Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8538/2010
Urteil vom 31. Mai 2011
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien A.____,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9,
p.A. Frau Dr. Carla Wassmer, Postfach 148, 6431 Schwyz,
Vorinstanz.
Gegenstand Rechtsverzögerung.
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Sachverhalt:
A.
A._____ erwarb 1976 das Grundstück GB-Nr. 961 im D._____ E._____,
auf dem im Grundbuch unter anderem ein "Seezugangsrecht z.L. Nr. 618
mit Unterhalt zu 1/27 durch Nr. 961" sowie ein "Fussweg von 2.5 m Breite
z.L. Nr. 1005" eingetragen waren. Der Kanton Luzern erwarb im Jahr
1990 die Parzellen GB-Nr. 618 und 1005, da diese Fläche für den
Ausbau und die Überdeckung der Nationalstrasse A2 sowie für die
Verschiebung des Trassees und den Ausbau der Brünigbahn benötigt
wurde. 1994 wurde dieses Projekt genehmigt; die Ausführung erforderte
die Enteignung der Grunddienstbarkeiten auf den Grundstücken GB-
Nr. 618 und 1005 durch den Kanton Luzern (nachfolgend: Enteigner).
B.
Das Enteignungsverfahren begann im Jahr 1995. A._____ und der
Kanton Luzern einigten sich anlässlich von Einigungsverhandlungen in
den Jahren 1996 und 2005 nicht über eine angemessene Entschädigung
der Grunddienstbarkeiten, weshalb die Eidgenössische
Schätzungskommission Kreis 9 (nachfolgend: Schätzungskommission)
mit Entscheid vom 10. August 2009 die Höhe der Entschädigung
festsetzte. Dagegen erhob A._____ Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht; sie rügte neben einer überlangen
Verfahrensdauer hauptsächlich die Berechnungsmethode zur Ermittlung
der Entschädigungssumme. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die
Beschwerde im Urteil A-5570/2009 vom 24. März 2010 teilweise gut und
wies die Sache namentlich zu einer Neuberechnung der Entschädigung
unter Anwendung einer anerkannten Berechnungsmethode und unter
Berücksichtigung der Erwägungen an die Schätzungskommission zurück;
die Rüge der Rechtsverzögerung bestätigte es.
C.
Die Schätzungskommission (nachfolgend: Vorinstanz) nahm das
Verfahren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März
2010 wieder auf. Einen neuen Entscheid fällte sie noch nicht.
D.
A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt mit Schreiben vom
8. Dezember 2010 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Kurz zusammengefasst bringt sie vor, dass
die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begehe, weil sie noch nicht
erneut über die Entschädigung entschieden habe.
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E.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2011 im
Wesentlichen aus, sie habe die Angelegenheit nach Zustellung des
Urteils unverzüglich an die Hand genommen, insbesondere habe sie zur
Neuberechnung weitere Unterlagen einfordern müssen. Der neue
Entscheid liege als Entwurf vor und könne ausgefertigt werden, sobald
die sich beim Bundesverwaltungsgericht befindenden Akten wieder bei ihr
seien.
F.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (recte: 2011) wiederholt die
Beschwerdeführerin den Vorwurf der Rechtsverzögerung und bringt
sinngemäss vor, die Vorinstanz habe unnötigerweise Akten eingefordert
und dadurch das Verfahren verlängert.
G.
Am 4. Mai 2011 äussert sich die Vorinstanz mit einem Schreiben an das
Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass ihr neuer Entscheid nicht
ausgefertigt werden könne, solange sich die Verfahrensakten beim
Bundesverwaltungsgericht befinden würden.
H.
Die Beschwerdeführerin reicht am 6. Mai 2011 ein Schreiben mit
Erläuterungen zur Berechnungsmethode ein. Zudem wiederholt sie den
Vorwurf der Rechtsverzögerung.
I.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird, soweit
entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die
Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung ist gemäss Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit
zulässig. Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet
das unrechtmässige Verzögern, mithin das Fehlen einer anfechtbaren
Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, auf deren Erlass ein Anspruch des
Rechtssuchenden besteht. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die
zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre.
Der Beschwerdeführer muss ein Gesuch um den Erlass dieser Verfügung
gestellt haben und die Verfügung darf noch nicht erlassen worden sein
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, siehe auch BVGE 2008/15 E. 3).
1.2. Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung
vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Entscheide der Schätzungskommission. Diese
müsste über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheiden; das
Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Entscheid
der Vorinstanz über die Höhe der Entschädigung hat, sich um den Erlass
dieser Verfügung bemüht hat und der Entscheid noch nicht ergangen ist.
Ihr Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist somit
aktuell und praktisch, und die Beschwerde wurde formgerecht erhoben
(vgl. Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verleiht jeder Person
in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1; Urteil
des Bundesgerichts 4A_184/2007 vom 29. August 2007 E. 2.1, je mit
weiteren Hinweisen). Ein Verstoss gegen dieses Gebot liegt vor, wenn
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eine Behörde, obwohl sie eine Entscheidung treffen müsste, diese
verweigert oder diese nicht innert angemessener Frist erlässt, wobei die
Angemessenheit der Frist von der Natur der Sache abhängt (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1657 mit weiteren Hinweisen).
Art. 46a VwVG ist vor diesem Hintergrund diejenige
Verfahrensbestimmung, die festlegt, dass im Fall einer
Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden kann (FELIX
UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 46a Rz. 4).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Angelegenheit noch
innert angemessener Frist behandelt oder ob bereits im jetzigen Zeitpunkt
eine Rechtsverzögerung vorliegt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht
eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutheisst, weist es die Sache mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Das Gericht darf
inhaltlich nicht anstelle der Vorinstanz entscheiden, weil dies den
Instanzenzug verkürzen und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren
Beteiligten verletzen würde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Aus den Akten der Vorinstanz lässt sich der Verfahrensgang seit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010
entnehmen. Die wichtigsten Verfahrenshandlungen werden im Folgenden
genannt:
Am 1. April 2010 informierte die Präsidentin der Schätzungskommission
die anderen Mitglieder über das Urteil und teilte ihnen mit, dass eine
Beratung in der Angelegenheit stattfinden werde, sobald das Urteil
rechtskräftig geworden sei. Die Vorinstanz forderte die Akten am 25. Mai
2010 vom Bundesverwaltungsgericht zurück. Schliesslich setzte die
Präsidentin der Schätzungskommission mit Schreiben vom 14. Juli 2010
eine Sitzung auf den 2. September 2010 an, um das Urteil vom 24. März
2010 zu analysieren und das weitere Vorgehen zu besprechen.
Am 8. September 2010 erliess die Präsidentin der
Schätzungskommission eine Editionsverfügung, in der sie die
Beschwerdeführerin, den Enteigner, das Grundbuchamt Luzern-Land, die
Steuerverwaltung des Kantons Luzern und die Gemeinde Horw zur
Einreichung verschiedener Unterlagen bis zum 24. September 2010
aufforderte. Diese Editionsverfügung wurde von der Beschwerdeführerin
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zunächst nicht abgeholt, weshalb sie ihr am 10. September 2010 auch
per Mail zugestellt wurde. Die gewünschten Unterlagen trafen – mit
Ausnahme der von der Beschwerdeführerin eingeforderten Unterlagen –
im Lauf des Septembers bei der Vorinstanz ein. Diese sandte der
Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2010 eine zweite Verfügung mit einer
Nachfrist zur Einreichung der ausstehenden Unterlagen.
In mehreren Schreiben und E-Mails meldete die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz im Zeitraum vom 10. bis 16. Oktober 2010, sie sei im Ausland
gewesen und habe deshalb die Verfügung nicht abholen können. Weiter
legte sie ihre Ansicht zur Methode der Neuberechnung dar und bat um
die Einberufung einer mündlichen Verhandlung. Sie stellte sodann am
19. November 2010 ein Gesuch um die Festlegung einer provisorischen
Verkehrswertentschädigung per 30. November 2010 und erhob am
8. Dezember 2010 die hier zu behandelnde
Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Am 21. Dezember 2010 setzte die Vorinstanz die Hauptverhandlung auf
den 24. Januar 2011 an; der neue Entscheid liegt im Entwurf vor und
kann gemäss Angabe der Vorinstanz erst ausgefertigt werden, wenn sie
die Akten vom Bundesverwaltungsgericht zurück erhält.
2.3. Zwischen dem Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils
und der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde liegen etwas
mehr als acht Monate. Knapp zwei Monate dauerte es, bis die Vorinstanz
die Akten zurückforderte; diese Dauer erscheint in Anbetracht der
dreissigtägigen Rechtsmittelfrist, die zudem durch die Ostergerichtsferien
um vierzehn Tage verlängert wurde, angemessen, zumal der Vorinstanz
nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die Rechtskraft des
Urteils abwarten wollte.
Es ist allerdings fraglich, ob die Vorinstanz nicht rascher eine Sitzung zur
Analyse des Gerichtsurteils und zur Besprechung des weiteren
Vorgehens hätte einberufen können. Aus den Akten ist nicht ersichtlich,
weshalb sie nach dem Erhalt der Akten mehr als sechs Wochen mit der
Festsetzung eines Termins wartete, und diesen wiederum erst ca. sieben
Wochen später ansetzte. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr
auch genügend Zeit einzuräumen ist, um sich zur Vorbereitung auf die
Sitzung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
auseinanderzusetzen und sich mit der neu anzuwendenden Methode zu
befassen. Auch wenn dieser Zeitraum hier eher lang scheint, so kann
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angesichts der nicht ganz einfachen Fragen, die sich bei der Bestimmung
der Entschädigungssumme stellen, doch noch nicht von einer
unangemessen langen Dauer die Rede sein.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe
unnötigerweise weitere Unterlagen angefordert und dadurch das
Verfahren verzögert, kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist es Aufgabe
der Vorinstanz, die Unterlagen, die ihrer Ansicht nach erforderlich sind,
einzuholen. Zum andern wurden die angeforderten Unterlagen im Herbst
2010 innerhalb kurzer Zeit eingereicht; einzig die Beschwerdeführerin
reagierte erst nach einigen Wochen. Im Oktober 2010 befanden sich die
Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sodann in regem Kontakt; von
einer Untätigkeit der Vorinstanz kann in dieser Phase nicht die Rede sein.
Zudem ist ihr im Anschluss an den Eingang der Unterlagen auch Zeit
zuzugestehen, diese auszuwerten und die Berechnung der
Entschädigungssumme vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin konnte
deshalb nicht bereits Anfang Dezember mit einem neuen Entscheid
rechnen, auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, wenn die
Vorinstanz zumindest die Hauptverhandlung früher angekündigt hätte und
damit nicht bis am 21. Dezember 2010, mithin bis nach Anhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde, gewartet hätte. Sodann hätte die
Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht um die Rücksendung der
Akten ersuchen können, um so das Verfahren rascher abschliessen zu
können.
Insgesamt kann der Vorinstanz indes nicht vorgeworfen werden, sie hätte
das Verfahren übermässig in die Länge gezogen, auch wenn der
Verfahrensgang nicht als zügig bezeichnet werden kann. Die Grenze zum
rechtsverzögernden Verhalten ist somit noch nicht überschritten und die
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist abzuweisen.
3.
3.1. Bezüglich der Verfahrenskosten regelt das VwVG in Art. 63 Abs. 1,
dass die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen
sind, jedoch ausnahmsweise erlassen werden können. Ein Erlass ist
namentlich aus Billigkeitsgründen möglich (vgl. MARCEL MAILLARD, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 63 Rz. 18 f.). Gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
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SR 173.320.2) können Verfahrenskosten erlassen werden, wenn Gründe
in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig
erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
Das Enteignungsrecht wiederum bestimmt in Art. 116 Abs. 1 EntG, dass
die Kosten des (Enteignungs-)Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich vom Enteigner zu tragen sind.
Dazu ist allerdings zu bemerken, dass die hier zu entscheidenden Fragen
zur Rechtsverzögerung in keinem Zusammenhang zum Enteigner stehen
und er auch keinen Einfluss auf die Arbeitsweise der Vorinstanz hat.
Deshalb wäre es nicht angebracht, ihm die Kosten aufzuerlegen.
Überdies steht vorliegend die Frage nach der angemessenen
Verfahrensdauer im vorinstanzlichen Verfahren im Vordergrund, also eine
Rechtsverzögerung gemäss Art. 46a VwVG; enteignungsrechtliche
Aspekte sind nicht zu überprüfen. Aufgrund dieses
Verfahrensschwerpunkts ist denn auch von den Kostenregelungen des
VwVG auszugehen. Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat
demnach grundsätzlich die Verfahrenskosten übernehmen, ausser wenn
dies aus den oben umschriebenen Gründen als unangemessen
erscheint. Hierbei ist nun zu berücksichtigen, dass die
Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem
Enteignungsverfahren erhoben wurde und dass den Enteigneten in
Enteignungsverfahren gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG normalerweise keine
Kosten auferlegt werden. In Anbetracht dieser Bestimmung erscheint
denn auch ein Kostenerlass im Sinn von Art. 63 Abs. 1 VwVG respektive
Art. 6 Bst. b VGKE als sachlich gerechtfertigt.
3.2. Der Beschwerdeführerin kommt als unterliegende Partei keine
Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Schätzungskommission Kreis 9 (Gerichtsurkunde)
– den Enteigner zur Kenntnisnahme
– die Aufsichtsdelegation ESchK zur Kenntnisnahme
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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