B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-857/2014
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
EBM Netz AG,
Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
vertreten durch B._______ GmbH,
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anschluss einer Photovoltaikanlage.
A-857/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 29. August 2013 ersuchte A._______ die Eidgenössi-
sche Elektrizitätskommission (ElCom) um Festlegung der technisch und
wirtschaftlich günstigsten Variante bezüglich des Anschlusses einer Pho-
tovoltaikanlage am Standort Mühlestrasse 27 in Rodersdorf.
Um die erzeugte Energie konform ins Netz abzuführen, muss Letzteres
von der Photovoltaikanlage bis zur Transformationsstation verstärkt wer-
den. Die Netzbetreiberin EBM Netz AG arbeitete diesbezüglich vier Vari-
anten aus und erstellte eine detaillierte Offerte für die wirtschaftlich güns-
tigste Variante Nr. 4 (Totalkosten CHF 90'112.30 inkl. MWST). A._______
reichte eine unbestrittenermassen technisch vergleichbare, fünfte Varian-
te ein, deren Gesamtkosten sich auf CHF 49'558.60 belaufen.
Die ElCom stellte mit Verfügung vom 16. Januar 2014 fest, die von der
EBM Netz AG geplante Ausführung der Variante Nr. 4 sei die technisch
und wirtschaftlich günstigste Variante zum Anschluss der Photovoltaikan-
lage am Standort Mühlestrasse 27 in Rodersdorf (Dispositiv-Ziffer1). Wei-
ter stellte sie in Dispositiv-Ziffer 2 fest, die Leitung von der Photovoltaik-
anlage bis zur Transformationsstation sei als Erschliessungsleitung zu
betrachten und deren Kosten seien von A._______ zu tragen. Dieser sei
jedoch nicht verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung für das vorhande-
ne Leerrohr zu bezahlen.
B.
Dagegen erhebt die EBM Netz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 19. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragt, der zweite Satz in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung
der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Januar 2014 sei aufzuhe-
ben und es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, von A._______
(nachfolgend: Beschwerdegegner) eine angemessene Entschädigung für
die Benutzung des Leerrohrs zu erheben.
C.
Mit Vernehmlassung und Beschwerdeantwort vom 22. April 2014 bean-
tragen die Vorinstanz explizit und der Beschwerdegegner sinngemäss die
Abweisung der Beschwerde.
A-857/2014
Seite 3
D.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 26. Mai 2014 an den in der
Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest und nimmt zu den
Eingaben der Vorinstanz und des Beschwerdegegners Stellung.
E.
Mit Duplik vom 16. Juni 2014 nimmt der Beschwerdegegner zur Replik
der Beschwerdeführerin Stellung.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 16. Juni 2014 auf die Einrei-
chung einer Duplik und verweist stattdessen auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung und ihre Vernehmlassung.
F.
Die Beschwerdeführerin reicht ihre Schlussbemerkungen zur Duplik des
Beschwerdegegners mit Eingabe vom 30. Juni 2014 ein und hält weiter-
hin an ihren Rechtsbegehren fest.
G.
Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche
Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gel-
ten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung
oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des
Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten
(Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung,
Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nicht-
eintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Die Vor-
instanz hat mit dem angefochtenen Entscheid mehrere Feststellungen
A-857/2014
Seite 4
getroffen. Es liegt somit grundsätzlich eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Bst. b VwVG vor.
1.2
1.2.1 Der Erlass einer Verfügung setzt die Verfügungsbefugnis der an-
ordnenden Behörde voraus (vgl. FELIX UHLMANN, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 5 Rz. 21; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 870). Fehlt
die sachliche Zuständigkeit, leidet die Verfügung an einem schwerwie-
genden Mangel, der nach der Praxis einen Nichtigkeitsgrund darstellt, es
sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet
allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf die Nichtigkeit
vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.3,
BGE 129 V 485 E. 2.3, BGE 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014
E. 1.1.1, A-2546/2013 vom 26. September 2013 E. 5.4.4 sowie
A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1; THOMAS FLÜCKIGER, Praxiskom-
mentar VwVG, Art. 7 Rz. 43). Im vorliegenden Fall liegt ein Anfechtungs-
objekt im Sinne von Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG dem-
nach grundsätzlich nur vor bzw. kann – sofern auch die weiteren Sachur-
teilsvoraussetzungen erfüllt sind – grundsätzlich auf die Beschwerde nur
eingetreten werden, wenn die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen
Verfügung sachlich zuständig war (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2, BGE 132 II
342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 1.1.1, A-5837/2010 vom 4. April 2011
E. 4.1 sowie A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3; MARKUS MÜL-
LER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 44 Rz. 1; vgl. zum Ganzen
auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6689/2012 vom
18. Februar 2014 E. 1.1 mit weiterem Hinweis).
1.2.2 Die ElCom überwacht die Einhaltung des Stromversorgungsgeset-
zes, trifft diejenigen Entscheide und erlässt diejenigen Verfügungen, die
für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes und der Ausführungsbe-
stimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 des Stromversorgungsgeset-
zes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Sie ist insbesondere zu-
ständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznut-
zungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elekt-
rizitätstarife (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG) und für die Überprüfung der
Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes
wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Gemäss der Botschaft zur Ände-
A-857/2014
Seite 5
rung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom
3. Dezember 2004 (Botschaft StromVG, BBl 2005 1661) enthält Art. 21
Abs. 1 des Entwurfs StromVG (vgl. BBl 2005 1698) – der von einer bloss
redaktionellen Änderung abgesehen mit Art. 22 Abs. 1 StromVG überein-
stimmt – die umfassende Kompetenz der Vorinstanz, die Einhaltung der
Bestimmungen des StromVG zu überwachen und die für dessen Vollzug
notwendigen Entscheide zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen. Die
Vorinstanz sei überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungs-
kompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sei.
Die nicht abschliessende Aufzählung der einzelnen Kompetenzen in
Art. 21 Abs. 2 des Entwurfs StromVG – der mit Art. 22 Abs. 2 StromVG
übereinstimmt (vgl. BBl 2005 1698) – fasse die wichtigsten Zuständigkei-
ten der Vorinstanz übersichtlich zusammen. Die Vorinstanz ist demnach
als Aufsichtsbehörde für die Beurteilung von Rechtsfragen, welche sich
im Zusammenhang mit der Stromversorgungsgesetzgebung stellen, ohne
Weiteres sachlich zuständig. Im Übrigen sieht Art. 25 Abs. 1bis des Ener-
giegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) vor, dass sie Streitigkei-
ten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeu-
gungsanlagen beurteilt.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998
(EnV, SR 730.01) legen die Energieproduzenten nach Art. 7 EnG und die
Netzbetreiber die Anschlussbedingungen, wie z.B. die Anschlusskosten,
vertraglich fest. Die Entstehung und Wirkung einer solchen Vereinbarung
zwischen den Parteien richten sich nach dem Zivilrecht. Da ein entspre-
chender Vertrag jedoch Auswirkungen auf die Stromversorgungsgesetz-
gebung haben kann, muss es der Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichts-
tätigkeit in diesem Bereich möglich sein, allfällige Anordnungen zu treffen.
Demnach darf die Vorinstanz im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
über zivilrechtliche Fragestellungen vorfrageweise befinden, ohne dass
sie in die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte eingreifen würde
(vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6689/2012 vom
18. Februar 2014 E. 8.5 und A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 1.1.2 in
fine und E. 5.5). Das Vorliegen eines Anfechtungsobjektes im Sinne von
Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG ist somit zu bejahen.
1.3 Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Dem-
nach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen
Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
A-857/2014
Seite 6
1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als beteiligte Par-
tei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die ange-
fochtene Verfügung als Betreiberin des lokalen Verteilnetzes und als Ei-
gentümerin des Leerrohrs, dessen Benutzung strittig ist, besonders be-
troffen bzw. materiell beschwert. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Betreffend Feststellungsbegehren bleibt indes Folgendes festzuhal-
ten: Die in der Sache zuständige Behörde kann gemäss Art. 25 Abs. 1
VwVG über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-
rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Feststellungsverfügung treffen. Dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein
schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller an
der Beseitigung einer Unklarheit betreffend öffentlichrechtliche Rechte
und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, zu sei-
nem Nachteil Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen. Dies trifft na-
mentlich dann nicht zu, wenn er seine Interessen ebenso gut mit dem
Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren
kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung, vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen
und detailliert zum Ganzen auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.29 f. mit
Hinweisen).
Das von der Beschwerdeführerin formulierte Feststellungsbegehren
betreffend die Entschädigung für die Benutzung des strittigen Leerrohrs
geht gegenständlich nicht über die mittels Gestaltungsbegehren verlangte
Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinaus, sondern ist vielmehr
darin bereits enthalten. Dementsprechend ist auf das Feststellungsbe-
gehren, welches keine eigene Tragweite hat, nicht einzutreten.
1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
daher – mit Ausnahme des soeben in Erwägung 1.5 erwähnten Feststel-
lungsbegehrens – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG).
A-857/2014
Seite 7
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ver-
fügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition,
d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine ver-
waltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen.
Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung.
Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsge-
richts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Es befreit
das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung
auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Sodann amtet die
Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen so-
wohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrich-
tung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Behördenkom-
missionen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem
Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausge-
sprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspiel-
raum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257
E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; statt
vieler: BVGE 2009/35 E. 4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.).
3.
Das vorinstanzliche Verfahren drehte sich um die Frage der Festlegung
der technisch und wirtschaftlich günstigsten Variante bezüglich des An-
schlusses der Photovoltaikanlage des Beschwerdegegners ans Netz der
Beschwerdeführerin bzw. um die Festlegung des jeweiligen
Einspeisepunkts und die entsprechende Kostentragung. Die Beschwerde-
führerin bringt vor, nur die Ablehnung einer Entschädigung für die Nut-
zung der Leerrohre in ihrem Trassee gemäss Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2
anzufechten. Die Feststellung der wirtschaftlich günstigsten Variante ge-
mäss Dispositiv-Ziffer 1 und die Qualifizierung der Leitung von der Photo-
voltaikanlage bis zur Transformationsstation als Erschliessungsanlage
stelle sie nicht in Frage. Die Vorinstanz hält dem entgegen, das geforder-
te Entgelt für die Nutzung des Leerrohrs hänge mit der Feststellung der
wirtschaftlich günstigsten Anschlussvariante und damit mit der Qualifizie-
A-857/2014
Seite 8
rung einer Leitung als Erschliessungsleitung bzw. der Definition des Ein-
speisepunkts zusammen. Auch der Beschwerdegegner wirft in diesem
Zusammenhang ein, es könne nicht nur die wirtschaftliche Komponente
der Variante Nr. 4 abgeändert werden, ohne die Variante als Ganzes in
Frage zu stellen. Würde die Beschwerde gutgeheissen, wäre die Variante
Nr. 5 und nicht die Variante Nr. 4 die wirtschaftlich und technisch güns-
tigste Wahl.
Es ist der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner in dieser Hinsicht bei-
zupflichten: Die Frage der Entrichtung eines Nutzungsentgelts wirkt sich
unvermeidlich auf die Variantenwahl aus. Sinngemäss ficht die Be-
schwerdeführerin daher mit der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2
auch Dispositiv-Ziffer 1 und 2 Satz 1 an.
4.
Netzbetreiber sind gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG verpflichtet, in ihrem
Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig
bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie
alle Elektrizitätserzeuger ans Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Weiter sind
sie verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die fossile und erneuerbare Energie,
ausgenommen Elektrizität aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung
über 10 MW, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu
vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen
(vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und Art. 7a Abs. 1 Satz 1 EnG).
Die Energieproduzenten sind gemäss Art. 2 Abs. 4 EnV verpflichtet, auf
eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende technische Ein-
wirkungen am Einspeisepunkt zu vermeiden. Sind die Voraussetzungen
nach Art. 2 Abs. 4 EnV erfüllt, so sind die Netzbetreiber ihrerseits ver-
pflichtet, die Energieerzeugungsanlagen der Produzenten mit dem tech-
nisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden,
dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die
Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen
bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten
gehen zu Lasten der Produzenten. Für die Vergütung der Kosten für not-
wendige Netzverstärkungen ist Art. 22 Absatz 3 der Stromversorgungs-
verordnung vom 14. März 2008 (StromVV SR 734.71) anwendbar (Art. 2
Abs. 5 EnV; vgl. auch Weisung der ElCom 4/2012 vom 31. Oktober 2012
zum Thema Netzverkstärkungen unter > Dokumen-
tation > Weisungen > Weisungen 2012, besucht am 1. September 2014,
Ziff. 1 S. 1). Die Energieproduzenten nach Art. 7 EnG und die Netzbetrei-
A-857/2014
Seite 9
ber legen die Anschlussbedingungen, wie z.B. die Anschlusskosten, ver-
traglich fest (Art. 2 Abs. 1 EnV). Im Falle einer Nichteinigung haben die
Parteien die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit den An-
schlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen an die Vorinstanz
heranzutragen (vgl. Art. 25 Abs. 1bis EnG, vgl. auch vorne E. 1.2.2).
4.1 Die Netzverstärkungen, welche durch Einspeisungen von Erzeugern
von Energie nach Art. 7, 7a und 7b EnG in ein bestehendes Verteilnetz
notwendig werden, sind gemäss Art. 22 Abs. 3 StromVV Teil der System-
dienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft. Letztere vergütet den
Netzbetreibern gestützt auf die Bewilligung der ElCom die Kosten für die
notwendigen Netzverstärkungen (vgl. Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV). Den
Netzbetreibern obliegt insbesondere die Gewährleistung eines sicheren,
leistungsfähigen und effizienten Netzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a
StromVG). Gemäss vorinstanzlicher Weisung 4/2012 ist eine Netzver-
stärkung dann notwendig, wenn durch den Anschluss einer Produktions-
anlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr
gewährleistet ist (Weisung der ElCom 4/2012, a.a.O., Ziff. 3.1 S. 2). Die
Parteien stellen nicht in Frage, dass im Umfang der geprüften Variante
Nr. 5 eine Netzverstärkung notwendig ist und die entsprechenden Kosten
zulasten der Beschwerdeführerin bzw. schliesslich der Endverbraucher
gehen.
4.2 Die Netzbetreiber sind wie erwähnt gemäss Art. 2 Abs. 5 EnV ver-
pflichtet, Energieerzeugungsanlagen nach Art. 7 EnG mit dem technisch
und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Dazu hat die
Beschwerdeführerin mehrere Varianten für den Anschluss der Photovol-
taikanlage des Beschwerdegegners ausgearbeitet. Zur Diskussion steht
ihre Variante Nr. 4 sowie die Variante Nr. 5 des Beschwerdegegners. Die
Vorinstanz führt in ihrer Weisung 4/2012 aus, als wirtschaftlich günstigste
Variante gelte diejenige mit den tiefsten Gesamtkosten (Anschlusskosten
zulasten des Produzenten sowie Netzverstärkungskosten). Diese Varian-
te habe gleichzeitig den technischen Vorschriften zu genügen. Allfällige
Unterschiede bei den Wartungs- und Betriebskosten sowie technische
Argumente könnten im Rahmen des Variantenvergleichs berücksichtigt
werden, seien jedoch zu begründen (vgl. Weisung der ElCom 4/2012,
a.a.O., Ziff. 3.2 S. 3).
Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Variante Nr. 4 mit geschätzten
Kosten von CHF 83'437.30 (exkl. MWST) als technisch und wirtschaftlich
günstigste Variante. Der Beschwerdegegner hat eine Variante Nr. 5 aus-
A-857/2014
Seite 10
gearbeitet, welche schätzungsweise Gesamtkosten von CHF 49'558.60
(exkl. MWST) zur Folge hätte. Die von der Beschwerdeführerin ausgear-
beiteten Varianten Nr. 1 bis 3 standen schon im vorinstanzlichen Verfah-
ren nicht mehr zur Debatte, da es sich um teurere bzw. technisch nicht
mögliche Varianten handelt. Der technische Unterschied der zwei in Fra-
ge kommenden Varianten Nr. 4 und 5 ist unbestrittenermassen relativ ge-
ring.
Die Variante Nr. 4 stellt eine direkte Anbindung der Photovoltaikanlage an
die Transformationsstation mit einem Leitungsquerschnitt von 3x150/150
mm2 dar. Gemäss vorinstanzlicher Weisung 4/2012 wäre dementspre-
chend der Einspeisepunkt bei der Transformationsstation zu wählen, da
an dieser Station noch weitere Netzanschlussnehmer angeschlossen sind
und die Kosten dieser Erschliessungsleitung von der Photovoltaikanlage
bis zur Transformationsstation entsprechend durch den Beschwerdegeg-
ner als Produzenten zu tragen (vgl. Art. 2 Abs. 5 EnV und Weisung der
ElCom 4/2012, a.a.O., Ziff. 3.3 S. 3 f.; vgl. auch vorne E. 4). Die Leitung
könnte durch ein bereits bestehendes Leerrohr im Eigentum der Be-
schwerdeführerin gelegt werden. Für dessen Benutzung macht die Be-
schwerdeführerin ein vom Beschwerdegegner zu entrichtendes Entgelt
von CHF 45'000.– (Leerrohr à 300 m zum Preis von CHF 150 pro Lauf-
meter) geltend.
Bei der vom Beschwerdegegner vorgeschlagenen Variante Nr. 5 würde
die Verstärkung ebenfalls mit einem Kabelquerschnitt von 3x150/150 mm2
ausgeführt. Zusätzlich beinhaltet diese Variante eine Verteilkabine in der
Nähe der Photovoltaikanlage, an welche noch weitere Netzanschluss-
nehmer angeschlossen würden. Dementsprechend wäre die Leitung ge-
mäss Vorinstanz zwischen der Transformationsstation und der Verteilka-
bine als notwendige Netzverstärkung zu betrachten und grundsätzlich
durch die Netzbetreiberin zu finanzieren.
4.3 Der auf den ersten Blick grosse finanzielle Unterschied der beiden
Varianten ist durch den von der Beschwerdeführerin verlangten Betrag für
die Nutzung des vorhandenen Leerrohrs durch den Beschwerdegegner
begründet.
4.3.1 Die Vorinstanz erklärt, die Beurteilung der Netzverstärkungen auf-
grund der vorhandenen Infrastruktur zum Zeitpunkt des Bedarfs der
Netzverstärkung vorzunehmen. Grundsätzlich berücksichtige sie die His-
torie des Netzes dabei nicht. Dies bedeute, dass regelmässig vorhandene
A-857/2014
Seite 11
Reserven eines Netzes wie z.B. genügend grosse Leitungsquerschnitte,
vorhandene Transformatorkapazitäten oder auch vorhandene Leerrohre
nicht als Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen bewilligt werden
könnten. Gemäss Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 StromVV seien Netzver-
stärkungen, die durch Einspeisungen von Erzeugern von Energie nach
Artikel 7, 7a und 7b EnG notwendig würden, Teil der Systemdienstleis-
tungen der nationalen Netzgesellschaft. Bei einer bereits bestehenden
Infrastruktur könne es sich demnach schon definitionsgemäss nicht um
eine Netzverstärkung i.S.v. Art. 22 Abs. 3 StromVV handeln. Gemäss Auf-
fassung der Beschwerdeführerin müssten jegliche, betragsmässig i.d.R.
schwierig bezifferbare Reservekapazitäten den Produzenten in Rechnung
gestellt werden, wofür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Weiter gin-
gen gemäss Art. 2 Abs. 5 EnV die Kosten für die Erstellung der notwendi-
gen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt zu Lasten des Pro-
duzenten. Auch hier gelte das Prinzip, dass dem Produzenten nur Kosten
in Rechnung gestellt werden dürften, welche effektiv durch den Anschluss
der Energieerzeugungsanlagen entstünden. Somit dürften für den Varian-
tenvergleich betreffend Wirtschaftlichkeit nur die effektiv entstehenden
Kosten betrachtet werden. Im vorliegenden Fall sei daher die von der Be-
schwerdeführerin geforderte Nutzungsentschädigung für die vorhandenen
Leerrohre nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner sei nicht ver-
pflichtet, eine Nutzungsentschädigung für das vorhandene Leerrohr zu
bezahlen. Demzufolge sei die geplante Ausführung der Variante Nr. 4 mit
geschätzten Gesamtkosten von CHF 38'437.30 (exkl. MWST) wirtschaft-
lich günstiger als die Variante Nr. 5 mit geschätzten Gesamtkosten von
CHF 49'558.60 (exkl. MWST). Die Kostendifferenz von knapp CHF
11'000.– sei durch die in der Variante Nr. 5 zusätzlich geplante Verteilka-
bine begründet. Diese sei mit Blick auf die Gewährleistung eines siche-
ren, leistungsfähigen und effizienten Netzes für den Anschluss der Photo-
voltaikanlage des Beschwerdegegners nicht erforderlich.
Die Vorinstanz erklärt weiter, die Kostentragung betreffend Anschluss von
Energieerzeugungsanlagen werde vom Bundesrecht abschliessend ge-
regelt: Die Kosten für die Erstellung der Erschliessungsleitung, die soge-
nannten Anschlusskosten, gingen verursachergerecht zulasten des Pro-
duzenten, während die Kosten für notwendige Netzverstärkungen grund-
sätzlich dem Netzbetreiber auferlegt würden. Es sei bundesrechtswidrig,
einen Netzkostenbeitrag bzw. eine pauschale Art einer "Eintrittsgebühr"
für eine Netzanschlusserhöhung, welche durch den Anschluss einer
Elektrizitätserzeugungsanlage bedingt sei, zu verlangen. Art. 22 StromVV
bezwecke zu verhindern, dass es durch den Anschluss von Energieer-
A-857/2014
Seite 12
zeugern nach Art. 7 ff. EnG zu höheren Netznutzungstarifen im Netzge-
biet des jeweiligen Netzbetreibers und damit einhergehend zu einer zu-
sätzlichen Belastung der lokalen Endverbraucher komme. Der Anschluss
von Energieerzeugungsanlagen sei für den zuständigen Netzbetreiber
ohnehin kostenneutral: Entweder würden die anfallenden Kosten vom je-
weiligen Produzenten übernommen oder als Vergütung für eine notwen-
dige Netzverstärkung betrachtet und damit als Teil der Systemdienstleis-
tungen von allen Endverbrauchern in der Schweiz getragen. Aus dem
Wortlaut von Art. 22 Abs. 4 StromVV ergebe sich, dass eine Vergütung für
eine notwendige Netzverstärkung nur erteilt werden könne, wenn das
Netz effektiv aufgrund von Einspeisungen von Energieerzeugern nach
Art. 7 ff. EnG verstärkt werden müsse und in diesem Zusammenhang
konkret bezifferbare Kosten anfallen würden. Sei keine Netzverstärkung
notwendig, entstünden dem betreffenden Netzbetreiber ebenso wenig
Kosten. Der Beschwerdeführerin würden also sicherlich keine (unverhält-
nismässigen) Mehrkosten entstehen, weshalb Art. 16 Abs. 3 StromVV
nicht einschlägig sei. Art. 2 Abs. 5 EnV spreche explizit von Kosten für die
Erstellung der notwendigen Erschliessungsleitungen, welche im Übrigen
wie verfügt vom Beschwerdegegner zu tragen seien. Es seien konse-
quenterweise sowohl bei der Vergütung für eine notwendige Netzverstär-
kung als auch im Rahmen der Kosten für die Erschliessungsleitung nur
die effektiv im Zeitpunkt des Anschlusses der jeweiligen Erzeugungsanla-
ge anfallenden Kosten zu berücksichtigen. Würde dem Begehren der Be-
schwerdeführerin gefolgt werden, so wäre die Variante Nr. 5, in welcher
sich der Einspeisepunkt in die zu erstellende Verteilkabine verschieben
würde, wirtschaftlich am günstigsten. Der Beschwerdegegner hätte die
Kosten für die Erschliessungsleitung bis zur Verteilkabine, an welcher
weitere Netzanschlussnehmer angeschlossen seien, zu tragen. Die Be-
schwerdeführerin könnte dabei grundsätzlich die Kosten der Leitung bis
zur Transformationsstation als Vergütung für eine notwendige Netzver-
stärkung geltend machen. Wenn sie jedoch für die Ausführung dieser
Netzverstärkung auf vorhandene Leerrohre zurückgreifen würde, könnte
die geforderte Nutzungsentschädigung nicht entsprechend vergütet wer-
den, da hierfür im Zeitpunkt des Anschlusses keine Investitionen hätten
getätigt werden müssen.
Ausserdem gibt die Vorinstanz zu bedenken, das strittige Leerrohr sei
dannzumals nicht im Hinblick auf den Anschluss einer konkreten Ener-
gieerzeugungsanlage verlegt worden. Es sei damals vielmehr für die Be-
reitstellung der Netzinfrastruktur für künftige Entwicklungen im Rahmen
der ohnehin anfallenden Tiefbauarbeiten investiert worden. Es sei im Üb-
A-857/2014
Seite 13
rigen davon auszugehen, dass die entsprechenden Kosten in der Ver-
gangenheit den Endverbrauchern im Netzgebiet der Beschwerdeführerin
bereits als anrechenbare Netzkosten gemäss Art. 15 Abs. 1 StromVG
über die Entrichtung des Netznutzungsentgelts in Rechnung gestellt wor-
den seien. Daher sei ohnehin fraglich, ob dieselben Kosten nun erneut
gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemacht werden könnten.
Sie verlange nicht, dass die Beschwerdeführerin ihre Leerrohre entschä-
digungslos an die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen abgebe. In
der Vergangenheit getätigte Investitionen gälten ihrer Ansicht nach ledig-
lich nicht als Erschliessungskosten i.S.v. Art. 2 Abs. 5 EnV bzw. als Vergü-
tung für eine notwendige Netzverstärkung i.S.v. Art. 22 Abs. 4 StromVV.
Im Übrigen moniert die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, die Be-
schwerdeführerin stelle lediglich Behauptungen betreffend die effektiven
Kosten für die Benutzung des Leerrohrs auf. So mache sie einen Pau-
schalbetrag von CHF 150 pro Laufmeter geltend, ohne darzulegen, wie
sich dieser Pauschalbetrag zusammensetze. Sie lege nicht dar, wie viel
das Leerrohr und der damit zusammenhängende Leitungsbau gekostet
habe und nach welchen Grundsätzen bzw. anhand welcher Schlüssel sie
diese Kosten dem Beschwerdegegner in Rechnung stellen wolle.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin moniert, in der Variante Nr. 5 ebenso wie
in ihrer Variante Nr. 4 müssten die virtuellen Tiefbaukosten für die beste-
hende Reserveleitung (Leerrohr) mit eingerechnet werden. Entstünden in
den Verteilnetzen durch den Anschluss oder Betrieb von Erzeugungsan-
lagen unverhältnismässige Mehrkosten, so bildeten diese nicht Teil der
Netzkosten, sondern müssten gemäss Art. 16 Abs. 3 StromVV in ange-
messenem Umfang von den Erzeugern getragen werden. Art. 2 Abs. 5
EnV unterscheide zwischen Erschliessungsleitungen, deren Kosten zu-
lasten des Produzenten gingen und Kosten für Netzverstärkungen ge-
mäss Art. 22 Abs. 3 StromVV. Dies gehe so auch aus der vorinstanzlichen
Weisung 4/2012 hervor. Die Kosten für Netzverstärkungen würden als
Systemdienstleistungen via Netznutzungstarife indirekt von der Allge-
meinheit getragen. Weiter würden die Verbraucher im entsprechenden
Verteilnetzgebiet solidarisch die Kosten für dieses Netz tragen, indem sie
die Netznutzungsgebühren bezahlten. Auch die Kosten für das strittige
Leerrohr seien von allen Verbrauchern in ihrem Netzgebiet finanziert wor-
den. Die Situation bezüglich der Erschliessungsleitungen präsentiere sich
anders: Diese Leitungen seien nur für den Produzenten von Nutzen, an-
dere Kunden im selben Verteilnetzbereich würden davon nicht profitieren.
Zudem würden Energieerzeuger gemäss Art. 14 Abs. 2 StromVG kein
A-857/2014
Seite 14
Netznutzungsentgelt bezahlen. Daher erscheine es sachgerecht, dass die
Kosten für eine neue Erschliessungsleitung zulasten des Produzenten
gingen. Im Normalfall müsse Letzterer daher auch den gesamten dafür
notwendigen Tiefbau finanzieren, was einen höheren Kostenaufwand ge-
neriere, als wenn ein bereits vorhandenes Leerrohr genutzt werde. Wäre
m.a.W. das betreffende Leerrohr nicht bereits vorhanden, ginge der ge-
samte Leitungsbau inkl. Kabelschutzrohre und Tiefbau zulasten des Be-
schwerdegegners. Werde ein solches, durch die Enderbraucher finanzier-
tes, Leerrohr ohne Gegenleistung dem Produzenten zur Verfügung ge-
stellt, geschehe dies letztlich zulasten aller Endverbraucher im betreffen-
den Netzgebiet, was gegen Art. 2 Abs. 5 EnV verstosse, welcher vorsehe,
dass der Produzent diese Kosten alleine zu tragen habe. Im Übrigen
werde dadurch auch Art. 16 Abs. 3 StromVV verletzt, indem die Mehrkos-
ten nicht in angemessenem Umfang vom Erzeuger getragen würden.
Leerrohre könnten aufgrund ihrer Pflicht als Netzbetreiberin, einen siche-
ren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten, für bis
zu 25 Jahre vorinvestiert und einem Verwendungszweck zugeordnet wer-
den. Die geleistete Vorinvestition werde über die Netznutzungskosten von
allen Endverbrauchern in ihrem Verteilnetzgebiet getragen. Melde eine
Privatperson oder ein anderes Werk Bedarf an bereits erstellter Infra-
struktur an, könne diese u.U. entgeltlich abgetreten werden. Die dafür er-
haltene Summe könne den Kunden in ihrem Netzgebiet über negative
Netznutzungskosten wieder rückvergütet werden. Vorliegend seien ge-
stützt auf die 2005 vorgenommene Netzplanung im Jahr 2011 mehrere
Leerrohre verlegt worden. Das strittige und einzige Niederspannungsrohr
sei damals im Hinblick auf eine eventuelle Neuerschliessung und/oder
Freileitungsverkabelung verlegt worden. Auf Anfrage des Beschwerde-
gegners habe sie entschieden, ihm das Rohr zu den Kosten der derzeit
günstigsten machbaren Neuerstellung abzutreten, sofern kein unmittelba-
rer Bedarf für das Netz bestehe, mit der Rückvergütung der Vorinvestitio-
nen die künftige Finanzierung abgegolten werde, das Rohr gemäss
Ziff. 8.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 29. Sep-
tember 2009 betreffend Netzanschluss ins Eigentum des Beschwerde-
gegners übergehe und ihm die Mehrkosten belastet und die Erstellungs-
kosten aus dem Jahr 2011 den Kunden via Netznutzungsgutschrift wieder
rückvergütet würden. Das bereits teilweise im Trassee zwischen der Ab-
zweigung zur Freileitung und dem Hausanschluss des Beschwerdegeg-
ners verlegte Kabel müsste zur Realisierung der Variante Nr. 4 entfernt
werden. Wenn die Vorinstanz nun verlange, solche Leerrohre unentgelt-
lich an Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen abzugeben, müsste
A-857/2014
Seite 15
der Netzbetreiber die bereits geleisteten Investitionen im späteren Be-
darfsfall nochmals tätigen und alle am entsprechenden Netz angeschlos-
senen Endverbraucher würden sie über die Netznutzungsgebühren ein
weiteres Mal tragen. Dies verunmögliche eine zuverlässige, wirtschaftli-
che Planung und verteuere die Netznutzung unnötigerweise, was im kla-
ren Widerspruch zu ihrem gesetzlichen Auftrag stehe. Es widerspreche
zudem dem Zweck von Art. 2 EnV und Art. 22 StromVV, wenn sie oder
die Endverbraucher diese Kosten tragen müssten, während sich der Pro-
duzent daran nicht beteilige, obschon er die bestehende Infrastruktur für
seine private Erschliessung nutze. Es sei nicht einzusehen, weshalb der
Beschwerdegegner ihre Infrastruktur kostenlos für seine Erschliessungs-
leitung nutzen können solle bzw. weshalb die Vorinstanz Anschlussleitun-
gen i.S.v. Art. 2 Abs. 5 EnV gleich behandle wie Netzverstärkungen nach
Art. 22 StromVV, obschon Erstere nur den Produzenten dienten und da-
her eben gerade anders zu behandeln seien.
Sie verlange demnach keine "Eintritts- oder Nutzungsgebühr"; es gehe
vielmehr um die Kosten, welche ihr entstünden, wenn sie für die geplante
Erdverlegung ein neues Rohr verlegen müsse. Diese Kosten beliefen sich
erfahrungsgemäss auf ca. CHF 150 pro Laufmeter.
4.3.3 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass sowohl
Art. 2 Abs. 5 EnV als auch Art. 16 Abs. 3 StromVV ausschliesslich von re-
al anfallenden Kosten sprächen, welche der Produzent zu tragen habe.
Die Entrichtung einer Entschädigung, welche die Beschwerdeführerin ver-
lange, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es würden sich zudem vier Leer-
rohre im entsprechenden Graben befinden, je zwei mit einem Durchmes-
ser von 120 mm und je zwei mit einem Durchmesser von 80 mm. In all
diesen vier leerstehenden Rohren könnten Nieder- oder Mittelspannungs-
leitungen eingezogen werden. Der damalige Bau dieser Rohre sei zu-
sammen mit der Strassensanierung vorgenommen worden, wobei die öf-
fentliche Hand den Hauptteil der damals real angefallenen Kosten getra-
gen habe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beträge in
der Höhe von CHF 49'000 (damaliges Kreditbegehren) bzw. rund
CHF 50'930 (gemäss damaliger Abrechnung) würden die gesamten Sa-
nierungsarbeiten umfassen, obschon ein Grossteil der Arbeiten nicht mit
der Rohrverlegung zusammenhängten. Relevant sei in diesem Zusam-
menhang nur eine Rechnung über CHF 14'397.80, welche sämtliche
Aufwendungen der Verlegung der vier Rohre enthalte.
A-857/2014
Seite 16
Die Beschwerdeführerin erklärt, zwei dieser vier Rohre stünden nicht in
ihrem Eigentum, obschon sie für die Kosten aller vier Rohre aufgekom-
men sei. Weiter legt sie in diesem Zusammenhang dar, die Abrechnung
über rund CHF 50'930 umfasse denjenigen Anteil, welchen sie an die ge-
samten Tiefbaukosten des Projekts Mühlestrasse geleistet habe. Dies
rechtfertige sich, weil die entsprechenden Arbeiten im untersten Teil des
Grabens alleine für die Verlegung der Werkleitungen (Wasser- und Kabel-
rohre) ausgeführt worden seien, während der darüber liegende Teil des
Grabens und der Belag ohnehin von der Gemeinde saniert worden seien.
Die Teilrechnung 31110.04/3 (Replikbeilage 4) betreffe schliesslich die ei-
gentliche Verlegung der Leerrohre. Die in dieser Rechnung aufgeführten
Tiefbaukosten habe sie alleine getragen, da nicht auf der gesamten Län-
ge andere Werkleitungen mitverlegt worden seien. Die Summe der Teil-
rechnungen ergebe ihren Kostenanteil in der Höhe von CHF 50'930. So-
mit sei erstellt, dass alle geltend gemachten Kosten mit der Leitungsver-
legung zusammenhängen würden. Mit der Gemeinde Rodersdorf bestehe
folgende Übereinkunft: Verlege die Gemeinde ein Leerrohr, so könne sie
auch eines mitverlegen und umgekehrt. Im vorliegenden Fall habe sie zu-
sätzlich zu ihren Leerrohren ein Rohr für die öffentliche Beleuchtung der
Gemeinde verlegt und bezahlt. Das vierte Rohr sei für Telekommunikati-
onsleitungen bestimmt und gehöre heute der EBM Telecom AG.
5.
Strittig ist vorliegend, was unter Kosten für die Erstellung der zum An-
schluss einer Energieerzeugungsanlage ans Verteilnetz notwendigen Er-
schliessungsleitung bis zum Einspeisepunkt i.S.v. Art. 2 Abs. 5 EnV zu
verstehen ist. Es stellt sich konkret die Frage, ob das von der Beschwer-
deführerin verlangte Entgelt für die Nutzung des bereits vorhandenen
Leerrohrs durch den Beschwerdegegner zur Verlegung seiner Erschlies-
sungsleitung unter Art. 2 Abs. 5 EnV zu subsumieren ist oder ob die Vor-
instanz zu Recht festgestellt hat, dass Letzterer nicht verpflichtet sei, eine
Entschädigung für die Nutzung des vorhandenen Leerrohrs im Fall der
Realisierung von Variante Nr. 4 zu bezahlen.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdegegner
dürften nur Kosten in Rechnung gestellt werden, welche effektiv durch
den Anschluss seiner Energieerzeugungsanlage entstünden. Somit dürf-
ten für den Variantenvergleich betreffend Wirtschaftlichkeit nur die effektiv
im Zeitpunkt des Anschlusses entstehenden Kosten in Betracht gezogen
werden.
A-857/2014
Seite 17
Die vorinstanzlichen Ausführungen zu Art. 22 StromVV betreffen die Be-
rücksichtigung der vorliegend nicht strittigen Netzverstärkungskosten als
Teil der Systemdienstleistungen (vgl. auch vorne E. 4.1). Sie sind im
Rahmen der Beurteilung der Frage, welche Aufwendungen als An-
schlusskosten i.S.v. Art. 2 Abs. 5 EnV zu berücksichtigen sind, irrelevant.
5.1 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Be-
stimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz
Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]; HAUSHEER/JAUN, Die Einleitungstitel des ZGB,
2003, Art. 1 Rz. 6). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind ver-
schiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller
Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und
teleologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei
kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu
Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in
dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar
entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu er-
kennen. Namentlich bei neueren Gesetzen – bei noch kaum veränderten
Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis – kommt diesen eine
besondere Stellung zu (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, 135 II 78 E. 2.2;
BVGE 2010/49 E. 9.3.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 101 und 121). Zu den massgeblichen
Materialien gehören insbesondere die Botschaft des Bundesrates und die
Äusserungen anlässlich der parlamentarischen Beratungen (HÄFE-
LIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 101 - 105; zum Ganzen auch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3505/2011 und A-3516/2011 vom
26. März 2012 E. 5.4.1). Im Sinne eines pragmatischen Methodenplura-
lismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchi-
schen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und
BGE 130 II 202 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2.1, A-2654/2009 vom 7. Mai 2013
E. 6.2.2 und A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 8, je mit Hinweisen).
Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und
Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn ei-
ner Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu andern Rechtsnormen
und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem
Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und
Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbeson-
dere bei jungen Erlassen – wie beim StromVV (vgl. dazu nachfolgend
A-857/2014
Seite 18
E. 5.3) – muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht bei-
gemessen werden. Dabei ist eine Abgrenzung zur teleologischen Ausle-
gung, die auf den Regelungszweck abstellt, bei erst vor kurzer Zeit in
Kraft getretenen Erlassen kaum möglich. Es gilt somit insgesamt, die mit
den Normen verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) zu ermitteln
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni
2013 E. 5.2.2.1, A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 8, A-2812/2010 vom 11.
Februar 2013 E. 5.3 und A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1).
5.2
5.2.1 Der Wortlaut der drei sprachlichen Fassungen von Art. 2 Abs. 5
EnV stimmt überein. So spricht die deutsche Fassung von Kosten für die
Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Ein-
speisepunkt sowie allfällig notwendigen Transformationskosten, welche
zu Lasten der Produzenten gehen. Die französische Fassung lautet: "Les
coûts de mise en place des lignes de desserte nécessaires jusqu’au point
d’injection et les éventuels coûts de transformation requis sont à la char-
ge du producteur." Im italienischen Text ist von "costi per la costruzione
delle linee di raccordo necessarie fino al punto di immissione nonché i
costi di trasformazione eventualmente necessari a carico del produttore"
die Rede.
Unter Erstellung ist die Anfertigung, Entwicklung, Fabrikation, Herstellung
Aufstellung, Ausarbeitung oder der Aufbau einer Sache zu verstehen (Sy-
nomyme zu "Erstellung" gemäss , besucht am 3. Septem-
ber 2014). Damit übereinstimmend ist "mise en place" gleichbedeutend
mit "ajustement", "arrangement", "installation", "mise en oeuvre" oder "mi-
se sur pied" (Synonyme zu "mise en place" gemäss
, besucht am 3. September 2014). "Costru-
zione" ist ein Synonym für die Fabrikation bzw. den Bau einer Sache
(vgl. , besucht am 3. September 2014,
vgl. auch Paravia Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, 4. Aufl.
2003).
5.2.2 Systematisch befindet sich Art. 2 EnV im zweiten Kapitel "An-
schlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien nach Art. 7
EnG" und trägt den Titel "Allgemeine Anforderungen". Daraus lassen sich
für den vorliegenden Fall keine Erkenntnisse ableiten. Ebenso wenig
kann den Materialien diesbezüglich etwas entnommen werden.
A-857/2014
Seite 19
5.2.3 Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist Folgendes festzuhal-
ten: Art. 2 Abs. 5 EnV weist im letzten Satz auf die Anwendbarkeit von
Art. 22 Abs. 3 StromVV betreffend Vergütung der Kosten für notwendige
Netzverstärkungen hin. Damit wird eine Unterscheidung zwischen den
Kosten für die Erstellung einer Erschliessungsleitung, die zulasten des
Produzenten gehen, und den Kosten für Netzverstärkungen, welche zu-
lasten der Endverbraucher gehen, bezweckt (vgl. auch Weisung der El-
Com 4/2012, a.a.O., Ziff. 3.3 S. 3 f. und vorne E. 4). Diese Unterschei-
dung erscheint sinnvoll, da von der Erschliessungsleitung allein der jewei-
lige Produzent profitiert und die entsprechenden Kosten auch verursacht
(vgl. zum Verursacherprinzip als Kostenzurechnungsprinzip, welches eine
möglichst gerechte Kostenverteilung bezweckt statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1543/2012 vom 11. Januar 2013 E. 5.3),
während mittels Netzverstärkung die Stabilität eines Netzes gesichert
wird, was allen Endverbrauchern im entsprechenden Netzgebiet zugute-
kommt.
5.2.4 Als Auslegungshilfe kann im Übrigen auf die Branchenempfehlung
des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) zum
Netzanschluss zurückgegriffen werden ( > Download >
Umsetzungsdokument Netzanschluss, Empfehlung Netzanschluss [für al-
le Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz], NA/RR – CH, Ausgabe
2013, besucht am 1. September 2014). Branchendokumente des VSE
sind trotz des mangelnden hoheitlichen Charakters im konkreten Einzel-
fall zu beachten, sofern sich die darin enthaltenen Bestimmungen im
Rahmen der Stromversorgungsgesetzgebung bewegen und sich als
sachgerecht erweisen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 9.5.1 in fine und A-2876/2010 vom
20. Juni 2013 E. 5.3.3.3 je mit Hinweisen).
Gemäss vorgenannter Branchenempfehlung erfolgt die Deckung der an-
teiligen Kosten eines Netzanschlusses mittels Netzanschlussbeitrag, wel-
cher mit den erforderlichen Aufwendungen für die Erstellung des betref-
fenden Netzanschlusses korreliert. Dieser Beitrag ist verursachergerecht
und diskriminierungsfrei zu erheben (Branchenempfehlung Netzan-
schluss, a.a.O., Ziff. 1 Rz. 4 S. 5 und Ziff. 4.1 Rz. 1 f. S. 12). Anzuschlies-
sende Erzeugungseinheiten werden mit Bezug auf den Netzanschluss-
beitrag gleich behandelt wie Endverbraucher (Branchenempfehlung
Netzanschluss, a.a.O., Ziff. 4.7 Rz. 1 S. 15). Der erwähnte Beitrag ent-
spricht den Kosten der Erstellung des Netzanschlusses und geht zu Las-
ten des Netzanschlussnehmers. In der Regel deckt er alle Aufwendungen
A-857/2014
Seite 20
zur Erstellung des Netzanschlusses vom Netzanschlusspunkt bis und mit
Anschlussüberstromunterbrecher, ungeachtet davon, wer später Eigen-
tümer der Anlage ist (Branchenempfehlung Netzanschluss, a.a.O.,
Ziff. 4.1.1 Rz. 1 und 3 S. 12).
Bei Anschlüssen ans überregionale und regionale Verteilnetz (Netzebe-
nen 3 und 5) gelten gemäss Branchenempfehlung die effektiven Kosten
der Anschlusserstellung als allfällige Netzanschlussbeiträge (Branchen-
empfehlung Netzanschluss, a.a.O., Ziff. 4.3 und 4.4 je Rz. 2 S. 13). Bei
Anschlüssen ans lokale Verteilnetz (Netzebene 7) trägt der Netzan-
schlussnehmer 100 % der Kosten (inkl. administrative Kosten) des Netz-
anschlusses ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Grenzstelle bzw. bis
zum Anschlussüberstromunterbrecher nach Aufwand oder pauschal. Die
baulichen Voraussetzungen für den Netzanschluss gehen immer zulasten
des Netzanschlussnehmers, unabhängig von den Eigentumsverhältnis-
sen (Branchenempfehlung Netzanschluss, a.a.O., Ziff. 4.5 Rz. 2 und 4
S. 14).
5.3
5.3.1 Gemäss Wortlaut der Bestimmung in allen drei Fassungen sind,
wie die Vorinstanz festgestellt hat, die effektiven Kosten für die Installation
bzw. den Bau des entsprechenden Anschlusses als Erschliessungskosten
i.S.v. Art. 2 Abs. 5 EnV zu definieren. Der vorinstanzlichen Auffassung,
wonach die seitens der Beschwerdeführerin getätigten Vorinvestitionen
nicht zu berücksichtigen sind, kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr
ist der Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 EnV weiter zu fassen, so dass unter
Kosten für die Erstellung einer Erschliessungsleitung all diejenigen Kos-
ten zu verstehen sind, welche notwendig werden, um den Anschluss ei-
ner Energieerzeugungsanlage ans Verteilnetz zu ermöglichen, und zwar
unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt sie anfallen (vgl. diesbezüglich
insbesondere den Wortlaut der französischen Fassung "mise en place",
gleichbedeutend mit "mise en oeuvre", vorne E. 5.2.1). Diese Auslegung
deckt sich mit der in Art. 2 Abs. 5 EnV vorgesehenen Unterscheidung
zwischen den Kosten für die Erstellung einer Erschliessungsleitung, die
zulasten des Produzenten gehen, und den Kosten für Netzverstärkungen,
welche zulasten der Endverbraucher gehen. Da von der Erschliessungs-
leitung allein der jeweilige Produzent profitiert und die entsprechenden
Kosten auch verursacht, wird so dem Verursacherprinzip Rechnung ge-
tragen (vgl. auch vorne E. 5.2.3). Damit übereinstimmend sollen gemäss
Branchenempfehlung mit dem Netzanschlussbeitrag alle erforderlichen
A-857/2014
Seite 21
Aufwendungen für die Erstellung des betreffenden Netzanschlusses ab-
gegolten bzw. alle Aufwendungen zur Erstellung eines konkreten Netzan-
schlusses gedeckt werden. Es sollen dabei die effektiven Kosten der An-
schlusserstellung berücksichtigt werden (vgl. vorangehende E. 5.2.4). Im
Sinne einer verursachergerechten Zuordnung der Kosten muss die Nut-
zung des strittigen Leerrohrs, sofern sie notwendig ist, um die Photovol-
taikanlage des Beschwerdegegners ans Verteilnetz der Beschwerdefüh-
rerin anzuschliessen, zulasten des Ersteren gehen. Würde ihm das vor-
handene Leerrohr entschädigungslos zur Verfügung gestellt, ginge dies
zulasten der Endverbraucher im entsprechenden Versorgungsgebiet,
welche für dessen Verlegung aufgekommen sind, ohne nun jedoch dar-
aus einen Nutzen ziehen zu können. Durch die Anordnung gemäss
Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2 kommt es diesbezüglich zu einer Schlechterstel-
lung der Beschwerdeführerin und somit schliesslich zu einer zusätzlichen
Belastung der lokalen Endverbraucher durch den Anschluss des Be-
schwerdegegners, was unbillig scheint und nicht dem Sinn der Stromver-
sorgungsgesetzgebung und von Art. 2 Abs. 5 EnV entspricht (vgl. dazu
Art. 1 StromVG und betreffend Art. 2 Abs. 5 EnV vorne E. 5.2.3).
Sofern das vorhandene Leerrohr nun benötigt wird, um die Photovoltaik-
anlage des Beschwerdegegners ans Verteilnetz der Beschwerdeführerin
anzuschliessen, kann der Zweck, zu welchem es im Zeitpunkt seiner Ver-
legung erstellt wurde, demzufolge nicht massgeblich sein.
5.3.2 Es bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine pauschale
"Eintrittsgebühr" vom Beschwerdegegner für die Netzanschlusserhöhung
verlangt. Vielmehr macht sie ein Entgelt für die Überlassung des in ihrem
Eigentum stehenden Leerrohrs durch Letzteren für dessen nur ihm die-
nende Erschliessungsleitung geltend; sie fordert demnach die Entrichtung
eines Mietzinses i.S.v. Art. 257 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220) oder – bei Übergang des Eigentums am Leerrohr –
eines Kaufpreises i.S.v. Art. 184 Abs. 1 OR. Dabei ist mit dem Beschwer-
degegner einig zu gehen, dass keine gesetzliche Regelung vorhanden
ist, wonach die Rohre von Erschliessungsleitungen ins Eigentum des
Produzenten übergehen müssten. Ebenso wenig sehen dies die AGB der
Beschwerdeführerin vor: Ziff. 8.2 der AGB hält lediglich fest, bis zu wel-
chem Grenzpunkt sich das Eigentum der Beschwerdeführerin erstreckt.
Gemäss Ziff. 3.5 der AGB erfolgt der Anschluss von Energieerzeugungs-
anlagen gemäss separater Vereinbarung bzw. gilt der Netzanschlussver-
A-857/2014
Seite 22
trag auch für den Anschluss der Energieerzeugungsanlage, sofern nichts
Abweichendes vereinbart wurde.
5.3.3 Art. 2 Abs. 1 EnV sieht wie erwähnt vor, dass die Netzbetreiber und
Produzenten sich vertraglich über die Anschlussbedingungen, insbeson-
dere die Anschlusskosten, einigen und statuiert damit den Vorrang von
entsprechenden Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien und be-
schränkt behördliche Eingriffe auf strittige Fälle (vgl. auch Botschaft zum
EnG, BBl 1996 IV 1005, 1097 zum ehemaligen Art. 7 Abs. 6, welcher vor-
sah, dass die Kantone die zuständige Behörde bestimmten, welche in
Streitfällen die Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten festlegten).
Diese Regelung setzt auf die Kooperationsbereitschaft der Eigenprodu-
zenten und Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung und be-
schränkt die staatliche Aktivität auf Fälle, wo sich die Vertragspartner
nicht einigen können (BBl 1996 IV 1097). Die Regelung der Anschluss-
kosten ist also in erster Linie Sache der Parteien. Es steht ihnen somit
frei, vertraglich ein Nutzungsentgelt für die Überlassung des Leerrohrs
zum Gebrauch oder einen Kaufpreis für den Übergang des Eigentums
daran zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin ist gesetzlich zum Netz-
anschluss verpflichtet (vgl. Art. 5 Abs. 2 StromVG), nicht aber zur unent-
geltlichen Überlassung von Infrastruktur in ihrem Eigentum für die ent-
sprechenden Anschlüsse. Die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2,
wonach der Beschwerdegegner nicht verpflichtet sei, eine Entschädigung
für die Benutzung des vorhandenen Leerrohrs zu bezahlen, steht dazu im
Widerspruch. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz in erster Li-
nie zur Festlegung des Einspeisepunkts bzw. der technisch und wirt-
schaftlich günstigsten Variante zum Anschluss des Beschwerdegegners
ans Verteilnetz der Beschwerdeführerin angerufen worden ist. Damit zu-
sammenhängend hat sie im Rahmen der Berechnung der Gesamtkosten
auch die Frage der Kostentragung dieses Anschlusses geregelt. Sie än-
derte die von der Beschwerdeführerin offerierte Variante Nr. 4 dahinge-
hend ab, dass sie den geforderten Betrag für die Nutzung des bereits
vorhandenen Leerrohrs kurzerhand gestrichen und die vorgenannte Vari-
ante in der Folge zur wirtschaftlich günstigsten erklärt hat. Damit greift sie
in die Vertragsfreiheit der Parteien ein bzw. unterbindet diesbezügliche
Verhandlungsgespräche oder erschwert sie zumindest. Selbstredend
kann der Beschwerdegegner ebenso wenig zur entgeltlichen Nutzung des
vorhandenen Leerrohrs verpflichtet werden. Es ist durchaus denkbar,
dass – wenn diesbezüglich keine Einigung zwischen den Parteien zu-
stande kommt – der Beschwerdegegner das vorhandene Leerrohr in der
Folge nicht nutzt, sondern die Variante Nr. 5 realisiert und seine Anlage
A-857/2014
Seite 23
via Verteilkabine anschliesst, da er für den Anschluss seiner Photovol-
taikanlage ans Verteilnetz der Beschwerdeführerin nicht zwingend auf die
Benutzung ihres Leerrohrs angewiesen ist. Falls keine Vereinbarung über
die Nutzung des vorhandenen Leerrohrs zustande kommt, steht den Par-
teien wie erwähnt auch die Möglichkeit offen, die Vorinstanz um eine Re-
gelung zu ersuchen (Art. 25 Abs. 1bis EnG).
5.4
5.4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Beschwerde-
führerin verlangte Entgelt für die Nutzung ihres Leerrohrs unter die Erstel-
lungskosten gemäss Art. 2 Abs. 5 EnV zu subsumieren und in der Folge
vom Beschwerdegegner zu tragen ist. Die Vorinstanz führt selber aus, sie
verlange nicht, dass die Beschwerdeführerin ihre Leerrohre entschädi-
gungslos an die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen abgebe.
Durch die Formulierung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2 werden die strit-
tigen Kosten jedoch davon abweichend der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Es würde sowohl Art. 257 OR als auch dem Sinn von Art. 2 Abs. 5
EnV widersprechen, wenn die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegeg-
ner kein Entgelt für die exklusive Nutzung des in ihrem Eigentum stehen-
den Leerrohrs verlangen dürfte. Dementsprechend ist diese Anordnung
aufzuheben und in der Folge zwingendermassen auch die Feststellung
der technisch und wirtschaftlich günstigsten Variante gemäss Dispositiv-
Ziffer 1. Die wirtschaftlich günstigste Variante lässt sich nicht festlegen,
solange unklar ist, ob und inwiefern sich die Parteien betreffend die Be-
dingungen zur Überlassung des Leerrohrs einigen. Bleibt dieser Punkt
streitig, wird die Vorinstanz darüber zu befinden haben. Da je nach ge-
wählter Variante der Einspeisepunkt anders anzusetzen ist bzw. die Län-
ge der Erschliessungsleitung variieren kann (von der Anlage bis zur Ver-
teilkabine oder aber bis zur Transformationsstation), ist auch Dispositiv-
Ziffer 2 Satz 1 aufzuheben.
In diesem Zusammenhang lässt sich jedoch nicht mit abschliessender Si-
cherheit sagen, ob und inwiefern sich die Parteien einigen und wie hoch
die Gesamtkosten der Variante Nr. 4 in der Folge tatsächlich sein werden.
Weiter ist unklar, ob – und falls ja wann – die von der Beschwerdeführerin
behauptete Verkabelung einer Freileitung durchgeführt wird bzw. ob die
Freileitung tatsächlich bereits teilweise verkabelt ist und dieses Kabel
wieder entfernt werden müsste, um die Anlage des Beschwerdegegners
gemäss Variante Nr. 4 ans Verteilnetz anzuschliessen. Mit anderen Wor-
ten geht aus den Akten nicht hervor, ob die Verlegung eines neuen Rohrs
A-857/2014
Seite 24
notwendig ist, um die Photovoltaikanlage des Beschwerdegegners mittels
bereits vorhandenem Leerrohr gemäss Variante Nr. 4 anzuschliessen und
gleichzeitig die behauptete Verkabelung der Freileitung vorzunehmen
oder ob beide Leitungen durch dasselbe Leerrohr gezogen werden könn-
ten. Ebenso wenig ergibt sich, ob das strittige Rohr für die Verlegung von
Leitungen im Bereich der Mittel- oder Niederspannung konstruiert worden
ist bzw. tatsächlich nur eines der im Eigentum der Beschwerdeführerin
stehenden Leerrohre sinnvollerweise für die Verlegung von Niederspan-
nungsleitungen nutzbar ist.
5.4.2 Der Sachverhalt ist also in dieser Hinsicht von der Vorinstanz un-
genügend abgeklärt worden und somit nicht entscheidungsreif. Gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der
Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Ent-
scheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen
sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Unter-
suchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Ver-
fahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3). Zur Rückweisung
führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht beho-
ben werden kann (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 und zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6601/2013 vom 1. September 2014 E. 6
mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194). Es
rechtfertigt sich daher vorliegend, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur entsprechenden Ergänzung des Sachverhalts im
Sinne der Erwägungen an die mit den tatsächlichen Verhältnissen besser
vertraute und im technischen Bereich über besondere Fachkenntnisse
verfügende Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu auch: MADELEINE
CAMPRUBI, Kommentar zum VwVG, Art. 61 Rz. 11; PHILIPPE WEISSEN-
BERGER, Praxiskommentar zum VwVG, Art. 61 Rz. 16 und detailliert hin-
ten E. 7).
Obschon Art. 2 Abs. 1 EnV den Primat vertraglicher Verhandlungen zwi-
schen den Parteien statuiert, sind keinerlei Vergleichsgespräche im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens aktenkundig. Dem wird die Vorin-
stanz bei der Rückweisung Rechnung zu tragen haben. Im Fall einer
Nichteinigung wird sie unter Berücksichtigung vorangehender Erwägun-
gen erneut zu überprüfen haben, welche der fraglichen Varianten die wirt-
A-857/2014
Seite 25
schaftlich günstigste ist sowie, ob durch den Anschluss der strittigen Pho-
tovoltaikanlage die Installation eines weiteren Leerrohrs notwendig wird.
5.4.3 Im Ergebnis bleibt demnach festzuhalten, dass die Beschwerde
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Führung allfälliger Vergleichs-
verhandlungen im Sinne der Erwägungen sowie in der Folge auch zur er-
neuten Gebührenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorin-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Um-
fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in Streitigkeiten mit Vermögens-
interesse Fr. 100.– bis Fr. 50'000.–, in Streitigkeiten ohne Vermögensinte-
resse Fr. 100.– bis Fr. 5'000.– (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2
Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit der strittigen vorinstanzlichen Feststellung sind künf-
tig sicherlich auch Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin berührt;
vorliegend geht es jedoch um die Klärung von rechtlichen Grundsatzfra-
gen zur Stromversorgung bzw. zum Netzanschluss, ohne dass die Be-
schwerdeführerin bereits konkret ziffernmässig belastet würde. Es handelt
sich somit nicht um eine typische Streitigkeit mit Vermögensinteresse
bzw. mit exaktem Streitwert. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der
Streitsache rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.– festzu-
setzen.
Da die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung in der
Folge aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind die Verfahrenskosten dem unterlie-
genden Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG auf-
zuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 2'500.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
erstatten.
6.2 Der durch einen internen Rechtskonsulenten vertretenen Beschwer-
deführerin sind für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine
A-857/2014
Seite 26
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten i.S.v. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE erwachsen, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist. Angesichts ihres Unterliegens ist dem Be-
schwerdegegner ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Ver-
fügung vom 16. Januar 2014 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur
neuen Beurteilung, Ergänzung des Sachverhalts und in diesem Rahmen
auch zur Durchführung von Vergleichsverhandlungen und zur Neuverle-
gung der Gebühren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 2'500.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post-
oder Bankverbindung anzugeben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-857/2014
Seite 27
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: