Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8516/2010
U r t e i l v om 1 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien Teleclub AG, Löwenstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Auf der Maur und
Rechtsanwältin lic. iur. Azra Dizdarevic, VISCHER AG,
Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Radio und Fernsehen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE,
Vorinstanz.
Gegenstand Ersatzabgabe 2008 für die Förderung des Schweizer Films.
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Sachverhalt:
A.
Der Bundesrat erteilte der Teleclub AG am 24. Mai 2006 eine ab 1. Juni
2006 für die Dauer von sieben Jahren gültige Konzession für die
nationale Veranstaltung von sieben Abonnemenentsfernsehprogrammen
(Art. 1 Abs. 1 der Konzession, BBl 2006 I 5569 ff.). Nachdem am 1. April
2007 das total revidierte Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio
und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) in Kraft getreten war, informierte das
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Teleclub AG und weitere
Fernsehveranstalter mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 über die
gesetzlich vorgesehene Filmförderung und erwähnte, dass diese ab dem
1. April 2007 uneingeschränkt zur Anwendung gelange und den
jeweiligen Konzessionsbestimmungen vorgehe. Mit Schreiben vom 8.
August 2008 verzichtete die Teleclub AG auf die Konzession, weil sie mit
dem Inkrafttreten des revidierten RTVG keiner Konzession mehr bedurfte,
sondern lediglich noch einer allgemeinen Meldepflicht unterstand.
B.
Nachdem die Teleclub AG dem BAKOM anfangs Mai 2009 den
Jahresbericht 2008 eingereicht hatte, forderte dieses mit Schreiben vom
4. August 2009 weitere Informationen ein, um die Höhe einer allfälligen
Filmförderungsabgabe für das Jahr 2008 zu eruieren. Die Teleclub AG ist
dieser Aufforderung mit Schreiben vom 30. September 2009
nachgekommen. Am 2. Dezember 2009 hat das BAKOM der Teleclub AG
die Grundzüge der Filmförderungsregelung dargelegt und ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben, wovon diese am 1. Februar 2010 Gebrauch
machte. Die vom BAKOM mit EMail vom 12. Oktober 2010 gestellten
ergänzenden Fragen hat die Teleclub AG mit Schreiben vom 1.
November 2010 beantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2010 verpflichtete das BAKOM die
Teleclub AG zur Zahlung einer Filmförderungsabgabe von Fr. 250'182.
für das Jahr 2008 (Ziffer 1 des Dispositivs). Weiter hielt das BAKOM fest,
von der Filmförderungsabgabe gemäss Ziffer 1 könne innert dreissig
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft ein Betrag von Fr. 3'591. an das
Filmzentrum nachgeleistet werden, wobei dieser Betrag konkreten
Filmprojekten zugewiesen werden müsse (Ziffer 2 des Dispositivs). Die
Teleclub AG habe das BAKOM über die Nachleistung gemäss Ziffer 2
innert dreissig Tagen nach der Überweisung zu orientieren (Ziffer 3 des
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Dispositivs). Sei die Nachleistung gemäss Ziffer 2 nicht innert dreissig
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft oder nicht vollständig erbracht
worden, werde der volle bzw. der restliche Betrag nach Ziffer 1 fällig
(Ziffer 4 des Dispositivs). Der Betrag gemäss Ziffer 1 bzw. Ziffer 4 sei
innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an das Bundesamt für
Kultur (BAK) zu entrichten (Ziffer 5 des Dispositivs).
Zur Begründung führte das BAKOM im Wesentlichen aus, die
Berechnung der Filmförderungsabgabe für das Jahr 2008 erfolge für die
ersten sieben Monate (Januar bis Juli 2008) auf der Basis der am 8.
August 2008 zurückgegebenen Konzession und für die folgenden fünf
Monate (August bis Dezember 2008) nach den Bestimmungen des am
1. April 2007 in Kraft getretenen RTVG. Der Filmbegriff sei in der
Konzession und im RTVG identisch und beinhalte Spiel, Dokumentar
und Animationsfilme. Unter der Geltung der Konzession seien nicht die
Bruttoeinnahmen aus den einzelnen Programmen, in denen Filme
ausgestrahlt würden, sondern die Einnahmen aus der gesamten
Veranstaltertätigkeit massgebend. Entsprechend seien auch die
Einnahmen aus den Sportprogrammen und aus der Weiterverbreitung
des Drittkanals Disney Channel beizuziehen. Letzterer könne lediglich im
Programmpaket Teleclub Basic mit den Programmen Teleclub Cinema
und Teleclub Star zusammen abonniert werden und sei insofern mit der
Veranstaltertätigkeit verknüpft. Hingegen seien unter Anwendung der für
die Monate August bis Dezember 2008 massgebenden Bestimmungen
des RTVG die einzelnen Programme grundsätzlich unabhängig
voneinander zu betrachten. Da die Sportprogramme als separates Paket
abonniert werden können und die Abonnementseinnahmen dadurch klar
abtrennbar seien, sei es sachgerecht, diese bei der für die Berechnung
der Filmförderpflicht massgebenden Bruttoeinnahmen unberücksichtigt zu
lassen. Bezüglich des Drittkanals Disney Channel habe sich aber unter
der Anwendbarkeit des RTVG nichts geändert. Da dieses Programm nur
im Paket Teleclub Basic abonniert werden könne, seien die Einnahmen
nicht abgrenzbar und deshalb bei den massgebenden Bruttoeinnahmen
zu berücksichtigen. Auf den massgeblichen Bruttoeinnahmen von
Fr. 31'153'035. für das Jahr 2008 hätte die Teleclub AG somit einen
Betrag von mindestens Fr. 1'246'121. (4% von Fr. 31'153'035.) an die
Filmförderung leisten müssen. Da sie im Jahr 2008 jedoch lediglich
Fr. 995'939. dafür aufgewendet habe, müsse sie die restlichen
Fr. 250'182. als Ersatzabgabe entrichten. Davon könne sie zur Erfüllung
der vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Cinésuisse Fr. 3'591. an
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das Filmzentrum nachleisten. Die an das BAK zu überweisende
Ersatzabgabe betrage somit noch Fr. 246'591..
D.
Gegen die Verfügung vom 8. November 2010 erhebt die Teleclub AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Dezember 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 5 der Verfügung und die
Feststellung, dass sie ihrer Filmförderungspflicht für das Jahr 2008
vollumfänglich nachgekommen und damit von einer Ersatzabgabe befreit
sei. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 5 wie folgt zu ändern:
"1. Die Teleclub AG wird für das Jahr 2008 zur Zahlung einer
Filmförderungsabgabe von Fr. (vom Gericht zu berechnen, maximal
jedoch Fr. 250'182.) verpflichtet.
2. Von der Filmförderungsabgabe gemäss Ziffer 1 werden Fr. (vom
Gericht zu berechnen, maximal jedoch Fr. 3'591.) nachgeleistet,
indem der Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an
das Filmzentrum überwiesen wird.
3. (bleibt unverändert)
4. (ersatzlos streichen)
5. (neu 4.) Der Betrag gemäss Ziffer 1 abzüglich des an das
Filmzentrum nachzuleistenden Betrages gemäss Ziffer 2 wird in den
drei auf den Eintritt der Rechtskraft folgenden Geschäftsjahren durch
Filmförderungsbeiträge abgegolten."
Die Beschwerdeführerin führt in der Begründung zunächst aus, in der
angefochtenen Verfügung sei die Filmförderungsersatzabgabe für die
ersten sieben Monate des Jahres 2008 zu Unrecht auf der Basis der
Konzession berechnet worden. Das BAKOM habe mit Schreiben vom 6.
Dezember 2007 mitgeteilt, dass die am 1. April 2007 in Kraft getretene
gesetzliche Filmförderungspflicht im revidierten RTVG unmittelbar
angewendet werde und derjenigen in der Konzession vorgehe. Dieses
Schreiben stelle eine Verfügung dar, die weder angefochten noch
widerrufen worden sei. Indem in der angefochtenen Verfügung –
entgegen der Mitteilung vom 6. Dezember 2007 – für die ersten sieben
Monate des Jahres 2008 trotzdem die Konzession angewendet werde,
stelle dies eine unzulässige Praxisänderung dar. Diese verletze die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des
Vertrauensprinzips. Entsprechend der verbindlichen Mitteilung im
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Schreiben vom 6. Dezember 2007 sei deshalb die Filmförderungspflicht
für das gesamte Jahr 2008 auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen
zu berechnen. Selbst wenn dem nicht so wäre, müsste die Konzession im
Sinn einer Lückenfüllung dahingehend präzisiert werden, dass die
Einnahmen aus den veranstalteten Sportprogrammen nicht der
Filmförderungspflicht unterliegen. Falls die Einnahmen aus den
Sportprogrammen wider Erwarten bei den massgebenden
Bruttoeinnahmen berücksichtigt würden, müsste umgekehrt die
Gelegenheit gegeben werden, in diesen Programmen die
förderungswürdigen Programmleistungen zu erbringen. Die
Aufwendungen für Sportproduktionen müssten deshalb als
Filmförderungsbeiträge anerkennt werden; einer solchen Anrechnung
würde weder die Konzession noch das Gesetz entgegenstehen.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Einnahmen aus
der Weiterverbreitung des Drittkanals Disney Channel seien weder unter
Anwendung der Konzession noch auf der Basis der gesetzlichen
Filmförderungspflicht zu den massgebenden Bruttoeinnahmen zu zählen,
weil die Weiterverbreitung nicht zur Veranstaltertätigkeit gehöre.
Entgegen der Auffassung des BAKOM gehe es nicht an, die aufgrund der
Paketlösung schwierig abgrenzbaren Einnahmen aus dem Disney
Channel einfach anzurechnen; vielmehr sei eine Abgrenzungsmethode
anzuwenden, die zu einem dem Gesetzeszweck entsprechenden
Resultat führe. Zum von ihr im Verwaltungsverfahren gemachten
konstruktiven und zurückhaltenden Vorschlag, wonach 20% der
Bruttoeinnahmen aus dem Paket Teleclub Basic als Einnahmen aus dem
Disney Channel abzuziehen seien, habe das BAKOM in Verletzung des
rechtlichen Gehörs keine Stellung genommen. Anstelle dieses
Vorschlags wären auch andere Abgrenzungsmethoden denkbar, so z.B.
ein Aufwandvergleich zwischen den drei im Paket Teleclub Basic
enthaltenen Programmen.
Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die im Jahr 2008
geleisteten Filmförderungsbeiträge oder zumindest der gesetzlich
geschuldete Filmförderungsbeitrag von den für die Ersatzabgabe
massgebenden Bruttoeinnahmen abzuziehen seien. Werde der im Laufe
des Geschäftsjahres geleistete Filmförderungsbeitrag von den
massgebenden Bruttoeinnahmen nicht abgezogen, verstosse dies gegen
das Gesetz und die Verfassung.
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Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die in Dispositivziffer 2
verfügte Verpflichtung, den an das Filmzentrum zu leistenden Betrag
konkreten Filmprojekten zuzuweisen, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage
und könne mangels entsprechender Regelung im Rahmenvertrag mit der
Cinésuisse nicht erfüllt werden.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr aufgrund der
langen Verfahrensdauer im Zusammenhang mit der Filmförderungspflicht
für das Jahr 2007 die Planung der Filmförderung für das Jahr 2008
erschwert worden sei. Um ihr die gesetzlich vorgesehene Wahl zwischen
der direkten (Beiträge) und der indirekten (Abgabe) Filmförderung zu
ermöglichen, beantrage sie, eine allfällige Filmförderungsersatzabgabe
für das Jahr 2008 in den drei der rechtskräftigen Beurteilung der Sache
folgenden Geschäftsjahren in Form von Filmförderungsbeiträgen
nachleisten zu können.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2011 schliesst das BAKOM
(nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
In der Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sie im
Schreiben vom 6. Dezember 2007 lediglich ihre damalige
Rechtsauffassung dargelegt und keine verbindliche Anordnung getroffen
habe. Es liege somit keine Verfügung vor. Gemäss Art. 107 Abs. 1 RTVG
gelte eine altrechtliche Konzession bis zu ihrem Ablauf weiter, sofern die
Veranstalterin nicht ausdrücklich darauf verzichte. Die
Beschwerdeführerin habe erst mit Schreiben vom 8. August 2008 auf die
Konzession verzichtet, weshalb diese für die Zeit von Januar bis Juli 2008
anwendbar bleibe. Es liege weder eine unzulässige Praxisänderung noch
ein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot vor. Eine Verletzung des
Vertrauensprinzips sei ebenfalls nicht gegeben. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin seien die Einnahmen aus den Sportprogrammen
unter Anwendung der Konzession bei den für die Berechnung der
Filmförderersatzabgabe massgebenden Bruttoeinnahmen zu
berücksichtigen. Denn der Umfang der Filmförderpflicht ergebe sich
gemäss der Konzession aus der gesamten Veranstaltertätigkeit. Dass im
Gegenzug die Ausgaben für Sportproduktionen nicht als
Filmförderungsbeiträge zu berücksichtigen seien, möge zwar stossend
erscheinen, ergebe sich aber aus dem konzessionsrechtlichen und
gesetzlichen Regelwerk.
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Im Weiteren legt die Vorinstanz dar, dass die Einnahmen aus dem Disney
Channel sowohl unter Anwendung der Konzession als auch nach dem
RTVG zu den Bruttoeinnahmen zu zählen seien. Gemäss der Konzession
seien die Bruttoeinnahmen aus den Programmen insgesamt (inkl. Disney
Channel) massgebend. Ausgenommen seien einzig die Erträge aus den
neuen Geschäftsaktivitäten (z.B. Verkauf von Magazinen). Gemäss dem
für die Monate August bis Dezember 2008 zur Anwendung gelangenden
RTVG seien grundsätzlich die einzelnen Programme Anknüpfungspunkt
für die Berechnung der Bruttoeinnahmen. Da der Disney Channel aber
nicht isoliert abonniert werden könne, sondern Bestandteil des Pakets
Teleclub Basic bilde, seien die Einnahmen nicht abgrenzbar. Die
Beschwerdeführerin habe nicht in ausreichender Weise dargelegt, nach
welchen Kriterien eine Abgrenzung erfolgen könnte und wieso ein
pauschaler Anteil von 20% abzuziehen sei. Die Plausibilität und
Nachvollziehbarkeit dieses Schätzwertes hätte die Beschwerdeführerin
insbesondere angesichts ihrer Mitwirkungspflicht begründen müssen.
Auch die beschwerdeweise vorgebrachte Abgrenzung aufgrund eines
Aufwandvergleichs vermöge nicht zu überzeugen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien die im Verlauf
des Jahres geleisteten Filmförderungsbeiträge nicht von den für die
Ersatzabgabe massgebenden Bruttoeinnahmen abzuziehen. Gemäss
langjähriger Praxis würden alle Bruttoerträge (inkl. Gegengeschäfte) und
von Dritten gutgeschriebene Entschädigungen für Leistungen eines
Fernsehveranstalters unter die Bruttoeinnahmen fallen. Abgezogen
würden einzig Skonti und Rabatte, die wirtschaftlich dem
Leistungsempfänger zugutekommen, sowie realisierte
Forderungsverluste.
Mit der Verpflichtung, den an das Filmzentrum nachzuleistenden Betrag
konkreten Filmprojekten zuzuweisen, solle – auch wenn dies rechtlich
nicht durchsetzbar sei – bewirkt werden, dass der Betrag auch tatsächlich
dem Film zugutekomme und nicht anderweitig, z.B. für die Deckung von
Spesen des Filmzentrums, verwendet werde.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2011 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest.
In der Begründung bekräftigt sie ihre Auffassung, wonach das Schreiben
vom 6. Dezember 2007 eine Verfügung darstelle und verbindlich sei. Die
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Vorinstanz habe die darin erwähnte Praxis, wonach die gesetzliche
Filmförderungspflicht allfälligen Konzessionsbestimmungen ab 1. April
2007 vorgehe, konsequent verfolgt und sei dann ohne ernsthafte und
sachliche Gründe plötzlich davon abgewichen. Diese Praxisänderung
verstosse sowohl gegen das Rückwirkungsverbot als auch gegen das
Vertrauensprinzip. Soweit die Vorinstanz der Auffassung sei, dass unter
Anwendung der Konzession die Einnahmen aus den Sportprogrammen
zur Ermittlung der Filmförderpflicht zu berücksichtigen seien, gleichzeitig
aber in diesen Programmen keine Filmförderung betrieben werden
könne, verstosse dies gegen das Äquivalenzprinzip.
Indem die Vorinstanz die Einnahmen aus der Weiterverbreitung des
Disney Channels bei der Berechnung der Filmförderungsabgabe
hinzurechne, verletze sie das Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Zudem
werde damit auch gegen das abgaberechtliche Äquivalenzprinzip
verstossen, weil im Rahmen der Ausstrahlung des Drittkanals Disney
Channel keine Filmförderung betrieben werden könne. Während sie
alleine aufgrund der Paketierung ihrer Programme zur Abgabe auf
Einnahmen aus einem Drittkanal verpflichtet werde, müsse ein allfälliger
Anbieter desselben Drittkanals bei anderer Paketierung keine Abgabe
bezahlen. Diese verfassungswidrige Ungleichbehandlung müsse
unterbunden werden.
Obwohl die Vorinstanz anerkenne, dass ihre Auflage, wonach die
Filmförderungsbeiträge an das Filmzentrum konkreten Filmprojekten
zuzuweisen seien, rechtlich nicht durchsetzbar sei, halte sie daran fest,
weil der Rahmenvertrag mit der Cinésuisse privatrechtlicher Natur und für
sie daher nicht von Belang sei. Diese Argumentation verstosse mit Blick
auf die – nach Rücksprache mit der Vorinstanz erfolgte – Genehmigung
des Rahmenvertrages durch das BAK gegen den Grundsatz von "venire
contra factum proprium".
G.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die sich bei
den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formelle Adressatin der belastenden Verfügung ist die
Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Erhebung der vorliegenden
Beschwerde legitimiert.
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung – Stellung genommen hat oder allenfalls hätte nehmen sollen.
Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1
mit Hinweisen). Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt.
Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht
geregelte Fragen aufwerfen, sind unzulässig (BGE 131 II 200 E. 3.2;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.7 und 2.208).
Zum beschwerdeweise gestellten Eventualbegehren, wonach eine
allfällige Filmförderungsersatzabgabe für das Jahr 2008 in den drei der
rechtskräftigen Beurteilung der Sache folgenden Geschäftsjahren in Form
von Filmförderungsbeiträgen zu entrichten sei, hatte die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung keine Stellung genommen. Dazu war sie denn
auch nicht verpflichtet, weil die Beschwerdeführerin eine solche
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Nachleistungsmöglichkeit in den der Verfügung vorangegangenen
Schreiben weder beantragt noch thematisiert hat. Das erwähnte
Eventualbegehren wirft neue, in der angefochtenen Verfügung nicht
geregelte Fragen auf, die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes
liegen. Es handelt sich somit um ein unzulässiges Rechtsbegehren, auf
welches vorliegend nicht eingetreten werden kann.
1.4 Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach mit der unter E. 1.3 genannten
Einschränkung einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Gemäss Rechtsprechung hat eine Rechtsmittelbehörde, der volle
Kognition zusteht, einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu
respektieren. Das Bundesverwaltungsgericht übt daher Zurückhaltung
und greift in Gewichtungsfragen nicht leichthin in den Spielraum der
Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand
auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum
verfügen muss. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu
korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren
angemessenen Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung von
Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes
Fachwissen verfügt, weicht es nicht leichthin von der Auffassung der
Vorinstanz ab (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, je mit Hinweisen;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 460 f. und 473 f.,
mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie rügt, die Vorinstanz habe
sich mit der vorgeschlagenen Abgrenzungsmethode im Zusammenhang
mit dem Programm Disney Channel nicht auseinandergesetzt.
Stattdessen habe sie pauschal bemängelt, es sei nicht dargelegt worden,
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nach welchen Kriterien die Abgrenzung möglich sei und wieso gerade ein
Anteil von 20% der Bruttoeinnahmen auf den Disney Channel fallen solle.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von
einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene
Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene
Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den
Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden
wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie
auf einen begründeten Entscheid (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N
3.84 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was
bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung
des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer – nicht besonders
schwerwiegenden – Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die
Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör
verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz
und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2
mit Hinweis).
3.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich unter anderem
die Pflicht der Behörden ab, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 136 I
229 E. 5.2). Damit hängt die Verpflichtung der Behörde zusammen, ihren
Entscheid zu begründen, da sich meistens nur anhand der
Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer
Prüfungspflicht nachgekommen ist (Art. 35 Abs. 1 VwVG;
BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum
Bundesgesetzt über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend:
Praxiskommentar VwVG], Zürich/Basel/ Genf 2009, N 21 zu Art. 32). Die
Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die
Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Demgegenüber ist
nicht erforderlich, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des
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Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der
Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die tatsächlich ihrem
Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, Praxiskommentar VwVG, N 17 ff. zu
Art. 35).
3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die drei
Programme Disney Channel, Teleclub Cinema und Teleclub Star seien
im Paket Teleclub Basic zusammengefasst; ein einzelnes Programm aus
diesem Paket könne nicht separat abonniert werden. Die Einnahmen aus
den im Paket enthaltenen Programmen seien – gleich wie bei einem
einzelnen Programm mit unterschiedlichen Inhalten (Filme, Sport usw.) –
nicht abgrenzbar und deshalb insgesamt zu berücksichtigen. Die
Beschwerdeführerin lege nicht dar, nach welchen Kriterien eine
Abgrenzung der Einnahmen möglich sei und wieso gerade ein Anteil von
20% auf den Disney Channel fallen solle.
Diese Ausführungen in der Verfügung zeigen, dass die Vorinstanz den
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzug für den Disney
Channel geprüft und sich – wenn auch nicht ausführlich – damit
auseinandergesetzt hat. In diesem Sinn hat sie auf die für sie
entscheidwesentlichen Überlegungen hingewiesen. Entsprechend war
sich die Beschwerdeführerin, wie ihre Vorbringen und insbesondere ihr
neuer Abgrenzungsvorschlag mittels Aufwandvergleich zeigen, über die
Tragweite des angefochtenen Entscheids im Klaren und ohne weiteres im
Stande, diesen sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist somit ihrer
Begründungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen, weshalb
sich die behauptete Gehörsverletzung als unbegründet erweist.
4.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist im Wesentlichen streitig und zu prüfen,
ob die Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 eine
Filmförderungsersatzabgabe schuldet und falls ja, auf welchen Betrag
sich diese beläuft. Während die Vorinstanz eine Ersatzabgabe von Fr.
250'182. verfügt hat, ist die Beschwerdeführerin im Hauptstandpunkt der
Auffassung, dass sie ihrer Filmförderungspflicht im Jahr 2008
vollumfänglich nachgekommen und damit von einer Ersatzabgabe befreit
sei.
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Seite 13
5.
5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über
Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601) brauchte, wer ein Radio
oder Fernsehprogramm veranstalten wollte, eine Konzession. Private
nationale oder sprachregionale Veranstalter erhielten eine Konzession,
wenn entsprechende technische Verbreitungsmöglichkeiten bestanden
und die Möglichkeiten der Schweizerischen Radio und
Fernsehgesellschaft (SRG) sowie der lokalen und regionalen
Veranstalter, ihre konzessionierten Leistungen zu erbringen, nicht
wesentlich beeinträchtigt wurden (Art. 31 Abs. 1 aRTVG). Die Konzession
konnte gemäss Art. 31 Abs. 2 aRTVG Auflagen enthalten über die Pflicht,
Programme zu verschlüsseln (Bst. a), über Beschränkungen betreffend
Programminhalte (Bst. b), den Anteil an inländischen, eigenen oder
veranstalterunabhängigen Produktionen (Bst. c), über den Anteil an
Produktionen von veranstalterunabhängigen Unternehmen (Bst. d) sowie
über die Pflicht, an Stelle der Programmleistungen nach den Buchstaben
c und d eine Filmförderungsabgabe von höchstens 4% der
Bruttoeinnahmen zu entrichten (Bst. e).
Die vom Bundesrat erteilte Konzession vom 24. Mai 2006 sah in Art. 4
Abs. 1 vor, dass die Förderung europäischer und schweizerischer
Produktionen im Angebot der Beschwerdeführerin sich nach Art. 20c der
Radio und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997
2903) richtete. Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Konzession musste die
Beschwerdeführerin mindestens 4% ihrer Bruttoeinnahmen aus der
Veranstaltertätigkeit für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion
von Filmen oder anderen audiovisuellen Werken schweizerischer
Herkunft aufwenden. Wurden diese Fördermittel bis drei Monate nach
Abschluss des Geschäftsjahres nicht ausgegeben oder einem Projekt
verbindlich zugesprochen, so legte die Vorinstanz nach Konsultation des
BAK jenen Betrag fest, den die Beschwerdeführerin im Sinn einer
Ersatzabgabe zugunsten der schweizerischen Filmförderung zu
entrichten hatte (Art. 4 Abs. 3 der Konzession). Die Ersatzabgabe durfte
höchstens 4% der Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltertätigkeit
betragen (Art. 4 Abs. 4 der Konzession).
Gemäss Art. 20c Abs. 1 aRTVV mussten Veranstalter von
internationalen, nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen im
Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln
dafür sorgen, dass mindestens 50% der massgebenden Sendezeit
schweizerischen oder andern europäischen Werken vorbehalten blieb
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(Bst. a) und in ihren Programmen mindestens 10% der massgebenden
Sendezeit oder mindestens 10% der Programmkosten schweizerischen
oder andern europäischen Werken vorbehalten blieb, die von
veranstalterunabhängigen Produzenten hergestellt worden waren. Dabei
war ein angemessener Teil Werken vorzubehalten, die nicht älter als fünf
Jahre waren (Bst. b). Nach Art. 20c Abs. 2 aRTVV zählten Nachrichten,
Sportberichte, Spielshows, Werbung, Bildschirmtext und
Verkaufssendungen nicht zur massgebenden Sendezeit im Sinn von Abs.
1.
5.2 Gemäss dem total revidierten und seit 1. April 2007 in Kraft
stehenden RTVG genügt für die Veranstaltung von schweizerischen
Rundfunkprogrammen grundsätzlich die Einhaltung einer allgemeinen
Meldepflicht, während nur noch in besonderen, vom Gesetz
vorgesehenen Fällen eine Konzession verlangt wird (vgl. Art. 3 lit. a
RTVG; ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008, N 8 ff. zu Art. 3
RTVG). Nach Art. 7 Abs. 2 RTVG müssen Fernsehveranstalter mit
nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, welche in ihrem
Programm Filme ausstrahlen, mindestens 4% ihrer Bruttoeinnahmen für
den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Schweizer Filmen
aufwenden oder eine entsprechende Förderungsabgabe von höchstens
4% bezahlen.
Die gleichzeitig mit dem revidierten RTVG in Kraft getretene Radio und
Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) sieht in Art. 6
vor, dass die Filmförderungspflicht für alle sprachregionalen und
nationalen Fernsehveranstalter gilt, die in ihren schweizerischen
Programmen oder ausländischen Mantelprogrammen Spiel,
Dokumentar oder Animationsfilme ausstrahlen. Die Veranstalter haben in
ihrem Jahresbericht über die geleistete Filmförderung zu berichten. Über
die Höhe einer allfälligen Filmförderungsabgabe verfügt die Vorinstanz
nach Rücksprache mit dem BAK. Dabei werden sämtliche im Berichtsjahr
geleisteten Ausgaben für den Ankauf, die Produktion oder die
Koproduktion von schweizerischen Spiel, Dokumentar oder
Animationsfilmen angerechnet. Die Verwendung der
Filmförderungsabgabe richtet sich nach Art. 15 Abs. 2 und 3 des
Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001 (FiG, SR 443.1).
6.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist zunächst umstritten, ob eine
allfällige Filmförderungsersatzabgabe für das Jahr 2008 nach den
A8516/2010
Seite 15
Bestimmungen des revidierten RTVG oder auf der Basis der Konzession
zu berechnen ist. Während die Vorinstanz bis Ende Juli 2008 die
Konzession als anwendbar erachtet, ist die Beschwerdeführerin der
Auffassung, für das gesamte Jahr 2008 sei Art. 7 Abs. 2 RTVG
massgebend.
6.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 107 Abs. 1 RTVG gilt
eine nach altem Recht erteilte Konzession – unter einem hier nicht weiter
interessierenden Vorbehalt – bis zu ihrem Ablauf weiter, sofern die
Veranstalterin nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Da die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2008 auf die
Konzession verzichtet hat, lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden,
dass die Vorinstanz mit Blick auf die erwähnte Übergangsbestimmung die
Filmförderungsersatzabgabe für das Jahr 2008 für die ersten sieben
Monate (Januar bis Juli 2008) auf der Basis der Konzession und für die
folgenden fünf Monate (August bis Dezember 2008) nach den
Bestimmungen des RTVG berechnet hat.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, für die Berechnung
der Filmförderungsersatzabgabe für das Jahr 2008 sei nicht mehr die
Konzession massgebend, weil ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom
6. Dezember 2007 mitgeteilt habe, die gesetzliche Filmförderungspflicht
gemäss Art. 7 Abs. 2 RTVG komme ab dem 1. April 2007
uneingeschränkt zur Anwendung und gehe den konzessionsrechtlichen
Regelungen vor. Obwohl das Schreiben in die Form eines
Informationsschreibens gekleidet sei, stelle es in Wahrheit eine
Verfügung dar, die weder angefochten noch widerrufen worden sei. Das
Schreiben erfülle die Voraussetzungen an eine Verfügung, weil es
hoheitlich, individuellkonkret und auf Rechtswirkungen ausgerichtet sei.
Die Verbindlichkeit ergebe sich aus der Aufforderung, Vorkehrungen für
die Umsetzung der Anordnung zu treffen. Die Vorinstanz habe die mit
Schreiben vom 6. Dezember 2007 entwickelte Praxis zunächst
konsequent verfolgt und sei dann ohne ernsthafte und sachliche Gründe
in der Verfügung vom 5. August 2010 betreffend die Ersatzabgabe für
das Jahr 2007 davon abgewichen. Dies stelle eine unzulässige
Praxisänderung dar und verstosse gegen das Rückwirkungsverbot.
Zudem liege auch eine Verletzung des Vertrauensprinzips vor, weil sie es
gestützt auf das Verhalten der Vorinstanz unterlassen habe, ihre
Filmförderungsbeiträge in genügender Höhe an Produktionen ihrer Wahl
zu tätigen und nun zu einer Ersatzabgabe verpflichtet werde.
A8516/2010
Seite 16
6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die
Anwendbarkeit des revidierten RTVG für das ganze Jahr 2008 begründet,
laufen letztlich auf die Frage des Vertrauensschutzes hinaus. Unabhängig
davon, ob das – der gesetzlichen Übergangsbestimmung in Art. 107
Abs. 1 RTVG entgegenstehende (vgl. hiervor E. 6.1) – Schreiben vom
6. Dezember 2007 eine Verfügung ist oder dessen Inhalt Ausdruck einer
gefestigten Behördenpraxis darstellt, kann daraus für sich alleine noch
nichts Entscheidendes abgeleitet werden. Denn auch in diesen Fällen
wäre die Tragweite der davon abweichenden – vorliegend angefochtenen
– Verfügung vom 8. November 2010 letztlich mit Blick auf das
Vertrauensprinzip zu würdigen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage,
Bern 2009, § 22 N 4).
6.4
6.4.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass
Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in
behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 131 II
627 E. 6.1; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 626 ff.).
Der Vertrauensschutz bedarf zunächst einer Vertrauensgrundlage,
worunter das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen ist, das
beim betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Als
Vertrauensgrundlage kommen u.a. Verfügungen, Rechtssetzungsakte,
Raumpläne, die Verwaltungs oder Gerichtspraxis sowie behördliche
Auskünfte oder Zusicherungen in Frage. Weiter kann sich auf den
Vertrauensschutz nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage
Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch
nicht hätte kennen sollen. Als weitere Voraussetzung muss gestützt auf
das Vertrauen eine Disposition getätigt oder unterlassen worden sein, die
nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht oder nachgeholt werden
kann (BGE 131 II 627 E. 6, 129 I 161 E. 4.1, 121 V 65 E. 2b;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 631 ff.;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 N 10 ff.; BEATRICE WEBER
DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 79 ff.).
Zwischen dem Vertrauen in das Verhalten einer staatlichen Behörde und
der vom Betroffenen getätigten oder unterlassenen Disposition muss
zudem ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher fehlt, wenn
anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne ein Vertrauen
begründendes behördliches Verhalten bzw. bei Kenntnis der
A8516/2010
Seite 17
Mangelhaftigkeit der Vertrauensbasis vorgenommen bzw. unterlassen
worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_453/2009 vom 3. Februar
2010 E. 5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 664).
6.4.2 Zu prüfen ist zunächst, ob eine Vertrauensgrundlage vorhanden ist.
6.4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, das Schreiben
der Vorinstanz vom 6. Dezember 2007 stelle eine Verfügung (und damit
eine mögliche Vertrauensgrundlage) dar, kann ihr nicht gefolgt werden.
Denn wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt, stellt es lediglich eine
Mitteilung über eine Rechtsauffassung dar und kann als solches keine
Rechtsfolgen verbindlich festlegen (BGE 130 V 388 E. 2.5 mit Hinweisen;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 878 ff.). Daran ändert nichts, dass
die Vorinstanz davon ausging, den Adressaten des Schreibens sei es
gestützt auf die Information möglich, die erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen. Denn die Umsetzung solcher Vorkehrungen blieb den einzelnen
Fernsehveranstaltern anheimgestellt und wurde nicht verbindlich
angeordnet. Im Weiteren deutet auch die im Schreiben in Aussicht
gestellte anfechtbare Verfügung darauf hin, dass die Information noch
keine Rechtswirkung erzeugen und die Rechtsverbindlichkeit erst von der
(in der Zukunft liegenden) Verfügung ausgehen soll (FELIX UHLMANN,
Praxiskommentar VwVG, N 91 zu Art. 5).
6.4.2.2 Weiter liegt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –
auch keine eingelebte bzw. gefestigte Behördenpraxis vor, die als
Vertrauensgrundlage herangezogen werden könnte. Es ist zwar
zutreffend, dass die Vorinstanz nicht nur im Schreiben vom 6. Dezember
2007, sondern danach wiederholt – so insbesondere auch im
Verfügungsentwurf vom 2. Dezember 2009 betreffend die Filmförderung
2007 und 2008 – auf die ausschliessliche Anwendbarkeit von Art. 7 Abs.
2 RTVG ab 1. April 2007 hingewiesen hat. Eine Verfügung, in die diese
Rechtsauffassung eingeflossen wäre, ist jedoch nicht erfolgt; sowohl die
Verfügung vom 5. August 2010 betreffend die Ersatzabgabe 2007 als
auch die vorliegend angefochtene Verfügung betreffend die
Ersatzabgabe 2008 ergingen in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 RTVG.
Ebenso hat die Vorinstanz in der eine andere Fernsehveranstalterin
betreffenden Ersatzabgabeverfügung vom 2. August 2010 die unter altem
Recht erteilte Konzession über den 1. April 2007 hinaus angewendet. Da
die Vorinstanz die im Informationsschreiben vom 6. Dezember 2007
erwähnte Rechtsauffassung nicht in eine Verfügung einfliessen liess und
lediglich während einer beschränkten Zeit vertreten hat, kann nicht von
A8516/2010
Seite 18
einer eingelebten bzw. gefestigten Praxis gesprochen werden.
Dementsprechend kann die veränderte Rechtsauffassung auch keine
Praxisänderung darstellen (vgl. zur Praxisänderung u.a.:
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 N 14 ff.; HÄFELIN/MÜL
LER/UHLMANN, a.a.O., N 509 ff.).
Ebenso stösst die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, wonach
die Vorinstanz das Rückwirkungsverbot verletzt habe, ins Leere. Denn
mangels Praxisänderung kann auch keine unzulässige Rückwirkung im
Sinn einer Anwendung einer neuen Praxis auf einen Sachverhalt
vorliegen, der sich unter der alten Praxis abschliessend verwirklicht hat
(vgl. zum Rückwirkungsverbot u.a.: TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O.,
§ 24 N 21 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 329 ff.).
6.4.2.3 Obwohl das Schreiben vom 6. Dezember 2007 keine Verfügung
darstellt und dessen Inhalt auch nicht Ausdruck einer gefestigten
Behördenpraxis ist, vermag es aufgrund der darin enthaltenen – der
gesetzlichen Übergangsbestimmung gemäss Art. 107 Abs. 1 RTVG
entgegenstehenden – Information, dennoch eine Vertrauensgrundlage im
Sinn einer unrichtigen behördlichen Auskunft zu bilden. Es besteht somit
ein rechtsgenüglicher Anknüpfungspunkt, weshalb nachfolgend auf die
weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes einzugehen ist.
6.4.3 Die Beschwerdeführerin ist in der Stellungnahme vom 30.
September 2009 davon ausgegangen, dass die Konzession über den 1.
April 2007 hinaus anwendbar bleibe. Sie hat damit einen von der
Vorinstanz abweichenden Rechtsstandpunkt eingenommen und damit
implizit ihr fehlendes Vertrauen in die Richtigkeit der vorinstanzlichen
Information zum Ausdruck gebracht. Insofern fällt ein Vertrauensschutz
bereits aufgrund des fehlenden Vertrauens dahin. Dass sich die
Beschwerdeführerin in einem späteren Schreiben vom 1. Februar 2010
mit der ursprünglichen – Art. 107 Abs. 1 RTVG entgegenstehenden –
Rechtsauffassung der Vorinstanz einverstanden erklärte, vermag daran
nichts zu ändern. Denn selbst wenn ab diesem Zeitpunkt von einem
berechtigten Vertrauen ausgegangen würde, wäre dieses lange nach der
angeblich unterlassenen Disposition entstanden. Folglich würde es am
erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der allenfalls
unterlassenen Disposition und der später entstandenen
Vertrauensgrundlage fehlen.
A8516/2010
Seite 19
Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin
auch ohne die Information vom 6. Dezember 2007 nicht anders verhalten
hätte. Denn wie ihre Ausführungen im Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren zeigen, ging bzw. geht sie davon aus, dass sowohl
die Anwendung der Konzession als auch die Anwendung von Art. 7 Abs.
2 RTVG zur gleich hohen Filmförderungspflicht führen müsse. Angesichts
dessen erscheint es unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin ohne
die Information vom 6. Dezember 2007 höhere Filmförderungsbeiträge für
das Jahr 2008 geleistet und damit eine Ersatzabgabe vermieden hätte.
Insofern dürfte es neben dem fehlenden Vertrauen auch am
erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Schreiben vom 6.
Dezember 2007 und der angeblich unterlassenen Disposition mangeln.
Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.5 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die
Vorinstanz die Filmförderungsersatzabgabe für das Jahr 2008 zu Recht
für die ersten sieben Monate (Januar bis Juli 2008) auf der Basis der
Konzession und für die folgenden fünf Monate (August bis Dezember
2008) nach Art. 7 Abs. 2 RTVG berechnet hat. Die im Schreiben vom 6.
Dezember 2007 enthaltene Information, vermag – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin – keine vom Gesetz abweichende
Behandlung nach dem Vertrauensprinzip zu rechtfertigen.
7.
Im Weiteren ist streitig und zu prüfen, ob unter Anwendung der
Konzession die Einnahmen aus den Sportprogrammen bei den für die
Berechnung der Filmförderungspflicht massgebenden Bruttoeinnahmen
einzubeziehen sind. Während die Beschwerdeführerin der Auffassung ist,
die Einnahmen aus den veranstalteten Sportprogrammen seien nicht zu
berücksichtigen, erachtet die Vorinstanz die Bruttoeinnahmen aus der
gesamten Veranstaltertätigkeit und damit auch aus den veranstalteten
Sportprogrammen als massgebend.
7.1 Die Rechtsnatur der Konzession ist umstritten. Ein grosser Teil der
Lehre geht unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung von einem gemischten Akt aus und unterscheidet
zwischen einem verfügungsmässig sowie einem vertraglich begründeten
Teil der Konzession (DANIEL KUNZ, Verfahren und Rechtsschutz bei der
Vergabe von Konzessionen, Bern 2004, S. 45 ff.;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1091 ff. und 2593, mit Hinweisen;
A8516/2010
Seite 20
vgl. zur Rechtsnatur der Konzession im Radio und Fernsehbereich:
Botschaft des Bundesrats vom 28. September 1987 zum Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen [BBl 1987 III 720 f.]). Zum Verfügungsteil
gehören diejenigen Konzessionsbestimmungen, die durch das Gesetz
weitgehend festgelegt sind und Pflichten des Konzessionärs regeln, an
deren Erfüllung ein wesentliches öffentliches Interesse besteht.
Vertraglich sind diejenigen Teile der Konzession, bei denen die
Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage gering und damit der Spielraum
für die Ausgestaltung des Konzessionsverhältnisses im einzelnen Fall
gross ist. Vorausgesetzt ist, dass diese Konzessionsteile Fragen
betreffen, welche für die Ausübung der im öffentlichen Interesse
liegenden Tätigkeiten des Konzessionärs weniger wichtig sind
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N 2593, mit Hinweisen).
Bei der Auslegung einer Konzessionsbestimmung ist neben der
gesetzlichen Grundlage der übereinstimmende wirkliche Wille der
Parteien massgebend. Kann Letzterer nicht nachgewiesen werden, ist
den Regeln von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Rechnung zu
tragen. Danach ist eine Konzessionsbestimmung so auszulegen, wie sie
unter Berücksichtigung des früheren Verhaltens der Erklärenden und der
im Zeitpunkt der Erklärung bekannten Umstände in guten Treuen
vernünftigerweise verstanden und als wirklich gewollt betrachtet werden
durfte und musste (BGE 126 II 171 E. 4 c/bb, 121 II 85 E. 4a; BVGE
2008/42 E. 5.4.5). Wie bei der Auslegung von Verträgen ist primär vom
Wortlaut auszugehen; anderen Umständen kommt die Bedeutung
ergänzender Auslegungsmittel zu, soweit sie dazu dienen können, den
wirklichen oder – in Anwendung des Vertrauensprinzips – zumindest den
mutmasslichen Willen der Parteien zu ermitteln (INGEBORG SCHWENZER,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Bern
2009, N 33.04; PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID/SUSANNE
EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band
I, 9. Auflage, Zürich 2008, N 1205 ff.).
Im Weiteren ist bei der Auslegung von Konzessionen – gleich wie bei
öffentlichrechtlichen Verträgen – besonders zu beachten, dass die
Verwaltung dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat. Im
Zweifelsfall ist deshalb zu vermuten, dass die Verwaltung nichts
anordnen oder vereinbaren wollte, das mit den von ihr zu wahrenden
öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung in
Widerspruch steht (BGE 135 V 237 E. 3.6 mit Hinweisen;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1103).
A8516/2010
Seite 21
7.2 Gemäss Art. 4 Abs. 4 der Konzession durfte die Ersatzabgabe
höchstens 4% der Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltertätigkeit
betragen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("Bruttoeinnahmen aus
der Veranstaltertätigkeit") ergibt sich deutlich, dass die Einnahmen aus
den Sportprogrammen bei den massgebenden Bruttoeinnahmen
grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Denn die Sportprogramme
gehören zur Veranstaltertätigkeit der Beschwerdeführerin, weil sie von ihr
geschaffen bzw. zusammengestellt und verbreitet werden (vgl. zur
Definition des Veranstalters: Art. 2 Abs. 1 aRTVG). Dass dem so ist, stellt
die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Sie macht aber geltend, die
Konzessionsbestimmung sei im Sinn einer Lückenfüllung zu präzisieren,
weil sie im Zeitpunkt der Konzessionserteilung nicht an die
Sportprogramme gedacht habe.
7.2.1 Aus der Entstehungsgeschichte der Konzession vom 24. Mai 2006
ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend erwähnt – ersichtlich, dass
diese ein Ergebnis der iterativen Ergänzungen der Verfahrensbeteiligten
war. Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Stellungnahme vom
18. April 2006 insbesondere dahingehend geäussert, dass in Art. 4 Abs. 4
des Konzessionsentwurfs richtigerweise von den "Bruttoeinnahmen aus
der Veranstaltertätigkeit" gesprochen werde. Diese Bemerkung erfolgte
vor dem Hintergrund der vorangegangenen Konzession vom 5. April 1995
(BBl 1995 II 962), in welcher die Bruttoeinnahmen der Veranstalterin
insgesamt und nicht beschränkt auf diejenigen aus der
Veranstaltertätigkeit massgebend waren, sowie der Absicht der
Beschwerdeführerin, neue Geschäftsaktivitäten ohne Zusammenhang mit
der Veranstaltertätigkeit – wie z.B. den Verkauf von Magazinen –
auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin hatte sich demnach zur später
unverändert in die Konzession übernommenen Bestimmung geäussert
und die darin vorgesehene Bemessungsgrundlage ausdrücklich als richtig
bezeichnet. Fraglich ist, ob der übereinstimmend gewählte Wortlaut auch
das wirklich oder – in Anwendung des Vertrauensprinzips – zumindest
das mutmasslich Gewollte zum Ausdruck brachte.
7.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe damals nicht an die
Einnahmen aus den Sportprogrammen gedacht, weil sie bis zu diesem
Zeitpunkt keine solchen habe veranstalten dürfen. Erst mit der
Konzession vom 24. Mai 2006 habe sie ihr Angebot um ein selber
veranstaltetes Sportprogramm erweitern können. Hätte sie damals an die
Sportprogramme gedacht, hätte sie selbstverständlich eine Präzisierung
der Bemessungsgrundlage verlangt. Soweit die Beschwerdeführerin
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Seite 22
damit geltend macht, ihr sei die Tragweite der Bestimmung im Zeitpunkt
der Konzessionserteilung nicht bewusst gewesen, erscheint dies nicht
glaubwürdig. Denn wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurde die
Übertragung von Sportanlässen bereits im Konzessionsgesuch vom
10. Februar 2006 ausführlich thematisiert und schliesslich in der
Konzession vom 24. Mai 2006 auch erlaubt (vgl. Art. 3 Abs. 1 der
Konzession). Vor diesem Hintergrund musste die Beschwerdeführerin die
fragliche Konzessionsbestimmung, deren Wortlaut sie ausdrücklich
befürwortet hatte (vgl. hiervor E. 7.2.1), vernünftigerweise dahingehend
verstehen, dass auch die Einnahmen aus den veranstalteten
Sportprogrammen unter die massgebenden Bruttoeinnahmen aus der
Veranstaltertätigkeit zu subsumieren sind. Eine Präzisierung der
Konzessionsbestimmung im Sinn einer Lückenfüllung ist deshalb nicht
angezeigt.
7.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin drängt sich auch
aufgrund der im Zeitpunkt der Konzessionserteilung in Kraft gestandenen
gesetzlichen Grundlage keine Präzisierung von Art. 4 Abs. 4 der
Konzession auf. Obwohl in Art. 31 Abs. 2 Bst. e aRTVG nicht
ausdrücklich erwähnt wurde, von welchen Bruttoeinnahmen auszugehen
war, ergibt sich aus dem Kontext der Bestimmung und dabei
insbesondere aus deren Titel ("andere Veranstalter") deutlich, dass sich
die Konzessionsauflagen und damit auch die für die Ersatzabgabe
massgebenden Bruttoeinnahmen auf die Veranstalterin als solche
bezogen haben. Damit war der konzessionsrechtliche Gegenstand der
Filmförderungspflicht (Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltertätigkeit)
enger gefasst als derjenige im Gesetz (Bruttoeinnahmen der
Veranstalterin), was mit Blick auf die in Art. 31 Abs. 2 aRTVG gewählte
"Kann"Formulierung und dem damit einhergehenden Spielraum
unproblematisch und zulässig war. Die im Vergleich zum Gesetz weniger
weit gehende Variante in der Konzession erfolgte zu Gunsten der
Beschwerdeführerin und wurde von ihr in der Stellungnahme vom 18.
April 2006 denn auch als richtig bezeichnet (vgl. hiervor E. 7.2.1).
Entgegen ihrer Auffassung bewegte sich Art. 4 Abs. 4 der Konzession
somit im Rahmen der gesetzlichen Grundlage, weshalb keine Verletzung
des Legalitätsprinzips vorliegt.
7.3 Demnach kann als weiteres Zwischenergebnis festgehalten werden,
dass die Vorinstanz unter Anwendung der Konzession die Einnahmen
aus den Sportprogrammen zu Recht bei den für die Berechnung der
Filmförderungspflicht massgebenden Bruttoeinnahmen berücksichtigt hat.
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Seite 23
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, falls für die ersten
sieben Monate des Jahres 2008 die Einnahmen aus den
Sportprogrammen berücksichtigt würden, müsse ihr umgekehrt auch die
Möglichkeit gegeben werden, in diesen Programmen förderungswürdige
Leistungen zu erbringen. Diesfalls seien ihr für das Jahr 2008
Filmförderungsbeiträge an Sportproduktionen in der Höhe von
mindestens Fr. 291'667. anzurechnen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 der
Konzession seien neben den Filmen auch andere audiovisuelle Werke
förderungswürdig gewesen. Ebenso habe der Wortlaut von Art. 31 Abs. 2
Bst. c aRTVG ("Anteile an Eigenproduktionen und schweizerischen
Produktionen, insbesondere an schweizerischen Filmen")
Sportproduktionen nicht ausgeschlossen. Das Wort "insbesondere" deute
darauf hin, dass der Gesetzgeber keine abschliessende Aufzählung der
zulässigen Produktionen vorgenommen habe. Falls auf den Einnahmen
aus den Sportprogrammen eine Ersatzabgabe geschuldet sei, gleichzeitig
in diesen Programmen aber keine Filmförderung betrieben werden
könne, werde damit das Äquivalenzprinzip verletzt.
8.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass es
stossend erscheinen möge, wenn die Einnahmen aus den
Sportprogrammen bei der Berechnung der Filmförderungspflicht zu
berücksichtigen, im Gegenzug die Aufwendungen für die
Sportproduktionen aber nicht als Filmförderungsbeiträge anzurechnen
seien. Dies ergebe sich aber so aus dem konzessionsrechtlichen und
gesetzlichen Regelwerk. In Art. 4 Abs. 1 der Konzession sei festgehalten
worden, dass sich die Förderung europäischer und schweizerischer
Produktionen nach Art. 20c aRTVV richte, gemäss welchem
Sportberichte ausdrücklich ausgeschlossen worden seien. Zudem spiele
der enge Filmbegriff eine Rolle, der sicherstelle, dass nicht jedes bewegte
Bild als Film gelte.
8.3 Wie die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zeigen, ist zwischen
ihnen umstritten, ob Aufwendungen für Sportproduktionen als
Filmförderungsbeiträge anzurechnen sind. Fraglich ist demnach, ob
Sportproduktionen als "Filme" bzw. "andere audiovisuelle Werke" im Sinn
von Art. 4 Abs. 2 der Konzession zu verstehen sind, was nachfolgend
durch Auslegung zu bestimmen ist (vgl. zur Auslegung einer
Konzessionsbestimmung E. 7.1 hiervor).
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Seite 24
8.3.1 Die in der fraglichen Bestimmung verwendeten Begriffe ("Filme" und
"andere audiovisuelle Werke") wurden in der Konzession nicht definiert,
lassen aber – mindestens was die audiovisuellen Werke betrifft – nach
dem allgemeinen Sprachverständnis nicht ausschliessen, dass
Sportproduktionen darunter zu subsumieren sind. Allerdings wurde der
Wortlaut sehr allgemein gehalten, weshalb daraus noch nichts
Entscheidendes abgeleitet werden kann.
Zu beachten ist aber, dass Art. 4 Abs. 1 der Konzession für die Förderung
europäischer und schweizerischer Produktionen auf Art. 20c aRTVV
verwiesen hat, gemäss welchem u.a. Mindestanteile der Sendezeit für
schweizerische und andere europäische Werke vorbehalten blieben (sog.
Quotenregelung; Art. 20c Abs. 1 aRTVV). Dabei wurden Nachrichten,
Sportberichte, Spielshows usw. von der massgebenden Sendezeit
ausgeschlossen (Art. 20c Abs. 2 aRTVV). Auch wenn sich die
Filmförderung mittels Quotenregelung (Art. 4 Abs. 1 der Konzession
i.V.m. Art. 20c aRTVV) von derjenigen mittels Beiträgen (Art. 4 Abs. 2 der
Konzession) unterscheidet, kann – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – nicht gesagt werden, zwischen diesen beiden
Fördermassnahmen bestehe kein Zusammenhang. Beide Massnahmen
basierten u.a. auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c bis e aRTVG und bezweckten die
Förderung des schweizerischen bzw. europäischen Filmschaffens (vgl.
Titel zu Art. 4 der Konzession). Aufgrund dieses offenkundigen
Zusammenhangs musste in Bezug auf Sportproduktionen bei beiden
Fördermassnahmen das Gleiche gelten. Wenn Art. 4 Abs. 1 der
Konzession i.V.m. Art. 20c Abs. 2 aRTVV Sportberichte explizit
ausgeschlossen hat, kann es nicht sein, dass Aufwendungen für deren
Produktion als förderungswürdige Beiträge im Sinn von Art. 4 Abs. 2 der
Konzession anerkannt werden. Vor diesem Hintergrund muss eine dem
Vertrauensprinzip Rechnung tragende Auslegung der einschlägigen
Konzessionsbestimmung zum Ergebnis führen, dass Aufwendungen für
Sportproduktionen nicht als Filmförderungsbeiträge anzurechnen sind
bzw. Sportproduktionen nicht als "Filme" und "andere audiovisuelle
Werke" verstanden werden können. Anhaltspunkte dafür, dass Art. 4 Abs.
2 der Konzession in guten Treuen gegenteilig verstanden werden dürfte,
ergeben sich weder mit Blick auf das frühere Verhalten der
Verfahrensbeteiligten noch aus anderen Umständen.
8.3.2 Auch die im Zeitpunkt der Konzessionserteilung gültig gewesene
gesetzliche Grundlage (Art. 31 Abs. 2 Bst. c bis e aRTVG) lässt keinen
anderen Schluss zu.
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8.3.2.1 Wie die Beschwerdeführerin zwar zutreffend erwähnt, könnten die
in Art. 31 Abs. 2 Bst. c und d aRTVG verwendeten Begriffe
("Eigenproduktionen", "schweizerische Produktionen", "schweizerische
Filme" sowie "Produktionen von veranstalterunabhängigen
Unternehmen") grundsätzlich auch Sportproduktionen erfassen. Aus dem
weiten Wortlaut alleine ergibt sich allerdings noch nichts
Abschliessendes. Vielmehr ist mit Blick auf die Systematik sowie den
Sinn und Zweck der im aRTVG geregelten Filmförderung entscheidend,
dass diese – mindestens was Art. 31 Abs. 2 Bst. d und e aRTVG betrifft –
im Rahmen des am 1. August 2002 in Kraft getretenen FiG eingefügt
wurde. Es besteht somit ein entstehungsgeschichtlicher Zusammenhang,
der es nahe legt, die Tragweite der in den beiden Gesetzen
vorgesehenen Filmförderung übereinstimmend zu verstehen.
8.3.2.2 Das FiG stützt sich insbesondere auf Art. 71 BV und bezweckt die
Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots sowie des
Filmschaffens und die Stärkung der Filmkultur (Art. 1 FiG). Es umschreibt
den Begriff "Film" in Art. 2 Abs. 1 FiG als die für die Wiedergabe
festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der
Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom
gewählten technischen Aufnahme, Speicher oder Wiedergabeverfahren.
Ein "Schweizer Film" liegt vor, wenn der Sitz oder Wohnsitz des Autors
oder der Autorin bzw. der Produktion in der Schweiz liegt (Art. 2 Abs. 2
FiG). Die Bestimmungen zur Filmförderung unterscheiden zwischen den
Förderungsbereichen (1. Abschnitt: Art. 3 – 6 FiG), den
Förderungsinstrumenten (2. Abschnitt: Art. 7 – 10 FiG), den
Förderungskonzepten und der Evaluation (3. Abschnitt: Art. 11 – 12 FiG),
den Finanzhilfen und anderen Formen der Unterstützung (4. Abschnitt:
Art. 13 – 15 FiG) sowie dem Ausschluss von der Filmförderung (5.
Abschnitt: Art. 16 FiG).
Obwohl die Definitionen der Begriffe "Film" und "Schweizer Film"
allgemein gehalten sind, erhellt bereits aus den in Art. 16 FiG von der
Filmförderung ausgeschlossenen Filmarten (Werbefilme, Filme mit
vorwiegend didaktischer Zielsetzung sowie Auftragsproduktionen), dass
nicht jedes bewegte Bild förderungswürdig ist. Auch wenn
Sportproduktionen dabei nicht explizit erwähnt werden, ergibt sich aus
dem Gesamtkontext des Gesetzes deutlich, dass sie von diesem nicht
erfasst sind. So sind insbesondere die Förderungsinstrumente, wie z.B.
die Auszeichnungen (Art. 7 FiG) oder die selektive und erfolgsabhängige
Filmförderung (Art. 8 FiG), offensichtlich nicht auf Sportproduktionen
A8516/2010
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zugeschnitten. Aus den in der Verordnung vom 20. Dezember 2002 über
die Filmförderung (FiFV, SR 443.113) geregelten Voraussetzungen für
die Gewährung von Finanzhilfen der selektiven und erfolgsabhängigen
Filmförderung ist denn auch ersichtlich, dass Kino und Fernsehfilme im
Sinn von Spiel und Dokumentarfilmen im Vordergrund stehen (Art. 12 f.
FiFV). Entsprechend besteht die ständige Fachkommission für die
Begutachtung von Gesuchen um Finanzhilfen aus den drei Ausschüssen
"Spielfilm", "Dokumentarfilm" und "Auswertung und Vielfalt" (Art. 21 Abs.
1 FiFV). Dass Sportproduktionen nicht von der Filmförderung im Sinn des
FiG erfasst werden, bestätigt sich auch mit Blick auf die im Anhang des
FiFV aufgeführten Förderungskonzepte des Eidgenössischen
Departements des Innern (EDI), welche sich im Wesentlichen auf
Kinospiel, Dokumentar, Trick und Fernsehfilme beziehen. Nichts
anderes ergibt sich schliesslich aus den Gesetzesmaterialien zum FiG:
Weder der Botschaft des Bundesrates noch den parlamentarischen
Verhandlungen lässt sich ein Hinweis entnehmen, dass
Sportproduktionen von der Filmförderung erfasst sein könnten (vgl.
Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2000 zum Bundesgesetz
über Filmproduktion und Filmkultur [BBl 2000 5429]; Amtliches Bulletin
der Bundesversammlung [AB] 2001 S 118 ff., AB 2001 S 529 ff., AB 2001
N 650 ff., AB 2001 N 1525 ff.).
8.3.2.3 Da Sportproduktionen nach dem Gesagten vom FiG nicht erfasst
werden, muss aufgrund des entstehungsgeschichtlichen
Zusammenhangs das Gleiche auch für die im aRTVG geregelte
Filmförderung gelten.
Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch im Einklang mit dem
europäischen Übereinkommen des Europarats vom 5. Mai 1989 über das
grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF, SR 0.784.405) bzw. dem
Protokoll vom 1. Oktober 1998 zur Änderung des Übereinkommens über
das grenzüberschreitende Fernsehen (SR 0.784.405.1), welches von der
Schweiz ratifiziert wurde und am 1. Mai 1993 formell in Kraft getreten ist
(vgl. zum Übereinkommen: PETER NOBEL/ROLF H. WEBER, Medienrecht,
Bern 2007, Kapitel 8 N 22 und Kapitel 16 N 71 ff.). Die darin vorgesehene
Regelung, den Hauptanteil der Sendezeit europäischen Werken
vorzubehalten, schliesst Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows usw.
von der massgebenden Sendezeit aus (Art. 10 EÜGF bzw. Art. 11 des
Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das
grenzüberschreitende Fernsehen). Damit bezieht sich die im
Übereinkommen bezweckte Förderung europäischer Werke nicht auf
A8516/2010
Seite 27
Sportproduktionen, was – wie bereits erwähnt (vgl. hiervor E. 8.3.1) –
auch in Art. 20c aRTVV gleich geregelt war. Wenn nun aber
Sportproduktionen explizit von der Förderung mittels Quotenregelung
ausgeschlossen sind, muss das Gleiche auch für die Förderung mittels
Beiträgen gelten. Dementsprechend konnte sich Art. 31 Abs. 2 Bst. c bis
e aRTVG nicht auf Sportproduktionen beziehen.
8.4 Insgesamt führt die mit der gesetzlichen Grundlage
übereinstimmende und nach dem Vertrauensprinzip erfolgte Auslegung
der einschlägigen Konzessionsbestimmung zum Ergebnis, dass
Aufwendungen für Sportproduktionen nicht als Filmförderungsbeiträge
anzurechnen sind bzw. Sportproduktionen nicht als "Filme" und "andere
audiovisuelle Werke" im Sinn der Konzession verstanden werden können.
Dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Aufwendungen an Sportproduktionen in der Höhe von Fr. 291'667. nicht
als Filmförderungsbeiträge berücksichtigt hat, lässt sich demnach nicht
beanstanden.
8.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es werde das
Äquivalenzprinzip verletzt, weil die Einnahmen aus den
Sportprogrammen bei den für die Berechnung der Filmförderungspflicht
massgebenden Bruttoeinnahmen berücksichtigt würden, gleichzeitig in
diesen Programmen aber keine Filmförderung betrieben werden könne,
kann ihr nicht gefolgt werden.
Das im Bereich des Abgaberechts gültige Äquivalenzprinzip verlangt
nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass die
Höhe einer Kausalabgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis
zum Wert der staatlichen Leistung bzw. zum wirtschaftlichen
Sondervorteil stehen muss. Die Abgabe darf zum objektiven Wert der
Leistung bzw. des Vorteils nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A3434/2010 vom 2.
November 2010 E. 7.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2625b, 2641
f. und 2655; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58 N 19 ff.).
Vorliegend ist nicht das Verhältnis der Höhe einer Abgabe zum Wert
einer staatlichen Leistung oder eines wirtschaftlichen Sondervorteils
streitig, sondern dasjenige zwischen dem Gegenstand der
Filmförderungspflicht und den anrechenbaren Filmförderungsleistungen.
Dieses Verhältnis ergibt sich – wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt –
A8516/2010
Seite 28
aus dem konzessionsrechtlichen bzw. gesetzlichen Regelwerk und fällt
nicht in den Anwendungsbereich des Äquivalenzprinzips.
9.
Weiter ist streitig und zu prüfen, ob die Einnahmen aus dem Programm
Disney Channel, das die Beschwerdeführerin im Paket Teleclub Basic mit
den Programmen Teleclub Cinema und Teleclub Star anbietet, bei den
für die Berechnung der Filmförderungspflicht massgebenden
Bruttoeinnahmen einzubeziehen sind. Diese Frage stellt sich sowohl
unter Anwendung der Konzession als auch nach dem revidierten RTVG.
9.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Drittprogramm Disney
Channel werde von ihr lediglich weiterverbreitet und nicht veranstaltet.
Deshalb seien die Einnahmen aus diesem Programm weder nach der
Konzession noch nach Art. 7 Abs. 2 RTVG zu den für die Berechnung der
Filmförderungspflicht massgebenden Bruttoeinnahmen zu zählen. Es
gehe nicht an, dass die Vorinstanz die Einnahmen berücksichtige, weil
diese aufgrund der Paketlösung nicht abgrenzbar seien. Denn damit
werde das Legalitätsprinzip im Abgaberecht verletzt. Es sei weder in der
Konzession noch im revidierten RTVG eine Grundlage für eine
Erweiterung der Bemessungsgrundlage auf Einnahmen aus Drittkanälen
ersichtlich. Bei einem Programmpaket, welches sowohl
filmförderungspflichtige als auch andere Programme enthalte, sei eine
Abgrenzungsmethode anzuwenden, die zu einem dem Gesetzeszweck
entsprechenden Resultat führe. Eine Änderung des Pakets zur
Gewährleistung einer formalen Abtrennbarkeit erscheine
unverhältnismässig und stelle ein Hindernis für die Anpassung des
Programmangebots an die dem Wandel unterliegende Nachfrage dar. Die
Methode zur Abgrenzung von Programmen dürfe die unternehmerische
Gestaltungsfreiheit nicht einschränken. Ein solcher Eingriff in das
Programmangebot würde zudem die Medienfreiheit verletzen. Sodann
würde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegen, weil ein
anderer Anbieter desselben Drittkanals bei einer anderen Paketierung
keine Abgabe bezahlen müsste.
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, bei dem von ihr im
Verwaltungsverfahren gemachten Vorschlag, wonach 20% der
Bruttoeinnahmen aus dem Paket Teleclub Basic, mithin Fr. 5'678'506.,
als Einnahmen aus dem Disney Channel abzuziehen seien, handle es
sich um einen nachvollziehbaren Schätzwert. Anstelle dieses
konstruktiven und zurückhaltenden Vorschlags wären auch andere
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Seite 29
Abgrenzungsmethoden denkbar, so z.B. ein Aufwandvergleich zwischen
den drei im Paket enthaltenen Programmen. Danach ergäbe sich für den
Disney Channel im Jahr 2008 ein Anteil von 16,23% des
Gesamtaufwands des Programmpakets Teleclub Basic. Zähle man eine
bescheidene Marge von 25% dazu, resultiere ein Aufwand von 20%, was
wiederum dem bereits gemachten Vorschlag entsprechen würde.
9.2 Die Vorinstanz ist indessen der Auffassung, dass die Einnahmen aus
dem Disney Channel sowohl unter Anwendung der Konzession als auch
nach Art. 7 Abs. 2 RTVG bei den Bruttoeinnahmen zu berücksichtigen
seien. Gemäss der Konzession seien die Einnahmen aus allen
Programmen (inkl. Disney Channel) massgebend gewesen. Nach dem
revidierten RTVG seien nunmehr grundsätzlich die einzelnen Programme
Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Bruttoeinnahmen. Da der
Disney Channel aber nur im Paket und nicht isoliert abonniert werden
könne, sei es nicht möglich die Einnahmen der einzelnen Programme
abzugrenzen. Die Beschwerdeführerin habe entgegen ihrer
Mitwirkungspflicht nicht in ausreichender und nachvollziehbarer Weise
dargelegt, nach welchen Kriterien eine Abgrenzung möglich sein soll.
Unter diesen Umständen seien deshalb die gesamten Einnahmen aus
dem Paket Teleclub Basic bei den Bruttoeinnahmen zu berücksichtigen.
9.3 Aufgrund der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten stellt sich
nachfolgend vorab die Frage, ob der Einbezug der Einnahmen aus dem
Disney Channel bei den für die Berechnung der Filmförderungspflicht
massgebenden Bruttoeinnahmen das Legalitätsprinzip verletzt.
9.3.1 Im Bereich des Abgaberechts kommt dem Legalitätsprinzip
besondere Bedeutung zu. Demnach darf eine öffentliche Abgabe nur
gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden, wobei die
wesentlichen Elemente der Abgabe bereits im Gesetz selber enthalten
sein müssen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen,
der Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen (Art. 164
Abs. 1 Bst. d BV; BGE 130 I 113 E. 2.2). Für gewisse Arten von
Kausalabgaben können diese Anforderungen gelockert werden, wenn
das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche
Prinzipien (Kostendeckungs oder Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und
nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I
113 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2693 ff.; ADRIAN
HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2003, S. 514 ff.);
A8516/2010
Seite 30
Lockerungen sind dabei nur bei den Vorgaben zur Bemessung möglich.
Eigentliche Ersatzabgaben sind indessen weitgehend kostenunabhängig
und können kaum am Kostendeckungs und Äquivalenzprinzip gemessen
werden (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 512 und 518 f.). Der Umfang des
Legalitätsprinzips ist demnach je nach Art der Abgabe zu differenzieren.
Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise
überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem
Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät
(BGE 126 I 180 E. 2a/bb; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2703;
HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 514 und 516).
9.3.2 Die hier zu beurteilende Filmförderungspflicht kann sich mit Blick
auf Art. 31 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 7 Abs. 2 RTVG auf eine formell
genügende Rechtsgrundlage stützen. Sie ist sowohl nach dem aRTVG
bzw. der Konzession als auch nach dem revidierten RTVG mit einer
freien Wahlmöglichkeit zwischen der direkten Berücksichtigung des
schweizerischen Filmschaffens mittels Beiträgen oder dem ersatzweisen
Bezahlen einer Abgabe ausgestaltet. Während die Primärverpflichtung
Elemente einer Zweck bzw. Kostenanlastungssteuer enthält, entspricht
die sekundäre Pflicht einer Ersatzabgabe, die sich aufgrund der
Wahlmöglichkeit im Ergebnis einer Lenkungsabgabe annähert (vgl. zu
den verschiedenen Abgaben u.a. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 505 ff.;
HÄFLIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2623 ff.). Da zwischen den
Verfahrensbeteiligten weder die Charakterisierung der
Filmförderungspflicht noch die Kompetenz des Bundes zur Regelung
einer solchen umstritten ist, muss deren abgaberechtliche Zuordnung für
den vorliegenden Fall nicht weiter vertieft werden.
9.3.3 Die Frage, ob die Einnahmen aus dem Disney Channel bei den für
die Berechnung der Filmförderungspflicht massgebenden
Bruttoeinnahmen zu berücksichtigen sind, betrifft den Gegenstand bzw.
das Objekt der Abgabe. Das Kostendeckungs und das Äquivalenzprinzip
können deshalb nicht herangezogen werden, weil diese Prinzipien
lediglich die gesetzliche Festlegung der absoluten Höhe bzw. der
Bemessung einer Abgabe zu lockern vermögen. Zudem wäre die
Filmförderungspflicht einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der
erwähnten Prinzipien ohnehin entzogen, weil sie nicht zur Deckung einer
staatlichen Leistung oder eines wirtschaftlichen Sondervorteils dient und
damit kostenunabhängig ausgestaltet ist. Deshalb ist am Erfordernis der
Gesetzesform ohne Einschränkung festzuhalten.
A8516/2010
Seite 31
9.3.4 Wie bereits dargelegt (vgl. hiervor E. 7.2), waren unter Anwendung
der Konzession die Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltertätigkeit
massgebend. Diese bildeten den Gegenstand der Filmförderungspflicht.
Da der Disney Channel ein von der Beschwerdeführerin nicht selber
veranstalteter Drittkanal ist und demnach nicht zu ihrer
Veranstaltertätigkeit gehört, wurde er vom Gegenstand der
Filmförderungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 der Konzession nicht
erfasst. Somit wären die Einnahmen aus dem Disney Channel bei den
massgebenden Bruttoeinnahmen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
In diesem Sinn hat die Vorinstanz – wie sie in der angefochtenen
Verfügung erwähnte – die Einnahmen aus den von der
Beschwerdeführerin nicht selber veranstalteten, aber von ihr separat
weiterverbreiteten Programmen, wie z.B. Premiere oder Sky, zu Recht
ausser Acht gelassen. Soweit sie nun in der Vernehmlassung geltend
macht, unter Anwendung der Konzession seien die Einnahmen aller
Programme (inkl. Disney Channel) zu berücksichtigen, kann ihr nicht
gefolgt werden. Der Einbezug der Einnahmen aus dem Disney Channel
würde den Gegenstand der Filmförderungspflicht nach dem aRTVG bzw.
der Konzession auf nicht selber veranstaltete Programme erweitern und
damit das Legalitätsprinzip verletzen. Das Gleiche gilt auch unter
Anwendung des revidierten RTVG, das den Gegenstand der
Filmförderungspflicht auf die einzelnen, selber veranstalteten Programme
beschränkt, in welchen Filme ausgestrahlt werden (vgl. Art. 7 Abs. 2
RTVG). Der Disney Channel gehört somit auch nach dem revidierten
RTVG nicht zum Gegenstand der Filmförderungspflicht. Davon scheint
auch die Vorinstanz auszugehen, wenn sie sinngemäss ausführt, die
Einnahmen aus dem Disney Channel wären nicht berücksichtigt worden,
wenn der Drittkanal separat und nicht in einem Paket angeboten würde.
Der Einbezug der Einnahmen aus dem Disney Channel bei den für die
Berechnung der Filmförderungspflicht massgebenden Bruttoeinnahmen
verstösst somit – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht –
sowohl unter Anwendung der Konzession als auch nach dem revidierten
RTVG gegen das Legalitätsprinzip. Zu prüfen bleibt allerdings noch, ob
und – falls ja – wie die Einnahmen gegenüber den beiden anderen
Programmen aus dem Paket Teleclub Basic abgegrenzt werden können.
9.4
9.4.1 Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren
gemachte Vorschlag, die Einnahmen aus der Weiterverbreitung des
Disney Channels mit 20% der Bruttoeinnahmen aus dem Paket Teleclub
A8516/2010
Seite 32
Basic zu gewichten, ist mit der Vorinstanz als weder nachvollziehbar noch
praktikabel zu qualifizieren. Das Abstützen auf einen solchen Schätzwert
wäre einer Überprüfbarkeit vollständig entzogen, was insbesondere mit
Blick auf die rechtsgleiche Behandlung in ähnlich gelagerten Fällen
problematisch wäre.
Anders verhält es sich hingegen mit der von der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren vorgeschlagenen Abgrenzungsmethode mittels
Aufwandvergleich. Aus den individuell bestimmbaren Aufwänden der drei
im Paket Teleclub Basic enthaltenen Programme ergibt sich eine
prozentuale Gewichtung, die nachvollziehbare und verwertbare
Rückschlüsse auf die anteilsmässigen Einnahmen zulässt. Auch wenn
damit nicht die exakten Einnahmen der einzelnen Programme festgestellt
werden können, erscheint es mit Blick auf den zu vermeidenden Verstoss
gegen das Legalitätsprinzip gerechtfertigt, die Methode im Sinn einer im
Abgaberecht zulässigen Schematisierung anzuwenden (BGE 132 II 371
E. 2.1, 131 II 271 E. 7.2.4, 128 I 240 E. 2.3, je mit Hinweisen). Dies gilt
umso mehr, als es sich dabei um eine praktikable und überprüfbare
Methode handelt, die eine rechtsgleiche Behandlung gewährleistet. Die
Einnahmen aus dem Disney Channel sind demnach entsprechend dem
anteilsmässigen Aufwand gegenüber den beiden anderen Programmen
aus dem Paket Teleclub Basic abzugrenzen und bei den für die
Berechnung der Filmförderungspflicht massgebenden Bruttoeinnahmen
ausser Acht zu lassen.
9.4.2 Aufgrund der Aktenlage lässt sich der Aufwand für den Disney
Channel nicht verlässlich und abschliessend beurteilen. Es fehlen
insbesondere Belege für den geltend gemachten Betriebsaufwand von
Fr. 833'320. (Fr. 14'166'435. aufgeteilt auf 17 Kanäle). Im
Zusammenhang mit dem Betriebsaufwand bedarf es zudem auch einer
vertieften Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen Positionen und
der Frage, ob eine gleichmässige Verteilung des Gesamtaufwands auf
die einzelnen Programme verhältnismässig ist. Ebenfalls näher zu prüfen
wäre auch die geltend gemachte, aber nicht substantiiert begründete
Marge von 25%. Die erforderlichen Abklärungen dürften sich als
aufwändig erweisen und hängen zudem in erheblichem Masse von einer
fachlichen Beurteilung ab. Da die Sachverhaltsvervollständigung am
besten durch die Vorinstanz erfolgt, rechtfertigt es sich ausnahmsweise,
die Angelegenheit an diese zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; zu
dieser Möglichkeit MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
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Seite 33
Zürich/St. Gallen 2008, N 11 zu Art. 61; PHILIPPE WEISSENBERGER,
Praxiskommentar VwVG, N 16 zu Art. 61; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A438/2009 vom 8. März 2011 E. 20, A
6594/2010 vom 29. April 2011 E. 8.2.3 und A1813/2009 vom
21. September 2011 E. 18.6 f.).
9.5 Nach dem Gesagten sind die Einnahmen aus dem Disney Channel
weder unter Anwendung der Konzession noch nach Art. 7 Abs. 2 RTVG
bei den für die Berechnung der Filmförderungspflicht massgebenden
Bruttoeinnahmen einzubeziehen. Die Beschwerde erweist sich demnach
in diesem Punkt als begründet, weshalb sie in Aufhebung der Verfügung
vom 8. November 2010 teilweise gutzuheissen ist. Die Angelegenheit ist
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die notwendigen
Abklärungen zur Feststellung der Einnahmen aus dem Disney Channel
mittels Aufwandvergleich vornimmt und anschliessend über eine allfällige
Filmförderungsabgabe für das Jahr 2008 neu verfügt.
Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Einbezugs bzw. der
Abgrenzbarkeit der Einnahmen aus dem Disney Channel mit ihren
Anträgen durchdringt und somit keine Nachteile aufgrund der von ihr
gewählten Paketierung erleidet, erübrigt es sich, auf ihre weiteren
Vorbringen in diesem Zusammenhang (Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots sowie der Wirtschafts und Medienfreiheit)
einzugehen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass die im
Jahr 2008 geleisteten Filmförderungsbeiträge oder zumindest der
gesetzlich bzw. konzessionsrechtlich geschuldete Filmförderungsbeitrag
von den für die Ersatzabgabe massgebenden Bruttoeinnahmen
abzuziehen seien. Die Vorinstanz lasse den Abzug von
Forderungsverlusten zu, was verständlich und zu begrüssen sei. Zudem
anerkenne sie die Abzugsfähigkeit von abgabeähnlichen Aufwendungen
(z.B. Mehrwertsteuer und SuisaGebühr) sowie Erlösminderungen (z.B.
Skonti und Rabatte), die wirtschaftlich dem Leistungsempfänger
zugutekommen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar,
wieso die Filmförderungsbeiträge nicht ebenso abzugsfähig sein sollten.
Diese seien von Gesetzes wegen geschuldet und würden dem
Leistungsempfänger (hier: Produzenten der geförderten Filme)
zugutekommen.
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Seite 34
10.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, gemäss langjähriger Praxis
würden alle Bruttoerträge (inkl. Gegengeschäfte) und von Dritten
gutgeschriebene Entschädigungen für Leistungen eines
Fernsehveranstalters unter die Bruttoeinnahmen fallen. Abgezogen
würden einzig Skonti und Rabatte, die wirtschaftlich dem
Leistungsempfänger zugutekommen, sowie realisierte
Forderungsverluste. Nicht abzugsfähig seien Beraterkommissionen,
Vermittlerprovisionen und andere Leistungen, die nicht dem
Leistungsempfänger zugutekommen, sowie erwartete Forderungsverluste
(Delkredere) und jegliche Auslagen mit Aufwandcharakter (z.B.
Betreibungskosten und Kommissionen an eine Akquisitionsfirma).
Gestützt auf diese Definition seien die im Verlauf des Jahres bereits
geleisteten Filmförderungsbeiträge nicht von den Bruttoeinnahmen
abzuziehen. Andere Positionen, wie z.B. die SuisaGebühren, seien
ebenfalls nicht abzugsberechtigt.
10.3 Eine Definition des Begriffs Bruttoeinnahmen erfolgte weder in der
Konzession noch im RTVG. Auch den Gesetzesmaterialien zum RTVG
lässt sich dazu nichts Verwertbares entnehmen (vgl. Botschaft des
Bundesrates zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 18.
Dezember 2002 [BBl 2003 1671 ff.]; AB 2005 S 55 ff., AB 2004 N 54 ff.).
Eine nähere Umschreibung des Begriffs wurde offenbar mit Blick auf
seine klare Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als
erforderlich erachtet. Nach diesem werden unter Bruttoeinnahmen die
Gesamteinnahmen ohne Abzug von Steuern, Abgaben und Ähnlichem
verstanden (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Bd. 10, 3. Auflage,
Mannheim 2002, S. 237; GERHARD WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 7.
Auflage, Gütersloh 2006, S. 302). Die von der Vorinstanz erwähnte Praxis
deckt sich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch und lässt sich nicht
beanstanden. Es sind – auch mit Blick auf die weiteren
Auslegungsmethoden – keine Hinweise ersichtlich, die es rechtfertigen
könnten, den Abzug der Filmförderungsbeiträge abweichend vom klaren
Wortlaut zuzulassen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin
kann aus der Abzugsfähigkeit von Skonti und Rabatten, die als
Preisnachlässe auf dem Rechnungsbetrag nicht zu den
Gesamteinnahmen zu zählen sind, nicht darauf geschlossen werden,
Filmförderungsbeiträge seien ebenfalls abzuziehen. Denn diese stellen
Auslagen auf bereits realisierten Einnahmen dar und unterscheiden sich
somit wesentlich von den Skonti und Rabatten.
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10.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Berücksichtigung
der Filmförderungsbeiträge bei den Bruttoeinnahmen führe zu einer
Abgabe auf einer Abgabe, weil die Ersatzabgabe auf den bereits
geleisteten Beiträgen erhoben werde, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei
ihren diesbezüglichen Ausführungen scheint sie zu verkennen, dass
sowohl den Filmförderungsbeiträgen als auch der
Filmförderungsersatzabgabe der gleiche Gegenstand zu Grunde liegt.
Wenn im Verlauf des Jahres nicht mindestens 4% der massgebenden
Bruttoeinnahmen für die Filmförderung eingesetzt werden, ist bis zu
dieser Höhe eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Ersatzabgabe berechnet
sich aus 4% der massgebenden Bruttoeinnahmen abzüglich der im
Verlauf des Jahres geleisteten Filmförderungsbeiträge. Die
Gesamtbelastung beträgt somit unabhängig davon, ob nur eine
Ersatzabgabe oder teilweise auch Beiträge geleistet wurden, insgesamt
4% der massgebenden Bruttoeinnahmen. Soweit die Beschwerdeführerin
etwas anderes vorbringt, ist dies – soweit überhaupt nachvollziehbar –
unzutreffend.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die in Ziffer 2 des
Verfügungsdispositivs vorgesehene Verpflichtung, den an das
Filmzentrum zu leistenden Betrag konkreten Filmprojekten zuzuweisen,
entbehre jeglicher Rechtsgrundlage und könne mangels entsprechender
Regelung im Rahmenvertrag mit der Cinésuisse nicht erfüllt werden.
Indem sich die Vorinstanz bezüglich der verfügten Zahlung an das
Filmzentrum auf den vom BAK genehmigten Rahmenvertrag mit der
Cinésuisse berufe, anerkenne sie dessen Anwendbarkeit und
Verbindlichkeit. Bei der im Vertrag vorgesehenen Verpflichtung, wonach
1% der AbonnementsNettoeinnahmen zur Unterstützung des
Schweizerischen Filmzentrums einzusetzen sei, handle es sich um eine
bedingungslose jährliche Zuwendung. Im Vertrag sei nicht vorgesehen,
dass der Betrag bestimmten Projekten zugewiesen werden könne. Es sei
ihr deshalb mangels vertraglicher Anspruchsgrundlage nicht möglich, die
in Ziffer 2 letzter Satz des Dispositivs vorgesehene Verpflichtung zu
erfüllen. Das BAK habe den Rahmenvertrag nach Rücksprache mit der
Vorinstanz genehmigt, weshalb diese den Vertrag in seiner Gesamtheit
zu beachten habe. Soweit die Vorinstanz geltend mache, der
Rahmenvertrag sei für sie nicht von Belang, verstosse sie gegen den
Grundsatz von "venire contra factum proprium".
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Seite 36
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe aufgrund der
Genehmigungsverfügung auf die Rechtsgenüglichkeit des
Rahmenvertrags vertraut und sei in ihrem Vertrauen zu schützen. Wäre
sie von der Absicht der Vorinstanz, ihr die strittige Auflage zu verfügen,
rechtzeitig informiert gewesen, so hätte sie den Rahmenvertrag
nachverhandeln bzw. kündigen können. Dass sie dies unterlassen habe,
dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, weil sie mit Recht auf die
Genehmigungsverfügung vertraut habe. Die Auflage der Vorinstanz
verstosse daher auch gegen das Vertrauensprinzip.
11.2 Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, dass die verfügte
Auflage, den an das Filmzentrum nachzuleistenden Betrag konkreten
Filmprojekten zuzuweisen, zu Recht erfolgt sei. Mit dieser Verpflichtung
solle – auch wenn dies rechtlich nicht durchsetzbar sei – bewirkt werden,
dass der Betrag auch tatsächlich dem Film zugutekomme und nicht
anderweitig, z.B. für die Deckung von Spesen des Filmzentrums,
verwendet werde. Zudem hält die Vorinstanz fest, dass der zwischen der
Beschwerdeführerin und der Cinésuisse abgeschlossene Vertrag
privatrechtlicher Natur und deshalb für sie nicht von Belang sei.
11.3 Der erwähnte Rahmenvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und
der Cinésuisse wurde gestützt auf Art. 4 Abs. 4 der Konzession vom
5. April 1995 (BBl 1995 II 962) abgeschlossen und vom BAK (nach
Rücksprache mit der Vorinstanz) am 16. Dezember 2003 genehmigt. Er
sieht in Ziffer 5.1 Bst. a vor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
konzessionsrechtlichen Filmförderpflicht 1% der AbonnementsNettoein
nahmen zur Unterstützung des Schweizerischen Filmzentrums
einzusetzen hat.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den
Rahmenvertrag die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 an das
Filmzentrum geleisteten Fr. 307'939. als Aufwendungen für die
Filmförderung anerkannt und ihr unter Abzug von der Ersatzabgabe eine
Nachleistung im Betrag von Fr. 3'591. ermöglicht (Dispositivziffer 2 der
angefochtenen Verfügung). Diese Nachleistungsmöglichkeit ist im
Grundsatz unbestritten. Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch die
mit der Nachleistung verbundene Verpflichtung, den entsprechenden
Betrag konkreten Filmprojekten zuzuweisen. Diese Verpflichtung steht –
wie beschwerdeweise zutreffend dargelegt wird – dem Rahmenvertrag
entgegen, da die darin vorgesehene Zuwendung bedingungslos zu
erfolgen hat. Dies scheint auch die Vorinstanz so zu sehen, nachdem sie
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in der Vernehmlassung die Auflage als rechtlich nicht durchsetzbar
bezeichnet hat. Indem sich die Vorinstanz einerseits auf den vom BAK
genehmigten Rahmenvertrag beruft bzw. die darin geregelten
Zahlungsverpflichtungen anerkennt, andererseits aber eine davon
abweichende Auflage verfügt, deren rechtliche Durchsetzbarkeit sie
selber bezweifelt, verhält sie sich widersprüchlich. Ein solches Verhalten
verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist nicht zu
schützen (Art. 5 Abs. 3 BV; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 707 ff.).
Die Beschwerdeführerin kann somit entgegen der in Ziffer 2 des
Dispositivs verfügten Auflage nicht dazu verpflichtet werden, den an das
Filmzentrum nachzuleistenden Betrag konkreten Filmprojekten
zuzuweisen.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wäre die Auflage
auch mit Blick auf das Vertrauensprinzip zweifelhaft (zu dessen
Voraussetzungen vgl. E. 6.4.1 hiervor). Einerseits bildet die vom BAK
(nach Rücksprache mit der Vorinstanz) erfolgte Genehmigung des
Rahmenvertrags eine Vertrauensgrundlage und andererseits liegt in der
unterlassenen Nachverhandlung bzw. Kündigung des Vertrags eine
Disposition der Beschwerdeführerin vor, die nicht rückwirkend nachgeholt
werden kann. Zwischen der Vertrauensgrundlage und der unterlassenen
Disposition besteht sodann ein Kausalzusammenhang. Dass auch die
Vorinstanz den Vertrag unter dem Blickwinkel des Vertrauensprinzips
betrachtet hat, zeigt sich aufgrund ihrer Ausführungen im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens. So hatte sie der Beschwerdeführerin am 2.
Dezember 2009 mitgeteilt, diese dürfe nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben davon ausgehen, dass die vertraglichen Zuwendungen an das
Filmzentrum als Filmförderungsbeiträge anrechenbar seien, obwohl mit
dem Inkrafttreten des revidierten RTVG lediglich noch direkt in die
Filmproduktion oder in die Filmverwertung fliessende Beiträge anerkannt
würden. Wenn nun aber das Vertrauen hinsichtlich der Anrechenbarkeit
der Filmförderungsbeiträge an das Filmzentrum zu schützen ist, hat das
Gleiche auch für die vertraglich vorgesehene Bedingungslosigkeit dieser
Zuwendung zu gelten.
11.4 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin nicht dazu
verpflichtet werden, den an das Filmzentrum nachzuleistenden Betrag
konkreten Filmprojekten zuzuweisen. Die Einwände gegen die in Ziffer 2
des Dispositivs verfügte Auflage erweisen sich somit als begründet.
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12.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in zwei Punkten begründet: 1. Die
Beschwerdeführerin kann entgegen der in Ziffer 2 des Dispositivs
verfügten Auflage nicht verpflichtet werden, den an das Filmzentrum
nachzuleistenden Betrag konkreten Filmprojekten zuzuweisen (vgl. E. 11
hiervor). 2. Die Einnahmen aus dem Disney Channel sind weder unter
Anwendung der Konzession noch nach Art. 7 Abs. 2 RTVG bei den für
die Berechnung der Filmförderungspflicht massgebenden
Bruttoeinnahmen einzubeziehen (vgl. E. 9 hiervor). Die Beschwerde ist
demzufolge teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 8. November
2010 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinn der
Erwägungen vornimmt und anschliessend über eine allfällige
Filmförderungsabgabe für das Jahr 2008 neu verfügt. Im Übrigen ist die
Beschwerde im Sinn der vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
13.
13.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese
nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den
Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am
Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen,
wobei auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen ist (BGE 123 V 156
E. 3c; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 4.43).
13.2 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen teilweise durch,
wobei das Obsiegen mit 50% zu gewichten ist. Demzufolge hat sie von
den auf Fr. 8'000. festzusetzenden Verfahrenskosten Fr. 4'000. zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Verrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000. sind ihr demzufolge
Fr. 4'000. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der
Gerichtskasse zurückzuerstatten.
13.3 Der Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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14.
14.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist
die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Das Verhältnis
zwischen Obsiegen und Unterliegen entspricht demjenigen bei den
Verfahrenskosten (MARCEL MAILLARD, Praxiskommentar VwVG, N 17 zu
Art. 64 VwVG).
14.2 Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung; diese bemisst sich – ausgehend von einer von
Amtes wegen festzusetzenden Entschädigung in der Höhe von Fr.
12'000. (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung ihres
hälftigen Obsiegens – auf Fr. 6'000. (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) und ist der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
14.3 Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Aufhebung der Verfügung vom 8. November
2010 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 8'000. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 4'000. wird ihr
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein
zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 1000256540/bev; Einschreiben)
– das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Toni Steinmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110] gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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