Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8531/2010
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien upc cablecom GmbH, Zollstrasse 42, Postfach,
8021 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner
und Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Osterwalder,
bratschi, wiederkehr & buob, Bahnhofstrasse 70,
Postfach 1130, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Joiz AG, Limmatstrasse 40, 8005 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Urs Saxer,
Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8,
8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand Zugangs und Aufschaltverpflichtung (Art. 60 RTVG).
A8531/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 10. Dezember 2009 reichte die 7screens AG (heute: Joiz AG) beim
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Gesuch ein um Anordnung
einer digitalen und analogen Aufschaltverpflichtung für ihren geplanten
TVJugendkanal zulasten der Cablecom GmbH (heute: upc cablecom
GmbH) in deren digitalen und analogen Kabelnetz in der Deutschschweiz
ab dem 1. Januar 2011. Die Cablecom GmbH widersetzte sich in der
Folge diesem Gesuch.
B.
Nach umfangreichem Schriftenwechsel hiess das BAKOM mit Verfügung
vom 10. November 2010 das Gesuch der Joiz AG gut und verpflichtete
die Cablecom GmbH, das Programm von Joiz ab 1. Februar 2011 für
eine Dauer von drei Jahren unentgeltlich in ihrem analogen und digitalen
Kabelnetz der Deutschschweiz zu verbreiten (Ziff. 1). Die
Zuführungskosten des Programmsignals bis zum Kabelnetz der
Fernmeldedienstanbieterin seien von der Joiz AG zu tragen (Ziff. 2). Die
Joiz AG werde insbesondere betreffend Umfang, Inhalt und Art des
Programms sowie die Organisation und Finanzierung von Joiz auf die im
Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben
verpflichtet (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten in der Höhe von 13'650
Franken wurden der Cablecom GmbH auferlegt (Ziff. 4). In Ziffer 5
schliesslich finden sich die Modalitäten zur Eröffnung der Verfügung.
C.
Am 10. Dezember 2010 erhebt Cablecom GmbH (Beschwerdeführerin)
gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Ziffern 1 und
4 der angefochtenen Verfügung. Soweit das Gesuch der
Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2010 die Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin (recte wohl Beschwerdeführerin) zur
unentgeltlichen Verbreitung in digitaler Form über die Deutschschweizer
Kabelnetze der Beschwerdegegnerin (recte wohl auch hier:
Beschwerdeführerin) zum Gegenstand habe, sei darauf nicht einzutreten.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2010 um
unentgeltliche Verbreitung des Programms der Beschwerdegegnerin in
analoger und digitaler Form sei, soweit darauf einzutreten sei,
abzuweisen. Eventuell sei die Verbreitungspflicht in analoger und digitaler
Form auf 2 Jahre zu beschränken, unter Einräumung einer Vollzugsfrist
A8531/2010
Seite 3
von mindestens 6 Monaten ab Rechtskraft einer allfälligen hoheitlich
angeordneten Verbreitungsverpflichtung. Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von Fr. 13'650.— seien jedenfalls der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin rügt einerseits, die Vorinstanz habe die
Aufschaltverpflichtung falsch angewandt und damit auch unzulässig in
ihre Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit eingegriffen, anderseits sei
der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Sie
bestreitet, dass die Joiz AG (Beschwerdegegnerin) einen besonderen
Beitrag an den verfassungsmässigen Auftrag leiste. Zudem sei die
Verfügung nicht angemessen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht weist das Gesuch der Beschwerde
gegnerin vom 8. Februar 2011, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu entziehen, mit Zwischenverfügung vom 4. März 2011 ab.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hält vollumfänglich an ihrer Verfügung
fest. Sie betont, dass sie sich zum ersten Mal vertieft mit den inhaltlichen
Anforderungen an die Aufschaltwürdigkeit eines Zielgruppenprogrammes
auseinanderzusetzen hatte. Ausschlaggebend sei für sie die
Gesamtbeurteilung des Programms gewesen. Ergänzend habe sie sich
sinngemäss von denjenigen Kriterien leiten lassen, die ausländische
Programme zur Erlangung des "mustcarry"Status erfüllen müssen.
F.
Am 15. März 2011 reicht die Beschwerdegegnerin ihre
Beschwerdeantwort ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Sie bestreitet die Vorbringen der Beschwerdeführerin, hebt die
Einzigartigkeit ihres Programms in der Schweiz sowie ihren besonderen
Beitrag an den verfassungsmässigen Auftrag hervor. Es handle sich um
ein Programm für die Zielgruppe Jugendliche, die vom Fernsehen
vernachlässigt werde. Sie betont, dass sie auf die analoge Verbreitung
ihres Programms angewiesen sei. Sie erkenne weder eine
Rechtsverletzung der Vorinstanz noch eine falsche
Sachverhaltsfeststellung.
A8531/2010
Seite 4
G.
Nach Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Parteien über die
digitale Verbreitung des Programms der Beschwerdegegnerin im
Kabelnetz der Beschwerdeführerin nimmt diese ihre Sendetätigkeit am
28. März 2011 auf. Das Programm wird dabei nur digital verbreitet.
H.
Mit ihrer Stellungnahme/Beschwerdereplik vom 16. Mai 2011 hält die
Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Weiter macht sie geltend,
dass das nun tatsächlich ausgestrahlte Programm der
Beschwerdegegnerin nur einen kleinen Teil derjenigen Sendungen
umfasse, mit denen sie das Aufschaltungsgesuch begründet habe,
daneben aber auch zahlreiche längst bekannte Formate wie
Kochsendungen. Zudem strahle die Beschwerdegegnerin am Vorabend
Filmausschnitte aus, die wegen ihrer Brutalität erst ab 16 Jahren
freigegeben seien, was sich nicht mit dem Jugendschutz vertrage.
Sinngemäss bringt sie weiter vor, dass das Programm von bescheidenem
Niveau und Qualität sei sowie die Fäkalsprache übermässig verwende
und damit ein verzerrtes Bild der Jugend zeichne.
I.
In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 15. Juni 2011 hält die
Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen und dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest. Sie verzichtet auf eine
Auseinandersetzung mit dem zurzeit ausgestrahlten Programm der
Beschwerdegegnerin und überlässt die Würdigung des neu ins Recht
gelegten Sachverhalts und dessen Rechtsfolgen dem
Bundesverwaltungsgericht. Der besondere Beitrag zum
verfassungsmässigen Auftrag gemäss Gesuch müsse erst nach erfolgter
Aufschaltung erbracht werden, zurzeit also noch nicht. Die Vorinstanz
nehme die Anforderungen an aufgeschaltete Programme ernst und
überprüfe solche mit Aufschaltungsprivileg, ob sie den
verfassungsmässigen Auftrag erfüllten.
J.
Am 20. Juni 2011 reicht die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme/
Duplik ein. Sie hält an ihrem Antrag und ihren bisherigen Ausführungen
fest. Sie räumt gewisse Startschwierigkeiten ein, betont jedoch, dass sich
in ihrem Programm die im Aufschaltgesuch genannten Sendungen zum
grössten Teil finden würden und hebt deren Einzigartigkeit, die
konsequente Ausrichtung auf die Jugendlichen in der Schweiz, hervor.
A8531/2010
Seite 5
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist einzig die Verfügung der Vorinstanz. Soweit
die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren 2 und 3 das
Nichteintreten auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom
10. Dezember 2010 (gemeint sein dürfte wohl dasjenige vom
10. Dezember 2009 an die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin hat am
10. Dezember 2010 jedenfalls kein Gesuch an das
Bundesverwaltungsgericht gerichtet) bzw. das Abweisen desselben
verlangt, ist darauf nicht einzutreten, da dies ausserhalb des
Streitgegenstandes liegt. Sollte sich herausstellen, dass die Vorinstanz
auf das Gesuch ganz oder teilweise nicht hätte eintreten dürfen, so hebt
das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung bzw. die verfügte
Verpflichtung im entsprechenden Umfang auf oder stellt in krassen Fällen
die ganze oder teilweise Nichtigkeit der Verfügung fest.
1.3. Als formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die
Beschwerdeführerin nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
berechtigt.
1.4. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im
Rahmen des Streitgegenstandes im Sinne von E. 1.2 einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
A8531/2010
Seite 6
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit voller Kognition. Es
überprüft auf entsprechende Rüge hin die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauchs des Ermessens, die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung
(Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse
Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung von Fachfragen geht, in
denen die Vorinstanz oder ein beigezogenes Fachamt über ein
besonderes Fachwissen verfügt, das dem Bundesverwaltungsgericht
nicht zur Verfügung steht. Dagegen prüft es frei und uneingeschränkt, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt, die für den Entscheid
wesentlichen Punkte geprüft, die erforderlichen Abklärungen sorgfältig
und umfassend vorgenommen hat und sich dabei von sachkonformen
Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; BGE 125 II 591 E.
8a; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A954/2009 vom
1. Juli 2010 E. 13.1; siehe ebenso ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, S. 74 ff. Rz. 2.154 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010
Rz. 446c f.).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Entscheid denjenigen
Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der
Entscheidung bewiesenermassen verwirklicht hat. Im Rahmen des
Streitgegenstandes sind deshalb insbesondere Sachverhaltsänderungen,
die sich zeitlich zwischen der angefochtenen Verfügung und dem
Beschwerdeentscheid zugetragen haben, zu berücksichtigen (BVGE
2009/61 E. 7.4; HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2009, N 19 zu Art. 54; RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1612;
PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 10
zu Art. 32; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 2.204 ff.). Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zum in der Zwischenzeit tatsächlich
ausgestrahlten Programm sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen.
3.
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 60 Abs. 1 des
A8531/2010
Seite 7
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG,
SR 784.40). Gemäss dieser Bestimmung kann das Bundesamt auf
Gesuch einer Programmveranstalterin hin eine
Fernmeldedienstanbieterin zur leitungsgebundenen Verbreitung eines
Programms in einem bestimmten Gebiet und für eine bestimmte Dauer
verpflichten, sofern das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des
verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt (Bst. a) und der
Fernmeldedienstanbieterin die Verbreitung unter Berücksichtigung der
verfügbaren Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zumutbar ist (Bst. b). Die Beschwerdeführerin rügt eine
unzutreffende Anwendung dieses Artikels, indem die Vorinstanz
fälschlicherweise die Voraussetzungen für die Aufschaltverpflichtung
bejaht habe. Zudem seien die diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen teilweise unrichtig und unvollständig.
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Rechtsbegehren 2
sinngemäss, die Vorinstanz hätte nicht auf das Aufschaltgesuch eintreten
dürfen. Es seien Verhandlungen über eine Aufschaltung des Programms
der Beschwerdegegnerin geführt worden und die Beschwerdeführerin sei
bereit, dieses in ihrem digitalen Fernsehnetz zu verbreiten. Die
Beschwerdegegnerin und damalige Gesuchstellerin ist eine
Programmveranstalterin und konnte damit ein Gesuch im Sinne von
Art. 60 RTVG einreichen, das von der Vorinstanz zu behandeln und
beurteilen war. Eine freiwillige bzw. vertragliche Aufschaltung im
analogen Kabelfernsehnetz der Beschwerdeführerin konnte die
Beschwerdegegnerin nicht erreichen. Aber auch für die digitale
Verbreitung hatte und hat die Beschwerdegegnerin ein aktuelles
Interesse an der Erlangung des Aufschaltprivilegs trotz Abschluss eines
diesbezüglichen Vertrages. Dieses führt nämlich dazu, dass die
Verbreitung, abgesehen von den Kosten für die Signalzuführung, für sie
unentgeltlich zu erfolgen hat (vgl. Art. 60 Abs. 3 RTVG in der
italienischsprachigen Fassung "diffusione gratuita dei programmi", Art. 53
der Radio und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR
784.401]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8389/2010 vom
21. Juli 2011 E. 6.5.4), während Programmveranstalter ohne
Aufschaltverpflichtung gemäss Art. 61 RTVG die Kosten für die
Verbreitung abzugelten haben (vgl. auch den Vorbehalt betreffend
Verbreitungskosten in Ziff. 3.2 des Vertrages zwischen den Parteien über
die digitale Verbreitung von "Joiz" vom 26. Januar bzw. 3. Februar 2011).
Demzufolge kann ein Veranstalter auch nach Abschluss eines
Verbreitungsvertrages noch ein Rechtsschutzinteresse haben. Es ist
A8531/2010
Seite 8
daher nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht auf das Gesuch vom
10. Dezember 2009 hätte eintreten sollen.
3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine
Aufschaltverpflichtung nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a RTVG bejaht, weil sie im
geplanten Programm der Beschwerdegegnerin einen besonderen
kulturellen Beitrag für ein Zielgruppenpublikum, die Jugendlichen
zwischen 15 und 25 Jahren, erkannt hat. Die einordnenden, moderierten
und teils diskursiven Sendungen rund um jugendliche Musik seien als
Kulturbeitrag zu würdigen, der einen Mehrwert gegenüber der gesamten
audiovisuellen Landschaft ergebe, wobei primär das Fernsehen als
Vergleichsmedium beizuziehen sei, weil Radio und Fernsehinhalte nicht
generell substituierbar seien. Die besondere Berücksichtigung des
Schweizer Musikschaffens, mit einem vorgesehenen Anteil von 15%, falle
positiv ins Gewicht und hebe sich von ähnlichen Angeboten in der TV
Landschaft ab, ebenso dass die Beschwerdegegnerin dem Jugendschutz
die nötige Beachtung schenken wolle. Die Zielgruppe werde zudem im
bestehenden audiovisuellen Angebot nur punktuell mit nichtfiktionalen
Inhalten versorgt. Über die Musik hinaus wolle die Beschwerdegegnerin
mit täglichen redaktionellen Gefässen wie Talkrunden die Interessen
ihres Zielpublikums thematisieren und reflektieren sowie die Integration
und Sozialisation fördern. Daher sei in einer Gesamtbeurteilung des
Programms ein Mehrwert, ein komplementärer Beitrag in Bezug auf den
verfassungsmässigen Auftrag gemäss Art. 93 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gegeben.
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin
einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsmässigen
Leistungsauftrages erbringe, die Programmstruktur und auch das
tatsächlich ausgestrahlte Programm würden den hohen Anforderungen
von Art. 60 Abs. 1 Bst. a RTVG nicht genügen. In den heute bereits
verbreiteten Radio und TVProgrammen seien Musikinhalte und
–formate, wie sie die Beschwerdegegnerin plane, bereits zu finden,
insbesondere auch zur schweizerischen Musikszene. Deren Programm
könne daher nichts Besonderes im Sinne der Aufschaltverpflichtung
leisten. Es sei wochentäglich gleich strukturiert und es würden immer die
gleichen Sendungen/Wiederholungen verbreitet. Es treffe nicht zu, dass
Musikinhalte im Fernsehen tendenziell rückläufig seien. Die Vorinstanz
habe fälschlicherweise in den einordnenden, moderierten und teils
diskursiven Sendungen einen kulturellen Beitrag ausgemacht. Unstreitig
fehlten aber bildende oder meinungsbildende Schwerpunkte. Das
A8531/2010
Seite 9
Programm genüge nicht, um die hohen Anforderungen für eine
Aufschaltverpflichtung zu erfüllen.
Im aktuellen Programm seien eine Mehrheit der im Gesuch aufgeführten
Sendeformate nicht zu finden, insbesondere am Wochenende werde nur
eine einzige solche Sendung ausgestrahlt, dafür andere Sendungen,
beispielsweise eine Kochsendung. Mit dem stets hervorgehobenen
Jugendschutz nähme es die Beschwerdegegnerin auch nicht so ernst,
strahle sie doch zwischen 17:00 und 20:00 Uhr Filmausschnitte aus, die
erst ab 16 Jahren freigegeben wären, oder preise Zusammenstellungen
gewalttätiger Szenen an, die im Internet zu finden seien.
3.3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Vorbringen der
Beschwerdeführerin und hält fest, dass sie gewisse Startschwierigkeiten
gehabt habe, was jedoch bei einem neuen Programm nicht ungewöhnlich
sei, ebenso habe das Qualitätsmanagement versagt. Es sei zu keinem
weiteren Vorfall wie dem von der Beschwerdeführerin genannten Clip
mehr gekommen; dieser stelle ein singuläres Ereignis dar. Die im Gesuch
genannten Sendeformate würden durchaus ausgestrahlt, sei es als
eigene Sendung oder indem deren Inhalt in andere Sendungen integriert
würden. Einzig zwei Sendungen fehlten noch, wobei sich für die eine
Sendung herausgestellt habe, dass hierfür kein Interesse bestehe. Die
Beschwerdegegnerin strahle sogar mehr eigene Produktionen, Interviews
und Konzerte aus als geplant und meistens mit Schweizer
Musikschaffenden.
3.4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden,
auch nicht unter Berücksichtigung des mittlerweile tatsächlich
ausgestrahlten Programms. Im aktuellen Programm der
Beschwerdegegnerin finden sich insbesondere regelmässig Interviews
mit Musikern und Live Konzerte in den Sendungen "Living Room" und
"Home Run", Schweizer Musik News ("Noiz"), Musiksendungen zu einem
bestimmten Thema ("Darlingz"), eine Chartsendung ("Coffee & Charts")
oder eine fortgesetzte Reportage bzw. Dokumentation über eine Band
("ZIBBZ"). Ein Programm mit einem derart ausgeprägten Schwerpunkt
auf Musik für ein jugendliches bzw. junges Zielpublikum und einer
Plattform für die Schweizer Musikszene ist im übrigen Fernsehangebot
nicht auszumachen, auch nicht in den von der Beschwerdeführerin
genannten Sendungen, die nur punktuell vergleichbar sind. Zudem
werden diese Sendungen teilweise erst zu später Stunde ausgestrahlt.
Zutreffend und insofern nicht bestritten ist auch, dass die grossen
A8531/2010
Seite 10
internationalen Musiksender wie MTV heute eine Vielzahl von Sendungen
ohne Musikbezug ausstrahlen. Zentral für die Vorinstanz zur Gewährung
des Aufschaltungsprivilegs war der kulturelle Beitrag, den die
Beschwerdegegnerin leisten will. Soweit die Musikkultur betreffend, ist
festzustellen, dass das ausgestrahlte Programm im Wesentlichen
diejenigen Inhalte aufweist, die im Gesuch dargelegt worden sind. Der
rechtserhebliche Sachverhalt hat sich demnach mit dem Beginn der
Sendetätigkeit nicht geändert und ist von der Vorinstanz zutreffend
festgestellt worden.
4.
Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz das Recht auf den von ihr
festgestellten Sachverhalt richtig angewandt hat und die
Voraussetzungen für die Aufschaltverpflichtung gegeben sind.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_899/2008 vom 18. Juni 2009
in E. 4.2.1 ausgeführt, die Aufschaltverpflichtung nach Art. 60 Abs. 1
RTVG setze (unter anderem) voraus,
"dass das Programm, dessen hoheitlich angeordnete Aufschaltung beantragt
wird, 'in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen
Auftrags' beiträgt. Nur in diesem Fall kann das BAKOM eine
Fernmeldedienstanbieterin anhalten, ein Angebot als 'Mustcarry'Programm
zu verbreiten. Die entsprechende Voraussetzung ist zwar sehr offen
formuliert, lässt sich in ihrem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen
Kontext jedoch hinreichend konkretisieren: Ziel der Verfassungsvorgaben ist
ein möglichst offenes und freiheitliches Mediensystem. Nach Art. 93 Abs. 2
BV sollen Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur
freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung beitragen. Sie berücksichtigen
die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Der
Leistungsauftrag gewährleistet im Rahmen der Rechtsordnung die Vielfalt
des Meinungsaustauschs bezüglich aller gesellschaftlich und individuell
relevanten Belange in einer demokratischpluralistischen Gesellschaft (vgl.
RHINOW/SCHEFER, a.a.O., Rz. 1649 ff.; AUBERT/MAHON, Petit commentaire de
la Constitution fédérale de la Confédération suisse, 2003, Rz. 13 ff. zu
Art. 93 RTVG). Diese reichen von der kulturellen Entfaltung, inklusive der
Bildung, über die politische meinungsvermittelnde und bildende
Kommunikation bis zur (ebenfalls sozialrelevanten) Unterhaltung (vgl. FRANZ
ZELLER, in: Müller/Schefer [Hrsg.], Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.,
2008, S. 458; kritisch bezüglich der Unterhaltung: GIOVANNI BIAGGINI,
Kommentar BV, N. 10 zu Art. 93 BV)."
In E. 4.3 wurde weiter festgehalten, die Aufschaltpflicht nach Art. 60
Abs. 1 Bst. a RTVG setze nicht nur einzelne Sendungen voraus, die
geeignet seien, im normalen Rahmen (auch) einen Beitrag zur
Information der Zuschauer oder zur kulturellen Entfaltung
A8531/2010
Seite 11
(Musik[werbe]sendungen 'Alpenwelle, Ralph Martens präsentiert' usw.)
zu leisten, sondern ein originelles und finanziell realistisches
Gesamtprogramm, das über die bestehenden konzessionierten Angebote
hinaus zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitrage und die
bestehende audiovisuelle Medienlandschaft im Versorgungsgebiet
thematisch tatsächlich sinnvoll ergänze und bereichere ('Mehrwert'
Erfordernis).
4.1. Die Aufschaltverpflichtung für ein Programm setzt somit zunächst
einen Mehrwert gegenüber dem bestehenden Programmangebot voraus,
der in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen
Auftrags beiträgt. Im Zentrum des Programms der Beschwerdegegnerin
stehen verschiedene Musikformate und sendungen für die Zielgruppe
der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ergänzt mit einzelnen
weiteren Themen für diese Zielgruppe, die jedoch keinen Schwerpunkt
bilden. Der populären Musik widmet sich die Beschwerdegegnerin mit
verschiedenen täglichen Sendungen und behandelt dabei verschiedene
Aspekte dieser Kultur. Sie erfüllt damit die bundesgerichtliche
Anforderung, wonach ein Programmveranstalter das Aufschaltprivileg
nicht nur mit einer einzelnen Sendung erlangen kann, selbst wenn diese
in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrages
beiträgt. Das Programm der Beschwerdegegnerin widmet sich vielmehr in
mannigfaltiger Weise einem Teil der Musikkultur und lässt sich damit
unter die kulturelle Entfaltung subsumieren. Sie trägt in besonderem
Mass zur Erfüllung des in Art. 93 Abs. 2 BV definierten Auftrages von
Radio und Fernsehen bei. Unter Berücksichtigung des bereits
bestehenden Fernsehangebotes bietet sie ein originelles, neuartiges
Gesamtprogramm für eine in diesem Medium bisher eher wenig
berücksichtigte Bevölkerungsgruppe und ergänzt und bereichert damit die
TVLandschaft.
Da gemäss Art. 93 Abs. 2 Satz 2 BV u.a. die Besonderheiten des Landes
zu beachten sind und der Gesetzgeber überdies in Art. 7 Abs. 1 Bst. a
RTVG den Bundesrat ermächtigt hat, Fernsehveranstalter zu verpflichten,
einen wesentlichen Anteil der massgebenden Sendezeit schweizerischen
und anderen europäischen Werken vorzubehalten, hat die Vorinstanz zu
Recht den von der Beschwerdegegnerin anvisierten Anteil
schweizerischer Musik von 15% hervorgehoben und positiv gewürdigt.
Auch die analoge Heranziehung der in Art. 59 Abs. 2 RTVG und Art. 52
RTVV genannten Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein
Programm eines ausländischen Veranstalters zu verbreiten sei, erscheint
A8531/2010
Seite 12
als sachgerecht. Art. 52 Abs. 1 Bst. d RTVV nennt besondere
redaktionelle Beiträge für jugendliche Menschen als ein Kriterium, das
einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des Leistungsauftrags darstellt.
Weiter ist festzustellen, dass der Gesetzgeber keine hohen
Anforderungen an eine redaktionelle Leistung stellt, gilt doch gemäss
Legaldefinition in Art. 2 Bst. c RTVG jede Sendung als redaktionell, die
nicht Werbung ist. Mithin ist – wohl entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – auch eine Talk oder Kochsendung eine
redaktionelle Sendung. Die klare und tatsächliche Ausrichtung auf
Jugendliche und junge Erwachsene einer in diesem Sinne redaktionellen
Sendung vermag somit einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des
Leistungsauftrags darzustellen.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Verzicht der
Beschwerdegegnerin auf rein kommerziell motivierte Gewinnspiele und
sog. CallInShows aus Gründen des Jugendschutzes anerkennend
gewürdigt hat. Gemäss Art. 67 Abs. 1 BV haben Bund und Kantone bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs und
Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen.
4.2. Die Vorinstanz bejaht einen Mehrwert im kulturellen Bereich auch
unter Berücksichtigung der bereits bestehenden deutschsprachigen
Radioprogramme und –sendungen, die sich ganz (z.B. Radio "Virus" oder
"Radio 105") oder teilweise an Jugendliche und junge Erwachsene
richten. Sie hat damit implizit das Fernsehen als eigenes Medium
behandelt, das nicht durch Radio ersetzt werden könne. Die
Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, der
verfassungsrechtliche Auftrag sei von Radio und Fernsehen zusammen
zu erfüllen, so dass auch ein Mehrwert gegenüber den bereits
verbreiteten Radioprogrammen erforderlich sei.
Ungeachtet dessen, dass sich der verfassungsrechtliche Leistungsauftrag
an Radio und Fernsehen insgesamt richtet, werden diese beiden Medien
von den Konsumenten unterschiedlich genutzt (vgl. über die
unterschiedliche Entwicklung in diesen beiden Märkten Botschaft zur
Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG]
vom 18. Dezember 2002 Botschaft, Kapitel 1.1.2, BBl 2003 1578 ff.) und
sind nicht ohne weiteres austauschbar. Auch wenn bei einer
musikalischen Darbietung der Ton zentral ist, können visuelle Elemente,
beispielsweise die Gestik und Mimik, Tanzeinlagen, die Kleidung sowie
Örtlichkeiten ebenfalls bedeutsam sein und damit ein audiovisuelles
A8531/2010
Seite 13
Gesamtwerk bilden. Ein im Radio bestehendes Angebot schliesst daher
nicht aus, dass ein ähnlich ausgerichtetes Fernsehprogramm mit dem
Aufschaltprivileg versehen wird.
4.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, für ein Spartenprogramm,
wie es die Beschwerdegegnerin veranstalte, könne nur bei besonderen
redaktionellen Leistungen und aufwändigen Informationsinhalten die
Aufschaltverpflichtung gewährt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Praxis
bereits einmal die Fernmeldedienstanbieter zur Aufschaltung eines
Spartenprogramms verpflichtet, nämlich dasjenige der Schweizer
Sportfernsehen AG. Dies ist nicht zu beanstanden, verlangt doch Art. 60
Abs. 1 Bst. a RTVG, dass die Programmveranstalterin zur Erfüllung des
verfassungsrechtlichen Auftrages beiträgt, nicht aber, dass sie diesen
alleine und in allen Punkten umfassend erfüllt. Ein Spartenprogramm
bzw. ein Programm, das sich in erster Linie mit einem der in Art. 93
Abs. 2 BV genannten Aspekte befasst, kann daher die Voraussetzungen
für eine Aufschaltverpflichtung erfüllen, sofern dessen Beitrag wesentlich
ist. Es kann daher auch offen bleiben, ob das Programm der
Beschwerdegegnerin ein Spartenprogramm darstellt oder nicht, der von
ihr geleistete wesentliche Beitrag zur Musikkultur ist ausreichend.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert im Übrigen
auch die regelmässige Wiederholung des Programms am besonderen
Beitrag der Beschwerdegegnerin zum verfassungsrechtlichen Auftrag
nichts. Auch bei Regionalsendern, die Empfangsgebühren erhalten, die
sog. Programmveranstalter mit Konzessionen mit Gebührenanteil im
Sinne des 2. Titels, 3. Kapitels 1. Abschnittes RTVG, die gemäss Art. 59
RTVG von den Fernmeldedienstanbietern zu verbreiten sind, sind solche
Wiederholungen anzutreffen. Angesichts der hohen Kosten, die die
Produktion von Sendungen verursachen, ist die wiederholte Ausstrahlung
produzierter Sendungen zulässig. Für das Aufschaltprivileg nach Art. 60
RTVG kann daher von der Beschwerdegegnerin nicht mehr verlangt
werden als von einem konzessionierten Programmveranstalter, der
Empfangsgebühren erhält.
4.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass auf Seiten der
Beschwerdegegnerin die erste Voraussetzung für die
Aufschaltverpflichtung (Art. 60 Abs. 1 Bst. a RTVG) gegeben ist.
5.
Die Aufschaltverpflichtung setzt gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b RTVG
A8531/2010
Seite 14
zudem voraus, dass diese der Fernmeldedienstanbieterin zumutbar ist
unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus hat die
Aufschaltverpflichtung auch die Anforderungen für einen
Grundrechtseingriff zu erfüllen, da sie in den Schutzbereich der
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) fällt. Ein Eingriff in ein
verfassungsmässiges Recht setzt gemäss Art. 36 BV eine gesetzliche
Grundlage voraus, muss im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein. Art. 59 und 60 RTVG bilden eine genügende
gesetzliche Grundlage für eine Verbreitungspflicht der
Fernmeldedienstanbieterinnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A8624/2007 vom 20. November 2008 E. 3.1).
5.1. Das öffentliche Interesse an der Grundrechtseinschränkung liegt in
der Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrages für Radio und
Fernsehen und ist demzufolge dann gegeben, wenn wie im vorliegenden
Fall (vgl. E. 4.2 f) auch die Voraussetzung von Art. 60 Abs. 1 Bst. a RTVG
erfüllt ist, also ein Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des
verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt.
5.2. Verhältnismässig ist der Eingriff, wenn er geeignet und erforderlich ist
zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels und für die
Betroffene zumutbar ist, mithin der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 581). Die Zumutbarkeit beurteilt sich nach einer
Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei auch die in
Art. 60 Abs. 1 Bst. b RTVG genannten beiden Kriterien zu
berücksichtigen sind.
5.2.1. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
25. Februar 2011 zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung
dargelegt hat, versorgt sie insgesamt rund 1,5 Millionen TVHaushalte,
wovon per Ende 2010 465'000 KabelTVHaushalte vom digitalen
Angebot Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl der Kunden des
digitalen Angebots in der Zwischenzeit gestiegen sein dürfte, sind – ob
aus finanziellen oder anderen Gründen – nach wie vor bis zu einer Million
oder etwa zwei Drittel der von der Beschwerdeführerin versorgten
Haushalte nur über das analoge Kabelfernsehen erreichbar. Die
Vorinstanz führt zu Recht aus, mit der Aufschaltverpflichtung sei
sicherzustellen, dass ein aufschaltwürdiges Programm sein anvisiertes
Publikum möglichst umfassend erreichen könne. Bei der derzeitigen
A8531/2010
Seite 15
immer noch bedeutend grösseren Verbreitung des analogen
Kabelfernsehens besteht weiterhin die Notwendigkeit der analogen
Empfangsmöglichkeit für ein Programm, das in besonderem Mass zur
Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt. Damit
sind auch die Erforderlichkeit und Eignung der verfügten
Aufschaltverpflichtung nach wie vor zu bejahen, und es bestehen keine
für die Beschwerdeführerin milderen Massnahmen, die an deren Stelle
treten könnten.
5.2.2. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere im Zusammenhang
mit der Zumutbarkeit geltend, sie habe in den analogen KabelTVNetzen
der Deutschschweiz keine freien Kapazitäten bzw. belegbare Kanäle und
müsse daher einen anderen Sender daraus entfernen, um der
Aufschaltverpflichtung nachzukommen. Von den deutschsprachigen
Programmen verfügten nur ZDF, ORF 2, BR 3 und SWR weder über eine
vertragliche Verbreitungspflicht noch über eine solche nach Art. 59 und
60 RTVG. Aufgrund der Zuschauerbasis könnte daher nur BR 3 oder
SWR aus dem analogen Kabelnetz entfernt werden, beides Programme,
die seit den Anfängen des Kabelfernsehens in der Deutschschweiz
verbreitet würden und beachtliche Zuschauerzahlen erreichten, die
deutlich über denjenigen lägen, die für das Programm der
Beschwerdegegnerin zu erwarten seien. Die Abschaltung eines der
genannten Programme schwäche das analoge Grundangebot der
Beschwerdeführerin, führe zu enttäuschten Kunden und wirke sich auf
ihre Wettbewerbsfähigkeit aus. Es würden vermehrt Anreize geschaffen,
den Kabel TVAnschluss zu kündigen, wodurch der vom Gesetzgeber
gewollte Infrastrukturwettbewerb im Telekommunikationsbereich
geschwächt würde. Sie sei daher darauf angewiesen, ihr analoges
Angebot nach Einschaltquoten und Beliebtheitsreichweiten
zusammenstellen zu können, was durch die verfügte Aufschaltung eines
wenig massentauglichen Programms in unzumutbarer Weise
eingeschränkt werde.
Diesen wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin stehen
diejenigen der Allgemeinheit am verfassungsrechtlichen Leistungsauftrag
gegenüber sowie die ebenfalls wirtschaftlichen Interessen der
Beschwerdegegnerin. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 60 Abs. 2
RTVG in Art. 53 Bst. c RTVV bestimmt, dass die
Fernmeldedienstanbieter höchstens zur Verbreitung von 25
Fernsehprogrammen im analogen Netz verpflichtet werden können.
Diese Obergrenze erscheint bei anscheinend 35 vorhandenen Kanälen
A8531/2010
Seite 16
bei der Beschwerdeführerin als hoch, in Frage steht jedoch die
Aufschaltpflicht für den 18. Sender. Festzustellen ist weiter, dass der von
der Abschaltung betroffene Sender BR 3 in den von der
Beschwerdeführerin vorgelegten Zuschauerzahlen in der zweiten Hälfte
zu finden ist und einen Marktanteil in der Grössenordnung von etwa
einem Prozent hat. Die Beliebtheit dieses Senders hält sich somit in
Grenzen. Es versteht sich, dass die Abschaltung dieses Senders zu
vorübergehend verärgerten Kunden führen kann, indessen ist nicht
anzunehmen, dass deswegen viele Kunden den Anschluss der
Beschwerdeführerin aufkünden werden, zumal dies entweder den
Verzicht auf den leitungsgebundenen Programmempfang bedeutete oder
den Umstieg auf den digitalen Empfang erforderte, den viele Haushalte
offensichtlich (noch) scheuen, und somit keine echten Alternativen
darstellen. Ein spürbarer Einfluss auf den Infrastrukturwettbewerb im
Fernmeldebereich ist daher nicht zu erwarten. Schliesslich ist
festzuhalten, dass auch die Zielgruppe der Beschwerdegegnerin Kunden
der Beschwerdeführerin sind oder bei der Gründung eines eigenen
Haushaltes noch werden dürften. Ein unzumutbarer Eingriff in die
Interessen der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu erkennen. Die
Aufschaltverpflichtung erweist sich vorliegend als verhältnismässig, so
dass auch die Voraussetzungen von Art. 36 BV und Art. 60 Abs. 1 Bst. b
RTVG erfüllt sind.
5.3. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin
gegen die verfügte Aufschaltverpflichtung als unbegründet, weshalb die
Beschwerde in ihrem Hauptantrag abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann.
6.
Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin eine Beschränkung der
Aufschaltverpflichtung auf zwei Jahre und eine Vollzugsfrist von
mindestens sechs Monaten ab Rechtskraft einer allfällig hoheitlich
angeordneten Verbreitungspflicht. Die Dauer von drei Jahren stelle
angesichts der sich schnell wandelnden Telekommunikationsindustrien
eine unverhältnismässige Belastung für die Beschwerdeführerin dar. Zur
Minimierung von Kommunikations und Imagerisiken müsse für die
Umsetzung von Programmverschiebungen im analogen Angebot zudem
langfristig geplant und angezeigt werden, so dass sie hierfür mindestens
sechs Monate benötige.
A8531/2010
Seite 17
6.1. Die Vorinstanz erachtet eine erste Aufschaltdauer von 3 Jahren nach
wie vor als angemessen; diese entspricht auch der bisherigen Praxis der
Vorinstanz. Es sind weder grundlegende neue Entwicklungen im Bereich
des analogen und digitalen Fernsehens vorgebracht worden, noch sind
solche ersichtlich. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass die
Verbreitung im analogen Kabelfernsehen bereits innerhalb von zwei
Jahren jegliche Bedeutung verlöre. Es besteht entsprechend kein Anlass,
in das diesbezügliche Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die
Aufschaltdauer ist daher auf 3 Jahren zu belassen.
6.2. Für die beantragte Umsetzungsdauer von mindestens 6 Monaten
macht die Beschwerdeführerin nicht etwa technische oder rechtliche
Gründe geltend, sondern die notwendige Information der Kunden zur
Vermeidung von Reputationsrisiken. Es ist verständlich, dass die Kunden
über diese Änderung im analogen Kabelfernsehen informiert werden
müssen; die von der Vorinstanz eingeräumte Dauer von drei Monaten
erscheint hierfür jedoch als ausreichend, zumal auch die Interessen der
Beschwerdegegnerin an einer baldigen Verbreitung ihres Programms im
analogen Kabelnetz zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin ist
deshalb zu verpflichten, das Programm der Beschwerdegegnerin
innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils auch
in ihrem analogen Kabelnetz der Deutschschweiz zu verbreiten.
Demzufolge ist Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung in diesem
Sinne anzupassen. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist somit
ebenfalls abzuweisen.
7.
Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Auferlegung der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerin bzw. die
Aufhebung dieser Verpflichtung. Sie macht geltend, es gebe keine
spezialgesetzliche Regelung in Bezug auf die Gebühren. Gemäss
Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV seien der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der
Gegenstand und die Bemessung grundsätzlich im formellen Gesetz
festzuhalten. Art. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) sehe vor, dass derjenige,
der eine Verfügung veranlasse, eine Gebühr zu bezahlen habe, wobei im
vorliegenden Fall zwei Private mit gegenläufigen Interessen am
Verfahren beteiligt gewesen seien. Es finde sich weder eine Regel,
welche der beiden Parteien gebührenpflichtig sei, noch finde sich für das
Unterliegerprinzip eine gesetzliche Grundlage. Zudem fehlten generell
A8531/2010
Seite 18
abstrakte Gebührenansätze, insbesondere habe das UVEK für die
Anwendung des RTVG keine solchen erlassen.
7.1. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, die
Beschwerdeführerin habe das Verfahren mit ihrer Weigerung, auf
vertraglicher Basis das Programm analog und digital zu verbreiten,
verschuldet und sei unterlegen. Sollte keine gesetzliche Grundlage
bestehen, so verunmögliche dies auch eine Kostenauflage an sie. Die
Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung korrigierend aus, die
Kostenpflicht beruhe auf Art. 100 Abs. 1 Bst. c RTVG und Art. 78 Abs. 2
RTVV; ansonsten sei der Stundenansatz korrekt angewandt worden.
7.2. Gemäss Art. 46a des Regierungs und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR
172.010) erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung
angemessener Gebühren für Verfügungen. Art. 100 Abs. 1 Bst. c RTVG
sieht vor, dass die zuständige Behörde Verwaltungsgebühren
insbesondere für den Erlass von Verfügungen erhebt. Die
Ausführungsbestimmungen ihrerseits legen in Art. 78 ff. RTVV den
Stundenansatz sowie die Reduktion der Verwaltungsgebühr fest und
verweisen im Übrigen auf die AllgGebV. Zu den Gebührenpflichtigen
äussern sich diese Erlasse nicht. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend
vorbringt, sieht Art. 2 AllgGebV vor, dass die Gebühr zu bezahlen hat,
wer eine Verfügung veranlasst, was im Übrigen auch dem
Verursacherprinzip entspricht.
Gemäss dem Unterliegerprinzip gilt eine Partei als unterlegen, wenn ihren
Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen
wird. Dieser Grundsatz ist für Beschwerdeverfahren in Art. 63 VwVG
verankert, gilt jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als
allgemeiner prozessualer Grundsatz. Insbesondere in
fernmelderechtlichen Zugangsverfahren, an denen zwei Parteien mit
gegenläufigen Interessen beteiligt sind, wurde dessen Anwendung nicht
beanstandet (BGE 132 II 47 E. 3.3; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5979/2010 vom 9. Juni 2011).
Aus Art. 60 Abs. 1 RTVG ergibt sich, dass eine Aufschaltverpflichtung nur
auf Gesuch eines Programmveranstalters erfolgt. Wie in E. 3 festgehalten
worden ist, bewirkt die Gewährung des Aufschaltprivilegs, dass die
Verbreitung unentgeltlich zu erfolgen hat, während gemäss Art. 61 RTVG
der Programmveranstalter ohne diese Privileg den Aufwand für die
A8531/2010
Seite 19
Verbreitung abzugelten hat. Selbst wenn also eine Vereinbarung
zustande kommt, ist ein Verfahren nach Art. 60 RTVG möglich und nur
der Programmveranstalter hat einen Nutzen aus der Verfügung, während
die Fernmeldedienstanbieterin ihren grundsätzlichen Anspruch auf ein
Entgelt für die Verbreitung verliert. Die Vorinstanz stellt sich denn auch
auf den Standpunkt, dass das Verhandlungsprimat von untergeordneter
Bedeutung für die Aufschaltverpflichtung ist. Kommt es aber nicht oder
nur in geringem Mass auf das Verhalten der Fernmeldedienstanbieterin
an, so kann sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Verfahren
weder veranlassen noch vermeiden oder gegenstandslos werden lassen.
Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin nicht
Veranlasserin des Verfahrens sein, und es bleibt weder Raum für die von
der Vorinstanz gewählte Auslegung noch für entsprechendes Ermessen.
Kostenpflichtig kann vielmehr einzig die Beschwerdegegnerin sein. Die
Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen und Ziffer 4 der
vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz wird noch zu
prüfen haben, ob die Gebühren in Anwendung von Art. 79 RTVV zu
reduzieren oder allenfalls gemäss Art. 3 AllgGebV zu erlassen sind,
weshalb das Verfahren an sie zurückzuwiesen ist zur Neufestsetzung der
Kosten und deren allfälligen Auferlegung an die Beschwerdegegnerin.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als zu
einem grossen Teil unterliegende Partei. Die Beschwerdegegnerin
ihrerseits unterlag mit ihrem Gesuch um Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde (Zwischenverfügung vom 4. März 2011),
während der erstinstanzliche Kostenpunkt für sie noch offen ist.
Demzufolge hat die Beschwerdeführerin von den auf Fr. 7'500.—
festzusetzenden Verfahrenskosten Fr. 6'000.— zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 7'500.— verrechnet, während die restlichen Fr. 1'500.— der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sind. Der Beschwerdegegnerin
sind Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.— aufzuerlegen. Keine
Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.
Da die Beschwerdegegnerin zum klar grösseren Teil obsiegt, ist ihr eine
(leicht gekürzte) Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
A8531/2010
Seite 20
Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht
die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und
Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken. Entsprechend
dem durch den Beizug eines externen Anwalts entstandenen Aufwand
und unter Berücksichtigung des Ausgangs von Hauptverfahren und
Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung (Zwischenverfügung vom 4.
März 2011) steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
pauschal Fr. 10'000.— inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen zu (vgl. Art.8 ff.
VGKE). Diese ist der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 der Verfügung
des BAKOM vom 10. November 2010 aufgehoben. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In Anpassung von Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung wird die
Beschwerdeführerin verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils das Programm der Beschwerdegegnerin in
ihrem analogen und weiterhin im digitalen Kabelnetz der Deutschschweiz
unentgeltlich zu verbreiten. Diese Verbreitungspflicht gilt für drei Jahre ab
Rechtskraft dieses Urteils.
3.
Soweit den erstinstanzlichen Kostenpunkt betreffend, wird das Verfahren
an das BAKOM zurückgewiesen zur neuen Festsetzung und allfälligen
Auferlegung von Kosten an die Beschwerdegegnerin.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.— werden im Umfang von
Fr. 6'000.— der Beschwerdeführerin auferlegt und in dieser Höhe mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.— verrechnet. Die
restlichen Fr. 1'500.— werden der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre
Post oder Bankverbindung bekannt zu geben.
A8531/2010
Seite 21
5.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'000.— auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
6.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 10'000.— zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 548010/1000288220; Einschreiben)
– das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
(Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
A8531/2010
Seite 22
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: