Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8527/2010
U r t e i l v om 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien X._______ AG,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand MWST (1/20002/2003); Leistungsaustausch;
Entgeltsminderung.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (vormals: Y._______AG; nachfolgend:
Steuerpflichtige) betreibt u.a. Personalrestaurants.
Einen Teil der Personalrestaurants führt die Steuerpflichtige auf
Rechnung des Auftraggebers (von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung [ESTV] als sog. "A"Betriebe bezeichnet). Einen
anderen Teil der Personalrestaurants führt die Steuerpflichtige auf eigene
Rechnung (von der ESTV als sog. "B"Betriebe bezeichnet). Im Rahmen
ihrer Tätigkeiten schloss die Steuerpflichtige im Jahr 1999 auch mit der
C._______ einen "Betriebsführungsvertrag" ab. Damit beauftragte die
C._______ die Steuerpflichtige mit der Führung "der Bereiche Hotel und
F&B [Food and Beverage] in ihrem Bildungszentrum" in [Ort]. Das
Bildungszentrum dient der C._______ primär der Ausbildung ihrer
Angestellten.
B.
In den Monaten Mai bis August 2005 führte die ESTV bei der
Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Zeit vom 1.
Januar 2000 bis zum 30. Juni 2003 (1. Quartal 2000 bis 2. Quartal 2003)
durch. Die ESTV stellte dabei diverse Unstimmigkeiten fest.
Insbesondere beanstandete sie, dass die Steuerpflichtige einen Teil ihrer
Leistungen zu dem für Beherbergungen geltenden tieferen Sondersatz
anstatt zum (höheren) Normalsatz versteuert hatte. Sie stellte zudem fest,
dass die Steuerpflichtige in diversen Fällen – zusammengefasst unter
den Titeln "BAuszahlung", "AAuszahlung" und "VAuszahlung" (vgl.
oben Bst. A) – "Überschussbeteiligungen" von ihrem steuerbaren Umsatz
als Entgeltsminderung abgezogen hatte.
Die ESTV stellte deshalb am 26. August 2005 zwei
Ergänzungsabrechnungen (EA) aus, mit denen sie für diverse aus
Beanstandungen resultierende Mehrwertsteuer nachbelastete: Die EA Nr.
153'509 (1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2000) in der Höhe von Fr.
37'652. zuzüglich Verzugszins sowie die EA Nr. 153'510 (1. Quartal
2001 bis 2. Quartal 2003) in der Höhe von Fr. 217'242. zuzüglich
Verzugszins.
C.
Am 9. September 2005 bestritt die Steuerpflichtige die Ziffer 1.2 der EA
Nr. 153'509 und die Ziffer 3.2 der EA Nr. 153'510 je betreffend
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"Steuersatzdifferenzen". Sie kritisierte die durch die ESTV
vorgenommene Aufrechnung (unter Anwendung des Normalsatzes) der
von ihr zum Sondersatz abgerechneten Leistungen. Hinsichtlich der EA
Nr. 153'510 bestritt sie zudem die Ziffer 4 betreffend "Entgeltsminderung".
Diesbezüglich beanstandete sie die Neuberechnung ihres Umsatzes
unter Berücksichtigung der "Überschussbeteiligung" betreffend die "B
Auszahlung", die "AAuszahlung" und die "VAuszahlung" gemäss
Anhang zur EA, S. 2. Die übrigen Nachbelastungen wurden ausdrücklich
akzeptiert.
Am 16. Januar 2006 erliess die ESTV je EA einen Entscheid. Sie hielt an
ihren Nachbelastungen fest. Sie begründete dies betreffend
Steuersatzdifferenzen im Wesentlichen damit, dass die
Beherbergungsleistungen nur dann dem Sondersatz unterlägen, wenn sie
dem Gast vom Betreiber des Hotels erbracht würden; von einem Dritten
erbracht, unterlägen solche Leistungen aber dem Normalsatz. Aufgrund
des äusseren Erscheinungsbildes und der Tatsache, dass die
Betriebsführung auf Rechnung und finanzielles Risiko der C._______
erfolge, gelte diese – und nicht die Steuerpflichtige – als Betreiberin des
Hotels. Hinsichtlich der Entgeltsminderung führte die ESTV aus, die
Mehrwertsteuer gründe auf dem Prinzip des Leistungsaustausches. Eine
"Gewinnausschüttung" sei nicht die Gegenleistung für eine konkret
einforderbare Leistung. Liege aber kein Leistungsaustausch vor, wie dies
bei der "Überschussbeteiligung" der Fall sei, käme auch keine
Entgeltsminderung in Frage.
D.
Gegen diese beiden Entscheide erhob die Steuerpflichtige am 15.
Februar 2006 in einer einzigen Eingabe Einsprache. Sie brachte
betreffend die "Steuersatzdifferenzen" hauptsächlich vor, die
gastgewerblichen Umsätze seien ihr zuzurechnen. Daran ändere nichts,
dass sie den Hotelbetrieb auf fremde Rechnung führe, denn schliesslich
sei sie es, die – was mehrwertsteuerlich massgebend sei – nach aussen
auftrete. Bezüglich der steuerlichen Behandlung der
"Überschussbeteiligung" sei die Frage nach dem Leistungsaustausch
nicht zielführend. Auch beim Skonto oder beim Rabatt läge kein
Leistungsaustausch vor. Die Frage sei vielmehr, ob die
"Gewinnbeteiligung" bzw. die "Überschussbeteiligung" wie eine
Rabattvergütung zu behandeln sei. Dies sei vorliegend der Fall. Erstatte
der Restaurantbetreiber einen Teil des Preises zurück, handle es sich um
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eine nachträgliche Preisanpassung (nachträglicher Rabatt), also um eine
Reduktion der Gegenleistung und somit um eine Minderung des Entgelts.
Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2010 wies die ESTV die
Einsprache ab. Sie stellte fest, sie habe für die Steuerperioden 1. Quartal
2000 bis 4. Quartal 2000 sowie für diejenigen vom 1. Quartal 2001 bis
2. Quartal 2003 zu Recht Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 15'605.
bzw. Fr. 171'204. (je zuzüglich Verzugszins) nachgefordert. Sie hielt in
ihrer Begründung im Wesentlichen an der bereits im Entscheid
vorgebrachten Argumentation fest.
E.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 gelangte die Steuerpflichtige
(Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte –
unter Kostenfolgen zu Lasten der ESTV – die Aufhebung des
Einspracheentscheides und die Gutschrift des entsprechenden Betrages
zuzüglich Zins. In ihrer Begründung folgte sie im Wesentlichen ihrer
bereits vor der ESTV vorgetragenen Argumentation.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2011 schloss die ESTV
(Vorinstanz) auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2011 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, sich näher zu der "B
Auszahlung", der "AAuszahlung" und der "VAuszahlung" zu äussern.
Mit Eingabe vom 18. August 2011 reichte die Vorinstanz weitere
Unterlagen nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor.
Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
(MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt
hat sich in den Jahren 2000 bis 2003 zugetragen, also vor dem
Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG
bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt
darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während
ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb in materieller Hinsicht für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum
30. Juni 2003 dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen
Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Für die Zeit
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2000 ist gemäss Art. 93 Abs. 1
aMWSTG, der eine mit Art. 112 Abs. 1 MWSTG vergleichbare
Bestimmung kennt, die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) anwendbar.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen und zu verstehen, als gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen
sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu
einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche
Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3,
vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6299/2009 vom 21.
April 2011 E. 2.2 und E. 5.7, A6642/2008 vom 8. November 2010 E. 1.3,
A7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung bedingt
wesensgemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der
Beschwerdeinstanz wird dabei die Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht
auferlegt, verbindliche Weisungen an die Vorinstanz zu erteilen. Die
Weisungen sind ins Dispositiv – direkt oder mittels Verweis auf die
Erwägungen ("im Sinne der Erwägungen") – aufzunehmen, ansonsten sie
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nicht verbindlich sind (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a). Ausser dass eine
Rückweisung den Ausnahmefall darstellen soll, ist weder dem Gesetz
noch den Materialen zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen sie
angeordnet werden soll (Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung vom 24. September 1965 über das
Verwaltungsverfahren, BBl 1965 II 1348 ff., S. 1372). Die Wahl der
Entscheidform liegt somit weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der
Beschwerdeinstanz (BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1898/2009 vom 26. August 2010 E. 9.1).
Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes
Beweisverfahren durchzuführen ist (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1819/2011 vom 29. August 2011 E. 6, A
4677/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.194).
2.
2.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die
durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden
(Art. 5 Bst. a und b aMWSTG; Art. 4 aMWSTV).
2.2. Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im
Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit
stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen
Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c aMWSTG; Art. 4
Bst. c aMWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn
zwischen Leistungserbringer und empfänger, ist die Aktivität
mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der
Mehrwertsteuer (statt vieler: BVGE 2008/63 E. 2.3, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.2.1
mit Hinweisen).
2.2.1. Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 451 E. 6a mit
Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar
2007 E. 5.1, vom 30. April 2004, veröffentlicht in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 241 E. 3.3; BVGE 2007/39
E. 2.1). Die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch besteht, hat in erster
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Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog.
wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil bzw. vertragsrechtliche Sicht
ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteil
des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1;
BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.1,
A1579/2006 vom 19. November 2009 E. 3.1.1). Für die Annahme eines
Leistungsaustausches genügt es, dass Leistung und Gegenleistung
innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung
auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine
erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den
Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst)
gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist,
die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6038/2008 und A6047/2008 vom
16. September 2009 E. 2.1, A1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E.
2.2.2, A1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2).
2.2.2. Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist (wie auch bei
der Bestimmung der Bemessungsgrundlage, E. 2.4.1 hienach) primär auf
die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der
Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht. Es ist zu
prüfen, ob der Aufwand vom Leistungsempfänger erbracht wird, um die
Leistung des Leistungserbringers zu erhalten (BVGE 2009/34 E. 2.2.1,
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8058/2008 vom 13. Januar
2011 E. 3.2, A1579/2006 vom 19. November 2009 E. 3.1.1; DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Bern 1999, S. 230 ff.).
2.3. Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevanter
Leistungsaustausch vorliegt, stellt sich die Frage, wer als Leistungser
bringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 und E. 6.5;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2967/2008 vom 11. August
2010 E. 2.3.1, A6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2.2, A1390/2006
vom 30. Oktober 2007 E. 2.2). Das Handeln wird grundsätzlich
demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen,
gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt. Massgebend ist dabei die
Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den
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neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5747/2008 vom 17. März 2011 E. 2.4.2,
A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2.4, A5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 3.5.2, A1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.5.3,
A1382/2006 und A1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.2, bestätigt mit
Urteilen des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom
11. März 2008).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung
des Auftretens nach aussen – und damit für die mehrwertsteuerliche
Zurechnung von Umsätzen – der Briefkopf und die Zahlstelle gewichtige
Indizien (vgl. BGE 124 III 363 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts
2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5747/2008 vom 17. März 2011 E. 4.3.1, A
4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; vgl.
auch PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité
TVA, Basel 2009, Kapitel 3 N. 31 f.).
2.4.
2.4.1. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet, dieses stellt die
Bemessungsgrundlage dar. Dazu gehört alles, was der
Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die
Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller
Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden
(Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG; Art. 26 Abs. 1 und 2 aMWSTV). Nur jene
Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt,
die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung
aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbstständigen, von der
Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu dem
Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht
des Verbrauchers massgeblich. So sieht denn das anwendbare Recht
vor, zum Entgelt gehöre alles, was der Verbraucher für die Leistung
aufwendet, und nicht etwa, was der Erbringer dafür erhält (Art. 33 Abs. 2
aMWSTG; Art. 26 Abs. 2 aMWSTV). Begriff und Umfang des Entgelts
definiert sich folglich aus der Optik des Abnehmers:
Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer)
bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw.
um die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6038/2008 und A6047/2008 vom
16. September 2009 E. 2.2, A1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.5,
A1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.3 mit Hinweisen auf die
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Rechtsprechung; RIEDO, a.a.O., S. 96, 228; DIETER METZGER,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, S. 110 Rz.
3).
2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil A2474/2010 vom
8. Oktober 2010, welches vom Bundesgericht bestätigt worden ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_892/2010 vom 26. April 2011), bereits mit
der steuerlichen Beurteilung von Verpflegungsleistungen an die
Angestellten der Auftraggeberfirma befasst. In dem dort zu beurteilenden
Fall bot die Beschwerdeführerin u.a. Mittagsverpflegungen für das
Personal der Auftraggeberin an; im Gegenzug leistete die Auftraggeberin
"Defizitbeiträge" an die (dortige) Beschwerdeführerin. Das
Bundesverwaltungsgericht bejahte den Leistungsaustausch. Es sah – in
Fortführung der Rechtsprechung der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK, Entscheid 2002131 vom 24. August
2004, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
69.10 E. 3a) – in den "Defizitbeträgen" die Gegenleistung für die an die
Auftraggeberin erbrachte Dienstleistung in der Form des Anbietens der
Mittagsverpflegungen für deren Angestellte. Weiter hielt es ausdrücklich
fest, Steuerbemessungsgrundlage bilde alles, was die Auftraggeberin für
diese Leistung aufwende, auch wenn es sich um die Deckung des der
Leistungserbringerin entstehenden Defizites handle (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2474/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.4 f.
und E. 3.1).
2.4.3. Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt niedriger als das
vereinbarte (Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass, Verlust usw.)
oder werden vereinnahmte Entgelte zurückerstattet (Rückerstattung
wegen Rückgängigmachung der Lieferung, nachträglich gewährte
Rabatte, Rückvergütungen usw.), so kann hiefür in der Abrechnung über
die Periode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder die
Rückvergütung ausgerichtet wurde, ein Abzug vom steuerbaren Umsatz
vorgenommen werden (Art. 44 Abs. 2 aMWSTG; Art. 35 Abs. 2
aMWSTV). Der Abzug setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem
getätigten Umsatz voraus, der das steuerbare Entgelt auslöst (BGE 136 II
441 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011
E. 2.3, 2A.220/2003 vom 11. Februar 2004 E. 3.4; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1629/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.2,
A1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
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2.5. Der Steuersatz betrug in den massgeblichen Zeiträumen 7.6% (vgl.
Art. 36 Abs. 3 aMWSTG) bzw. 7.5% (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b aMWSTV).
Für Beherbergungsleistungen galt ein reduzierter Satz. Für solche
Leistungen waren 3.6% (Art. 36 Abs. 2 aMWSTG) bzw. 3.5% (vgl. Art. 27
Abs. 1 Bst. abis aMWSTV) zu erheben.
3.
Im vorliegenden Fall sind zunächst die von der Beschwerdeführerin der
C._______ zum Sondersatz von 3.6% bzw. 3.5% in Rechnung gestellten
Leistungen strittig. Während die Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie
habe der C._______ Beherbergungsleistungen erbracht, die sie zur
Anwendung des reduzierten Satzes berechtigen würden, stellt sich die
Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe der
C._______ gerade keine Beherbergungsleistungen erbracht, sondern sei
von dieser für die Führung des Hotels entschädigt worden. Da es sich
dabei um eine Dienstleistung handle, habe die Beschwerdeführerin ihre
gesamten hiefür vereinnahmten Entgelte (recte: die entsprechenden
Leistungen) zum Normalsatz zu versteuern. Nachfolgend ist deshalb
zuerst zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin der C._______
Beherbergungsleistungen erbracht hat bzw. worin der – im Grunde von
keiner Seite bestrittene – Leistungsaustausch zwischen der
Beschwerdeführerin und der C._______ genau besteht.
3.1.
3.1.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Übernachtungen
durchführte bzw. Unterkunft gewährte. Dabei beherbergte sie primär
Angestellte der C._______ (vgl. oben Bst. A). Sämtliche Übernachtungen
stellte sie unbestrittenermassen der C._______ monatlich "wie ein Hotel"
zum reduzierten Satz in Rechnung, welche diese im Gegenzug beglich.
Allfälligen "Drittgästen" (gemeint sind Personen, die nicht zum
auszubildenden Personal der C._______ gehören) stellte die C._______
– und nicht etwa die Beschwerdeführerin – die Beherbergung in
Rechnung.
3.1.2. Das Erbringen von "Übernachtungsleistungen" ist auf den zwischen
der Beschwerdeführerin und der C._______ abgeschlossenen
"Betriebsführungsvertrag" vom 15./29. Juni 1999 zurückzuführen (act. 1).
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Der "Betriebsführungsvertrag" beauftragt die Beschwerdeführerin mit der
Führung der Bereiche Hotel und Verpflegung (F&B) des
Bildungszentrums der C._______. Die Betriebsführung erfolgt auf
Rechnung und finanzielles Risiko der C._______ (vgl. Ziffer 1 "Auftrag",
vgl. auch Ziffer 3). Die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden
Leistungen im Bereich der Betriebsführung sind in Ziffer 3.1 des
Vertrages näher ausgeführt. Demnach hat die Beschwerdeführerin die
Bereiche Hotel (m.a.W. die Durchführung von Übernachtungen bzw. die
Gewährung von Unterkunft) und F&B des Bildungszentrums "kompetent
und nach ökologischen Grundsätzen" zu führen und die C._______ von
allen Betriebsfragen zu entlasten. Unter Ziffer 2 ("Rahmenbedingungen")
wird ausdrücklich festgehalten, dass die "operative Führung" des
Bildungszentrums unter der Leitung der C._______ steht und die
Beschwerdeführerin die "Fachverantwortung" trägt (vgl. Ziffer 2.1
"Organisationsform"). Sodann hat die Beschwerdeführerin ihr
Erscheinungsbild auf dasjenige der C._______ abzustimmen (Ziffer 2.4
"Erscheinungsbild" und Präambel, wonach ein einheitliches
Erscheinungsbild realisiert werden soll). Die Beschwerdeführerin hat
zuhanden der C._______ monatlich und jährlich Abrechnungen zu
erstellen (vgl. Ziffer 3.5
"Budgetierung/Betriebsrechnung/Buchhaltung/Controlling und Beratung").
Die von der Beschwerdeführerin monatlich in Rechnung gestellten
Übernachtungen wurden von der C._______ beglichen (vgl. E. 3.1.1). Die
C._______ stellte der Beschwerdeführerin sodann die für ihre Tätigkeit
notwendige "Infrastruktur" (Räumlichkeiten, Grossinventar, Licht, Kraft,
Heizung, Wasser etc.) unentgeltlich zur Verfügung (Ziffer 4.1 des
Betriebsführungsvertrages). Für die Betriebsführung und die zentral
erbrachten Dienstleistungen erhielt die Beschwerdeführerin zudem ein
fixes, monatlich zahlbares "Honorar", welches alle Leistungen deckt, die
für die professionelle Führung des Bildungszentrums erforderlich sind
(Ziffer 4.2 des Betriebsführungsvertrages).
3.1.3. Aus dem Dargestellten erhellt, dass die Beschwerdeführerin im
fraglichen Zeitraum für die von ihr durchgeführten Übernachtungen die
Zahlungen der C._______ erhalten hat, weil sie für diese im Rahmen der
"Fachverantwortung" die "Führung der Bereiche Hotel" übernommen hat
bzw. damit die Beschwerdeführerin – an Stelle der C._______ selber –
die entsprechenden Tätigkeiten ausführt. Mit anderen Worten "kauft" sich
die C._______ die Gewährung von Unterkunft als Teil der aufgrund des
Betriebsführungsvertrages zu erbringenden Dienstleistungen von der
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Beschwerdeführerin "ein". Dadurch, dass die Beschwerdeführerin
auftragsgemäss die Auszubildenden und Dritte beherbergt, erfüllt sie ihre
gegenüber der C._______ eingegangene vertragliche Verpflichtung.
Indem die Beschwerdeführerin dies tut, erbringt sie gleichzeitig
gegenüber der C._______ eine Leistung im Sinne des
Mehrwertsteuerrechts. Eine innere Verknüpfung bzw. ein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen der
Beschwerdeführerin und den Zahlungen der C._______ ist mithin
gegeben. Ein mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis ist deshalb zu
bejahen (vgl. E. 2.2.1 f.; vgl. auch die in diesem Punkt konstante und
unter rechtswesentlichen Gesichtspunkten vergleichbare Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen A1669/2006 vom 3.
September 2010 E. 3.3, A6213/2007 vom 24. August 2009 E. 3.2,
A8437/2007 vom 14. Dezember 2009 E. 3.4.2, A1346/2006 vom 4. Mai
2007 E. 3.2). Diese im mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch
erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin sind – wie die Vorinstanz
zu Recht angenommen hat – folglich zum Normalsatz steuerbare
Dienstleistungen (vgl. E. 2.5).
Dass damit Beherbergungsleistungen in Leistungen für die Führung eines
Betriebes "umgedeutet" werden, ist – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – nicht zutreffend. Auch wenn letztlich die Dritten
bzw. die Auszubildenden in den Genuss der Beherbergungen gelangen,
so stellt ihr Handeln diesen Dritten gegenüber gleichzeitig eine
mehrwertsteuerlich relevante Dienstleistung an die C._______ dar und
die eigentlichen Beherbergungsleistungen werden auf der Umsatzstufe
der Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich unbeachtlich. Eine Zahlung,
welche Gegenleistung bildet für die Leistung der Beschwerdeführerin an
die C._______, kann nach konstanter Rechtsprechung nicht gleichzeitig
Entgelt im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Dritten
sein. Dies ist mehrwertsteuersystematisch ausgeschlossen (vgl. hierzu
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2747/2010 vom 8. Oktober
2010 E. 3.2, A6213/2007 vom 24. August 2009 E. 4.2, A1442/2006 vom
11. Dezember 2007 E. 5.5, A1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 3.3).
3.2. Ohnehin könnten die eigentlichen Beherbergungsleistungen nicht der
Beschwerdeführerin zugerechnet werden, wenn sie denn auf der
Umsatzstufe der Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich zu beachten
wären; dies aus folgendem Grund:
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Für die Bestimmung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers wäre
entscheidend, wie das Angebot, Beherbergungsleistungen zu erbringen,
für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in
Erscheinung tritt (vgl. E. 2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wären für die Zurechnung von Umsätzen der Briefkopf
und die Zahlstelle gewichtige Indizien (vgl. E. 2.3). In
sachverhaltsmässiger Hinsicht ist diesbezüglich unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin der C._______ die Beherbergungsleistungen "wie
ein Hotel" fakturiert. Anschliessend stellt die C._______ – und nicht etwa
die Beschwerdeführerin – den Gästen die Beherbergungsleistungen in
Rechnung (vgl. auch E. 3.1.1). Nach unbestrittener Darstellung der
Vorinstanz trägt sodann das im Bildungszentrum der C._______ tätige
Personal der Beschwerdeführerin Namensschilder mit der "Corporate
Identity" der C._______; auch sämtliche schriftliche Unterlagen der
Beschwerdeführerin sind vom Erscheinungsbild der C._______ geprägt.
Dies geht auf die vertragliche Abmachung zurück (vgl. E. 3.1.2). Aus der
Form der Rechnungsstellung, dem äusseren Erscheinungsbild des
Personals sowie der Gestaltung der Unterlagen musste der neutrale
Dritte (vgl. E. 2.3) schliessen, dass die Beherbergungsleistungen von der
C._______ und nicht von der Beschwerdeführerin – die unter der
"Corporate Identity" bzw. dem Erscheinungsbild der C._______
auftretend als "X._______ AG" gar nicht erkennbar ist – erbracht werden.
In mehrwertsteuerlicher Hinsicht wären die Beherbergungsleistungen
folglich nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen (sondern der
C._______), auch wenn es die Beschwerdeführerin ist, welche für die
konkrete Ausführung der einzelnen Beherbergung besorgt ist. Indem die
Beschwerdeführerin die Gäste beherbergt, erbringt sie aber der
C._______ eine – wie dargelegt (vgl. E. 3.1.3) – mehrwertsteuerlich
relevante Dienstleistung.
3.3. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.
4.
Weiter ist strittig, ob die Beschwerdeführerin zu Recht die ihren diversen
Auftraggebern für die Führung der Personalrestaurants ausbezahlten
"Überschussbeteiligungen" von ihrem steuerbaren Umsatz in Abzug
gebracht hat, oder ob sie – wie die Vorinstanz meint – zu Unrecht eine
Entgeltsminderung geltend macht. Die Vorinstanz stellt sich dabei auf den
Standpunkt, eine "Gewinnausschüttung" könne nicht in Frage kommen,
weil sie nicht Gegenleistung für eine konkret einforderbare Leistung sei
und somit nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolge. Der
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Gewinn aus der Jahresbetriebsrechnung habe keinen Einfluss auf die
Höhe des Entgelts des Leistungsempfängers. Fehle aber der
Zusammenhang zum ursprünglichen Leistungsaustausch, sei eine
Entgeltsminderung ausgeschlossen.
4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz für den noch unter die
aMWSTV fallende Periode das Vorgehen der Beschwerdeführerin
akzeptierte. Es erfolgte keine entsprechende Nachbelastung (vgl. auch
Bst. C). Dies mit der Begründung, dass unter der aMWSTV der
Auftraggeber bestimmte Komponenten selber habe versteuern müssen,
"weshalb dagegen die Ertragsüberschussauszahlungen als
Entgeltsminderungen" hätten behandelt werden können. Unter dem
aMWSTG handle es sich aber bei "Auszahlungen einer
Gewinnbeteiligung an den Auftraggeber" um eine "steuerneutrale
Gewinnbeteiligung". Da die Steuerperioden unter dem aMWSTV
diesbezüglich nicht strittig sind, erübrigt es sich, weiter darauf sowie auf
die Hintergründe der veränderten Beurteilung einzugehen. Abgesehen
davon erachtet die Beschwerdeführerin die Gründe, die aus ihrer Sicht zu
dieser Praxisänderung geführt haben, ohnehin als unbehelflich, um ihr die
Entgeltsminderung unter dem aMWSTG zu verweigern. Entscheidend sei
nämlich, dass sowohl nach alter wie nach neuer Praxis der "Zuschuss als
Entgelt (und nicht steuerneutral) behandelt" werde. Die Beteiligung am
Ertragsüberschuss sei das Pendant zum Zuschuss bei negativen
Betriebsergebnissen, weshalb diese beiden Formen der
Erfolgsbeteiligung auch steuerlich gleich zu behandeln seien. Abgesehen
davon würden sie sich über die Jahre hinweg ausgleichen. Die
"Zuschüsse" zu besteuern, gleichzeitig die "Überschussbeteiligungen"
steuerlich nicht zu berücksichtigen, sei stossend inkonsequent.
4.2. Die mehrwertsteuerliche Behandlung der "Überschussbeteiligung" –
an anderer Stelle auch "Gewinnbeteiligung" oder "Gewinnausschüttung"
genannt – hat mit Bezug auf die je konkrete Konstellation nach den
üblichen mehrwertsteuerlichen Kriterien zu erfolgen. Im vorliegenden Fall
sind die sog. "AAuszahlungen", die "BAuszahlungen" sowie die "V
Auszahlung" strittig (vgl. auch Bst. C). Das Bundesverwaltungsgericht hat
mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2011 (vgl. Bst. F) die Vorinstanz im
Sinne der Klärung des Sachverhalts aufgefordert, darzulegen und
entsprechend zu belegen, weshalb die Beschwerdeführerin konkret
betreffend die genannten "Auszahlungen" zu Unrecht eine Minderung des
Entgelts geltend mache bzw. warum betreffend diese Sachverhalte die
"Überschussbeteiligung" bzw. die "Gewinnausschüttung" jeweils nicht den
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ursprünglichen Leistungsaustausch beschlage. Die Vorinstanz hat
daraufhin die "Internen Bemerkungen zum Kontrollbericht" sowie zwei
Betriebsführungsverträge und diverse Vertragsauszüge eingereicht. Aus
den Unterlagen und den Ausführungen der Vorinstanz geht allerdings
nicht hervor – dies ist gleich vorweg festzuhalten – ob überhaupt und
allenfalls welche Vertragsverhältnisse zu den Nachbelastungen unter den
Titeln "AAuszahlungen" und "BAuszahlungen" führten. Zudem wurde
der Vertrag betreffend die "VAuszahlung" nicht eingereicht. Das
Bundesverwaltungsgericht kann folglich nicht – auch wenn ein
Leistungsaustausch im Grunde von keiner Seite bestritten wird – im
konkreten Einzelfall abschliessend überprüfen, ob die
"Überschussbeteiligung" bzw. die "Gewinnbeteiligung" jeweils Bestandteil
des Leistungsaustausches bilden oder nicht. Aufgrund der eingereichten
Unterlagen lässt sich immerhin das Folgende festhalten:
4.2.1. Bei den hier zu beurteilenden "Gewinnbeteiligungen" bzw.
"Überschussbeteiligungen" handelt es sich nicht um die ordentliche
Beteiligung am Gewinn, wie sie beispielsweise von der Gesellschaft an
den Gesellschafter ausgerichtet werden und bei denen gemäss Lehre
und Rechtsprechung kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zu
Stande kommt (vgl. statt vieler: BVGE 2007/39 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.2.2. Anhand der eingereichten Unterlagen beurteilt, ist es grundlegend
in zwei verschiedenen Konstellationen zu den strittigen "Auszahlungen"
gekommen, nämlich bei den "ABetrieben" und bei den "BBetrieben". Die
beiden Konstellationen unterscheiden sich in der Rechnungsführung und
somit der Risikotragung: Die "ABetriebe" führt die Beschwerdeführerin
auf Rechnung des jeweiligen Auftraggebers (vgl. E. 4.2.3), die "B
Betriebe" auf eigene Rechnung (vgl. E. 4.2.4).
4.2.3. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen exemplarisch Verträge bzw.
Vertragsauszüge von sog. "ABetrieben" – also von solchen, die auf
Rechnung der Auftraggeber geführt werden – vor (vgl. act. 2, 3 und 4bg
zur Eingabe vom 22. August 2011; vgl. auch act. 1,
Betriebsführungsvertrag betreffend die C._______ [vgl. oben E. 3.1.2],
wobei allerdings aus den Unterlagen nicht hervorgeht, ob es auch in
diesem Zusammenhang zur Aufrechnung von "Entgeltsminderungen"
durch die ESTV gekommen ist). Diese Verträge sind mit Bezug auf den
hier strittigen Punkt unter rechtswesentlichen Gesichtspunkten nicht nur
unter sich vergleichbar ausgestaltet, sondern enthalten auch
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vergleichbare Regelungen (vgl. beispielhaft zur Ausgestaltung solcher
Vertragsverhältnisse E. 3.1.2).
4.2.3.1 Gemäss den vorliegenden Verträgen bzw. Vertragsauszügen
betrauen die verschiedenen Auftraggeber die Beschwerdeführerin mit der
Führung ihrer Personalrestaurants. Indem die Beschwerdeführerin diesen
Auftrag erfüllt, erbringt sie eine steuerbare Dienstleistung im Austausch
mit der Gegenleistung der jeweiligen Auftraggeber, welche im "Honorar"
(teilweise auch etwa "Oberleitungsvergütung" oder "Vergütung" genannt)
besteht. Die beiden Leistungen stehen einander in rechtsgenügender
wirtschaftlicher Verknüpfung gegenüber, sodass sämtliche
Tatbestandselemente einer steuerbaren mehrwertsteuerlichen Leistung
vorhanden sind (vgl. E. 2.2.1). Mit Recht wird denn auch von keiner Seite
bestritten, dass zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und dem
betreffenden Auftraggeber andererseits jeweils ein mehrwertsteuerlicher
Leistungsaustausch gegeben ist.
4.2.3.2 Strittig ist vorliegend jedoch, ob die von der Beschwerdeführerin
an die jeweiligen Auftraggeber geleisteten "Überschüsse" (teilweise auch
als "Ertragsüberschuss", als "Gewinnbeteiligung" oder als
"Gewinnausschüttung" bezeichnet) ebenfalls zum
Leistungsaustauschverhältnis gehören und entsprechend in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (so die Beschwerdeführerin)
oder nicht (so die Vorinstanz). Für diese Beurteilung ist massgebend, ob
die "Überschüsse" in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung der
Beschwerdeführerin stehen, mit dieser also innerlich wirtschaftlich
verknüpft sind. Dabei ist die Gegenleistung bzw. das Entgelt näher zu
untersuchen. Hinsichtlich des Entgelts gilt, dass hiezu alles gehört, was
der Leistungsempfänger bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene
Leistung als Gegenleistung aufzuwenden bzw. um die Leistung vom
Leistungserbringer zu erhalten (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.4.1).
Die einschlägigen Verträge bzw. Vertragsauszüge regeln die
"Überschüsse" bzw. die "Gewinnbeteiligung" sowie die "Zuschüsse" bzw.
"Defizitbeiträge" jeweils gemeinsam in derselben Ziffer (etwa unter dem
Titel "Betriebsergebnis", "Leistung des Auftraggebers"). In allen Fällen
wurde vereinbart, dass der Auftraggeber einen allfälligen "Mehraufwand"
(mit anderen Worten das "Defizit") der Beschwerdeführerin vollumfänglich
trägt, dass nach dem Willen der Parteien aber auch allfällige
"Überschüsse" an den Auftraggeber zurückzuerstatten sind. Wie
eingangs erwähnt, führt die Beschwerdeführerin die "ABetriebe" auf
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Rechnung des jeweiligen Auftraggebers und somit auch auf dessen
Risiko. Deckt dieser also das "Defizit", indem er die "Zuschüsse" bzw.
den "Mehraufwand" aus dem auf seine Rechnung geführten Betrieb an
"seine" Betriebskasse leistet, und erhält er daraus aber auch die
"Überschüsse", so bleibt das ursprüngliche Leistungsaustauschverhältnis
(Führung des Personalrestaurants gegen "Honorar", vgl. E. 4.2.3.1)
zwischen ihm und der Beschwerdeführerin davon völlig und damit auch
wirtschaftlich unberührt. Denn unabhängig davon, ob der auf seine
Rechnung geführte Betrieb einen Gewinn oder aber ein Defizit erzielt,
wendet er in beiden Konstellationen immer gleich viel auf für die
eigentliche Leistungserbringung durch die Beschwerdeführerin. Zudem ist
er weder bereit noch verpflichtet, für die Leistungen der
Beschwerdeführerin einen unterschiedlichen Preis zu bezahlen, abhängig
davon, ob der Betrieb gewinnbringend oder aber defizitär arbeitet. Fehlt
aber der unmittelbare Zusammenhang zum ursprünglichen
Leistungsaustausch, ist eine "Entgeltsminderung", wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht, nicht zulässig. Nur der
Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die hier zu beurteilenden
"Zuschüsse" bzw. "Defizitdeckungen" nicht vergleichbar sind mit den
oben genannten, bereits durch die Rechtsprechung beurteilten Fälle der
"Defizitdeckung", wo der massgebende unmittelbare Zusammenhang
zwischen Leistung und "Defizitbeitrag" eben gerade zu bejahen war (vgl.
E. 2.4.2).
4.2.4. Bei den dem Bundesverwaltungsgericht exemplarisch vorliegenden
Vertragsauszügen act. 4a und h (zur Eingabe vom 22. August 2011)
handelt es sich um "BBetriebe", d.h. um solche, die auf Rechnung der
Beschwerdeführerin geführt werden (vgl. E. 4.2.2). Auch diese Verträge
sind mit Bezug auf den hier strittigen Punkt unter rechtswesentlichen
Gesichtspunkten unter sich vergleichbar ausgestaltet und enthalten
vergleichbare Regelungen.
4.2.4.1 Für die Führung der Personalrestaurants erhält die
Beschwerdeführerin in diesen Fällen im Gegenzug jeweils einen gestützt
auf das Betriebsbudget vereinbarten Betrag ("Nebenkostenbeitrag" oder
"Kundenbeitrag" genannt, von der Vorinstanz als "Defizitbeitrag"
bezeichnet). Auch in diesen Fällen wird grundsätzlich aus den oben
erläuterten Gründen (vgl. E. 4.2.3.1) zu Recht von keiner Seite bestritten,
dass zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und dem jeweiligen
Auftraggeber andererseits jeweils ein mehrwertsteuerlicher
Leistungsaustausch vorliegt.
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4.2.4.2 Die einschlägigen Vertragsauszüge regeln die hier strittigen
"Überschüsse" unter dem Titel "Gewinn und Verlustbeteiligung". In
beiden Fällen wurde vereinbart, dass der Auftraggeber am Verlust der
Beschwerdeführerin nicht beteiligt ist, jedoch am "Gewinn".
Unter dem Gesichtspunkt, dass sich das Entgelt aus der Sicht des
Leistungsempfängers bestimmt (vgl. E. 2.4.1), ist Folgendes festzuhalten:
Vereinbarungsgemäss ist der jeweilige Auftraggeber grundsätzlich bereit
und verpflichtet, sich bis zur Höhe eines jeweils auf der Basis des
Jahresbudgets berechneten Betrages an den Betriebskosten der
Beschwerdeführerin zu beteiligen. Die Vorinstanz spricht wohl deshalb
von einem "fest" vereinbarten "Defizitbeitrag". Insofern ist diese
Konstellation grundsätzlich vergleichbar mit den oben genannten, bereits
durch die Rechtsprechung beurteilten Fälle (vgl. E. 2.4.2), jedoch mit dem
Unterschied, dass dort der "Defizitbeitrag" nicht auf einen bestimmten
Betrag festgelegt worden ist. Die Festlegung eines "fixen Betrages" dient
hier dem Auftraggeber der Risikobegrenzung, erzielen solche Betriebe
nach den Angaben der Vorinstanz doch nur in Ausnahmefällen
"Überschüsse". In Jahren mit einem positiven Betriebsergebnis soll nach
dem Willen der Parteien der Auftraggeber aber durchaus am erzielten
"Gewinn" bzw. "Überschuss" beteiligt sein. Der aufgewendete Betrag des
Auftraggebers ist folglich von Anfang an abhängig vom Ergebnis des auf
Rechnung der Beschwerdeführerin geführten Betriebs. Die Gegenleistung
des Auftraggebers für die ursprüngliche Leistungserbringung verringert
sich – anders als bei den "ABetrieben" – stets nach Massgabe einer
allfälligen "Überschusszahlung" an ihn. Der unmittelbare Zusammenhang
des "Überschusses" mit dem getätigten Umsatz ist folglich gegeben.
Entsprechend ist bei der Bemessung der Steuer auf der Leistung der
Beschwerdeführerin der "Überschuss" entsprechend zu berücksichtigen.
Denn zum Entgelt gehört nur das, was der Auftraggeber per Saldo für die
Leistung aufgewendet hat.
Die Höhe der Gegenleistung, die der Auftraggeber zu erbringen hat und
zu erbringen bereit ist, hängt ausführungsgemäss vom Ergebnis der
Betriebsrechnung ab. In Jahren mit einem positiven Betriebsergebnis
lässt sich das effektive Entgelt folglich erst retrospektiv, nämlich nach
Vorliegen der Jahresbetriebsrechnung, definitiv bestimmen, auch wenn
die jeweiligen Auftraggeber ihre Zahlungen der Beschwerdeführerin
regelmässig vereinbarungsgemäss bereits im Voraus (d.h. jährlich oder
monatlich) leisten. Somit hat die Beschwerdeführerin – um die erhaltenen
Zahlungen an das tatsächlich aufgewendete Entgelt anzupassen – in
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solchen Fällen im Ergebnis zu Recht die "Überschüsse" – in analoger
Anwendung der Regelung über die Entgeltsminderung (vgl. E. 2.4.3) von
ihrem steuerbaren Umsatz in Abzug gebracht.
4.3. Wie bereits ausgeführt, geht aus den Unterlagen und den
Ausführungen der Vorinstanz nicht hervor (vgl. E. 4.2), welche
Vertragsverhältnisse genau zu der Nachbelastung unter dem Titel "A
Auszahlungen" einerseits und "BAuszahlungen" andererseits führten.
Aus den vorhandenen Unterlagen erhellt sodann nicht, zu welcher
Kategorie die "VAuszahlung" gehören soll. Das
Bundesverwaltungsgericht kann auf dieser Grundlage keine
abschliessende Beurteilung vornehmen. Die Angelegenheit ist deshalb in
diesem Punkt zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
(vgl. E. 1.3). Dabei hat die Vorinstanz die einzelnen vertraglichen
Konstellationen, die im vorliegenden Fall zu der strittigen Nachbelastung
geführt haben, anhand der vorliegend ausgearbeiteten Kriterien (vgl. E.
4.2.3.2 und E. 4.2.4.2) zu untersuchen und die allfällige Nachbelastung
neu zu berechnen.
5.
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde folglich insoweit
gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. November 2010 betreffend die "Entgeltsminderung" teilweise
aufzuheben ist, und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen (E. 4.3)
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen
ist die Beschwerde jedoch abzuweisen.
5.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem
Unterliegen zu ermässigen sind. Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist
grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden
Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen
Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E.
4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid
(mit noch offenem Ausgang) – für den durch die Rückweisung
betroffenen Bereich – praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1819/2011
vom 29. August 2011 E. 8, A8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 5). Die
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Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf Fr. 6'000.. Da die
Beschwerdeführerin teilweise als obsiegend gilt, sind ihr entsprechend
ermässigte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'000. aufzuerlegen.
Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der im vorliegenden Verfahren darüber hinaus geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'000. ist der Beschwerdeführerin nach
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
5.3. Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin
eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'500. (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
im Übrigen aber abgewiesen.
2.
Der Einspracheentscheid vom 10. November 2010 wird mit Bezug auf die
"Entgeltsminderungen" teilweise aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen, um im Sinne der Erwägungen (siehe E. 4.3)
einen neuen Sachentscheid zu treffen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000. werden der Beschwerdeführerin im
Umfang von Fr. 5'000. auferlegt. Der darüber hinaus geleistete
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Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000. wird ihr nach Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'500. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 255 486/0191/HAW; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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