Abtei lung I
A-8527/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung,
Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Tarifierung von Rinderfett.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-8527/2007
Sachverhalt:
A.
Die Y._______ AG betrieb bis zu ihrer Liquidation im Jahr 2008 u.a.
den Handel mit tierischen und pflanzlichen Ölen und Fetten sowie ähn-
lichen Produkten.
B.
In der Zeit vom 22. Juli 2004 bis zum 27. Juli 2005 meldete die von ihr
beauftragte Speditionsfirma den Zollämtern Basel St. Jakob und
Basel/Weil-Autobahn insgesamt 27 Sendungen mit Rinderfetten zur
Einfuhr an. Die Fette wurden unter der Tarifnummer 1502.0012 als «zu
Futterzwecken, roh» und somit bis zum 30. Juni 2005 in 26 Fällen als
zollfrei bzw. in einem Fall (ab 1. Juli 2005) als zollbegünstigt (Fr. 2.-- je
100 kg) deklariert.
Die Einfuhren wurden jeweils einer zollamtlichen Revision unterzogen.
Den einzelnen Sendungen wurden Muster entnommen. Die Einfuhren
wurden anschliessend provisorisch abgefertigt und die Muster der
Sektion Chemisch-technische Kontrolle (SCTK) zur Untersuchung
übermittelt.
C.
Gestützt auf die Untersuchungen der SCTK befanden die Zollämter,
aufgrund des Fettsäuremusters sowie des Geruchs handle es sich bei
den einzelnen Sendungen jeweils um eine nicht geniessbare Mischung
aus Rinderfett mit einem Zusatz von anderem Fett (als Rinderfett) zu
Futterzwecken. Diese seien somit in die Tarifnummer 1518.0098 (bis
31. Januar 2005) bzw. 1518.0093 (ab 1. Februar 2005) zum Zollansatz
von Fr. 20.-- je 100 kg brutto (bis 30. Juni 2005) bzw. Fr. 19.-- je 100 kg
brutto (ab 1. Juli 2005) einzureihen. Die Zollämter stellten daraufhin
die definitiven Zollausweise aus. Sie forderten insgesamt die Differenz
von Fr. 139'355.70 nach.
D.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004, 27. Januar 2005, 1. und
8. April 2005 sowie 30. Dezember 2005 beschwerte sich die
Y._______ AG gegen die Umtarifierungen bei der zuständigen Zoll-
kreisdirektion. Zur eigenen Überprüfung liess sich die Y._______ AG
Untermuster ziehen. Die SCTK veranlasste sodann weitere Unter-
suchungen durch das Amt für Verbraucherschutz des Kantons Aargau
Seite 2
A-8527/2007
(AVS). Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen wurden der Y._______
AG zur Stellungnahme zugestellt. Die Zollkreisdirektion wies am
13. November 2007 die Beschwerden in einem gemeinsamen Ent-
scheid ab.
E.
Dagegen legte die Y._______ AG am 17. Dezember 2007 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides (Antrag 3.1). Die 27 Sendungen seien in
die Tarifnummer 1502.0012 einzureihen (Antrag 3.2). Eventualiter sei
festzustellen, dass selbst bei Einreihung in die Tarifnummer 1518.0098
der Zollansatz von Fr. 20.-- je 100 kg rechtswidrig und falsch, d.h. zu
hoch sei (Antrag 3.3). Bei Gutheissung des Antrages 3.3 sei
eventualiter die zuständige Behörde anzuweisen, den Schwellenpreis
für die rechtlich relevante Zeit vom 22. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 neu
und korrekt festzusetzen, und es sei dieser neue Schwellenpreis dem
Entscheid zu Grunde zu legen (Antrag 3.4). Eventualiter sei der
Schwellenpreis von der Beschwerdeinstanz selbst festzusetzen und
dem Entscheid zu Grunde zu legen (Antrag 3.5). Eventualiter sei das
Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen
(Antrag 3.6). Dem prozessualen Begehren, es sei der Y._______ AG
eine erstmalige und erstreckbare Frist gemäss Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zur Ergänzung der
Beschwerde anzusetzen, gab das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Dezember 2007 nicht statt, weil den Anliegen
im Rahmen eines zu beantragenden zweiten Schriftenwechsels voll-
umfänglich Rechnung getragen werden könne. Die Beschwerdefüh-
rerin kritisierte hauptsächlich die Musterziehung und die von der SCTK
angewandten Analysemethoden. Zur Stützung ihrer Argumente erklär-
te sie ein «Gutachten» von Prof. B._______, em., Professur für Tierer-
nährung und Futtermittelkunde, Institut für Tierernährung, Universität
Bonn, zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerde. Im Weiteren
sei der Schwellenpreis während der Zeit der fraglichen Einfuhren nicht
nach den einschlägigen Kriterien bewirtschaftet worden. Er sei
deshalb rechtswidrig zu hoch gewesen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2008 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum
31. März 2008 auf. Während laufender Frist zeigte das Konkursamt
Seite 3
A-8527/2007
Luzern-Land mit Schreiben vom 10. März 2008 dem Bundesverwal-
tungsgericht den Konkurs über die Y._______ AG an. Das Verfahren
wurde mit Zwischenverfügung vom 16. April 2008 antragsgemäss
sistiert.
Die Y._______ AG in Liquidation wurde von Amtes wegen gelöscht
(vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. 183 vom
22. September 2009, S. 10).
G.
Mit Schreiben vom 27. November 2009 informierte der vormalige
Rechtsvertreter der Y._______ AG in Liquidation das Bundesverwal-
tungsgericht dahingehend, die bisherige, konkursite Beschwerdefüh-
rerin habe – während der Liquidationsphase – am 29. Mai 2008 ihre
Forderung gegen die Zollverwaltung an die X._______ zediert. Weiter
wies er sich als Rechtsvertreter der X._______ aus. Er beantragte, es
sei vom Parteiwechsel Vormerk zu nehmen, die Parteibezeichnung
anzupassen, und es sei der Prozess wieder an die Hand zu nehmen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 wurde das Verfahren
wieder aufgenommen und vom Parteiwechsel Vormerk genommen.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, sich vernehmen zu
lassen. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2010 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, aufgrund
des Fettsäuremusters und des Geruches handle es sich um eine un-
geniessbare Fettmischung. Davon abgesehen käme aufgrund des
Säuregrades und des Cholestadiengehaltes auch eine Einreihung in
die Tarifnummer für rohes Rinderfett (Tarifnummer 1502.0012) nicht in
Frage.
Nach mehrfach erstreckter Frist hielt die Beschwerdeführerin in ihrer
Replik vom 14. Juni 2010 an ihren Anträgen fest. Sie wiederholte die
bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente. Ein weiteres
«Gutachten» von Prof. B._______ erklärte sie wiederum zum
integrierenden Bestandteil ihrer Replik.
In der Duplik vom 19. Juli 2010 hielt die OZD an ihrem Antrag auf Ab -
weisung der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Seite 4
A-8527/2007
1.
1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver-
bindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im
Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Ober-
zolldirektion (OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das
VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG. Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten.
1.2 Das Zollgesetz sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. No-
vember 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren,
werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem
gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Der zu beurtei-
lende Sachverhalt betrifft die Jahre 2004 und 2005. Das vorliegende
Verfahren untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zoll-
gesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie
der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und
BS 6 514]).
Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine Anwen-
dung (Art. 3 Bst. e VwVG in der in den Jahren 2004 und 2005 gelten-
den Fassung [AS 1969 737]; in der Revision vom 18. März 2005, in
Kraft seit 1. Mai 2007, wurde lediglich das Wort «Zollabfertigung»
durch den Begriff «Zollveranlagung» ersetzt). Die Zollabfertigung
unterliegt den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezial-
gesetzlichen Verfahrensvorschriften des Zollrechts (dazu unten E. 2.2),
welche dem VwVG vorgehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 1.2).
1.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gemäss der allgemeinen Be-
weislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige
Seite 5
A-8527/2007
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist gemäss
dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die
Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts
vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Ab-
gaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die
Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips (vgl.
E. 1.2 und E. 2.2) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet –
wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Behörde
die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begrün-
den oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die ab-
gabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeauf-
hebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.6,
A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A-1687/2006 vom 18. Juni
2007 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.151; ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 453 f.).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1
Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften über
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht; vgl. Art. 6 ff. aZG) und
die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; vgl.
Art. 10 ff. aZG). Zollmeldepflichtig ist, wer eine Ware über die Grenze
bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 aZG). Im Strassenverkehr haben
die Verpflichtungen des Zollmeldepflichtigen in erster Linie diejenigen
Personen zu erfüllen, die die Ware mit sich führen oder auf sich tragen
(Art. 29 Abs. 2 aZG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6547/2007 vom 19. August 2009 E. 2.1.1). Zum Kreis der Zollmelde-
pflichtigen gehört gemäss Rechtsprechung auch der Transporteur der
Ware bzw. der Chauffeur (Entscheid der ZRK vom 27. September
2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.41 E. 2, 1994-874 vom 23. November 1994 E. 3b).
2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Die
Zollmeldepflichtigen müssen die Zolldeklaration abgeben und haben
Seite 6
A-8527/2007
für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47 Abs. 2
aZV). Damit überbindet das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die
volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und
stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 330
E. 2c, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 10. August 2008 E. 2.2).
Die Deklaration des Zollmeldepflichtigen dient als Grundlage der Zoll-
berechnung, es sei denn, sie werde durch eine amtliche Revision be-
richtigt (Art. 24 Abs. 1 aZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird ver-
langt, dass sie sich vorweg über die Zollpflichten sowie die jeweiligen
Abfertigungsverfahren informieren. Werden Hilfspersonen beigezogen,
sind diese entsprechend anzuweisen. Unterlassen die Zollmeldepflich-
tigen dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu
tragen (Art. 9 Abs. 2 aZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2, A-1742/2006 vom 13. Juli
2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, A-1698/2006 vom 7. Februar
2007 E. 2.4).
2.3 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle ge-
stellt worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Die Zollämter können die zur Zoll-
behandlung angemeldeten Waren umfassend oder durch Stichproben
prüfen (sog. Revision; Art. 36 Abs. 1 aZG). Der Revisionsbefund ist auf
der Deklaration einzutragen und bildet die Grundlage für die Zollveran-
lagung und das weitere Verfahren (Art. 36 Abs. 6 aZG).
2.3.1 Wird eine Revision angeordnet, sind die Zollmeldepflichtigen zu
benachrichtigen (Art. 50 Abs. 1 aZV). Bei der Revision treffen den Zoll-
meldepflichtigen oder seinen Bevollmächtigten verschiedene Mitwirk-
ungspflichten (Art. 36 Abs. 6 aZG, Art. 50 Abs. 1 aZV). So hat er die
zur Revision verlangten Fracht- und Gepäckstücke auf eigene Kosten
und Gefahr abzuladen, in das Revisionslokal zu bringen, abzuwiegen,
zu öffnen, auszupacken sowie allen Anordnungen des Zollamtes zur
Feststellung der Warenmenge nachzukommen (Art. 36 Abs. 6 aZG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 aZV). Nach Beendigung der Revision hat der
Zollmeldepflichtige auf seine Kosten und Gefahr die revidierten Stücke
zu verpacken, zu schliessen und wieder versandbereit zu machen
(Art. 36 Abs. 6 aZG i.V.m. Art. 50 Abs. 6 aZV).
Seite 7
A-8527/2007
2.3.2 Die Zollämter sind befugt, diejenigen Proben bzw. Muster zu er-
heben, die zur Prüfung erforderlich sind (Art. 36 Abs. 2 aZG i.V.m
Art. 51 aZV). Die Musterentnahme hat durch den Zollmeldepflichtigen
in Gegenwart des revidierenden Zollbeamten oder durch den Letzte-
ren in Gegenwart des Zollmeldepflichtigen zu erfolgen (Art. 51 Abs. 1
aZV). In den allgemeinen Dienstanleitungen zu Zollgesetz und Voll-
ziehungsverordnung der OZD (D. 11, Stand: November 2003) werden
die Beamten ausdrücklich angewiesen, die Zollbeteiligten die Muster
selber nehmen zu lassen (vgl. D. 11 Ziffer 114.554, zur Mitwirkungs-
pflicht vgl. auch Ziffer 114.558).
2.3.3 Beim Vorgang der Musterziehung ist der Eingriff in den Bestand
der Ware «auf das Notwendigste zu beschränken» und mit «aller Sorg-
falt» vorzunehmen (Art. 36 Abs. 2 aZG i.V.m Art. 51 aZV). Auch in den
Dienstanleitungen werden die Beamten explizit angehalten, die
Musterentnahme auf das dienstlich nötige Mass zu beschränken. Sie
haben darauf zu achten, dass die Muster den «Charakter und die
Eigenschaft der Ware wiedergeben» (vgl. diesbezüglich auch D. 11
Ziffer 114.554), m.a.W. also repräsentativ sind.
2.3.4 Wie ein repräsentatives Muster zu ziehen ist, so dass von einem
«Durchschnittsmuster» gesprochen werden kann, hängt von der Be-
schaffenheit der Ware ab. In zahlreichen Fällen bietet ein solcher Ein-
griff in die Ware zur Musterentnahme keine Probleme. In anderen
Fällen dürfte die Repräsentativität des Musters nur gewährleistet sein,
sofern die Probenahme nach den anerkannten Regeln der Natur-
wissenschaft und Technik bzw. nach den für bestimmte Warengruppen
oder Branchen bestehenden Normen des Deutschen Instituts für Nor-
mung (DIN) oder der International Organization for Standardization
(ISO) erfolgt. Wie vorgängig erwähnt, sind die Zollbeamten dienstlich
gehalten, vorab den Zollmeldepflichtigen oder seinen Bevollmächtigten
die Muster ziehen zu lassen (vgl. E. 2.3.2). Von ihnen wird aufgrund
der Mitwirkungspflichten erwartet, dass sie die einschlägigen Techni-
ken, die eine repräsentative Musterziehung gewährleisten, kennen und
beherrschen. Wird das Muster ausnahmsweise vom Zollbeamten gezo-
gen, ergibt sich aus den Mitwirkungspflichten des Zollmeldepflichtigen,
dass dieser gegenüber der Zollbehörde die für eine sachgerechte
Musterziehung notwendigen Angaben macht (z.B. über bestehende
DIN- und ISO-Normen für die Probeentnahme in der betreffenden
Branche; vgl. hinsichtlich der in diesem Punkt vergleichbaren Rechts-
lage im deutschen Recht, wobei dort allerdings die Musterentnahme –
Seite 8
A-8527/2007
anders als im schweizerischen Recht – grundsätzlich Sache der Zoll-
stelle ist: REGINHARD HENKE, in: Peter Witte [Hrsg.], Zollkodex mit Durch-
führungsverordnungen und Zollbefreiungsverordnung, 5. Aufl., Wien
2009, N. 6 f. zu Art. 69 [Durchführung der Zollbeschau, Entnahme von
Mustern und Proben]; RAINER WEYMÜLLER, in: Reinhart Rüsken [Hrsg.],
Zollrecht, Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, Kommen-
tar, 3. Aufl., Bonn 2001, N. 32 zu Art. 69).
2.3.5 Die Musterentnahme ist durch das Zollamt in geeigneter Weise
zu verurkunden. Muster, die beim Zollamt verbleiben, sollen mit deut -
lichen Angaben darüber versehen sein, aus welcher Sendung sie
stammen und auf Grund welcher Deklaration sie erhoben wurden
(Art. 51 Abs. 2 aZV). Dies geschieht gemäss den Dienstanleitungen
durch Vermerk der Musterentnahme im Revisionsbefund oder bei
einigem Wert auch in einem für den Empfänger bestimmten Begleitpa-
pier (vgl. D. 11 Ziffer 114.554). Ziel dieser Vorschriften ist es u.a., die
Identifikation der Muster zu sichern und die Gefahr einer Verwechslung
zu verhindern. Wohl wäre es in Einzelfällen dienlich, wenn der Name
der bei der Musterziehung für den Zollpflichtigen anwesenden Person
angegeben würde. Dies könnte möglicherweise mithelfen, unnötige
Rückfragen und Verdachtsmomente zu vermeiden. Eine Vorschrift, wo-
nach der Name des bei der Revision mitwirkenden Meldepflichtigen in
der Deklaration oder im Revisionsbefund zu verurkunden wäre, findet
sich allerdings weder im Gesetz noch in der Verordnung (Entscheid
der ZRK 1994-874 vom 23. November 1994 E. 3c).
2.4
2.4.1 In ihrer früheren Rechtsprechung hat die ZRK Untersuchungsbe-
richte der SCTK als öffentliche Urkunden qualifiziert (vgl. Urteil der
ZRK vom 19. September 1962, veröffentlicht in: ASA 32 S. 79). Im Ent-
scheid vom 8. April 1999 liess sie diese Frage allerdings offen und
hielt fest, dass – selbst wenn der Untersuchungsbericht eine öffent-
liche Urkunde wäre – dies einzig zu bedeuten hätte, dass die darin
wiedergegebenen Analyseresultate richtig verurkundet worden wären
und die in den Untersuchungsberichten wiedergegebenen Daten den
effektiven Messergebnissen entsprächen. Nicht Gegenstand der Verur-
kundung wäre die Frage, ob die Messungen selbst korrekt durchge-
führt worden seien (ZRK 1997-017 E. 3b, veröffentlicht in: VPB 64.44).
2.4.2 Für die am Zollverfahren Beteiligten ist die Qualifikation des Un-
tersuchungsberichtes der SCTK insoweit von Bedeutung, als daran
Seite 9
A-8527/2007
Folgen für seine Beweiskraft geknüpft werden. Eine öffentliche Beur-
kundung bewirkt nach Art. 9 ZGB, dass die Urkunde für die durch sie
bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrich-
tigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Im Rahmen des Bundeszivil-
rechts enthält Art. 9 Abs. 1 ZGB nach seiner Formulierung eine vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichende gesetzliche Be-
weisregel (HANS SCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
3. Aufl., Basel 2006, N. 1 zu Art. 9 ZGB). Die verstärkte Beweiskraft
der öffentlichen Urkunde beruht auf der Wahrheitspflicht, welche die
Parteien und die Urkundsperson trifft (SCHMID, a.a.O., N. 23 zu Art. 9
ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter der öffentli-
chen Beurkundung das Herstellen eines Schriftstückes durch eine vom
Staat mit dieser Aufgabe betrauten Person in der vom Staat geforder-
ten Form und in dem von ihm vorgeschriebenen Verfahren zu verste-
hen (BGE 99 II 159 E. 2a, 90 II 274 E. 6). Gemäss herrschender Lehre
beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 9 ZGB auf öffentliche
Urkunden des Bundeszivilrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A.172/2007 vom 13. August 2007 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen).
Nach Art. 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (SchlT ZGB, SR 210) sind es denn auch die
Kantone, die bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffent-
liche Beurkundung hergestellt wird, wobei das Bundesrecht jene
Rechtsgeschäfte nennt, für welche die öffentliche Beurkundung Form-
vorschrift ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006
vom 23. Juni 2008 E. 2.7.1).
2.4.3 Anders als bei öffentlichen Urkunden des Bundeszivilrechts wird
für die Erstellung des Untersuchungsberichts der SCTK kein spezielles
Verfahren verlangt, sodass es sich im Gegenzug auch nicht rechtfer-
tigt, dem Untersuchungsbericht eine verstärkte Beweiskraft im Sinne
von Art. 9 ZGB zukommen zulassen (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7;
Entscheid der ZRK 1997-017 vom 8. April 1999, veröffentlicht in: VPB
64.44 E. 3b mit gleichem Ergebnis).
2.4.4 Wird die Tarifierung bestritten und legen die Zollbehörden ge-
stützt auf einen Untersuchungsbericht der SCTK plausibel dar, unter
welchen Tarif eine Ware fällt, ist die abgabebegründende bzw. -erhö-
hende Tatsache (vgl. E. 1.3) gegebenenfalls grundsätzlich erstellt. Es
steht der abgabepflichtigen Person frei, anderweitige Nachweise ins
Recht zu legen und im Rechtsmittelverfahren darzutun, weshalb der
Seite 10
A-8527/2007
Untersuchungsbericht nicht stichhaltig bzw. unzutreffend oder die Wür-
digung desselben durch die Behörden falsch sei. Da es ihr obliegt, die
abgabemindernden Tatsachen nachzuweisen, trägt folglich sie die Be-
weislast für die Unrichtigkeit des Untersuchungsberichtes. Somit än-
dert die Feststellung, wonach einem Revisionsbefundes der OZD nicht
der Charakter einer öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB zu-
kommt, grundsätzlich nichts an der dargelegten Beweislastverteilung
zwischen der Verwaltung und den Abgabepflichtigen (mit diesem
Ergebnis bereits Entscheid der ZRK 1997-017 vom 8. April 1999,
veröffentlicht in: VPB 64.44 E. 3b). Selbstredend kann das Bundesver-
waltungsgericht in Anwendung der Untersuchungsmaxime von sich
aus ein Gutachten der Ware veranlassen, wenn es zum Schluss ge-
langt, der Untersuchungsbericht sei offensichtlich fehlerhaft, beispiels-
weise hinsichtlich Analyseverfahren oder -ergebnis. Das Gericht kann
dem dergestalt fehlerhaften Bericht auch die Beweiskraft absprechen
und allenfalls zu Lasten der Zollbehörde entscheiden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.4).
2.5
2.5.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif festge-
setzt (Art. 21 aZG). Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze
ein- und ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt
werden (Art. 1 Abs 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des Zoll tarifgesetz-
es vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Vorbehalten bleiben Ab-
weichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Be-
stimmungen von Gesetz sowie Verordnungen des Bundesrates, die
sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).
2.5.1.1 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter
Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichti-
gung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen.
Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Ein-
reihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen
Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsoli-
diert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenkla-
tur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
(HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund
von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen er-
mässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten
Seite 11
A-8527/2007
gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zu den für die
Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] not-
wendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.).
2.5.1.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundes-
rechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Ver-
weis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikations-
gesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD ein-
gesehen oder im Internet (unter ) abgerufen werden.
Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1
und 2 ZTG; Fussnote 29 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in
der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008
E. 2.2 mit Hinweis).
2.5.2
2.5.2.1 Im Zuge der Umsetzung der internationalen Abkommen im Ag-
rarbereich, wozu namentlich das GATT/WTO-Übereinkommen gehört,
wurde dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Zollansätze für
landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festzu-
setzen; er hat dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige zu
nehmen (Art. 10 Abs. 1 ZTG). Erfordern die Marktverhältnisse häufige
Anpassungen, so kann der Bundesrat diese Kompetenz dem Eidge-
nössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragen (Art. 10 Abs. 3
ZTG).
2.5.2.2 Um die – im Rahmen der welthandelsrechtlichen Verpflichtun-
gen – angestrebten Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu errei-
chen, stehen dem Bund als Instrumente der Lenkung der Importe die
Schwellenpreise sowie die Zollkontingente zur Verfügung (Art. 10
Abs. 4 ZTG).
Das System der Schwellenpreise beinhaltet im Wesentlichen eine
alternative Methode zur Festlegung der Importbelastung auf Erzeug-
nissen, die stark schwankenden Weltmarktpreisen unterliegen. Der
Schwellenpreis bildet dabei einen politisch festgelegten Preis, welcher
jeweils im Verhältnis zu einem angemessenen Inlandpreis bestimmt
wird (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl.,
Basel 2007, N. 622 ff.). Der Vorteil dieses Systems (gegenüber einem
Seite 12
A-8527/2007
fixen Zollansatz) liegt darin, dass die Zollbelastung relativ rasch (all -
fällige Anpassungen erfolgen alle drei Monate, vgl. E. 2.5.2.3) an ver-
änderte Verhältnisse angepasst werden kann, um so die Preisschwan-
kungen auf dem Weltmarkt aufzufangen (BBl 1996 IV 113; ARPAGAUS,
a.a.O., N. 623). Die Festsetzung der Schwellenpreise sowie die Festle-
gung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse regelt das Landwirtschaftsgesetz vom 29. Ap-
ril 1998 (LwG, SR 910.1; Art. 10 Abs. 4 ZTG). Danach ist es der
Bundesrat, der die Schwellenpreise für die einzelnen Erzeugnisse
festlegt (Art. 20 Abs. 1 LwG). Der Schwellenpreis entspricht dem ange-
strebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizer-
grenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung. Der
Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht ver-
anlagt, ermittelt wird (Art. 20 Abs. 2 LwG).
2.5.2.3 Die Kompetenzen zur Festsetzung der Zollansätze (im Rah-
men des Generaltarifs) sowie der Schwellenpreise hat der Bundesrat
u.a. mit Erlass der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhr-
verordnung, AEV, SR 916.01) wahrgenommen (vgl. Art. 5, 6 und 7
AEV). Die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwel-
lenpreis (oder Importrichtwert) werden in der Regel alle drei Monate
an die Entwicklung der Warenpreise durch das Bundesamt für Land-
wirtschaft (BLW) angepasst (Art. 9 i.V.m. Art. 2 AEV). Bei der Berech-
nung des Zollansatzes für Waren mit Schwellenpreisen ist die Diffe-
renz zwischen dem Schwellenpreis oder dem Importrichtwert und dem
Warenpreis franko Zollgrenze unverzollt sowie dem Garantiefondsbei-
trag massgebend (Art. 22b Abs. 1 Bst. a AEV). Die solcherart als Ge-
brauchstarif (vgl. E. 2.5.1.1) festgelegten Zollansätze auf landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen ergeben sich aus dem Anhang 1 zur AEV,
die Schwellenpreise aus Anhang 2. Die Höhe der Zollabgaben darf
dabei die Ansätze des Generaltarifs in jedem Fall nicht überschreiten
(vgl. dazu ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 621 f.). Ausnahmsweise kann der
Bundesrat für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Massgabe von
Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich die
Ansätze des Generaltarifs vorübergehend auch erhöhen (Art. 11
Abs. 1 ZTG).
2.5.2.4 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich (vor
dem Jahr 2007: halbjährlich) Bericht u.a. über die im Rahmen von
Art. 4 ZTG (Gebrauchstarif), Art. 10 und 11 ZTG (internationale Ab-
Seite 13
A-8527/2007
kommen im Agrarbereich) getroffenen Massnahmen sowie über die
Neufestsetzungen von Schwellenpreisen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. c
ZTG). Die Bundesversammlung entscheidet, ob die Massnahmen, so-
weit diese nicht wieder bereits aufgehoben worden sind, in Kraft
bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen (Art. 13 Abs. 2 ZTG).
2.6 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens sind verpflichtet,
ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Über-
einstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomen-
klatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehö-
renden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen
oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für
die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Ka-
pitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den
Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unter-
nummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des
HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.6.1 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge-
genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen ver-
feinert ist (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 576). Daraus folgt, dass die schweizer-
ische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist.
Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern,
denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit
Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze
wie auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechts-
anwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundes-
verwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden
(Art. 190 BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006
vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578).
2.6.2 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen
eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomen-
klatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Überein-
kommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln
(«Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé»), die
das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln. Dennoch bleibt
Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD gestützt auf Art. 22
Abs. 3 aZG zum Beispiel sogenannte Schweizerische Erläuterungen
Seite 14
A-8527/2007
herausgeben. Diese können unter abgerufen werden
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni
2008 E. 2.6, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2, 2.3.3).
2.7 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit der Tarifierung der
strittigen Produkte nicht einverstanden. Während die Vorinstanz die
Fette in die Tarifnummer 1502.0098 bzw. 1502.0093 einreiht, verlangt
die Beschwerdeführerin die Zuordnung der jeweiligen Produkte zur
Tarifnummer 1501.0012.
Die systematische Gliederung der genannten Nummern im Tarif-
nummernverzeichnis stellt sich wie folgt dar:
1502 Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegen-
gattung, andere als solche der Nr. 1503
Zollansatz
in Fr. je
100 kg
brutto
- zu Futterzwecken
-- weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen
-- andere:
1502.0012 --- roh bis 30.6.2005:
0.00
ab 1.7.2005:
2.00
1502.0019 --- andere 21.00
1517 (...); geniessbare Mischungen oder Zubereitung von
tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses
Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle
und ihre Fraktionen der Nr. 1516:
1518 ;(...) nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitun-
gen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder
Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder
Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
- nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle:
- andere
1518.0098 --- zu Futterzwecken (bis 31.1.2005) 20.00
1518.0093 --- zu Futterzwecken (ab 1.2.2005) bis 30.6.2005:
20.00
ab 1.7.2005:
19.00
Die Tarifnummern gehören zu Abschnitt III «Tierische und pflanzliche
Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette;
Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs» und hierin zu Kapitel
15. Dieses Kapitel umfasst Fette und Öle tierischen und pflanzlichen
Seite 15
A-8527/2007
Ursprungs, roh, gereinigt, raffiniert oder auf bestimmte Weise behan-
delt (z.B. gekocht, geschwefelt oder gehärtet; vgl. «Erläuterungen»).
Massgebend für die Tarifeinreihung ist, ob es sich um vermischte oder
unvermischte Fette und Öle handelt. Im Kapitel 15 werden die unver-
mischten Fette und Öle in die Nummern 1501 bis 1515 eingereiht. Die
tierischen Fette gehören dabei zu den Nummern 1501 bis 1506. Fett-
mischungen werden dagegen unter die Nummern 1517 (geniessbar)
bzw. 1518 (ungeniessbar) eingeteilt.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Art und Weise der mate-
riellen Revision. An den betreffenden Revisionen habe weder der Zoll-
meldepflichtige selbst noch ein Bevollmächtigter mitgewirkt. Sie bean-
standet auch die Art und Weise der Musterentnahme. Diese hätte nach
der geltenden europäischen Norm (ISO/FDIS-5555:2001) erfolgen
müssen. Demnach hätten die vorgeschriebenen Entnahmegeräte ver-
wendet und die Anforderungen an die Hygiene eingehalten werden
müssen. Im Verhältnis zur importierten Menge seien zudem zu wenig
Proben (lediglich 1-2 statt 4-5 pro Einfuhr) gezogen worden. Die Tech-
nik der Musterentnahme sei nicht verurkundet. Vermutlich seien die
Muster durch den Zollagenten, «evtl. den Chauffeur», gezogen worden
(Beschwerde, S.6). In ihrer Replik bestreitet sie allerdings, dass von
ihrer Seite jemand mitwirkte (Replik, S. 6). Folglich seien die Analyse-
ergebnisse nicht tragbar und nicht anzuerkennen. Der Revisionsbe-
fund müsse die Beschwerde bis zur letzten Instanz ermöglichen. Bei
der vorliegenden Ausgestaltung sei dies nicht gewährleistet. Dies ver-
hindere die Wahrnehmung ihrer verfassungsmässigen Rechte bzw.
verletze namentlich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Da sie nicht
wisse, wer bei der Revision anwesend war, könne sie z.B. ihr Recht
auf Zeugenbefragung oder -benennung nicht ausüben.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall wurden die genannten Sendungen auf dem
Strassenweg eingeführt. Die Zollpflichten hatten somit primär die
Chauffeure zu tragen (E. 2.1). Es entspricht gängiger Praxis, dass sich
diese während der Zollabfertigung beim Fahrzeug aufhalten. In der
Regel ist der Chauffeur bzw. Zollmeldepflichtige beauftragt, die für die
Abfertigung notwendigen Papiere am Zollschalter abzugeben. Als Zoll-
meldepflichtiger und nunmehr Bezugsperson der abfertigenden Zollbe-
Seite 16
A-8527/2007
amten wird er über die angeordnete Revision in Kenntnis gesetzt und
aufgefordert, an dieser mitzuwirken, d.h. das Fahrzeug aufzu-
schliessen sowie allenfalls Packstücke bzw. Tankwagen zu öffnen und
nach der Musterentnahme wieder zu schliessen. Die Zollbeamten sind
dienstlich gehalten, die Musterentnahme durch den Zollpflichtigen
selbst vornehmen zu lassen (vgl. E. 2.3.1, 2.3.2). Es ist sehr unwahr-
scheinlich, dass im vorliegenden Fall die Zollbeamten die Tanks zur
Entnahme eines Musters eigenhändig aufgeschlossen und die Muster
selbst entnommen haben, ohne den jeweiligen Chauffeur zur Mitwirk-
ung aufzufordern. Wie die Beamten die Tankwagen hätten geöffnet
haben sollen, ohne die entsprechenden Schlüssel bzw. Instrumente
von den Chauffeuren ausgehändigt erhalten zu haben, bliebe unerfind-
lich.
Dass angesichts der ihnen obliegenden Zollmelde- und der damit ver-
bundenen Mitwirkungspflichten ausgerechnet alle 27 Chauffeure (so-
wie auch beide Chauffeure im Verfahren A-1727/2006 und alle sieben
Chauffeure im Verfahren A-1755/2006) – unabhängig voneinander –
während den Zollabfertigungen nicht anwesend gewesen sein und die
Muster nicht entnommen haben sollen, erscheint dem Bundesverwal-
tungsgericht aufgrund der gesamten Umstände nicht als glaubhaft.
Zudem wurde der Einwand, weder der Zollmeldepflichtige noch ein
Bevollmächtigter habe an der Musterziehung mitgewirkt, erstmals in
der Replik explizit vorgebracht (es wurde bis dahin «nur» die «tech-
nisch-praktische» Vorgehensweise bei der Musterentnahme [dazu
sogleich] beanstandet). Zu diesem Zeitpunkt war ihr die Tatsache der
Musterentnahme längstens bekannt. Der Schluss, dass es sich unter
diesen Umständen bei diesem Vorwurf um eine Schutzbehauptung
handelt, ist deshalb naheliegend. Jedenfalls wäre nach Treu und
Glauben zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach
Kenntnisnahme der Tatsache der Musterentnahme sofort beanstandet
hätte, dass (angeblich) kein Zollmeldepflichtiger bei der Musterziehung
anwesend war.
3.1.2 Es kann deshalb als erstellt gelten, dass die Revisionen im Bei-
sein der Zollmeldepflichtigen durchgeführt wurden und diese bei den
Musterentnahmen zumindest in rechtsrelevanter Weise mitwirkten.
3.2
3.2.1 Da die Beschwerdeführerin der Zollbehörde für die Revision un-
bestrittenermassen keine Drittperson genannt hatte, durfte sie sich an
Seite 17
A-8527/2007
den jeweiligen Chauffeur halten. Aufgrund der im Zollrecht geltenden
Mitwirkungspflichten oblag es diesem, eine sachgerechte
Musterentnahme durchzuführen und dem Zoll repräsentative und
verwertbare Muster in hinreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen
(vgl. E. 2.3.4). Die entsprechende Instruktion der für die Einfuhr beige-
zogenen Hilfspersonen wäre Sache der (ursprünglichen) Beschwerde-
führerin gewesen (vgl. E. 2.1). Da die Zollbehörde davon ausgehen
darf, dass der Zollmeldepflichtige (bzw. allenfalls die bevollmächtigte
Person) die Methode der korrekten Musterziehung beherrscht, besteht
auch kein Grund, die angewandte Methode im Revisionsbefund näher
zu bezeichnen oder zu beschreiben. Insgesamt vermag das Bundes-
verwaltungsgericht in diesem Vorgehen, entgegen der Rüge der Be-
schwerdeführerin, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine
andere Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Im Weiteren ist es das Ziel des HS-Übereinkommens, dass die Mit-
gliedstaaten ihre Tarif- und Statistiknomenklaturen mit dem HS in
Übereinstimmung bringen und die völkerrechtlich festgelegte Nomen-
klatur einheitlich auslegen (vgl. E. 2.6, 2.6.3). Hingegen beschlägt das
HS-Übereinkommen nicht die unterschiedlichen Verfahren der Mit-
gliedstaaten betreffend die Zollabfertigung. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem HS folglich keine Pflicht
zur einheitlichen Regelung der Musterentnahme in den Mitglied-
staaten.
3.2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Musterentnahmen
rechtmässig verlaufen sind.
3.3 Es bleibt in diesem Zusammenhang auf den beschwerdeführe-
rischen Vorwurf einzugehen, die Musterentnahme sei nicht korrekt ver-
urkundet worden. Die Beschwerdeführerin beanstandet, weder sei ver-
urkundet worden, wer als ihr rechtmässig bestellter Vertreter an der
Musterziehung teilgenommen habe, noch, ob die angewandte Metho-
de die Richtige war.
3.3.1 Auf den Revisionsbefunden (vgl. act. 30.1-30.27 Vernehm-
lassungsbeilagen: [VB]) wurden jeweils Transportmittel, Produktebe-
schaffenheit und Anzahl der entnommenen Muster sowie die
Temperatur der einzelnen Kammern festgehalten. Die Befunde wurden
vom zuständigen Beamten unterzeichnet. Damit ist die Tatsache der
Musterentnahme in geeigneter Weise und hinlänglich festgehalten (vgl.
Seite 18
A-8527/2007
E. 2.3.5).
Die «Art der Entnahme der Muster» bzw. die zur Musterentnahme an-
gewandte Methode ist nicht Gegenstand der Verurkundung (vgl. dazu
bereits E. 3.2.1). Ob es sich beim Revisionsbefund angesichts der in
E. 2.4.2 genannten Kriterien überhaupt um eine «Urkunde» handelt,
ist fraglich (E. 2.4.3 f.), braucht aber vorliegend nicht geklärt zu
werden. Wäre die Methode dennoch im Revisionsbefund vermerkt,
würde dieser – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –
allerdings nicht die wissenschaftliche Korrektheit und Richtigkeit der
Methode der Musterentnahme verurkunden sondern – wie dies für die
Untersuchungsberichte der SCTK gilt (E. 2.4.1) – lediglich wiederge-
ben, dass die betreffende Methode angewandt wurde.
Den Namen des Zollmeldepflichtigen bzw. des Chauffeurs zu nennen,
ist für den Nachweis der Musterentnahme nicht notwendig (E. 2.3.5).
Insofern die Beschwerdeführerin argumentiert, aufgrund der Mitwirk-
ungspflichten des Zollmeldepflichtigen müsse dessen Name im Revi-
sionsbefund zwingend vermerkt werden, verkennt sie die Tragweite
dieses Grundsatzes. Daraus ergibt sich vielmehr umgekehrt, dass die
Beschwerdeführerin allenfalls offenzulegen hätte, wer von ihrer Seite
an der Musterziehung beteiligt gewesen war. Der Vorwurf, aus dem je-
weiligen Revisionsbefund gehe nicht hervor, dass der Beamte, der den
Befund unterzeichnet hat, auch tatsächlich derjenige war, der die
Revision durchgeführt hat, ist abwegig. Was die Beschwerdeführerin
damit erreichen will, ist unklar. Eine Verletzung ihres Rechts auf Zeu-
genbenennung und -befragung durch die Ausgestaltung des Revi-
sionsbefundes ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erblicken.
Inwieweit grundsätzlich die Revisionsbefunde es ihr bislang verun-
möglicht haben sollen, ihre Beschwerde sinnvoll und effektiv zu führen,
hat sie nicht näher dargetan und ist dem Bundesverwaltungsgericht
auch nicht ersichtlich.
3.3.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verurkundung der
Musterentnahme sei mangelhaft, vermag deshalb nicht durchzudrin-
gen. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen.
3.4 Im Übrigen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund,
die Repräsentativität der erhobenen Muster in Zweifel zu ziehen, wie
die nachfolgenden Ausführungen zeigen:
Seite 19
A-8527/2007
3.4.1 Die jeweiligen Fette waren zum Zeitpunkt der Einfuhr flüssig und
erwärmt (vgl. Produktebeschaffenheit und Temperaturangaben in den
Revisionsbefunden, act. 30.1-30.27 VB). Ausserdem wurde der La-
dungsinhalt beim Transport beständig geschüttelt. Anlässlich der Mus-
terziehung haben die Zollmeldepflichtigen nicht geltend gemacht, die
Ladungen hätten lange gestanden, und es sei deshalb eine Entmisch-
ung eingetreten. Aufgrund der Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.3.3) hätten
sie die Behörde aber allenfalls auf eine inhomogene, nicht aus-
reichend durchmischte Ware hinweisen müssen. Lässt der Zollmelde-
pflichtige die Zollstelle diesbezüglich im Unklaren, geht dies zu seinen
Lasten. Aus den bezeichneten Umständen (erwärmtes und beständig
geschütteltes Fett, keine gegenteiligen Hinweise der Chauffeure) zieht
die Vorinstanz den korrekten Schluss, dass die Fette, nament lich hin-
sichtlich der vorliegend analysierten Werte (Zusammensetzung der
Fettsäuren [Fettsäuremuster], Säuregrad, Cholestadien), homogen
waren. Es spielt daher keine Rolle, von welcher Stelle (Kammer-oben,
-mitte, -unten) das Muster gezogen wurde.
3.4.2 Weiter hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Technik der Probe-
nahme keinen bedeutsamen Einfluss auf die vorliegend analysierten
Parameter (Zusammensetzung der Fettsäuren [Fettsäuremuster], Cho-
lestadien und Säuregrad) habe. Sie stützt sich dabei auf eine Studie
von ... WOLFGANG HARTFIEL: Untersuchungen zur Probeentnahme von
Futterfetten bei Anlieferung in Tankfahrzeugen (in: Fett-Wissenschaft-
Technologie, 89. Jahrgang, Nr. 3, 1987, S. 124 ff.). Die Studie habe
den Einfluss der Probenahmetechnik und der Probenahme aus ver-
schiedenen Tiefen auf diverse Kennzahlen zum Gegenstand. Es werde
zwar auf die Relevanz der richtigen Technik der Probenahme hinge-
wiesen. Die beiden in dieser Studie angewandten Verfahren (mittels
Handgerät und Bypass-Entnahmeanlage) hätten indessen nicht zu
unterschiedlichen Ergebnissen betreffend die Fettsäuremuster geführt.
Die Studie komme weiter zum Ergebnis, dass es auch keine
Differenzen zwischen den «unten» und den «oben» gezogenen
Proben gegeben habe: «Der Vergleich der Fettsäuremuster ergab bei
allen Untersuchungen weder Differenzen zwischen den unten und
oben gezogenen Proben noch zwischen den beiden verschiedenen
Verfahren. Das gleiche trifft für die Säure- und Peroxidzahl zu»
(HARTFIEL, a.a.O., S. 126).
Die Beschwerdeführerin (bzw. ihr «Gutachter» ...) repliziert allerdings,
es seien lediglich gesättigte und einfach gesättigte Fettsäuren und
Seite 20
A-8527/2007
keine gering enthaltenen, ungradzahlige sowie ISO-Fettsäuren
analysiert worden, die bei der GC-Analytik zum Nachweis der
Vermischung des Rinderfettes mit Schweinefett entscheidend gewesen
seien. Die Vorinstanz dupliziert, der «Gutachter» versuche, [diese]
Publikation zu relativieren, [seien] doch sehr wohl Fettsäuren im
niedrigen Konzentrationsbereich analysiert [worden]. Tatsächlich findet
sich z.B. in Tabelle 6 (HARTFIEL, a.a.O., S. 127) die Fettsäure C8-0, die
mit Werten von 0.2 und 0.1 einen sehr geringen Gehalt aufweist.
Zudem [ist diese] Studie ohne Einschränkungen auf spezifische Fett-
säuren zum Ergebnis gelangt, dass keine Unterschiede im Fettsäure-
muster feststellbar sind. Ausserdem wird die C18-2 Fettsäure, die für
die Unterscheidung von Schweine- und Rinderfett relevant ist (dazu
nachfolgend, E. 4), explizit in dieser Studie erwähnt (vgl. die ent-
sprechenden Tabellen auf S. 127). Es besteht folglich für das Bundes-
verwaltungsgericht kein Anlass, die (wissenschaftliche) Verwertbarkeit
der vorliegend gezogenen Muster in Frage zu stellen.
3.4.3 Das Ergebnis dieser Studie wird auch durch die eigenen Mess-
ungen der SCTK in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bestätigt.
Die Vorinstanz verweist beispielhaft auf eine Rinderfett-Einfuhr vom
März 2005, anlässlich derer drei Muster aus verschieden Tiefen gezo-
gen wurden (Kammer-oben, -mitte, -unten). Die ermittelten Säure-
grade wie auch die Fettsäuremuster waren (unter Berücksichtigung
von Messunsicherheiten) übereinstimmend.
3.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich
folglich die Technik der Probenahme für die Untersuchung der Zu-
sammensetzung des Fettsäuremusters sowie für die Ermittlung des
Säuregrades und der Cholestadienwerte als nicht «absolut entschei-
dend». Deshalb ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls
abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Untersuchungsberichte bzw. die
daraus gezogenen Schlüsse. Ihre Argumentation stützt sie auf die
«Gutachten» von Prof. B._______, die sie zum integrierenden Be-
standteil ihrer Beschwerde und ihrer Replik erklärte.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der Unter-
suchung der Zusammensetzung der Fettsäuren zur Auffassung ge-
langte, dass es sich bei den streitbetroffenen Einfuhren nicht um
reines, d.h. unvermischtes Rinderfett handelte (sondern um eine
Seite 21
A-8527/2007
Mischung von Rinder- mit Schweinefett). Gestützt auf die Geruchsana-
lyse gelangte sie sodann zum Schluss, dass die jeweiligen Mischun-
gen nicht geniessbar waren.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz erklärt, dass sich jedes (pflanzliche wie tierische)
Fett durch seine «artspezifische» Verteilung der Fettsäuren unter-
scheide. Zwischen zwei verschiedenen Fetten – z.B. Schweine- und
Rinderfett – würden sich allerdings «nicht alle Fette gleich stark»
unterscheiden. Auch müsse eine gewisse «natürliche Schwankung»
der einzelnen Gehalte an Fettsäuren berücksichtigt werden. Aus
diesen Gründen seien im Zusammenhang mit der vorliegenden Proble-
matik mehrere Fettsäuren mit einer «möglichst grossen Diskriminie-
rung» ausgewählt und untersucht worden. Daraus ergebe sich ein «all-
gemeineres Bild» als eine «Interpretation», welche sich nur auf eine
bestimmte Fettsäure stütze.
4.2.2 Die SCTK hat im vorliegenden Fall deshalb jeweils folgende
Fettsäuren untersucht: Die drei Hauptfettsäuren R1, R2 und S (das ist
eine Kombination mehrerer Fettsäuren im Bereich C14, C15 und C16)
sowie die Fettsäuren C17A (= C17 iso + C17 anteiso), C17B (= C17 +
C17-1), C18-2 (Linolsäure) und C20-2 (Icosadiensäure). Zur Bestim-
mung der Fettsäuren wurde die Methode der Gaschromatographie
(GC-Methode) verwendet.
Die Anwendung der GC-Methode stützt die Vorinstanz auf die Empfeh-
lung der Deutschen Gesellschaft für Fett (DGF). Die DGF veröffentlicht
eine anerkannte Sammlung analytischer Methoden (sog. DGF-Ein-
heitsmethoden). Die Gaschromatographie wird von der DGF als
Methode C-VI 10a(00) aufgeführt (Gaschromatographie: Analyse der
Fettsäuren und Fettsäureverteilung). Es werden dort die Validierungs-
parameter, Wiederhol- und Vergleichsgrenzen sowie Genauigkeit (Prä-
zision) der Methode angegeben. Diese Parameter basieren auf Ergeb-
nissen aus Ringversuchen mit mehreren Laboratorien.
4.2.3 Bei der Auswertung der Chromatogramme ist die SCTK wie folgt
vorgegangen:
4.2.3.1 In einem ersten Schritt hat sie die Hauptfettsäuren gemäss
einer Studie aus den 60er Jahren von J. P. WOLFF (Analyse des sain-
doux par chromatographie en phase gazeuse, in: Revue Française des
corps gras, Nr. 4, April 1963, S. 187 ff.) ausgewertet, nach einer be-
Seite 22
A-8527/2007
stimmten Formel in einen Prozentwert umgerechnet und folgender-
massen interpretiert: Entsprachen diese Parameter einem unvermisch-
ten Fett (d.h. aus R1, R2 und S wurde über 90% Rinderfett berechnet),
wurde die Deklaration als (reines) Rinderfett ohne Weiteres akzeptiert.
Entsprachen diese Parameter hingegen nicht einem unvermischten
Fett (d.h. aus den GC-Werten von R1, R2 und S wurde, in Prozenten
umgerechnet, weniger als 90% Rinderfett berechnet), wurde zu Schritt
zwei übergegangen:
4.2.3.2 Diesfalls wurden weitere Parameter mit aussagekräftigeren
Fettsäuren im niedrigen Konzentrationsbereich (C17A, C17B, C18-2,
C20-2) herangezogen. Für die Unterscheidung von Rinder- und
Schweinefett sei insbesondere die Icosadiensäure (C20-2) ein geeig-
neter Parameter. Rinderfett enthalte nämlich keine Icosadiensäure. Ge-
prüft wurde, ob der Gehalt an Icosadiensäure kleiner war als 0.05%.
Auf diesen Wert wird aus messtechnischen Gründen abgestützt, weil
das Messsystem Peaks erst ab 0.05% erfasst (Erfassungsgrenze).
Weiter wurde untersucht, ob der aus C18-2, C17A oder C17B er -
mittelte Rinderfettgehalt je über 93% betrug. Erfüllten zwei dieser
Parameter die Bedingung (Icosadiensäure kleiner als 0.05% und einer
der aus C18-2, C17A oder C17B ermittelte Rinderfettgehalt grösser als
ca. 93%), ging die Vorinstanz von reinem Rinderfett aus, ansonsten
von einer Mischung (vgl. Beurteilungsschema auf S. 18 der Vernehm-
lassung, vgl. auch S. 10 des Entscheides). Um «globale Messunsicher-
heiten» und «allfällige produktbedingte Kreuzkontaminationen» zu be-
rücksichtigen, ist zudem ein Toleranzwert von 5% einberechnet
worden. Grenzfälle sind einzeln beurteilt worden. Die Vorinstanz er-
klärt, wegen der erwähnten natürlichen Schwankungen (vgl. E. 4.2.1)
könne es sein, dass zwei verschiedene Fettsäuren «nicht zur gleichen
%-igen Rinderfettschätzungen» führten. Das «Gesamtbild» aber, ge-
stützt auf die verschiedenen untersuchten Parameter, sei «eindeutig
genug», um den Entscheid «vermischt» bzw. «unvermischt» treffen zu
können.
4.2.3.3 Für die Beurteilung schliesslich, ob es sich um geniessbares
oder ungeniessbares Fett handelte, stützte sich die Vorinstanz in
einem dritten Schritt auf die Geruchsanalyse. Wurde der Geruch als
«unangenehm» beurteilt, wurde das Fett in den Tarif für die ungeniess-
baren Mischungen eingereiht.
Seite 23
A-8527/2007
4.3 Im vorliegenden Fall ergab eine Beurteilung der einzelnen Muster
anhand dieser Kriterien, dass es sich jeweils um eine Fettmischung
handelt (vgl. zu den einzelnen Werten die Tabelle auf S. 10 des vorins-
tanzlichen Entscheides). Aus dieser Tabelle ist ersichtlich, dass bei
sämtlichen Mustern aus den Anteilen an R1, R2 und S jeweils weniger
als 90% Rinderfett berechnet wird (vgl. E. 4.2.3.1, erster Schritt).
Zudem erfüllt auch kein Muster die zwei (kumulativen) Bedingungen
des zweiten Schrittes, um noch als reines Rinderfett in Frage zu
kommen (vgl. E. 4.2.3.2): Bei keinem Muster ist die C20-2 Fettsäure
kleiner als 0.05% und beträgt einer der aus C18-2, C17A oder C-17B
errechnete Prozentanteil an Rinderfett die geforderten 93%. Auch gibt
es kein Muster, bei dem aus zwei der Fettsäuren C18-2, C17A oder
C-17B ein Prozentanteil von 93% errechnet wird. Dass es sich jeweils
um eine nicht geniessbare Fettmischung handelt, wurde anhand der
Geruchsanalyse bestimmt (vgl. E. 4.2.3.3).
4.4 Zusätzlich hat die Vorinstanz von den 27 Mustern jeweils Unter-
muster an das AVS zur Untersuchung mittels «real time Polymerase
Chain Reaction (PCR)» übergeben. Mittels der PCR-Methode lasse
sich artspezifische DNA (DesoxyriboNucleicAcid) nachweisen. Ausge-
zogene tierische Fette enthielten in der Regel keine Zellrückstände
oder kein Erbmaterial. Je nach Reinheit und Behandlung der Fette
könnten aber noch Spuren von – teilweise beschädigten – DNA-Bruch-
stücken zurückbleiben. Liege dieses in genügender Menge und Quali-
tät vor, könne mittels PCR-Methode artspezifisches Erbmaterial nach-
gewiesen werden. Im vorliegenden Fall sei bei einem einzigen Muster
(3101.2215.04.1) Rind und Schwein sicher nachgewiesen worden.
4.5
4.5.1 Nur am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass es sich bei der
SCTK um ein nach ISO/IEC-Norm 17025 zertifiziertes Labor handelt.
Die ISO/IEC-Norm 17025 (vorliegend ist die Ausgabe 1999 einschlä-
gig) enthält Anforderungen, die Prüf- und Kalibrierlaboratorien erfüllen
müssen, wenn sie nachweisen wollen, dass sie technisch kompetent
und fähig sind, fachlich fundierte Ergebnisse zu erzielen (Schwei-
zerische Normen-Vereinigung [Hrsg.], Allgemeine Anforderungen an
die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien [ISO/IEC-Norm
17025:1999], S. 3). So muss das Laboratorium Festlegungen haben,
durch die sichergestellt wird, dass seine Leitung und sein Personal frei
von internen oder externen kommerziellen, finanziellen und sonstigen
Zwängen und Einflüssen sind, die sich negativ auf die Qualität der Ar-
Seite 24
A-8527/2007
beit auswirken können (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 7). Die Norm
enthält detaillierte Vorschriften bezüglich Anforderungen an das Mana-
gement, die Lenkung, Genehmigung und Herausgabe von Dokumen-
ten oder bezüglich Vorgehen bei fehlerhaften Prüf- und Kalibrierarbei-
ten (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 6 ff.). Zudem werden in der Norm
die technischen Anforderungen umschrieben, so jene an das Personal,
die Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen, die Prüf- und Kali-
brierverfahren und deren Validierung, die Schätzung der Messun-
sicherheit, die Probenahme etc. (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 22 ff.;
vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 3.5).
4.5.2 Die SCTK hat zudem im Rahmen der Qualitätssicherung im Jahr
2007 an einer Laborvergleichsuntersuchung (LVU) zur Thematik «Ana-
lytik von Speiseöl» teilgenommen. In diesem Ringversuch sind Fett-
säuren im niedrigen Konzentrationsbereich analysiert worden, worun-
ter teilweise auch jene Fettsäuren, die im vorliegenden Fall untersucht
worden sind (nämlich die C14, C16, C18-2 Fettsäuren; hingegen sind
die C17 und C20-2 Fettsäuren in den zu untersuchenden Fetten nicht
enthalten gewesen). Die LVU hat gezeigt, dass die GC-Methode routi-
nemässig in vielen Labors angewendet wird, dass die verschiedenen
Teilnehmer die Fettsäuren richtig identifiziert haben, die Quantifizie-
rung auch für Fettsäuren im niedrigen Konzentrationsbereich gut re-
produzierbar ist, und dass es keine Probleme bei der Peak bzw. (Fett -
säure)-Identifikation gibt. Die SCTK hat bei diesem Ringversuch ein
sehr gutes Ergebnis erzielt (act. 15 VB). Das zeigt, dass sie befähigt
ist, die Methode sauber und erfolgreich anzuwenden.
5.
Die SCTK – von der aufgrund der ISO-Zertifizierung angenommen
werden darf, sie erziele ihre Ergebnisse fachlich kompetent – hat ge-
mäss den wissenschaftlich anerkannten Methoden bzw. nach der
Empfehlung der einschlägigen wissenschaftlichen Institution gearbei-
tet. Gestützt auf diese Untersuchungsberichte hat die OZD die Tarifie-
rung vorgenommen. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Analyse-
verfahren oder -ergebnisse ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht
ersichtlich. Somit hat die Behörde den Beweis für die abgabebegrün-
denden Tatsachen erbracht. Gemäss den Beweislastregeln obliegt es
nun der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die
Untersuchungsberichte dennoch unrichtig sind bzw. die Würdigung
Seite 25
A-8527/2007
derselben durch die Behörde rechtswidrig ist (vgl. E. 1.3 und E. 2.4.4).
5.1 Einwände die GC-Methode betreffend
5.1.1 Die Beschwerdeführerin bzw. ihr «Gutachter» macht geltend, die
angewandte GC-Methode sei aus den 60er Jahren und daher «veral-
tert». Ihre Schwierigkeiten bestünden darin, dass Fettsäuren im niedri-
gen Konzentrationsbereich (dazu gehörten namentlich die Fettsäuren
C17A und C17B) sich meist schlecht von den Hauptfettsäuren ab-
trennen liessen. Eine exakte Identifizierung und Zuordnung solcher
Spurenfettsäuren sei deshalb schwierig. Die «Empfindlichkeit/Messun-
genauigkeit», d.h. die schlechte Trennschärfe («Peak-Abstände zwi-
schen den Fettsäuren»), sei ihm aus der eigenen Arbeit noch gut be-
kannt. Als Lösung biete sich die «Massenspektroskopie im Single Ion
Modus» an.
5.1.2 Die Vorinstanz hat für ihre Untersuchungen die neuesten Geräte
verwendet und nicht – wie die Beschwerdeführerin zu implizieren
scheint – solche aus den Zeiten WOLFFS (also aus den 60er Jahren).
Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, hätte sie sonst wohl
kaum eine derart gute Beurteilung bei der LVU erzielt (vgl. E. 4.5.2).
Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Methode («Massen-
spektroskopie im Single Ion Modus») wurde (im massgeblichen Zeit -
raum) von der DGF nicht empfohlen. Auch das damals geltende, in der
amtlichen Lebensmittelkontrolle verwendete «Schweizerische Lebens-
mittelbuch 5. Auflage» (SLMB, Kapitel 7, Speisefette, Speiseöle und
emulgierte Fette, Umschreibungen, Bst. E]) sieht diese Methode nicht
vor. Es besteht deshalb kein Grund, die Anwendung der GC-Methode
grundlegend in Frage zu stellen. Wie die Ergebnisse der LVU zudem
zeigen (vgl. E. 4.5.2), besteht kein Anlass, die Fähigkeit der SCTK zur
Handhabung dieser Methode in Frage zu stellen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann Einwände betreffend die
vorliegend untersuchten Fettsäuren C18-2 und C-20-2 vor.
Im vorinstanzlichen Verfahren machte sie zunächst geltend, bei der
Beurteilung, ob es sich um eine Fettmischung handle, müsse auf die
Linolsäure (C18-2) abgestellt werden, da diese Peaks einen «vernünf-
tigen Anteil» hätten. Aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung im Handel
mit Rinderfetten hält sie Fett, das einen C18-2 Wert von ca. 2.5-2.6%
Seite 26
A-8527/2007
enthalte, für «sehr rein» (Beschwerde an die Zollkreisdirektion vom
3. Januar 2005, act. 6i VB; vom 27. Januar 2005, act. 6l VB). Im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht argumentiert sie nun
hauptsächlich mit der angeblich veränderten Fütterung. Sie führt aus,
die C18-2 Fettsäure könne nicht vom tierischen Organismus selbst
gebildet werden, sondern müsse über die Futterpflanzen aufge-
nommen werden. Rinder seien Wiederkäuer. Wegen der im Pansen
enthaltenen Mikroben sei der Gehalt an C18-2 Fettsäuren in Rinder-
fetten geringer als bei Schweinen. Allerdings werde von den Rindern
«relativ mehr» von der C18-2 Fettsäure mit dem Futter aufgenommen.
Die Interpretation der Analyseresultate durch die Vorinstanz stütze
sich aber auf eine Interpretation aus den 60er Jahren. Mittlerweile
habe sich die Fütterung jedoch grundlegend verändert. Heute würde
vermehrt Maissilage verfüttert, das über 50% an C18-2 Fettsäuren ent-
halte. Als Folge davon wiese Rinderfett einen höheren Gehalt an
C18-2 auf. Dies habe die Vorinstanz bei der Interpretation der Analyse-
resultate nicht berücksichtigt.
Ähnliches wie für die C18-2 gelte auch für die C20-2 Fettsäure. Zwi-
schen den beiden Fettsäuren bestehe eine «gewisse Abhängigkeit»,
indem durch die zunehmende Aufnahme der C18-2 aus körpereigenen
Enzymen auch die C20-2 Fettsäure vermehrt gebildet würde. Die Art
des Futters und die Fütterungsintensität von Rindern sei demnach von
«grossem Einfluss» auch auf den Gehalt der Fettsäure C20-2. Es
stimme deshalb nicht, dass Rinderfett – im Gegensatz zu Schweine-
fett – die Fettsäure C20-2 nicht enthalte. Sie habe selber Rindertalg
aus den USA und Argentinien auf ihre Gehalte an C20-2 hin
untersucht. Dabei hätten sich Anteile von 0.12%, 0.08% und 0.15%
ergeben. Nach A. S. SAMI ET. AL. (Effect of feeding intensity and time on
feed on intramuscular fatty acid composition of Simmental bulls, in:
Journal Animal Physiol. and Animal Nutrition 88 [2004], S. 179-187)
liege der Anteil an C20-2 Fettsäuren in Simmentaler Bullen bei 0.16%,
0.13%, 0.14% und 0.11%, abhängig von der Art der Fütterung. Weiter
stützt sie sich auf D. KÜHNE/R. KOLB (Fettsäuremuster von Rinderfetten
in Abhängigkeit von Fütterung und Fettart, Bundesanstalt für Fleisch-
forschung, Kulmbach, Jahresbericht 1999, S. 36-37), wonach der
Anteil der C20-2 Fettsäure allgemein 0.03% bzw. 0.04% betrage. Im
intramuskulären Fett liege der Anteil sogar bei 0.06 bis 0.20%.
5.2.2
Seite 27
A-8527/2007
5.2.2.1 Die Vorinstanz betont zunächst, dass sie «nur» die Hauptfett-
säuren (R1, R2, S) nach der Publikation von WOLFF (aus den 60er Jah-
ren) interpretiert habe (Schritt 1 der Analyse). Ihre Analyse habe sie
aber nicht alleine darauf abgestützt, sondern – was die Fettsäuren
C20-2, C17-iso, C17-anteiso, C17, C17-1 und C18-2 betreffe (Schritt 2
der Analyse) – auch auf neue Publikationen. Sie verweist auf TALAT
SAEED ET AL. (Detection of Pork and Lard as Adulterants in Beef and
Mutton Mixtures, in: Journal Assoc. Off. Anal. Chem. Vol. 69, No. 6,
[1986], S. 999-1002), D. KÜHNE (Zur Analyse von Minor-Fettsäuren in
Rinderfetten, Bundesamt für Fleischforschung Kulmbach, Jahresbe-
richt 2001, S. 52-53) und auf «Chemisches und Veterinäruntersu-
chungsamt Karlsruhe» (Hrsg.) (Analytik von Milchaustauschern,
Jahresbericht 2001, S. 95). Der beschwerdeführerische Vorwurf, die
Interpretation der Analyseresultate durch die Vorinstanz beruhe allein
auf dem Wissensstand der 60er Jahre, ist deshalb unzutreffend.
5.2.2.2 Hinsichtlich des Anteils an Linolsäure (C18-2), auf welche die
Beschwerdeführerin zuerst die Beurteilung abgestützt wissen wollte
(vgl. E. 5.2.1), verweist die Vorinstanz auf die Resultate aus der GC-
Analyse: Bei sämtlichen untersuchten Mustern ist ein Linolsäuregehalt
von über 2.6% festgestellt worden (vgl. Tabelle auf S. 10 f. des
Entscheides). Umgerechnet in Prozenten haben sich eindeutig Misch-
ungen mit geschätzten Rinderfettanteilen von 30%-83% ergeben.
Ausserdem ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die
Vorinstanz den Entscheid, ob es sich um eine Fettmischung handelt,
nicht auf einen einzigen Parameter abgestützt, sondern eine Gesamt-
beurteilung der analysierten Fettsäuren vorgenommen hat (vgl.
E. 4.2.1).
Hinsichtlich der Linolsäure (sowie damit zusammenhängend mit der
Icosadiensäure) behauptet die Beschwerdeführerin vor dem Bundes-
verwaltungsgericht deren Veränderung im Gehalt durch die angeblich
europaweite Veränderung der Fütterung seit den 60er Jahren durch
vermehrte Gras- und Maissilage. Über die Frage, ob und in welchem
Ausmass sich dadurch die Fettsäurezusammensetzung – insbesonde-
re mit Bezug auf die vorliegend untersuchten Fettsäuren – tatsächlich
veränderte, hat die Beschwerdeführerin allerdings keine Studie beige-
bracht. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass gewisse Faktoren (Art des
Fettgewebes, Fütterung, Rasse, Jahreszeit) die Zusammensetzung
der Fettsäuren beeinflusse. Bei Studien über den Einfluss der
Fütterung würden allerdings einzelne, isolierte Tiere oder Organe
Seite 28
A-8527/2007
untersucht, wenn möglich im Vergleich zu einer Referenzgruppe. Vor-
liegend stünden aber «kommerzielle Fette» (also gerade nicht einzel-
ne, isolierte Tiere) zur Diskussion. Die jeweils importierte Menge liege
in der Regel bei 20 Tonnen. Dies entspreche ca. 300 Rindern oder ca.
1000 Schweinen. Die Kennzahlen solcher Fette entsprächen somit
«Durchschnittswerten», d.h. der Einfluss von «extremen Werten» sei
durch die grosse Anzahl der verwendeten Tiere stark vermindert.
Ob überhaupt und gegebenenfalls inwiefern sich die angeblich ver-
mehrte Fütterung von Maissilage auf die vorliegend untersuchten
Fettsäuren C18-2 und C20-2 tatsächlich ausgewirkt hat, ist nach dem
Gesagten unklar. Für das Bundesverwaltungsgerichts fällt bei der
Würdigung dieser Frage erheblich ins Gewicht, dass die Vorinstanz
unter Anwendung der anerkannten Methoden gerade keine solche Ver-
änderung der Fettsäuren festgestellt hat. Die Vorinstanz hat zahlreiche
Importmuster untersucht. Viele Muster von Schweine- und Rinderfetten
haben durchaus den Deklarationen entsprochen. Dies, obwohl diese
Fette nicht – wie in den Untersuchungen von WOLFF – aus Frankreich
stammten. Das spricht dafür, dass die Methode für differenzierte und
damit zuverlässige Resultate sorgt. Zudem hat die SCTK die
Zuverlässigkeit der Methode von WOLFF durch selbst erstellte
Mischungen von Schweine- und Rinderfett nachgeprüft und eine gute
Übereinstimmung festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
folglich keinen Anlass, die Aussagekraft der angewandten Analyse-
methode in Zweifel zu ziehen.
5.2.2.3 Zum beschwerdeführerischen Einwand, dass in Rinderfett die
Fettsäure C20-2 sehr wohl enthalten sei, nimmt die Vorinstanz wie
folgt Stellung: Bei den von SAMI ET AL. erwähnten Fällen handle es sich
um «Fleischfett (intramuscular)» (d.h. Fleisch). Dieses sei mit den vor-
liegend in Frage stehenden Importfetten, bei denen es sich gerade
nicht um intramuskuläre Fette handle, nicht vergleichbar. Die intramus-
kulären Fette hätten mit der vorliegenden Problematik nichts zu tun.
Der Studie von KÜHNE und KOLB aus dem Jahr 1999 hält sie KÜHNE'S
eigene Studie aus dem Jahr 2001 (a.a.O., S. 53) entgegen: Darin sei
er – «entgegen früheren Veröffentlichungen unseres Hauses» – zur
Auffassung gelangt, dass der Gehalt an C20-2 bei Rinderfett bei nicht
mehr als 0.05% liege. Die Beschwerdeführerin vermag folglich aus den
von ihr zitierten Publikationen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Die Vorinstanz verweist zu dieser Frage sodann auf verschiedene
Seite 29
A-8527/2007
wissenschaftliche Arbeiten, die ihre Auffassung bestätigen: SAEED ET AL.
(a.a.O., S. 999) sind zum Ergebnis gelangt, dass die GC-Methode eine
schnelle, verlässliche und sensitive Methode ist, um die Anwesenheit
von Schwein oder Schweinefett in Rind- oder Hammelmischungen
nachzuweisen. Weiter kommen SAEED ET AL. zum Schluss, dass die
Fettsäure C20-2 in Rind oder Hammel nicht vorhanden sei, in Schwein
und Schweinefett hingegen schon («C20:2 is not detected in beef or
mutton and is present in pork or lard»). Ebenso gibt das Veterinär-
untersuchungsamt Karlsruhe (a.a.O., S. 96) an, dass die Fettsäure
C20-2 in Rinderfett nicht nachweisbar ist. Nichts anderes ergibt sich
aus MICHAEL BOCKISCH, Nahrungsmittelfette und -öle, Ulmer Verlag 1993,
S. 121 und 124: Gemäss den dort aufgeführten «Steckbriefen» für
Rinder- und für Schweinefett enthält Rinderfett die Fettsäure C20-2
nicht, Schweinefett dagegen schon. Die Ergebnisse all dieser Arbeiten
stimmen sodann mit den durch die Vorinstanz durchgeführten
Forschungen überein, wonach Rinderfett aus dem Schlachthof und
aus der Metzgerei die Fettsäure C20-2 nicht enthält.
5.2.2.4 Aufgrund der von der Vorinstanz zitierten Facharbeiten – mit
denen sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander-
setzt – geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in der
Fachwelt Konsens darüber besteht, dass in Rinderfetten der Gehalt an
C20-2 Fettsäuren nicht über 0.05% liegt. Im vorliegenden Fall liegen
die Mengen an C20-2 Fettsäure in sämtlichen Mustern zwischen
0.06% bis 0.25% und somit über diesem Wert (vgl. die Tabelle auf
S. 10 des vorinstanzlichen Entscheids).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände der Beschwer-
deführerin bezüglich der Fettsäuren C18-2 und C20-2 fehl gehen.
5.3 Einwände die PCR-Methode betreffend
5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Anwendung der PCR-
Methode sei nicht validiert. Die Vorinstanz habe deshalb den Beweis
nicht erbracht, dass es sich in dem einen Fall um eine Fettmischung
gehandelt habe.
5.3.2 Da die Vorinstanz bereits gestützt auf die GC-Methode darauf
abstellen durfte, dass es sich bei sämtlichen Einfuhren nicht um reines
Rinderfett handelte, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem
Einwand.
5.4 Einwände die Geruchsanalyse betreffend
Seite 30
A-8527/2007
5.4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beurteilung der Proben an-
hand des Geruchs. Dieser sei als «unangenehm» und deshalb das
Fett als «nicht geniessbar» eingestuft worden. Das menschliche Ge-
ruchsempfinden sei aber individuell völlig verschieden. Das importierte
Fett sei nicht einer Raffination oder einer Desodorierung unterzogen
worden, da es zu Futterzwecken und nicht für die menschliche Ernäh-
rung eingeführt worden sei. Auch verändere sich der Geruch von
Fetten während der Lagerung und dem Transport unter Sauerstoff-,
Feuchtigkeits- und Wärmeeinwirkungen. Hinzu kämen «enzymatische
Spaltungen (ranzige Butter)» (Beschwerde S. 6). Die Bezeichnung
«ungeniessbar» sei «diskriminierend», «völlig überflüssig und falsch
im Hinblick auf ihre angegebene Verwendung in Tierfutter» (Beschwer-
de S. 7).
5.4.2 Vorliegend gelangte die Vorinstanz gestützt auf die GC-Analyse
zum Ergebnis, dass es sich beim importierten Fett nicht um rohes und
unvermischtes Rinderfett gemäss der Tarifnummer 1502 handelte,
sondern um eine Fettmischung. Dies hatte zur Folge, dass sie auf-
grund des Tariftextes weiter differenzieren musste, ob die Fett-
mischung für den Menschen geniessbar (Tarifnummer 1517) oder un-
geniessbar (Tarifnummer 1518) war. Diese Unterscheidung gilt übri-
gens international. Sie wird anhand des Geruchs getroffen. Dies er-
scheint insofern sachgerecht, als tierische Fette, die für die mensch-
liche Nahrung bestimmt sind, einer Raffination (dazu gehört eine
Desodorierung) unterzogen werden, da die Rohfette nur ausnahms-
weise als solche «genusstauglich» sind (vgl. hierzu das im vorliegen-
den Zeitraum in der amtlichen Lebensmittelkontrolle verwendete
«Schweizerische Lebensmittelbuch 5. Auflage» [SLMB, Kapitel 7,
Speisefette, Speiseöle und emulgierte Fette, Umschreibungen,
Bst. E]). Da der Geruch in den vorliegenden Fällen von der SCTK je-
weils als «unangenehm» beschrieben wurde, erfolgte die Einreihung in
die Tarifnummer 1518. Damit werden die eigenen Angaben der Be-
schwerdeführerin bestätigt, wonach es sich bei den eingeführten
Fetten sämtliche um «nicht (...) für den Menschen geniessbare Pro-
dukte» gehandelt hat, die den «spezifischen Eigengeruch» von
Rinderfett aufgewiesen haben, der für das menschliche Geruchs-
empfinden «meist recht unangenehm» ist («Gutachten» von Prof.
B._______ vom 22. Juni 2007, S. 3, act. 12b VB). Inwiefern angesichts
der tarifarischen Vorschriften die Ausführungen der Vorinstanz be-
treffend des Geruchs überflüssig bzw. «falsch und diskriminierend»
sein sollten, ist deshalb nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Vorinstanz
Seite 31
A-8527/2007
der Beschwerdeführerin wiederholt erklärt, dass der Geruch nicht
massgebend war für die Beurteilung, ob es sich beim importierten Fett
um eine Mischung handelte. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin geht
in diesem Punkt deshalb fehl.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin insgesamt nicht gelungen ist, die Resultate des Untersuchungs-
berichtes der SCTK in Zweifel zu ziehen. Den Nachweis steuermin-
dernder Tatsachen hat sie damit nicht erbracht. Da hinreichend
festgestellt wurde, dass es sich bei den strittigen Importen jeweils um
eine ungeniessbare Fettmischung der Tarifnummer 1518 gehandelt
hat, muss auf den Säuregrad und die Cholestadiengehalte der streit-
betroffenen Einfuhren nicht eingegangen werden. Der Säuregrad und
der Cholestadiengehalt dienen als Kriterien zur Unterscheidung
tierischer Fette in «rohe» und «andere» (als roh) bei anderen Tarif -
nummern.
6.
6.1 Für den Fall, dass das Gericht die Ware nicht in die von der Be-
schwerdeführerin geforderte Tarifnummer einreihen sollte, bestreitet
sie die Abgabe auch in rechnerischer Hinsicht. Namentlich bestreitet
sie die «Angemessenheit», «Richtigkeit», «Gesetzmässigkeit» und
«Höhe» des von der Vorinstanz zu Grunde gelegten Zollansatzes für
die Tarifnummer 1518.0098 bzw. 1518.0093. Damit zusammen-
hängend beanstandet sie auch den Schwellenpreis für unverarbeitete
Fette und Öle. Dieser habe im Jahr 2004 – zur Zeit der Umtarifierung –
bei Fr. 71.-- je 100 kg gelegen. Der Zollansatz der vorliegenden Tarif-
nummern habe monatelang bei Fr. 20.-- je 100 kg gelegen. Dieser Tarif
sei nicht nach den Kriterien der AEV bewirtschaftet noch den Markt-
verhältnissen angepasst worden. «Offenbar» habe die «Eidgenössi-
sche Forschungsanstalt ein Interesse daran» gehabt, dass «nicht
irgendwelche undefinierbare Mischungen», mit «schwer kontrollierba-
ren Qualitätsmerkmalen» eingeführt würden. Der Zoll sei im betroffe-
nen Zeitraum mit Fr. 20.-- per 100 kg prohibitiv zu hoch gewesen. Es
sei auch nicht einzusehen, weshalb Schweine- und Rinderfette (die
beiden wichtigsten tierischen Fette) als Mischung einem sehr hohen
Zollansatz unterstünden und noch mit Abgaben an den Garantiefonds
belastet würden. Im Nachgang zu den Problemen der Eintarifierung sei
diese Position auf Intervention der interessierten Kreise und Verbände
innert weniger Monate auf Fr. 0.-- gesenkt worden, unter Berücksichti-
gung, dass die Belastung einer Mischung nicht höher sein könne als
Seite 32
A-8527/2007
die der beiden handelsmässig wichtigsten Einzelkomponenten. Der
Zollansatz sei in willkürlicher Weise monatlich oder periodisch nicht
bewirtschaftet worden, weswegen es zur Zeit der Einfuhr zum gesetz-
lich nicht gerechtfertigten, willkürlichen und mindestens unverhältnis-
mässigen Zollansatz von Fr. 20.-- pro 100 kg gekommen bzw. geblie-
ben sei.
6.2
6.2.1 Der Schwellenpreis dient – wie die Zollkontingente – als wirt -
schafts- und handelspolitisches Instrument der Lenkung der Importe
(E. 2.5.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht übt bei der Überprüfung
derartiger, politisch motivierter Entscheidungen eine gewisse Zurück-
haltung (vgl. Entscheid der ZRK 2000-016 vom 24. April 2001 E. 2b,
m.w.H; vgl. auch E. 2.5.2.2).
Der Schwellenpreis für ungeniessbare Fettmischungen wurde vom
Bundesrat in Ausübung seiner ihm eingeräumten Kompetenz
(E. 2.5.2.2) per 1. Juli 2005 auf Fr. 71.-- festgelegt (AS 2004 5473, von
der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 2006, BBl 2006
6174). Mit Einführung der AEV lag er bei Fr. 79.-- (AS 1998 3125),
seitdem wurde er – im Sinne der welthandelsrechtlichen Verpflichtung,
Zölle abzubauen – kontinuierlich gesenkt (Fr. 77.-- [AS 1999 1754, von
der Bundesversammlung genehmigt, BBl 2000 3649], Fr. 72.-- [AS
2001 299, von der Bundesversammlung genehmigt, BBl 2001 6561],
Fr. 66.-- [AS 2006 4845, von der Bundesversammlung genehmigt, BBl
2007 4959]). Heute liegt er bei Fr. 60.-- (vgl. Anhang 2 der AEV). Zu
keinem Zeitpunkt überschritt der Schwellenpreis damit den im Gene-
raltarif vorgesehenen Zollansatz von Fr. 100.-- für das in Frage steh-
ende Produkt. Die Neufestlegung des Schwellenpreises wurde von der
Bundesversammlung jeweils genehmigt (vgl. E. 2.5.2.4), womit diesem
eine erhöhte Legitimität zukommt. Vor diesem Hintergrund und in Aus-
übung der gebotenen zurückhaltenden Prüfung sieht das Bundes-
verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Fest-
setzung des Schwellenpreises im fraglichen Zeitraum. Die Beschwer-
deführerin hat denn auch nicht im Ansatz dargetan, inwiefern der
Schwellenpreis nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und in
seiner Höhe unverhältnismässig sein soll. Solches ist zudem auch
nicht ersichtlich.
Der Eventualantrag 3.4 (Neufestsetzung des Schwellenpreises durch
die zuständige Behörde, vgl. Bst. E) ist deshalb abzuweisen. Für die
Seite 33
A-8527/2007
Neufestsetzung des Schwellenpreises durch das Bundesverwaltungs-
gericht selbst, mangelt es ohnehin an dessen Zuständigkeit, weshalb
auf den Eventualantrag 3.5 (Neufestsetzung durch das Bundesverwal-
tungsgericht selber, vgl. Bst. E) nicht einzutreten ist.
6.2.2 Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, lag der Zollansatz
gemäss Gebrauchstarif im Zeitraum der strittigen Einfuhren (2004 und
2005) bei Fr. 20.--. Dieser Satz geht auf die Anpassung per 1. Dezem-
ber 2003 zurück (AS 2003 4307). Davor lag er seit 1. Juli 2002 bei
Fr. 23.-- (AS 2002 1785). Im Jahr 2002 lag er zeitweise höher (nämlich
bei Fr. 27.-- [AS 2002 1485] und bei Fr. 31.-- [AS 2002 343]). Per
1. Juli 2005 wurde der Zollansatz von Fr. 20.-- auf Fr. 19.-- gesenkt
(vgl. E. 2.7); per August desselben Jahres auf Fr. 12.-- (AS 2005 3557)
und per November auf Fr. 6.-- (AS 2005 4927). Per 1. Januar 2006
wurde der Zollansatz nochmals weiter auf Fr. 2.-- (AS 2006 7) herab-
gesetzt und schliesslich im Oktober 2006 (AS 2006 4229) auf Fr. 0.--.
Seitdem lag er – mit wenigen Ausnahmen (vgl. AS 2009 485: Fr. 3.--;
AS 2009 871: Fr. 5.--; AS 2009 1275: Fr. 9.--; AS 2009 1671: Fr. 11.--;
AS 2517: Fr. 2.--) bei Fr. 0.--.
Der im vorliegenden Zeitraum geltende Zollansatz überschreitet den
Generaltarif nicht (vgl. E. 2.5.2.3), vielmehr liegt er weit darunter; er
liegt sodann auch erheblich unter dem Schwellenpreis. Das BLW hat –
über das Ganze betrachtet – den Zollansatz (mit Ausnahmen) –
ständig gesenkt. Angesichts der regelmässigen Anpassungen des
Zollansatzes bestehen für den Vorwurf einer angeblich willkürlichen
Nicht-Bewirtschaftung dieser Zolltarifposition durch das BLW keine An-
haltspunkte. Die beschwerdeführerische Behauptung, die Absenkung
des Zollansatzes auf Fr. 0.-- sei auf die Einflussnahme der «inter-
essierten Kreise und Verbände» zurückzuführen, ist unbelegt geblie-
ben. Abgesehen davon hat sich das BLW nicht an den Interessen
einzelner Branchen auszurichten, sondern an der Entwicklung der
Warenpreise (vgl. E. 2.5.2.3). Inwiefern sich unter diesem Gesichts-
punkt der Zollansatz als unverhältnismässig hoch erweisen sollte, ist
weder dargetan noch ersichtlich. Ebenfalls unbelegt geblieben ist ihr
Vorbringen, dass die Senkung des Zollansatzes durch das BLW auf
Fr. 0.-- auf der Überlegung beruhe, dass die Belastung einer Mischung
nicht höher sein könne als die beiden handelsmässig wichtigsten Ein-
zelkomponenten. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Mut-
massung, der Zollansatz (im vorliegend massgeblichen Zeitraum)
ginge «offenbar» auf die «Eidgenössische Forschungsanstalt» zurück,
Seite 34
A-8527/2007
entbehrt jeder Grundlage. Welche Interessen diese hierfür haben
könnte, bleibt unerfindlich, weshalb auch kein Anlass besteht, vom
BLW zur Frage der Gründe für die Zollsenkungen im Jahre 2005
weitere Auskünfte einzuholen, wie dies die Beschwerdeführerin ver-
langt.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzu-
weisen.
7.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'000.-- sind der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver-
rechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 35
A-8527/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 7'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 31-01/diverse; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Versand:
Seite 36