Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8603/2010
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien Zirkumflex AG, handelnd durch Herrn Marc Reimann,
Gewerbestrasse 5, 6330 Cham,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung ombudscom, Schlichtungsstelle
Telekommunikation, Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gebühren.
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Sachverhalt:
A.
Am 19. Mai 2009 wurde zwischen der Kiosk …, Frau X._______
(nachfolgend Kundin) und der API Telekom (Schweiz) AG ein
Rahmenvertrag für Geschäftskunden abgeschlossen. Dieser Vertrag
umfasste zwei MobiltelefonieAbonnemente über je eine Rufnummer für
24 Monate. Der Vertrag nennt als Zahlungsart "WIR
Einzahlungsschein/WIR Cheque". API verfügte über kein eigenes
Mobilfunknetz, sondern erbrachte ihre Fernmeldedienste als sog.
Reseller unter Benützung des Mobilfunknetzes von Orange
Communications AG.
B.
Am 9. Februar 2010 teilte API der Kundin mit, dass sie sich aus dem
Fernmeldegeschäft für WIR Kunden zurückziehen werde. Zwei Tage
später soll API den Vertrag mit Frau X._______ auf Zirkumflex AG,
ebenfalls Reseller von Orange Communications AG, übertragen haben.
Die Kundin war mit der Vertragsübertragung nicht einverstanden und
versuchte erfolglos, die beiden Mobilnummern zu Swisscom zu portieren.
Orange Communications AG teilte Swisscom in diesem Zusammenhang
mit, dass die betreffenden Nummern vertraglich bis am 7. Juli 2011
gebunden seien. In der Folge kam es zu hitzigen Telefonaten und
Korrespondenz zwischen der Kundin und Zirkumflex AG. Letztere wies
darauf hin, dass im Falle einer Kündigung vor Ablauf der Vertragsdauer
eine Gebühr von Fr. 500.— pro Rufnummer verlangt werden könne. Die
Rechnungen für den April 2010, allenfalls auch für den März 2010, zahlte
die Kundin vorerst nicht und es kam zu einer vorübergehenden Sperrung
der beiden Rufnummern.
C.
Am 20. Mai 2010 ging bei der Stiftung ombudscom ein Schreiben von
Frau X._______ ein. Gemäss einem Ausdruck aus deren
Informatiksystem schildert die Kundin darin das Vorgefallene aus ihrer
Sicht. Im Anschluss an die Schilderung der gescheiterten
Nummernportierung fragt die Kundin, was sie tun müsse. Unter „Ziel“
findet sich zudem, dass sie auf die betreffenden Rufnummern verzichte,
aber die „Strafe von 1000.„ nicht zahlen will. Weiter findet sich die Frage,
ob sie als Kundin einfach weitergegeben werden könne.
D.
Ombudscom stufte das Schreiben als Schlichtungsbegehren ein und
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verlangte von Frau X._______ zusätzliche Unterlagen ein, andernfalls
Ombudscom davon ausgehe, dass sie das Schlichtungsverfahren nicht
weiterführen wolle. Am 18. Juni 2010 sandte die Kundin die Rechnungen
und den letzten Brief der Zirkumflex AG an Ombudscom und teilte mit, es
würden rechtliche Schritte angedroht und sie wolle die Rechnungen erst
bezahlen, wenn alles geklärt sei. Abschliessend fragte sie, was sie nun
unternehmen müsse. Am 22. Juni 2010 verlangte Ombudscom noch die
Reklamationsschreiben der Kundin an Zirkumflex AG ein. Gleichentags
teilte die Kundin mit, sie habe alles per Post geschickt und werde es
nochmals schicken.
E.
Nach der Aufforderung zur Stellungnahme vom 24. Juni 2010 teilte
Zirkumflex AG am 28. Juni 2010 mit, sie würde am Schlichtungsverfahren
nicht teilnehmen, da sie weder Anbieterin noch Partei sei. Daraufhin wies
Ombudscom darauf hin, dass Zirkumflex AG gegenüber Frau X._______
eine Vertragsübernahme behauptet habe und daher Partei des
Schlichtungsverfahrens sei und forderte erneut eine Stellungnahme.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 bestritt Zirkumflex AG die
Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren, insbesondere bestehe
keine Streitigkeit mit der Kundin. Es bestünden keine offenen
Rechnungen mehr, ebenso wenig habe sie Kenntnis irgendwelcher
Forderungen der Kundin. Im Anschluss daran erteilte Ombudscom der
Zirkumflex AG einen Zugang zu ihrem OnlineDokumentensystem und
stellte ihr später noch die Unterlagen zu. Auch in der Folge bestritt
Zirkumflex AG mehrfach die Voraussetzungen für ein
Schlichtungsverfahren; es fehle an einer Zivilrechtsstreitigkeit, weder die
Kundin noch sie selbst stellten eine Forderung. Bezüglich der
Nummernportierung stelle die Kundin eine Frage und kein
Schlichtungsbegehren und habe im Übrigen ausdrücklich den Verzicht
auf eine Nummernportierung erklärt. Umgekehrt hielt Ombudscom
mehrfach an ihrer Zuständigkeit und am Schlichtungsverfahren fest, holte
weitere Informationen bei Orange Communications AG und Swisscom
AG zur Portierung einer Nummer und zu den vertraglichen Verhältnissen
zwischen ihnen und den Resellern ein. Im Anschluss daran arbeitete
Ombudscom bis am 27. Oktober 2010 einen Schlichtungsvorschlag aus,
den sie den Parteien zustellte. Der Schlichtungsvorschlag wurde
abgelehnt.
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G.
Mit undatierter Verfügung unter Beilage einer Gebührenrechnung vom
10. November 2010 stellte Ombudscom Zirkumflex AG für das
Schlichtungsverfahren Fr. 2'931.— (inkl. Mehrwertsteuer) in Rechnung.
H.
Am 15. Dezember 2010 erhebt Zirkumflex AG (Beschwerdeführerin)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, verlangt die Aufhebung der
Verfügung der Ombudscom (Vorinstanz) bzw. die Feststellung der
Nichtigkeit der Verfügung, eventuell eine angemessene Herabsetzung
der Spruchgebühr. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die
Feststellung der Unzuständigkeit der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin
rügt, die Verfügung sei nicht unterzeichnet und daher nichtig oder
jedenfalls anfechtbar. Weiter habe es an den Voraussetzungen für die
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gefehlt und die Vorinstanz habe,
obwohl ausdrücklich verlangt, keine Verfügung über ihre Zuständigkeit
erlassen. Ferner sei die Höhe der Gebühr ungerechtfertigt.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 21. Juli
2011 an ihrer Beschwerde und den Anträgen fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindenden
Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit
diese entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33
und Art. 34 VGG genannten Behörden.
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Als Verfügung gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG Anordnungen
der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen und u.a. die Begründung von Rechten oder Pflichten zum
Gegenstand haben. Mit der angefochtenen Verfügung auferlegt die
Vorinstanz in einem konkreten Fall der Beschwerdeführerin Kosten und
beruft sich hierbei auf das Fernmelderecht, also öffentliches Recht des
Bundes. Insofern liegt eine Verfügung vor. Streitgegenstand ist jedoch
unter anderem, ob die Verfügung allenfalls nichtig ist. In diesem Fall
würde sie von Anfang an keine Rechtswirkung entfalten und könnte
deshalb auch nicht Anfechtungsobjekt einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein, weshalb auf eine entsprechende
Beschwerde nicht einzutreten wäre. In einem solchen Fall wäre vielmehr
die Nichtigkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie im
Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE
2008/59 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5837/2010 vom
4. April 2011 E. 4.1;ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955
und 961).
1.2. Die Stiftung ombudscom ist als Schlichtungsstelle der
Telekombranche gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom
30. April 1997 (FMG, SR 784.10) sowie Art. 42 Abs. 1 der Verordnung
vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) eine
Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihr
übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt. Sie ist
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. h
VGG (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A6464/2008
vom 6. April 2010 E. 1.3 sowie A6747/2008 vom 24. Februar 2011
E. 1.3). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes nach Art. 32 VGG
ist nicht ersichtlich.
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die
Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung bzw. Anpassung oder Nichtigerklärung der
angefochtenen Verfügung der Vorinstanz. Sie ist folglich
beschwerdelegitimiert.
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1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach grundsätzlich einzutreten, unter
dem Vorbehalt gemäss E. 1.1, dass die Verfügung nicht nichtig ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Verfügung sei
wegen formeller Mängel nichtig, weil ihr sowohl Unterschrift wie Datum
fehlen würden. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.
Gemäss Art. 34 und 35 VwVG ist eine Verfügung schriftlich zu eröffnen,
als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese Elemente erfüllt die
angefochtene Verfügung. Weder das Verfahrensrecht noch das
Fernmelderecht verlangen ausdrücklich eine Unterzeichnung, anders als
beispielsweise für gerichtliche Urteile (vgl. Art. 35 des
Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April
2008 [VGR, SR 173.320.1] oder auch Art. 238 Bst. h der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR
272]). Eine Unterschrift ist zwar auch bei behördlichen Verfügungen
durchaus wünschbar, zeigt doch der Unterzeichnende damit, dass er
hinter deren Inhalt steht, sie als vollständig und richtig erachtet und dass
es sich um die definitive Fassung handelt. Solange indes das
anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt, ist die
Unterschrift gemäss Rechtsprechung nicht von Bundesrechts wegen
Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung (BGE 105 V 248 E. 4; Urteil des
Bundesgerichts 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2).
Die Berufung auf Formmängel findet ihre Grenze am Grundsatz von Treu
und Glauben; somit ist Massstab, ob dem Betroffenen aus der
mangelhaften Eröffnung (Art. 38 VwVG) ein Nachteil erwachsen ist. Dies
ist insbesondere dann zu verneinen, wenn er durch den Formmangel,
hier die falsche oder fehlende Unterschrift, nicht irregeführt und dadurch
benachteiligt wurde (Urteil des Bundesgerichts U 68/02 vom 14. April
2003 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2). Gleich verhält es sich im
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vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin konnte die Tragweite der
verfügten Pflichten erkennen und hat rechtzeitig Beschwerde erhoben, so
dass ihr kein Nachteil erwachsen ist.
Auch das fehlende Datum auf der Verfügung stellt keinen Mangel dar.
Nur das Datum der Zustellung ist von rechtlicher Relevanz, insbesondere
für die Rechtsmittelfrist und den Eintritt der Rechtskraft, während das
Datum der Ausstellung bzw. des Erlasses einer Verfügung ohne Belang
ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
1277/2007 vom 18. September 2007 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; FELIX
UHLMANN/ ANDREA SCHWANK in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 38 N 26). Ein Nichtigkeitsgrund
wegen formeller Mängel ist somit zu verneinen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein
Schlichtungsverfahren eingeleitet. Es hätten die Voraussetzungen hierzu
gefehlt. So bestehe weder eine Streitigkeit über Forderungen, noch sei
die Nummernportierung streitig. Die Kundin habe auch nicht vorgängig
versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden und gemäss dem klaren
Wortlaut der Kundin handle es sich um eine Anfrage und nicht um ein
Gesuch, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Schliesslich stelle sich
die Frage, ob das Schlichtungsbegehren missbräuchlich sei.
4.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, sie sei
Schlichtungsstelle für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kunden und
ihren Anbietern von Fernmelde oder Mehrwertdiensten. Als solche sei
sie auch zuständig, wenn es strittig sei, ob überhaupt ein Vertrag
bestehe, oder wenn es um inhaltliche Auseinandersetzungen zum
Vertrag gehe. Die Parteien seien sich uneinig gewesen, ob ein
Vertragsverhältnis vorgelegen habe oder nicht. Die Kundin hätte sich
schriftlich an die Beschwerdeführerin gewandt, aber keine Antwort
erhalten, weshalb auch die Voraussetzung erfüllt sei, wonach vorgängig
ein Versuch einer Einigung unternommen werden müsse. Es könne einer
Kundin nicht zugemutet werden, mehrere Schreiben an die
Beschwerdeführerin zu richten, ohne je eine Antwort darauf zu erhalten.
Das Verfahren sei auch nicht missbräuchlich eingeleitet worden, die
Kundin sei nämlich der Ansicht gewesen, mit der Beschwerdeführerin
keinen Vertrag eingegangen zu sein und habe somit nicht für die ihr in
Rechnung gestellten vorzeitigen Vertragskündigungsgebühren
aufzukommen. Dies müsse als bestrittene Forderung gelten. Da der mit
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dem Schlichtungsverfahren verfolgte Zweck oder Nutzen für die
begehrende Partei erreicht werden könne, sei die Einleitung auch nicht
missbräuchlich.
4.3. Die Rüge betrifft einerseits die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz, anderseits deren rechtliche Würdigung. In Bezug auf den
Sachverhalt ist festzuhalten, dass aus dem von der Vorinstanz
eingereichten Dossier nicht ersichtlich ist, dass die Kundin auf ein
Schreiben hin keine Antwort erhalten hat. Die Argumentation der
Vorinstanz, dass es ein unbeantwortetes Schreiben der Kundin gebe, das
als gescheiterte Einigung einzustufen sei, findet keine Grundlage in den
Akten, vielmehr findet sich insbesondere ein eingeschriebener Brief der
Kundin vom 30. April 2010, in dem sie einzig die Portierung der beiden
Nummern auf Swisscom verlangt bis am 7. Mai 2010. Die
Beschwerdeführerin hat diesen Brief am 7. Mai 2010 beantwortet, also
innerhalb einer Kalenderwoche. Die Antwort kann nicht als verspätet
eingestuft und einer unterlassenen Antwort gleichgestellt werden. In
ihrem Schreiben an die Vorinstanz erklärt die Kundin dann ausdrücklich,
sie verzichte auf die Rufnummern, sie verlangte mithin bereits im
vorinstanzlichen Verfahren keine Portierung mehr. Eine versuchte
vorgängige Einigung ist somit einzig in Bezug auf die Nummernportierung
nachgewiesen, lag aber vor der Vorinstanz gar nicht mehr im Streit. Über
andere Punkte ist hingegen kein Einigungsversuch nachgewiesen. Aus
den Akten ergibt sich auch nicht, dass die Beschwerdeführerin der
Kundin Fr. 1'000.— wegen vorzeitiger Vertragsauflösung in Rechnung
gestellt hat, wie die Vorinstanz ausführt. Ebenso wenig findet sich eine
Kündigung in den Akten. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch
ausdrücklich, eine solche Rechnung ausgestellt zu haben. Die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich somit als
aktenwidrig.
Was die Kundin verlangt hat, geht nicht eindeutig aus den Vorakten
hervor. Ein Schreiben, das als dasjenige vom 20. Mai 2010 identifiziert
werden kann, findet sich nicht in den Akten. Die Vorinstanz hat dessen
Inhalt in ihrem Informatiksystem erfasst; danach soll die Kundin den
Sachverhalt aus ihrer Sicht dargelegt haben, gefragt haben, was sie für
die Portierung der Nummern machen müsse und unter dem Titel "Ziel"
wird ausgeführt, sie verzichte auf die Telefonnummern. Sie wolle die
Strafe von Fr. 1'000.— nicht zahlen. Ob es stimme, dass sie als Kundin
einfach weitergegeben werden könne bei einem Verkauf des Anbieters.
In den Akten findet sich die erste Seite eines Schreibens der Kundin mit
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dem Titel "Rekapitulation der Geschichte mit Zirkumflex" und dem
Eingangsstempel vom 27. Mai 2010, das insoweit dem im System
erfassten Schreiben entspricht, aber unvollständig ist. Das Schreiben
"Rekapitulation der Geschichte mit Zirkumflex" findet sich noch ein
zweites Mal in den Vorakten, diesmal ohne Eingangsstempel dafür aber
mit einer zweiten Seite. Diese zweite Seite weist jedoch einen anderen
Inhalt auf, nämlich dass die Kundin noch Rechnungen von der
Beschwerdeführerin für die Zeit bis 19. April 2010 habe und sie diese erst
zahlen werde, wenn alles abgeklärt sei, um eine Anerkennung der
Beschwerdeführerin als Geschäftspartner zu vermeiden. Nach den
Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch während des vorinstanzlichen
Verfahrens, bestanden aber keine offenen Rechnungen mehr. Die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich somit teilweise als
unzutreffend, kann aber in wesentlichen Punkten auch nicht
nachvollzogen werden.
4.4. Gemäss Art. 12c Abs. 1 FMG kann jede Partei "bei Streitigkeiten
zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde
oder Mehrwertdiensten die Schlichtungsstelle anrufen". Gegenstand
solcher Verfahren sind Zivilrechtsstreitigkeiten, da zwischen Kunden und
Anbieterinnen zivilrechtliche Verträge geschlossen werden (vgl. auch
Art. 43 Abs. 1 FDV). Hierzu zählt auch das nach zivilrechtlichen Kriterien
zu beurteilende Zustandekommen eines gültigen Vertrages, wenn dies
strittig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4903/2010 vom
17. März 2011, E. 3.2.1). Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz ist
daher für den vorliegenden Fall grundsätzlich zu bejahen.
4.5. Art. 45 Abs. 2 Bst. a FDV setzt für ein Schlichtungsbegehren einen
vorgängigen Einigungsversuch voraus. Wie vorstehend ausgeführt, ist
dieser nur für eine – im Schlichtungsverfahren nicht mehr verlangte –
Nummernportierung nachgewiesen, nicht aber für andere Begehren bzw.
Streitpunkte. Ist jedoch der vorgängige Einigungsversuch
Verfahrensvoraussetzung, so hat dieser zumindest sinngemäss die der
Schlichtungsbehörde unterbreiteten Streitpunkte zu umfassen,
andernfalls ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (vgl. auch zur ähnlichen,
obligatorischen Klagebewilligung für einen Zivilprozess: DOMINIK
INFANGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 209 N. 8). Die
Vorinstanz hätte daher schon aus diesem Grund kein
Schlichtungsverfahren eröffnen dürfen.
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4.6. Der Vorinstanz kann im Übrigen auch nicht gefolgt werden, dass das
Schreiben der Kundin als Schlichtungsbegehren einzustufen sei. Gemäss
Rechtsprechung zielt eine Zivilrechtsstreitigkeit darauf ab, zivilrechtliche
Verhältnisse endgültig und dauernd durch behördlichen Entscheid zu
regeln (Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2005 vom 19. August 2005
E. 1.1 mit weiteren Hinweisen, BGE 124 III 44 E. 1a). Nach dem Wortlaut
hat die Kundin technische und rechtliche Fragen an die Vorinstanz
gerichtet und die Geschäftspraxis der Beschwerdeführerin beanstandet.
Hierzu ist die Vorinstanz, wie sie richtig ausführt, nicht zuständig. Auch
auf ihre Nachfrage hin ist in den Akten keine eindeutige Willensäusserung
dokumentiert, mit der ein Schlichtungsverfahren beantragt wird. Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass zwischen den
Parteien – wenn überhaupt ein vertragliches Verhältnis vorliegt – eine
Geschäftskundenbeziehung bestand, es sich somit nicht um einen
Konsumentenvertrag handelt. Umso mehr darf erwartet werden, dass
Anträge gestellt werden, die hinreichend klar sind. Der Hinweis der
Kundin, sie wolle die Fr. 1'000.— nicht bezahlen, reicht ebenso wenig
aus, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass je eine solche
Rechnung gestellt worden ist.
4.7. Hätte demnach die Vorinstanz kein Schlichtungsverfahren einleiten
dürfen, so fehlt der Gebührenverfügung die Grundlage und sie ist
aufzuheben. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die übrigen
Rügen sind nicht mehr zu prüfen.
5.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei Vorinstanzen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei
diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Vorinstanz, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind. Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.— ist ihr nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
6.
Die Beschwerdeführerin war nicht extern vertreten, und es sind auch
keine grösseren Auslagen ersichtlich, weshalb ihr trotz Obsiegens keine
Parteientschädigung zusteht (Art. 7 Abs. 4 und e contrario Art. 8 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 500.— wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre
Bank oder Postverbindung anzugeben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. C10348; Gerichtsurkunde)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
A8603/2010
Seite 12
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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