B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-8624/2010
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
1. BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,
2. BKW Übertragungsnetz AG, 3000 Bern 25,
Zustelladresse: c/o Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Borer und
Rechtsanwalt David Mamane, Schellenberg Wittmer AG
Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1
und Systemdienstleistungen.
A-8624/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom 3. Mai 2010 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft
swissgrid ag (im Urteilszeitpunkt: Swissgrid AG [Swissgrid]) als Betreibe-
rin des schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische Energie die
Kosten und Tarife 2011 für die Netzebene 1. Sie erhöhte den Tarif für die
Netznutzung der Netzebene 1 gegenüber dem von der Eidgenössischen
Elektrizitätskommission (ElCom) im Vorjahr verfügten Tarif um 8 %.
B.
Am 19. Mai 2010 gab die ElCom bekannt, sie überprüfe die Tarife des
Übertragungsnetzes von Amtes wegen.
C.
In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 11. November 2010 ins-
besondere die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 (Disposi-
tiv-Ziffer 1) neu fest. Mit Ziffer 7 des Dispositivs bestimmte sie, dass die
Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011
für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des-
selben Jahres zu verwenden seien. Über die Verwendung der restlichen
Einnahmen in diesem Bereich werde zu einem späteren Zeitpunkt sepa-
rat entschieden. Mit Dispositiv-Ziffer 8 verfügte sie, die Swissgrid habe
den Bilanzgruppen, welchen die Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt
zugeordnet seien, je die von ihnen verursachten Kosten für die Vorhal-
tung von positiver Tertiärregelleistung in Rechnung zu stellen, wobei die
während der Revision der vorgenannten Kraftwerke vorzunehmende Re-
duktion der Leistungsvorhaltung massgebend sei. Die Verfügung wurde
der Swissgrid und den übrigen beteiligten Parteien (Übertragungsnetzei-
gentümer, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom
Übertragungsnetz sowie Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen
Leistung von mindestens 50 MW) eröffnet.
D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 erheben die BKW FMB Energie AG
und die BKW Übertragungsnetz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin-
nen oder Beschwerdeführerin 1 und 2) gegen die Verfügung der ElCom
(nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. November 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der Ziffern 1
und 8 in Bezug auf die Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks
Leibstadt sowie die Anpassung von Ziffer 7 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung.
A-8624/2010
Seite 3
Die Swissgrid (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu ermächtigen,
die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 unter Berücksichti-
gung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdefüh-
rerin 2 von CHF (…) zu berechnen. Eventualiter sei festzustellen, dass
bei der Berechnung der Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1
die von der Beschwerdegegnerin anrechenbaren Betriebs- und Kapital-
kosten der Beschwerdeführerin 2 CHF (…) betragen würden. Weiter sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführerin 2 für die gesamten Anschaf-
fungs- und Herstellkosten der gesetzlich vorgesehene Zinssatz von
4.25 % zu gewähren sei.
In Zusammenhang mit der Anpassung von Dispositiv-Ziffer 7 seien sämt-
liche Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die De-
ckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes der Jahre
2009, 2010 und 2011 zu verwenden. Zudem sei festzustellen, dass keine
Belastung der Beschwerdeführerin 1 mit Mindererlösen aus dem Interna-
tionalen Transitkostenausgleich (ITC) erfolgen könne und somit auf eine
entsprechende Belastung zu verzichten sei. Weiter sei festzustellen, dass
sie durch die Rückabwicklung zu viel geleisteter Akontozahlungen für
Systemdienstleistungen (SDL) für das Jahr 2009 nicht mehrfach belastet
werden dürften.
Im Übrigen rügen die Beschwerdeführerinnen diverse formelle Rechts-
mängel.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2011 wird das Beschwerdever-
fahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die
Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Sys-
temdienstleistungen sistiert.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2012 hebt das Bundesverwal-
tungsgericht die Sistierung auf, nimmt das Beschwerdeverfahren wieder
anhand und gibt den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, zu erklären, in
welchem Umfang sie an der Beschwerde festhalten möchten.
G.
Die Beschwerdeführerinnen halten mit Eingabe vom 28. September 2012
vollumfänglich an ihrer Beschwerde vom 15. Dezember 2010 fest und
stellen den prozessualen Antrag, das Verfahren sei bis zum rechtskräfti-
A-8624/2010
Seite 4
gen Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend die Kosten und
Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleis-
tungen zu sistieren. Nach Aufhebung der Sistierung sei ihnen Gelegen-
heit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen bzw. anzupassen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 sistiert das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Beschwerdeverfahrens A-2876/2010 betreffend die Kosten und Tarife
2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleistungen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Sistierung mit Zwischenverfü-
gung vom 13. September 2013 auf, nimmt das Beschwerdeverfahren
wieder anhand und gibt den Beschwerdeführerinnen erneut Gelegenheit,
zu erklären, in welchem Umfang sie an der Beschwerde festhalten möch-
ten.
J.
Die Beschwerdeführerinnen stellen mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 er-
neut den prozessualen Antrag, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Tarifprüfungsverfahrens für die Periode 2010 bzw. bis zur
Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung Nr. 952-013-031 zu sistieren.
Nach Aufhebung der Sistierung sei ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Be-
schwerde anzupassen bzw. einzelne Anträge zurückzuziehen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 sistiert das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich des Rechtsbegehrens 5
betreffend Mindererlöse aus dem ITC bis zum Eintritt der Rechtskraft der
vorinstanzlichen Verfügung Nr. 212-00062 in Bezug auf die Beschwerde-
führerin 1. Im Übrigen wird das Sistierungsgesuch vom 9. Oktober 2013
abgewiesen und das Beschwerdeverfahren weitergeführt. Den Be-
schwerdeführerinnen wird erneut Frist angesetzt, zu erklären, in welchem
Umfang sie an der Beschwerde festhalten möchten.
L.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 stellen die Beschwerdeführerinnen
folgende (teilweise angepassten) Anträge: Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuhe-
ben und die Beschwerdegegnerin sei zu ermächtigen, die Tarife 2011 für
die Netznutzung der Netzebene 1 unter Berücksichtigung der anrechen-
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Seite 5
baren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 von
CHF (…) zu berechnen. Eventualiter sei festzustellen, dass bei der Be-
rechnung der Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 die von
der Beschwerdegegnerin anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der
Beschwerdeführerin 2 CHF (…) betragen würden.
Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung auf-
zuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Festset-
zung der anrechenbaren Kapitalkosten zurückzuweisen, wobei Folgendes
zu berücksichtigen sei: Bei der synthetischen Berechnung der anrechen-
baren Kapitalkosten habe die Ermittlung des Malus auf Basis der Korrek-
tur des systematischen historischen Fehlers bei der Berechnung des
Werts von Art. 13 Abs. 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März
2008 (StromVV, SR 734.71) sowie der Anpassung des Indexes auf indivi-
dueller Basis unter Berücksichtigung der prozentualen Differenz zwischen
den mittels Produzenten- und Importpreisindex (PPI) und den mittels
Höchstspannungsleitungsindex (Hösple-Index) rückindexierten syntheti-
schen Werten des Anlagevermögens der Beschwerdeführerin 2 zu erfol-
gen. Auf einen Pauschalabzug nach Art. 13 Abs. 4 StromVV sei zu ver-
zichten; der für die Beschwerdeführerin 2 anzuwendende individuelle Ab-
zug sei für die betroffenen Anlagen auf 0 % festzusetzen. Eventualiter
habe bei der synthetischen Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten
die Ermittlung des Malus anhand eines individuell berechneten Korrektur-
faktors auf der Basis eines Vergleichs des historischen Werts (inklusive
geschätzter Ergänzungen) einer Auswahl der ursprünglichen Leitungen
der Beschwerdeführerin 2 mit den synthetisch auf der Basis des Hösple-
Indexes berechneten Werten dieser Leitungen auf individueller Basis zu
erfolgen, also anhand einer individuellen "Samplekorrektur" für alle syn-
thetisch bewerteten Anlagen. Auf einen Pauschalabzug nach Art. 13 Abs.
4 StromVV sei zu verzichten; der für die Beschwerdeführerin 2 anzuwen-
dende individuelle Abzug sei für die betroffenen Anlagen auf 0 % festzu-
setzen. Subeventualiter habe bei der synthetischen Berechnung der an-
rechenbaren Kapitalkosten für die zwischen 1974 und 1998 errichteten
Anlagen die Ermittlung des Malus anhand eines individuell berechneten
Korrekturfaktors auf der Basis eines Vergleichs des historischen Werts
(inklusive geschätzter Ergänzungen) einer Auswahl der ursprünglichen
Leitungen der Beschwerdeführerin 2 mit den synthetisch auf der Basis
des Hösple-Indexes berechneten Werten dieser Leitungen auf individuel-
ler Basis zu erfolgen. Für die vor 1974 errichteten Anlagen habe die Er-
mittlung des Malus anhand eines individuell berechneten Korrekturfaktors
auf der Basis der Anpassung des Indexes zu erfolgen. Auf einen Pau-
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Seite 6
schalabzug nach Art. 13 Abs. 4 StromVV sei in beiden Fällen zu verzich-
ten; der für die Beschwerdeführerin 2 anzuwendende individuelle Abzug
sei für die vor 1974 errichteten Anlagen auf 0 % festzusetzen.
In Anpassung des Rechtsbegehrens 7 der Beschwerde vom 15. Dezem-
ber 2010 sei sicherzustellen, dass sie durch die Rückabwicklung zu viel
bezahlter SDL-Kosten für das Jahr 2009 nicht mehrfach belastet würden
und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin
1 die ihr als Kraftwerksbetreiberin geleisteten Akontozahlungen an die
SDL-Kosten für das Jahr 2009 vollumfänglich zurückzuerstatten, indem
die ihr als Netzbetreiberin nachbelastete Differenz im Umfang von
CHF (…) zu den vollen SDL-Kosten zuzüglich Zins seit 21. März 2011
auszubezahlen sei. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, geeigne-
te Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erlassen, um ei-
ne Mehrfachbelastung auszuschliessen.
Die Rechtsbegehren 3 betreffend anwendbaren Zinssatz und 4 betreffend
Auktionserlöse gemäss Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2010 wer-
den zurückgezogen. An den Rechtsbegehren 5 betreffend ITC-
Mindererlöse und 6 betreffend Belastung der Bilanzgruppe des Kern-
kraftwert Leibstadts wird unverändert festgehalten.
In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen betref-
fend Rechtsbegehren 7 der Beschwerde vom 15. Dezember 2010 eine
Teilsistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss der vorinstanzlichen Ver-
fahren Nr. 231-00030 und 231.00029.
Im Übrigen lassen die Beschwerdeführerinnen sämtliche, mit Beschwerde
vom 15. Dezember 2010 erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen fallen.
M.
Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf das Rechtsbegehren 5
betreffend die ITC-Mindererlöse wieder aufgenommen und in diesem Um-
fang mit Teilabschreibungsentscheid vom 24. Januar 2014 als durch Wie-
dererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gleichzeitig wird
das Beschwerdeverfahren betreffend den anzuwendenden Zinssatz so-
wie die Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsver-
fahren zufolge Rückzugs der Rechtsbegehren 3 und 4 als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
A-8624/2010
Seite 7
N.
Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar
2014 zu den angepassten Anträgen der Beschwerdeführerinnen Stellung.
Mit gleichentags eingereichter Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz,
die Anträge der Beschwerdeführerinnen seien teilweise gutzuheissen und
die Angelegenheit sei an sie zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten
zurückzuweisen.
O.
Die Beschwerdeführerinnen ziehen ihren Antrag betreffend die Belastung
der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt mit Eingabe vom 2. April
2014 zurück und stellen den prozessualen Antrag, das Verfahren sei mit
Bezug auf die Rückerstattung und Verzinsung der zu viel bezahlten SDL-
Akontozahlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss der vorinstanzlichen
Verfahren 231-0029 und 231-0030 zu sistieren.
P.
Dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Teilsistierung wird mit Zwi-
schenverfügung vom 8. April 2014 entsprochen.
Q.
Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 24. April 2014 zum Schreiben der
Beschwerdeführerinnen vom 2. April 2014 Stellung.
R.
Das Verfahren wird mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2014 auch in
Bezug auf das Rechtsbegehren 8 der Beschwerdeführerinnen betreffend
Rückabwicklung der SDL-Kosten für das Jahr 2009 wieder aufgenom-
men.
S.
Mit abschliessender Stellungnahme vom 19. Mai 2014 ziehen die Be-
schwerdeführerinnen ihr Rechtsbegehren betreffend Rückabwicklung der
SDL-Kosten 2009 zurück und halten im Übrigen an ihren Anträgen und
Begründungen fest.
T.
Die Beschwerdeführerinnen reichen mit Schreiben vom 28. Mai 2014 eine
Kostennote ein.
A-8624/2010
Seite 8
U.
Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche
Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig
(vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007
[StromVG, SR 734.7]).
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 enthält unter-
schiedliche Teile: In Dispositiv-Ziffer 1 werden die Arbeits-, Leistungs- und
Grundtarife für die Netznutzung der Netzebene 1 auf bestimmte Beträge
abgesenkt; das Bundesgericht hatte eine für das Jahr 2009 verfügte Ab-
senkung (stillschweigend) als Endentscheid qualifiziert (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_25/2011 und 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1 und
E. 1.5, nicht publiziert in: BGE 138 II 465 und Urteile des Bundesgerichts
2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 und 2C_412/2012 vom 27. März
2013 E. 1.4 je mit Hinweis). Ferner hat die Vorinstanz über die Einnah-
men aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (Dispositiv-Ziffer 7) und
über die Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt
(Dispositiv-Ziffer 8) verfügt.
1.2.1 Verfügungen, mit denen Tarife (soweit es sich nicht um Erlasse
i.S.v. Art. 82 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110] handelt) festgelegt bzw. genehmigt oder allenfalls abgeän-
dert werden, gelten grundsätzlich als Endverfügungen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2, 2C_412/2012
vom 27. März 2013 E. 1.4.2 und 2C_572/2012 vom 27. März 2013
E. 3.4.2 je mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht die Verfügun-
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Seite 9
gen betreffend die Kosten und Tarife für die Nutzung der Netzebene 1 in
den Jahren 2009 und 2010 insofern als Zwischenentscheide eingestuft,
als die Vorinstanz die Kosten für Systemdienstleistungen erst provisorisch
festgelegt hatte und die tatsächlichen Kosten zu einem späteren Zeit-
punkt genehmigen und den entsprechenden definitiven Tarif festlegen
wollte (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010
vom 20. Juni 2013 E. 1.2.2).
1.2.2 Im Gegensatz zu den Kosten für Systemdienstleistungen enthält
die umstrittene Verfügung – jedenfalls in Bezug auf die angefochtenen
Dispositiv-Ziffern und insbesondere in Bezug auf die strittigen anrechen-
baren Vermögenswerte und Kosten der Beschwerdeführerin 2 – keinen
derartigen Vorbehalt und stellt daher einen definitiven Entscheid dar. Die
einzelnen Zahlungen bzw. Vergütungen gestützt auf den Tarif stellen da-
her keine blossen Akontozahlungen dar. Die Vorinstanz wird demnach
auch nicht aus eigenem Antrieb in einem späteren Verfahren auf diesen
Teil der Verfügung, d.h. die Kosten und Tarife 2011 zurückkommen, wes-
halb diesbezüglich ein endgültiger Entscheid vorliegt. Die vorliegende
Beschwerde richtet sich demzufolge gegen eine Endverfügung und
braucht nicht die besonderen Voraussetzungen für die Anfechtung einer
Zwischenverfügung nach Art. 45 f. VwVG zu erfüllen (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 1.2.2).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3.1 Die Beschwerdeführerinnen nahmen als beteiligte Parteien am vor-
instanzlichen Verfahren teil. Die Beschwerdeführerin 1 als Konzernober-
gesellschaft ist als Eigentümerin der strittigen Aktiven besonders betrof-
fen, somit materiell beschwert und diesbezüglich zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3.2 Als Eigentümerin von Anlagen des Übertragungsnetzes war die
Beschwerdeführerin 2 durch die angefochtene Verfügung besonders be-
troffen und durch die Nichtanerkennung gewisser Kosten materiell be-
schwert.
Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013
verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Be-
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Seite 10
schwerdegegnerin (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom
18. Januar 2013). Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änder-
te sie ihre Firma in BKW NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven im
Betrag von CHF 154'000 in die gleichentags gegründete neue Gesell-
schaft BKW Übertragungsnetz AG ab; Passiven wurden dabei keine
übernommen (SHAB vom 28. Juni 2013). Mit Tagesregistereintrag vom
28. Juni 2013 gingen die der BKW NE1 AG verbleibenden Aktiven und
Passiven mittels Fusion auf die Beschwerdegegnerin über, womit die Be-
schwerdeführerin 2 untergegangen ist (SHAB vom 3. Juli 2013).
1.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher und bundesverwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung genügt es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Be-
schwerde, wenn zumindest eine Partei legitimiert ist, insbesondere wenn
die Beschwerdeführenden gemeinsam auftreten. Es muss daher unter
diesen Umständen nicht näher geprüft werden, ob auch andere Be-
schwerdeführende alle Voraussetzungen zur Beschwerdeführung erfüllen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, veröffent-
licht in ZBl 2000, 83 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5581/2012 vom 11. November 2013 E. 1.2.2.3 mit Hinweisen,
A-2487/2012 vom 7. Oktober 2012 E. 1.3.4 mit Hinweisen, A-2836/2012
vom 17. Juni 2013 E. 2, A-667/2010 vom 1. März 2012, E. 1.2 mit Hin-
weisen, A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.3 und A-1156/2011 vom
22. Dezember 2011 E. 1.1). Demnach kann vorliegend offen gelassen
werden, wer an Stelle der untergegangenen Aktiengesellschaft zur Be-
schwerde legitimiert ist.
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen passen im Rahmen der Ergänzung ihrer
Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2013 ihre Rechtsbegehren teilwei-
se an. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens we-
der erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens
um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Be-
schwerdeanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchs-
tens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert wer-
den. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz ent-
schieden wurde oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfü-
gung nichts zu tun hat, ist ungültig (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
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Seite 11
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8,
2.208 und 2.213 je mit Hinweisen; BGE 133 II 30 E. 2.2; vgl. statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2010
E. 2.1, A-8638/2010 vom 15. Mai 2010 E. 2.1 und A-2876/2010 vom
20. Juni 2013 E. 2.2).
2.2 Mit ihrer Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2013
beantragen die Beschwerdeführerinnen, insgesamt tiefere Kapitalkosten
für das Tarifjahr 2011 anzurechnen als diejenigen gemäss Rechtsbegeh-
ren der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2010. Betreffend die An-
wendung der synthetischen Methode nach Art. 13 Abs. 4 StromVV präzi-
sieren sie ihr ursprüngliches Begehren mit Bezug auf die Verwendung ei-
nes Malus und betreffend Index für die Rückindexierung.
Die Beschwerdeführerinnen reduzieren ihre ursprünglichen Beschwerde-
anträge insgesamt betragsmässig und engen sie somit ein, während
betreffend die Anwendung des Abzugs gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV
und die Rückindexierung eine Präzisierung erfolgt, was im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens zulässig ist (vgl. vorangehende E. 2.1).
3.
Das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Teilabschreibungsentscheid
vom 24. Januar 2014 in Bezug auf das Rechtsbegehren 5 betreffend die
ITC-Mindererlöse als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Damals wurde das Beschwerdeverfahren betreffend den
anzuwendenden Zinssatz sowie die Verwendung von Einnahmen aus
marktorientierten Zuteilungsverfahren zufolge Rückzugs der Rechtsbe-
gehren 3 und 4 ebenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Weiter ist das Verfahren infolge Rückzugs des Rechtsbegehrens betref-
fend die Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 11. November 2010 (Belas-
tung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt) und des Antrags im
Zusammenhang mit der Rückabwicklung der SDL-Kosten gegenstands-
los geworden und in diesem Umfang abzuschreiben. Über die Auswir-
kungen dieser Abschreibungen auf die Kostenverlegung und Parteient-
schädigung ist in der entsprechenden Erwägung (vgl. hinten E. 9.2 und
E. 10.1) zu befinden.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ver-
fügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition,
A-8624/2010
Seite 12
d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine ver-
waltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen
(vgl. Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit
besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung
des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon,
die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprü-
fen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in
dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch öko-
nomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie ande-
ren Behördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermes-
sen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beur-
teilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und
Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE
132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hin-
weisen; BVGE 2009/35 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 3, A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E.
4, A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5 und A-8666/2010 vom 2. Mai 2013
E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155).
5.
Gerügt wird vorliegend zunächst die gänzliche Nichtberücksichtigung der
von den Beschwerdeführerinnen synthetisch berechneten Kapitalkosten
durch die Vorinstanz. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten,
dass vorliegend das Übertragungsnetz und nicht das Verteilnetz Streitge-
genstand bildet, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Par-
teien nicht eingegangen wird.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen erachten insbesondere die Herleitung
der Restbuchwerte per 31. Dezember 2009 auf der Basis des eingereich-
ten Anlagespiegels als sachfremd bzw. irreführend, weil dieser auf teil-
weise unvollständigen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten beruhe. So sei-
en nicht alle Anlagenkomponenten und Projekte aktiviert worden, in ge-
wissen Zeiträumen sei die Aktivierung zu Nettoanschaffungswerten er-
folgt, es bestünden unterschiedliche Aktivierungsgrenzen und für Anla-
gen, die älter als zehn Jahre seien, seien die Dokumentationen nicht voll-
A-8624/2010
Seite 13
ständig vorhanden. Ihre Netze seien im Verlauf der Zeit gewachsen, u.a.
auch durch die Übernahme von Drittfirmen mit buchhalterischen Doku-
mentationen unterschiedlicher Qualität. Zudem entspreche der buchhalte-
rische Anlagespiegel zwar den Bestimmungen des International Financial
Reporting Standards (IFRS), enthalte aber keine unter dem Aspekt von
Art. 15 Abs. 3 StromVG und Art. 13 Abs. 4 StromVV in kalkulatorischer
Hinsicht zweckdienliche Angaben wie die Kosten, welche beim Bau eines
Netzes anfielen. So seien bloss die gebuchten Anschaffungs- bzw. Her-
stellkosten aufgeführt, nicht jedoch die für die Bestimmung der Kapital-
kosten relevanten Werte. Es bedürfe einer Unterscheidung zwischen Kos-
ten und Ausgaben bzw. einer Differenzierung zwischen der Finanzbuch-
haltung und der vorliegend relevanten Kostenrechnung. Das alleinige Ab-
stellen auf die Werte des IFRS-Anlagespiegels sei gesetzes- und verord-
nungswidrig, stehe im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung, wonach die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen An-
schaffungs- und Herstellkosten zu ermitteln seien und nicht auf der Basis
von Buchwerten und reduziere ihre anrechenbaren Kapitalkosten um
mehr als 50 %.
Vielmehr sei mangels ausreichender Angaben zu den historischen An-
schaffungs- und Herstellkosten für die vor 1999 erstellten Anlagen in An-
wendung der synthetischen Methode nach Art. 13 Abs. 4 StromVV von
den Anschaffungs- und Restwerten gemäss swissasset-Datenbank aus-
zugehen. Weiter sei sicherzustellen, dass die Berechnungen der Vorin-
stanz nicht zu einer unzulässigen Mehrfachbelastung führten. Von einer
kumulativen Anwendung des pauschalen 20 % Abzugs sowie desjenigen
von 20.5 % aufgrund des Vorwurfs der Überbewertung des Netzes sei
demnach abzusehen. Die kalkulatorischen Abschreibungen auf dem An-
lagevermögen seien aufgrund der unzulässigen Berechnung und Herlei-
tung der Restbuchwerte sowie der Nichtanerkennung der Werte gemäss
swissasset-Datenbank für die vor 1999 erstellten Anlagen ebenfalls nicht
korrekt und zu korrigieren. Gestützt auf die zwischenzeitlich ergangene
Rechtsprechung hätten sie eine überarbeitete Deklaration ihrer anre-
chenbaren Kapitalkosten für die Netzebene 1 für das Jahr 2011 einge-
reicht. Damit sollte es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mög-
lich sein, die beantragte Neuberechnung der Kapitalkosten der Be-
schwerdeführerin 2 vorzunehmen.
5.2 Die Vorinstanz erklärt, im Tarifprüfungsverfahren 2011 betreffend die
Beschwerdeführerinnen nur historische Werte anerkannt und die synthe-
tisch geltend gemachten Werte nicht überprüft zu haben. Unter Berück-
A-8624/2010
Seite 14
sichtigung der bisher ergangenen Rechtsprechung hätten die Beschwer-
deführerinnen glaubhaft dargelegt, dass in ihrer Anlagebuchhaltung für
vor 1999 erstellte Anlagen einzelne Lücken bestünden. Diesbezüglich
seien sie berechtigt, die synthetische Bewertung gemäss Art. 13 Abs. 4
StromVV anzuwenden, weshalb das Verfahren bezüglich Überprüfung
der synthetischen Werte an sie zurückzuweisen sei.
5.3
5.3.1 Die Kapitalkosten müssen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG auf der
Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der beste-
henden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten sind höchstens die
kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den
für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte anrechenbar.
Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für beste-
hende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind
sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden trans-
parent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den
Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rech-
nung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Ver-
mögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens
der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar (Art. 13 Abs. 4
StromVV, sog. synthetische Methode).
Das Bundesgericht hat in BGE 138 II 465 E. 6.3.2 festgehalten, dass der
nach Art. 15 Abs. 3 StromVG zu ermittelnde Anschaffungsrestwert nicht
identisch mit dem finanzbuchhalterischen Buchwert ist:
"Sind die Buchwerte nicht massgebend, kann auch die seinerzeitige Aktivie-
rungspraxis nicht massgebend sein. Daran ändert auch Art. 13 Abs. 4 Satz 3
StromVV nichts, wonach 'bereits in Rechnung gestellte' Kapitalkosten in Abzug
zu bringen sind, woraus die ElCom ableitet, dass nicht aktivierte Anlagekosten
nicht berücksichtigt werden dürften, da sie bereits den Stromkunden in Rech-
nung gestellt worden seien: Diese Argumentation der ElCom hätte zur Konse-
quenz, dass Aufwertungen nie zulässig wären, da sie zwangsläufig Werte betref-
fen, die finanzbuchhalterisch bereits früher über die Betriebsrechnung verbucht
und damit durch den Stromkonsumenten bezahlt worden sind. Diese Konse-
quenz stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Lage, wonach gerade nicht die
Buchwerte massgebend und Aufwertungen zulässig sind. Ob zu tiefe Buchwerte
daraus resultieren, dass die Anlagen gar nie aktiviert wurden oder ob sie daher
A-8624/2010
Seite 15
rühren, dass die Anlagen zwar aktiviert, aber rascher abgeschrieben wurden, ist
unerheblich."
Da somit die buchhalterische Behandlung von Anlagen nicht massgebend
ist, erweist sich das diesbezügliche, in ihrer Tarifverfügung 2011 noch ver-
tretene Argument der Vorinstanz als nicht stichhaltig (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2010 E. 6.2.1 und
A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 8.2.1 mit Hinweisen bzw. ausführ-
lich zu den unterschiedlichen Zweckrichtungen und zum Verhältnis von
[externer] Finanzbuchhaltung und [interner] Kostenrechnung die gesamte
E. 8.2 mit Hinweisen sowie E. 7.6.1 und BGE 138 II 465 E. 4.6.2 und
E. 6.3.2).
5.3.2 In Fällen, in denen die massgebenden historischen Bauabrechnun-
gen nicht mehr vorliegen, ist einzig die synthetische Methode nach Art. 13
Abs. 4 StromVV – mit der letztlich ebenfalls die ursprünglichen Anschaf-
fungs- bzw. Herstellkosten ermittelt werden sollen – anzuwenden. Es
bleibt kein Raum für eine andere Bewertungsart (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2830/2014 vom 20. Mai 2014 E. 5.3.2 und
A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 5.3.2).
Der sogenannte synthetische Anlagewert ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht ein grundsätzlich anderer Wert als der ursprüngli-
che Anschaffungswert, sondern vielmehr eine Methode, um diesen zu
ermitteln, wenn die historischen Belege nicht komplett sind (BGE 138 II
465 E. 6.2 in fine). Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktu-
ellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr
1998 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Er-
stellungsjahr zurückindexiert (Anschaffungsneuwert). Davon werden die
kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 13 Abs. 2 StromVV) abgezogen
(vgl. BGE 138 II 465 E. 6.5). Die synthetische Bewertung gemäss Art. 13
Abs. 4 StromVV ist eine Ausnahmemethode für den Fall, dass sich die
ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten nicht mehr feststellen
lassen. Dass die Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind, hat
der Netzeigentümer, welcher sich darauf beruft, zu beweisen, wobei diese
negative Tatsache nicht im strengen Sinn bewiesen werden kann. Immer-
hin kann erwartet werden, dass derjenige, der sich auf die synthetische
Methode beruft, glaubhaft darlegt, dass und weshalb er die historischen
Werte nicht mehr ermitteln kann (BGE 138 II 465 E. 6.3; vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013
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Seite 16
E. 6.2.2.1, A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 8.3 und A-5141/2011 vom
29. Januar 2013 E. 7.7 und 8).
5.3.3 Die Beschwerdeführerinnen fordern wie bereits im Tarifüberprü-
fungsverfahren 2010 und mit derselben Begründung die Anwendbarkeit
der synthetischen Methode für ihre vor 1999 errichteten Anlagen. Im das
Tarifjahr 2010 betreffende Beschwerdeverfahren wurde festgehalten, die
Beschwerdeführerinnen hätten sowohl das Fehlen der Unterlagen als
auch die fehlende Aussagekraft des handelsrechtlichen Anlagespiegels
glaubhaft dargelegt, daher sei die synthetische Methode zumindest teil-
weise ergänzend anzuwenden, soweit die ursprünglichen Anschaffungs-
bzw. Herstellkosten nicht belegt werden könnten (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.2.2.2 f.).
Die Anwendbarkeit der synthetischen Bewertung bezüglich der vorliegend
strittigen Anlagen wurde demnach für das Tarifjahr 2010 bereits bejaht,
weshalb auch für das nun strittige Tarifjahr 2011 festzuhalten ist, dass die
Werte gemäss Anlagespiegel, welcher bezüglich Anschaffungs- und Her-
stellkosten unvollständig ist, nicht verwendet werden dürfen. Die Vorin-
stanz kann sich deshalb nicht alleine auf diese Werte stützen, was sie
mittlerweile auch anerkennt. Die vorgenommene Reduktion ist daher
nicht gerechtfertigt und die synthetische Methode in der Folge zumindest
teilweise ergänzend anzuwenden, soweit die ursprünglichen Anschaf-
fungs- bzw. Herstellkosten der strittigen Anlagen nicht belegt werden
können.
5.4 Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Be-
schwerdeführerinnen beantragen, das Bundesverwaltungsgericht solle
die neuen Werte anhand der eingereichten Deklaration selbst berechnen.
Die Ermittlung der Kapitalkosten erfordert jedoch Fachkenntnisse, die
dem Bundesverwaltungsgericht nicht in gleichem Masse zur Verfügung
stehen wie der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat das Verfahren betreffend
Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerinnen
für das Tarifjahr 2010 zudem wieder eröffnet und wird aufgrund der zwi-
schenzeitlich ergangenen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre-
chung weitere Abklärungen zu treffen haben, die sich auch auf die anre-
chenbaren Kosten der Beschwerdeführerinnen für das Tarifjahr 2011
auswirken. Sie verfügt im Gegensatz zum Gericht über die Vorjahreswer-
te und kann entsprechende Kontrollrechnungen durchführen bzw. die
Werte für das Tarifjahr 2011 aus den Vorjahreswerten überleiten. Im Übri-
gen finden sich die vier Anlagen, für welche die Beschwerdeführerinnen
A-8624/2010
Seite 17
über historische Daten verfügt, höchstwahrscheinlich auf der Liste mit
den synthetischen Werten (Beilage 12) und nicht auf der Liste mit den
historischen Werten (Beilage 10), was ebenfalls überprüft werden muss.
Es rechtfertigt sich daher, die Angelegenheit zur Neuberechnung der an-
rechenbaren synthetischen Kapitalkosten wie von dieser selbst verlangt
an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu Art. 61 Abs. 1 VwVG und
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai
2014 E. 5.4 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 5.4).
Die Beschwerdeführerinnen machen grösstenteils zwar bloss Lücken gel-
tend, d.h. ein Teil der ursprünglichen Kosten ist bekannt, doch wurden
beispielsweise weder die Eigenleistung noch Vorprojekte, Ersatzinvestiti-
onen, Werterhaltungsinvestitionen etc. aktiviert. Mittels synthetischer Me-
thode können nicht bloss "Lücken" innerhalb einer Anlage geschlossen
werden, es wird immer der gesamte Anlagewert ermittelt; einzelne Kos-
tenkomponenten wie z.B. die Projektkosten werden demnach nicht ge-
trennt bewertet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010
vom 20. Juni 2010 E. 6.2.2.3 mit Hinweis). Es ist daher erforderlich, die
Angelegenheit auch zur Klärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.5 Nachdem das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen betref-
fend Anlagerestwerte und Kapitalkosten insofern gutzuheissen ist, als die
Angelegenheit zu neuer Prüfung und Neuberechnung der anrechenbaren
Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist das Nettoumlaufver-
mögen ebenfalls nochmals auf der Basis der neu festzusetzenden Kapi-
talkosten zu berechnen. Insofern ist die Angelegenheit auch zur entspre-
chenden Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Im Zusammenhang mit der synthetischen Bewertung der vor 1999 errich-
teten Anlagen der Beschwerdeführerinnen stellt sich weiter die Frage
nach der Anwendung eines individuellen Korrekturfaktors bzw. ist die Hö-
he des vorzunehmenden Abzugs umstritten.
Die Beschwerdeführerinnen verlangen, es sei für alle ihre auf der Grund-
lage der swissasset-Datenbank synthetisch bewerteten Anlagen von der
Anwendung eines Malus i.S.v. Art. 13 Abs. 4 StromVV abzusehen und
stattdessen ein individueller Abzug von 0 % bzw. kein Abzug vorzuneh-
men.
A-8624/2010
Seite 18
6.1
6.1.1 Hauptsächlich leiten die Beschwerdeführerinnen die Anwendbarkeit
eines individuellen Malus anhand einer Indexkorrektur her. Für die Ermitt-
lung eines individuellen Korrekturfaktors sei entgegen der Ansicht der
Vorinstanz kein Vergleich von historischen mit synthetischen Werten er-
forderlich. Im Übrigen würde auch unter Anwendung eines entsprechen-
den Vergleichs ein Malus entfallen. Ihre Argumentation basiere entgegen
der vorinstanzlichen Darstellung nicht auf einer rechnerischen Verknüp-
fung von prozentualen Werten, sondern auf dem Vergleich des "korrek-
ten" Malus mit dem Ergebnis der Indexkorrektur. Der Hauptantrag beruhe
primär auf der Umsetzung der Differenz, welche sich aufgrund des In-
dexwechsels vom PPI zum Hösple-Index auf den synthetisch bewerteten
Anlagen der Beschwerdeführerin 2 ergäben. Unter Anwendung des PPI
betrage der Malus korrekterweise nicht 20 %, sondern 12.7 %. Aufgrund
des Verlaufs der Indexreihen erfordere die Verwendung des Hösple-
Indexes im Vergleich zum PPI ebenfalls eine Reduktion des Malus. Für
die Beschwerdeführerin 2 betrage die Differenz der beiden Indexreihen
13.13 %. Der bei Verwendung des PPI korrekte Malus von 12.7 % müsse
also um 13.13 % korrigiert werden. Somit resultiere eine individuelle Un-
terbewertung der Anschaffungs- und Herstellkosten von 0.4 % und daher
sei keine Korrektur vorzunehmen bzw. der individuelle Korrekturfaktor auf
0 anzusetzen.
6.1.2 Die Vorinstanz akzeptiert bei Anwendung des Hösple-Indexes, den
sie grundsätzlich als sachgerecht erachtet, vorliegend einen Abzug von
1.47 %. Sie hält in Bezug auf das Übertragungsnetz allgemein – explizit
jedoch nicht betreffend das Verteilnetz – fest, dass für Unternehmen, die
berechtigterweise synthetisch bewerten und dabei gemäss der swissas-
set-Datenbank vorgehen sowie den Hösple-Index verwenden, in der Re-
gel der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz
StromVV entfällt und nur noch ein Abzug von 1.47 % zur Anwendung
kommt. Eine weitere Korrektur des Pauschalabzugs aufgrund der konkre-
ten Vergleichsberechnung der Beschwerdeführerinnen dürfe jedoch nicht
vorgenommen werden. Sie erachtet einen Vergleich zwischen PPI und
Hösple-Index als zur Ermittlung des Malus ungeeignet.
Sie stellt sich weiter auf den Standpunkt, sofern man die swissasset-
Methode als auf alle Übertragungsnetzeigentümerinnen zur Ermittlung
objektivierter synthetischer Werte gleichermassen anwendbar anerkenne,
könnten zwischen den Daten der Beschwerdeführerinnen und denjenigen
A-8624/2010
Seite 19
aller übrigen Übertragungsnetzeigentümerinnen keine systematischen
Differenzen vorliegen. Demnach seien für die Berechnung des individuel-
len Korrekturfaktors die Anlagen aller Übertragungsnetzeigentümerinnen
und nicht nur eine Auswahl der Anlagen der Beschwerdeführerinnen he-
ranzuziehen. Die Übertragungsnetzeigentümerinnen hätten die Erarbei-
tung einer einheitlichen Bewertungsmethode in Auftrag gegeben und da-
mit individuelle Bewertungsmethoden ausgeschlossen. Im Rahmen der
swissasset-Methode seien das Mengengerüst diverser Anlagenkompo-
nenten erfasst, ihre Einheitswerte pro Anlagegruppe definiert und der An-
schaffungsneu- und Anschaffungszeitwert ermittelt worden. Die Einheits-
werte würden auf historischen Investitionskosten basieren, welche sich
aus vorhandenen Ist-Abrechnungen exemplarischer Anlagen des Über-
tragungsnetzes ergäben. Bei Verwendung des Hösple-Indexes im Rah-
men einer berechtigten synthetischen Bewertung mit Werten der swis-
sasset-Datenbank entfalle der pauschale Abzug von 20 % und stattdes-
sen komme ein solcher von 1.47 % zur Anwendung. Ein individueller Ab-
zug für jede Übertragungsnetzeigentümerin wäre nur mit einer Änderung
der Einheitswerte bzw. mit einer von der swissasset-Methode abweichen-
den Bewertungsart zu begründen, was die Beschwerdeführerinnen nicht
geltend machten. Die Berechnung des Korrekturfaktors von 1.47 % basie-
re auf einer Durchschnittsbetrachtung für alle Übertragungsnetzeigentü-
merinnen, welche die swissasset-Methode verwenden würden. Sobald
ein Unternehmen einen anderen, d.h. individuellen Korrekturfaktor zuge-
sprochen erhalte, werde dieser Durchschnitt für alle anderen Übertra-
gungsnetzeigentümerinnen systematisch unrichtig. Da die Beschwerde-
führerinnen im Vergleich einen tieferen individuellen Korrekturfaktor gel-
tend machten, würde der durchschnittliche Korrekturfaktor für die übrigen
Übertragungsnetzeigentümerinnen konsequenterweise ansteigen. Folg-
lich müsste der durchschnittliche Korrekturfaktor neu berechnet werden,
was jedoch nicht möglich sei, solange unklar sei, welche Übertragungs-
netzeigentümerinnen einen vom durchschnittlichen Korrekturfaktor ab-
weichenden individuellen Faktor geltend machten. Somit könnten nur
noch individuelle Abzüge verfügt werden und der durchschnittliche Abzug
von 1.47 % wäre nicht mehr anzuwenden.
6.1.3 Die Beschwerdeführerinnen erklären diesbezüglich, die swissasset-
Methode setze die in Art. 13 Abs. 4 StromVV erwähnte synthetische Me-
thode um. Die swissasset-Datenbank habe für die gleichen Anlagen des
Schweizerischen Übertragungsnetzes dieselben Einheitspreise und die-
selbe Indexreihe, nämlich damals den PPI, festgelegt. So würden die An-
lagen der Beschwerdeführerin 2 mittels den für die gesamte Branche zum
A-8624/2010
Seite 20
Bewertungszeitspunkt erhobenen Einheitspreisen bewertet. Der von der
Vorinstanz unterstützte Korrekturfaktor von 1.47 % bei Verwendung des
Hösple-Indexes stelle den korrekten Abzug für die Leitungsstichprobe
gemäss swissasset dar, nicht aber für den einzelnen Netzbetreiber, des-
sen Anlagen eine von dieser Stichprobe abweichende Altersstruktur auf-
weisen würden. Es sei somit nicht gerechtfertigt, die individuelle Korrektur
des Malus an die Verwendung anderer Einheitspreise als der Werte ge-
mäss swissasset-Datenbank zu koppeln. Die Anlagewerte des Übertra-
gungsnetzes unterschieden sich nicht in ihren Wiederbeschaffungsprei-
sen an einem Stichtag, sondern in ihren Anschaffungs- und Herstellkos-
ten. Dies ergebe sich aus der Abbildung des individuellen Mengengerüsts
der Anlagen sowie der individuellen Altersstruktur des Netzes. Sie würden
ihre vor 1999 errichteten Anlagen gemäss der in Art. 13 Abs. 4 StromVV
vorgeschriebenen Methode synthetisch bewerten, wobei die Anwendung
von Einheitspreisen nach Vorgaben der swissasset-Datenbank einer indi-
viduellen Korrektur der entsprechenden Werte nicht entgegenstünde.
Vielmehr berücksichtige eine solche individuelle Korrektur die spezifische
Altersstruktur ihres Netzes, die von derjenigen der Stichprobe gemäss
swissasset-Datenbank, für welche eine durchschnittliche Korrektur von
1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes ermittelt wurde, abweiche.
Die Anwendung eines individuell für die Anlagen der Beschwerdeführerin
2 zu ermittelnden Malus ändere nichts am Durchschnittsmalus von
1.47 % und habe keinerlei Auswirkungen auf allfällige Mali anderer Netz-
gesellschaften. Die entsprechende Behauptung der Vorinstanz sei weder
nachvollziehbar noch relevant.
6.1.4 Weiter argumentiert die Vorinstanz, der unterschiedlichen Alters-
struktur der einzelnen Anlagen pro Netzbetreiberin werde über den Index
und die Abschreibungen bereits Rechnung getragen. Die Beschwerdefüh-
rerinnen pflichten dem insofern bei, dass die Altersstruktur der Anlagen
der einzelnen Netzbetreiber über den Preisindex berücksichtigt würden.
Die Anlagen würden mit einem geeigneten Index auf das Zugangsjahr zu-
rückgerechnet. Die Zugangsjahre seien hingegen unterschiedlich, da die
Netzbetreiberinnen ihre Anlagen nicht im selben Jahr errichtet hätten.
Dies habe Einfluss auf den konkret zur Anwendung gelangenden Index-
wert, weshalb die individuellen Differenzen zwischen dem PPI und dem
Hösple-Index zu ermitteln seien, um den Malus gemäss Art. 13 Abs. 4
StromVV zu korrigieren. Dem entgegnet die Vorinstanz, dass der pau-
schale Korrekturfaktor von 1.47 % hergeleitet wurde, indem synthetische
Werte, welche unter Verwendung des Hösple-Indexes rückindexiert wor-
den seien, mit historischen Werten verglichen worden seien. Die Anlage-
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Seite 21
werte würden über sämtliche Jahre hinweg entweder mit dem PPI rückin-
dexiert – welchen das Bundesgericht als nicht sachgerechten Index be-
trachte – oder mit dem von der Rechtsprechung anerkannten Hösple-
Index. Eine Vermischung der beiden Indizes sei nicht zulässig. Die Be-
schwerdeführerinnen würden die Bewertung anhand des PPI und anhand
des Hösple-Indexes vergleichen, um so den Korrekturfaktor zu ermitteln.
Es fehle dabei zum einen der Bezug zu historischen Werten, d.h. es wür-
de kein Vergleich von historisch belegten Baukosten mit entsprechenden
synthetischen Werten vorgenommen. Zum anderen werde nur ein Ver-
gleich mit dem nicht sachgerechten PPI vorgenommen und zwar in Kom-
bination mit dem in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehenen pauschalen
Abzug von 20 %, welcher lediglich eine gesetzliche Vermutung darstelle.
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die
Beschwerdeführerinnen gar keine synthetischen Werte anerkannt, wes-
halb sich die Frage der Rechtmässigkeit des Abzugs von 20.5 % von vor-
neherein nicht stellt. Als Zwischenergebnis hielt das Bundesgericht im die
Beschwerdeführerinnen betreffenden Verfahren Kosten und Tarife 2009
diesbezüglich jedoch fest, eine gewisse Reduktion sei begründet, der Ab-
zug von 20.5 % sei aber zu hoch (BGE 138 II 465 E. 6.9.3).
6.3
6.3.1 Zum Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV
für Anlagewerte, die nach der synthetischen Methode ermittelt worden
sind, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 465 E. 7.7 Stellung genommen
und erkannt, dass dieser gesetzwidrig sei, soweit er kumulativ zu einer
Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen werde. Der abstrakte
Abzug von 20 % gemäss Verordnung sei ein pauschaler Wert, der solan-
ge anwendbar sei, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden könne,
dass er zu einer gesetzwidrigen Bewertung führe, wobei die Beweislast
bei den Netzeigentümern liege, da sie sich auf eine Ausnahmemethode
beriefen. Der korrekte Abzug würde in jenem Verfahren bei weniger als
20 % liegen, doch hätten jene Beschwerdeführerinnen mit ihren drei An-
lagen, für welche sie die historischen Baukosten belegen konnten, nicht
mit genügender Bestimmtheit darlegen können, wie hoch der korrekte
Wert wäre. Diese verbleibende Ungewissheit gehe zu Lasten der Netzei-
gentümerin. Es sei daher in solchen Fällen der in Art. 13 Abs. 4 StromVV
vorgesehene Abzug von 20 % von den synthetischen Werten vorzuneh-
men, aber nicht kumulativ dazu ein weiterer individueller Abzug.
A-8624/2010
Seite 22
6.3.2 Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV
beruht auf der swissasset-Studie (swissasset, "Prüfung der synthetischen
Anschaffungsneuwerte anhand Ist-Abrechnungen exemplarischer Leitun-
gen", 17. Oktober 2008). Diese Studie wurde durchgeführt, um einer
Überbewertung der Anlagen durch Anwendung der synthetischen Metho-
de entgegenzuwirken. Eine Delegation der swissasset sicherte 2008 Ver-
tretern des Bundesamtes für Energie (BFE) sowie Vertretern der Vorin-
stanz zu, die synthetischen Anschaffungswerte anhand exemplarischer
Ist-Kosten für Leitungen zu stützen. Die swissasset setzte dementspre-
chend eine Arbeitsgruppe ein, deren Ziel es war, Leitungen möglichst un-
terschiedlicher Art über ein möglichst breites Zeitfenster für die Erstellung
aussagekräftiger Ist-Abrechnungen aufzufinden bzw. die entsprechenden
Daten aufzubereiten und diese den synthetischen Werten gemäss swis-
sasset-Bewertungsmethodik gegenüberzustellen. Der Wert der unter-
suchten 14 Anlagen entspricht rund 10 % des Übertragungsnetzes (swis-
sasset-Studie, S. 3 und 5; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 6.3.1 und A-8638/2010
vom 15. Mai 2014 E. 6.3.1).
6.3.3 Sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht
erachten die synthetische Bewertung gemäss swissasset-Methode als
sachgerecht (BGE 138 II 465 E. 6.8.1 und E. 6.9.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2;
A-2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 5.1.3 und A-8581/2010 vom 23. Juni
2013 E. 5.1.2 f. und E. 5.3). Das Bundesgericht hat im Übrigen hierzu
festgestellt, dass bei Verwendung des PPI die Ist-Werte gegenüber den
synthetischen um 12.7 % tiefer seien und der PPI zur Rückindexierung
von Wiederbeschaffungswerten eher ungeeignet sei. Die Verwendung
des Hösple-Indexes sei demgegenüber nicht zu beanstanden: Das Gut-
achten des Instituts für Wirtschaftsstudien Basel GmbH (IWSB), auf wel-
chem der Hösple-Index beruhe, komme zum Ergebnis, dass der PPI für
die Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bei Anlagen des
Übertragungs- und Verteilnetzes nicht sachgerecht sei, da darin die im
Leitungsbau hauptsächlich verwendeten Materialien bzw. die zur Erstel-
lung von elektrischen Anlagen notwendigen Komponenten nicht (vollstän-
dig) abgebildet würden. Der PPI sei zwar bereits in den Vorarbeiten zur
StromVV als möglicher Index bezeichnet worden, was aber nicht aus-
schliesse, dass von den damaligen Annahmen abgewichen werde, wenn
sich aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse eine andere Lösung als
geeigneter erweise. Die für den Hösple-Index verwendeten Subindices
seien offiziell ausgewiesen und erfüllten damit auch die entsprechenden
A-8624/2010
Seite 23
Anforderungen gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV. Der Hösple-Index bezie-
he sich zwar nur auf Leitungen, nicht aber auf die übrigen Anlagen. Aus
dem IWSB-Gutachten ergebe sich aber, dass der PPI für Schaltanlagen
noch weniger geeignet sein dürfte als für die Leitungen. Unter diesen
Umständen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Hösple-Index mangels
besserer Alternativen nebst der Rückindexierung von Leitungen auch für
die anderen Anlagen verwendet werde (BGE 138 II 465 E. 6.8.3 f.; vgl.
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2009 vom 7. No-
vember 2012 E. 8.1. A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2 und A-
8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Die Differenz zwi-
schen den synthetisch mit dem Hösple-Index berechneten Werten und
den (historischen) Ist-Werten beträgt 1.47 % (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2 und
A-2518/2012 vom 7. Januar 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
6.3.4 Die für die synthetische Bewertung per 31. Dezember 1998 ver-
wendeten Einheitskosten wurden gemäss Pöyry-Studie (Bericht der Pöy-
ry Energy AG, "Bewertung per 31. Dezember 2005 des schweizerischen
Übertragungsnetzes", erstellt am 12. Februar 2007 im Auftrag der
Schweizerischen Betriebsdirektorenkonferenz SBDK) nochmals auf ihre
Plausibilität hin überprüft. In diesen Einheitskosten als Durchschnittskos-
ten sind alle Aufwendungen (Eigen- und Fremdleistungen), die zur Erstel-
lung von üblichen Anlagetypen benötigt werden, enthalten (S. 16; vgl. de-
tailliert zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010
vom 15. Mai 2014 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Die Aussage der Vorinstanz,
dass nur eine Änderung der Einheitskosten zu einer Änderung der Kor-
rekturfaktoren führen würde, trifft nicht zu. Auch ein Indexwechsel würde
zu einer Anpassung des Korrekturfaktors führen. Es ist jedoch kein Grund
ersichtlich, von den bereits mehrfach überprüften Einheitskosten gemäss
swissasset-Methode abzuweichen, zumal keine bekannten Alternativen
existieren. Mit Verweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung ist folglich
für die Rückindexierung von der Anwendung des Hösple-Indexes auszu-
gehen. Der Abzug von 1.47 % bei dessen Verwendung anstelle des PPI
entspricht dem ursprünglichen Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4
StromVV, dies unter Berücksichtigung der Änderungen gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung. Er beruht wie erwähnt auf einem Vergleich
von 14 Anlagen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010
vom 20. Mai 2014 E. 6.3.4 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 6.3.4).
6.3.5 Im Rahmen ihres Hauptantrags stellen sich die Beschwerdeführe-
rinnen auf den Standpunkt, es sei zu prüfen, wie die Umsetzung des
A-8624/2010
Seite 24
Wechsels vom PPI zum Hösple-Index zu erfolgen habe, damit bei der
Reduktion des Pauschalabzugs von ursprünglich gesetzlich vorgesehe-
nen 20 % bzw. unter Verwendung des PPI korrekterweise 12.7 % eine in-
dividuelle Korrektur erfolge. Sie versuchen somit, den pauschalen mit ei-
nem individuellen Abzug zu kombinieren und übersehen dabei, dass es
sich bei der in vorstehenden Erwägungen erwähnten Korrektur nicht um
eine individuelle handelt (vgl. dazu nachfolgend E. 6.6), sondern um die
Anpassung des in Art. 13 Abs. 4 StromVV festgeschriebenen Pauschal-
abzugs von 20 % aufgrund des Indexwechsels zum vergleichsweise
sachgerechteren Hösple-Index.
Es trifft zu, dass dieser Indexwechsel zu berücksichtigen ist, da der
Hösple-Index stets unter dem PPI liegt und somit zu tieferen Werten führt.
Der in Art. 13 Abs. 4 StromVV statuierte Pauschalabzug wurde vom Bun-
desgericht im Grundsatz als gesetzmässig bestätigt und auf 12.7% korri-
giert (vgl. vorne E. 6.3.1 und E. 6.3.3). Der vorgenannte Abzug beruht auf
einem Vergleich zwischen historischen Werten und PPI-Werten. Die Be-
schwerdeführerinnen wählen nun aber einen anderen Ansatz, indem sie
die PPI-Werte mit denjenigen unter Anwendung des Hösple-Indexes ver-
gleichen, was so nicht korrekt ist. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des
StromVG hatte man als bestmöglichen Index lediglich den PPI zur Verfü-
gung, welcher deshalb auch im Rahmen der swissasset-Studie verwen-
det wurde. 2010 wurde der Hösple-Index gestützt auf das Gutachten des
IWSB veröffentlicht und dessen Verwendung anstelle des PPI vom Bun-
desgericht nicht beanstandet (vgl. vorne E. 6.3.3).
Es macht jedoch keinen Sinn, für die Berechnung eines individuellen Ab-
zugs von einem ungeeigneten Index (PPI) auszugehen, um festzustellen,
dass der Hösple-Wert tiefer sei und somit auf Letzterem keinen Abzug
vorgenommen werden müsse. Der PPI-Wert weist im Vergleich zum
Hösple-Wert verminderte Aussagekraft auf und sollte dementsprechend
für die Rückindexierung nicht mehr verwendet werden. Abgesehen davon
erscheinen die von den Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammen-
hang eingereichten Zahlen widersprüchlich: Der Hösple-Wert hat im Ver-
gleich zu den entsprechenden Zahlen der Beschwerdeführerinnen aus
dem Tarifprüfungsverfahren 2010 zugenommen, was unerklärlich ist, da
es bei den strittigen, vor 1999 errichteten Anlagen keine Zugänge gege-
ben haben kann. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen betreffend
Herleitung eines individuellen Abzugs gestützt auf eine Indexkorrektur ist
daher abzuweisen. Der einzig mögliche Nachweis für einen individuellen
Abzug lässt sich mittels Vergleich von historischen Werten mit Hösple-
A-8624/2010
Seite 25
Werten führen. Für Netzbetreiberinnen, die selber nicht über ausreichend
Datenmaterial verfügen, werden die Daten der swissasset-Studie unter
Anwendung des Hösple-Indexes als Grundlage für den pauschalen Ab-
zug von 1.47% herangezogen, um einen möglichst realistischen Wert zu
erhalten, welcher die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten
widerspiegeln soll (vgl. dazu ausführlich nachfolgende E. 6.6).
6.4
6.4.1 Mit ihrem Eventualantrag ermitteln die Beschwerdeführerinnen für
den Fall, dass eine individuelle Indexkorrektur abgelehnt würde, den indi-
viduellen Malus anhand einer "Samplekorrektur".
Liege eine Stichprobe historischer Werte eines Netzbetreibers vor, so sei
es möglich, dessen historische Baukosten mit den synthetischen Baukos-
ten zu vergleichen. Dies entspreche dem vorinstanzlichen und gerichtli-
chen Vorgehen im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens 2010. Fälschli-
cherweise sei damals aber der Abzug von 1.47 % nicht basierend auf ei-
ner Stichprobe von Anlagen der Beschwerdeführerin 2, sondern als Pau-
schalabzug mittels der Stichprobe gemäss swissasset-Datenbank vorge-
nommen worden. Dies ergebe einen Wert, der bei Verwendung des
Hösple-Indexes pauschal für alle Netzbetreiber angewendet werden kön-
ne. Ihre Samplekorrektur erfolge hingegen anhand konkreter Vergleiche
der individuellen Stichprobe von historisch belegten bzw. nachgerechne-
ten Kosten und den synthetisch berechneten Kosten für dieselbe Stich-
probe. Auch dadurch käme man zum Ergebnis, dass die synthetisch be-
rechneten Werte der Beschwerdeführerin 2 nicht durch einen Malus ver-
ringert werden dürften. Für die individuelle Vergleichskorrektur könne auf
bestehende Daten der swissasset-Studie zurückgegriffen werden, für
welche sie die historischen Daten für vier ihrer Leitungen partiell ermitteln
konnten. Die entsprechenden vollständigen Baukosten hätten nicht aus-
gewiesen werden können, weil das Bundesgericht bislang eine Ergän-
zung über Schätzungen nicht anerkannt habe. Die historischen Werte an-
derer Netzeigentümer seien für die individuelle Situation der Beschwerde-
führerin 2 irrelevant und dürften demnach nicht berücksichtigt werden. Ih-
re Stichprobe zur Herleitung der individuellen Korrektur sei als repräsen-
tativ zu betrachten, da sie rund 13 % der gesamten Anschaffungs- und
Herstellkosten ihres Übertragungsnetzanteils ausmache. Diese Abde-
ckung sei insbesondere grösser als diejenige der für das gesamte Über-
tragungsnetz verwendeten Stichprobe von 14 Leitungen (10 %), welche
der Berechnung des pauschalen Malus zugrunde gelegt worden sei. Das
A-8624/2010
Seite 26
Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens
2010 nicht festgelegt, welche Anzahl Leitungen für eine ausreichende
Repräsentanz einer Stichprobe notwendig seien. Weiter habe es damals
die Berücksichtigung der geschätzten Kosten mit Verweis auf die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung verweigert und dabei übersehen, dass
das Bundesgericht seinerzeit das Fehlen hinreichender Belege kritisiert
habe. Diese Belege seien im vorliegenden Verfahren beigebracht worden
(Beilage 17), so dass eine Schätzung möglich sei. Bezüglich der im
Rahmen des Eventualantrags von der Vorinstanz monierten Berücksichti-
gung von geschätzten Werten halten die Beschwerdeführerinnen fest, sie
hätten die Existenz von Lücken glaubhaft dargelegt. Würden die entspre-
chenden anfallenden Kosten nicht berücksichtigt, werde bewusst ein Wert
angestrebt, welcher tiefer sei als die tatsächlichen Anschaffungskosten.
Dies würde das in Art. 15 Abs. 1 und 3 StromVG statuierte Prinzip der
Kostendeckung verletzen. Eine mittels nachvollziehbarer Methoden hin-
reichend belegte konservative Schätzung müsse genügen, um die ge-
schätzten Kosten als nachgewiesen zu betrachten.
6.4.2 Die Vorinstanz erklärt, auch die eventualiter beantragte Ermittlung
eines individuellen Malus anhand einer Samplekorrektur sei mangelhaft
hergeleitet: Die Beschwerdeführerinnen würden die geltend gemachten
Lücken anhand geschätzter Werte auffüllen, was gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Für den vorgenommenen Ver-
gleich könnten daher keine geschätzten Werte anstelle der historischen
Werte verwendet werden. Würde dem Antrag auf eine individuelle Korrek-
tur stattgeben, so würde sich der Wert nicht wie beantragt auf minus
1.72 % belaufen, sondern auf plus 4.42 %. Weiter bemängelt sie den Um-
fang der Stichprobe, welche für den Vergleich verwendet wurde als nicht
repräsentativ. Bei einer Stichprobe mit lediglich vier Elementen sei die
Wahrscheinlichkeit gross, dass die von den Beschwerdeführerinnen er-
mittelte durchschnittliche Abweichung sich erheblich von derjenigen bei
Verwendung aller Leitungen des Übertragungsnetzes unterscheide; sie
sei demnach unzureichend für statistisch gesicherte Hochrechnungen.
Zudem seien in der verwendeten Stichprobe nur Leitungen mit Baujahr
ab 1976 enthalten, davon je eine mit Baujahr 1981, 1989 und 1991, also
vergleichsweise neue Leitungen anstelle einer Mischung verschiedener
Altersstrukturen. Demgegenüber stammten von den im ursprünglichen
Vergleich verwendeten 14 Leitungen des Übertragungsnetzes vier Lei-
tungen aus den 1950er-Jahren und eine aus den 1960er-Jahren, womit
eine angemessene Verteilung über die Altersklassen erreicht worden sei.
A-8624/2010
Seite 27
6.5
6.5.1 Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführerinnen die Ver-
wendung einer hybriden Methode zur Festsetzung der individuellen Kor-
rektur. Demnach solle für die zwischen 1974 und 1998 errichteten Anla-
gen eine individuelle Samplekorrektur erfolgen und für die älteren Anla-
gen eine individuelle Indexkorrektur.
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der fehlenden
Altersdurchmischung der Leitungen nicht von einer ausreichenden Repr-
äsentanz der Stichprobe für das gesamte synthetisch bewertete Anlage-
vermögen der Beschwerdeführerin 2 ausgehe, könne zumindest für die
zwischen 1974 und 1998 errichteten Anlagen anhand einer individuellen
Stichprobe nachgewiesen werden, dass kein Malus nach Art. 13 Abs. 4
StromVV zur Anwendung gelange. Währenddessen könne der syntheti-
sche Wert der vor 1974 errichteten Anlagen auf der Basis der individuel-
len Indexkorrekturmethode gemäss Hauptantrag, also durch die sich auf-
grund des Wechsels vom PPI zum Hösple-Index ergebende Differenz, in-
dividuell korrigiert werden. Für die zwischen 1974 und 1998 errichteten
Anlagen decke die Stichprobe 29 % der gesamten Anschaffungs- und
Herstellkosten ihres Übertragungsnetzanteils ab.
6.5.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die subeventualiter
beantragte hybride Methode zur Ermittlung eines individuellen Korrektur-
faktors sei aus den im Rahmen des Haupt- und Eventualantrags genann-
ten Gründen unzulässig: Betreffend die zwischen 1974 und 1998 errichte-
ten Anlagen fielen die verwendeten Vergleichswerte aufgrund des unge-
rechtfertigten Einbezugs geschätzter Kosten zu hoch aus und die Stich-
probe sei ebenfalls zu klein, um repräsentativ zu sein. Für die vor 1974
errichteten Anlagen werde der Abzug methodisch gleich hergeleitet wie
mit dem Hauptantrag. Die dort verwendeten Werte basierten wie erwähnt
auf einer nicht korrekten Vergleichsmethode.
6.6 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der Korrek-
turfaktor von 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückinde-
xierung anzuwenden, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels
repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein in-
dividueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (vgl. auch vorangehende
E. 6.3).
A-8624/2010
Seite 28
Der Nachweis, dass in Bezug auf die synthetischen Anlagen keine Über-
bewertung vorliegt und demzufolge kein Abzug vorzunehmen ist, muss
durch eine repräsentative Auswahl von eigenen Anlagen erbracht werden,
deren historische Baukosten belegt und mit den entsprechenden synthe-
tisch ermittelten Werten verglichen werden können (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.4 und
A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2).
6.6.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil, in welchem es festhielt, je-
ne Beschwerdeführerinnen hätten mit ihren drei Anlagen, für welche sie
die historischen Baukosten belegen konnten, nicht mit genügender Be-
stimmtheit darlegen können, wie hoch der korrekte Wert wäre, insbeson-
dere auf den swissasset-Bericht hingewiesen (vgl. BGE 138 II 465
E. 6.3.3 und E. 7.7). Darin wird eine Auswahl von Anlagen, die etwa 10 %
des gesamten schweizerischen Höchstspannungsnetzes abdeckt, als re-
präsentativ eingestuft. Mengenmässig macht die Auswahl der Beschwer-
deführerinnen zwar tatsächlich 13 % bzw. bei isolierter Betrachtung der
Anlagen von 1974 bis 1998 29 % ihres Übertragungsnetzes aus. Die
Stichprobe setzt sich jedoch nur aus vier Anlagen zusammen. Bei den
vorhandenen Werten handelt es sich – wie die Vorinstanz richtig feststellt
– um vergleichsweise neue Leitungen (z.B. von 1989 und 1991). Zudem
können die Beschwerdeführerinnen die Baukosten nicht für Anlagen aus
allen Jahrzehnten nachweisen; so fehlen insbesondere Anlagewerte aus
den 1960er Jahren (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2).
Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerinnen teilweise auf ge-
schätzte, unbelegt gebliebene Ist-Kosten stützen, obschon solche ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen sind
(vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2). Die diesbezüglich geäusserte Kritik der
Beschwerdeführerinnen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen
des Tarifprüfungsverfahrens 2010 die geschätzten Kosten mit Verweis auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Unrecht nicht berücksichtigt,
weil das Bundesgericht seinerzeit das Fehlen hinreichender Belege be-
mängelt habe, welche nun im vorliegenden Verfahren beigebracht worden
seien (vgl. vorne E. 6.4.1), ist unberechtigt. Die entsprechenden Belege
bildeten entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen bereits
Teil der Akten des Tarifprüfungsverfahrens 2009 vor Bundesgericht. Die
Darstellung der Beschwerdeführerinnen entspricht somit nicht der Akten-
lage. Die geschätzten Kosten sind demnach auch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht anzurechnen.
A-8624/2010
Seite 29
6.6.2 Die Anwendbarkeit eines individuellen Faktors wurde in diesem
Sinn mangels hinreichend repräsentativer Stichprobe für das Tarifjahr
2010 verneint, wobei an diesem Ergebnis auch für das hier strittige Folge-
jahr festzuhalten ist, da es sich um dieselbe Stichprobe handelt. Die teil-
weise auf Schätzungen beruhende Stichprobe der Beschwerdeführerin-
nen ist nicht repräsentativ, woran auch die subeventualiter vorgenomme-
ne Unterteilung in Anlagen verschiedener Altersstrukturen nichts ändert.
Auch aufgrund der fehlenden Durchmischung der Altersstruktur der relativ
kleinen Auswahl ist die Stichprobe für einen Vergleich der historischen mit
den synthetischen Werten bzw. zur Festsetzung eines individuellen Kor-
rekturfaktors nicht geeignet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2). Dem-
nach ist sowohl der Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen als auch
derjenige Teil des Subeventualantrags, welcher sich für die zwischen
1974 und 1998 errichteten Anlagen auf eine "Samplekorrektur" stützt, ab-
zuweisen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der andere Teil des Sub-
eventualantrags, welcher die vor 1974 errichteten Anlagen betrifft und
welchem dieselbe Argumentation betreffend Indexkorrektur wie dem
Hauptantrag zugrunde liegt, aus den dort genannten Gründen (vgl. vorne
E. 6.3.5) ebenfalls abzuweisen ist.
Als Beispiel für eine repräsentative Stichprobe zur Festsetzung eines in-
dividuellen Korrekturfaktors kann diejenige der bundesverwaltungsge-
richtlichen Verfahren A-2830/2010 und A-8638/2010 erwähnt werden: Die
Zahl der von jener Beschwerdeführerin historisch belegten Anlagen bzw.
Anlagenbestandteile war erheblich grösser als etwa in dem vom Bundes-
gericht in BGE 138 II 465 beurteilten Sachverhalt. Die betreffende Be-
schwerdeführerin konnte die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten von 43 %
ihres Übertragungsnetzanteils mittels Bauabrechnungen historisch nach-
weisen. Insgesamt wurde ihre Stichprobe daher mengenmässig als ge-
nügend gross für einen Vergleich der historischen mit den synthetischen
Werten bzw. zur Festsetzung eines individuellen Korrekturfaktors einge-
stuft. Ausserdem konnte sie Baukosten für Anlagen aus allen Jahrzehnten
nachweisen. Wie sich ferner bestätigte, war auch die Verbreitung der An-
lagentypen im Anlagenspiegel und im Zusammenzug der historisch be-
legbaren Anlagen ähnlich (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 6.4 und A-8638/2010
vom 15. Mai 2014 E. 6.4 je mit Hinweisen).
6.7 Somit ist den Beschwerdeführerinnen der Nachweis eines individuel-
len Abzugs anhand einer mengenmässig repräsentativen Stichprobe,
A-8624/2010
Seite 30
welche u.a. eine ähnliche Altersstruktur wie die Gesamtpopulation der An-
lagen aufweisen sollte, nicht gelungen. Damit kommt unter Verwendung
des Hösple-Indexes anstelle des in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehenen
Abzugs von 20 % der pauschale Korrekturfaktor von 1.47 % zur Anwen-
dung. Dieser Abzug ist geringer als derjenige, welcher bei Anwendung ei-
nes individuellen Korrekturfaktors nach Ansicht der Beschwerdeführerin-
nen zur Anwendung käme und 4.23 % betragen würde, weshalb die Be-
schwerde betreffend Korrekturfaktor insofern gutzuheissen ist. Soweit der
Antrag der Beschwerdeführerinnen darüber hinausgeht und sie den Ver-
zicht auf jegliche Korrektur verlangen, ist die Beschwerde hingegen ab-
zuweisen.
7.
7.1 Im Übrigen machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die histo-
risch bewerteten Anlagen im Bau seien zu verzinsen und die entspre-
chenden Zinskosten als anrechenbare Netzkosten zu berücksichtigen.
Aus den zwischenzeitlich ergangenen Leitentscheiden hätten sich bezüg-
lich deren Anrechenbarkeit Änderungen ergeben. Als anrechenbar gälten
Anlagen im Bau nur, soweit sie bis zum relevanten Stichtag (vorliegend
bis zum 31. Dezember 2009) aktiviert worden seien. Dies sei zwischen-
zeitlich umgesetzt worden, wie sich aus Beilage 10, dem vollständigen
Spiegel der historisch bewerteten Anlagen, und aus Beilage 11, welche
die per 31. Dezember 2009 aktivierten Anlagen im Bau aufführe, ergäbe.
Die Vorinstanz führt aus, das Verfahren zur Neufestsetzung der anre-
chenbaren Kosten der Beschwerdeführerinnen für das Tarifjahr 2010 wie-
dereröffnet zu haben. Die jeweils anrechenbaren Kosten für die Folgejah-
re ergäben sich grundsätzlich aus der Fortschreibung der für das Jahr
2010 definierten Anlagewerte, bereinigt um die Zu- bzw. Abgänge sowie
die Abschreibungen dieser Folgejahre. Die Anlagen im Bau würden im
Rahmen dieser Fortschreibung ebenfalls berücksichtigt. Die Beschwerde-
führerinnen erklären sich mit diesem Vorgehen einverstanden.
7.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen an ihrem Antrag festhalten und
Kosten für Anlagen, die seinerzeit erst in Planung und noch nicht im Bau
waren, geltend machen, bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss
Art. 15 Abs. 3 StromVG basieren die Kapitalkosten auf den ursprüngli-
chen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bestehender Anlagen. Für die
jährliche Verzinsung der für den Betrieb notwendigen Vermögenswerte
dürfen gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 StromVV für die Berechnung
A-8624/2010
Seite 31
der massgeblichen betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die
Anschaffungs- bzw. Herstellwerte bestehender Anlagen, die sich per En-
de des Geschäftsjahres ergeben, verwendet werden. Daher ist es nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfung gestützt
auf Art. 15 Abs. 3 StromVG nur budgetierte, noch nicht zumindest im Bau
befindliche und damit nicht einmal teilweise bestehende Anlagen unbe-
rücksichtigt lässt und in der Folge diesbezüglich keine Zinsen zuspricht.
Dies, zumal bei geplanten Anlagen im Unterschied zu sich im Bau befind-
lichen Anlagen unsicher ist, ob sie jemals realisiert werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.4.3 und
auch BGE 138 II 465 E. 6.8.2, wonach die Tarife anhand belegbarer Kos-
ten zu berechnen sind und daher bloss geschätzte Kosten unberücksich-
tigt bleiben). Da nur verbuchte Anlagen als Netzkosten deklarierbar und
Plankosten wie erwähnt nicht anrechenbar sind, ist die Beschwerde dem-
nach insoweit in diesem Punkt abzuweisen. Teilweise handelt es sich bei
den betreffenden Anlagen jedoch um solche aus dem Jahr 2001, be-
zeichnet als Altdatenübernahme. Diesbezüglich wird es Sache der Vorin-
stanz sein, zu überprüfen, ob und falls ja welche Kosten dieser Anlagen
anrechenbar sind.
8.
Zusammenfassend ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die vor 1999
errichteten Anlagen der Beschwerdeführerinnen wie beantragt synthe-
tisch zu bewerten sind, jedoch der Nachweis eines individuell anzuwen-
denden Korrekturfaktors misslungen ist. Die Beschwerde ist demnach
teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü-
gung mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufzuheben und die An-
gelegenheit zu neuer Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten unter
Berücksichtigung eines Korrekturfaktors von 1.47 % bei Verwendung des
Hösple-Indexes sowie in der Folge zur Neufestsetzung des betriebsnot-
wendigen Nettoumlaufvermögens und entsprechender Zinskosten im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen, sofern sie nicht als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben ist.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorin-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
A-8624/2010
Seite 32
Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitksache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse CHF 100 bis
CHF 50'000 (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vor-
liegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen,
wobei der genaue Streitwert aufgrund der komplizierten Sachlage nicht
exakt bezifferbar ist. Angesichts der Rechtsbegehren und Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen zu den anrechenbaren Kapitalkosten ist aber si-
cher ein Streitwert von über CHF 5 Mio. gegeben, womit der diesbezügli-
che Gebührenrahmen von CHF 15'000 bis CHF 50'000 nach Art. 4 VGKE
zur Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien
und der Tatsache, dass ein Teilabschreibungsentscheid und diverse Zwi-
schenverfügungen betreffend Sistierung erlassen worden sind, werden
die Verfahrenskosten auf CHF 30'000 festgesetzt.
9.2 Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterlie-
gens hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbe-
gehren ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Dem Hauptstandpunkt der
Beschwerdeführerinnen betreffend Anwendung der synthetischen Metho-
de gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV unter Verwendung des Hösple-
Indexes für die Rückindexierung ist zu folgen. Die Vorinstanz wird nach
Rechtskraft dieses Entscheids die anrechenbaren Werte im Sinne der
Erwägungen neu festzusetzen haben. Hingegen ist den Beschwerdefüh-
rerinnen der Nachweis für die Anwendung eines individuellen Korrektur-
faktors misslungen. Betreffend die ITC-Mindererlöse wurde das Verfahren
zufolge Wiedererwägung gegenstandlos. Es rechtfertigt sich daher nicht,
sie diesbezüglich als unterliegend einzustufen und mit Kosten zu be-
lasten. Von untergeordneter Bedeutung sind die teilweise aufgrund zwi-
schenzeitlicher Rechtsprechung oder ergangener vorinstanzlicher Verfü-
gungen fallen gelassenen Anträge der Beschwerdeführerinnen. Insge-
samt haben die Beschwerdeführerinnen im Ausmass von ca. drei Vierteln
obsiegt und sind zu einem knappen Viertel unterlegen. Unter Berücksich-
tigung dieser Tatsache sind ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 7'500 aufzuerlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von CHF 25'000 zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 17'500
ist den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten.
A-8624/2010
Seite 33
9.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr seien unabhängig vom Aus-
gang des Verfahrens keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigun-
gen aufzuerlegen, da es nicht gerechtfertigt sei, sie im vorliegenden Ver-
fahren als unterliegende Partei zu qualifizieren. Sie macht geltend, aus-
drücklich auf die Stellung von Anträgen verzichtet zu haben und verweist
mit Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf, gleichläufi-
ge Interessen wie die Beschwerdeführerinnen zu vertreten. Das Bundes-
gericht hat in seinem Urteil 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 4 fest-
gehalten, dass, auch wenn die Beschwerdegegnerin keine Anträge ge-
stellt und die Umsetzung des Urteils zugesichert habe, der Ausgang jenes
Verfahrens dennoch zur Folge habe, dass sie von den Beschwerdeführe-
rinnen keine Systemdienstleistungskosten vergütet erhalte; sie sei daher
materiell notwendige Gegenpartei und als solche unterlegen. Das Bun-
desverwaltungsgericht hatte in Beschwerdeverfahren, die sich gegen die
vorinstanzliche Tarifverfügung vom 6. März 2009 richteten, die Beschwer-
degegnerin jeweils als teilweise mitobsiegend bzw. mitunterliegend ein-
gestuft, weil auch sie Zweifel an der Rechtmässigkeit gewisser Anord-
nungen der Vorinstanz, insbesondere in Bezug auf die Systemdienstleis-
tungen geäussert hatte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 20 und A-2607/2009 vom
10. Oktober 2010 E. 15). Im vorliegenden Verfahren hat sich die Be-
schwerdegegnerin zum Streitgegenstand nicht konkret geäussert. In
BGE 138 II 465 hat das Bundesgericht die Kosten nicht der Beschwerde-
gegnerin, sondern der Vorinstanz auferlegt (nicht publ. E. 11). In jenem
Verfahren war dieselbe Konstellation zu beurteilen wie im vorliegenden:
Die Vorinstanz hatte die von der Beschwerdegegnerin festgelegten Netz-
nutzungstarife abgesenkt. Dagegen erhoben diverse EVU, welche da-
mals noch Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes waren, Beschwerde
mit dem Antrag, es seien höhere anrechenbare Betriebs- und Kapitalkos-
ten zu berücksichtigen als diejenigen, welche die Vorinstanz anerkannt
hatte. Die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde hatte zur Folge, dass
die Netznutzungstarife und damit auch die Einnahmen der Beschwerde-
gegnerin anstiegen; diese hatte die gleichläufigen Interessen wie die ob-
siegenden Beschwerdeführerinnen, weshalb sie nicht als unterliegende
Partei betrachtet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2013
vom 18. Oktober 2013 E. 3.6). Dementsprechend sind der Beschwerde-
gegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Da
der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden können, sind die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe
von CHF 22'500 auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. auch Urteile des
A-8624/2010
Seite 34
Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 12.3 in fi-
ne und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 12.3 in fine).
10.
10.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung
entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Das Gericht setzt die Par-
teientschädigung auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 1. Satz
VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindes-
tens CHF 200 und höchstens CHF 400 beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die
Beschwerdeführerinnen haben eine Kostennote mit detailliertem Aufwand
von rund 140 Stunden, welcher zum Maximalansatz von CHF 400 veran-
schlagt wurde, eingereicht. Sie machen insgesamt CHF 60'745.87 inkl.
Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der verschiedenen
Rechtsschriften, die im Verfahren einzureichen waren und angesichts der
Komplexität des Streitgegenstands, jedoch auch unter Hinweis auf das
nur teilweise Obsiegen wird die Parteientschädigung für die Beschwerde-
führerinnen auf CHF 45'000 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festge-
setzt. Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen aussenstehenden
Anwalt vertreten; sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung. Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG ist die Parteientschädigung in
erster Linie einer unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie
sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat und leistungs-
fähig ist. Wie in vorangehender Erwägung 9.3 festgehalten, vertreten die
Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerinnen gleichläufige Inte-
ressen, so dass Erstere nicht als (teilweise) unterliegend eingestuft wer-
den kann. Die Vorinstanz hat daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
VwVG für die den Beschwerdeführerinnen zuzusprechende Parteient-
schädigung aufzukommen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf das Rechtsbegehren
betreffend die Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 11. November 2010
(Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt) und bezüglich
des Antrags im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der SDL-Kosten
als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird in Bezug auf die Be-
schwerdeführerinnen aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Prüfung
und Neufestsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten im Sinne der Er-
wägungen unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors von 1.47 % so-
wie zur Neufestsetzung des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens
und entsprechender Zinskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 7'500 auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 25'000 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 17'500 wird den
Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post-
oder Bankverbindung anzugeben. Die restlichen Verfahrenskosten in der
Höhe von CHF 22'500 werden auf die Staatskasse genommen.
4.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von
CHF 45'000 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche
ihnen durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-10-017; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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