B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-8630/2010
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien
BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Brechbühl und
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Berger, Effingerstrasse 1,
Postfach 6916, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Genossenschaft Elektra, Jegenstorf,
Bernstrasse 40, 3303 Jegenstorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner
und Rechtsanwalt Michael Waldner, VISCHER AG,
Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuordnung zu einer Netzebene, Netznutzungsentgelt.
A-8630/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Genossenschaft Elektra, Jegenstorf (ehemals Genossenschaft Elekt-
ra Fraubrunnen; Elektra) versorgt als Verteilnetzbetreiberin (VNB) nach
eigenen Angaben in ihrem sich über 35 Gemeinden in den Kantonen
Bern und Solothurn erstreckenden Versorgungsgebiet rund 18'500 End-
verbraucher mit elektrischer Energie. Diese bezieht sie bei der BKW FMB
Energie AG (BKW).
Die Elektra betreibt ein in ihrem Eigentum stehendes Verteilnetz. Dieses
ist über insgesamt 194 Transformatorenstationen (TS) an das 16-kV-
Mittelspannungsnetz der BKW angeschlossen. Diese TS dienen aus-
schliesslich der Versorgung des Verteilnetzes der Elektra. Sie können in
drei Gruppen unterteilt werden:
– 62 vor 1964 erstellte TS stehen im Eigentum der BKW und wur-
den vollständig von dieser finanziert;
– 125 zwischen Ende 1966 und Ende 2004 erstellte TS stehen im
Eigentum der BKW, wobei die Elektra jedoch vorbringt, sie habe
einen wesentlichen Teil der Erstellungskosten getragen;
– 7 seit 2005 neu errichtete TS stehen im Eigentum der Elektra und
wurden vollständig von dieser finanziert.
B.
Zwischen der BKW und der Elektra ist nicht umstritten, dass für die 62 vor
1964 erstellten TS ein Netznutzungstarif für die Niederspannungsebene
(Netzebene [NE] 7) zur Anwendung kommen soll. Ebenso sind sich die
Parteien einig, dass für die 7 seit 2005 errichteten TS ein Netznutzungsta-
rif für die Mittelspannungsebene (NE 5) zur Anwendung kommt.
Umstritten ist einzig der Netznutzungstarif für die 125 zwischen 1966 und
Ende 2004 errichteten TS (nachfolgend TS 1966 – 2005). Die BKW teilte
der Elektra mit Schreiben vom 9. August 2006 mit, dass für diese umstrit-
tenen TS das Produkt Niederspannung (NS) zur Anwendung gelangen
solle. Da dieses Produkt für VNB mit Abgabestellen auf der Niederspan-
nungsebene 0.4 kV bestimmt ist, akzeptierte Elektra dieses Angebot
nicht. Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 gelangte sie mit folgenden Anträgen
an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom):
"1. Es seien die Grundlagen für die Berechnung des Netznutzungsent-
gelts für die Nutzung des Netzes der Gesuchsgegnerin durch die
A-8630/2010
Seite 3
Gesuchstellerin zu erheben und es sei das Netznutzungsentgelt
rückwirkend auf den 1. Januar 2008 so zu senken, dass es (i) keine
kalkulatorische Abschreibungen und keine kalkulatorische Zinsen für
die Netzebenen 5b und 6 und (ii) keine Kosten für die NE 7 enthält
und (iii) nicht überhöht ist;
2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, das von der Gesuchstellerin
für die Netznutzung seit 1. Januar 2008 zu viel bezahlte Netznut-
zungsentgelt zurückzubezahlen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegne-
rin."
C.
Am 23. September 2009 eröffnete die ElCom von Amtes wegen ein Ver-
fahren zur Überprüfung der Kosten und Tarife 2009 und 2010 für Netznut-
zung und Energie der Netzebenen 2 – 7 der BKW. Mit Schreiben vom
20. Oktober 2010 verzichtete die Elektra auf Parteistellung im genannten
Verfahren. Sie teilte weiter mit, indem die ElCom von Amtes wegen ein
separates Verfahren zur Überprüfung der Tarife der BKW eingeleitet ha-
be, sei dem Rechtsbegehren Ziffer 1 (iii) der Elektra in der Sache ent-
sprochen worden. Damit sei das Rechtsbegehren 1 (iii) gegenstandslos
geworden und abzuschreiben.
D.
Am 11. November 2010 verfügte die ElCom Folgendes:
"1. Für die zwischen 1966 und Ende 2004 erstellten Transformatorenstatio-
nen gelten folgende Tarife:
a. Für die nicht sanierten Transformatorenstationen ist ein Mittelspan-
nungstarif anzuwenden. Die Kapitalkostenanteile der BKW FMB
Energie AG sind zu berücksichtigen. Die Investitionsbeiträge der
Genossenschaft Elektra Fraubrunnen an den Zuleitungen sind zu be-
rücksichtigen.
b. Für die zwischen 1966 und Ende 2004 sanierten Transformatorensta-
tionen ist ein Niederspannungstarif anzuwenden.
2. Die Genossenschaft Elektra Fraubrunnen hat die BKW FMB Energie AG
für Betrieb und Unterhalt der zwischen 1966 und Ende 2004 erstellten
Transformatorenstationen zu entschädigen.
3. Die Gebühren betragen 66'935 Franken und werden der BKW FMB Ener-
gie AG zu 65% (ausmachend 44'623 Franken) und der Genossenschaft
Elektra Fraubrunnen zu 35% (ausmachend 22'312 Franken) auferlegt.
A-8630/2010
Seite 4
Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zuge-
stellt.
4. Parteientschädigung wird keine zugesprochen."
E.
Dagegen führt die BKW FMB Energie AG (nachfolgend Beschwerdefüh-
rerin) mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragt erstens die Aufhebung der Dispositiv-
Ziffern 1 – 4 der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 sowie
zweitens die Abweisung der Rechtsbegehren Nr. 1 (i) und Nr. 1 (ii) der
Elektra. Eventualiter sei festzustellen, dass für die nicht sanierten TS
1966 – 2005 ein Niederspannungstarif (NS-Tarif) anzuwenden sei. Auf
das Rechtsbegehren Nr. 2 der Elektra sei drittens nicht einzutreten, even-
tualiter sei es abzuweisen. Die Beschwerdeführerin präzisiert, dass sich
die Beschwerde hauptsächlich gegen die Dispositiv-Ziffern 1/a und 2 der
ElCom-Verfügung richte. Unabhängig vom Ausgang der gegen diese
Dispositiv-Ziffern gerichteten Rügen verlange sie in jedem Fall die Aufhe-
bung und Neuentscheidung des Kostenspruchs in Dispositiv-Ziffer 3.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2011 beantragt die ElCom (nachfol-
gend Vorinstanz), die Anträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen.
G.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2011 beantragt die Elektra (nach-
folgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
In formeller Hinsicht beantragt sie die Beiziehung von und Einsicht in
act. 17 (= Antwortbeilage [AB] 8) der vorinstanzlichen Akten und Gele-
genheit zur Ergänzung ihrer Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht.
H.
Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2011 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre
in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren und beantragt Ab-
weisung des Verfahrensantrags der Beschwerdegegnerin auf Aktenein-
sicht in die Beilagen AB 8 und AB 9 mit der Begründung, diese enthielten
Geschäftsgeheimnisse.
I.
Mit ihren Schlussbemerkungen vom 24. Mai 2011 bestätigt die Be-
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Seite 5
schwerdegegnerin ihre zuvor gestellten Rechtsbegehren und den Verfah-
rensantrag auf Akteneinsicht. Sie bestreitet das Vorliegen von Geschäfts-
geheimnissen, die ihrem Akteneinsichtsrecht entgegenstünden.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 wurde das Akteneinsichtsge-
such der Beschwerdegegnerin teilweise gutgeheissen.
K.
Die Vorinstanz ergänzt in ihren Schlussbemerkungen vom 20. Juni 2011,
das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der Bevölke-
rungsdichte verdiene keine Beachtung.
L.
In Umsetzung der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 wurden der Be-
schwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. August 2011 die Beträge "An-
schaffungswerte (AW) per 31.12.2007" Aktiva und Kostenbeiträge der
NE 5 bekanntgegeben.
M.
Mit Stellungnahme vom 6. September 2011 bestätigt die Beschwerde-
gegnerin ihre zuvor gestellten Anträge.
N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für
die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23
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Seite 6
StromVG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8629/2010 vom
19. September 2011 E. 1 m.w.H.).
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung betreffend die Zuordnung zu einer Netzebene und das zu ent-
richtende Netznutzungsentgelt zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein-
zutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4. Den Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdeführerin kommt indes-
sen keine selbständige Bedeutung zu. Sie wären logische Folge einer
Gutheissung der Beschwerde.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die ElCom ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwal-
tungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als
Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung.
Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsge-
richts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids. Es befreit
das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung
auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Weiter amtet die
Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen so-
wohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrich-
tung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Behördenkom-
missionen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu . In diesem
Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausge-
sprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspiel-
raum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, 132 II 257 E. 3.2,
A-8630/2010
Seite 7
131 II 680 E. 2.3 m.w.H.; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 2; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).
3.
Mit dem Netznutzungsmodell werden zwei Ziele angestrebt: die nicht dis-
kriminierende Nutzung der Netze und die Sicherstellung der für die netz-
seitige Versorgungsqualität notwendigen Mittel für Betrieb und Investitio-
nen (vgl. Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE], Bran-
chenempfehlung Strommarkt Schweiz, Netznutzungsmodell für das
Schweizerische Verteilnetz, Grundlagen zur Netznutzung und Netznut-
zungsentschädigung in den Verteilnetzen der Schweiz, Ausgabe 2011
[Die Ausgabe 2011 lautet in den in diesem Verfahren interessierenden
Punkten gleich wie die im Verfügungszeitpunkt geltende Ausgabe 2009.]
[NNMV-CH 2011], Ziff. 2, abrufbar unter ). Für die Beurtei-
lung der Netznutzung ist grundsätzlich die Ausspeisung von Elektrizität an
Endverbraucher an ihren Anschlusspunkten an das Netz massgebend.
Das Anschlusspunktmodell wird in der Regel als ein ausspeiseseitiges
Modell realisiert, d.h. das Netznutzungsentgelt wird beim Endverbraucher
erhoben (vgl. Art. 14 Abs. 2 StromVG und NNMV-CH 2011, Ziff. 2.1).
3.1. Die Netzbetreiber sind gemäss Art. 13 Abs. 1 des Stromversor-
gungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) verpflichtet,
Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. Die Grundzüge
für die Festlegung des durch den unterliegenden VNB oder Endverbrau-
cher zu entrichtenden Netznutzungsentgelts sind in Art. 14 Abs. 3
StromVG wie folgt definiert: Die Netznutzungstarife müssen einfache
Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten
Kosten widerspiegeln. Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen
Ein- und Ausspeisepunkt sein. Sie müssen im Netz eines Netzbetreibers
pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. Individuell in
Rechnung gestellte Kosten sind auszuschliessen. Sie müssen den Zielen
einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen (vgl. Botschaft
des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitäts-
gesetzes und zum Stromversorgungsgesetz [BBl 2005 1652]; BRIGITTA
KRATZ/ROLF H. WEBER, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektri-
zitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, S. 51).
3.2. Art. 5 Abs. 5 StromVG delegiert die Festlegung transparenter und
diskriminierungsfreier Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu
A-8630/2010
Seite 8
einer bestimmten Spannungsebene an den Bundesrat. Dieser hat mit Er-
lass der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV,
SR 734.71) die Bestimmungen des StromVG konkretisiert. Art. 3
StromVV sieht vor, dass die Netzbetreiber transparente und diskriminie-
rungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizi-
tätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene festle-
gen. Gemäss Art. 27 Abs. 4 StromVV ist der Erlass von Ausführungsbe-
stimmungen durch das Bundesamt für Energie (BFE) nur für den Fall
vorgesehen, dass sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf
diese Richtlinien einigen können oder diese nicht sachgerecht sind.
Art. 27 Abs. 4 StromVV greift damit den Gedanken des Subsidiaritätsprin-
zips auf. Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern,
Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern entscheidet gemäss Art. 3
Abs. 3 StromVV die ElCom. Dabei prüft sie, welche Lösung die Bran-
chendokumente vorsehen und übernimmt sie, sofern sie diese als sach-
gerecht erachtet. Daraus folgt, dass die Branchendokumente des VSE
grundsätzlich zu beachten sind, sofern sich die darin enthaltenen Be-
stimmungen im Rahmen von StromVG und StomVV bewegen und als
sachgerecht erweisen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4.4 und A-8629/2010 vom 19. Septem-
ber 2011 E. 5.1).
3.3. Für eine transparente Zuweisung der Netzkosten werden die
Übertragungs- und Verteilnetze von der Branche in vier Spannungs- und
drei Transformationsebenen und damit in sieben Netzebenen aufgeteilt
(vgl. Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE], Bran-
chenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die elektrische
Energie – Schweiz, Grundsatzdokument zur Regelung der zentralen As-
pekte der Organisation des Strommarktes Schweiz, Ausgabe 2011 [Die
Ausgabe 2011 lautet in den in diesem Verfahren interessierenden Punk-
ten gleich wie die im Verfügungszeitpunkt geltende Ausgabe 2009.]
[MMEE-CH 2011], Ziff. 4.1.2 [1] und [2], abrufbar unter ).
Das Übertragungsnetz umfasst die Netzebene 1 und wird als Elektrizi-
tätsnetz definiert, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Dis-
tanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient
und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380kV betrieben wird (vgl.
Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Das Verteilnetz umfasst die Netzebenen 2
bis 7 und ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG ein Elektrizitätsnetz ho-
her, mittlerer oder niederer Spannung zum Zweck der Belieferung von
Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Netz-
ebenen 2, 4 und 6 sind Transformationsebenen, die Netzebenen 3, 5 und
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Seite 9
7 Spannungsebenen (vgl. MMEE-CH 2011, Ziff. 4.1.2, Abbildung 2). Das
NNMV-CH 2011 sieht in Ziff. 3.3.1 eine Zuordnung der VNB grundsätzlich
nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vor.
3.4. Art. 14 und 15 StromVG enthalten Bestimmungen zur Berechnung
der Netznutzungsentgelte sämtlicher Netzebenen. Nach Art. 15 Abs. 4
Bst. a und b StromVG legt der Bundesrat die Grundlagen zur Berechnung
der Betriebs- und Kapitalkosten und zur einheitlichen und verursacherge-
rechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an
Gemeinwesen fest (vgl. BVGE 2010/49 E. 8.4.2). Die Kosten der vorge-
lagerten Netzebene werden jeweils auf die nachgelagerte Netzebene
überwälzt und dadurch kumuliert, bis sie schliesslich dem Endverbrau-
cher am Ausspeisepunkt in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet,
dass ein Netznutzungstarif der Mittelspannungsebene (NE 5) darauf aus-
gerichtet ist, die Netzkosten der NE 1 bis 5 zu decken, ein Netznutzungs-
tarif der Niederspannungsebene (NE 7) enthält zusätzlich noch die anre-
chenbaren Kosten der NE 6 und 7. Das heisst der Niederspannungstarif
ist aufgrund der Kostenwälzung teurer als der Mittelspannungstarif.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die ElCom habe den Sachverhalt un-
richtig festgestellt. Die Anwendung des Mittelspannungstarifs (MS-Tarif)
auf die nicht sanierten TS 1966 – 2005 sei nicht korrekt. Dies begründet
sie damit, die von der ElCom gemachten Berechnungen und Vergleiche
der Beiträge der Elektra mit den Anschaffungskosten der BKW und den
Beiträgen anderer Kunden seien unzutreffend. So habe die ElCom einer-
seits den Effekt der Inflation nicht berücksichtigt. Die durchschnittlichen
Anschaffungskosten der einzelnen TS hätten inflationsbedingt um 18.7%
auf Fr. 48'942.60 reduziert werden müssen. Andererseits habe die ElCom
bei der Ermittlung der Investitionsbeiträge der anderen VNB und Kunden
im Versorgungsgebiet der BKW zu Unrecht die Abschreibungsdauer nicht
berücksichtigt und sei daher auf den falschen Betrag von durchschnittlich
Fr. 10'800.– pro TS gekommen. Weiter habe die ElCom weder die Son-
derwünsche der Elektra noch deren Vorteile durch den Bau von Verdich-
tungsstationen anstelle des Ausbaus ihres Verteilnetzes berücksichtigt.
Zudem seien die Berechnungen der ElCom auch in einem weiteren Punkt
fehlerhaft. Es gehe nicht an, den gesamten Beitrag, den die Elektra
durchschnittlich an den Bau einer neuen TS bezahlt habe, als "Investiti-
onsbeitrag" zu qualifizieren. Dieser Gesamtbeitrag müsse zumindest im
gleichen Umfang wie bei den anderen BKW-Kunden als reiner Kostenbei-
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Seite 10
trag (d.h. als Beitrag an die Kosten des vorgelagerten Netzes) erfasst
werden. Der Kostenbeitrag pro TS betrage bei allen Kunden der BKW
durchschnittlich Fr. 25'962.–. Nur sofern die Beiträge der Elektra diesen
Sockelbetrag überstiegen, dürften sie – wenn überhaupt – als "Investiti-
onsbeiträge" qualifiziert werden.
Die Beschwerdegegnerin habe keine Investitionen in die NE 6 oder 5 ge-
tätigt. Schon gar nicht treffe es zu, dass die Beschwerdegegnerin die "vol-
len Erstinvestitionskosten" getragen habe. Wenn überhaupt habe sie Kos-
tenbeiträge an das vorgelagerte Netz geleistet. Zudem unterscheide sich
die Situation der Beschwerdegegnerin keineswegs "grundlegend" von
derjenigen anderer nachgelagerter Netzbetreiber und Endverbraucher.
Auch diese hätten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit jeweils
vergleichbar hohe Kostenbeiträge an das vorgelagerte Netz bezahlt.
Die Anwendung eines MS-Tarifs (NE 5) würde nach Ansicht der Be-
schwerdeführerin zu einer erheblichen Diskriminierung aller anderer ihrer
Niederspannungskunden führen, weil die Beschwerdeführerin gezwungen
wäre, diesen sämtliche Mehrkosten zu überwälzen, die im Verteilgebiet
der Beschwerdegegnerin durch deren zahlreichen Verdichtungsstationen
auf dem Mittelspannungsnetz der Beschwerdeführerin anfielen. Dies hät-
te im Ergebnis eine erhebliche Verteuerung des Tarifs NS zur Folge.
4.2. Die Vorinstanz führt aus, es entstünden demjenigen anrechenbare
Netzkosten, der für den Aufbau und Unterhalt einer bestimmten Netzebe-
ne aufkomme. Der Kostenanteil der Beschwerdegegnerin über alle unter-
suchten Neuerschliessungen zwischen 1980 und Ende 2004 habe rund
82% betragen, weshalb sie zu einem wesentlichen Teil für den Aufbau der
NE 5 und 6 aufgekommen sei und damit auch Anspruch auf das entspre-
chende Netznutzungsentgelt habe. Es sei nicht wesentlich, wie viel mehr
die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen nachgelagerten VNB an
die TS bezahlt habe.
4.3. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, im Pool der ins Produkt Nie-
derspannung (Produkt NS) einfliessenden Kosten befänden sich auch
Kapitalkosten der NE 5 und 6, die auf Erstinvestitionen der Beschwerde-
führerin in TS und Zuleitungen in ihrem eigenen Versorgungsgebiet zu-
rückzuführen seien. Umgekehrt befänden sich im Pool der ins Produkt NS
einfliessenden Kosten keine entsprechenden Kapitalkosten für die TS
1966 – 2005 und die zugehörigen Zuleitungen der NE 5, da die Be-
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Seite 11
schwerdeführerin diese Kosten der Beschwerdegegnerin bereits in der
Vergangenheit individuell in Rechnung gestellt habe.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete "Passivierung" gewisser
Netzkostenbeiträge könne grundsätzlich geeignet sein, die bestehende
Diskriminierung zumindest im Ergebnis zu vermeiden. Dies wäre jedoch
nur der Fall, wenn die Beschwerdeführerin pro TS in ihrem eigenen Ver-
sorgungsgebiet auf den NE 5 und 6 einen Betrag "passivieren" würde,
der in seiner Höhe den tatsächlichen (durchschnittlichen) Erstinvestitions-
kosten einer TS NE 6 und einer zugehörigen Zuleitung NE 5 im Versor-
gungsgebiet der Beschwerdeführerin entspräche. Diese Voraussetzung
sei hier jedoch nicht erfüllt.
4.4. Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Art. 15 StromVG die Be-
triebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten
Netzes. Ein VNB hat im Sinn der Verursachergerechtigkeit Netznut-
zungsentgelt für diejenigen Netzebenen zu bezahlen, von denen er
Gebrauch macht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010
vom 4. Mai 2011 E. 6.3 f.). Dies jedoch nur, sofern ihm die Kosten für de-
ren Aufbau und Unterhalt nicht bereits individuell in Rechnung gestellt
wurden, d.h. sofern er nicht selbst für Aufbau und Unterhalt einer be-
stimmten Netzebene aufkommt. Für die Zuordnung zu einer Netzebene
spielt es also keine Rolle, wer formell Eigentümer einer Anlage ist oder
wie viele Eigentümer eine Anlage hat. Hingegen ist zu berücksichtigen,
wer finanziell für den Aufbau und Unterhalt aufkommt. Anrechenbare Kos-
ten, die über das Netznutzungsentgelt gedeckt werden dürfen, entstehen
nur jenem VNB, welcher die Aufbau- und Unterhaltskosten der entspre-
chenden Teile des Elektrizitätsnetzes tatsächlich getragen hat.
4.5. Es ist unbestritten, dass die TS 1966 – 2005 im Eigentum der Be-
schwerdeführerin stehen. Die Beschwerdegegnerin hatte in den Jahren
1966 bis Ende 2004 unter den Voraussetzungen von Art. 2 Ziff. 3 ELV
1964/1972 jedoch die Erstellungskosten der TS und deren Zuleitungen zu
übernehmen. Die Gesuchsbeilagen (GB) 7 bis 19 sind "Offerten" der Be-
schwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin betreffend die Erstellung
neuer TS in den Jahren 1983 bis 2004. Diese Offerten enthalten die ge-
samten Projektkosten der jeweiligen TS (NE 6) inklusive 16-kV-
Zuleitungen (NE 5). Von diesen Gesamtkosten wurde jeweils ein Rabatt
für die von der Beschwerdeführerin aufgrund der Neuerschliessungen
erwarteten Mehreinnahmen abgezogen. Dieser Rabatt bewegte sich zwi-
schen 0% (z.B. betr. TS Binel [GB 8], TS Burgsumpf [GB 10] und TS
A-8630/2010
Seite 12
Messen-Ramsernstrasse [GB 14]) und rund 87% (betr. TS Holzgasse
[GB 7]) der Gesamtkosten. Die nach Abzug des Rabatts verbleibenden
Erstellungskosten wurden der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt.
Gemäss den unbestrittenen und aufgrund der vorhandenen "Offerten"
plausibel erscheinenden Berechnungen der Vorinstanz betrugen die
"Kostenbeiträge" der Beschwerdegegnerin an die zwischen 1966 und
Ende 2004 erstellten TS (und deren 16-kV-Zuleitungen) im Durchschnitt
82%. Damit hat sie einen wesentlichen Beitrag an die Kosten für den Auf-
bau der NE 5 und 6 geleistet, während die Beschwerdeführerin für deren
Betrieb und Unterhalt aufkommt. Die Kostentragung für Aufbau und Un-
terhalt fallen hier also auseinander, weshalb für diesen besonderen Fall
auch eine besondere Lösung zu treffen ist.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 14 Abs. 3 Bst. d
StromVG lasse sich nur so verstehen, dass damit lediglich verhindert
werden solle, dass dieselben Kosten doppelt, nämlich ein erstes Mal an-
lässlich ihrer Erhebung und ein zweites Mal integriert in die Pauschalkos-
tenanrechnung, in Anschlag gebracht werden.
Die von der Beschwerdeführerin praktizierte pauschale Anrechnung aller
Kostenbeiträge habe zur Folge, dass die bei ihr selbst angefallenen Kapi-
talkosten der NE 5 und 6 sämtlichen nachgelagerten BKW-Kunden (Ver-
teilnetzbetreibern und Endverbrauchern) gesamthaft überwälzt werden.
Darin liege per se keine Diskriminierung zwischen der Elektra einerseits
und allen übrigen auf der NE 7 angespeisten BKW-Kunden andererseits.
Zu einer Diskriminierung würde es hingegen kommen, wenn die von der
Elektra geleisteten Kostenbeiträge gesamthaft individuell in Abzug ge-
bracht würden.
5.2. Gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG sind individuell in Rechnung
gestellte Kosten bei der Festlegung der Netznutzungstarife auszuschlies-
sen. Das bedeutet, dass die der Beschwerdegegnerin für die Erstellung
der TS 1966 – 2005 in Rechnung gestellten Kosten nicht in die Berech-
nung der Netznutzungstarife einfliessen dürfen und damit auch nicht ab-
gegolten werden. Denn mit dem Niederspannungstarif (NE 7) werden
Kosten abgegolten, die der Beschwerdeführerin bei Aufbau und Unterhalt
der NE 5 und 6 tatsächlich entstanden sind. Würde die Beschwerdegeg-
nerin der NE 7 zugeordnet, hätte sie gemäss den zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz rund 82% – und damit einen überwiegenden Teil –
A-8630/2010
Seite 13
der Aufbaukosten getragen, welche ihr nun mit dem Netznutzungsentgelt
der NE 7 ein zweites Mal verrechnet würden. Die Beschwerdegegnerin
müsste also bei Anwendung eines Niederspannungstarifs zwar die Kos-
ten für die Erstellung der TS, die anderen Kunden dienen, mittragen, wäh-
rend diese sich an den nicht ins Netznutzungsentgelt eingerechneten
Kosten, die die Beschwerdegegnerin tatsächlich getragen hat, nicht zu
beteiligen hätten. Dies würde dem grundsätzlich zu beachtenden Verur-
sacherprinzip widersprechen. Es wäre daher nicht korrekt, der Beschwer-
degegnerin den NS-Tarif der NE 7 zu verrechnen, ohne ihr die bezahlten
Kosten für die Erstellung der strittigen TS zurückzuerstatten. Die von der
Vorinstanz gewählte Lösung, die Beschwerdegegnerin der NE 5 zuzuord-
nen und eine Abgeltung zu Gunsten der Beschwerdeführerin für Betrieb
und Unterhalt zu verfügen, erweist sich somit als sachgerecht.
6.
An dieser Beurteilung ändert auch die Argumentation nichts, die Be-
schwerdegegnerin habe auf Kosten der Beschwerdeführerin eine Ver-
dichtungsstrategie verfolgt. Ausschlaggebend für die Netzebenenzuord-
nung ist, wie soeben ausgeführt, wer für Aufbau und Unterhalt der Netz-
ebene aufgekommen ist bzw. aufkommt. Denn es ist ohnehin davon aus-
zugehen, dass der Ausbau dem Ziel dient, ein sicheres, leistungsfähiges
und effizientes Netz zu erlangen. Selbst wenn das Netz der Beschwerde-
gegnerin tatsächlich nur verdichtet worden sein sollte, hätte diese Ver-
dichtung zum Ziel gehabt, ein sichereres, leistungsfähigeres und effizien-
teres Netz zu erlangen, weshalb betreffend Netzebenenzuordnung und
Netznutzungsentgelt für "Verdichtungsstationen" die gleichen Regeln gel-
ten wie für "Neuerschliessungen".
7.
Auch die Unterscheidung zwischen Kosten- und Investitionsbeiträgen ist
irrelevant. Ausschlaggebend ist, dass die Beschwerdegegnerin durch-
schnittlich rund 82% (vgl. E. 4.5 hiervor) der Erstellungskosten der hier in-
teressierenden TS getragen hat und nicht die (sprachliche) Bezeichnung
dieser Beiträge.
8.
8.1. Betreffend die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe bei ihren Berechnungen die Inflation nicht berücksichtigt, sind einer-
seits die Ausführungen der Vorinstanz zu beachten, wonach auch die üb-
rigen Zahlen nicht "inflationsbereinigt" in die Berechnungen eingeflossen
A-8630/2010
Seite 14
seien, wodurch sich allfällige Unstimmigkeiten wieder ausglichen. Aus-
schlaggebend ist andererseits nicht in erster Linie der Vergleich mit den
anderen unterliegenden VNB betreffend deren durchschnittlichen nomina-
len Beitrag bei Erstellung einer neuen TS, sondern der prozentuale Anteil,
den ein unterliegender VNB an die Erstellung einer TS beiträgt. Liegt die-
ser Anteil wie hier bei rund 82%, ist der betreffende VNB im Sinn von
Art. 15 StromVG für den Aufbau der Netzebene aufgekommen und die
Anwendung des Tarifs der höheren Netzebene kann im Einzelfall geboten
sein.
8.2. Aus diesen Überlegungen folgt auch, dass die Abschreibungsdauer
nicht zu berücksichtigen ist, da bei der Beurteilung, wer für den Aufbau
einer Netzebene aufgekommen ist, die prozentuale Kostenübernahme im
Moment der Erstellung massgebend ist.
8.3. Auch die angeblichen Sonderwünsche der Beschwerdegegnerin
spielen für die Netzebenenzuordnung keine Rolle, zumal der Beitrag der
Beschwerdeführerin an die Erstellungskosten in Form eines Rabatts ein-
zig auf den erwarteten Mehreinnahmen basierte und unabhängig von den
Erstellungskosten errechnet wurde. Hatte die Beschwerdegegnerin also
tatsächlich gewisse Sonderwünsche, kam sie im Endeffekt selbst für al-
lenfalls daraus entstehende Mehrkosten auf. Abgesehen davon geht aus
den Akten nicht hervor, dass tatsächlich wesentliche Sonderwünsche
umgesetzt worden wären. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin
ist somit unbeachtlich.
9.
9.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, aus Art. 14 Abs. 3
Bst. c StromVG lasse sich ableiten, dass auf der gleichen Spannungs-
ebene unterschiedlichen Kundengruppen unterschiedliche Tarife angebo-
ten werden sollen. Die Elektra betreibe ein Verteilnetz auf der NE 7. Die
ElCom hätte allenfalls zum Schluss kommen müssen, die Beschwerde-
führerin habe der Elektra für die "nicht sanierten" TS einen besonderen
NS-Tarif anzubieten, nicht aber, dass für diese TS ein MS-Tarif anzuwen-
den sei.
Überdies sei zu beachten, dass Art. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG von Kun-
dengruppen spreche. Mit der Anordnung der ElCom, wonach die nicht
sanierten TS 1966 – 2005 einer Sonderlösung zu unterstellen seien, wer-
de indessen keine unterschiedliche Kundengruppe einer gesonderten
A-8630/2010
Seite 15
Behandlung zugeführt, sondern vielmehr nur eine bestimmte Anzahl von
Anlagen, über die ein und derselbe Kunde von der Beschwerdeführerin
Strom beziehe. Für ein solches Vorgehen biete indessen Art. 14 Abs. 3
Bst. c StromVG schon vom Wortlaut her keine Grundlage. Zudem würde
die einheitliche Tariffestlegung pro Spannungsebene und Kundengruppe
zum Ding der Unmöglichkeit, wenn der Netzbetreiber wegen einer (be-
strittenen) Pflicht zur individuellen Anrechnung von Kostenbeiträgen letzt-
lich doch gehalten wäre, jedem Kunden seinen individuellen "à la carte"-
Tarif in Rechnung zu stellen.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, das Solidaritätsprinzip sei vorab
in Art. 14 Abs. 3 Bst. b StromVG verankert, wonach die Netznutzungstari-
fe unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt zu er-
mitteln sind (Prinzip der "Briefmarke"). Vom gleichen Gedanken sei auch
Art. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG getragen. Die Bildung von Kundengruppen
führe unabwendbar dazu, dass unter nicht zwingend in allen Belangen
deckungsgleichen Kunden derselben Kategorie eine nicht völlig identi-
sche Behandlung gewährleistet sei und damit aus Solidaritätsgründen
keine absolute Gleichbehandlung zustande komme. Daraus folge, dass
das Gebot der Nichtdiskriminierung bzw. Gleichbehandlung auch durch
das in Art. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG statuierte Solidaritätsprinzip relati-
viert werde. Die Situation der Elektra bei den "nicht sanierten" TS 1966 –
2005 unterscheide sich nicht von derjenigen aller anderen nachgelager-
ten BKW-Kunden. Die von der ElCom angeordnete Sonderbehandlung
sei daher nicht gerechtfertigt.
9.2. Die Vorinstanz erwidert dazu, mit der angefochtenen Verfügung trage
sie den von der Beschwerdeführerin verlangten einfachen Strukturen
Rechnung. Die Vorinstanz verlange gerade keinen "à la carte"-Tarif. Sie
habe für die nicht sanierten TS 1966 – 2005 die Anwendung eines MS-
Tarifs verfügt. Dies im Wissen darum, dass die Beschwerdeführerin meh-
rere MS-Tarife anwende. Die angeordnete Berücksichtigung der Kapital-
kostenanteile der Beschwerdeführerin greife nicht in die Tarifstrukturen
der Beschwerdeführerin ein.
Weiter habe sie dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die Energielieferverträge nur an die Kosten der Ersterstellung einer
neuen Anlage einen einmaligen Beitrag habe leisten müssen, dadurch
Rechnung getragen, dass sie zwischen Neuerschliessungen und Sanie-
rungen unterschieden habe. Aus diesem Grund habe sie auch verfügt,
A-8630/2010
Seite 16
auf die zwischen 1966 und Ende 2004 sanierten TS sei ein NS-Tarif
(NE 7) anzuwenden (Dispositiv Ziffer 1.b).
9.3. Zunächst ist auf den Begriff der Kundengruppe einzugehen. Dieser
ist so zu verstehen, dass er Kunden mit einer vergleichbaren, einheitli-
chen Bezugscharakteristik bei vergleichbarer Anschlusssituation zu
Gruppen zusammenfasst. Bezieht ein nachgelagerter VNB Energie über
eine grosse Zahl TS und ist die Anschlusssituation und/oder die Bezugs-
charakteristik (bzw. wie im vorliegenden Fall der Kostenbeitrag) bei ver-
schiedenen TS unterschiedlich, muss eine unterschiedliche Behandlung,
wie wenn verschiedene Kunden betroffen wären, möglich sein. Das be-
deutet, die verschiedenen TS eines einzigen Kunden können einerseits
unterschiedlichen Netzebenen, andererseits aber auch unterschiedlichen
Kundengruppen zugeordnet werden.
Zudem ist zu bemerken, dass mit der Regelung der Vorinstanz eben kein
spezieller "Sondertarif" geschaffen werden soll, sondern ein (bestehen-
der) MS-Tarif anzuwenden ist und die speziellen Begebenheiten zusätz-
lich zu berücksichtigen sind. Wie dies umgesetzt wird, überlässt die Vor-
instanz den Parteien.
10.
Die von der Beschwerdeführerin gewährten Rabatte und der von ihr ge-
tragene Unterhalt müssen bei der Zuteilung zu einer Netzebene ebenfalls
berücksichtigt werden. Sie ändern – wie in den nachfolgenden Erwägun-
gen aufgezeigt wird – hier jedoch nichts am Ausgang des Verfahrens.
10.1. Der Beschwerdeführerin sind zwar anrechenbare Kosten in Zu-
sammenhang mit dem Netzaufbau (etwa 18% der Erstellungskosten) und
mit dem Betrieb und Unterhalt entstanden – und Letztere entstehen ihr
nach wie vor. Diese Kosten fallen verglichen mit dem Beitrag, den die Be-
schwerdegegnerin mit ihren Zahlungen an den Netzaufbau geleistet hat,
aber verhältnismässig gering aus.
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI kommt in seinem Gut-
achten vom 7. April 2010 zum Schluss, dass sich die jährlichen ordentli-
chen und ausserordentlichen Kosten für den Unterhalt auf rund
Fr. 119'175.– belaufen. Gemäss Berechnungen der Vorinstanz betragen
die Unterhaltskosten pro TS und Jahr damit durchschnittlich rund
Fr. 624.–. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, die jährlichen
Unterhaltskosten beliefen sich auf rund 5,1 Millionen Franken für all ihre
A-8630/2010
Seite 17
5400 TS. Dies würde einen jährlichen Betrag pro TS von Fr. 944.– bedeu-
ten. Diesen Betrag belegte die Beschwerdeführerin indessen nicht näher.
10.2. Geht man der Einfachheit halber von jährlichen Unterhaltskosten
von Fr. 630.– und von Erstellungskosten von rund Fr. 60'000.– aus, belie-
fe sich der Gesamtbetrag von Erstellungs- und Unterhaltskosten bei einer
erwarteten Lebensdauer der TS von 40 Jahren auf rund Fr. 85'000.–, wo-
bei rund 30% davon auf die von der Beschwerdeführerin getragenen Un-
terhaltskosten entfallen. Daraus folgt, dass die Erstellungskosten auf die
gesamte Lebensdauer einer TS durchschnittlich rund 70% und damit den
weitaus wesentlicheren Teil der Gesamtkosten ausmachen. Daher ist ih-
nen bei der Ermittlung des anwendbaren Netznutzungstarifs bzw. bei der
Zuordnung zu einer Netzebene besonderes Gewicht beizumessen.
10.3. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass demjenigen anre-
chenbare Netzkosten entstehen, der für den Aufbau und Unterhalt einer
bestimmten Netzebene aufkommt. Die obenstehenden Ausführungen ha-
ben einerseits gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin durchschnittlich
rund 82% der Erstellungskosten der strittigen TS und der Zuleitungen ge-
tragen hat und dass andererseits die Erstellungskosten rund 70% der
Gesamtkosten ausmachen. Die Beschwerdegegnerin hat rund 58% der
Gesamtkosten getragen (Berechnung mit den Zahlen für eine durch-
schnittliche TS: 82% von Fr. 60'000.– = Fr. 49'200.–; Fr. 49'200.– sind
rund 58% der Gesamtkosten von Fr. 85'000.–). Die von der Vorinstanz
gewählte Lösung trägt genau diesem Umstand Rechnung, indem sie den
hohen Beiträgen an die Erstellungskosten durch die Beschwerdegegnerin
besonderes Gewicht beimisst, durch die Differenzierung zwischen "nicht
sanierten" und "sanierten" TS eine sinnvolle zusätzliche Unterscheidung
vornimmt und mit Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs zusätzlich die Auf-
wendungen der Beschwerdeführerin für Betrieb und Unterhalt für die strit-
tigen TS berücksichtigt.
11.
Würde hier die Anschlusssituation nur nach dem formalen Eigentum beur-
teilt, wäre die Beschwerdegegnerin der Netzebene 7 zuzuordnen, und sie
hätte einen Niederspannungstarif zu entrichten. Denn die physischen An-
schlusspunkte der Beschwerdegegnerin befinden sich unterhalb der frag-
lichen TS 1966 – 2005, welche die NE 6 bilden. Wie in Erwägung 4 hier-
vor jedoch ausgeführt, knüpft Art. 15 StromVG nicht an das formale Ei-
gentum an, weshalb die hier zu beurteilenden Anschlusssituationen einen
Sonderfall darstellen. Einerseits weil die Beschwerdeführerin zwar Eigen-
A-8630/2010
Seite 18
tümerin und "Betreiberin" der fraglichen TS ist, die Beschwerdegegnerin
aber grösstenteils deren Erstellungskosten getragen hat und andererseits
auch, weil die Beschwerdegegnerin über sehr viele TS an das Netz der
Beschwerdeführerin angeschlossen ist. Aus diesem Grund ist auch eine
Sonderlösung betreffend die Netzebenenzuordnung bzw. den anwendba-
ren Netznutzungstarif zu wählen.
12.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die ElCom habe in der Verfügung le-
diglich das Ergebnis ihrer rechtlichen Subsumtion präsentiert, die eigent-
liche Begründung aber für sich behalten. Mit dieser fehlenden Begrün-
dung habe sie das rechtliche Gehör verletzt. So habe die ElCom nicht
nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf die nicht sanierten TS 1966 –
2005 ein MS-Tarif (NE 5) unter Anrechnung (i) der Kapitalkosten der BKW
und (ii) der "Investitionsbeiträge" der Elektra an die Zuleitungen ange-
wendet werden solle.
Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, zumal die Vorinstanz ihre
Verfügung eingehend begründet und damit das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführerin nicht verletzt hat.
Wie aus Erwägung 2 hervorgeht, auferlegt sich das Bundesverwaltungs-
gericht bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung eine gewisse
Zurückhaltung. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz gewählte
Lösung als sachgerecht und zweckmässig. Aufgrund des der Vorinstanz
zustehenden "technischen Ermessens" ist daher nicht zu prüfen, ob auch
eine andere Lösung hätte gewählt werden können. Die Beschwerde ge-
gen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist
somit abzuweisen.
13.
Die Vorinstanz auferlegte die Gebühren von insgesamt Fr. 66'935.– zu
65% der Beschwerdeführerin (Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Ver-
fahren) und zu 35% der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin im vo-
rinstanzlichen Verfahren). Einerseits habe die Beschwerdeführerin das
Verfahren mit ihrer Berechnung der Netznutzungstarife mit veranlasst,
andererseits sei die Verfügung auch durch die Anträge der Beschwerde-
gegnerin – mit welchen sie nur teilweise durchgedrungen sei – mit verur-
sacht worden.
A-8630/2010
Seite 19
13.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfahrenskosten der Vorin-
stanz seien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in den
Hauptpunkten neu zu verlegen. Sie begründet diesen Antrag damit, die
ElCom habe in ihrem Kostenspruch unter anderem berücksichtigt, dass
die Beschwerdegegnerin mit ihren Anträgen (in Bezug auf die TS 1966 –
2005) nur teilweise durchgedrungen sei. Die ElCom habe es indessen
einzubeziehen unterlassen, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf
weitere 62 TS nicht durchgedrungen sei.
13.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Be-
schwerdegegnerin nie die Anwendung eines Mittelspannungstarifs auf die
vor 1966 erstellten TS beantragt. Die Beschwerdegegnerin ist damit vor
der Vorinstanz mit ihren Anträgen nur betreffend die sanierten TS 1966 –
2005 unterlegen, weshalb sich eine Auferlegung der Gebühren zu 65%
an die Beschwerdeführerin und zu 35% an die Beschwerdegegnerin als
rechtmässig erweist. Somit ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin,
die Gebühren vor der Vorinstanz anders zu verlegen, abzuweisen.
14.
14.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend. In Streitigkeiten mit Vermögensinteressen ist die Gerichts-
gebühr gestützt auf Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) festzusetzen. Für eine Qualifikation als Streitigkeit mit
Vermögensinteressen ist es unerheblich, ob ein Anspruch in Geld ausge-
drückt ist oder nicht und aus welchem Rechtsgebiet ein Anspruch ent-
springt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Rechtsgrund des streitigen An-
spruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letzt-
lich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 15
m.w.H.; BEAT RUDIN, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Ba-
sel 2011, Art. 51 N 12). Vorliegend ist zu beurteilen, welcher Netzebene
die Beschwerdegegnerin zuzuordnen ist, bzw. welchen Netznutzungstarif
sie zu entrichten hat. Es sind also letztlich vermögensrechtliche Interes-
sen betroffen. Der Streitwert ist zwar nicht eindeutig bezifferbar, liegt aber
sicherlich über 5 Millionen Franken. Die Verfahrenskosten sind deshalb in
Anwendung von Art. 4 VGKE auf Fr. 40'000.– festzusetzen. Davon wer-
den Fr. 2'000.– für den Erlass der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011
betreffend das Gesuch um Akteneinsicht ausgeschieden und der Be-
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Seite 20
schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres
teilweisen Unterliegens je hälftig zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen
Verfahrenskosten von Fr. 38'000.– werden aufgrund ihres Unterliegens in
der Hauptsache der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat somit insgesamt Verfahrenskosten von
Fr. 39'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 50'000.– zu verrechnen. Der Überschuss
wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht innert 30
Tagen ihre Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben.
Die der Beschwerdegegnerin auferlegten Verfahrenskosten für die Zwi-
schenverfügung betreffend das Akteneinsichtsgesuch von Fr. 1'000.– sind
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen.
14.2. Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren ei-
ne Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zuzusprechen; obsiegt die Partei nur teilweise, ist die Par-
teientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff.
VGKE). Die in der Hauptsache obsiegende und anwaltlich vertretene Be-
schwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Wird kei-
ne Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung auf
Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die unter Berücksichtigung
des teilweisen Unterliegens der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der
Zwischenverfügung auf Fr. 45'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzuset-
zende Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin zur Bezahlung
aufzuerlegen.
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.– werden zu 39/40 der Beschwerde-
führerin (ausmachend Fr. 39'000.–) und zu 1/40 (ausmachend Fr. 1'000.-)
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.1. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von
Fr. 39'000.– werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 50'000.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 11'000.– wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat-
tet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen ihre
Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben.
2.2. Die der Beschwerdegegnerin auferlegten Verfahrenskosten von
Fr. 1'000.– sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 45'000.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-08-010; Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Anita Schwegler
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: