Abtei lung I
A-855/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Vorsteuerabzug; Verrechnung (1/2001 - 2/2004).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-855/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend auch Steuerpflichtige) bezweckt den
Handel mit Automobilen und Waren aller Art. Aufgrund dieser Tätigkeit
ist sie seit dem 15. November 1997 bei der Eidgenössischen Steu-
erverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein-
getragen. An diversen Tagen im November 2001 sowie im Januar 2005
führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch.
Gestützt auf deren Ergebnis erhob die Verwaltung am 31. Januar 2005
für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 (1. Quartal
1998 bis 4. Quartal 2000) mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... eine
Steuernachforderung in Höhe von (gerundet) Fr. 30'265.--, zuzüglich
Verzugszins, sowie für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004
(1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2004) mit EA Nr. ... eine solche Nach-
forderung im Betrag von (gerundet) Fr. 68'802.--, ebenfalls zuzüglich
Verzugszins.
B.
Mit Entscheid vom 5. Januar 2006 bestätigte die ESTV die Steuer-
nachforderung in Höhe von Fr. 30'265.-- für die Zeit vom 1. Quartal
1998 bis 4. Quartal 2000 und hielt fest, die Steuerpflichtige habe noch
Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 24'439.65, zuzüglich Verzugszins,
sowie Fr. 1'577.-- Verzugszins zu bezahlen; das für das 1. Quartal
2005 deklarierte Steuerguthaben in Höhe von Fr. 5'825.35 werde an
die Steuernachforderung von Fr. 30'265.-- angerechnet. Der Betrag
von Fr. 1'577.-- entspreche dem auf das Steuerguthaben entfallenden
Verzugszins. Ferner hob sie den Rechtsvorschlag gegen den Zah-
lungsbefehl Nr. ... vom 1. Dezember 2005 des Betreibungsamtes
A._______ auf. In der Folge rechnete die ESTV auch das für das
3. Quartal 2005 deklarierte Steuerguthaben von Fr. 13'005.87 an die
Steuernachforderung an sowie für den Restbetrag einen Teil der von
der Steuerpflichtigen am 26. März 2006 im Zusammenhang mit dem
erwähnten Zahlungsbefehl Nr. ... geleisteten Zahlung.
C.
Am 25. April 2006 erliess die ESTV einen weiteren Entscheid, mit
welchem sie die Steuernachforderung von Fr. 68'802.-- für die Zeit
vom 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2004 bestätigte und den Zahlungs-
befehl Nr. ... vom 19. Januar 2006 des Betreibungsamtes A._______
aufhob. Mit Eingabe von 22. Mai 2006 erhob die Steuerpflichtige Ein-
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sprache und beantragte eine Reduktion der Steuernachforderung im
Umfang von Fr. 36'732.80. Zur Begründung machte sie geltend, eine
Überprüfung der Abrechnungen und der Buchhaltung für das Jahr
2000 habe ergeben, dass sie im Umfang von Fr. 10'640.01 zu wenig
Vorsteuern geltend gemacht habe. Darüber hinaus habe sie
Fr. 14'807.08 zu viel Mehrwertsteuern bezahlt. Beim verbleibenden
Betrag handle es sich um Vorsteueraufrechnungen, welche die ESTV
zu Unrecht vorgenommen habe.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 trat die ESTV im betrags-
mässigen Umfang von Fr. 31'541.09 nicht auf die Einsprache ein, stell -
te fest, der Entscheid vom 25. April 2006 sei in Höhe von Fr. 63'610.21
in Rechtskraft erwachsen und hiess die Einsprache, soweit darauf ein-
zutreten sei, teilweise gut. Zur Begründung hielt die Verwaltung im We-
sentlichen dafür, vom geltend gemachten Betrag von Fr. 36'732.80
würden Fr. 31'541.09 auf das Kalenderjahr 2000 entfallen und sich in-
soweit gegen den Entscheid vom 5. Januar 2006 richten. Dieser sei je-
doch innert der Einsprachefrist unangefochten geblieben und demzu-
folge in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid vom 25. April 2006 wer-
de lediglich im Umfang von Fr. 5'191.79 angefochten. Aufgrund der mit
der Einsprache nachgereichten Belege könnten nunmehr Vorsteuerab-
züge in Höhe von Fr. 4'803.-- gewährt werden.
E.
Am 7. Februar 2008 (Postaufgabe: 11. Februar 2008) reicht die
X._______ AG (Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragt die Anerkennung des geltend gemach-
ten Mehrwertsteuerguthabens von Fr. 36'732.80. Andernfalls sei infol-
ge Eintritts der Verjährung auf die Steuernachforderung gemäss EA
Nr. ... von (gerundet) Fr. 30'265.--, zuzüglich Verzugszins, zu verzich-
ten. Die bereits bezahlten Beträge seien deshalb an die Steuernach-
forderung der EA Nr. ... anzurechnen. In ihrer Vernehmlassung vom
27. März 2008 beantragt die ESTV, die Beschwerde abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten sei. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar
2010 fordert das Bundesverwaltungsgericht bei der Verwaltung weitere
Auskünfte ein. Diese reicht ihre Stellungnahme nach gewährter Frister-
streckung am 8. März 2010 beim Gericht ein.
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Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben an das Bundesverwal-
tungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide der ESTV können gemäss Art. 31 i. V. m.
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit sie auch die
Anforderungen an den Inhalt und die Form einhält (Art. 50 sowie 52
VwVG; vgl. hiezu E. 2.1 f. und 3.1 - 3.3 hienach).
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren unter-
steht in materieller Hinsicht deshalb dem Bundesgesetz vom 2. Sep-
tember 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist – unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betref-
fenden Bestimmungen – das neue mehrwertsteuerliche Verfahrens-
recht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als nur eigentliche
Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und
es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf
altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Im
Übrigen ist dasjenige Verfahrensrecht anwendbar, welches zum Zeit-
punkt, in dem sich die konkrete Verfahrensfrage stellt, in Kraft steht.
Hat das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, ob die Vorinstanz
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das Verfahrensrecht richtig angewendet hat, so bleibt das Recht mass-
geblich, das zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Verfahrenshandlung
in Kraft stand und von der Vorinstanz angewendet werden musste,
auch wenn inzwischen neues Recht in Kraft getreten sein soll te (vgl.
zum Ganzen BGE 132 V 368 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts
2A.68/2003 vom 31. August 2004 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 1.3.2, A-4417/2007 vom
10. März 2010 E. 1.3.2).
2.
2.1 Gemäss Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw.
Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche
Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretens-
entscheid zu Recht ergangen ist (statt vieler: BGE 124 II 499 E. 1 mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1276/2008 vom 1. September 2009 E. 1.2,
A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 1.2.2). Allerdings kann in
einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend
gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der
Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsob-
jekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Ver-
letzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann. Die be-
schwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme
beantragen, nicht aber eine materielle Überprüfung verlangen (BGE
132 V 74 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7801/2007
vom 5. März 2008 E. 1.4.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 78 Rz. 2.164). Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiel-
len Seite des Falls ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
sachbezogen, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 123 V 335 E. 1b, BGE 118 Ia
143 E. 2, mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 97
Rz. 2.218).
2.2 Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegen-
stand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Ho-
heitsakt der Verwaltung, zu verstehen (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-7801/2007 vom 5. März 2008 E. 1.4.2, A-1608/2006 vom
8. Mai 2007 E. 3; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentli-
ches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel
1996, Rz. 963 ff.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur
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sein, was Gegenstand des Einspracheentscheids war oder nach richti-
ger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das Anfechtungsobjekt bil-
det den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegen-
stands begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; vgl. auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-4811/2007 vom 20. Juli 2009 E. 1.3, A-3395/2007
vom 24. Februar 2009 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 25
Rz. 2.7). Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er darf nicht über das An-
fechtungsobjekt hinausgehen. Gegenstände, über welche die erst-
instanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite
Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit
der ersten Instanz eingegriffen (BGE 131 II 200 E. 3.2; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1418/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2.2 mit Hin-
weisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 26 Rz. 2.8).
2.3 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröff-
nung mit Einsprache angefochten werden (Art. 64 Abs. 1 aMWSTG;
vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die nach Tagen berechnete, mittei-
lungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung (Eröffnung) an
die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine Mit-
teilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen
berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zu-
stellfiktion; vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa, BGE 123 II 492 E. 1; seit 1. Ja-
nuar 2007 gesetzlich in Art. 20 Abs. 2bis VwVG verankert). Als ge-
setzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 22
Abs. 1 VwVG).
2.4 Der Mehrwertsteuer unterliegen u. a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 5 Bst a und b aMWSTG). Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befä-
higung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand
wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG). Als Dienstleistung
gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 7
Abs. 1 aMWSTG).
Damit ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Austausch von
Leistungen notwendig: Der Leistung (Lieferung oder Dienstleistung)
steht eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüber (Art. 5 aMWSTG; vgl.
statt vieler: BVGE 2008/63 E. 2.3; Urteil des Bundesverwal-
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tungsgerichts A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.2.1 mit Hin-
weisen). Das Entgelt ist somit Voraussetzung, damit überhaupt ein
Leistungsaustausch vorliegt; zugleich bildet es die Bemessungsgrund-
lage für die Steuer (vgl. Art. 33 Abs. 1 aMWSTG). Zum Entgelt gehört
alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter für die Lie-
ferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG; vgl.
zum Ganzen BGE 126 II 443 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.4).
2.5 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer
Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen mit den An-
gaben nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lie fe-
rungen und Dienstleistungen als Vorsteuer abziehen (Art. 38 Abs. 1
Bst. a sowie Abs. 2 aMWSTG).
2.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid da-
rüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001
E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.;
MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsver-
fahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Gelangt das Gericht nicht zu diesem
Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Un-
gunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (GYGI, a.a.O.,
S. 279 f.; ZWEIFEL, a.a.O., S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Be-
weislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen
oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründen-
den und -erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflich-
tige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbe-
lastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder
Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 1.4, A-1597/2006 + A-1598/2006
vom 17. August 2009 E. 4.1, A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1 mit
zahlreichen Hinweisen).
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3.
Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin – wie bereits
im Einspracheverfahren – die Anerkennung eines Mehrwertsteuergut-
habens in Höhe von Fr. 36'732.80 bzw. die Reduktion der Steuernach-
forderung im entsprechenden Betrag. Der Einsprache vom 22. Mai
2006 kann entnommen werden, dass es sich dabei insgesamt um fünf
Positionen handelt. Drei davon betreffen ausschliesslich das Jahr 2000
(im Betrag von gesamthaft Fr. 31'541.09), die übrigen zwei die Jahre
2001 und 2002 (im Betrag von total Fr. 5'191.79). Dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren liegt der Einspracheentscheid betreffend die
Steuernachforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni
2004 zu Grunde. Die Steuernachforderung für den Zeitraum vom 1. Ja-
nuar 1998 bis und mit 31. Dezember 2000 bestätigte die ESTV dem-
gegenüber mit Entscheid vom 5. Januar 2006. Dieser Entscheid blieb
von der Beschwerdeführerin innert der 30-tägigen Einsprachefrist un-
angefochten.
3.1 Die ESTV hat im angefochtenen Einspracheentscheid erwogen,
die Nachbelastungen für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezem-
ber 2000 würden nicht zum Streitgegenstand des Einspracheverfah-
rens gehören, weshalb im Umfang von Fr. 31'541.09 nicht darauf ein-
zutreten sei. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Die gel-
tend gemachte Anerkennung der fraglichen drei Positionen aus dem
Jahr 2000 geht offensichtlich über das konkrete Anfechtungsobjekt
(den Entscheid betreffend die Steuernachforderung für die Zeit vom
1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004) hinaus und kann nicht Streitgegen-
stand, weder des Einspracheentscheids noch des vorliegenden Verfah-
rens, bilden (vgl. E. 2.2 hievor). Soweit die Beschwerdeführerin impli-
zite geltend macht, jene Perioden bildeten vorliegend Streitgegen-
stand, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Unter den gege-
benen Umständen ist der Vorwurf, sämtliche Steuernachforderungen
für die Zeit bis und mit 31. Dezember 1999 seien bereits verjährt, nicht
zu hören. Dasselbe gilt insoweit, als die Beschwerdeführerin die Ver-
rechnung der Nachforderung gemäss EA Nr. ... mit Vorsteuerüber-
schüssen des 1. und 3. Quartals 2005 sowie mit einem Teil der von ihr
im Zusammenhang mit dem ergangenen Zahlungsbefehl geleisteten
Zahlung (vgl. B hievor) in Frage stellt.
3.2 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Ein-
sprache vom 22. Mai 2006 im Betreff Folgendes festhält: "MWST Ab-
rechnungen für die Jahre 1998 – 2004, Korrekturen, Ergänzungsab-
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rechnung (Nr.) ... und ... und Entscheid vom 25.4.2006". Eingangs der
Einsprache wird demgegenüber einzig angegeben, dass gegen den
Entscheid vom 25. April 2006 Einsprache erhoben werde; der Ent-
scheid vom 5. Januar 2006 wird nicht erwähnt. Die Ausführungen sind
demnach teilweise widersprüchlich, zumal die EA Nr. ... die Steuer-
nachforderung für das 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 betrifft. Man
könnte sich fragen, ob es allenfalls angezeigt gewesen wäre, die Ein-
sprache vom 22. Mai 2006, soweit sie sich gegen die Steuernachforde-
rung gemäss EA Nr. ... richtete, gleichsam als Einsprache gegen den
Entscheid vom 5. Januar 2006 entgegenzunehmen. Wie es sich damit
verhält, muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da sowohl
diese als auch die von der ESTV gewählte Vorgehensweise im
Endeffekt – wenn auch mit einer unterschiedlichen Begründung – auf
der Stufe der Vorinstanz zum gleichen Ergebnis führten. Hätte die
ESTV die Einsprache vom 22. Mai 2006 auch als Einsprache gegen
den Entscheid vom 5. Januar 2006 behandelt, wäre im entsprechen-
den Umfang auf diese, da sie klarerweise verspätet eingereicht wo-
rden wäre (vgl. E. 2.3 hievor), nicht einzutreten gewesen. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verjährung und der Ver-
rechnung betreffen ausschliesslich die materielle Seite und nicht die
Eintretensfrage; eine Überprüfung derselben wäre der Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Nichteintretens der ESTV
indes entzogen gewesen mit der Folge, dass auf die Beschwerde
mangels sachbezogener Begründung nicht hätte eingetreten werden
können (E. 2.1 hievor).
3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Zusammenhang mit
den drei Positionen in Höhe von Fr. 31'541.09 abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist. Diesbezüglich scheidet eine Reduktion der Steuer-
nachforderung folglich aus.
3.4 Es bleibt, über die Anerkennung der übrigen zwei Positionen im
Umfang von Fr. 5'191.79 zu befinden.
3.4.1 Zum einen handelt es sich um einen Vorsteuerbetrag in Höhe
von Fr. 3'178.44, welchen die ESTV mit EA Nr. ... nachbelastet hat. Die
dagegen erhobene Einsprache hat die Verwaltung allerdings, aufgrund
des zusammen mit der Einsprache eingereichten Kaufvertrags vom
17. Dezember 2001 zwischen der B._______ AG und der Beschwer-
deführerin, gutgeheissen (vgl. auch Gutschriftsanzeige [GS] Nr. ... vom
9. Januar 2008; Vernehmlassungsbeilage 14). In diesem Umfang hat
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die Beschwerdeführerin somit bereits im vorinstanzlichen Verfahren
obsiegt, weshalb sie mit Bezug auf diese Position nicht mehr be-
schwert ist und es ihr insoweit am erforderlichen Rechtsschutzinte-
resse mangelt.
3.4.2 Die letzte Position, ausmachend Fr. 2'013.35, steht im Zusam-
menhang mit der Nachbelastung einer Vorsteuer in Höhe von
Fr. 1'624.55. Die Beschwerdeführerin reichte im Einspracheverfahren
die an sie gestellte Rechnung der C._______ AG vom 27. September
2001 im Betrag von Fr. 28'504.70 (inkl. Fr. 2'013.35 Mehrwertsteuern)
nach. Gestützt darauf hat ihr die ESTV den nachbelasteten Betrag von
Fr. 1'624.55 wieder gutgeschrieben und die Einsprache insoweit gut-
geheissen. Für den Differenzbetrag von Fr. 388.80 (Fr. 2'013.35 ./.
Fr. 1'624.55) hat sie die Einsprache demgegenüber abgewiesen. Im
Streit liegt folglich nurmehr die Verweigerung des Vorsteuerabzugs im
Umfang dieses Differenzbetrags.
3.4.2.1 In der erwähnten Rechnung der C._______ AG wird auf einen
Leasingvertrag mit D._______ als Leasingnehmer für einen Mercedes-
Benz ... verwiesen. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung in
der Stellungnahme der ESTV vom 8. März 2010 vereinbarten die Be-
schwerdeführerin und D._______ vor dem Hintergrund der Auflösung
bzw. des Auslaufens des Leasingvertrags, dass die Beschwerdefüh-
rerin das Fahrzeug zum aktuellen Buchwert übernimmt, D._______ ihr
in diesem Zusammenhang allerdings eine (Differenz-)Zahlung in Höhe
von Fr. 5'504.70 leistet. Diese Zahlung habe in etwa der Differenz zwi-
schen dem Markt- und dem erwähnten Buchwert des Fahrzeugs (Min-
derwert) entsprochen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Ver-
anlassung, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln.
3.4.2.2 Die ESTV hat im Zusammenhang mit der Differenzzahlung in
der Stellungnahme vom 8. März 2010 festgehalten, die Beschwerde-
führerin weise eine "Versteuerung des von D._______ erhaltenen Ent-
gelts" von Fr. 5'504.70 nicht nach bzw. mache dies gar nicht geltend.
Demzufolge wäre ihr grundsätzlich ein Mehrwertsteuerbetrag von
Fr. 388.80 nachzubelasten. Da jedoch für die Berechnung des vor-
genommenen Vorsteuerabzugs die erhaltene Differenzzahlung von
Fr. 5'504.70 vom Rechnungsbetrag über Fr. 28'504.70 in Abzug ge-
bracht worden sei, habe auf eine solche Nachbelastung verzichtet wer-
den können; der Vorsteuerabzug in Höhe von Fr. 1'624.55 basiere auf
einem Betrag von Fr. 23'000.--.
Seite 10
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Auf die fehlende "Versteuerung der Differenzzahlung" (bzw. deren ent-
sprechende Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage) hat die
ESTV bereits im angefochtenen Einspracheentscheid hingewiesen.
Hiegegen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinerlei
Einwände erhoben. Ausserdem befindet sich auch in den dem Bundes-
verwaltungsgericht vorliegenden Akten kein Nachweis für eine all fälli-
ge Versteuerung. Unter den gegebenen Umständen ist deshalb davon
auszugehen, dass eine solche unterblieben ist, obschon es sich offen-
sichtlich um eine steuerbare Leistung handelt (vgl. E. 2.4 hievor). Wür-
de der Beschwerdeführerin aufgrund der nachgereichten Rechnung
der C._______ AG für die Lieferung des Fahrzeugs der volle Vorsteu-
erabzug von Fr. 2'013.35 gewährt und gutgeschrieben werden, müsste
ihr – wie die Verwaltung zu Recht festhält – gleichzeitig die Mehrwert-
steuer auf der erhaltenen Differenzzahlung von Fr. 5'504.70 , d. h. ein
Betrag von Fr. 388.80, nachbelastet werden. Per Saldo würde daraus
ebenfalls eine Gutschrift von lediglich Fr. 1'624.55 resultieren. Die
ESTV hat demnach im Ergebnis zu Recht für den Betrag von
Fr. 388.80 den Vorsteuerabzug verweigert.
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, welche auf Fr. 4'000.-- festgesetzt werden, sind
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
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A-855/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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