Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8629/2010
U r t e i l v om 1 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Parteien Hotel Honegg AG, Hotel Honegg, 6373 Ennetbürgen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. German Grüniger,
Baur Hürlimann AG, Bahnhofplatz 9, Postfach 1867,
8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN),
Wilgasse 3, 6370 Oberdorf NW,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,
Röthlisberger Vogel Bircher, Jurastrasse 4, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anschluss an die Netzebene 6 und Veröffentlichung der
Netznutzungstarife.
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Sachverhalt:
A.
Die Hotel Honegg AG ist Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem
sich das Hotel Honegg befindet. Dieses wird zur Zeit saniert und
umgebaut. Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) ist
Netzbetreiberin des Gebiets, in welchem sich das Hotel Honegg befindet.
Bis anhin wurde das Hotel Honegg vom EWN ab einer
Stangentransformatorenstation mit elektrischer Energie versorgt, die sich
ca. 180 Meter nordöstlich des Hotels befindet. Die Hotel Honegg AG und
das EWN gelangten zum Schluss, anlässlich der laufenden Sanierung
und Erweiterung des Hotels Honegg die bisherige durch eine
Transformatorenstation mit einem Transformator von 630 kVA (max.
1000 kVA) in der Tiefgarage des Hotels Honegg zu ersetzen.
Für die Realisierung der neuen Transformatorenstation schloss das EWN
mit der Hotel Honegg AG am 30. September 2009 einen
Dienstbarkeitsvertrag betreffend das Recht für die Errichtung, den Betrieb
und den Unterhalt einer Transformatorenstation sowie das Zugangs und
Leitungsbaurecht ab. Gemäss diesem Vertrag übernimmt das EWN die
Kosten von Erstellung und Unterhalt der Transformatorenstation sowie für
die Rohranlagen und dient die Transformatorenstation der
Energieabgabe in das mit ihr belastete Grundstück sowie in das übrige
Energieverteilnetz des EWN.
B.
Das Netzschema des EWN vom 3. Dezember 2009 sieht vor, das Hotel
Honegg ab der Sammelschiene SS 400/230V und damit auf Netzebene 7
anzuschliessen. Neben dem Hotel Honegg sollen weitere
Endverbraucher an die Sammelschiene angeschlossen werden.
Das Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) genehmigte mit
Verfügung vom 7. Januar 2010 das Gesuch des EWN um
Plangenehmigung der Transformatorenstation Honegg. Auf Anfrage der
EWN vom 8. Februar 2010 hielt es ausserdem fest, es wäre unzulässig,
einen Niederspannungsabgang für das Hotel Honegg direkt auf der
Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der
Niederspannungsverteilung anzuschliessen, wie es das alternative
Anschlussschema TE 36 011 vorsehe.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 stellte die Hotel Honegg AG bei der
ElCom die Anträge, das EWN sei zu verpflichten, die Netznutzungstarife
der Netzebene 6 für das Jahr 2010 zu veröffentlichen sowie den neu zu
erstellenden Netzanschluss Hotel Honegg der Netzebene 6 zuzuordnen.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 wies die ElCom die Anträge der
Hotel Honegg AG ab. Für das Verfahren auferlegte sie der Hotel Honegg
AG Gebühren in der Höhe von Fr. 11'300..
D.
Gegen die Verfügung der ElCom (Vorinstanz) vom 11. November 2010
führt die Hotel Honegg AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
15. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren
1). Das EWN (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, die
Netznutzungstarife der Netzebene 6 zu veröffentlichen (Rechtsbegehren
2) und den neu zu erstellende Netzanschluss Hotel Honegg der
Netzebene 6 zuzuordnen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die Sache
mit verbindlicher Weisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4).
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin schliessen in ihren
Stellungnahmen vom 14. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 18. April 2011 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie
verzichte unter Verweis auf ihre Ausführungen in ihrer Beschwerde auf
eine weitere Stellungnahme.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ElCom
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
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VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde
zuständig (vgl. auch Art. 23 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007
über die Stromversorgung [StromVG, SR 734.7] sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 1.).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügung betreffend die Zuordnung zu einer Netzebene
zur Beschwerde legitimiert.
Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist aber keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine
verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des
Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheids. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon,
die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu
überprüfen. Weiter amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen
Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als
auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei –
wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches
"technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden
Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein
gewisser Ermessens und Beurteilungsspielraum belassen werden,
soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und
die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat
(vgl. BGE 133 II 35 E. 3, 132 II 257 E. 3.2, 131 II 13 E. 3.4, 131 II 680
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E. 2.3.2 m.w.H., BVGE 2009/35 E. 4 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).
3.
Die Vorinstanz legt dar, sie habe über die Anschlusslösung befinden
müssen, weil sich die Parteien nicht auf eine solche hätten einigen
können. Hierbei sei sie zum Schluss gelangt, es könne nicht als effiziente
Lösung bezeichnet werden, einen Transformator nur für das Hotel
Honegg zu erstellen; dies obwohl es so möglich wäre, an diesem auch
andere Endverbraucher anzuschliessen. Ausserdem würde es sich bei
den dadurch entstehenden Kosten nicht um anrechenbare Kosten
handeln. Zudem sei es gemäss ESTI unzulässig, einen
Niederspannungsabgang für das Hotel Honegg direkt auf der
Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der
Niederspannungsverteilung anzuschliessen. Auch komme der Anschluss
des Hotels Honegg an die Netzebene 5 nicht in Frage, da die Hotel
Honegg AG das Erstellen einer in ihrem Eigentum stehenden
Transformatorenstation, welche hierzu erforderlich wäre, ausschliesse.
Folglich sei die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene
Anschlussmöglichkeit gemäss Netzschema vom 3. Dezember 2009 die
Einzige, die einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb
ermögliche. Ihre Beurteilung beziehe sich demnach auf dieses
Netzschema.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die
Vorinstanz treffe bei der Beurteilung ihres Gesuchs in unzulässiger Weise
Annahmen, die nicht mit dem Sachverhalt übereinstimmen würden und
begründe ihren Entscheid auf der Basis dieser angenommenen, nicht
zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen. Denn sie habe zum einen nie
verlangt, es sei neben der vorgesehenen Sammelschiene ein zweiter
Niederspannungsabgang zu installieren, der ihre Leitung direkt auf der
Sekundärseite des Transformators anschliesse. Zum anderen habe das
ESTI diese Frage aufgrund einer vorliegend nicht anwendbaren
gesetzlichen Grundlage beurteilt. Weiter verlange sie von der
Beschwerdeführerin nicht, dass sie einen Transformator erstelle, der
ausschliesslich dem Hotel Honegg diene. Auch sei ein Anschluss an
Netzebene 5 nie zur Diskussion gestanden. Die diesbezüglichen
Schlussfolgerungen seien demnach nicht geeignet, die Zuordnung ihres
Anschlusses zur Netzebene 6 zu verweigern.
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3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung; die Vorinstanz habe sich auf hypothetische und
unrichtige Sachverhaltselemente abgestützt.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind
(vgl. hierzu RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.,
Basel 2010, Rz. 1596). Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das
Untersuchungsprinzip, die Behörde untersucht mithin den Sachverhalt
von Amtes wegen (Art. 12 VwVG). Die mit der Sache befasste Instanz ist
schliesslich aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes
wegen verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen
Rechtsnormen anzuwenden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 1632 ff. sowie MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, Rz. 1.54).
3.2. Die Vorinstanz hatte die Netzebenenzuordnung des Neuanschlusses
der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Dabei musste sie von einem
gültigen Ansschlussschema ausgehen, denn die Zuordnung eines
Neuanschlusses zu einer bestimmten Ebene ist abhängig von der
geplanten Anschlusssituation. Das von der Beschwerdegegnerin
erarbeitete und vom ESTI genehmigte Netzschema wurde im
erstinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin bestritten. Da
somit weder eine bestehende noch eine einvernehmliche
Anschlusssituation vorlag, hatte die Vorinstanz über dieses zu befinden.
Hierbei überprüfte sie die denkbaren Anschlusslösungen – mithin auch
jene, die von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beantragt
worden sind – auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Dieses Vorgehen ist im
Licht der obgenannten Ausführungen rechtens und stellt keine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.
In der Sache bringt die Beschwerdeführerin gegen die geprüften
Anschlusssituationen einzig vor, das ESTI habe die ihr zur Prüfung
unterbreitete Variante (vgl. Sachverhalt Bst. B) aufgrund einer vorliegend
nicht anwendbaren gesetzlichen Grundlage beurteilt, mithin aufgrund der
Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) anstatt aufgrund
des StromVG. Bei Elektrizitätsnetzen inkl. Transformatoren handelt es
sich jedoch um Starkstromanlagen (vgl. auch Art. 3
Starkstromverordnung). Das ESTI hat mit der Starkstromverordnung
folglich die richtige gesetzliche Grundlage herangezogen, um zu
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beurteilen, ob ein Niederspannungsabgang für das Hotel Honegg direkt
auf der Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der
Niederspannungsverteilung angeschlossen werden darf, und die
Vorinstanz war gehalten, die Zuordnung der Netzebene gestützt auf
dessen Vorgaben vorzunehmen. Die diesbezügliche Rüge der
Beschwerdeführerin schlägt somit fehl; die Vorinstanz stützte sich bei der
Zuordnung der Beschwerdeführerin zu einer Netzebene zu Recht auf die
Anschlusssituation gemäss dem Netzschema vom 3. Dezember 2009.
4.
Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die von der Vorinstanz
vorgebrachten Kriterien für die Zuordnung zur Netzebene 6 verletzten
den gesetzlich verankerten Grundsatz, wonach die Kosten für die
Netznutzung verursachergerecht abzuwälzen seien. Zudem könne die
vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE]
herausgegebenen Branchenempfehlung "Strommarkt Schweiz,
Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz, Grundlagen zur
Netznutzung und Netznutzungsentschädigung in den Verteilnetzen der
Schweiz, Ausgabe 2009" (NNMVCH) keinen Anspruch auf
Ausgewogenheit haben und nicht als unparteiisch gelten.
Die Vorinstanz bringt hierzu vor, in Ziff. 3.5.1.1 NNMVCH sei für
Endverbraucher eine Zuordnung nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7
vorgesehen. Zudem sei das entsprechende Netznutzungsentgelt
geschuldet, wenn von einer bestimmten Netzebene Gebrauch gemacht
werde oder gemacht werden könnte; dies auch, wenn der tatsächlich
genutzte bzw. nutzbare Netzabschnitt sehr gering sei. Dies entspreche
der Verbrauchergerechtigkeit. Ein Zuordnung zu den geraden
Netzebenen 2, 4 oder 6 sei nur dann möglich, wenn sie
verursachergerecht sei. Zur Frage, wann dies der Fall sei, habe sie eine
Praxis entwickelt. Hiernach sei eine solche verursachergerecht, wenn der
Anschluss auf der SekundärTransformatorenseite erfolge, die
unterliegenden Netze galvanisch getrennt betrieben würden und der
Transformator ausschliesslich für diesen Endverbraucher eingesetzt
werde. Vorliegend bestehe die vom ESTI bewilligte
Transformatorenstation aus nur einem Transformator, an welchem neben
dem Hotel Honegg auch weitere Endverbraucher angeschlossen würden.
Der Transformator werde folglich nicht nur für das Hotel Honegg
eingesetzt. Die Beschwerdeführerin solle zudem an einer Sammelschiene
angeschlossen werden, über welche sie mit anderen Endverbrauchern
galvanisch verbunden sei; dies unabhängig davon, wer die Kosten des
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Anschlusses trage. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zu
Netzebene 6 seien daher nicht erfüllt. Vielmehr führe dies zu einer
Nutzung der Netzebene 7, für welche demnach ein Entgelt geschuldet
sei.
5.
Der gesetzlichen Konzeption von StromVG und
Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71)
liegt eine Unterteilung in Netzebenen zu Grunde. Für eine transparente
Zuweisung der Netzkosten werden das Übertragungs und die
Verteilnetze von der Branche in vier Spannungs und drei
Transformationsebenen und damit in sieben Netzebenen aufgeteilt (vgl.
die vom VSE herausgegebene Branchenempfehlung Strommarkt
Schweiz, Marktmodell für die elektrische Energie Schweiz,
Grundsatzdokument zur Regelung der zentralen Aspekte der
Organisation des Strommarktes Schweiz, Ausgabe 2009 [MMEECH],
Ziff. 4.1.2 [1] und [2], abrufbar unter ). Das
Übertragungsnetz umfasst die Netzebene 1 und wird als Elektrizitätsnetz
definiert, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im
Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der
Regel auf der Spannungsebene 220/380kV betrieben wird (vgl. Art. 4
Abs. 1 Bst. h StromVG). Das Verteilnetz umfasst die Netzebenen 2 bis 7
und ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG ein Elektrizitätsnetz hoher,
mittlerer oder niederer Spannung zum Zweck der Belieferung von
Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Bei den
Netzebenen 2, 4 und 6 handelt es sich um Transformationsebenen, bei
den Netzebenen 3, 5 und 7 um Spannungsebenen (vgl. Abbildung 2 in
Ziff. 4.1.2 MMEECH).
5.1. Weder im StromVG noch in den dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen finden sich klare Vorgaben zur
Netzebenenzuordnung sowie zur Frage, was unter verursachergerechter
Kostenüberwälzung zu verstehen ist. Es wird lediglich in allgemeiner
Weise von "von den Endverbrauchern verursachten Kosten" bzw. von
einer "verursachergerechten Überwälzung der Kosten" gesprochen (vgl.
Art. 14 Abs. 3 Bst. a und Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG). Die NNMVCH
sieht nun unter anderem in Ziff. 3.5.1.1 eine Zuordnung der
Endverbraucher grundsätzlich nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vor. Das
Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil A1682/2010 vom 4. Mai
2011 E. 4 ff. ausführlich dargelegt, dass die NNMVCH auch ohne
hoheitlichen Charakter grundsätzlich zu beachten ist, sofern sich die darin
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enthaltenen Bestimmungen im Rahmen von StromVG und StromVV
bewegen und sich als sachgerecht erweisen; gleiches gilt für das von der
Beschwerdegegnerin erlassene Reglement zur Bestimmung der
Netzebenenzuordnung und der Kostenbeiträge für Anschlüsse an das
Verteilnetz des EWN vom 1. Januar 2010 (Reglement). Die
Beschwerdeführerin wendet sich auch nicht in allgemeiner Weise gegen
den Beizug der NNMVCH, möchte aber nicht nach dem Regelfall
gemäss Ziff. 3.5.1.1 NNMVCH behandelt werden, sondern beruft sich in
ihrem Fall auf eine Ausnahmeregelung, wie sie die Branchenempfehlung
ebenfalls vorsieht.
5.2. Die Vorinstanz führt sowohl in ihrer angefochtenen Verfügung wie
auch in ihrer Vernehmlassung aus, eine ausnahmsweise Zuordnung
eines Endverbrauchers zu den geraden Netzebenen 2, 4 oder 6 sei nur
dann möglich, wenn sie als verursachergerecht bezeichnet werden
könne. Zur Frage, wann dies der Fall sei, habe sie eine Praxis entwickelt.
Gemäss dem – unangefochten gebliebenen – Grundsatzentscheid der
Vorinstanz vom 14. Mai 2009 sieht die NNMVCH zwar grundsätzlich eine
Zuordnung nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vor. Abweichungen sollen
aber möglich sein, sofern dadurch die verursachergerechte
Kostentragung der betroffenen Netzbetreiberin verbessert wird oder ein
PancakingProblem gelöst werden kann respektive historisch
gewachsene Strukturen besser abgebildet werden. Die Vorinstanz hält
weiter fest, es entspreche der Verursachergerechtigkeit, dass eine
Netzbetreiberin nur für diejenigen Netzebenen einer anderen
Netzbetreiberin ein Netznutzungsentgelt entrichten müsse, von welchen
sie Gebrauch mache oder Gebrauch machen könnte. Schliesslich
gelangte die Vorinstanz in ihrem Grundsatzentscheid zum Schluss, eine
Zuordnung zu den Netzebenen 2, 4 oder 6 könne dann als
verursachergerecht bezeichnet werden, wenn der Anschluss auf der
SekundärTransformatorenseite erfolge, die unterliegenden Netze
galvanisch getrennt betrieben würden und der Transformator
ausschliesslich für diese Netzbetreiberin oder diesen Endverbraucher
eingesetzt werde. In dieser Konstellation erfolge keine Nutzung des
Netzes einer anderen Netzbetreiberin. Diese Ausführungen und
Schlussfolgerungen bestätigte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11.
Februar 2010, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
1682/2010 vom 4. Mai 2011 gestützt worden ist; sie liegen der hier
angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Grunde, wenn auch nicht
hinsichtlich einer anderen Netzbetreiberin, sondern hinsichtlich eines
Endverbrauchers. Vorliegend konkretisiert die Vorinstanz ihre
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Ausführungen zudem dahingehend, dass einzig bei Vorliegen dieser drei
Voraussetzungen keine Nutzung des Netzes der Netzbetreiberin auf einer
tieferen Netzebene erfolge. Zudem werde der Verursachergerechtigkeit
bereits Genüge getan, wenn der tatsächlich genutzte bzw. nutzbare
Netzabschnitt, von welchem Gebrauch gemacht werde bzw. gemacht
werden könnte, sehr gering sei.
5.2.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2 hiervor) entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition, doch belässt es der Vorinstanz einen gewissen Ermessens
und Beurteilungsspielraum, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat (vgl. E. 2 hiervor).
Bei der Beurteilung der Frage, was unter "verursachergerechten
Überwälzung der Kosten" bzw. "von den Endverbrauchern verursachten
Kosten" im Sinne des StromVG (vgl. E. 5.1 hiervor) zu verstehen ist,
stand der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Es geht dabei um die
Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über
besondere (Fach)Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht
auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse
Zurückhaltung und greift nicht in das Ermessen der Vorinstanz ein, soweit
deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen.
5.2.2. Wie und weshalb die Vorinstanz zur Anwendung ihrer genannten
Kriterien gelangt ist, wann eine Zuordnung zu den Netzebenen 2, 4 oder
6 als verursachergerecht bezeichnet werden kann, hat sie wiederholt
dargelegt (vgl. E. 5.2 hiervor). Ihre Ausführungen und die daraus
resultierenden Kriterien sind als von Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 3
Bst. a und 15 Abs. 4 Bst. a StromVG gedeckt zu betrachten, wonach die
Netznutzungstarife die von den Endverbrauchern verursachten Kosten
widerspiegeln müssen bzw. eine verursachergerechte Überwälzung der
Kosten gefordert ist. Die drei von ihr genannten Kriterien – Anschluss auf
der SekundärTransformatorenseite, galvanisch getrennte Betreibung der
unterliegenden Netze, Transformator ausschliesslich für diesen
Endverbraucher – garantieren, dass keine Nutzung des Netzes einer
anderen Netzbetreiberin, mithin keine Nutzung des Netzes der
Netzbetreiberin auf einer tieferen Netzebene erfolgt; dies bestreitet auch
die Beschwerdeführerin nicht. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass es
weitere Möglichkeiten gäbe, der Verursachergerechtigkeit bei der
Netzebenenzuteilung zu Netzebene 2, 4 und 6 Rechnung zu tragen. Der
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Vorinstanz ist aber die Wahl unter mehreren gangbaren Lösungen zu
überlassen, wenn es wie hier um die Beurteilung von Spezialfragen geht.
Sie verfügt über naturwissenschaftlich und technisch ausgebildetes
Personal, welches über das erforderliche Fachwissen zur Beurteilung der
hier interessierenden Fragen verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht
würde sich nur dann über die Einschätzung der Elcom als Fachbehörde
hinwegsetzen, wenn deren Praxis gegenüber anderen Lösungen
erhebliche Nachteile aufweisen, kaum alltagstauglich, rechtsungleich
oder aus anderen Gründen mit erheblichen Nachteilen behaftet wäre.
Solches ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht in allgemeiner Weise – wohl aber in der
konkreten Umsetzung – geltend gemacht. Die von der Vorinstanz
entwickelten abstrakten Kriterien erscheinen vielmehr einsichtig,
praktikabel und sachgerecht. Die Standardisierung des ganzen
Prozesses ist vor allem im Hinblick auf die rechtsgleiche Behandlung der
Gesuchstellenden sinnvoll und nicht zu beanstanden. Das Verfahren wird
objektiviert und ermöglicht damit ein möglichst einfaches und
einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung von Netzebenenzuordnungen.
Die Praxis der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.
5.2.3. Die genehmigte und auf dem Netzschema vom 3. Dezember 2009
basierende Transformatorenstation besteht aus einem Transformator, an
welchem das Hotel Honegg und weitere Endverbraucher an der
Sammelschiene SS 400/230V angeschlossen werden sollen (vgl.
Vorakten act. 6 und 16). Folglich erfüllt der Anschluss des Hotels Honegg
die von der Vorinstanz entwickelten und vorliegend anwendbaren
Kriterien für eine Zuordnung zu Netzebene 6 nicht. Der Transformator
wird nicht ausschliesslich für das Hotel Honegg eingesetzt, denn dieses
ist über die Sammelschiene mit den andern Endverbrauchern galvanisch
verbunden, da sie eine elektrisch leitende Verbindung teilen.
6.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, die massgeblichen Kosten
für den Anschluss eines Endverbrauchers und somit für die Erstellung
und den Betrieb des Niederspannungsnetzes (Netzebene 6) entstünden
durch Grabarbeiten, Leitungen und Installationsarbeiten. Sie bezahle
diese Kosten für die Leitungen zwischen dem Transformator, der sich auf
ihrem Grundstück in ihren Räumlichkeiten befinde, und ihrem Hotel
vollständig selber. Sie verursache folglich für die Beschwerdegegnerin
keine Erstellungs und Betriebskosten an ihrem Niederspannungsnetz,
mithin an Netzebene 7. Würde sie der Netzebene 7 zugeordnet, würde
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sie Erstellungs und Betriebskosten zwei Mal bezahlen – einmal für ihre
eigenen Leitungen, die sie selber erstelle sowie unterhalte, und einmal für
die Netzinfrastruktur der Netzebene 7, welches sie gar nicht
beanspruche. Deshalb sei das Abstützen auf die galvanische Verbindung
nicht sachgerecht, um zu begründen, dass ein Endverbraucher, der die
Netzebene 7 beanspruche und ein solcher, der sie nicht beanspruche,
gleich zu behandeln seien. Aus denselben Gründen verstosse auch das
Kriterium der ausschliesslichen Transformernutzung gegen das Prinzip
der verursachergerechten Kostenüberwälzung. Massgebend für die
verursachergerechte Kostenüberwälzung sei einzig die Tatsache, dass
sie ihre Anschlussleitung selber bezahle und an der sekundärseitigen
Sammelschiene des Transformators anschliesse, womit sie für die
Netzinfrastruktur auf Netzebene 7 keine Kosten verursache. Eine
Bezahlung für Netzebene 7 ohne deren Gebrauch verstosse gegen das
Prinzip der verursachergerechten Kostenüberwälzung.
6.1. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die
Stromversorgungsgesetzgebung regle die Anschlusskosten nicht. Es sei
aber üblich, dass die Netzbetreiberinnen in ihren Reglementen
Bestimmungen aufführten, welche sowohl die Anschlussbedingungen als
auch die Anschlusskosten regeln würden. Üblicherweise sei vorgesehen,
dass der anzuschliessende Endverbraucher für die Kosten seiner
Anschlussleitung selber aufkomme; so sehe es auch das Reglement der
Beschwerdegegnerin vor. Da dies für alle Endverbraucher im Netzgebiet
der Beschwerdegegnerin so gelte, könne diese Kostentragung für die
Netzebenenzuordnung, welche ausschlaggebend sei für das zu
bezahlende Netznutzungsentgelt, nicht massgebend sein.
6.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin sei mit
anderen Endverbrauchern an derselben Niederspannungsverteilung der
Transformatorenstation auf ihrem Grundstück angeschlossen, somit
galvanisch mit diesen verbunden und nutze daher zwingend gemeinsame
NiederspannungsAnlageteile, wie die Niederspannungsverteilung, die
Schaltleiste für die Einspeisung des Transformators auf die
Niederspannungsverteilung sowie die Verbindungsleitung von der
Sekundärseite des Transformators bis zur Schaltleiste auf der
Niederspannungsverteilung. Die Beschwerdeführerin nutze zudem
weitere Dienstleistungen der Netzebene 7 – mithin den Unterhalt und den
späteren Ersatz der Anschlussleitung, die Störungsbehebung an der
Anschlussleitung, den Ersatz deren Sicherungen, den kostenlose Einsatz
eines Notstromaggregats und die Übernahme der elektrischen Verluste in
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der Anschlussleitung durch die Netzbetreiberin. Zudem gehe die Leitung
sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Parzelle der Bauherrschaft ins
Eigentum der Netzbetreiberin über und werde durch diese unterhalten.
Dies gelte auch für die Leitung der Beschwerdeführerin. Weiter gelte für
alle Endverbraucher, dass auf der Parzelle, auf der das anzuschliessende
Objekt liege, die Kosten für die Tiefbauarbeiten zu Lasten der
Bauherrschaft gingen. Für den Hausanschluss verlange sie einen
Netzkostenbeitrag. Diese Netzkostenbeiträge führten zu einem tieferen
Netznutzungsentgelt. Das Netznutzungsentgelt werde distanzunabhängig
am Ausspeisepunkt berechnet, womit es unerheblich sei, ob der
Netzanschlusspunkt inner oder ausserhalb der Parzelle liege.
6.3. Weder das StromVG noch die dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen regeln die Anschlusskosten. Die
Beschwerdegegnerin als Netzbetreiberin führt in ihrem Reglement jedoch
Bestimmungen betreffend Anschlussbedingungen und Anschlusskosten
auf. Hiernach hat der Endverbraucher für die Kosten seiner
Anschlussleitung selber aufzukommen bzw. gehen auf der Parzelle, auf
der das anzuschliessende Objekt liegt, die Kosten für die Tiefbauarbeiten
zu Lasten der Bauherrschaft (Art. 6 Reglement). Diese Regelung bewegt
sich im Rahmen von StromVG und StromVV und erweist sich auch sonst
als sachgerecht, indem sie eine (rechts)gleiche Behandlung aller
Strombezüger gewährleistet (vgl. hierzu auch E. 5.1 hiervor). Auch bringt
die Beschwerdeführerin nichts gegen diese Regelung an sich vor. Es ist
vorliegend denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die
Kosten für ihre Anschlussleitung – mithin insbesondere die Kosten für
Grabarbeiten, Leitungen und Installationsarbeiten – selber trägt. Da diese
Kostentragung aber, wie erwähnt, für alle Endverbraucher
gleichermassen gilt, vermag sie für die Netzebenenzuordnung nicht
massgebend zu sein bzw. stellt sie keinen Grund dar, von der
einheitlichen Praxis der Vorinstanz abzuweichen. Ausschlaggebend für
die Netzebenenzuteilung der Beschwerdeführerin ist vielmehr, dass sie
an die Niederspannung angeschlossen ist (vgl. Ziff. 3.5.1.1 NNMVCH),
der Anschlusspunkt des Hotels Honegg erst beim Hausanschlusskasten
ausserhalb der Transformatorenstation liegt und somit der Netzebene 7
zugehörig ist (vgl. Ziff. 7.1.1 NNMVCH) und die Beschwerdegegnerin für
Unterhalt und Betrieb der fraglichen Anschlussleitung aufkommt (vgl. Art.
6.3 Reglement; siehe hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 7.5). Zudem nimmt die
Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Ansicht – Leistungen der
Netzebene 7 in Anspruch. Denn sie ist, wie erwähnt, über die
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Sammelschiene mit anderen Endverbrauchern galvanisch verbunden. Sie
teilt mit diesen mithin eine elektrisch leitende Verbindung. Mit diesen
anderen Endverbrauchern nutzt sie somit gemeinsam Niederspannungs
Anlageteile. Hierbei handelt es sich um die Schaltleiste für die
Einspeisung des Transformators auf die Niederspannungsverteilung
sowie um die Verbindungsleitung von der Sekundärseite des
Transformators (Ausgangsseite) bis zur Schaltleiste auf der
Niederspannungsverteilung.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie mache von der Netzebene 7
keinen Gebrauch und trage die Erstellungskosten selber, erweist sich
demnach als nicht zutreffend bzw. stellt keinen Grund für ein Abweichen
von der einheitlichen Praxis der Vorinstanz und damit für eine
rechtsungleiche Bevorzugung der Beschwerdeführerin dar. Die
Zuordnung der Beschwerdeführerin bzw. des Hotels Honegg zur
Netzebene 7 erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als
sachgerecht.
7.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der Vorinstanz
vorgenommene Auslegung von Ziff. 3.5.1.1 NNMVCH sei unvollständig.
Denn die NNMVCH sehe in Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMVCH als
Variante einer Abgrenzung von Stromverteilnetzen vor, die ihrer
Forderung genau entspreche. Diese Variante entspreche genau dem
Beantragten. In diesem Modell einer Netzabgrenzung seien die
Sammelschiene und die Schaltfelder Netzelemente, die klarerweise der
Netzebene 6 zuzuordnen seien. Da sie ihre eigene Leitung an die
Sammelschiene auf der Sekundärseite des Transformators anschliesse,
sei sie somit der Netzebene 6 zuzuordnen. Eine solche Netzabgrenzung
stehe auch im Einklang mit dem Prinzip der verursachergerechten
Kostenüberweisung. Denn sie würde die Kosten für die Anschlussleitung
selber tragen, der Beschwerdegegnerin aber ein Netznutzungsentgelt für
die Elektrizität auf Netzebene 6 bezahlen. Zudem werde dadurch dem
Umstand Rechnung getragen, dass sie die Netzinfrastruktur auf
Netzebene 7 nicht beanspruche und somit hierfür auch kein Entgelt zu
bezahlen habe.
7.1. Die in Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMVCH wiedergegebene und
von der Beschwerdeführerin beantragte Lösung entspricht einer von drei
Varianten für die Zuordnung zur Netzebene 6. Hiernach werden sämtliche
Elemente der Transformatorenstation, mithin die komplette
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Transformatorenstation inkl. Sammelschiene, der Netzebene 6
zugeordnet. Diese Variante stellt eine Ausnahme von der in Ziff. 3.5.1.1
NNMVCH statuierten Regel dar, wonach eine Zuordnung der
Endverbraucher grundsätzlich zu den Netzebenen 3, 5 und 7 erfolgt (vgl.
auch E. 5.1 hiervor). Dass dieses Prinzip als Regelfall anzuwenden ist,
wurde bereits in E. 5.1 hiervor dargelegt. Ebenso wurde ausgeführt, dass
Ausnahmen von dieser Regelung nur unter Berücksichtigung der von der
Vorinstanz entwickelten Praxis zulässig sind (vgl. hierzu E. 5.2 hiervor).
7.2. Die Vorinstanz ist in Zusammenhang mit Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5
NNMVCH der Ansicht, diese sei nicht deckungsgleich mit der Zuordnung
der einzelnen Elemente zu den Netzebenen gemäss der Abbildungen 22
in Ziff. 7.1.1 NNMVCH – welche den in Ziff. NNMVCH 3.5.1.1 statuierten
Zuordnungsgrundsatz wiedergebe – und der Abbildung 23 in Ziff. 7.1.2
NNMVCH – welche Lösungsansätze bei Abweichungen vom
Zuordnungsgrundsatz regle. Auch die letztgenannte Variante sehe eine
Zuordnung zu einer geraden Netzebene nur unter der Bedingung vor,
dass die Transformierungsanlage ausschliesslich dem betroffenen
Netznutzer diene. Dementsprechend erachtet sie die vom VSE
dargestellten Zuordnungsvarianten als widersprüchlich. Darüber hinaus
halte sie die Zuordnung eines Anschlusses zu einer bestimmten
Netzebene alleine gestützt auf die Tatsache, dass dieser an einer
Sammelschiene erfolge, nicht als verursachergerecht. Gemäss ihrer
Praxis seien vielmehr die (bereits mehrfach genannten) Voraussetzungen
erforderlich für eine verursachergerechte Zuordnung und die von der
Beschwerdeführerin genannte Zuordnungsvariante entspreche diesen
Kriterien nicht.
Diese Darlegung der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar. Zum einen
weist sie zu Recht auf die Widersprüchlichkeit der Darstellungen
innerhalb des Dokuments NNMVCH hin; zum andern erachtet auch der
VSE den Anschluss an die Netzebene 6 als Ausnahme und es ist
–insbesondere unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens
(vgl. E. 5.2.1 hiervor) – Sache der Vorinstanz, die Voraussetzungen für
ein Abweichen von der Regel zu bestimmen. Dementsprechend ist die in
Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMVCH dargestellten Variante nicht
ausschlaggebend und gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Die
Zuordnung der Beschwerdeführerin bzw. des Hotels Honegg zu
Netzebene 7 erweist sich auch unter Berücksichtigung dieses
Gesichtspunkts als sachgerecht.
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8.
Schliesslich stellen gemäss Art. 12 Abs. 1 StromVG die
Netzbetreiberinnen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht
zugänglich bereit und veröffentlichen unter anderem die
Netznutzungstarife. Dass hierbei nur die Tarife derjenigen Netzebene zu
veröffentlichen sind, auf welchen eine Netzbetreiberin Elektrizität abgibt,
anerkennt auch die Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin bzw.
das Hotel Honegg vorliegend der Netzebene 7 zugeordnet wird, hat sie
demnach keinen Anspruch auf Veröffentlichung der Tarife der Netzebene
6.
9.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich somit, dass die
Beschwerdeführerin bzw. das Hotel Honegg zu Recht an die Netzebene 7
angeschlossen wird. Die Beschwerdeführerin hat folglich kein rechtlich
relevantes Interesse an der Kenntnis der Netznutzungstarife der
Netzebene 6. Die Vorinstanz hat sie zu Recht nicht zu veröffentlichen.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. zu tragen
hat (Art. 63 Abs. 1 VWVG und Art. 1 f. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
11.
Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG. Dagegen hat
sie gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE der
obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu
entrichten.
Erhebt eine obsiegende Partei Anspruch auf Parteientschädigung, hat sie
dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen
(Art. 14 Abs. 1 VGKE). Wird, wie vorliegend, keine Kostennote
eingereicht, so legt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten
fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 4'000. inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen
als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist folglich zu verpflichten, der
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Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
4'000. zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000. werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 4'000. zu entrichten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 922092005; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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