Abtei lung I
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{T 1/2}
Geschäfts-Nr. A-8624/2007
koj/mus
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m
1 5 . J a n u a r 2 0 0 8
In der Beschwerdesache
U1 TV Station AG, Wagistrasse 6, 8952 Schlieren,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann, Müh-
lebachstrasse 2, Postfach 22, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Cablecom GmbH, Zollstrasse 42, 8021 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer, Löwen-
strasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunft-
strasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Zugangs- bzw. Aufschaltverpflichtung,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
A-8624/2007
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Die U1 TV Station AG (nachfolgend U1 TV) betreibt einen privaten
Fernsehsender. Im März 2003 schloss sie mit der Cablecom GmbH
(nachfolgend Cablecom) einen Vertrag ab. Danach verpflichtete sich
die Cablecom, das Programm von U1 TV auf ihren Netzen analog zu
verbreiten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 kündigte die Cable-
com den Verbreitungsvertrag mit der U1 TV und teilte ihr mit, dass sie
die analoge Verbreitung per 31. August 2007 in ihren Netzen einstellen
werde.
B.
Am 6. Juli 2007 stellte die U1 TV beim Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) ein Gesuch um Zugangsverpflichtung gemäss Art. 59 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fern-
sehen (RTVG, SR 784.40). Die Cablecom sei gestützt darauf zu ver-
pflichten, das Programm von U1 TV auf dem analogen Netz und dem
bisherigen Kanal zu verbreiten. Eventualiter sei die Cablecom im Sin-
ne von Art. 60 RTVG zu verpflichten, ihr Programm für eine Dauer von
einstweilen drei Jahren auf dem analogen Netz zu verbreiten. Dies auf
einem Kanal, welcher den schweizerischen Veranstalter und das be-
sondere Interesse an einem Schweizer Programm mit ausgebauter
Sportberichterstattung gebührend berücksichtige. Gleichzeitig ersuch-
te die U1 TV das BAKOM um den Erlass vorsorglicher Massnahmen,
mit dem Inhalt, die Cablecom sei zu verpflichten, das Programm von
U1 TV für die Dauer des Verfahrens auf dem analogen Netz auf dem
bisherigen Kanal weiterhin zu verbreiten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 verpflichtete das BAKOM
die Cablecom GmbH im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, das
Programm der U1 TV bis zum Erlass des Hauptentscheides auf ihrem
analogen Netz auf dem bisherigen Kanal zu verbreiten. Die U1 TV
wurde sodann verpflichtet, der Cablecom für die vorsorglich angeord-
nete Verbreitung ein Entgelt pro rata zu entrichten. Eine am 11. Sep-
tember 2007 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Cable-
com wies das Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2007 ab.
D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 wies das BAKOM die Gesuche
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A-8624/2007
der U1 TV um Zugang nach Art. 59 RTVG bzw. um Aufschaltung ge-
mäss Art. 60 RTVG ab. Zur Begründung führte das BAKOM aus, die
U1 TV sei keine Konzessionärin mit Leistungsauftrag und falle nicht
unter den Anwendungsbereich von Art. 59 Abs. 1 Bst. b RTVG. Sie er-
fülle auch nicht die Voraussetzungen für eine Aufschaltung gemäss
Art. 60 Abs. 1 RTVG. Eine solche Verpflichtung bestehe nur bei Veran-
staltern, deren Programm in besonderem Masse zur Erfüllung des ver-
fassungsrechtlichen Auftrages beitrage. Bei einer Gesamtbetrachtung
des Programmes sei nicht erkennbar, wo ein besonderer Beitrag zur
Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Auftrages liege. Im Gegenteil
bringt das BAKOM Zweifel an der Vereinbarkeit des Programms mit
dem verfassungsrechtlichen Auftrag an. Eine Aufschaltverpflichtung
stelle einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Cablecom dar, der
durch die publizistischen Leistungen der U1 TV nicht gerechtfertigt
würde.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt die U1 TV am 20. Dezember 2007 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Cable-
com sei zu verpflichten, ihr Programm nach Art. 59 Abs. 1 Bst. b RTVG
in ihrem analogen Netz auf dem bisherigen Kanal weiter zu verbreiten.
Eventualiter sei sie gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG zu verpflichten, das
Programm für die Dauer von drei Jahren auf einem Kanal zu verbrei-
ten, welcher auf den schweizerischen Veranstalter und das besondere
Interesse an einem Schweizer Programm mit ausgebauter Sportbe-
richterstattung gebührend Rücksicht nehme. Ferner beantragt die Be-
schwerdeführerin, die Cablecom (in der Folge Beschwerdegegnerin)
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, das Pro-
gramm auf dem bisherigen Kanal bis auf weiteres analog zu verbrei-
ten. Über diesen Antrag sei ohne Verzug superprovisorisch zu ent-
scheiden. Zur Begründung des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen
führt sie aus, bei einer Abschaltung der analogen Übertragung drohten
ihr existenzgefährdende wirtschaftliche Einbussen. Da die Beschwer-
degegnerin erst am 22. Januar 2008 ein digitales Angebot auf dem
bisher von ihr genutzten Kanal aufschalten wolle, überwiege das Inter-
esse der Beschwerdeführerin an einer weiteren Nutzung dieses Ka-
nals. Die Vorinstanz habe bei der Würdigung des Programmangebots
der Beschwerdeführerin zu stark auf eine Momentaufnahme abgestellt
und künftige Entwicklungen zu wenig berücksichtigt. Die Beschwerde-
führerin baue ihre Sportberichterstattung kontinuierlich aus und sei
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A-8624/2007
auch bereit, auf die von der Vorinstanz kritisierten Programmbe-
standteile zu verzichten.
F.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. Dezember 2007 verpflich-
tete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin bis zum
Entscheid über die von der Beschwerdeführerin verlangten vorsorgli-
chen Massnahmen, deren Programm weiterhin auf dem analogen Netz
auf dem bisherigen Kanal zu verbreiten.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2008 beantragt die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung des Antrags auf Erlass von vorsorglichen
Massnahmen und die Aufhebung der superprovisorischen Verfügung
vom 20. Dezember 2007. In prozessualer Hinsicht stellt sie den Antrag,
der Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen sei bis zum
15. Januar 2008 zu fällen und einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Zwischenverfügung sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Die Beschwerdeführerin veranstalte ein Programm, welches haupt-
sächlich aus Mehrwert-, Werbe- und Erotikprogrammen bestehe und
erziele damit den geringsten Marktanteil aller auf dem Netz der Be-
schwerdegegnerin verbreiteten Stationen. Der von der Beschwerde-
führerin genutzte Kanal werde von der Beschwerdegegnerin dringend
für die Verbreitung von hochauflösenden Fernsehprogrammen (HDTV)
benötigt. Das von der Beschwerdeführerin als Beitrag zur Erfüllung
des verfassungsrechtlichen Auftrages angeführte Sportprogramm sei
nicht zu berücksichtigen, da diese vom Schweizer Sportfernsehen
produzierten Programmbestandteile künftig durch den Sender STAR
TV ausgestrahlt würden. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen das
Entgelt für die bisherige analoge Weiterverbreitung bis vor wenigen
Tagen nicht bezahlt.
Noch vor Eingang der superprovisorischen Verfügung hätten die Par-
teien am 20. Dezember 2007 einen Vertrag betreffend die digitale Ver-
breitung des Programmes der Beschwerdeführerin abgeschlossen und
sich über das Vorgehen zur Abschaltung des analogen Angebots ver-
ständigt.
Es bestehe ein öffentliches Interesse an einer raschen Digitalisierung
des Fernsehens in der Schweiz. Dagegen sei das Interesse an der
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vorläufigen Weiterverbreitung des Programms der Beschwerdeführerin
lediglich privater Natur.
H. Das BAKOM hat mit Eingabe vom 4. Januar 2008 auf eine
Stellungnahme verzichtet, aber darauf hingewiesen, dass die Zusam-
menarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schweizer
Sportfernsehen beendet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde.
2.
Als formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Be-
schwerdeführerin nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde be-
rechtigt.
3.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zwei Gesuche der
Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwer-
degegnerin nicht verpflichtet sei, das Programm der Beschwerdeführe-
rin in analoger Technik zu verbreiten. Bei negativen Verfügungen ha-
ben erhobene Verwaltungsbeschwerden keine aufschiebende Wirkung.
Vielmehr müssen allenfalls vorsorgliche Massnahmen angeordnet wer-
den, damit für die Dauer des Verfahrens der Zustand hergestellt wird,
welcher dem Begehren entsprechen würde (BGE 116 Ib 344 E. 3C,
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 648).
4.
Gemäss Art. 56 VwVG kann der Instruktionsrichter auf Begehren einer
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Partei hin vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zu-
stand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustel-
len. Vorsorgliche Massnahmen haben zum Zweck, die Wirksamkeit ei-
ner erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen. Sie
dienen den grundlegenden Verfahrensfunktionen der Rechtsschutz-
gewährung und der objektiven Rechtsanwendung (ISABELLE HÄNER, Vor-
sorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
prozess, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1997 S. 314
Rz. 74).
5.
Beim Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist fol-
gende Entscheidsystematik zu beachten (vgl. dazu und auch zu den
nachfolgenden Erwägungen ausführlich HÄNER, a.a.O., S. 322 ff. sowie
VPB 64.118 und 65.65): Zuerst bedarf es einer Entscheidprognose,
dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen und schliesslich muss
die angeordnete Massnahme auf deren Verhältnismässigkeit hin ge-
prüft werden. Dieser letzte Schritt erfordert insbesondere eine Abwä-
gung der sich gegenüberstehenden Interessen.
6.
Die Entscheidprognose vermindert die Gefahr, eine dem Endergebnis
entgegen gesetzte Zwischenlösung zu treffen. Fällt die Prognose – po-
sitiv oder negativ – eindeutig aus, erübrigt sich in der Regel ein Ent-
scheid über vorsorgliche Massnahmen zum Erhalt des bestehenden
Zustandes, weil ebenso gut sofort in der Sache selbst entschieden
werden kann. Lässt die summarische Prüfung der massgeblichen Tat-
sachen und der Rechtslage die Rechtmässigkeit der angefochtenen
Verfügung überwiegend oder doch eher wahrscheinlich erscheinen,
spricht dies eher gegen den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Umge-
kehrt rechtfertigt sich eine Massnahme, wenn die Prüfung die Recht-
mässigkeit als eher oder gar überwiegend unwahrscheinlich erschei-
nen lässt. Die Entscheidprognose hilft dann nicht weiter, wenn sich die
verschiedenen Aspekte die Waage halten (XAVER BAUMBERGER, Aufschie-
bende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht,
Zürich 2006, Nr. 448 f.)
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die angefochtene Verfügung
vor, die Prozessaussichten seien ungeachtet des vorinstanzlichen Ent-
scheides als intakt zu betrachten. Sie macht geltend, sie besitze zwar
eine Konzession nach altem Recht, diese unterliege aber gemäss den
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A-8624/2007
Übergangsbestimmungen von Art. 107 Abs. 6 RTVG den Regelungen
des geltenden Rechts, es bestehe eine Aufschaltungspflicht nach
Art. 59 RTVG. Wenn in die Würdigung ihres Programmes auch die ge-
planten Sportsendungen und die Bereitschaft zum Verzicht auf die von
der Vorinstanz kritisierten Programmbestandteile einbezogen würden,
genüge das Programm den Anforderungen von Art. 60 RTVG. Es seien
bei der Beurteilung ihres Programmes nicht die gleichen Massstäbe
anzusetzen wie bei teilweise mit Gebühren finanzierten Regionalpro-
grammen.
6.2 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die von der Be-
schwerdeführerin angeführten Sportprogramme seien nicht zu berück-
sichtigen, da das Sportprogramm in Zukunft über den Konkurrenzsen-
der STAR TV verbreitet werde. Abgesehen davon entsprächen auch
die von der Beschwerdeführerin geplanten Sportsendungen nicht den
Anforderungen an ein zwangsweise zu verbreitendes Programm.
6.3 Nicht nachvollziehbar ist, weshalb gemäss der Auffassung der Be-
schwerdeführerin aus den Übergangsbestimmungen von Art. 107
Abs. 6 RTVG eine Aufschaltpflicht gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b RTVG
abgeleitet werden soll; ein entsprechender Verweis findet sich in
Art. 107 Abs. 6 RTVG jedenfalls nicht. Eine altrechtliche Aufschalt-
verfügung, welche gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 110
Abs. 2 Bst. b RTVG die Beschwerdegegnerin zur Verbreitung des
Programms verpflichten würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht.
Es bleibt damit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Vorausset-
zungen gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG erfüllt. Gemäss dieser Bestim-
mung besteht eine Aufschaltungspflicht, wenn die Programmveranstal-
terin in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen
Auftrags beiträgt und die Verbreitung der Fernmeldedienstanbieterin
zumutbar ist.
6.3.1 Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 60
Abs. 1 RTVG, namentlich bei der Beurteilung des besonderen Beitrags
zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrages, kommt der Vorins-
tanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesverwal-
tungsgericht übt Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in Ermes-
sensentscheide der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen
Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Hand-
lungsspielraum verfügen muss (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 644 f.; UL-
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RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 460 f. und 473 f., mit Hinweisen; ANDRÉ MO-
SER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenös-
sischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.62 ff. und 2.74; BGE 130 II 449 E. 4.1, mit Hinweisen, BGE 129
II 331 E. 3.2). Die gleiche Zurückhaltung ist auch im Zusammenhang
mit der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (vorliegend etwa im
Bereich von Art. 60 RTVG) angezeigt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 446a ff.). Aufzuheben und zu korrigieren sind Entscheide,
wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen
Gebrauch gemacht hat, indem sie grundlos von in Lehre und Recht-
sprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, sachfremde Ge-
sichtspunkte berücksichtigt hat, rechtserhebliche Umstände unberück-
sichtigt liess oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig, in
stossender Weise ungerecht erweist (BGE 132 III 49 E. 2.1, mit
Hinweis). Da das BAKOM vorliegend Fachbehörde ist und darüber
entscheiden kann, ob ein Programm den gesetzlichen Anforderungen
genügt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beur-
teilung des Beitrags zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftra-
ges eine gewisse Zurückhaltung.
6.3.2 Nachdem die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des vorliegenden
Entscheides noch läuft und sich die Beschwerdeführerin vorbehalten
hat, eine eingehende Beschwerdebegründung nachzureichen, kann ei-
ne eindeutige Prognose in der Hauptsache nicht gestellt werden. Fest-
zuhalten ist aber, dass sich aus den bisher vorliegenden Akten nicht
ergibt, die Vorinstanz hätte sich von sachfremden Gesichtspunkten
leiten lassen oder ihr Ermessen sonst unsachgemäss ausgeübt. Die
Ausführungen der Vorinstanz, wonach ein Beitrag zur Erfüllung des
verfassungsrechtlichen Auftrages nicht erkennbar sei, sind nicht zu be-
anstanden, dies umso mehr als die Beschwerdegegnerin glaubhaft
darlegt, dass das als Begründung für eine Aufschaltpflicht angeführte
Sportprogramm nun offenbar über einen anderen Sender verbreitet
werden soll.
6.3.3 Es ist damit festzuhalten, dass die Hauptsachenprognose über-
wiegend zuungunsten der Beschwerdeführerin ausfällt.
7.
Es bleibt damit zu prüfen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt und ob
sich eine vorsorgliche Massnahme als verhältnismässig erweist (vgl.
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dazu auch Entscheid A-6043/2007 des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 8. Oktober 2007, E. 5 – 5.4.4).
8.
Die Beschwerdeführerin macht als Anordnungsgrund geltend, eine
Einstellung der analogen Verbreitung würde ihre Publikumsreichweite
soweit einschränken, dass sie mit existenzbedrohenden wirtschaft-
lichen Einbussen zu rechnen hätte. Die Beschwerdegegnerin bestreitet
dagegen die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile und ver-
weist auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über
eine digitale Verbreitung.
8.1 Gemäss Praxis der Bundesbehörden müssen für die Anordnung
von vorsorglichen Massnahmen zumindest überzeugende Gründe ge-
geben sein. Solche liegen vor, wenn ein schwerer, wahrscheinlich ein-
tretender Nachteil droht, würde die Massnahme nicht angeordnet
(BGE 129 II 286 E. 3.1; VPB 65.65 Ziff. 3.2.3; vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 650). Es kann diesbezüglich auch ein tatsächliches, insbesondere
wirtschaftliches Interesse genügen (BGE 127 II 132 E. 3).
8.2 Zwar scheint es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin
geltend macht, sie sei bei einer Einstellung der analogen Verbreitung
existenziell gefährdet, gleichzeitig aber in einem Vertrag mit der Be-
schwerdegegnerin anerkennt, dass die analoge Verbreitung eingestellt
werde und eine digitale Verbreitung vereinbart. Es ist aber nicht zu ver-
kennen, dass die potentielle Reichweite eines analog verbreiteten Pro-
grammes zumindest zur Zeit deutlich höher ist als diejenige des digita-
len Fernsehens. Es ist auch nachvollziehbar, dass bei einer vorüberge-
henden Abschaltung während der Verfahrensdauer die Kundenbindung
in gewissem Masse verloren gehen würde und die Einschaltquoten bei
einer allfälligen Wiederaufschaltung tiefer wären.
8.3 Ein unmittelbar drohender schwerer Nachteil für die Beschwerde-
führerin, mithin ein Anordnungsgrund für eine vorsorgliche Massnah-
me, liegt damit vor.
9.
Es bleibt damit zu prüfen, ob sich die Anordnung einer Aufschaltungs-
verpflichtung für die Dauer des Verfahrens als verhältnismässig er-
weist.
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9.1 Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie zur Beseiti-
gung des Nachteils nicht bloss geeignet, sondern insbesondere in
sachlicher Hinsicht auch erforderlich ist, d.h. wenn die Beseitigung des
Nachteils nicht mit milderen (vorsorglichen) Massnahmen erreicht wer-
den kann und die Interessen an der Anordnung der Massnahme die
gegenüberstehenden Interessen der Beschwerdegegnerin überwiegen
(HÄNER, a.a.O., S. 343 f.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 650; PETER SALADIN,
Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 207).
9.2 Die Anordnung einer Aufschaltungspflicht erscheint als geeignete
und erforderliche Massnahme, um die wirtschaftlichen Nachteile für
die Beschwerdeführerin abzuwenden.
9.3 Bei der Gegenüberstellung der Interessen ist zu beachten, dass
die Anordnung einer Aufschaltungsverpflichtung einen Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerin darstellen würde. Bei
Grundrechtseingriffen wird verlangt, dass der Eingriff zur Verwirkli-
chung eines anerkannten Interesses verhältnismässig erscheint. Die
Verhältnismässigkeitsprüfung knüpft unmittelbar am öffentlichen Inter-
esse an (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 103),
das vorgezogene Handeln muss sich im Lichte des gefährdeten
Gesetzeszweckes rechtfertigen lassen (HÄNER, a.a.O., S. 303). Es ist
daher zu verlangen, dass der Eingriff durch das in der gesetzlichen
Grundlage von Art. 60 Abs. 1 RTVG verfolgte öffentliche Interesse
gerechtfertigt wird. Zur Bestimmung der massgebenden Interessen für
eine Anordnung der Massnahme ist der hinter dieser Bestimmung ste-
hende Zweck heranzuziehen. Art. 60 Abs. 1 RTVG soll nicht die priva-
ten wirtschaftlichen Interessen schützen, sondern die Verbreitung von
im öffentlichen Interesse stehenden Programmen fördern. So sind
nicht die privaten wirtschaftlichen Interessen der Parteien gegeneinan-
der abzuwägen, sondern das öffentliche Interesse an der analogen
Verbreitung des Programmes der Beschwerdeführerin gegen die Inter-
essen der Beschwerdegegnerin an einer freien Gestaltung ihres Pro-
grammangebotes. Weiter sind allfällige öffentliche Interessen an einer
Nutzung des Sendeplatzes für die Übertragung hochauflösender Fern-
sehprogramme zu berücksichtigen.
9.4 Bei der Abwägung der Interessen sind auf Seiten der Beschwer-
deführerin primär ihre wirtschaftlichen Interessen an einer analogen
Verbreitung ihres Programmes während dem vorliegenden Verfahren
zu berücksichtigen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwer-
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A-8624/2007
deführerin bei einer Einstellung der analogen Verbreitung vom Publi-
kum weiterhin digital empfangen werden kann, was die Folgen einer
Abschaltung im analogen Netz für die Beschwerdeführerin mindert.
Das von der Beschwerdeführerin angekündigte Sportprogramm ist
dagegen in die Interessenabwägung nicht einzubeziehen, da dieses
neu über einen andern Sender verbreitet wird. Ein öffentliches Interes-
se an einer Verbreitung des vorwiegend aus Mehrwert-, Werbe- und
Erotiksendungen bestehenden Programmes der Beschwerdeführerin
ist kaum ersichtlich.
Dagegen stehen gewichtige Interessen der Beschwerdegegnerin an
einer Nutzung des Kanals für die Übertragung hochauflösender Pro-
gramme. Einerseits würden andernfalls die bisher getätigten Investitio-
nen der Beschwerdegegnerin zumindest vorübergehend nutzlos und
die Beschwerdegegnerin würde im Wettbewerb um Kunden für das
hochauflösende Fernsehen durch die Verzögerungen Nachteile erlei-
den. Ferner liegt die Aufschaltung eines weiteren hochauflösenden
Fernsehprogramms im öffentlichen Interesse. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufschaltungspflicht erweist sich damit als unverhältnismä-
ssig und das Gesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
10.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Aufhebung der superpro-
visorischen Verfügung vom 20. Dezember 2007. Die in dieser Ver-
fügung angeordnete Massnahme wurde bis zum Erlass der vorliegen-
den Verfügung befristet. Eine formelle Aufhebung der Verfügung vom
20. Dezember 2007 erübrigt sich somit und der Antrag der Beschwer-
degegnerin erweist sich als gegenstandslos.
11.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht hat gemäss Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) keine aufschiebende Wir-
kung. Auf das Begehren der Beschwerdegegnerin um Entzug der auf-
schiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Zwi-
schenentscheid ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten.
Seite 11
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Je eine Kopie der Stellungnahmen der Vorinstanz vom 4. Januar 2008
und der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2008 geht an die übrigen
Verfahrensbeteiligten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme betreffend vorläufige Verpflichtung zum Verbreiten ihres
Programms auf dem analogen Kabelnetz der Beschwerdegegnerin
wird abgewiesen.
3.
Auf die Begehren der Beschwerdegegnerin um Aufhebung der Verfü-
gung vom 20. Dezember 2007 und um Entzug der aufschiebenden
Wirkung wird nicht eingetreten.
4.
Über die Kosten dieses Entscheides wird mit der Hauptsache befun-
den.
5.
Diese Verfügung geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilagen)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilage)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. OS 1000219567; Einschreiben mit Rück-
schein, Beilage)
- das UVEK
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Simon Müller
Seite 12
A-8624/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13