B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-856/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______ GmbH, …,
vertreten durch lic. iur. Nathalie Tuor,
Rechtsanwältin, AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2,
Postfach, 8050 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Zwangsanschluss 1.10.1994 – 31.07.2009.
A-856/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 meldete die Ausgleichskasse Zug der Stif-
tung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) die X._______
GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) zum rückwirkenden Zwangsan-
schluss.
B.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 gewährte die Vorinstanz der Arbeitgeberin
das rechtliche Gehör zur Anschlusskontrolle. Sie führte aus, die Arbeitge-
berin habe gemäss Meldung der Ausgleichskasse weder den Nachweis er-
bracht, dass sie in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 2009 einer
registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen sei, noch habe
sie belegt, dass ihre Arbeitnehmenden nicht der obligatorischen berufli-
chen Vorsorge unterstellt waren. Die Vorinstanz verlangte daher von der
Arbeitgeberin, allfällig dem BVG unterstellte Arbeitnehmende innerhalb von
zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. In Bezug auf den
Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 2009 verlangte sie – mit
Frist bis zum 23. September 2017 – eine Kopie der rechtsgültig unterzeich-
neten und für diesen Zeitraum gültigen Anschlussvereinbarung, ansonsten
sie unter Kostenfolge zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlos-
sen werde.
C.
Nachdem die Arbeitgeberin nur die Kopie eines ab 1. August 2009 gültigen
Anschlussvertrages eingereicht hatte, forderte die Vorinstanz sie am 9. Au-
gust 2017 unter Androhung eines Zwangsanschlusses erneut auf, ihren
BVG-Anschluss für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Juli
2009 nachzuweisen.
D.
Mit E-Mail vom 6. September 2017 fragte die Vorinstanz bei der Y._______
[Versicherung] nach, ob ein Anschluss der Arbeitgeberin bei ihrer Vorsor-
geeinrichtung bestanden habe. Dabei äusserte sie die Vermutung, dass
möglicherweise das Personal über den Anschluss der X._______ AG ab-
gerechnet worden sei.
E.
In ihrer E-Mail-Antwort vom 8. September 2017 bestätigte die Y._______
[Versicherung], dass die X._______ AG vom 1. Juli 1994 bis zum 1. Januar
2009 ihrer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen sei, während für
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die Arbeitgeberin kein Anschlussvertrag bestanden habe. Sie könne nicht
mehr nachvollziehen, ob über den Anschluss der X._______ AG allenfalls
Löhne der Arbeitgeberin abgerechnet worden seien.
F.
Mit Stellungnahme vom 19. September 2017 lehnte die Arbeitgeberin einen
rückwirkenden Zwangsanschluss als ungerechtfertigt ab. Sie begründete
dies im Wesentlichen damit, dass ihr Anschluss an eine Vorsorgeeinrich-
tung bereits mit Revisionsbericht der Suva aus dem Jahr 1996 bestätigt
worden sei. Zudem sei die Vorinstanz schon am 17. Dezember 2003 dar-
über informiert worden, dass die Arbeitgeberin nicht BVG-versichert gewe-
sen sei. Es sei stossend, dass nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewah-
rungsfristen noch Nachweise verlangt würden.
G.
Am 27. November 2017 informierte die Vorinstanz die Arbeitgeberin, dass
der Revisionsbericht der Suva einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrich-
tung nicht beweise und eine Kopie des rechtsgültig unterzeichneten An-
schlussvertrages benötigt werde. Abklärungen bei der Y._______ [Versi-
cherung] hätten ergeben, dass nur ein Anschluss für die X._______ AG
bestanden habe. Soweit die Arbeitgeberin über keine relevanten Unterla-
gen mehr verfüge, könne sie diese bei der Vorsorgeeinrichtung einfordern.
H.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 stellte die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die X._______ GmbH vom 1. Ok-
tober 1994 bis zum 31. Juli 2009 der Vorinstanz zwangsweise angeschlos-
sen war (Dispositiv Ziff. I). Weiter hielt sie fest, dass sich die Rechte und
Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen
Anschlussbedingungen ergebe, die zusammen mit dem Kostenreglement
zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende
Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv Ziff. II).
I.
Dagegen liess die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 8. Februar 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung und der rück-
wirkende Zwangsanschluss seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.
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J.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 wies die Vorinstanz auf die
gleichentags erlassene Wiedererwägungsverfügung hin und beantragte,
das Beschwerdeverfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll
abzuschreiben, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit der ins Recht gelegten Wiedererwägungsverfügung vom 27. April 2018
hob die Vorinstanz Dispositiv Ziff. I der Verfügung vom 5. Januar 2018 be-
treffend Feststellung eines befristeten Zwangsanschlusses auf (Dispositiv
Ziff. 1), und auferlegte für die Verfügung vom 5. Januar 2018 und für die
Durchführung des Zwangsanschlusses Kosten in der Höhe von Fr. 825.--
und für die Wiedererwägungsverfügung Kosten von Fr. 450.-- (Dispositiv
Ziff. 2).
K.
Mit Replik vom 29. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die
Beschwerde betreffend den befristeten Zwangsanschluss sei als durch
Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Vorinstanz sowie
unter Aufhebung der Kostenfolge gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Wiederer-
wägungsverfügung.
L.
Mit Duplik vom 13. Juli 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen gemäss
Vernehmlassung fest.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, sofern – wie vorlie-
gend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist
eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, zumal sie öffentlich-recht-
liche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes
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vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge [BVG, SR 831.40]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin
hat als Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids und ist somit zur Beschwerdefüh-
rung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist
somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Ver-
nehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die
Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit
diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge-
worden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Der neue, während eines hängigen
Verfahrens erlassene Sachentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung
(zumindest teilweise) und gilt deshalb durch die bereits erhobene Be-
schwerde gegen die ursprüngliche Verfügung stets als mitangefochten
(ANDREA PLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58
N. 44 und 46 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-6111/2010 vom 11. Sep-
tember 2014 E. 1.1.2).
1.2.2 Vorliegend ist das Verfahren im Hauptpunkt, nämlich den Zwangsan-
schluss betreffend, als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom
29. April 2018 entspricht jedoch nicht vollständig den Anträgen der Be-
schwerdeführerin, namentlich hinsichtlich der Kostenauflage. Somit bleibt
vorliegend über die Kostenauflage zu entscheiden.
Im Übrigen wurde die Kostenauflage in der ursprünglichen Verfügung vom
5. Januar 2018 nicht ausdrücklich fest- und auferlegt. Es ergibt sich jedoch
immerhin aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im
Dispositiv verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin insgesamt
Fr. 825.-- für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses in
Rechnung gestellt werden (vgl. dazu: Urteil des BVGer A-2347/2018 vom
12. Juli 2018, S. 2 und 4). Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch in ihrer
Wiedererwägungsverfügung die Kosten von Fr. 825.-- für die erste Verfü-
gung und den Zwangsanschluss ohnehin explizit verfügt, so dass diese
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– zusammen mit den Kosten für den Wiedererwägungsentscheid – vorlie-
gend auf jeden Fall Streitgegenstand bilden.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
1.4 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die
entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und anneh-
men kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 141
I 60 E. 3.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BVGer A-5189/2017 vom 5. Juli
2018 E. 1.7.3).
2.
2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das
Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3
BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die Ausgleichskasse, ob die
von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen sind. Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für
die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen
(Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1]) und
ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der her-
vorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist
(Art. 9 Abs. 2, erster Satz BVV2).
A-856/2018
Seite 7
2.2.2 Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen,
auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrich-
tung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Auf-
forderung der Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet ihn diese
der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG,
vgl. auch Art. 9 Abs. 3 BVV2).
2.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nach-
kommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Gemäss Art. 60
Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgaben
Verfügungen erlassen.
2.4 Die Auffangeinrichtung stellt dem säumigen Arbeitgeber den von ihm
verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. Art. 11 Abs. 7 BVG).
Der Arbeitgeber ist denn auch verpflichtet, der Auffangeinrichtung alle Auf-
wendungen zu ersetzen, die ihr in Zusammenhang mit seinem Anschluss
entstehen (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die An-
sprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).
Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten im Kostenreglement
der Auffangeinrichtung BVG (vorliegend in der seit 1. Januar 2018 gelten-
den Fassung). Was die darin für die Verfügung und Durchführung eines
Zwangsanschlusses veranschlagten Kosten in der Höhe von insgesamt
Fr. 825.-- betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschie-
den, dass diese unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und des Äqui-
valenzprinzips angemessen seien (ausführlich: Urteil des BVGer
A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin in den hier relevanten Jahren obligatorisch zu versi-
chernde Arbeitnehmende beschäftigt hat und daher eine Anschlusspflicht
an eine Vorsorgeeinrichtung bestand (E. 2.1). Ebenfalls nicht mehr bestrit-
ten ist, dass die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin im hier relevan-
ten Zeitraum von 1994 bis 2009 über den Anschlussvertrag der X._______
AG mit der Y._______ [Versicherung] berufsvorsorgeversichert waren.
Dies hat die Beschwerdeführerin mit im Rahmen der Beschwerde an das
BVGer eingereichten Nachweisen belegt, weswegen die Vorinstanz den
Zwangsanschluss mit ihrer Wiedererwägungsverfügung rückgängig ge-
macht hat.
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3.2 Strittig ist einzig die Kostenauflage (vgl. E. 1.2.2). Diese rechtfertigt
sich, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
der Vorinstanz vom 5. Januar 2018 nach der damaligen Sachlage zu Recht
angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer A-2347/2018 vom 12. Juli 2018,
A-5039/2016 vom 16. November 2016). Entscheidend ist also, ob die Vo-
rinstanz bereits vor oder erst nach Erlass der Zwangsanschlussverfügung
rechtsgenügende Kenntnis davon hatte (oder hätte haben müssen), dass
die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum be-
rufsvorsorgeversichert waren. Wenn die Beschwerdeführerin die relevan-
ten Beweismittel erst im Rahmen der Beschwerde an das BVGer einge-
reicht hat, so hat sie die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung sowie
für die Wiedererwägungsverfügung verursacht und zu tragen.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe bereits vor
Erlass der Zwangsanschlussverfügung über den Hinweis verfügt, dass die
Arbeitgeberin ab 1994 bei der damaligen Y._______ angeschlossen gewe-
sen sei. Zudem hätten sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach
sämtliche bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeitnehmenden
über den Anschlussvertrag der X._______ AG bei der Y._______ [Versi-
cherung] abgerechnet worden seien. Die Vorinstanz sei im Besitz sämtli-
cher Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gewesen. Die Vorinstanz
hätte also bei der Y._______ [Versicherung] weitere Informationen über
den Anschlussvertrag mit der X._______ AG und der über diesen Vertrag
versicherten Personen einholen können und müssen.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es ihr selbst und nicht der
Vorinstanz oblag, einen Anschluss der Beschwerdeführerin nachzuweisen.
Als Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende be-
schäftigt hat, war und blieb die Beschwerdeführerin laut explizitem Verord-
nungsrecht verpflichtet, ihrer AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprü-
fung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen und ihr eine Be-
scheinigung ihrer Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass
der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist (E. 2.2.1).
Es ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung
nachgekommen wäre. So fehlen Hinweise dafür, dass sich die Beschwer-
deführerin vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung bei einer Vorsorge-
einrichtung um das Beibringen eines Versicherungsnachweises für den
hier relevanten Zeitraum bemüht hätte. Auch hat sie es versäumt, die Aus-
gleichskasse bzw. die Vorinstanz schlüssig darüber zu informieren und zu
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belegen, dass die Versicherung ihrer Angestellten über den von der
X._______ AG abgeschlossenen Anschlussvertrag erfolgt war.
3.2.3 Mit Blick auf die – wie erwähnt – der Beschwerdeführerin obliegen-
den Pflicht zum Nachweis eines Anschlusses ist es daher irrelevant, ob die
Vorinstanz (theoretisch) in der Lage gewesen wäre, einen Nachweis für
den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung selbst einzuholen. Folglich ist
auch unerheblich, ob es der Y._______ [Versicherung] bereits im Septem-
ber 2017 technisch möglich gewesen wäre, die notwendigen Auskünfte ge-
stützt auf eine entsprechende detaillierte Anfrage der Vorinstanz erteilen
zu können. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge der
Beschwerdeführerin, wonach ihr Geschäftsführer und ein Mitarbeiter der
Y._______ [Versicherung] zu befragen seien, sind daher in antizipierter Be-
weiswürdigung (E. 1.4) abzulehnen.
Ebensowenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sich
die Vorinstanz vorliegend um die Klärung der Sachlage bemüht hat und
dabei keinen Versicherungsnachweis erhältlich machen konnte, etwas zu
ihren Gunsten ableiten. Ein allfälliges Tätigwerden der Vorinstanz vermag
die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Nachweispflicht zu entbinden.
3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf drei in den vo-
rinstanzlichen Akten enthaltene Dokumente geltend macht, die Vorinstanz
habe bereits vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung genügende Kennt-
nis von einem Anschluss der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum
gehabt, kann ihr nicht gefolgt werden.
In einem aus dem Jahr 2003 stammenden Fragebogen betreffend berufli-
che Vorsorge führte die Beschwerdeführerin zu Handen der Ausgleichs-
kasse aus (Beilage zu act. 4 der Vorakten), dass für das Personal kein
Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung bestehe, weil die X._______ AG
bei der Y._______ versichert sei. Im – die Beschwerdeführerin betreffen-
den – Revisionsbericht der Suva aus dem Jahr 1996 (Beilage zu act. 11
der Vorakten), der die Jahre 1994 bis 1995 umfasste, wird die Y._______
als Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin nach BVG erwähnt. Der
im Jahr 1995 ausgefüllte Fragebogen für die Aufnahme der X._______ AG
ins Register der Ausgleichskasse (Beschwerdebeilage 12) enthält den Hin-
weis, dass „die Löhne der (…) AG über die GmbH abgerechnet würden“.
Diese drei Dokumente, die von 1995, 1996 bzw. 2003 datieren und nicht
von der betroffenen Vorsorgeeinrichtung stammen, sind für sich allein nicht
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Seite 10
geeignet, einen Anschluss der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Angestellten
an eine Vorsorgeeinrichtung für die hier relevanten Jahre (1994 bis 2009)
nachzuweisen. Es ergibt sich daraus nämlich nicht ohne Weiteres, dass
sämtliche Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin über alle Jahre über
einen Anschlussvertrag der X._______ AG bei der damaligen Y._______
versichert waren.
3.2.5 Unbegründet ist auch die Rüge, wonach die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit letztmaligem Schreiben vom 27. November 2011
keine erneute Frist zum Nachweis eines Anschlusses gesetzt habe. Eine
Frist zum Einreichen von Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin be-
reits mit Schreiben vom 25. Juli 2017 eingeräumt, womit die Beschwerde-
führerin genügend Gelegenheit erhalten hat, Nachweise einzureichen.
3.3 Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdeführerin zu verantworten,
dass der Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht rechtzeitig, d.h. vor
Erlass der Zwangsanschlussverfügung, nachgewiesen wurde. Sie hat da-
her die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung und die Wiedererwä-
gungsverfügung zu tragen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit
das Verfahren nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil sich das Verfahren aufgrund der
vorinstanzlichen Wiedererwägung mit geringerem als dem erwarteten Auf-
wand erledigen lässt (vgl. Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]), erscheint es angemessen, die Kosten für
das Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 500.-- festzusetzen. Dieser Betrag
ist dem in der Höhe von Fr. 800.-- geleisteten Kostenvorschuss zu entneh-
men. Der Restbetrag von 300.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
4.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
und Art. 7 VGKE).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wie-
dererwägung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: