkenntnisse zu vermitteln vermögen.
11.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Ausgeführten als
rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
12.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 400.- festgesetzt
werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-850/2014
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: