B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-8581/2010
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
ewz Übertragungsnetz AG,
Tramstrasse 35, 8050 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Meinhardt und
Rechtsanwalt Michael Cabalzar, Lenz & Staehelin,
Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1
und Systemdienstleistungen.
A-8581/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. Mai 2010 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft Swissgrid
AG (Swissgrid) als Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes
für elektrische Energie (Netzebene 1) die Kosten und Tarife 2011 für die
Netznutzung der Netzebene 1 und für die Systemdienstleistungen.
B.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 gab die Eidgenössische Elektrizitäts-
kommission (ElCom) gegenüber Swissgrid, den Übertragungsnetzeigen-
tümern, den Netzbetreibern, den direkt am Übertragungsnetz ange-
schlossenen Endverbrauchern und den Betreibern von Kraftwerken mit
einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bekannt, sie überprü-
fe die Kosten und Tarife 2011 der Netzebene 1 von Amtes wegen.
C.
In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 11. November 2010 für
das Jahr 2011 insbesondere die allgemeinen Tarife für die Netznutzung
der Netzebene 1 fest (Ziffer 1 des Dispositivs). Mit Dispositiv-Ziffer 2 be-
stimmte sie, dass im laufenden Verfahren für das Jahr 2011 die am
10. Juni 2010 vorsorglich verfügten Tarife zur Anwendung kommen. Die
Differenz zwischen den nach Dispositiv-Ziffer 2 anzuwendenden Tarifen
und denjenigen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sei nach ihrer Weisung 4/2010
betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren zu kompensieren
(Dispositiv-Ziffer 3). Nebst weiteren Anordnungen, die im vorliegenden
Verfahren nicht umstritten sind, erhob die ElCom für den Erlass ihrer Ver-
fügung Gebühren von insgesamt CHF 159'490, wovon CHF 44'474 auf
die ewz Übertragungsnetz AG entfallen (Dispositiv-Ziffer 9). Einer allfälli-
gen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-
Ziffer 10). Die Verfügung wurde der Swissgrid und den übrigen beteiligten
Parteien (Übertragungsnetzeigentümer, Netzbetreiber und Endverbrau-
cher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz sowie Betreiber von
Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW) er-
öffnet.
D.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 erhebt die ewz Übertragungsnetz
AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der ElCom
(nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. November 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-
Ziffern 1, 2, 3 und 9 der angefochtenen Verfügung. Die Tarife für die
A-8581/2010
Seite 3
Netznutzung der Netzebene 1 ab 1. Januar 2011 gemäss Ziffer 1 des
Dispositivs seien neu festzusetzen, wobei in Bezug auf ihre Anteile am
Übertragungsnetz die anrechenbaren Anlagewerte von CHF 274'089'386
zu berücksichtigen und für das Kalenderjahr 2011 auf diesem Teil des An-
lagevermögens die kalkulatorischen Abschreibungen auf CHF 12'591'705
festzusetzen und als anrechenbare Kosten zu berücksichtigen seien.
Weiter seien in Anwendung des Zinssatzes gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b
der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV,
SR 734.71) von 4.25 % die kalkulatorischen Zinskosten auf
CHF 11'475'292 festzusetzen und ebenfalls als anrechenbare Kosten zu
berücksichtigen. Im Übrigen sei ein betriebsnotwendiges Nettoumlauf-
vermögen von CHF 1'388'819 festzusetzen und es seien darauf Zinskos-
ten von CHF 59'025 als anrechenbare Kosten zu berücksichtigen. Even-
tualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr
vollständige Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Frist zur
Ergänzung ihrer Beschwerde einzuräumen. Weiter sei das Verfahren bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren
A-2583/2009 zu sistieren.
E.
Das Beschwerdeverfahren wird mit Zwischenverfügung vom 21. Februar
2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betref-
fend die Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und
Systemdienstleistungen sistiert.
F.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. September 2012 betreffend
Aufhebung der Sistierung wird mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober
2012 abgewiesen. Das Verfahren blieb bis zum Vorliegen eines rechts-
kräftigen Entscheids im Beschwerdeverfahren A-2583/2009 sistiert.
G.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 hebt das Bundesverwaltungsgericht
die Sistierung auf, nimmt das Beschwerdeverfahren wieder anhand und
gibt der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerdeschrift vom
14. Dezember 2010 anzupassen.
A-8581/2010
Seite 4
H.
Die Beschwerdeführerin zieht mit Beschwerdeergänzung vom 20. Febru-
ar 2013 ihren prozessualen Antrag betreffend Gewährung vollständiger
Akteneinsicht zurück. In materiell-rechtlicher Hinsicht ändert sie mit Ver-
weis auf die zwischenzeitlich ergangene bundesgerichtliche Rechtspre-
chung ihren Beschwerdeantrag betreffend Neufestsetzung der Tarife
2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 bezüglich der Berechnung der
kalkulatorischen Zinskosten insoweit ab, als dieser der reduzierte Zins-
satz von 3.55 % gemäss Art. 31a Abs. 1 StromVV zugrunde gelegt wer-
den soll.
I.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2013 verzichtet die Swissgrid
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ausdrücklich auf einen Antrag zu
den Beschwerdeanträgen und macht unter Hinweis auf BGE 138 II 465
geltend, es seien ihr unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine
Kosten aufzuerlegen.
J.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. April 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 nimmt die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung.
L.
Die Beschwerdeführerin reicht mit Schreiben vom 8. Juli 2013 eine Kos-
tennote ein.
M.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 reicht die Beschwerdeführerin unaufge-
fordert ein Gutachten der Polynomics AG vom 11. Juni 2013 betreffend
die Frage, ob und inwiefern ihre synthetisch ermittelten Anschaffungs-
und Herstellungskosten von den historischen Anlagewerten abweichen,
nach.
N.
Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche
Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-8581/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig
(vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007
[StromVG, SR 734.7]).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als beteiligte Par-
tei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die ange-
fochtene Verfügung als Netzbetreiberin besonders betroffen bzw. mate-
riell beschwert. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin zieht ihren prozessualen Antrag betreffend Ge-
währung der Akteneinsicht mit Beschwerdeergänzung vom 20. Februar
2013 zurück. Ebenso zieht sie mit derselben Eingabe in Anpassung ihres
Antrags 2 Bst. c sinngemäss ihr Begehren um Anwendung des Zinssat-
zes von 4.25 % zurück, indem sie nun geltend macht, es solle mit der
Vorinstanz vom reduzierten Zinssatz von 3.55 % gemäss Art. 31a Abs. 1
StromVV ausgegangen werden. Der mit Eingabe vom 20. Februar 2013
erfolgte Rückzug des prozessualen Antrags betreffend Gewährung der
Akteneinsicht sowie die gleichzeitig erfolgte Anpassung des Antrags auf
Anwendung des Zinssatzes ohne Reduktion gemäss Art. 31a Abs. 2
StromVV lassen diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse der Beschwer-
deführerin entfallen. Das Beschwerdeverfahren ist nur hinsichtlich der
aufrecht erhaltenen Anträge weiterzuführen, während die gegenstandslos
gewordenen Anträge abzuschreiben sind (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.224; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-8581/2010
Seite 6
A-2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 2, A-2876/2010 vom 20. Juni 2013
E. 2.2 und A-2551/2009 vom 29. Februar 2012 E. 2.1). Damit erübrigen
sich materielle Ausführungen zum Thema des anwendbaren Zinssatzes
und die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Thematik im Rahmen
der Anfechtung der Tarife gemäss Dispositiv-Ziffer 1 berechtigterweise
aufgreift, obschon sie im vorinstanzlichen Verfahren kein Gesuch um
Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion gemäss Art. 31a Abs. 2
StromVV gestellt hat, kann offen gelassen werden.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ver-
fügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition,
das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine ver-
waltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen
(vgl. Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit
besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung
des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon,
die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprü-
fen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in
dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch öko-
nomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie ande-
ren Behördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermes-
sen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beur-
teilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und
Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE
132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hin-
weisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Ju-
ni 2013 E. 3, A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 4, A-2656/2009 vom 7. Mai
2013 E. 5 und A-8666/2010 vom 2. Mai 2013 E. 2; BVGE 2009/35 E. 4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155).
4.
Die Kapitalkosten müssen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG auf der Basis
der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden
Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten sind höchstens die kalkulato-
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Seite 7
rischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den
Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar. Können
die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende An-
lagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt
zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit
sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaf-
fungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung ge-
stellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögens-
werte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der
Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar (Art. 13 Abs. 4 StromVV,
sog. synthetische Methode).
Umstritten ist vorliegend insbesondere die gänzliche Nichtberücksichti-
gung der von der Beschwerdeführerin für Anlagen mit Baujahr vor 1999
synthetisch berechneten Anlagewerte durch die Vorinstanz in der Höhe
von CHF 219'107'891. Im Unterschied zum Verfahren betreffend die Kos-
ten und Tarife für die Netzebene 1 im Jahr 2009 ist vorliegend also die
Zulässigkeit der synthetischen Bewertung nach Art. 13 Abs. 4 StromVV
strittig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2009 vom
7. November 2012 E. 6).
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, indem sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei,
die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellkosten ihrer Anlagen mit
Baujahr vor 1999 seien bestimmbar und in der Folge die geltend gemach-
te synthetische Bewertung nicht akzeptiert habe. Die Unterlagen betref-
fend Herstellung und Anschaffung der Anlagen seien weitgehend nicht
mehr vorhanden. So sei es ihr nicht möglich, die in der Finanzbuchhal-
tung per 31. Dezember 2001 von der Stadt Zürich erfassten Werte pro
Anlage des Übertragungsnetzes sowie die ab 2010 zum Übertragungs-
netz gehörenden Werte der Anschlussfelder bekannt zu geben, weil diese
Daten schlicht nicht existieren würden. Ihre Anlagen in der Buchhaltung
der Stadt Zürich könnten aufgrund der erstmaligen Einführung einer An-
lagenbuchhaltung im Jahr 1999 und der Neustrukturierung dieser Anla-
genbuchhaltung per 1. Januar 2009 nicht einzeln zurückverfolgt werden.
Bei der Überführung ihrer Anlagen vom Buchhaltungssystem IRMA auf
die Anlagenbuchhaltung SAP sowie anschliessend aufs heutige Buchhal-
tungssystem, welche das gesetzlich vorgesehene "Unbundling" berück-
sichtige, seien sowohl die Strukturen als auch die Anlagenummern ver-
A-8581/2010
Seite 8
ändert worden. Eine bloss punktuelle historische Bewertung der vor 1999
erstellten Anlagen sei daher nicht möglich; vielmehr hätten diese Anlagen
umfassend synthetisch bewertet werden müssen.
4.1.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die von der Be-
schwerdeführerin bezüglich aller Anlagen mit Baujahr vor 1999 vorge-
nommene synthetische Bewertung sei nicht zulässig. Es sei wenig glaub-
haft, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche Anlagen, welche vor
1999 erstellt worden seien, über keine Unterlagen mehr verfüge. Den
Formulierungen der Beschwerdeführerin lasse sich entnehmen, dass
nicht sämtliche Unterlagen der vor 1999 erstellten Anlagen fehlten, son-
dern dass diese vielmehr lückenhaft seien. Offensichtlich würden der Be-
schwerdeführerin Projektabrechnungen – wenn auch nicht vollständig –
vorliegen. Es sei zwar plausibel, dass eine Vollständigkeit auf der Beleg-
ebene nicht gewährleistet werden könne, dennoch habe die Beschwerde-
führerin nach Möglichkeit die verfügbaren Daten aufzuarbeiten. Als Bele-
ge kämen nicht nur Baukostenabrechnungen und dergleichen in Frage,
sondern auch Verträge mit entsprechenden Zahlenwerten bei partner-
schaftlich genutzten Anlagen oder Grundbucheinträge für Grundstücke.
Damit könnten unter Umständen einzelne bestehende Lücken geschlos-
sen werden. So belegte Anlagen seien als historische Anlagewerte in die
Kostenbasis aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch keines-
falls berechtigt, aufgrund allenfalls vorhandener Lücken sämtliche Anla-
gen ab einem Stichtag synthetisch zu bewerten.
4.2
4.2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 138 II 465 E. 6.3.2 festgehalten,
dass der nach Art. 15 Abs. 3 StromVG zu ermittelnde Anschaffungsrest-
wert nicht identisch mit dem finanzbuchhalterischen Buchwert ist.
"Sind die Buchwerte nicht massgebend, kann auch die seinerzeitige Aktivie-
rungspraxis nicht massgebend sein. Daran ändert auch Art. 13 Abs. 4 Satz 3
StromVV nichts, wonach 'bereits in Rechnung gestellte' Kapitalkosten in Ab-
zug zu bringen sind, woraus die ElCom ableitet, dass nicht aktivierte Anlage-
kosten nicht berücksichtigt werden dürften, da sie bereits den Stromkunden
in Rechnung gestellt worden seien: Diese Argumentation der ElCom hätte
zur Konsequenz, dass Aufwertungen nie zulässig wären, da sie zwangsläufig
Werte betreffen, die finanzbuchhalterisch bereits früher über die Betriebs-
rechnung verbucht und damit durch den Stromkonsumenten bezahlt worden
sind. Diese Konsequenz stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Lage, wo-
nach gerade nicht die Buchwerte massgebend und Aufwertungen zulässig
sind. Ob zu tiefe Buchwerte daraus resultieren, dass die Anlagen gar nie ak-
A-8581/2010
Seite 9
tiviert wurden oder ob sie daher rühren, dass die Anlagen zwar aktiviert, aber
rascher abgeschrieben wurden, ist unerheblich."
Da somit die buchhalterische Behandlung von Anlagen nicht massgebend
ist, erweist sich das diesbezügliche Argument der Vorinstanz als nicht
stichhaltig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011
vom 29. Januar 2013 E. 8.2.1 mit Hinweisen bzw. ausführlich zum Ver-
hältnis von [externer] Finanzbuchhaltung zu [interner] Kostenrechnung
die gesamte E. 8.2 mit Hinweisen).
4.2.2
4.2.2.1 Der sogenannte synthetische Anlagewert ist gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung nicht ein grundsätzlich anderer Wert als der
ursprüngliche Anschaffungswert, sondern vielmehr eine Methode, um
diesen zu ermitteln, wenn die historischen Belege nicht komplett sind
(BGE 138 II 465 E. 6.2 in fine). Die synthetische Methode ermittelt zu-
nächst die aktuellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheit-
lich auf ein Basisjahr indexiert werden. Dieser Wert wird sodann auf das
Erstellungsjahr zurückindexiert (Anschaffungsneuwert). Davon werden
die kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 13 Abs. 2 StromVV) abgezogen
(vgl. BGE 138 II 465 E. 6.5). Die synthetische Bewertung gemäss Art. 13
Abs. 4 StromVV ist die Ausnahmemethode, wenn sich die Anschaffungs-
und Herstellkosten nicht mehr feststellen lassen. Dass die Voraussetzun-
gen für deren Anwendung erfüllt sind, hat der Netzeigentümer, der sich
darauf beruft, zu beweisen, wobei diese negative Tatsache nicht im stren-
gen Sinn bewiesen werden kann. Immerhin kann erwartet werden, dass
derjenige, der sich auf die synthetische Methode beruft, glaubhaft darlegt,
dass und weshalb er die historischen Werte nicht mehr ermitteln kann
(BGE 138 II 465 E. 6.3; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.2.2.1, A-2654/2009 vom 7. Mai 2013
E. 8.3 und A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 7.7 und 8 mit Hinwei-
sen).
4.2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Anlagen mit Baujahr vor
1999 im Wert von CHF 219'107'891 und damit rund 80 % aller Anlage-
werte mittels synthetischer Methode bewertet. Die Unterlagen betreffend
Herstellung und Anschaffung der strittigen Anlagen, namentlich die Pro-
jektabrechnungen, seien teilweise gar nicht mehr oder nur noch fragmen-
tarisch oder für einzelne Teilstrecken einer gesamten Übertragungsleitung
vorhanden.
A-8581/2010
Seite 10
Die Beschwerdeführerin hat die Gründe, weshalb sie für die vor 1999 er-
richteten Anlagen keine Belege beibringen kann, dargelegt. Sie macht
insbesondere geltend, erst seit der Einführung der Unternehmenssoft-
ware SAP im Jahr 1999 über eine Anlagebuchhaltung zu verfügen. Vor
diesem Zeitpunkt sei die Zuordnung der Anlagen auf das Übertragungs-
netz, das Verteilnetz, die Kraftwerke oder die allgemeinen Anlagen auf-
grund praktischer Gesichtspunkte vorgenommen worden. Bei der Migrati-
on vom alten Buchhaltungssystem IRMA zur Anlagebuchhaltung SAP hät-
ten die Anlagen aufgrund ihrer unterschiedlichen Struktur nicht eins zu
eins übernommen werden können, weshalb sämtliche Anlagewerte aus
dem alten System summiert und neu auf die Struktur in der SAP-
Anlagenbuchhaltung verteilt worden seien. Das Total der aufgeführten An-
lagen stimme somit zwar vor und nach der Migration überein, eine Zuord-
nung der einzelnen Anlagen als auch der verschiedenen Anlagegruppen
sei jedoch nicht mehr möglich. Auch mit der Einführung von SAP habe sie
noch nicht über eine den Vorgaben des StromVG entsprechende Anlage-
buchhaltung verfügt, weshalb sie diese per 1. Januar 2009 neu habe
strukturieren müssen. Dies sei vor allem notwendig geworden, weil in der
Vergangenheit die Projektabrechnungen nicht nach Netzebenen aufge-
schlüsselt worden seien bzw. das bestehende Anlagegitter gar keine Zu-
ordnung nach Netzebenen zugelassen habe. So seien sämtliche Anla-
gen, die dem Verteilnetz und bei gemischten Anlagen auch dem Übertra-
gungsnetz zugeordnet gewesen seien, summarisch zusammengefasst
und auf die neu geschaffene Struktur verteilt worden. Eine Zuordnung der
einzelnen Anlagen vor und nach der Umstrukturierung sei auch nach die-
ser zweiten Migration nicht mehr möglich gewesen (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 8.4 f.
und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.2.2.2 f.).
Hinzu komme, dass in ihrem Fall Ausgaben aller Art (Investitionen und
Betriebskosten) über Ausgabenbeschlüsse des Stadtrats, des Gemeinde-
rats oder gar durch die Stimmbürgerinnen und -bürger der Stadt Zürich
bewilligt worden seien. In der Folge seien die Anschaffungs- und Herstell-
kosten dann fallweise über die Betriebs- oder Investitionsrechnung ver-
bucht worden. Ihre Buchführung habe sich nicht nur bis ins Jahr 1999,
sondern bis am 1. Januar 2009 grundlegend von denjenigen der übrigen
Übertragungsnetzeigentümerinnen unterschieden. Während Letztere die
Buchführungsregeln des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) und internationale Rechnungslegungsstandards zu berücksichti-
gen gehabt hätten, sei sie bis vor kurzem noch dem Zürcher Finanzhaus-
haltsgesetz unterstellt gewesen, was insbesondere Einfluss auf die Akti-
A-8581/2010
Seite 11
vierungs- und Investitionsrichtlinien sowie die Abschreibungsvorschriften
gehabt habe. So habe sie insbesondere in der Vergangenheit wertver-
mehrende Erneuerungen stets der laufenden Rechnung belasten müs-
sen. Dadurch seien Ausgaben für Projekte, wertvermehrende Investitio-
nen, eigene Arbeitsleistungen sowie Arbeitsleistungen Dritter nicht akti-
viert worden. Die mit dem Bau und der Erneuerung von Übertragungs-
netzanlagen erbrachten Leistungen seien bis 1999 nicht vollständig in
den noch fragmentarisch vorhandenen Projektabrechnungen erfasst; na-
mentlich würden die Eigenleistungen und Bauzinsen fehlen. Zudem wür-
den die noch vorhandenen Projektabrechnungen regelmässig nur eine
Buchungsreferenz, jedoch keinen konkreten Betrag für die unvollständig
aufgeführten Leistungen des Projekts ausweisen. Im Übrigen fügt sie an,
dass sie die entsprechenden Dokumente nach Ablauf der gesetzlichen
zehnjährigen Aufbewahrungspflicht gemäss Obligationenrecht nicht mehr
systematisch aufbewahrt habe.
Die Direktorin des Stadtarchivs Zürich erklärt mit Schreiben vom 7. Mai
2013, das Stadtarchiv beurteile Rechnungsbelege und Projektabrech-
nungen grundsätzlich nicht als archivwürdig und habe weder einen ge-
setzlichen Auftrag noch einen sonstigen Anlass zur Weiteraufbewahrung
von Buchhaltungsunterlagen. Die Menge solcher Unterlagen würde im
Übrigen die Kapazitäten jedes Archivs bei Weitem übersteigen. Sie bestä-
tigt, dass von der Beschwerdeführerin keine Buchhaltungsunterlagen ar-
chiviert worden seien, was mittels entsprechenden Verzeichnissen belegt
wird.
4.2.2.3 Damit hat die Beschwerdeführerin das Fehlen der entsprechen-
den Unterlagen glaubhaft dargelegt. Die von der Vorinstanz vorgenom-
mene Reduktion bzw. Kürzung der synthetischen Werte ist daher nicht im
vollen Umfang gerechtfertigt und die synthetische Methode ist in der Fol-
ge zumindest teilweise ergänzend anzuwenden, soweit die ursprüngli-
chen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der strittigen Anlagen mit Baujahr
vor 1999 nicht belegt werden können.
4.2.3 Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die
Angelegenheit in Bezug auf die Überprüfung der synthetischen Werte an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat die Vorinstanz zu berücksichti-
gen, dass mittels synthetischer Methode nicht bloss "Lücken" innerhalb
einer Anlage geschlossen werden können; es wird immer der gesamte
Anlagewert ermittelt. Einzelne Kostenkomponenten wie z.B. die Projekt-
kosten werden demnach nicht getrennt bewertet (vgl. Urteil des Bundes-
A-8581/2010
Seite 12
verwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.2.2.3 als auch
auch den erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zur
StromVV, zu Art. 12 Abs. 4, wonach bei teilweiser Lückenhaftigkeit der
Anlagenbuchhaltung die fehlenden Werte – und nur diese – mit einer
transparenten und einheitlichen Methode auf der Basis von repräsentati-
ven Einheitspreisen zurückgerechnet werden).
Aus dem Schreiben der Direktorin des Stadtarchivs Zürich vom 7. Mai
2013 sowie den beigelegten Verzeichnissen ergibt sich, dass Verträge, an
deren Abschluss die Beschwerdeführerin als Partei beteiligt war, bis ca.
1982 detailliert vorhanden sind. Spätere Unterlagen seien archivisch noch
nicht erschlossen, ihr Inhalt lasse sich jedoch aus den Ablieferungsver-
zeichnissen ersehen. Es ist hingegen weder aus dem Ablieferungsver-
zeichnis ("ewz: Verträge Elektrizität I") noch aus der Liste der EWZ-
Bestände im Stadtarchiv Zürich ("I.C. Verträge der Stadt Zürich: Laufende
Sammlung der Urkunden und Verträge 1893-2010") ersichtlich, welcher
Art diese vorhandenen Verträge sind. Insbesondere lässt sich anhand der
Akten nicht feststellen, ob gemeinsam erstellte und genutzte Anlagen so-
wie entsprechende Verträge betreffend die Aufteilung der Anschaffungs-
bzw. Herstellkosten unter den Vertragsparteien vorhanden sind. Ebenso
wenig liegen allfällige Grundbucheinträge oder öffentlich beurkundete
Kaufverträge über Grundstücke vor. Ob tatsächlich Unterlagen vorhanden
sind, die die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten belegen,
wird die Vorinstanz deshalb ebenfalls zu prüfen haben, weshalb die Ange-
legenheit auch zur Klärung des Sachverhaltes an sie zurückzuweisen ist.
Da die Anwendbarkeit der synthetischen Methode im Fall der Beschwer-
deführerin bejaht wird, kann die in diesem Zusammenhang aufgeworfene
Frage einer allfälligen Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten of-
fen gelassen werden.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin erklärt, der vorgenommene generelle Ab-
zug von 20.5 % auf den synthetischen Anlagewerten in Anwendung des
Höchstspannungsleitungs-Index (Hösple-Index) verstosse gegen die
Stromversorgungsgesetzgebung und führe zusammen mit dem pauscha-
len Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV zu einem unzulässi-
gen Doppelmalus. Letzterer Abzug sei im Übrigen gesetzeswidrig und
A-8581/2010
Seite 13
dürfe daher nicht zur Anwendung gelangen. Obschon der Hösple-Index
gemäss Gutachten des Instituts für Wirtschaftsstudien Basel GmbH nur
(IWSB) für Höchstspannungsleitungen, nicht jedoch für Schaltanlagen
Verwendung finde, gebrauche ihn die Vorinstanz nicht nur für Höchst-
spannungsleitungen, sondern auch für alle anderen Anlagetypen wie Un-
terstationen, Transformatoren und Schaltanlagen. In ihrem Fall würden
die Leitungen jedoch nur ca. 56 % des Zeitwerts des Übertragungsnetzes
ausmachen, die restlichen 44 % würden auf andere Anlagetypen, insbe-
sondere Schaltanlagen entfallen. Im Übrigen sei auch die durch die Vor-
instanz vorgenommene Streichung von drei Beispielobjekten aus den 14
Anlagen gemäss Bericht der swissasset betreffend Prüfung der syntheti-
schen Anschaffungsneuwerte anhand Ist-Abrechnungen exemplarischer
Leitungen vom 17. Oktober 2008 (swissasset-Bericht) zu beanstanden.
In ihrer Beschwerdeergänzung stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, eine Korrektur der synthetisch bewerteten Anlagewerte sei
nur bis zum Maximalabzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV zu-
lässig. Dementsprechend seien ihre Anlagen entweder auf der Basis des
Produzenten- und Importpreisindex (PPI) zurückzuindexieren und der
Pauschalabzug gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV in Abzug zu bringen oder
aber es sei der Hösple-Index unter entsprechender Reduktion des Pau-
schalabzugs gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV zu verwenden. Eine Kombi-
nation des 20 % Abzugs nach Art. 13 Abs. 4 StromVV mit einer Rückin-
dexierung auf der Basis des Hösple-Index sei hingegen unzulässig.
Durch die Verwendung des Hösple-Index anstelle des PPI würden sich
die synthetischen Anlagewerte nämlich um rund 10 % reduzieren.
Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2013 zum nachgereichten Gutachten hält
die Beschwerdeführerin fest, die von der Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung vom 22. April 2013 vorgesehene und vom Bundesverwaltungsge-
richt im Entscheid A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 festgesetzte Korrektur
der synthetischen Werte um 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Index
werde durch das Gutachten insofern plausibilisiert, als dieser Korrektur-
wert in der Bandbreite der darin identifizierten Korrekturwerte liege. Im
Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz sei diese daher anzuweisen,
keinen Abzug oder bei Verwendung des Hösple-Index maximal einen Ab-
zug von 1.47% von den geltend gemachten synthetischen Anschaffungs-
und Herstellungskosten vorzunehmen, auf keinen Fall aber den Pau-
schalabzug nach Art. 13 Abs. 4 StromVV.
A-8581/2010
Seite 14
5.1.2 Beim eingereichten Gutachten handelt es sich um ein Parteigutach-
ten und nicht um ein behördliches Gutachten mit erhöhtem Beweiswert im
Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG. Sein Beweiswert ist verglichen mit einem
behördlich angeordneten Gutachten insofern herabgesetzt, als davon
ausgegangen werden muss, dass die Partei dem Privatgutachter in erster
Linie die nach ihrem eigenen subjektiven Empfinden wesentlichen Ge-
sichtspunkte des streitigen Sachverhalts unterbreitet (CHRISTOPH AUER in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, [Kom-
mentar VwVG], Hrsg.: Auer/Müller/ Schindler, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 12 Rz. 59). Zudem wird das private Gutachten im Unterschied zum
behördlichen nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 Abs. 1 i.V.m.
Art. 309 Bst. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erstellt (vgl. auch AUER, Kommen-
tar VwvG, a.a.O, Art. 12 Rz. 63). Dennoch hat auch ein Privatgutachten
grundsätzlich die Funktion eines Beweismittels und ist – soweit einschlä-
gig – zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 5.2).
5.1.3 Die Vorinstanz akzeptiert für den Fall der Zulässigkeit einer (teil-
weisen) synthetischen Bewertung unter Berücksichtigung des von der
Beschwerdeführerin für die Rückindexierung verwendeten PPI einen Ab-
zug von 12.7 % und hält in Bezug auf das Übertragungsnetz allgemein –
explizit jedoch nicht betreffend das Verteilnetz – fest, dass für Unterneh-
men, die berechtigterweise synthetisch bewerten und dabei gemäss der
swissasset-Datenbank vorgehen, jedoch den PPI anstelle des Hösple-
Index verwenden würden, in der Regel der pauschale Abzug von 20 %
gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV entfalle und nur noch ein Ab-
zug von 12.7 % zur Anwendung komme. Bei Anwendung des Hösple-
Index verbliebe noch ein Abzug von 1.47 %.
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 4. März 2010 in Bezug
auf die Beschwerdeführerin gar keine synthetischen Werte anerkannt,
weshalb sich die Frage der Rechtmässigkeit des Abzugs von 20.5 %, wie
er in der Verfügung vom 6. März 2009 vorgenommen wurde, von vorne-
herein nicht stellt. Als Zwischenergebnis hielt das Bundesgericht in einem
das Verfahren bezüglich Kosten und Tarife 2009 betreffenden Fall in die-
sem Zusammenhang jedoch fest, eine gewisse Reduktion sei begründet,
der Abzug von 20.5 % sei aber zu hoch (BGE 138 II 465 E. 6.9.3).
A-8581/2010
Seite 15
Zum Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV für An-
lagewerte, die nach der synthetischen Methode ermittelt worden sind, hat
das Bundesgericht im selben Verfahren Stellung genommen und erkannt,
dass dieser gesetzwidrig ist, soweit er so angewendet wird, dass er ku-
mulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen wird.
Der abstrakte Abzug von 20 % gemäss Verordnung sei ein pauschaler
Wert, der solange anwendbar sei, als nicht im Einzelfall nachgewiesen
werden könne, dass er zu einer gesetzwidrigen Bewertung führe, wobei
die Beweislast bei den Netzeigentümern liege, da sie sich auf eine Aus-
nahmemethode berufen würden. Der korrekte (individuelle) Abzug wäre
im Verfahren betreffend die Kosten und Tarife 2009 eigentlich bei weniger
als 20 % gelegen, doch hätten die damaligen Beschwerdeführerinnen mit
ihren drei Anlagen, für die sie die historischen Baukosten belegen konn-
ten, nicht mit genügender Bestimmtheit darlegen können, wie hoch dieser
korrekte Wert wäre. Diese verbleibende Ungewissheit gehe zu Lasten der
Netzeigentümerin. Es sei daher in solchen Fällen der von der Verordnung
vorgesehene Abzug von 20 % von den synthetischen Werten vorzuneh-
men, aber nicht kumulativ dazu ein weiterer individueller Abzug (vgl. BGE
138 II 465 E. 7.7).
5.2.2 Der Nachweis, dass in Bezug auf die synthetischen Anlagen keine
Überbewertung vorliegt und demzufolge kein Abzug vorzunehmen ist,
muss durch eine repräsentative Auswahl von eigenen Anlagen erbracht
werden, deren historische Baukosten belegt und mit den entsprechenden
synthetisch ermittelten Werten verglichen werden können (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.4 und
A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2).
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2013
aus, weil sie nicht über eigene historische Daten vor 1999 verfüge, um
die synthetischen Anschaffungs- und Herstellungskosten in einem paralle-
len Vergleich zu plausibilisieren, hätten als Grundlage für die Erstellung
des eingereichten Gutachtens andere Informationen als die effektiven his-
torischen Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden müs-
sen. Das Gutachten stütze sich auf Daten der swissasset-Studie aus dem
Jahr 2008, auf Anlagewerte anderer Übertragungsnetzeigentümer in der
swissasset-Datenbank für Anlagen, die nach 1999 erstellt worden seien
sowie auf ihre eigenen Anlagewerte auf Basis von (unvollständigen) Pro-
jektabrechnungen, welche nicht in der Swissasset-Datenbank enthalten
gewesen seien (ein nach 1999 realisiertes Leitungsprojekt und das 1998
erbaute Unterwerk Benken). So seien 15 Einzelprojekte von Anlagen, die
A-8581/2010
Seite 16
für die Anlagenstruktur der Beschwerdeführerin repräsentativ seien, be-
rücksichtigt worden. Basierend auf den Daten dieser 15 Einzelprojekte
(Leitungen und Schaltanlagen aus den Jahren 1960 bis 2011) seien die
synthetischen Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet worden.
Dazu habe die Polynomics AG die Einheitswerte aus dem Jahr 1998 mit
den entsprechenden Mengen multipliziert. Der so bestimmte Wiederbe-
schaffungswert sei anschliessend mit dem Preisindex auf das Erstel-
lungsjahr vor- und rückindexiert und mit den historischen Werten vergli-
chen worden. Dafür sei in einer ersten Variante der Hösple-Index und in
einer zweiten Variante der PPI verwendet worden. Die Ergebnisse des
Vergleichs der 15 Einzelprojekte seien anschliessend den verschiedenen
Anlagekategorien zugewiesen worden. Seien mehrere Projekte der glei-
chen Anlagekategorie zugehörig gewesen, sei der Durchschnitt über die
Anlagen verwendet worden. Damit habe sichergestellt werden können,
dass nicht einzelne Anlagekategorien mit mehreren Vergleichsprojekten
ein zu starkes Gewicht erhielten. Die Ergebnisse des Vergleichs der An-
schaffungs- und Herstellungskosten je Anlagekategorie seien schliesslich
zu einem "ewz-Aggregat" zusammengefasst worden. Dazu habe die Po-
lynomics AG drei alternative Gewichtungsschemen zur Untersuchung der
Einflüsse auf das Ergebnis verwendet. Zur Anwendung sei erstens ein
Gewichtungsschema gekommen, welches alle Anlagekategorien gleich
gewichte. Zweitens seien die Anlagekategorien gemäss ihrem Anteil am
Wiederbeschaffungswert und drittens gemäss ihrem Anteil am Mengen-
gerüst des Anlageparks gewichtet worden. Bei Verwendung des PPI lä-
gen die synthetischen Anschaffungs- und Herstellungskosten um bis zu
6.9 % unter den historischen Werten. Die synthetische Bewertung auf der
Basis des Hösple-Index führe bei ihr zu einer Unterbewertung der synthe-
tischen Anschaffungs- und Herstellungskosten um 2 % bzw. zu einer
Überbewertung bis zu 3 %. Werde auf den Durchschnitt der Abweichun-
gen gemäss PPI und Hösple-Index abgestellt, so ergebe sich noch eine
Unterbewertung der synthetischen Anschaffungs- und Herstellungskosten
von 0.55% im Vergleich zu den historischen Werten.
5.2.3 Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Urteil festgehalten,
dass die Verwendung des Hösple-Index nicht zu beanstanden sei: Das
Gutachten des IWSB komme zum Ergebnis, dass der PPI sich für die
Rückindexierung nicht eigne, da darin die im Leitungsbau hauptsächlich
verwendeten Materialien nicht richtig abgebildet würden. Die für den
Hösple-Index verwendeten Subindices seien offiziell ausgewiesen und er-
füllten damit auch die entsprechenden Anforderungen gemäss Art. 13
Abs. 4 StromVV. An sich zutreffend sei die Kritik, dass sich der Hösple-
A-8581/2010
Seite 17
Index nur auf Leitungen, nicht aber auf die übrigen Anlagen beziehe. Aus
dem IWSB-Gutachten (S. 14 Ziff. 5.3) ergebe sich aber, dass der PPI für
Schaltanlagen noch weniger geeignet sein dürfte als für die Leitungen.
Dass ein offiziell ausgewiesener Preisindex für Schaltanlagen bestehen
würde, machten die damaligen Beschwerdeführerinnen – wie die Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren – nicht geltend. Unter diesen
Umständen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es nicht zu bean-
standen sei, wenn im Ergebnis die Vorinstanz mangels besserer Alterna-
tiven den Hösple-Index auch für die anderen Anlagen verwendet habe
(vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.3).
Weiter hat das Bundesgericht in seinem Urteil insbesondere auf den
swissasset-Bericht hingewiesen (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.3.3). Darin wird
eine Auswahl von Anlagen, die etwa 10 % des gesamten schweizerischen
Höchstspannungsnetzes abdeckt, als repräsentativ eingestuft. Aufgrund
eines Vergleiches der historischen mit den synthetischen Werten anhand
der 14 Leitungen gemäss dem als repräsentativ eingestuften swissasset-
Bericht ergibt sich, dass die synthetisch mit dem Hösple-Index 2010 be-
rechneten Werte im Falle der Gesamtkosten ohne Berücksichtigung der
geschätzten Kosten rund 1.47 % über den Ist-Werten liegen bzw. bei
Verwendung des PPI für die Rückindexierung rund 12.7 % darüber, was
auch die Vorinstanz anerkennt.
Ob der Abzug bei Verwendung des Hösple-Index gestützt auf das einge-
reichte Gutachten der Beschwerdeführerin allenfalls sogar tiefer als
1.47 % ausfallen könnte und wenn ja, wie hoch der entsprechende Abzug
diesfalls wäre, wird die Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung ebenfalls
zu prüfen haben.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der pauschale Abzug von 20 %
gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV nicht anzuwenden und der
individuelle Korrekturfaktor bei Verwendung des Hösple-Index für die
Rückindexierung auf maximal 1.47 %, allenfalls tiefer festzusetzen ist,
weshalb die Beschwerde insofern gutzuheissen ist.
6.
Weiter strittig sind die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen auf
dem von der Beschwerdeführerin errechneten betriebsnotwendigen Net-
toumlaufvermögen. Da die synthetische Bewertungsmethode im Fall der
Beschwerdeführerin als ausnahmsweise zulässig anerkannt wird, hat die
Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung die entsprechenden Werte, d.h.
A-8581/2010
Seite 18
insbesondere die Höhe der Kapitalkosten, erneut festzulegen bzw. zu kor-
rigieren. Im Rahmen dieser erneuten Überprüfung der anrechenbaren
Netzkosten wird es auch Sache der fachkundigen Vorinstanz sein, die
historischen Anschaffungs- und Herstellkosten sowie die Verzinsung des
Nettoumlaufvermögens entsprechend anzupassen.
7.
Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den zusätzlich eingereichten
Stellungnahmen der Beschwerdeführerin ergibt sich, mit welcher Begrün-
dung die Beschwerdeführerin die Dispositiv-Ziffern 2 betreffend die vor-
sorglich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren verfügten und zur
Anwendung gekommenen Tarife und 3 betreffend die Kompensation der
Deckungsdifferenzen zwischen den gemäss Ziffer 2 anzuwendenden Tari-
fen und denjenigen gemäss Ziffer 1 anficht. Es ist im Übrigen nicht er-
sichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Nachteil
erleidet. Dementsprechend sind die Anträge betreffend Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung als unbegründet
abzuweisen.
8.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung im
vorinstanzlichen Verfahren als unangemessen. Ihr seien mehr als 27 %
der Gesamtkosten und mehr als 55 % der den Übertragungsnetzeigen-
tümerinnen auferlegten Kosten verrechnet worden. Die Vorinstanz habe
für das Jahr 2010 ohne Not eine Verfügung betreffend die Tarife für die
Netznutzung der Netzebene 1 erlassen und habe die entsprechenden
Gebühren selber zu tragen. Die vorgenommene Gebührenaufteilung sei
im Übrigen nicht nachvollziehbar und auch deshalb aufzuheben. Die Vor-
instanz habe die Kosten entsprechend den Kürzungen der anrechenba-
ren Kosten aufgeteilt, was nicht sachgerecht sei
Die Vorinstanz erklärt in der angefochtenen Verfügung (Rz. 386 ff.), die
Gesamtkosten nach dem Zeitaufwand ermittelt zu haben, wie dies in
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren
und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En, SR 730.05) vorge-
sehen sei. Hingegen bestehe keine Regelung über die exakte Kostenauf-
teilung unter den Parteien in einem Mehrparteienverfahren. Nach dem
Verursacherprinzip seien die Kostenanteile bei mehreren Parteien jedoch
aufgrund der verursachenden Handlungsbeiträge der Verantwortlichen zu
bestimmen. Gestützt auf die Verfassung seien die Kosten rechtsgleich
und nicht willkürlich zu verlegen. Ein sachgerechtes Kriterium für die Ge-
A-8581/2010
Seite 19
bührenverteilung finde sich im Mass der vorgenommenen Kürzungen. Die
Kostenaufteilung anhand der vorgenommenen Kürzungen nehme Bezug
auf die Handlungsbeiträge der einzelnen Parteien. So würden die Gebüh-
ren entsprechend der in den Kosten- und Tarifverfügungen vom 6. März
2009 und vom 4. März 2010 vorgesehenen Verteilung den einzelnen
Übertragungsnetzeigentümerinnen im Verhältnis der Reduktion der anre-
chenbaren Netzkosten zu den bei der Beschwerdegegnerin eingereichten
Netzkosten auferlegt.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen bereits ergangenen Ur-
teilen zur Kosten- und Tarifverfügung 2009 für die Netzebene 1 vom
6. März 2009 festgestellt, dass die Vorinstanz die Gebührenverteilung in
Dispositiv-Ziffer 13 offensichtlich einzig nach den Resultaten ihrer Über-
prüfung der Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 vorgenommen
hat. Sie habe in der angefochtenen Verfügung dargelegt, wie sie die Ver-
fahrenskosten berechnet und entsprechend dem Verteilschlüssel verlegt
habe. Zentral sei dabei die Erläuterung, dass die errechneten Gebühren
zu 30% der Beschwerdegegnerin und zu 70% den einzelnen Übertra-
gungsnetzeigentümern im Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren
Netzkosten zu den bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Netzkos-
ten auferlegt würden. Auf die nachvollziehbaren und rechtlich begründe-
ten Ausführungen der Vorinstanz könne ohne weitere Wiederholungen
verwiesen werden. Insbesondere erachtete das Bundesverwaltungsge-
richt das Kriterium der von den jeweiligen Übertragungsnetz-
eigentümerinnen überhöht geltend gemachten anrechenbaren Kosten als
sinnvoll und sachgerecht, um die Verfahrenskosten proportional aufzutei-
len. An den von der Vorinstanz für die reine Gebührenberechnung ange-
wendeten Grundsätzen und Berechnungsschritten sei an sich nichts aus-
zusetzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom
7. Mai 2013 E. 11.1, A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 18.3 f. und
A-2649/2009 vom 24. August 2011 E. 9, vgl. für die Tarife 2010 Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 9. Juli 2013 E. 8.1). Glei-
ches gilt für die mit der vorliegend strittigen Kosten- und Tarifverfügung
2011 für die Netzebene 1 in Dispositiv-Ziffer 9 nach denselben Grundsät-
zen vorgenommene Gebührenverteilung.
8.2 Indessen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Beschwer-
de gegen die vorinstanzliche Verfügung als teilweise berechtigt erweist,
also ein Teil der Kürzungen zu Unrecht erfolgt ist. Da die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die Sache zur entsprechenden Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird Letztere eine reduzierte
A-8581/2010
Seite 20
Auferlegung der erstinstanzlichen Gebühren im Rahmen der erneuten
Prüfung zu berücksichtigen haben. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 9
ist demnach ebenfalls aufzuheben.
9.
Zusammenfassend ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 1 und 9 der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 11. November 2010 mit Bezug auf die Beschwerde-
führerin aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Festsetzung der an-
rechenbaren Kosten sowie zur Neuverlegung der Gebühren an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorin-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.1 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.– bis
Fr. 50'000.– (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vor-
liegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen,
wobei der genaue Streitwert aufgrund der komplexen Sachlage nicht ex-
akt bezifferbar ist. Angesichts der Rechtsbegehren und Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu den anrechenbaren Kapitalkosten ist aber sicher
ein Streitwert von über 1 Mio. CHF gegeben, womit der diesbezügliche
Gebührenrahmen von Fr. 7'000.– bis Fr. 40'000.– nach Art. 4 VGKE zur
Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien und
der Kosten für den Zwischenentscheid betreffend Sistierung als auch der
sich mit Bezug auf das Parallelverfahren A-2786/2010 betreffend die Kos-
ten und Tarife 2010 ergebenden Überschneidungen werden die Verfah-
renskosten auf Fr. 12'000.– festgesetzt.
10.2 Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterlie-
gens hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbe-
gehren ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerin ist
mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der Sistierung unterlegen und hat
A-8581/2010
Seite 21
den prozessualen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht sowie den An-
trag betreffend Anwendung des Zinssatzes ohne Reduktion zurückgezo-
gen und damit dessen Gegenstandslosigkeit verursacht. Bezüglich der
Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 unterliegt sie. Im Übrigen ob-
siegt die Beschwerdeführerin jedoch betreffend dem materiellen Haupt-
punkt der synthetisch zu berechnenden Kapitalkosten als auch bezüglich
der damit zusammenhängenden Frage des pauschalen Abzugs von 20 %
gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV sowie der Höhe der erstinstanzlich aufer-
legten Gebühren. Insgesamt hat sie daher im Ausmass von zwei Dritteln
obsiegt und ist somit zu rund einem Drittel unterlegen. Es sind ihr daher
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.– aufzuerlegen. Diese wer-
den mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.–
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 11'000.– ist ihr nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr seien unabhängig vom Ausgang
des Verfahrens keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen auf-
zuerlegen, da dies nicht gerechtfertigt sei. Sie macht geltend, im Verfah-
ren keine Anträge gestellt zu haben und verweist auf BGE 138 II 465. In
jenem Entscheid wurden ihr kommentarlos weder Verfahrenskosten noch
die Ausrichtung einer Parteientschädigung auferlegt (vgl. nicht publ.
E. 11). Hingegen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_572/2012
vom 27. März 2013 E. 4 festgehalten, dass, auch wenn die Beschwerde-
gegnerin keine Anträge gestellt und die Umsetzung des Urteils zugesi-
chert habe, der Ausgang jenes Verfahrens dennoch zur Folge habe, dass
sie von den Beschwerdeführerinnen keine SDL-Kosten vergütet erhalte;
sie sei daher materiell notwendige Gegenpartei und als solche unterle-
gen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in Beschwerdeverfahren, die
sich gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 richteten, die Be-
schwerdegegnerin jeweils als teilweise mitobsiegend bzw. mitunterlie-
gend eingestuft, weil auch sie Zweifel an der Rechtmässigkeit gewisser
Anordnungen der Vorinstanz, insbesondere in Bezug auf die System-
dienstleistungen geäussert hatte (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 20 und
A-2607/2009 vom 10. Oktober 2010 E. 15). Im vorliegenden Verfahren
hat sich die Beschwerdegegnerin zum Streitgegenstand nicht konkret ge-
äussert. In materieller Hinsicht ist sie jedoch als unterliegend einzustufen,
wird sie doch der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten zu vergüten
haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom
10. Juli 2013 E. 10.2, A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 10.2,
A-2654/2009 und A-2656/2009 je vom 7. Mai 2013 E. 13.2 bzw. E. 7.2 je
A-8581/2010
Seite 22
mit Hinweisen). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die übrigen
zwei Drittel der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'000.– zu tragen.
Dieser Betrag ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung zu stellen.
11.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung ent-
sprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat
mit Schreiben vom 8. Juli 2013 eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 28'695.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht, worin i.S.v.
Art. 14 Abs. 1 VGKE detailliert die anwaltlichen Leistungen und Auslagen
aufgelistet sind. Das Honorar basiert auf Stundenansätzen der beteiligten
Rechtsvertreter von Fr. 300.– bis Fr. 400.–, was der oberen Limite ge-
mäss Art. 10 Abs. 2 VGKE entspricht. Unter Berücksichtigung der diver-
sen einzureichenden Rechtsschriften sowie der gewissen Komplexität
des Verfahrens, aber auch der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
nur teilweise obsiegt hat und sich aufgrund des Parallelverfahrens
A-2786/2010 betreffend die Kosten und Tarife 2010 Überschneidungen
ergeben, wird ihre Parteientschädigung auf Fr. 15'000.– inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch
einen aussenstehenden Anwalt vertreten, sie hat daher keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Gemäss Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG ist die Parteientschädigung in erster
Linie einer unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie sich mit
selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat und leistungsfähig ist.
Hat die Partei auf selbständige Anträge verzichtet, ist gemäss Rechtspre-
chung weiter zu berücksichtigen, ob dieser Verzicht auf das fehlende oder
geringe Interesse an der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren oder nur
auf die Absicht zurückzuführen ist, sich der Entschädigungspflicht zu ent-
schlagen. Liegt das Interesse der Gegenpartei am Verfahrensausgang
auf der Hand, so darf bei der Entschädigungsregelung von der Voraus-
setzung, dass diese ausdrücklich Antrag gestellt habe, abgesehen wer-
den (BGE 128 II 90 E. 2c; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 64 N 49). Auch wenn
vorliegend nicht gesagt werden kann, die Beschwerdegegnerin habe zur
Vermeidung der Entschädigungspflicht auf Anträge verzichtet, hat sie
doch ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen
A-8581/2010
Seite 23
Rechtsfragen und am Verfahrensausgang. Dieser beeinflusst insbeson-
dere die Grundlagen ihrer künftigen Netznutzungstarife. Die Beschwer-
degegnerin hat daher für die der Beschwerdeführerin zuzusprechende
Parteientschädigung aufzukommen (vgl. auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2786/2013 vom 10. Juli 2013 E. 11, A-2876/2010 vom
20. Juni 2013 E. 11 in fine und A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 14 in fi-
ne).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs des Antrags betreffend
Gewährung der Akteneinsicht sowie bezüglich des Antrags auf Anwen-
dung des Zinssatzes ohne Reduktion gemäss Art. 31a Abs. 2 StromVV
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1
und 9 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. November 2010 werden
mit Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben. Die Angelegenheit
wird zu neuer Festsetzung der anrechenbaren Kosten im Sinne der Er-
wägungen und zur Neuverlegung der Gebühren an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 4'000.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Vorschuss von
Fr. 15'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 11'000.– wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat-
tet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bank-
verbindung anzugeben.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 8'000.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
A-8581/2010
Seite 24
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 15'000.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen, welche ihr
durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-10-017; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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